{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rs20031007.1bvr001099","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2003-10-07","aktenzeichen":"1 BvR 10/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung fachgerichtlichen Rechtsschutzes bei\nVerletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Umsetzung des Beschlusses\ndes Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -).\n\n\n\n\n                                      1/11","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 10/99 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerde\n\n1.         des Herrn G...,\n\n2.         des Herrn R...,\n\n3.         des Herrn A...,\n\n4.         des Herrn G...,\n\n5.         des Herrn K...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-Jochen Spilker und Koll.,\n                   Anger 23, 99084 Erfurt -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 1998\n         - VIII ZR 190/98 -,\n\n      b) das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 11. Juni 1998\n         - 1 U 205/95 (24) -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                  des Präsidenten Papier,\n                                  der Richterinnen Jaeger,\n                                  Haas,\n                                   der Richter Hömig,\n                                  Steiner,\n                                  der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                  Bryde\n\nam 7. Oktober 2003 beschlossen:\n\n\n\n\n                                        2/11\n\n  1. Die Zivilprozessordnung in der Fassung, die bis zum 31. Dezember 2001 galt,\n     war mit dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 1 des\n     Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als sie eine Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch\n     oberlandesgerichtliche Berufungsurteile außerhalb der streitwertabhängigen\n     Revision nicht vorsah.\n     Das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 11. Juni 1998 - 1 U 205/\n     95 (24) - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n     Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.\n  2. Der Freistaat Thüringen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des rechtlichen Gehörs sowie des verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzes bei der Geltendmachung von Gehörsverstößen.\n\n                                         I.\n  1. In dem Ausgangsrechtsstreit beantragten die Beschwerdeführer, die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären.\nHintergrund war ein mit der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der Bundesanstalt\nfür vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (im Folgenden: BvS), geschlossener\nKaufvertrag über Geschäftsanteile an einer GmbH, für die ein Gesamtkaufpreis von\n2,25 Mio. DM vereinbart war. Hieraus hat die BvS die Zwangsvollstreckung gegen die\nBeschwerdeführer wegen einer Teilforderung von 57.786 DM betrieben.\n\n  Nachdem die Klage vom Landgericht abgewiesen worden war, legten die Beschwerdeführer gegen das Urteil, das nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde\nist, Berufung ein. Auf einen Hinweis des Vorsitzenden des zuständigen Senats des\nOberlandesgerichts stellten die Beschwerdeführer klar, dass sich ihr Abwehrinteresse auf einen Betrag in Höhe von 57.786 DM belaufe, und beschränkten die gegen die\nVollstreckung aus dem gesamten Kaufpreis von 2,25 Mio. DM gerichtete Vollstreckungsabwehrklage auf diesen Teilbetrag. Das Oberlandesgericht teilte den Parteien\nin einem Hinweis- und Aufklärungsbeschluss vom 30. April 1996 unter Ziffer III mit,\ndass es im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für beide Seiten, wie auch immer\nseine Entscheidung ausfalle, die Revision zulassen werde. Nachdem die Besetzung\ndes zuständigen Senats vollständig gewechselt hatte, fand am 5. März 1998 die\nSchlussverhandlung statt. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführer las der neue\nVorsitzende aus dem Hinweis- und Aufklärungsbeschluss die Ziffer III vor und erklärte, von einer \"so kraftvollen Äußerung\" werde das Gericht auch in der neuen Beset-\n\n\n                                        3/11\n\nzung nicht abweichen.\n\n  2. Mit dem angegriffenen Urteil wies das Oberlandesgericht die Berufung der Beschwerdeführer zurück und ließ die Revision nicht zu. Zur Nichtzulassung der Revision führte das Oberlandesgericht aus: Die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO a.F. Sie werfe keine\nhöchstrichterlich nicht entschiedene Frage grundsätzlicher und damit allgemeiner\nBedeutung auf. Vor allem komme der Frage, ob eine in einer Bilanz zu gering ausgewiesene Rückstellung die Anpassung oder Auflösung eines Geschäftsanteilskaufvertrags nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage rechtfertigen könne, keine grundsätzliche Bedeutung zu. Diese Frage sei höchstrichterlich seit langem\ngeklärt. Gegenüber den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen sei keine Besonderheit gegeben. Insbesondere der Umstand, dass Vertragspartner der Beschwerdeführer die BvS sei, rechtfertige keine Sonderbehandlung. Hinsichtlich der\nFrage, ob wegen einer fehlerhaften Eintragung im Handelsregister die an die Beschwerdeführer veräußerten Geschäftsanteile wirksam entstanden seien, fehle zwar\nnoch eine höchstrichterliche Klärung. Die Frage habe aber keine allgemeine Bedeutung.\n\n An die Ankündigung der Zulassung der Revision durch den Hinweis- und Aufklärungsbeschluss vom 30. April 1996 sei das Gericht nicht gebunden, zumal nicht\nnachvollziehbar sei, welche maßgeblichen Gesichtspunkte der in ihm geäußerten\nRechtsansicht mit Blick auf § 546 Abs. 1 ZPO a.F. zu Grunde gelegen hätten.\n\n 3. Die Beschwerdeführer legten daraufhin Revision ein und beantragten, über die         6\nZulässigkeit des Rechtsmittels vorab zu entscheiden. Mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss hat der Bundesgerichtshof die Revision als unzulässig verworfen und\nzur Begründung ausgeführt (BGH, NJW 1999, S. 290):\n\n  Die Beschwer der Beschwerdeführer bleibe unter 60.000 DM. Die Revision sei unzulässig, da das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen habe und der Bundesgerichtshof an die Nichtzulassung gebunden sei. Auch als außerordentliches\nRechtsmittel wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit sei die Revision nicht zulässig. In der\nRechtsprechung sei zwar anerkannt, dass gegen Entscheidungen im Beschlussverfahren in besonderen Ausnahmefällen ein außerordentlicher Rechtsbehelf gegeben\nsei, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechterdings unvereinbar sei, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehre. Jedoch sei\ndiese für das Beschwerdeverfahren entwickelte Rechtsprechung nicht auf das Urteilsverfahren übertragbar. Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs erreiche im Übrigen auch nicht die\nSchwelle der greifbaren Gesetzwidrigkeit. Zwar hätten die Beschwerdeführer unter\nBerücksichtigung der unter Beweis gestellten Äußerungen des Vorsitzenden des zuständigen Oberlandesgerichtssenats und angesichts des eindeutigen Inhalts des\nHinweis- und Aufklärungsbeschlusses vom 30. April 1996 darauf vertrauen dürfen,\ndass sie vor der Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision von der nach-\n\n\n\n                                         4/11\n\nträglichen Meinungsäußerung des Gerichts unterrichtet würden. Dann hätten sie Gelegenheit gehabt, sich auf die veränderte Sachlage - auch durch Erweiterung ihres\nKlagantrags auf einen die Revisionssumme übersteigenden Betrag - einzustellen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör reiche jedoch für eine \"greifbare\nGesetzwidrigkeit\" regelmäßig nicht aus. So sei es auch hier.\n\n                                         II.\n  Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von         8\nArt. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Zur Begründung machen sie unter anderem geltend, die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht\nsei völlig überraschend gewesen und verstoße deshalb sowohl gegen das Gebot einer fairen Verfahrensführung als auch gegen die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. Nur wegen der eindeutigen Aussage in dem Hinweis- und Aufklärungsbeschluss und der ebenso eindeutigen Aussagen des neuen Vorsitzenden in der\nmündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht hätten sie es unterlassen, zur\nZulässigkeit der Revision weiter vorzutragen und ihre Vollstreckungsabwehrklage auf\neinen revisiblen Betrag zu erhöhen. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs werde\nebenfalls angegriffen, weil das Gericht sich außerstande gesehen habe, ein Rechtsmittel zu eröffnen, obwohl es die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch\ndas Berufungsgericht bejaht habe.\n\n Die Beschwerdeführer haben zugleich die Einstellung der Zwangsvollstreckung im          9\nWege der einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht beantragt.\nDie Beklagte des Ausgangsverfahrens hat während des verfassungsgerichtlichen\nVerfahrens keine Vollstreckungsmaßnahmen betrieben.\n\n                                         III.\n  Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium der Justiz namens            10\nder Bundesregierung und die obersten Bundesgerichte Stellung genommen und dabei übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass der Bundesgerichtshof von Verfassungs wegen nicht gehalten gewesen sei, das Rechtsmittel der Beschwerdeführer\nals statthaft anzusehen.\n\n                                         IV.\n  Der Senat hat das Plenum des Bundesverfassungsgerichts mit dem Ziel angerufen,        11\ndie bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der das Grundgesetz keinen Rechtsschutz gegen den Richter gewährleistet, insoweit aufzugeben,\nals es sich um entscheidungserhebliche Verstöße des Richters gegen das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG handelt (BVerfGE 104, 357). Das Plenum hat\ndurch Beschluss vom 30. April 2003 entschieden, dass es mit dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist, wenn eine Verfahrensordnung keine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit für den Fall vorsieht, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt\n\n\n\n                                         5/11\n\n(BVerfG, NJW 2003, S. 1924).\n\n                                        B.\n Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen das Urteil des         12\nOberlandesgerichts wendet, begründet. Dagegen bleibt sie im Ergebnis ohne Erfolg,\nsoweit auch der Beschluss des Bundesgerichtshofs angegriffen wird.\n\n                                         I.\n  1. Das Urteil des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt es           14\ngegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter\nund kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter\nBerücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen\nbrauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144 f.>; 96, 189 <204>). Dies kann\nim Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen (vgl.\nBVerfGE 98, 218 <263>).\n\n  Vorliegend konnten die Beschwerdeführer bereits im Hinblick auf die eindeutig formulierten Ausführungen in dem Hinweis- und Aufklärungsbeschluss des Oberlandesgerichts auf die Zulassung der Revision vertrauen, so dass kein Anlass bestand, zu\nder grundsätzlichen Bedeutung der Sache näher vorzutragen oder den Klagantrag\nauf einen revisiblen Betrag zu erweitern. Da das Oberlandesgericht die Revision\ngleichwohl ohne vorherigen - erneuten - Hinweis auf die nunmehr gewandelte Auffassung des Gerichts nicht zugelassen hat, handelt es sich um eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Hierbei kann offen bleiben, ob der bei den Beschwerdeführern\nhervorgerufene Vertrauenstatbestand möglicherweise noch dadurch verstärkt worden ist, dass der neue Vorsitzende des Senats - so der unter Beweis gestellte Vortrag der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde - in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, von einer so kraftvollen Äußerung des Hinweis- und\nAufklärungsbeschlusses werde auch in der neuen Besetzung nicht abgewichen werden. Die Pflicht des Oberlandesgerichts, auf die gewandelte Anschauung hinzuweisen und Vortrag dazu zu ermöglichen, folgte bereits aus der vorherigen eindeutigen\nund schriftlichen Äußerung der Rechtsauffassung, die ein Vertrauen der Parteien in\nden Fortbestand dieser Auffassung rechtfertigte.\n\n 2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht auf dem Fehlen eines Hinweises auf die gewandelte Rechtsauffassung.\n\n Die Möglichkeit einer anderen, für die Beschwerdeführer günstigen Entscheidung        17\nhätte sich aus weiterem tatsächlichen und rechtlichen Vortrag zur Zulassung der Revision gemäß § 546 Abs. 1 ZPO a.F. ergeben können. Außerdem hätten die Beschwerdeführer auf Grund eines rechtzeitigen Hinweises die Möglichkeit gehabt, die\n\n\n                                        6/11\n\nEntscheidung des Gerichts durch eine Klageerweiterung revisibel zu machen, mithin\ndurch eigenes prozessuales Verhalten den Zugang zu einer weiteren Instanz und zu\neiner Sachprüfung ihres Rechtsmittels zu erhalten. Denn gemäß § 545 Abs. 1, § 546\nAbs. 1 ZPO a.F. bedurfte es einer Entscheidung zur Zulassung der Revision nur bei\nUrteilen, die einer Partei eine Beschwer von nicht mehr als 60.000 DM auferlegten.\n\n 3. Da die oberlandesgerichtliche Entscheidung bereits wegen des Gehörsverstoßes          18\naufzuheben ist, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob das Vorgehen des Oberlandesgerichts auch den Anspruch der Beschwerdeführer auf ein faires Verfahren (vgl.\nBVerfGE 78, 123 <126>) verletzt.\n\n                                          II.\n  Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht mit dem im Rechtsstaatsprinzip            19\nverankerten Justizgewährungsanspruch in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG nicht\nim Einklang. Sie beruht auf der Anwendung der Zivilprozessordnung in der Fassung,\ndie bis zum 31. Dezember 2001 galt. Diese war mit dem Justizgewährungsanspruch\nunvereinbar, soweit in ihr eine Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen Verletzungen\ndes rechtlichen Gehörs durch oberlandesgerichtliche Berufungsurteile außerhalb der\nstreitwertabhängigen Revision nicht vorgesehen war. Gleiches gilt für die seit dem 1.\nJanuar 2002 geltende Gesetzesfassung, soweit sie eine solche Rechtsschutzmöglichkeit nicht vorsieht. Allerdings ist die bisherige Rechtslage in einer Übergangszeit\nbis zum 31. Dezember 2004 noch hinzunehmen.\n\n 1. Wie das Plenum des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 30. April              20\n2003 (BVerfG, NJW 2003, S. 1924) entschieden hat, verstößt es gegen das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG, wenn eine Verfahrensordnung\nbei entscheidungserheblichen Verstößen gegen das Verfahrensgrundrecht des\nArt. 103 Abs. 1 GG keine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit vorsieht.\n\n  Die grundgesetzliche Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes, die nicht nur von          21\nArt. 19 Abs. 4 GG, sondern auch vom allgemeinen Justizgewährungsanspruch umfasst ist, sichert den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung. Das\nGrundgesetz sichert rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren durch das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG. Garantiert ist den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im\nProzess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Insbesondere sichert das Verfahrensgrundrecht, dass sie mit Ausführungen und Anträgen gehört\nwerden. Dementsprechend bedeutsam für den Rechtsschutz ist die Möglichkeit der\nKorrektur einer fehlerhaften Verweigerung rechtlichen Gehörs. Dies setzt die Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle der Beachtung des Verfahrensgrundrechts voraus. Das Risiko eines unendlichen Rechtswegs besteht nicht, da der Justizgewährungsanspruch nicht auch die Möglichkeit einer erneuten Kontrolle der Entscheidung\ngarantiert, durch die der behauptete Rechtsverstoß überprüft wird.\n\n\n\n                                          7/11\n\n  Ist ein Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG erfolgt, ermöglicht erst die Beseitigung dieses Verstoßes das Gehörtwerden im Verfahren. Die\nÜberprüfung hat die Fachgerichtsbarkeit selbst vorzunehmen, der die rechtsprechende Gewalt in erster Linie anvertraut ist. Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eröffnet wegen des Grundsatzes der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2\nSatz 1 BVerfGG) und des in den §§ 93 a ff. BVerfGG normierten Annahmeverfahrens\nfür sich allein keine ausreichende Rechtsschutzmöglichkeit für die Beseitigung solcher Gehörsverstöße (vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 1924 <1927 f.>).\n\n  2. Die Zivilprozessordnung in der Fassung, die bis zum 31. Dezember 2001 galt,       23\nentsprach diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen insoweit nicht, als die Rüge\nder Verletzung des Verfahrensgrundrechts weder im allgemeinen Rechtsmittelverfahren noch mit Hilfe eines besonderen Rechtsbehelfs erhoben werden konnte.\n\n  Nach den §§ 545 bis 547 ZPO a.F. konnte eine Gehörsverletzung durch ein oberlandesgerichtliches Berufungsurteil nur im Rahmen einer ohnehin zulässigen Revision geltend gemacht werden. Dieses Rechtsmittel stand nicht zur Verfügung, wenn\n- wie hier - weder die Summe der Beschwer von 60.000 DM überschritten wurde\nnoch das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hatte. Die Gehörsverletzung\nselbst war kein eigenständiger Zulassungsgrund. Auch außerhalb der Revisionsvorschriften sah die Zivilprozessordnung insoweit keinen Rechtsbehelf zur Abhilfe von\nGehörsverstößen vor.\n\n Um Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen, sind von der Rechtsprechung teilweise außerhalb des geschriebenen Rechts außerordentliche Rechtsbehelfe geschaffen worden (vgl. den Überblick bei Vollkommer, in: Zöller, Zivilprozessordnung,     22. Aufl.,   2001,    Einl.    Rn. 103).   Diese     genügen   den\nverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit jedoch nicht.\nRechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren\nVoraussetzungen für den Bürger erkennbar sein (vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 1924\n<1928 f.>). Das war für die Überprüfung einer behaupteten Verletzung des Verfahrensgrundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht nicht der Fall. Da eine Rechtsbehelfsregelung fehlte, konnte der Bundesgerichtshof die Revision nicht zulassen. Allerdings verstieß die seinem Beschluss zu\nGrunde liegende Ausgestaltung der Zivilprozessordnung gegen den Justizgewährungsanspruch. Die Zurückweisung des Rechtsmittels der Beschwerdeführer beruhte\nauf der Anwendung einer Verfahrensordnung, die eine ausreichende Rechtsschutzmöglichkeit bei Gehörsverletzungen durch oberlandesgerichtliche Berufungsurteile\nnicht vorsah.\n\n  3. Mit der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Neuregelung der Revisionszulassung      26\n(§ 543 Abs. 2 ZPO) soll nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zwar auch die Möglichkeit zur Überprüfung von behaupteten Verstößen gegen das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs eröffnet werden\n(vgl. BTDrucks 14/4722, S. 67, 104). Der Gesetzgeber hat insofern jedoch keinen ei-\n\n\n\n                                        8/11\n\ngenständigen Revisionsgrund geschaffen. Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG können deshalb nur gerügt werden, wenn sie zu einem der allgemeinen Revisionszulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO führen. Die Klärung, wie weit die Möglichkeit\nder Revision reicht, ist Aufgabe der Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung\nvon § 543 Abs. 2, § 544 ZPO. Nach der, im Einzelnen bisher allerdings nicht einheitlichen, Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Beschlüsse des V. Zivilsenats, BGH, NJW 2002, S. 2957; NJW 2003, S. 1943 <1946> und den Beschluss\ndes XI. Zivilsenats, BGH, NJW 2003, S. 65 <68>) ist die Möglichkeit einer Revisionszulassung zur Überprüfung von Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG offenbar begrenzt.\n\n 4. Der Gesetzgeber ist nach der Entscheidung des Plenums verpflichtet, Lücken im      27\nRechtsschutz gegenüber Gehörsverstößen zu schließen. Dies muss nicht notwendig\nzu einer Veränderung der Vorschriften über die Revisionszulassung führen. Es bleibt\nvielmehr der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, ob er den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz zur Wahrung des Art. 103 Abs. 1 GG durch die\nMöglichkeit einer Selbstkorrektur durch das Ausgangsgericht (iudex a quo) oder\ndurch die Möglichkeit der Anrufung eines Rechtsmittelgerichts (iudex ad quem) eröffnet (vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 1924 <1927 f.>).\n\n  In der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, die spätestens zum       28\n31. Dezember 2004 zu erfolgen hat, kann die bisherige Rechtslage unter Einschluss\nder von der Rechtsprechung entwickelten außerordentlichen Rechtsbehelfe hingenommen werden. Sollte der Gesetzgeber keine rechtzeitige Neuregelung treffen, besteht nach Ablauf der erwähnten Frist die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, das\nVerfahren vor dem Gericht fortzusetzen, dessen Entscheidung wegen einer behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angegriffen wird. Dieser Antrag ist binnen 14 Tagen seit Zustellung der Entscheidung zu stellen (vgl. BVerfG,\nNJW 2003, S. 1924 <1928 f.>).\n\n  Da die geltende Rechtslage bis zum Ablauf der genannten Übergangsfrist noch hinzunehmen ist, können auch Entscheidungen, die - wie der angegriffene Beschluss\ndes Bundesgerichtshofs - nach dem bis zum 31. Dezember 2001 maßgeblich gewesenen Recht ergangen sind, verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Die\nVerfassungsbeschwerde ist deshalb insoweit, als sie sich gegen diese Entscheidung\nrichtet, zurückzuweisen (vgl. BVerfGE 103, 1 <20>).\n\n                                        III.\n  Mit der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an         30\ndas Oberlandesgericht gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG wird die Grundrechtsbeeinträchtigung der Beschwerdeführer durch das angegriffene Berufungsurteil behoben.\n\n Zunächst wird hierdurch den Beschwerdeführern neuer Vortrag zur Zulassung der         31\nRevision eröffnet. Möglicherweise werden sie auch das Ziel verfolgen, über eine Erweiterung des Klagantrags die Voraussetzungen der Wertrevision nach §§ 545 f.\n\n\n                                        9/11\n\nZPO a.F. herbeizuführen. Allerdings sieht § 26 Nr. 7 EGZPO vor, dass neues Revisionsrecht zur Anwendung kommt, wenn die mündliche Verhandlung, auf die das\nanzufechtende Urteil ergeht, nicht vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. Es\nbedarf jedoch der Klärung, ob gleichwohl altes Recht in einem Fall wie diesem gilt,\nin dem die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung die Folge einer auf einem\nGehörsverstoß beruhenden Zurückverweisung durch das Bundesverfassungsgericht\nist und die Gesetzesänderung nach Eintritt der Rechtskraft erfolgt.\n\n                                        IV.\n 1. Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag      32\nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 und 3 BVerfGG.                    33\n\n               Papier                 Jaeger                 Haas\n\n                                                          Hohmann-Hömig                 Steiner\n                                                          Dennhardt\n\n           Hoffmann-Riem                                    Bryde\n\n\n\n\n                                       10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Oktober 2003 -\n1 BvR 10/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/\n                99 - Rn. (1 - 33), http://www.bverfg.de/e/rs20031007_1bvr001099.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rs20031007.1bvr001099\n\n\n\n\n                                     11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-10-07/1-bvr-10-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":15},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-10-07/1-bvr-10-99","retrieved":"2026-07-10 10:51:51.731806+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-10-07/1-bvr-10-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2003-10-07","dockets":["1 BvR 10/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rs20031007.1bvr001099","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rs20031007.1bvr001099"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 07.10.2003 – 1 BvR 10/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-10-07/1-bvr-10-99","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung fachgerichtlichen Rechtsschutzes bei\nVerletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Umsetzung des Beschlusses\ndes Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30. 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