{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs20031007_1bvr024693","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rs20031007.1bvr024693","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2003-10-07","aktenzeichen":"1 BvR 246/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"zum Beschluss des Ersten Senats vom 7. Oktober 2003\nZur Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus dem Ehegattensplitting bei der Bemessung des an den ehemaligen Ehegatten zu leistenden Unterhalts.\n\n\n\n\n                                        1/16","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 246/93 -\n- 1 BVR 2298/94 -\n\n\n\n\n                                Im Namen des Volkes\n\n                                   In den Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerden\n\nI.       des Herrn G...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Hans-Walter Becker und Koll.,\n                   Markt 5, 38640 Goslar -\ngegen das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 13. Januar 1993 – 1\n      UF 78/92 -\n\n- 1 BVR 246/93 -,\n\nII.       1. des Herrn K...,\n\n          2. der Frau K...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Theo Sauer,\n                    Mülbergerstraße 45, 73728 Esslingen -\ngegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 1994 - 16\n         UF 181/94 -,\n\n      b) das Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 21. April 1994 - 11 F 72/94 -\n\n- 1 BVR 2298/94 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                   des Präsidenten Papier,\n                                   der Richterinnen Jaeger,\n                                   Haas,\n                                   der Richter Hömig,\n                                   Steiner,\n                                   der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                   und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                   Bryde\n\n\n\n                                         2/16\n\nam 7. Oktober 2003 beschlossen:\n\nI. 1. Im Verfahren 1 BvR 246/93 verletzt das Urteil des Oberlandesgerichts\n      Braunschweig vom 13. Januar 1993 - 1 UF 78/92 - den Beschwerdeführer in\n      seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil\n      wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Braunschweig\n      zurückverwiesen.\n\n   2. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\nII. 1. Im Verfahren 1 BvR 2298/94 verletzen das Urteil des Oberlandesgerichts\n       Stuttgart vom 27. Oktober 1994 - 16 UF 181/94 - und das Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 21. April 1994 - 11 F 72/94 - den Beschwerdeführer\n       zu 1 in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die\n       Urteile werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Waiblingen\n       zurückverwiesen.\n\n   2. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2 wird verworfen.\n\n   3. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer zu 1 die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Berücksichtigung steuerlicher Vorteile      1\naus einer neuen Ehe eines Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des an den ehemaligen Ehegatten zu leistenden Unterhalts.\n\n                                        I.\n  1. Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für sich sorgen, hat er nach   2\n§ 1569 BGB einen Anspruch gegen seinen von ihm geschiedenen Ehegatten auf Unterhalt. Dabei bestimmt sich das Maß des Unterhalts gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1\nBGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Bundesgerichtshof und die ihm\nfolgende Rechtsprechung verstehen hierunter die Verhältnisse, die für den Lebenszuschnitt in der Ehe und damit für den ehelichen Lebensstandard bis zur Scheidung\nbestimmend gewesen sind (vgl. BGH, FamRZ 1982, S. 575 <576>; FamRZ 1999,\nS. 367 <368>; stRspr). Spätere Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sind\ndanach nur zu berücksichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Scheidung mit großer\nWahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen sind und die zugrunde liegende Entwicklung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits mitgeprägt hat (vgl. BGH, FamRZ\n1987, S. 459 <460>; stRspr).\n\n\n\n                                        3/16\n\n  Bei der Ermittlung der ehelichen Einkommensverhältnisse stellt die Rechtsprechung       3\ngrundsätzlich auf das tatsächliche, auf der Grundlage der konkreten Steuerbelastung\nverfügbare Nettoeinkommen ab, das während der Ehe durch Erwerbstätigkeit erwirtschaftet worden ist. Die reale Steuer, die auf dem Einkommen lastet, bleibe danach\nauch dann für die Bemessung der die Ehe prägenden wirtschaftlichen Verhältnisse\nmaßgeblich, wenn sie seit Trennung oder Scheidung der Ehegatten durch einen gesetzlich vorgeschriebenen Wechsel der Steuerklassen oder eine Änderung des gesetzlichen Steuertarifs gestiegen oder gesunken ist (vgl. BGH, FamRZ 1990, S. 503\n<504>; FamRZ 1990, S. 981). Dies gelte auch bei Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten. Ein damit eintretender Splittingvorteil müsse nicht bei ihm\nund seiner neuen Familie verbleiben, vielmehr seien auch in diesem Fall bei der Unterhaltsberechnung die tatsächlich entrichteten Steuern vom Bruttoeinkommen abzusetzen. Habe sich allerdings der unterhaltspflichtige Ehegatte in die Steuerklasse V\neinstufen lassen, sei die tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer durch einen Abschlag\nzu korrigieren, durch den die mit dieser Einstufung verbundene Verschiebung der\nSteuerlast auf den unterhaltspflichtigen Ehegatten möglichst behoben wird (vgl.\nBGH, FamRZ 1980, S. 984). Etwas anderes müsse allerdings für den Fall gelten,\ndass dem Unterhaltspflichtigen nicht genügend Mittel für den Unterhalt seines neuen\nEhegatten verblieben. Hier wäre es grob unbillig, wenn der Unterhaltspflichtige den\num der neuen Ehe willen gewährten Splittingvorteil für den früheren Ehegatten einzusetzen hätte. Deshalb sei es gerechtfertigt, den Unterhaltsanspruch nach § 1579\nNr. 7 BGB auf den Betrag zu kürzen, der sich ohne Berücksichtigung des Splittingvorteils ergebe (vgl. BGH, FamRZ 1985, S. 911 f.). Allerdings sei vom tatsächlichen\nSteuerabzug dann nicht auszugehen, wenn die Steuerersparnis Folge tatsächlicher\nAufwendungen sei, die zur Vermögensbildung erbracht und unterhaltsrechtlich nicht\neinkommensmindernd berücksichtigt würden.\n\n  2. a) Gemäß § 26 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September                4\n1990 (BGBl I S. 1898); können Ehegatten, sofern sie nicht dauerhaft getrennt leben,\nzwischen zwei verschiedenen steuerlichen Veranlagungsarten wählen: der getrennten Veranlagung sowie der Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingtarifs (§§ 26 b, 32 a Abs. 5 EStG).\n\n  Bei der Zusammenveranlagung wird zur Berechnung der Steuerlast zunächst das             5\nzu versteuernde Jahreseinkommen beider Ehegatten halbiert und hiernach die Einkommensteuer aus der Einkommensteuergrundtabelle ermittelt, die dann wieder verdoppelt wird. Der so gemäß § 32 a Abs. 5 EStG errechnete Betrag bildet die Gesamtsteuer für das Ehepaar. Der Steuervorteil, der sich für ein Ehepaar aus der\nZusammenveranlagung ergibt, ist wegen der Abmilderung der Steuerprogression\ndurch das Splitting am höchsten, wenn nur ein Ehegatte Einkommen erzielt, und\nnimmt umso mehr ab, je mehr der andere Ehegatte ebenfalls zum Haushaltseinkommen beiträgt. Bei gleich hohem Einkommen der Ehegatten entsteht kein Splittingvorteil.\n\n\n\n\n                                          4/16\n\n  Die Einkommensteuer wird zunächst gemäß den §§ 38 ff. EStG durch Quellenabzug vom Arbeitslohn als Lohnsteuer erhoben. Für die Durchführung des monatlichen\nLohnsteuerabzugs werden unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer\nin Steuerklassen eingereiht (§ 38 b EStG). Beziehen beide nicht getrennt lebenden\nEhegatten Einkommen, werden sie jeweils der Steuerklasse IV zugeordnet. Auf ihren\nAntrag kann jedoch von ihnen auch die Kombination von Steuerklasse III (niedrigerer\nSteuersatz für einen der Ehegatten) mit der Steuerklasse V (höherer Steuersatz für\nden anderen Ehegatten) gewählt werden. Bezieht nur ein Ehegatte Arbeitslohn, wird\ner in die Steuerklasse III eingereiht. Nach Ablauf des Kalenderjahres wird für Ehegatten, die beide Arbeitslohn bezogen haben, die Einkommensteuer gemäß § 25 Abs. 1\nEStG auf der Basis einer von beiden Ehegatten abzugebenden gemeinsamen Steuererklärung veranlagt.\n\n  Trennen sich Ehegatten dauerhaft, entfällt für sie die Möglichkeit der gemeinsamen     7\nVeranlagung. Sie werden wie Ledige als Arbeitnehmer in die Lohnsteuerklasse I oder\nII eingeordnet. Heiratet ein geschiedener Ehegatte wieder, können er und sein neuer\nEhepartner ebenfalls die Zusammenveranlagung nach § 26 b EStG sowie ihre Lohnsteuerklassenkombination nach § 38 b EStG wählen und somit den steuerlichen\nSplittingvorteil erhalten.\n\n  b) Die Ehegattenbesteuerung war 1958 neu geregelt worden, nachdem das Bundesverfassungsgericht die ausnahmslose steuerliche Zusammenveranlagung von\nEhegatten nach demselben Tarif wie für Alleinstehende für verfassungswidrig erklärt\nhatte (BVerfGE 6, 55). Die danach erfolgte Einführung der Zusammenveranlagung\nvon Ehegatten unter Anwendung des Splittingverfahrens wurde damit begründet,\nhierdurch werde vermieden, dass die Besteuerung durch Arbeitsverträge zwischen\nden Ehegatten beeinflusst werden könne. Beim Splittingtarif spiele weder eine Rolle,\nob nur einer oder beide Ehegatten Einkommen beziehen, noch in welchem Betrieb\nsie tätig sind. Bei beiderseitigem gleich hohem Einkommen könnten sich die Ehegatten über die Besteuerung nach dem Splitting nicht beklagen, da für sie bei der Zusammenveranlagung gegenüber einer getrennten Veranlagung keine Verschlechterung eintrete. Bei verschieden hohem Einkommen ergebe sich aber stets ein\nProgressionsvorteil durch die Halbierung des gemeinsamen Einkommens. Das Splittingverfahren entspreche auch dem Gedanken der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft (vgl. BTDrucks III/260, S. 33 f.).\n\n  c) Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann ein getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte Unterhaltsleistungen an den anderen Ehegatten mit dessen Zustimmung bis zu\neiner gesetzlich bestimmten Höhe als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.\nDer unterhaltsberechtigte Ehegatte hat dann die Unterhaltsleistungen zu versteuern\n(§ 22 Nr. 1 a EStG). Für den Unterhaltspflichtigen kann hierdurch eine Steuerersparnis entstehen, die in der Differenz zwischen seiner eigenen verminderten und der gegebenenfalls erhöhten Steuerlast des Unterhaltsberechtigten liegt, von der er diesen\nfreizustellen hat.\n\n\n\n                                         5/16\n\n  Dieses so genannte Realsplitting wurde 1979 eingeführt, um der steuerlichen Leistungsfähigkeit getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten besser gerecht zu\nwerden. Die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen sei gerechtfertigt,\nda diese bei Auflösung der Ehe nicht nur eine neue höhere Belastung darstellten,\nsondern auch noch der Wegfall des Splittings hinzukomme (vgl. BTDrucks 8/2100,\nS. 60).\n\n                                          II.\n 1. Die erste Ehe des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 246/93 wurde 1980             11\ngeschieden. Er heiratete wieder. Seine neue Ehefrau war erwerbstätig. Seit seiner\nPensionierung 1986 übte der Beschwerdeführer eine Nebenerwerbstätigkeit aus.\nGegenüber seiner früheren Ehefrau war der Beschwerdeführer unterhaltspflichtig.\nNachdem diese ab Oktober 1988 Altersruhegeld bezogen hatte, begehrte der Beschwerdeführer den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung.\n\n  a) Das Amtsgericht wies seine entsprechende Klage ab und verurteilte den Beschwerdeführer auf die Widerklage seiner früheren Ehefrau auch weiterhin zu Unterhaltszahlungen. Das Oberlandesgericht änderte diese Entscheidung ab, legte die\nUnterhaltspflichten des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis 20.\nOktober 1991 fest und sprach den Beschwerdeführer von einer Unterhaltsverpflichtung für die Zeit danach frei. Bei der Bestimmung der Unterhaltshöhe berücksichtigte\ndas Gericht Steuererstattungen, die dem Beschwerdeführer zugeflossen waren. Sie\nseien einkommenserhöhend zu berücksichtigen, da sie darauf beruhten, dass der\nBeschwerdeführer sich nach Steuerklasse IV einordnen lasse, obwohl er erheblich\nmehr verdiene als seine jetzige Ehefrau. Steuerlich richtig wäre eine Besteuerung\nnach den Klassen III und V. Aus der vom Beschwerdeführer gewählten Steuerklasse\nergebe sich eine Mehrbelastung von monatlich 260 DM. Der Splittingvorteil, den der\nBeschwerdeführer bei Steuerklasse III erreichen könne, müsse auch seiner unterhaltsberechtigten früheren Ehefrau zugute kommen. Insofern sei sie entsprechend\nan den Steuererstattungen zu beteiligen, die ab 1989 auch für die Folgejahre mit monatlich 234,25 DM einkommenserhöhend berücksichtigt würden.\n\n b) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts richtet sich die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er eine Verletzung seiner Rechte aus\nArt. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und 2 sowie Art. 33 Abs. 5\nGG rügt.\n\n  Neben der Berechnungsweise, der Heranziehung seines Nebenerwerbseinkommens und der Nichtberücksichtigung von Fahrtkosten hält der Beschwerdeführer\nauch die Berücksichtigung des steuerlichen Splittingvorteils bei der Unterhaltsbemessung für verfassungswidrig. Der Splittingvorteil werde der bestehenden, nicht der\ngeschiedenen Ehe gewährt. Werde dieser Vorteil über den Unterhalt an die frühere\nEhefrau weitergereicht, verstoße dies gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Zur Deckung des Unterhalts werde auf diese Weise nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch seine\nzweite Ehefrau, bei der der Vorteil entstehe, herangezogen.\n\n\n                                         6/16\n\n 2. Der Beschwerdeführer zu 1 im Verfahren 1 BvR 2298/94 wurde 1989 geschieden. Er wurde zu nachehelichen Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau verpflichtet,\nder die Sorge für das aus der Ehe hervorgegangene Kind übertragen worden war.\nSpäter heiratete der Beschwerdeführer wieder. Nach der Geburt eines gemeinsamen\nKindes gab seine neue Ehefrau, die Beschwerdeführerin zu 2, ihre Erwerbstätigkeit\nauf.\n\n  a) Das Amtsgericht setzte die Höhe der Unterhaltszahlungen an die frühere Ehefrau       16\nfür die Zeit ab 2. Februar 1994 neu fest. Bei der Berechnung des Unterhalts legte das\nGericht aufgrund der Wiederverheiratung des Beschwerdeführers zu 1 sein nach\nSteuerklasse III ermitteltes Nettoeinkommen zugrunde. Eine Berichtigung des so errechneten Unterhaltsbetrages gemäß § 1579 Nr. 7 BGB hielt es angesichts des dem\nBeschwerdeführer noch zur Verfügung stehenden Einkommens nicht für erforderlich.\n\n  Das Oberlandesgericht verurteilte den Beschwerdeführer zu 1 zu einer etwas höheren Unterhaltszahlung und legte der Berechnung des Nettoeinkommens des Beschwerdeführers zu 1 ebenfalls die Steuerklasse III zugrunde. Der sich daraus ergebende Steuervorteil sei nicht nur der neuen Familie des Beschwerdeführers\nzugeordnet, sondern komme auch seiner früheren Ehefrau und dem Kind aus dieser\nEhe zugute. Der Steuerabzug sei keine für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs unbeachtliche Änderung der die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Umstände.\nVielmehr sei die Steuerlast in ihrer jeweiligen realen Höhe maßgebend. Es komme\nnicht darauf an, ob das Absinken der Nettoeinkünfte während der verhältnismäßig\nlangen Zeit des Getrenntlebens durch den Wechsel der Steuerklassen von III auf I\nnachhaltig gewesen sei. Der infolge der neuen Eheschließung wieder erworbene\nSplittingvorteil sei zu berücksichtigen, da sich die Unterhaltsbemessung nach den\nNettoeinkünften richte. Für eine Abweichung von dieser Auffassung bestehe kein Anlass. Auch eine Kürzung des Unterhalts gemäß § 1579 Nr. 7 BGB komme nicht in Betracht, da kein Mangelfall vorliege.\n\n b) Gegen beide Entscheidungen haben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG\nrügen. Die Beschwerdeführerin zu 2 sieht sich zudem in ihrem Recht aus Art. 6\nAbs. 4 GG verletzt.\n\n  Es stehe außer Frage, dass Art. 6 Abs. 1 GG auch den geschiedenen bedürftigen           19\nEhegatten schütze. Auch die Rangfolge der Unterhaltsverpflichtung werde nicht angegriffen. Eine steuerliche Vergünstigung, die ausschließlich der neuen Ehe gewährt\nwerde, dürfe jedoch nicht dem geschiedenen Ehegatten zugute kommen, da sie die\nLebensverhältnisse der ersten Ehe nicht geprägt habe. Aus Art. 6 Abs. 1 und 4 GG\nfolge die Pflicht, den mit dem Splitting verfolgten Zweck bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Der Steuervorteil, der auch der Beschwerdeführerin zu 2 für\nihre Haushaltsführung und Kinderbetreuung eingeräumt werde, dürfe nicht zugunsten der früheren Ehefrau, die nicht steuerlich privilegiert werde, verkürzt werden. Habe sich der Gesetzgeber entschlossen, in dieser Weise Ehe und Familie zu bevorzu-\n\n\n\n                                          7/16\n\ngen, dürfe dies nicht durch Auslegung des einfachen Rechts beeinträchtigt werden.\nMit den angegriffenen Entscheidungen werde den Beschwerdeführern der Splittingvorteil entzogen. Dies verletze sie in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG. Es stelle auch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, dass den Beschwerdeführern\nder Splittingvorteil nicht in vollem Umfang zufließe, obwohl er jeder Ehe und Familie\nzukomme. Schließlich verstießen die Entscheidungen gegen Art. 6 Abs. 4 GG. Der\nSplittingvorteil sei auch eine Anerkennung der Aufgaben einer Mutter. Diese auch der\nstaatlichen Fürsorge nach Art. 6 Abs. 4 GG dienende Leistung werde ihr aber durch\ndie Entscheidungen wieder entzogen. Im Übrigen stehe mit Art. 6 GG nicht in Einklang, dass das Oberlandesgericht bei der Unterhaltsberechnung den Unterhalt, den\nder Beschwerdeführer zu 1 seinem aus der neuen Ehe hervorgegangenen Kind leiste, nicht einkommensmindernd berücksichtigt habe.\n\n                                         III.\n  Zu den Verfahren haben der Bundesgerichtshof, die Wissenschaftliche Vereinigung        20\nfür Familienrecht, der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht sowie der\nDeutsche Juristinnenbund Stellung genommen. Das Bundesministerium der Justiz\nund die Landesregierung Niedersachsen haben von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n  1. Der Bundesgerichtshof hat auf seine ständige Rechtsprechung zur Berücksichtigung des Splittingvorteils bei der Unterhaltsberechnung verwiesen. Käme der Splittingvorteil ausschließlich der neuen Familie des Unterhaltspflichtigen zugute, würden\ndie Familienmitglieder aus erster Ehe generell benachteiligt, was mit Art. 6 Abs. 1 GG\nnicht zu vereinbaren wäre, der nicht nur die intakte, sondern auch die aufgelöste Ehe\nschütze. Gewissermaßen als Ausgleich für die erleichterte Scheidbarkeit der Ehe habe der Gesetzgeber insbesondere mit § 1578 Abs. 1 BGB und der grundsätzlichen\nPrivilegierung des ersten Ehegatten nach § 1582 BGB Vorsorge dafür getroffen, dass\nder geschiedene Ehegatte nach der Scheidung keine allzu große Einbuße seines bisherigen Lebensstandards hinnehmen müsse. Es erscheine insofern nicht unbillig,\nden geschiedenen Ehegatten am jeweils realen Einkommen des Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen. Zweifelhaft sei, ob es im privaten Unterhaltsrecht auf die\nkonkrete Zweckbestimmung öffentlicher Mittel ankomme. Die Festsetzung des Unterhalts auf der Basis einer fiktiven Besteuerung nach Lohnsteuerklasse I würde nicht\nnur zu einer höchst unpraktikablen Komplizierung der Unterhaltsfälle führen, sondern\nauch zu einer Ungleichbehandlung der Kinder aus den verschiedenen Ehen.\n\n 2. Die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht hält die bisherige Rechtsprechung zur Einbeziehung des Splittingvorteils in die Unterhaltsberechnung für\nverfassungskonform. Die ehelichen Lebensverhältnisse würden regelmäßig durch\ndas verfügbare Nettoeinkommen geprägt. Es sei deshalb gerechtfertigt, auch nach\nder Trennung vom jeweiligen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Ausnahmen seien nur dann angebracht, wenn bestimmte konkrete Aufwendungen, derentwegen ein Steuervorteil gewährt werde, nicht einkommensmindernd be-\n\n\n                                         8/16\n\nrücksichtigt würden. Der Splittingvorteil werde aber unabhängig davon gewährt, ob\nund in welchem Umfang mit der Wiederverheiratung tatsächlich eine höhere Belastung durch Unterhaltsleistungen verbunden sei. Eine Herausrechnung des Splittingvorteils führte zu Rangproblemen beim Kindesunterhalt und benachteiligte die in der\nRegel ohnehin sozial schwächeren Familienmitglieder aus der geschiedenen Ehe. Es\nsei nicht unbillig, den geschiedenen Ehegatten am realen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen. Auch bei Zusammentreffen von Splittingvorteil\nmit dem Vorteil aus dem Realsplitting sei es nicht geboten, den Splittingvorteil nur\nder neuen Familie zukommen zu lassen. Ein daraus erwachsender insgesamt höherer Steuervorteil sei nur eine Konsequenz aus der steuerlichen Gesamtsituation.\n\n 3. Dagegen ist der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht der Auffassung,         23\ndass eine Berücksichtigung des Splittingvorteils der zweiten Ehe bei der Berechnung\ndes Unterhaltsbedarfs des geschiedenen Ehegatten system- und gleichheitswidrig ist\nund gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG verstößt.\n\n  Anders als die nach Scheidung bei gleich bleibendem Bruttoeinkommen eintretenden Änderungen in der Besteuerung beruhe der Splittingvorteil bei Wiederheirat auf\neiner Veränderung, die keinen erkennbaren Bezug zur Erstehe habe und damit im\nSinne der sonstigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch nicht mit einer\nErwartung der damals verheirateten Ehegatten begründet werden könne. Für die Einbeziehung des Splittingvorteils in die Bedarfsbemessung fehle es deshalb an gewichtigen sachlichen Gründen. Die vom Bundesgerichtshof angeführten Praktikabilitätsgründe könnten schon wegen der intensiven Grundrechtsbeeinträchtigung des\nUnterhaltspflichtigen nicht tragen. Außerdem sei auch nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs in vielen Fällen die Steuerbelastung fiktiv zu ermitteln. Die Berücksichtigung des Splittingvorteils bei der Bedarfsberechnung sei auch deshalb\ngleichheitswidrig, weil der Gesetzgeber diesen dem Alleinverdiener in der neuen Ehe\nzugeordnet habe, während der Realsplittingvorteil als Steuerentlastung für dem geschiedenen Ehegatten geleistete Unterhaltszahlungen gewährt werde, an dem dieser\npartizipiere. Es gebe keinen hinreichenden Grund, den geschiedenen Ehegatten\nüber den Realsplittingvorteil hinaus auch noch am Splittingvorteil teilhaben zu lassen.\nDa der Splittingvorteil in der Alleinverdienerehe entstehe, erhöhe sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten gerade dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen erheblich weniger zum eigenen Lebensunterhalt verbleibt, weil er auch für den\nUnterhalt seines neuen Ehegatten aufkommen muss.\n\n  4. Der Deutsche Juristinnenbund sieht durch die angegriffenen Entscheidungen            25\nGrundrechte nicht verletzt. Der Splittingvorteil berücksichtige die durch die Unterhaltslast verminderte Leistungsfähigkeit verheirateter Einkommensbezieher. Wenn\ndas Splittingverfahren die Leistungen der Ehefrau und Mutter anerkenne, gelte dies\nnicht nur für die neue, sondern auch für die geschiedene Ehe. Würde bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der geschiedenen Ehefrau der Splittingvorteil nicht berücksichtigt, würde die Erziehungsleistung der geschiedenen Ehefrau wirtschaftlich\nvollends ignoriert und der Unterhaltspflichtige nicht mehr an den einmal eingegange-\n\n\n                                          9/16\n\nnen Verpflichtungen festgehalten. Eine Gleichbehandlung ihrer neuen Ehe mit der\ngeschiedenen Ehe könnten wiederverheiratete Unterhaltspflichtige nicht reklamieren,\nweil sie aus ihrer geschiedenen Ehe Verpflichtungen behalten hätten, die ihre neue\nEhe notwendig belasteten. Auch die Rechte der neuen Ehefrau seien nicht verletzt.\nDer Splittingvorteil stehe ihr persönlich nicht zu, sondern komme ihr nur über ihren\nUnterhaltsanspruch gegenüber dem Ehemann zugute. Dabei müsse sie aber die\nLeistungsfähigkeit mindernde Unterhaltspflichten aus der vorherigen Ehe hinnehmen.\n\n                                          B.\n\n                                           I.\n Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 246/93 ist             26\nzulässig. Unzulässig sind allerdings die Rügen, die Berücksichtigung des steuerlichen Splittingvorteils bei der Unterhaltsbemessung verstoße gegen Art. 2 Abs. 1,\nArt. 12 Abs. 1 und 2 sowie Art. 33 Abs. 5 GG. Insoweit genügt der Vortrag nicht den\nan die Substantiierung zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerfGE 28, 17 <19>; 52,\n303 <327>; 65, 227 <232 f.>; 89, 155 <171>).\n\n                                           II.\n  1. Im Verfahren 1 BvR 2298/94 ist nur die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1 zulässig. Der Beschwerdeführer hat allerdings ebenfalls nicht hinreichend dargelegt, weshalb Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG dadurch verletzt sein\nsollen, dass bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten eine neue, die frühere Ehe nicht prägende Belastung des Unterhaltspflichtigen\naufgrund seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Kind aus zweiter Ehe unberücksichtigt bleibt.\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2 ist dagegen unzulässig. Ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin zu 2 am Ausgangsverfahren\nnicht beteiligt gewesen ist, fehlt es bei ihr an der für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde erforderlichen Beschwer. Sie ist in ihrer Rechtsposition durch die angegriffenen Entscheidungen nicht unmittelbar betroffen (vgl. BVerfGE 24, 289 <295>; 51,\n386 <395>).\n\n Auch die Beschwerdeführerin wird zunächst zusammen mit ihrem Ehemann durch                29\nden Splittingvorteil steuerlich entlastet. Die Entscheidungen verpflichten nicht sie zu\nUnterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau ihres Ehemannes, sondern allein\ndiesen. Dass ihr eigener Unterhaltsanspruch grundsätzlich dem der geschiedenen\nEhefrau nachgeht, ist Folge von § 1582 BGB, nicht der Entscheidungen. Allerdings\nwird das der neuen Ehe zur Verfügung stehende Gesamteinkommen, das allein vom\nEhemann der Beschwerdeführerin zu 2 aufgebracht wird, durch dessen Unterhaltsverpflichtung gegenüber der früheren Ehefrau und dabei auch durch die Berücksichtigung des Splittingvorteils bei der Bedarfsbemessung geschmälert. Wenn sich hier-\n\n\n\n                                          10/16\n\ndurch ihr Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann verringert, liegt dies darin\nbegründet, dass sich der Unterhalt an der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bemisst. Insofern wirken sich die Entscheidungen zwar mittelbar über\nihre Einflussnahme auf die Leistungsfähigkeit des Ehemanns der Beschwerdeführerin zu 2 auf deren Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehemann aus. Dies reicht\njedoch für die Annahme einer die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde begründenden Beschwer nicht aus.\n\n                                           C.\n Die zulässigen Verfassungsbeschwerden sind auch begründet. Die angegriffenen               30\nEntscheidungen halten der verfassungsgerichtlichen Prüfung am Maßstab des Art. 6\nAbs. 1 GG nicht stand.\n\n                                           I.\n  Der vom Gesetzgeber einerseits der geschiedenen Ehe durch die Unterhaltsregelungen und andererseits der bestehenden Ehe durch die steuerrechtlichen Regelungen gewährte Schutz steht mit der Gleichwertigkeit von Ehen nach Art. 6 Abs. 1 GG\nin Einklang (1 und 2). Steuerliche Vorteile, die in Konkretisierung des Schutzauftrags\naus Art. 6 Abs. 1 GG gesetzlich allein der bestehenden Ehe eingeräumt sind, dürfen\nihr durch die Gerichte nicht wieder entzogen und an die geschiedene Ehe weitergegeben werden (3).\n\n  1. Art. 6 Abs. 1 GG begründet als wertentscheidende Grundsatznorm für den gesamten Bereich des die Ehe betreffenden privaten und öffentlichen Rechts die Pflicht\ndes Staates, die Ehe zu schützen und zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 <76>; 28, 104\n<113>; 82, 60 <81>; 87, 1 <35>; 105, 313 <346>). Dabei gilt dieser Schutz unterschiedslos jeder Ehe (vgl. BVerfGE 55, 114 <128 f.>). Nicht nur die bestehende Ehe,\nsondern auch die Folgewirkungen einer geschiedenen Ehe werden durch Art. 6\nAbs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 53, 257 <296>). Wegen der Gleichrangigkeit und\nGleichwertigkeit einer geschiedenen mit einer erneut geschlossenen Ehe bei jeweils\nunterschiedlichen, auch widerstreitenden Interessenlagen, die aus ihrer Aufeinanderfolge herrühren und die es gleichermaßen zu schützen gilt, lassen sich aus Art. 6\nAbs. 1 GG für die Ausgestaltung der jeweiligen Rechtspositionen durch den Gesetzgeber keine besonderen Anforderungen herleiten (vgl. BVerfGE 66, 84 <94 f.>). Der\nGesetzgeber kann grundsätzlich selbst bestimmen, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz der Ehe unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ehekonstellationen verwirklichen will (vgl. BVerfGE 87, 1 <36>). Zu prüfen ist lediglich, ob es\nfür eine Verschiedenbehandlung von Ehen durch den Gesetzgeber hinreichende\nGründe gibt. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden, ob der\nGesetzgeber die gerechteste oder zweckmäßigste Regelung getroffen, sondern ob\ner die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gewahrt hat (vgl. BVerfGE 52, 277 <281>),\ndie auch mit dem Grundsatz der Gleichwertigkeit der Ehen durch Art. 6 Abs. 1 GG\ngesetzt sind.\n\n\n\n                                          11/16\n\n  2. a) Da Art. 6 Abs. 1 GG auch der geschiedenen Ehe Schutz zukommen lässt, der        33\nsich auf Unterhaltsansprüche nach der Scheidung als Folgewirkung der personalen\nVerantwortung der Ehegatten füreinander erstreckt, ist es, wie das Bundesverfassungsgericht schon entschieden hat (vgl. BVerfGE 66, 84), verfassungsrechtlich\nnicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber beim Aufeinandertreffen von Unterhaltsansprüchen aus der geschiedenen und aus der neuen Ehe eines Unterhaltspflichtigen dem geschiedenen Unterhaltsberechtigten mit § 1582 BGB einen Vorrang\neingeräumt hat. Er hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass der Anspruch\ndes geschiedenen Ehegatten schon bestanden hat, bevor die neue Ehe eingegangen worden ist, beide neuen Ehepartner von dieser wirtschaftlichen Last aus der ersten Ehe gewusst haben und sich insoweit darauf haben einrichten können (vgl.\nBVerfG, a.a.O., S. 98). Dies sind nach wie vor hinreichende Gründe, die die unterschiedliche unterhaltsrechtliche Behandlung von geschiedenen und verheirateten\nUnterhaltsberechtigten rechtfertigen.\n\n b) Ebenso aber kann der Gesetzgeber einer bestehenden Ehe Vorteile einräumen,          34\ndie er einer geschiedenen Ehe vorenthält. Nur bei zusammenlebenden Ehegatten\nkann er davon ausgehen, dass sie grundsätzlich zusammen eine Gemeinschaft des\nErwerbs und Verbrauchs bilden, in der die Ehegatten jeweils an den Einkünften wie\nLasten des anderen teilhaben (vgl. BVerfGE 61, 319 <345 f.>). Nur in dieser Erwerbsgemeinschaft erbringt auch der Nichterwerbstätige einen Beitrag zum gemeinsamen Lebensunterhalt.\n\n 3. Steuerliche Vorteile, deren Entstehen vom Eheschluss ausgelöst werden, die das      35\nZusammenleben der Ehegatten voraussetzen und die der Gesetzgeber in Konkretisierung seines Schutzauftrags allein der bestehenden Ehe einräumt, dürfen ihr durch\ndie Gerichte nicht dadurch wieder entzogen werden, dass sie der geschiedenen Ehe\nzugeordnet werden und über die Unterhaltsberechnung auch den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten erhöhen.\n\n  a) Die Auslegung und Anwendung gesetzlicher Vorschriften ist Sache der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht kontrolliert insoweit nur, ob - von Verstößen\ngegen das Willkürverbot abgesehen - bei Auslegung und Anwendung einfachen\nRechts der Einfluss der Grundrechte grundlegend verkannt ist (vgl. BVerfGE 18, 85\n<92 f., 96>; 85, 248 <257 f.>). Dies gilt auch für Normen, die der Gesetzgeber zur\nAusgestaltung des Grundrechtsschutzes erlassen hat (vgl. BVerfGE 53, 30 <57 f.>).\nBei Vorschriften, die grundrechtliche Schutzpflichten erfüllen sollen, ist das maßgebende Grundrecht dann verletzt, wenn ihre Auslegung und Anwendung den vom\nGrundrecht vorgezeichneten Schutzzweck grundlegend verfehlen (vgl. BVerfGE 89,\n276 <285 f.>).\n\n  Differenziert der Gesetzgeber in Erfüllung und Ausgestaltung seiner Verpflichtung     37\naus Art. 6 Abs. 1 GG zwischen geschiedenen und bestehenden Ehen und gewährt er\nihnen unterschiedliche Vorteile, mit denen er ihrer jeweiligen Bedarfslage gerecht\nwerden will, haben die Gerichte dies bei ihren Entscheidungen zu beachten. Das folgt\n\n\n\n                                        12/16\n\naus dem Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG, jeder Ehe Schutz zukommen zu lassen, der in\nder jeweiligen gesetzlichen Ausformung seine Konkretisierung findet.\n\n  b) Mit dem Geschiedenenunterhalt hat der Gesetzgeber zwar der personalen Verantwortung der Ehegatten auch nach der Scheidung Ausdruck verliehen und die Unterhaltslast des gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten Unterhaltspflichtigen\nauch dessen neuer Ehe aufgebürdet. Er hat jedoch mit § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB\ndas Maß des Unterhalts eines geschiedenen Ehegatten an den ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichtet und damit auf diejenige Einkommenssituation beschränkt, die\ndie Ehe der früheren Ehegatten bis zu deren Scheidung bestimmt hat. Dies schließt\nes nach dem Willen des Gesetzgebers aus, solche Vorteile bei der Bemessung des\nnachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen, die nicht aus der geschiedenen Ehe\nherrühren und weiterbestehen, sondern erst mit einem neuen Eheschluss entstanden\nsind.\n\n  c) Die Ausgangsfälle bieten keinen Anlass, zu den Verfassungsfragen des Ehegattensplittings Stellung zu nehmen, denn sie sind nicht entscheidungserheblich. Die angegriffenen Urteile verkennen Art. 6 Abs. 1 GG schon allein deshalb, weil sie einen\nsteuerlichen Vorteil, der sich aus dem Steuersplitting gemäß § 32 a Abs. 5 EStG ergeben kann, der geschiedenen Ehe haben zukommen lassen.\n\n  Der Gesetzgeber hat den Vorteil, der aus dem Steuersplitting folgen kann, der bestehenden Ehe von gemeinsam steuerlich veranlagten und zusammenlebenden\nEhegatten zugewiesen. Der Splittingtarif kommt deshalb zum Wegfall, wenn die Eheleute dauerhaft getrennt leben oder sich scheiden lassen. Um eine gleichzeitig mit\ndem Wegfall des Splittingvorteils durch einen Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten eintretende Belastung des Unterhaltspflichtigen steuerlich aufzufangen, hat der Gesetzgeber geschiedenen Ehegatten die Möglichkeit des Realsplittings eingeräumt, die so lange eröffnet ist, wie die\nUnterhaltsverpflichtung besteht, ungeachtet einer Wiederheirat des Unterhaltspflichtigen. Geht dieser aber eine neue Ehe ein, ist dies bei Zusammenveranlagung der\nEhegatten anspruchsbegründender Tatbestand für den Eintritt eines möglichen Splittingvorteils. Dabei handelt es sich nicht um ein Wiederaufleben des steuerlichen\nSplittingvorteils, in dessen Genuss die geschiedenen Ehegatten bei Bestehen ihrer\nEhe gekommen waren oder hätten kommen können. Vielmehr entsteht mit der neuen\nEhe eine neue Einkommenskonstellation zwischen den nunmehr miteinander verbundenen Ehegatten, die maßgeblich dafür ist, ob und inwieweit ihre Ehe durch das\nSplittingverfahren steuerliche Vorteile erfährt. Der neuen Ehe und nicht der geschiedenen Ehe des wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen soll also eine steuerliche\nEntlastung zuteil werden. Dass diese Entlastung und das der neuen Ehe insoweit\nsteuerlich belassene Einkommen auch der Abdeckung von Verpflichtungen der Ehegatten dienen können und damit gegebenenfalls auch der Pfändung unterliegen, ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber die steuerliche Entlastung der neuen Ehe\nund nicht der geschiedenen Ehe zugewiesen hat. Hätte er unterhaltsrechtlich die Zuordnung zur geschiedenen Ehe beabsichtigt, hätte er dies ausdrücklich gesetzlich re-\n\n\n                                        13/16\n\ngeln müssen. Dies hat er aber gerade nicht getan, sondern ausschließlich bestehenden Ehen den Splittingvorteil eingeräumt und geschiedene Ehen auf das Realsplitting verwiesen. Eine solche gesetzgeberische Ausgestaltung entspricht dem Schutzauftrag nach Art. 6 Abs. 1 GG, der auch bei der Auslegung von § 1578 Abs. 1 Satz 1\nBGB zu beachten ist.\n\n                                          II.\n 1. Dies haben die Gerichte bei der Interpretation von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB in        41\nden mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Entscheidungen grundlegend\nverkannt. Sie haben den neuen Ehen der Beschwerdeführer den Schutz nach Art. 6\nAbs. 1 GG, der ihnen in Ausformung dieses grundgesetzlichen Auftrags durch den\nGesetzgeber zukommt, dadurch entzogen, dass sie bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs das um den Splittingvorteil für die neue Ehe erhöhte Einkommen des\nwiederverheirateten Unterhaltspflichtigen real berücksichtigt oder fiktiv in Ansatz gebracht haben, weil sie der Auffassung sind, dieser Vorteil müsse auch der geschiedenen Ehefrau des Unterhaltspflichtigen zugute kommen. Sie haben zugleich den der\nneuen Ehe gewährten Steuervorteil der geschiedenen Ehe zugute gebracht, obwohl\nder Gesetzgeber damit gerade der nunmehr bestehenden neuen Ehe den Schutz hat\nzukommen lassen wollen, der auch ihr nach Art. 6 Abs. 1 GG gebührt.\n\n  a) Es gibt keinen Grund für die Annahme, Vorteile, die der neuen Ehe eines geschiedenen Unterhaltspflichtigen erwachsen, seien schon in dessen früherer Ehe angelegt gewesen und hätten die Lebensverhältnisse der nunmehr Geschiedenen bestimmt. Zwar hat in den letzten Jahrzehnten die Scheidungsrate und damit auch die\nZahl von Wiederverheiratungen zugenommen. Es wäre aber schon wegen der Dauerhaftigkeit, die die Ehe grundsätzlich auszeichnet, unzulässig und würde auch durch\nkeine Anhaltspunkte in der Wirklichkeit gestützt, wenn man deshalb unterstellen wollte, mit einer eingegangenen Ehe sei zugleich deren mögliches Scheitern sowie eine\ndarauf folgende neue Ehe mitgedacht und würden nicht nur das Verhalten der Ehegatten, sondern auch deren Einkommensverhältnisse geprägt.\n\n b) Der geschiedene unterhaltsberechtigte Ehegatte erfährt auch keine Benachteiligung durch ein Belassen des Steuervorteils bei der neuen Ehe. Sein Unterhaltsanspruch bleibt dem des mit dem Unterhaltspflichtigen nunmehr Verheirateten vorrangig, bemisst sich allerdings allein an der Einkommenssituation in der geschiedenen\nEhe. Dass dabei nicht mehr der Steuervorteil Berücksichtigung findet, der auch der\ngeschiedenen Ehe während ihres Bestehens zugeflossen sein kann, ist Folge der\nRegelung, nach der die gemeinsame steuerliche Veranlagung nur bei zusammenlebenden Ehegatten erfolgen kann, und nicht Folge der Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen.\n\n c) Schließlich können auch Praktikabilitätserwägungen nicht rechtfertigen, der neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen den ihr in Ausgestaltung des Schutzes aus Art. 6\nAbs. 1 GG vom Gesetzgeber zugedachten Steuervorteil dadurch zu entziehen, dass\nder Unterhaltspflichtige auch mit diesem Vorteil zur Unterhaltszahlung an seinen ge-\n\n\n                                         14/16\n\nschiedenen Ehegatten herangezogen wird. Zwar ist es für die Unterhaltsberechnung\neinfacher, vom tatsächlich erzielten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen, das der monatlichen Gehaltsabrechnung entnommen werden kann. Die\nRechtsprechung stellt aber diese Erwägungen selbst hintan, wenn die in der neuen\nEhe des Unterhaltspflichtigen gewählte Steuerklassenkombination nicht vorrangig\nbei diesem den Splittingvorteil schon beim monatlichen Steuerabzug eintreten lässt,\nund berechnet hier das der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legende Einkommen\nfiktiv. Ebenso verfährt sie, wenn ein Mangelfall vorliegt. Auch im Übrigen ist aber eine\netwas schwierigere, jedoch mögliche und durch Technik und Programme unterstützte Berechnung kein hinreichender Grund, Steuervorteile in Abweichung von der gesetzgeberischen Absicht zuzuordnen.\n\n 2. a) Den Verfassungsbeschwerden ist deshalb stattzugeben. Soweit die mit ihnen           45\nangegriffenen Entscheidungen auf der Verkennung von Art. 6 Abs. 1 GG beruhen,\nsind sie nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Im Verfahren 1 BvR 246/93 wird die\nSache an das Oberlandesgericht, im Verfahren 1 BvR 2298/94 an das Amtsgericht\nzurückverwiesen. Die Gerichte werden sicherzustellen haben, dass der den neuen\nEhen der Beschwerdeführer eingeräumte Splittingvorteil auch bei diesen verbleibt.\nWie sie dies vornehmen, haben sie zu entscheiden.\n\n  b) Mit der Aufhebung werden die angegriffenen Entscheidungen rückwirkend beseitigt und das Ausgangsverfahren in den Stand vor ihrem Erlass zurückversetzt. Bei einer etwaigen Rückforderung überzahlten Unterhalts seitens der Beschwerdeführer\nhaben die Fachgerichte gegebenenfalls zu prüfen, ob sich die Unterhaltsberechtigten\nauf den Wegfall der Bereicherung berufen können (vgl. dazu BGH, FamRZ 1998, S.\n951; NJW 2000, S. 740).\n\n Für Unterhaltstitel, die nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerdeverfahren              47\nsind, folgt die auf die Zukunft beschränkte Rechtsfolgenwirkung aus § 323 Abs. 3\nSatz 1 ZPO beziehungsweise aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.\nNJW 2001, S. 3618 <3621>; NJW 2003, S. 1181 <1182>).\n\n                Papier                  Jaeger                  Haas\n\n                                                             Hohmann-Hömig                   Steiner\n                                                             Dennhardt\n\n           Hoffmann-Riem                                        Bryde\n\n\n\n\n                                          15/16\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Oktober 2003 -\n1 BvR 246/93\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Oktober 2003 -\n                1 BvR 246/93 - Rn. (1 - 47), http://www.bverfg.de/e/\n                rs20031007_1bvr024693.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rs20031007.1bvr024693\n\n\n\n\n                                     16/16\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/10/rs20031007_1bvr024693.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-10-07/1-bvr-246-93","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":26},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1582","ref_norm":"1582","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 38b","ref_norm":"38b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1569","ref_norm":"1569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 26b","ref_norm":"26b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/10/rs20031007_1bvr024693.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/10/rs20031007_1bvr024693.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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