{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rs20030924.2bvr143602","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2003-09-24","aktenzeichen":"2 BvR 1436/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, findet im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg keine\n   hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage.\n2. Der mit zunehmender religiöser Pluralität verbundene gesellschaftliche Wandel kann für den Gesetzgeber Anlass zu einer Neubestimmung des zulässigen Ausmaßes religiöser Bezüge in der Schule sein.\n\n\n\n\n                                  1/44","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT                                       Verkündet\n- 2 BVR 1436/02 –                                              am 24.09.2003\n                                                               Seiffge\n                                                               Amtsinspektorin\n                                                               als Urkundsbeamtin\n                                                               der Geschäftsstelle\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau L ...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hellmut Nonnenmacher und Koll.,\n                   Wendtstraße 17, 76185 Karlsruhe -\ngegena) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2002 - BVerwG 2 C\n        21.01 -,\n\n      b) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni\n         2001 - 4 S 1439/00 -,\n\n      c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. März 2000 - 15 K\n         532/99 -,\n\n      d) den Widerspruchsbescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 3. Februar\n         1999 - 1 P L., F./13 -,\n\n      e) den Bescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 10. Juli 1998\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                 Vizepräsident Hassemer,\n                                 Sommer,\n                                 Jentsch,\n                                 Broß,\n                                 Osterloh,\n                                 Di Fabio,\n                                 Mellinghoff,\n                                 Lübbe-Wolff\n\n\n                                        2/44\n\naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2003 durch\n\n                                       Urteil\nfür Recht erkannt:\n\n  1. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2002 - BVerwG 2 C\n     21.01 -, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom\n     26. Juni 2001 - 4 S 1439/00 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart\n     vom 24. März 2000 - 15 K 532/99 - und der Bescheid des Oberschulamts\n     Stuttgart vom 10. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom\n     3. Februar 1999 - 1 P L., F./13 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihren\n     Rechten aus Artikel 33 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 und 2\n     und mit Artikel 33 Absatz 3 des Grundgesetzes. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n  2. Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Baden-Württemberg haben\n     der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das\n     Verfassungsbeschwerde-Verfahren je zur Hälfte zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n  Die Beschwerdeführerin begehrt die Einstellung in den Schuldienst des Landes          1\nBaden-Württemberg. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sie sich gegen die\nvon den Verwaltungsgerichten bestätigte Entscheidung des Oberschulamts Stuttgart,\ndurch die ihre Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe als Lehrerin an Grundund Hauptschulen mit der Begründung abgelehnt worden ist, ihr fehle wegen der erklärten Absicht, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, die für das Amt erforderliche Eignung.\n\n                                         I.\n  1. Die 1972 in Kabul/Afghanistan geborene Beschwerdeführerin lebt seit 1987 ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland und hat 1995 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Sie ist muslimischen Glaubens. Nach Ablegung der Ersten\nStaatsprüfung und Ableistung des Vorbereitungsdienstes bestand die Beschwerdeführerin 1998 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen\nmit dem Schwerpunkt Hauptschule und den Ausbildungsfächern Deutsch, Englisch\nund Gemeinschaftskunde/Wirtschaftslehre.\n\n 2. Den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einstellung in den Schuldienst an Grundund Hauptschulen des Landes Baden-Württemberg lehnte das Oberschulamt Stuttgart wegen mangelnder persönlicher Eignung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt,\ndie Beschwerdeführerin sei nicht bereit, während des Unterrichts auf das Tragen eines Kopftuchs zu verzichten. Das Kopftuch sei Ausdruck kultureller Abgrenzung und\n\n\n                                         3/44\n\ndamit nicht nur religiöses, sondern auch politisches Symbol. Die mit dem Kopftuch\nverbundene objektive Wirkung kultureller Desintegration lasse sich mit dem Gebot\nder staatlichen Neutralität nicht vereinbaren.\n\n  3. In ihrem Widerspruch machte die Beschwerdeführerin geltend, das Tragen des         4\nKopftuchs sei nicht nur Merkmal ihrer Persönlichkeit, sondern auch Ausdruck ihrer religiösen Überzeugung. Nach den Vorschriften des Islam gehöre das Kopftuchtragen\nzu ihrer islamischen Identität. Die Ablehnungsentscheidung verletze das Grundrecht\nauf Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Trotz der Verpflichtung des Staates, in Glaubensfragen Neutralität zu bewahren, müsse er bei der Erfüllung des Erziehungsauftrags nach Art. 7 Abs. 1 GG nicht völlig auf religiös-weltanschauliche Bezüge verzichten, sondern habe einen schonenden Ausgleich zwischen den\nwiderstreitenden Interessen zu ermöglichen. Anders als beim Kruzifix handele es\nsich beim Kopftuch nicht um ein Glaubenssymbol. Zudem gehe es hier um ihr individuelles und religiös motiviertes Handeln als Grundrechtsträgerin.\n\n  4. Das Oberschulamt Stuttgart wies den Widerspruch der Beschwerdeführerin zurück. Zwar verbiete Art. 33 Abs. 3 GG die Ablehnung eines Bewerbers allein wegen\nseines religiösen Bekenntnisses; er schließe aber nicht aus, an eine mit dem Bekenntnis verbundene mangelnde Eignung für den öffentlichen Dienst anzuknüpfen.\nDas Tragen des Kopftuchs aus Glaubensgründen falle zwar in den Schutzbereich\ndes Art. 4 Abs. 1 GG. Die Religionsfreiheit der Beschwerdeführerin werde durch das\nGrundrecht auf negative Religionsfreiheit der Schülerinnen und Schüler, das Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG sowie die Verpflichtung des Staates zu\nweltanschaulicher und religiöser Neutralität aber eingeschränkt. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht für ihre Glaubensüberzeugung missioniere, bringe sie doch\ndurch das Tragen des Kopftuchs während des Unterrichts jederzeit und ohne dass\nsich die Schüler dem entziehen könnten, ihre Zugehörigkeit zum Islam zum Ausdruck; damit zwinge sie die Schüler, sich mit dieser Glaubensäußerung auseinander\nzu setzen. Als junge Menschen mit noch nicht gefestigter Persönlichkeit seien sie für\nEinflüsse jeder Art in besonderer Weise offen. Maßgeblich sei insoweit allein die objektive Wirkung des Kopftuchs. Gerade für Schülerinnen muslimischen Glaubens\nkönne hier ein erheblicher Anpassungsdruck entstehen; das widerspräche dem pädagogischen Auftrag der Schule, auf Integration der muslimischen Schülerinnen und\nSchüler hinzuwirken.\n\n  5. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage der Beschwerdeführerin ab und      6\nführte zur Begründung aus: Das religiös motivierte Tragen eines Kopftuchs durch eine Lehrerin stelle einen Eignungsmangel im Sinne des § 11 Abs. 1 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg (LBG) dar. Der Religionsfreiheit der Beschwerdeführerin\nstünden die Neutralitätspflicht des Staates und die Rechte der Schüler und ihrer Eltern gegenüber.\n\n Das von der Beschwerdeführerin getragene Kopftuch demonstriere auffallend und          7\neindrucksvoll ihr Bekenntnis zum Islam; dabei sei unerheblich, dass das Kopftuch,\n\n\n\n                                         4/44\n\nanders als das Kruzifix für den christlichen Glauben, nicht als symbolischer Inbegriff\ndes islamischen Glaubens gelte. Aufgrund der allgemeinen Schulpflicht und des fehlenden Einflusses der Schüler auf die Auswahl ihrer Lehrer bestehe für die Schüler\nkeine Ausweichmöglichkeit. Daraus ergebe sich die Gefahr einer - auch ungewollten - Beeinflussung durch den als Respektsperson empfundenen Lehrer.\n\n  6. Die hiergegen gerichtete Berufung wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-             8\nWürttemberg zurück. Im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Einstellung\neines Bewerbers sei bei der Beurteilung, ob der Bewerber geeignet sei, eine gerichtlich nur beschränkt überprüfbare Prognose anzustellen. Zur Eignung gehöre auch die\nErwartung, dass der Bewerber seine Pflichten als Beamter erfüllen werde. Die Einschätzung, der Beschwerdeführerin fehle wegen des von ihr aus religiösen Gründen\nbeabsichtigten Tragens eines Kopftuchs im Unterricht die Eignung für das angestrebte Amt einer Grund- und Hauptschullehrerin im öffentlichen Schuldienst, sei nicht zu\nbeanstanden. Die persönliche Eignung von Lehrern sei auch danach zu bestimmen,\ninwieweit sie in der Lage seien, die auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 1 GG festgelegten Erziehungsziele umzusetzen und den staatlichen Erziehungsauftrag zu erfüllen.\nMangels ursächlicher Anknüpfung an die Religionszugehörigkeit verstoße der\nDienstherr nicht gegen das Benachteiligungsverbot des Art. 33 Abs. 3 GG, wenn er\ndie Einstellung ablehne, weil ein Bewerber die verfassungsrechtlich gezogenen\nGrenzen im Unterricht aus religiösen Gründen nicht einhalten wolle.\n\n  In der Schule träfen die unterschiedlichen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Schüler und ihrer Eltern besonders intensiv aufeinander. Der sich\nhieraus ergebende Konflikt erfordere einen Ausgleich in praktischer Konkordanz. Dabei müsse der Staat auf religiös-weltanschauliche Bezüge in der Schule nicht völlig\nverzichten. Auch müsse der Dienstherr bei der Eignungsbeurteilung die Grundrechte\ndes Bewerbers beachten. Die Wahrnehmung der Religions- und Bekenntnisfreiheit\nkönne deshalb für sich allein kein Ausschlussgrund sein. Das von der Beschwerdeführerin beabsichtigte religiös motivierte Tragen eines Kopftuchs auch im Unterricht\nwürde aber gegen das vom Staat im Schulbereich zu beachtende Neutralitätsgebot\nund gegen die Grundrechte der Schüler und ihrer Eltern und damit gegen die der Beschwerdeführerin als Repräsentantin des Staates obliegende Dienstpflicht zur unparteiischen, dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Amtsführung verstoßen.\n\n  Die dem Staat vom Grundgesetz auferlegte Pflicht zu weltanschaulich-religiöser         10\nNeutralität sei keine distanzierende, abweisende im Sinne der laizistischen Nichtidentifikation mit Religionen und Weltanschauungen, sondern eine respektierende,\n\"vorsorgende\" Neutralität, die den Staat verpflichte, dem Einzelnen wie auch den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften einen Betätigungsraum zu sichern. Im\nSinne dieser vorsorgenden Neutralität dürfe der Staat indes den religiösen Frieden in\nder Schule nicht von sich aus gefährden. Die Schüler seien im Unterricht ohne Ausweichmöglichkeiten religiösen Symbolen ausgesetzt; hier schütze das Gebot staatlicher Neutralität vorrangig die negative Bekenntnisfreiheit andersgläubiger Schüler\nund das Recht der Eltern zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher\n\n\n                                         5/44\n\nHinsicht.\n\n  Das Tragen des Kopftuchs durch eine Lehrerin im Unterricht könne zu einer religiösen Beeinflussung der Schüler und zu Konflikten innerhalb der jeweiligen Schulklasse führen, auch wenn die Beschwerdeführerin glaubhaft jegliche Absicht der Werbung und Missionierung verneint habe. Entscheidend sei allein die Wirkung, die\ndurch den Anblick des Kopftuchs bei den Schülern eintrete. Es handele sich beim islamisch motivierten Kopftuch um ein deutlich sichtbares religiöses Symbol, dem sich\nder Betrachter nicht entziehen könne. Insbesondere Grundschüler seien kaum in der\nLage, die religiöse Motivation für das Tragen eines Kopftuchs intellektuell zu verarbeiten und sich bewusst für Toleranz oder Kritik zu entscheiden. Die darin liegende\nGefahr der religiösen Beeinflussung sei mit dem gebotenen Schutz der negativen Bekenntnisfreiheit von Schülern und Eltern nicht mehr zu vereinbaren und stehe im Gegensatz zum staatlichen Neutralitätsgebot. Zudem stelle die bereits vorbeugende\nVerhinderung religiös bedingter Konflikte in der Schule, wie sie hier nach der Lebenserfahrung hinreichend absehbar seien, ein legitimes Ziel staatlicher Schulgestaltung\ndar. Eine zumutbare pragmatische Lösung des Konflikts, der eine weiter gehende\nBerücksichtigung der Bekenntnisfreiheit der Beschwerdeführerin erlaube, sei angesichts des an Grund- und Hauptschulen vorherrschenden Klassenlehrerprinzips und\nwegen schulorganisatorischer Schwierigkeiten bei Schul- und Klassenwechsel nicht\nmöglich.\n\n  7. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision der Beschwerdeführerin zurück. Die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst sei zutreffend von der Bereitschaft der Beschwerdeführerin abhängig gemacht worden, das Kopftuch im Unterricht abzulegen.\n\n Da die Beschwerdeführerin das Bekleidungsgebot aus ihrem Glauben ableite, genieße sie den Schutz des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG und des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GG. Trotz fehlenden Gesetzesvorbehalts sei\ndie Glaubensfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet. Einschränkungen ergäben\nsich aus der Verfassung selbst, insbesondere aus kollidierenden Grundrechten Andersdenkender. Art. 4 Abs. 1 GG verleihe dem Einzelnen auch keinen uneingeschränkten Anspruch darauf, seine Glaubensüberzeugung im Rahmen staatlicher\nEinrichtungen zu betätigen oder mit staatlicher Unterstützung zum Ausdruck zu bringen. Aus der umfassend gewährleisteten Glaubensfreiheit folge das Gebot staatlicher Neutralität gegenüber den unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen. In\ndem vom Staat organisierten und gestalteten Lebensbereich der bekenntnisfreien\nPflichtschule komme Art. 4 Abs. 1 GG freiheitssichernde Bedeutung vornehmlich zugunsten der schulpflichtigen Kinder und ihrer Eltern zu. Der Staat müsse hierbei auch\nauf die Religionsfreiheit der Eltern und das ihnen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Erziehungsrecht Rücksicht nehmen. Kinder seien in öffentlichen Pflichtschulen ohne jegliche Parteinahme des Staates und der ihn repräsentierenden Lehrkräfte für christliche Bekenntnisse oder für andere religiöse und weltanschauliche\nÜberzeugungen zu unterrichten und zu erziehen. Das Neutralitätsgebot gewinne mit\n\n\n                                         6/44\n\nwachsender kultureller und religiöser Vielfalt - bei einem wachsenden Anteil bekenntnisloser Schüler - zunehmend an Bedeutung und sei nicht etwa im Hinblick darauf\naufzulockern, dass die kulturelle, ethnische und religiöse Vielfalt in Deutschland inzwischen auch das Leben in der Schule präge.\n\n  Wegen der Bedeutung, die Muslime dem \"islamischen Kopftuch\" beilegten, sei es           14\nauch für andere sinnbildlicher Ausdruck einer bestimmten Glaubensüberzeugung\nund werde allgemein als Bekenntnis zum islamischen Glauben verstanden. Das Tragen eines Kopftuchs durch die Lehrerin im Unterricht führe dazu, dass die Schüler\nwährend der Unterrichtszeit von Staats wegen ständig und unausweichlich mit diesem offenkundigen Symbol einer Glaubensüberzeugung konfrontiert würden. Hierbei\nhandele es sich nach Dauer und Intensität nicht um eine für die Glaubensfreiheit der\nSchüler unerhebliche Bagatelle. Die Lehrerin trete den Schülern als vom Staat berufene und ihn repräsentierende Autoritätsperson gegenüber. Ob ihr sichtbares Zeichen eines religiösen Bekenntnisses Einfluss auf die Schüler habe, sei zwar schwierig einzuschätzen; Einwirkungen der durch das Kopftuch symbolisierten\nGlaubensinhalte auf Schüler im Grund- und Hauptschulalter von vier bis vierzehn\nJahren ließen sich aber jedenfalls nicht ausschließen.\n\n Das Recht der Lehrerin, sich gemäß ihrer religiösen Überzeugung zu verhalten,            15\nmüsse während des Schulunterrichts gegenüber der konkurrierenden Glaubensfreiheit der Schüler und Eltern zurücktreten. Weder das Gebot der Toleranz noch der\nGrundsatz der praktischen Konkordanz zwängen dazu, das Elternrecht und die Glaubensfreiheit der Eltern und der Schüler einer öffentlichen Schule zugunsten einer ein\nKopftuch tragenden Lehrerin zurückzudrängen. Lehrer müssten gemäß Art. 33\nAbs. 5 GG Einschränkungen ihrer positiven Bekenntnisfreiheit hinnehmen, die erforderlich seien, um einen Schulunterricht in einem Umfeld religiöser Neutralität sicher\nzu stellen.\n\n                                          II.\n Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die im            16\nVerwaltungsverfahren und im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ergangenen\nEntscheidungen. Sie rügt die Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1\nund 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie von Art. 33 Abs. 2 und 3 GG.\n\n  Auch einer Kopftuch tragenden muslimischen Bewerberin stehe verfassungsrechtlich ein subjektives Recht auf Einstellung nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG zu.\nDie Zulassung zu öffentlichen Ämtern habe unabhängig von einem religiösen Bekenntnis zu erfolgen (Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GG), ohne dass dem Bewerber insoweit\nNachteile erwachsen dürften (Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG). Das Tragen eines Kopftuchs\nsei danach kein Eignungsmangel.\n\n Die Fachgerichte legten ihren Entscheidungen eine gewandelte Auffassung des              18\nstaatlichen Neutralitätsgebots in der Bundesrepublik Deutschland zugrunde. Dieses\nstrikte Neutralitätsverständnis führe zur Zurückdrängung der Möglichkeit, dass ein\n\n\n                                          7/44\n\nBeamter sich während des Dienstes zu seiner religiösen Haltung bekenne. Im Gegensatz zu einem laizistischen Staat sei die Bundesrepublik Deutschland auch im\nBereich der Schule von Verfassungs wegen offen für eine religiöse Betätigung und\nbefolge eine so genannte übergreifende, offene und respektierende Neutralität. Die\nSchule sei kein Refugium, in dem die Augen vor der gesellschaftlichen Pluralität und\nRealität verschlossen werden könnten. Vielmehr habe die Schule den Erziehungsauftrag, die Heranwachsenden auf das vorzubereiten, was ihnen in der Gesellschaft\nbegegne.\n\n  Die maßgeblichen Aussagen in der Kruzifix-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Während es dort um ein\nreligiöses Symbol gegangen sei, dessen Anbringung von der staatlichen Einrichtung\nSchule verantwortet werde, sei hier die Beschwerdeführerin als Grundrechtsträgerin\nin ihrem subjektiven Recht auf Glaubensfreiheit betroffen. Eine Einschränkung der\nGrundrechtsausübung komme bei vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten nur im\nFalle konkreter Gefährdung in Betracht. Hieran fehle es; eine angebliche Suggestivkraft des Kopftuchs und die behauptete Möglichkeit schädlicher psychischer Beeinflussung seien nicht belegt. Im Vorbereitungsdienst der Beschwerdeführerin sei es\nnicht zu Konflikten oder zu ernsthaften Schwierigkeiten gekommen. Die von der Einstellungsbehörde angeführten Gefährdungen seien lediglich abstrakt-theoretischer\nNatur. Beim Auftreten konkreter Konflikte gebe es zumutbare Lösungsmöglichkeiten.\n\n                                         III.\n Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich die Bundesregierung und das Land               20\nBaden-Württemberg geäußert.\n\n  1. Namens der Bundesregierung hat das Bundesministerium des Innern ausgeführt,        21\nweder aus Art. 33 Abs. 2 GG noch aus den zu dessen Konkretisierung ergangenen\nlandesrechtlichen Vorschriften folge ein Anspruch auf Einstellung in ein öffentliches\nAmt. Vielmehr entscheide hierüber der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen.\nFür die Eignung eines Bewerbers komme es auf die Anforderungen des konkret zu\nbesetzenden Amtes an; sie sei aufgrund einer Prognose festzustellen, die eine Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers voraussetze. Die Eignung für\nden Schuldienst umfasse die Fähigkeit und die Bereitschaft der Lehrkraft, die sich\naus dem Beamtenverhältnis ergebenden Dienstpflichten unter den konkreten Bedingungen des Schulbetriebs zu erfüllen. Zu den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, welche die Grundrechte der Beamten beschränkten, gehöre die Verpflichtung beamteter Lehrkräfte zu objektiver\nund neutraler Amtsführung. Diese Dienstpflicht habe auch die Verpflichtung zu einer\nreligiös und weltanschaulich neutralen Amtsführung unter Respektierung der Standpunkte von Schülern und Eltern zum Inhalt.\n\n Unabhängig von der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin, dass ihr eine Demonstration ihres Glaubens fern liege, komme der Gefahrenprognose des\nDienstherrn, der Schulfriede könne durch das auffällige Erscheinungsbild der Lehre-\n\n\n                                         8/44\n\nrin nachhaltig gestört werden, großes Gewicht zu, insbesondere weil die Schüler\nwährend des gesamten Unterrichts durch den Anblick des Kopftuchs mit dem Ausdruck einer fremden Religiosität ohne Ausweichmöglichkeit konfrontiert seien. Ein\nDienstherr, der unter diesen Umständen von einer fehlenden Eignung der Lehrkraft\nmangels umfassender Einsetzbarkeit ausgehe, halte den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum ein. Er verletze auch nicht das Diskriminierungsverbot des Art. 33\nAbs. 3 GG, da die Ablehnung nicht auf dem religiösen Bekenntnis, sondern auf fehlender Distanz und Neutralität der Lehrkraft beruhe. Jedenfalls Lehrer an Grund- und\nHauptschulen seien gehalten, auf das Tragen eines islamischen Kopftuchs im Unterricht und damit auch insoweit auf die Ausübung religiöser Bekenntnisfreiheit zu verzichten.\n\n Ebenso wie beim Kruzifix im Klassenzimmer sei beim muslimischen Kopftuch maßgeblich, dass aufgrund der allgemeinen Schulpflicht - anders als bei einer flüchtigen\nBegegnung im Alltagsleben - die dauernde Konfrontation mit einem religiösen Symbol unausweichlich sei. Die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Grundrechtsträgerin ändere nichts daran, dass das von ihr verwendete Symbol dem Staat zuzurechnen sei. Allerdings sei bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass mit dem Tragen\ndes religiösen Symbols gleichzeitig auch ein Grundrecht ausgeübt werde. Bei der Suche nach praktischer Konkordanz sei neben den kollidierenden Grundrechtspositionen auch das nicht zur Disposition stehende staatliche Neutralitätsgebot zu berücksichtigen. Diesem könne hier nur durch den Verzicht auf das religiöse Symbol\nRechnung getragen werden. Eine Verschärfung \"in Richtung auf ein laizistisches\nVerständnis\" sei damit nicht verbunden. Vielmehr werde lediglich der wachsenden\nBedeutung staatlicher Neutralität bei zunehmender religiöser Vielfalt der Gesellschaft\nRechnung getragen.\n\n  2. Das Land Baden-Württemberg (Oberschulamt Stuttgart) hat vorgetragen, die verfassungsrechtliche Prüfung habe sich darauf zu beschränken, ob das Urteil des\nFachgerichts willkürfrei sei und ob es Auslegungsfehler aufweise, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhten. Das Bundesverwaltungsgericht habe die verfassungsrechtlichen Aspekte des Falles vollumfänglich ausgeleuchtet,\neingehend gewürdigt und abgewogen und sei zu einem zutreffenden, willkürfreien Ergebnis gelangt.\n\n  Sowohl Art. 33 Abs. 2 GG als auch die Grundrechte aus Art. 4 und Art. 6 GG seien       25\nzutreffend ausgelegt und angewendet worden. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG als Garantie\nder negativen Religionsfreiheit sichere die Freiheit vor Bekundungen religiöser Meinungen, denen die Schüler sich in der Schule nicht entziehen könnten. Dabei sei zu\nbeachten, dass Schulkinder für mentale Beeinflussungen durch Autoritätspersonen\ninfolge ihrer noch nicht fertig ausgeformten Persönlichkeit besonders zugänglich seien und in ihrer Entwicklungsphase in erster Linie durch Imitation des Erwachsenenverhaltens lernten. Daneben komme insbesondere bei religionsunmündigen Kindern\ndas elterliche Erziehungsrecht zum Tragen.\n\n\n                                         9/44\n\n  Der Staat habe nach Art. 7 Abs. 1 GG einen eigenständigen und dem Art. 6 Abs. 2          26\nGG gleichgeordneten Erziehungsauftrag. Die praktische Konkordanz zwischen dem\nstaatlichen Erziehungsauftrag und den Rechten von Eltern und Kindern aus Art. 4\nAbs. 1 und 2 GG werde dadurch hergestellt, dass der Staat sich religiös und weltanschaulich neutral verhalte. Das Neutralitätsgebot gewinne umso höhere Bedeutung,\nje mehr die Gesellschaft religiös vielfältig sei. Die Neutralität des Staates müsse sich\nin der Person des Lehrers erweisen. Auch eine übergreifende, offene und respektierende Neutralität erlaube nicht eine individuelle Religionsausübung als Emanation\nder Staatsgewalt. Das Bundesverwaltungsgericht habe keinen gewandelten Neutralitätsbegriff eingeführt, sondern lediglich dem Neutralitätsgebot in einer religionspluralistischen Gesellschaft eine wachsende Bedeutung zugewiesen. Da das Kopftuch\nden Kindern im Schulunterricht ständig vor Augen stehe, könne die Möglichkeit einer\nEinwirkung auf sie nicht ausgeschlossen werden; schon damit werde das Neutralitätsgebot gegenüber religionsunmündigen Kindern verletzt.\n\n Zur Frage des Einflusses religiöser Ausdrucksformen im staatlichen Unterricht auf         27\ndie Schülerinnen und Schüler hat das Oberschulamt Stuttgart eine sachverständige\nÄußerung von Herrn Professor Dr. Dr. h.c. Oser, Fribourg/Schweiz, vorgelegt.\n\n                                          IV.\n  In der mündlichen Verhandlung haben die Beschwerdeführerin und ihr Bevollmächtigter sowie das Land Baden-Württemberg\n(Oberschulamt Stuttgart), vertreten durch Professor Dr. F. Kirchhof, ihr schriftsätzliches Vorbringen ergänzt und vertieft. Als sachverständige Auskunftspersonen haben\nsich Frau Dr. Karakasoglu, Essen, zu den Gründen junger Musliminnen in Deutschland für das Anlegen eines Kopftuchs sowie Herr Professor Dr. Riedesser, Hamburg,\nHerr Professor Dr. Bliesener, Kiel, und Frau Psychologiedirektorin Leinenbach\n(Oberschulamt Stuttgart) zu Fragen einer möglichen Beeinflussung von Kindern im\nGrund- und Hauptschulalter durch religiöse Symbole in der Schule aus kinder- und\nentwicklungspsychologischer Sicht geäußert.\n\n                                          B.\n Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG\nund mit Art. 33 Abs. 3 GG.\n\n  Das Tragen eines Kopftuchs macht im hier zu beurteilenden Zusammenhang die               30\nZugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur islamischen Religionsgemeinschaft und\nihre persönliche Identifikation als Muslima deutlich. Die Qualifizierung eines solchen\nVerhaltens als Eignungsmangel für das Amt einer Lehrerin an Grund- und Hauptschulen greift in das Recht der Beschwerdeführerin auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem ihr durch Art. 4 Abs. 1\nund 2 GG gewährleisteten Grundrecht der Glaubensfreiheit ein, ohne dass dafür gegenwärtig die erforderliche, hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage besteht.\n\n\n                                          10/44\n\nDamit ist der Beschwerdeführerin der Zugang zu einem öffentlichen Amt in verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Weise verwehrt worden.\n\n                                         I.\n  Die verfassungsgerichtliche Kontrolle im Rahmen einer Urteilsverfassungsbeschwerde beschränkt sich in der Regel auf die Prüfung, ob die angegriffenen Entscheidungen bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts auf einer\ngrundsätzlich unrichtigen Auffassung von Bedeutung und Tragweite des in Anspruch\ngenommenen Grundrechts beruhen oder willkürlich sind (vgl. hierzu BVerfGE 18, 85\n<93>; stRspr). Soweit allerdings das Gericht, dessen Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird, Grundrechtsbestimmungen unmittelbar selbst\nausgelegt und angewandt hat, obliegt es dem Bundesverfassungsgericht, Reichweite\nund Grenzen der Grundrechte zu bestimmen und festzustellen, ob Grundrechte nach\nihrem Umfang und Gewicht in verfassungsrechtlich zutreffender Weise berücksichtigt\nworden sind. So liegt es hier. Das Bundesverwaltungsgericht und auch die Vorinstanzen haben eine bestimmte Interpretation von Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit\nArt. 4 Abs. 1 und 2 GG zur tragenden Grundlage ihrer Entscheidungen gemacht. Entsprechend seiner Aufgabe, das Verfassungsrecht zu bewahren, zu entwickeln und\nfortzubilden und insbesondere die verschiedenen Funktionen einer Grundrechtsnorm\nzu erschließen (vgl. BVerfGE 6, 55 <72>; 7, 377 <410>), ist das Bundesverfassungsgericht insoweit im Verhältnis zu den Fachgerichten nicht auf die Prüfung beschränkt,\nob diese das Verfassungsrecht willkürfrei zugrunde gelegt haben, sondern hat selbst\nletztverbindlich über dessen Auslegung und Anwendung zu entscheiden.\n\n                                         II.\n  1. Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet jedem Deutschen nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.\n\n  a) Das grundrechtsgleiche Recht des Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet das Maß an        33\nFreiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG), das angesichts der von der jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft zulässigerweise begrenzten Zahl von\nArbeitsplätzen im öffentlichen Dienst möglich ist (vgl. BVerfGE 7, 377 <397 f.>; 39,\n334 <369>). Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt keinen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerwGE 68, 109 <110>). Der Zugang\nzu einer Tätigkeit in einem öffentlichen Amt (die Zulassung zum Beruf, die gleichzeitig die freie Berufswahl betrifft) darf insbesondere durch subjektive Zulassungsvoraussetzungen beschränkt werden (vgl. BVerfGE 39, 334 <370>). Dies geschieht\nnach Maßgabe des § 7 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) vom 31. März\n1999 (BGBl I S. 654) in den Beamtengesetzen der Länder durch Regelungen über\ndie für die Berufung in ein Beamtenverhältnis erforderlichen persönlichen Voraussetzungen. § 11 Abs. 1 des hier maßgeblichen Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg (LBG) in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl S. 286) bestimmt, dass\nErnennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf\n\n\n\n                                        11/44\n\nGeschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen,\nHerkunft oder Beziehungen vorzunehmen sind.\n\n  b) Der Gesetzgeber hat bei der Aufstellung von Eignungskriterien für das jeweilige      34\nAmt und bei der Ausgestaltung von Dienstpflichten, nach denen die Eignung von Bewerbern für den öffentlichen Dienst zu beurteilen ist, grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit. Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit ergeben sich aus den Wertentscheidungen in anderen Verfassungsnormen; insbesondere die Grundrechte setzen\nder Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers Schranken. Auch im Beamtenverhältnis\nbeanspruchen die Grundrechte Geltung, wobei der Pflichtenkreis des Beamten gemäß Art. 33 Abs. 5 GG dessen rechtliche Möglichkeit begrenzt, von Grundrechten\nGebrauch zu machen (vgl. BVerfGE 39, 334 <366 f.>): Der Grundrechtsausübung\ndes Beamten im Dienst können Grenzen gesetzt werden, die sich aus allgemeinen\nAnforderungen an den öffentlichen Dienst oder aus besonderen Erfordernissen des\njeweiligen öffentlichen Amtes ergeben (vgl. etwa BVerwGE 56, 227 <228 f.>). Wird\nindessen schon der Zugang zu einem öffentlichen Amt im Hinblick auf ein künftiges\nVerhalten des Bewerbers verweigert, das unter grundrechtlichem Schutz steht, muss\nsich die Annahme eines hierauf gestützten Eignungsmangels ihrerseits vor dem betroffenen Grundrecht rechtfertigen lassen.\n\n  c) Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt durch den Dienstherrn bezieht sich auf die künftige Amtstätigkeit des Betroffenen und enthält zugleich eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt (vgl. BVerfGE\n39, 334 <353>; 92, 140 <155>). Sie umfasst auch eine vorausschauende Aussage\ndarüber, ob der Betreffende die ihm in dem angestrebten Amt obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten erfüllen wird. Bei diesem prognostischen Urteil steht dem\nDienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zu; die Nachprüfung durch die Fachgerichte beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde\nErwägungen angestellt hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerwGE 61, 176 <186>;\n68, 109 <110>; 86, 244 <246>). Die Prognose des Dienstherrn über die Eignung eines Bewerbers um ein öffentliches Amt hat sich an den dem Beamten obliegenden\nPflichten (§§ 35 ff. BRRG; §§ 70 ff. LBG) zu orientieren. Dienstpflichten, deren Erfüllung vom Bewerber erwartet wird, müssen gesetzlich hinreichend bestimmt sein und\ndie durch seine Grundrechte gesetzten Grenzen beachten.\n\n  2. Eine dem Beamten auferlegte Pflicht, als Lehrer die eigene Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft in Schule und Unterricht nicht durch das Befolgen von religiös begründeten Bekleidungsregeln sichtbar werden zu lassen, greift in die von\nArt. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgte individuelle Glaubensfreiheit ein. Sie stellt den Betroffenen vor die Wahl, entweder das angestrebte öffentliche Amt auszuüben oder\ndem von ihm als verpflichtend angesehenen religiösen Bekleidungsgebot Folge zu\nleisten.\n\n\n                                         12/44\n\n Art. 4 GG garantiert in Absatz 1 die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des       37\nreligiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, in Absatz 2 das Recht der ungestörten Religionsausübung. Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu\nverstehendes einheitliches Grundrecht (vgl. BVerfGE 24, 236 <245 f.>; 32, 98 <106>;\n44, 37 <49>; 83, 341 <354>). Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu\nglauben oder nicht zu glauben, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben\nzu bekunden und zu verbreiten (vgl. BVerfGE 24, 236 <245>). Dazu gehört auch das\nRecht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln. Dies betrifft\nnicht nur imperative Glaubenssätze, sondern auch solche religiösen Überzeugungen,\ndie ein Verhalten als das zur Bewältigung einer Lebenslage richtige bestimmen (vgl.\nBVerfGE 32, 98 <106 f.>; 33, 23 <28>; 41, 29 <49>).\n\n  Die in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgte Glaubensfreiheit ist vorbehaltlos gewährleistet. Einschränkungen müssen sich daher aus der Verfassung selbst ergeben.\nHierzu zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 <260 f.>; 41, 29 <50 f.>; 41, 88 <107>; 44, 37 <49 f., 53>;\n52, 223 <247>; 93, 1 <21>). Die Einschränkung der vorbehaltlos gewährleisteten\nGlaubensfreiheit bedarf überdies einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 83, 130 <142>).\n\n  3. Auch Art. 33 Abs. 3 GG ist berührt. Danach ist die Zulassung zu öffentlichen Ämtern unabhängig von dem religiösen Bekenntnis (Satz 1); niemandem darf aus der\nZugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder zu einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen (Satz 2). Mithin ist ein Zusammenhang zwischen\nder Zulassung zu öffentlichen Ämtern und dem religiösen Bekenntnis ausgeschlossen. Art. 33 Abs. 3 GG richtet sich in erster Linie gegen eine Ungleichbehandlung, die\nunmittelbar an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion anknüpft. Darüber hinaus verbietet die Vorschrift jedenfalls auch, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern aus\nGründen zu verwehren, die mit der in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Glaubensfreiheit unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 79, 69 <75>). Dies schließt die Begründung\nvon Dienstpflichten, die in die Glaubensfreiheit von Amtsinhabern und Bewerbern um\nöffentliche Ämter eingreifen und damit für glaubensgebundene Bewerber den Zugang zum öffentlichen Dienst erschweren oder ausschließen, nicht aus, unterwirft sie\naber den strengen Rechtfertigungsanforderungen, die für Einschränkungen der vorbehaltlos gewährleisteten Glaubensfreiheit gelten; außerdem ist das Gebot strikter\nGleichbehandlung der verschiedenen Glaubensrichtungen sowohl in der Begründung als auch in der Praxis der Durchsetzung solcher Dienstpflichten zu beachten.\n\n  4. a) Das Tragen eines Kopftuchs durch die Beschwerdeführerin auch in der Schule       40\nfällt unter den Schutz der in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgten Glaubensfreiheit. Die\nBeschwerdeführerin betrachtet nach den von den Fachgerichten getroffenen und im\nVerfahren über die Verfassungsbeschwerde nicht angezweifelten tatsächlichen Feststellungen das Tragen eines Kopftuchs als für sich verbindlich von den Regeln ihrer\nReligion vorgegeben; das Befolgen dieser Bekleidungsregel ist für sie Ausdruck ihres\n\n\n                                         13/44\n\nreligiösen Bekenntnisses. Auf die umstrittene Frage, ob und inwieweit die Verschleierung für Frauen von Regeln des islamischen Glaubens vorgeschrieben ist, kommt es\nnicht an. Zwar kann nicht jegliches Verhalten einer Person allein nach deren subjektiver Bestimmung als Ausdruck der besonders geschützten Glaubensfreiheit angesehen werden; vielmehr darf bei der Würdigung eines vom Einzelnen als Ausdruck\nseiner Glaubensfreiheit reklamierten Verhaltens das Selbstverständnis der jeweiligen\nReligionsgemeinschaft nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 24, 236 <247 f.>).\nEine Verpflichtung von Frauen zum Tragen eines Kopftuchs in der Öffentlichkeit lässt\nsich nach Gehalt und Erscheinung als islamisch-religiös begründete Glaubensregel\ndem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG hinreichend plausibel zuordnen (vgl.\ndazu auch BVerfGE 83, 341 <353>); dies haben die Fachgerichte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise getan.\n\n  b) Die Annahme, der Beschwerdeführerin fehle für die Wahrnehmung der Aufgaben           41\neiner Lehrerin an Grund- und Hauptschulen die erforderliche Eignung, weil sie in Widerspruch zu einer bestehenden Dienstpflicht in Schule und Unterricht ein Kopftuch\ntragen wolle, das ihre Zugehörigkeit zur islamischen Religionsgemeinschaft deutlich\nmache, und die darauf gegründete Verweigerung des Zugangs zu einem öffentlichen\nAmt wären mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG vereinbar, wenn der beabsichtigten Ausübung\nder Glaubensfreiheit Rechtsgüter von Verfassungsrang entgegenstünden und sich\ndiese Begrenzung der freien Religionsausübung auf eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage stützen könnte. Als mit der Glaubensfreiheit in Widerstreit tretende Verfassungsgüter kommen hier neben dem staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7\nAbs. 1 GG), der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität\nzu erfüllen ist, das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) und die negative\nGlaubensfreiheit der Schulkinder (Art. 4 Abs. 1 GG) in Betracht.\n\n  aa) Das Grundgesetz begründet für den Staat als Heimstatt aller Staatsbürger in         42\nArt. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4\nund Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG die Pflicht zu\nweltanschaulich-religiöser Neutralität. Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher\nRechtsformen und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie\ndie Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 <216>; 24, 236 <246>; 33,\n23 <28>; 93, 1 <17>). Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten\n(vgl. BVerfGE 19, 1 <8>; 19, 206 <216>; 24, 236 <246>; 93, 1 <17>) und darf sich\nnicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfGE 30,\n415 <422>; 93, 1 <17>). Der freiheitliche Staat des Grundgesetzes ist gekennzeichnet von Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen\nund gründet dies auf ein Menschenbild, das von der Würde des Menschen und der\nfreien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung\ngeprägt ist (vgl. BVerfGE 41, 29 <50>).\n\n Die dem Staat gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität ist indes nicht als eine    43\ndistanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als\n\n\n                                         14/44\n\neine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet auch in positivem Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die\nVerwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet\nzu sichern (vgl. BVerfGE 41, 29 <49>; 93, 1 <16>). Der Staat darf lediglich keine\ngezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder\nweltanschaulichen Richtung betreiben oder sich durch von ihm ausgehende oder\nihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den\nreligiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1\n<16 f.>). Auch verwehrt es der Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität dem\nStaat, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl.\nBVerfGE 33, 23 <29>).\n\n Dies gilt nach dem bisherigen Verständnis des Verhältnisses von Staat und Religion, wie es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seinen Niederschlag gefunden hat, insbesondere auch für den vom Staat in Vorsorge genommenen Bereich der Pflichtschule, für den seiner Natur nach religiöse und\nweltanschauliche Vorstellungen von jeher relevant waren (vgl. BVerfGE 41, 29 <49>;\n52, 223 <241>). Danach sind christliche Bezüge bei der Gestaltung der öffentlichen\nSchule nicht schlechthin verboten; die Schule muss aber auch für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen sein (vgl. BVerfGE 41, 29 <51>; 52,\n223 <236 f.>). In dieser Offenheit bewahrt der freiheitliche Staat des Grundgesetzes\nseine religiöse und weltanschauliche Neutralität (vgl. BVerfGE 41, 29 <50>). Für die\nSpannungen, die bei der gemeinsamen Erziehung von Kindern unterschiedlicher\nWeltanschauungs- und Glaubensrichtungen unvermeidlich sind, muss unter Berücksichtigung des Toleranzgebots als Ausdruck der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)\nnach einem Ausgleich gesucht werden (vgl. BVerfGE 41, 29 <63>; 52, 223\n<247, 251>; 93, 1 <21 ff.>; vgl. näher unten dd>).\n\n bb) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht und umfasst zusammen mit Art. 4 Abs. 1 GG auch das\nRecht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht; daher ist es\nzuvörderst Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubensund Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten (vgl. BVerfGE 41,\n29 <44, 47 f.>; 52, 223 <236>; 93, 1 <17>). Dem entspricht das Recht, die Kinder von\nGlaubensüberzeugungen fern zu halten, die den Eltern als falsch oder schädlich erscheinen (vgl. BVerfGE 93, 1 <17>). Jedoch enthält Art. 6 Abs. 2 GG keinen ausschließlichen Erziehungsanspruch der Eltern. Eigenständig und in seinem Bereich\ngleichgeordnet neben den Eltern übt der Staat, dem nach Art. 7 Abs. 1 GG die Aufsicht über das gesamte Schulwesen übertragen ist, in der Schule einen eigenen Erziehungsauftrag aus (vgl. BVerfGE 34, 165 <183>; 41, 29 <44>). Wie dieser im Einzelnen zu erfüllen ist und insbesondere in welchem Umfang religiöse Bezüge in der\nSchule ihren Platz haben sollen, unterliegt innerhalb der vom Grundgesetz, vor allem\n\n\n\n                                         15/44\n\nin Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, abgesteckten Grenzen der Gestaltungsfreiheit der Länder\n(vgl. BVerfGE 41, 29 <44, 47 f.>; 52, 223 <242 f.>; vgl. näher unten dd>).\n\n  cc) Schließlich trifft die von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommene Freiheit der Betätigung ihrer Glaubensüberzeugung durch das Tragen des Kopftuchs in\nSchule und Unterricht auf die negative Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, der die negative wie die positive Äußerungsform der\nGlaubensfreiheit gleichermaßen schützt, gewährleistet auch die Freiheit, kultischen\nHandlungen eines nicht geteilten Glaubens fern zu bleiben; das bezieht sich auch auf\nKulte und Symbole, in denen ein Glaube oder eine Religion sich darstellt. Art. 4 GG\nüberlässt es dem Einzelnen zu entscheiden, welche religiösen Symbole er anerkennt\nund verehrt und welche er ablehnt. Zwar hat er in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, kein Recht darauf, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu\nbleiben. Davon zu unterscheiden ist aber eine vom Staat geschaffene Lage, in welcher der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeit dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist (vgl. BVerfGE 93, 1 <15 f.>). Insofern entfaltet\nArt. 4 Abs. 1 und 2 GG seine freiheitssichernde Wirkung gerade in Lebensbereichen,\ndie nicht der gesellschaftlichen Selbstorganisation überlassen, sondern vom Staat in\nVorsorge genommen worden sind (vgl. BVerfGE 41, 29 <49>); dies bekräftigt\nArt. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 4 WRV, wonach es verboten ist, jemanden zur Teilnahme an religiösen Übungen zu zwingen.\n\n  dd) Das Grundgesetz lässt den Ländern im Schulwesen umfassende Gestaltungsfreiheit; auch in Bezug auf die weltanschaulich-religiöse Ausprägung der öffentlichen\nSchulen hat Art. 7 GG die weit gehende Selbständigkeit der Länder und im Rahmen\nvon deren Schulhoheit die grundsätzlich freie Ausgestaltung der Pflichtschule im Auge (vgl. BVerfGE 41, 29 <44 f.>; 52, 223 <242 f.>). Das unvermeidliche Spannungsverhältnis zwischen positiver Glaubensfreiheit eines Lehrers einerseits und der staatlichen Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität, dem Erziehungsrecht der\nEltern sowie der negativen Glaubensfreiheit der Schüler andererseits unter Berücksichtigung des Toleranzgebots zu lösen, obliegt dem demokratischen Landesgesetzgeber, der im öffentlichen Willensbildungsprozess einen für alle zumutbaren Kompromiss zu suchen hat. Er muss sich bei seiner Regelung daran orientieren, dass\neinerseits im Bereich des Schulwesens Art. 7 GG weltanschaulich-religiöse Einflüsse\nunter Wahrung des Erziehungsrechts der Eltern zulässt und dass andererseits Art. 4\nGG gebietet, bei der Entscheidung für eine bestimmte Schulform weltanschaulichreligiöse Zwänge so weit wie irgend möglich auszuschalten. Die Vorschriften sind zusammen zu sehen, ihre Interpretation und ihr Wirkungsbereich sind aufeinander abzustimmen. Dies schließt ein, dass die einzelnen Länder zu verschiedenen\nRegelungen kommen können, weil bei dem zu findenden Mittelweg auch Schultraditionen, die konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung und ihre mehr oder\nweniger starke religiöse Verwurzelung berücksichtigt werden dürfen (vgl. BVerfGE\n\n\n\n                                         16/44\n\n41, 29 <50 f.>; 93, 1 <22 f.>).\n\n  Diese Grundsätze gelten auch für die Beantwortung der Frage, in welchem Umfang         48\nLehrern unter Beschränkung ihres individuellen Grundrechts der Glaubensfreiheit für\nihr Auftreten und Verhalten in der Schule Pflichten in Bezug auf die Wahrung der\nweltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates auferlegt werden dürfen.\n\n  5. Das Einbringen religiöser oder weltanschaulicher Bezüge in Schule und Unterricht durch Lehrkräfte kann den in Neutralität zu erfüllenden staatlichen Erziehungsauftrag, das elterliche Erziehungsrecht und die negative Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler beeinträchtigen. Es eröffnet zumindest die Möglichkeit einer\nBeeinflussung der Schulkinder sowie von Konflikten mit Eltern, die zu einer Störung\ndes Schulfriedens führen und die Erfüllung des Erziehungsauftrags der Schule gefährden können. Auch die religiös motivierte und als Kundgabe einer Glaubensüberzeugung zu interpretierende Bekleidung von Lehrern kann diese Wirkungen haben.\nDabei handelt es sich aber lediglich um abstrakte Gefahren. Sollen bereits derartige\nbloße Möglichkeiten einer Gefährdung oder eines Konflikts aufgrund des Auftretens\nder Lehrkraft und nicht erst ein konkretes Verhalten, das sich als Versuch einer Beeinflussung oder gar Missionierung der anvertrauten Schulkinder darstellt, als Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten oder als die Berufung in das Beamtenverhältnis\nhindernder Mangel der Eignung bewertet werden, so setzt dies, weil damit die Einschränkung des vorbehaltlos gewährten Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG einhergeht, eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage voraus, die dies erlaubt.\nDaran fehlt es hier.\n\n a) Bei der Beurteilung der Frage, ob einer bestimmten Bekleidung oder anderen äußeren Zeichen ein religiöser oder weltanschaulicher Aussagegehalt nach Art eines\nSymbols zukommt, ist die Wirkung des verwendeten Ausdrucksmittels ebenso zu berücksichtigen wie alle dafür in Betracht kommenden Deutungsmöglichkeiten. Das\nKopftuch ist - anders als das christliche Kreuz (vgl. dazu BVerfGE 93, 1 <19 f.>) -\nnicht aus sich heraus ein religiöses Symbol. Erst im Zusammenhang mit der Person,\ndie es trägt, und mit deren sonstigem Verhalten kann es eine vergleichbare Wirkung\nentfalten. Das von Musliminnen getragene Kopftuch wird als Kürzel für höchst unterschiedliche Aussagen und Wertvorstellungen wahrgenommen:\n\n  Neben dem Wunsch, als verpflichtend empfundene, religiös fundierte Bekleidungsregeln einzuhalten, kann es auch als ein Zeichen für das Festhalten an Traditionen\nder Herkunftsgesellschaft gedeutet werden. In jüngster Zeit wird in ihm verstärkt ein\npolitisches Symbol des islamischen Fundamentalismus gesehen, das die Abgrenzung zu Werten der westlichen Gesellschaft, wie individuelle Selbstbestimmung und\ninsbesondere Emanzipation der Frau, ausdrückt. Nach den auch in der mündlichen\nVerhandlung bestätigten tatsächlichen Feststellungen im fachgerichtlichen Verfahren\nist das jedoch nicht die Botschaft, welche die Beschwerdeführerin mit dem Tragen\ndes Kopftuchs vermitteln will.\n\n Die in der mündlichen Verhandlung gehörte Sachverständige Frau Dr. Karakasoglu          52\n\n\n                                         17/44\n\nhat auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Befragung von etwa 25 muslimischen Pädagogikstudentinnen - davon zwölf Kopftuchträgerinnen - dargelegt, dass\ndas Kopftuch von jungen Frauen auch getragen werde, um in einer Diasporasituation\ndie eigene Identität zu bewahren und zugleich auf die Traditionen der Eltern Rücksicht zu nehmen; als Grund für das Tragen des Kopftuchs sei darüber hinaus der\nWunsch genannt worden, durch ein Zeichen für sexuelle Nichtverfügbarkeit mehr\neigenständigen Schutz zu erlangen und sich selbstbestimmt zu integrieren. Das\nTragen des Kopftuchs solle zwar in der Öffentlichkeit den Stellenwert religiöser\nOrientierung im eigenen Lebensentwurf dokumentieren, werde aber als Ausdruck individueller Entscheidung begriffen und stehe nicht im Widerspruch zu einer modernen Lebensführung. Die Bewahrung ihrer Differenz ist nach dem Verständnis der\nbefragten Frauen Voraussetzung ihrer Integration. Auf der Grundlage der von der\nSachverständigen geführten und ausgewerteten qualitativen Interviews lassen sich\nzwar keine repräsentativen Aussagen für alle in Deutschland lebenden Musliminnen\ntreffen; die Forschungsergebnisse zeigen jedoch, dass angesichts der Vielfalt der\nMotive die Deutung des Kopftuchs nicht auf ein Zeichen gesellschaftlicher Unterdrückung der Frau verkürzt werden darf. Vielmehr kann das Kopftuch für junge muslimische Frauen auch ein frei gewähltes Mittel sein, um ohne Bruch mit der Herkunftskultur ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Auf diesem Hintergrund ist nicht belegt,\ndass die Beschwerdeführerin allein dadurch, dass sie ein Kopftuch trägt, etwa muslimischen Schülerinnen die Entwicklung eines den Wertvorstellungen des Grundgesetzes entsprechenden Frauenbildes oder dessen Umsetzung im eigenen Leben erschweren würde.\n\n  Für die Beurteilung der Frage, ob die Absicht einer Lehrerin, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, einen Eignungsmangel begründet, kommt es darauf an,\nwie ein Kopftuch auf einen Betrachter wirken kann (objektiver Empfängerhorizont);\ndeshalb sind alle denkbaren Möglichkeiten, wie das Tragen eines Kopftuchs verstanden werden kann, bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Dies ändert aber nichts\ndaran, dass die Beschwerdeführerin, die für ihre Entscheidung, in der Öffentlichkeit\nstets ein Kopftuch zu tragen, in plausibler Weise religiös motivierte Gründe angegeben hat, sich für dieses Verhalten auf den Schutz des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen\nkann, der in enger Beziehung zum obersten Verfassungswert der Menschenwürde\n(Art. 1 Abs. 1 GG) steht (vgl. BVerfGE 52, 223 <247>).\n\n b) Im Hinblick auf die Wirkung religiöser Ausdrucksmittel ist danach zu unterscheiden, ob das in Frage stehende Zeichen auf Veranlassung der Schulbehörde oder\naufgrund eigener Entscheidung von einer einzelnen Lehrkraft verwendet wird, die\nhierfür das individuelle Freiheitsrecht des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Anspruch nehmen kann. Duldet der Staat in der Schule eine Bekleidung von Lehrern, die diese aufgrund individueller Entscheidung tragen und die als religiös motiviert zu deuten ist, so\nkann dies mit einer staatlichen Anordnung, religiöse Symbole in der Schule anzubringen, nicht gleichgesetzt werden (zu letzterem vgl. BVerfGE 93, 1 <18>). Der Staat,\nder eine mit dem Tragen eines Kopftuchs verbundene religiöse Aussage einer einzel-\n\n\n\n                                          18/44\n\nnen Lehrerin hinnimmt, macht diese Aussage nicht schon dadurch zu seiner eigenen\nund muss sie sich auch nicht als von ihm beabsichtigt zurechnen lassen. Die Wirkung\neines von der Lehrerin aus religiösen Gründen getragenen Kopftuchs kann allerdings\ndeshalb besondere Intensität erreichen, weil die Schüler für die gesamte Dauer des\nSchulbesuchs mit der im Mittelpunkt des Unterrichtsgeschehens stehenden Lehrerin\nohne Ausweichmöglichkeit konfrontiert sind. Andererseits kann der religiöse Aussagegehalt eines Kleidungsstücks von der Lehrkraft den Schulkindern differenzierend\nerläutert und damit in seiner Wirkung auch abgeschwächt werden.\n\n c) Die Annahme einer Dienstpflichtverletzung wegen befürchteter bestimmender            55\nEinflüsse des Kopftuchs der Beschwerdeführerin auf die religiöse Orientierung der\nSchulkinder kann sich nicht auf gesicherte empirische Grundlagen stützen.\n\n Der in der mündlichen Verhandlung dazu angehörte Sachverständige Professor              56\nDr. Bliesener hat ausgeführt, dass es aus entwicklungspsychologischer Sicht derzeit\nnoch keine gesicherten Erkenntnisse gebe, die eine Beeinflussung von Kindern allein\ndurch die tägliche Begegnung mit einer Lehrerin belegen könnten, die in Schule und\nUnterricht ein Kopftuch trägt. Erst bei Hinzutreten von Konflikten zwischen Eltern und\nLehrern, die im Zusammenhang mit dem Kopftuch der Lehrerin entstehen können,\nseien belastende Auswirkungen insbesondere auf jüngere Schülerinnen und Schüler\nzu erwarten. Die beiden anderen vom Senat angehörten Sachverständigen, Frau\nPsychologiedirektorin Leinenbach sowie Professor Dr. Riedesser, haben keine hiervon abweichenden Erkenntnisse vorgetragen. Eine derart ungesicherte Erkenntnislage reicht als Grundlage einer behördlichen Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Eignung, die erheblich in das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 4\nAbs. 1 und 2 GG eingreift, nicht aus.\n\n  d) Für die Ablehnung der Beschwerdeführerin wegen mangelnder Eignung infolge           57\nihrer Weigerung, das Kopftuch in Schule und Unterricht abzulegen, fehlt es jedenfalls\nan einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage.\n\n  Der von der Schulbehörde und den Fachgerichten angeführte Gesichtspunkt, die           58\nAbsicht der Beschwerdeführerin, im Schuldienst ein Kopftuch tragen zu wollen, begründe deshalb einen Eignungsmangel, weil schon vorbeugend möglichen Beeinflussungen der Schülerinnen und Schüler entgegengewirkt und nicht auszuschließende\nKonflikte zwischen Lehrer und Schülern sowie deren Eltern von vornherein vermieden werden sollten, rechtfertigt gegenwärtig den Eingriff in das grundsrechtsgleiche\nRecht der Beschwerdeführerin aus Art. 33 Abs. 2 GG und die damit einhergehende\nEinschränkung ihrer Glaubensfreiheit nicht. Für eine konkrete Gefährdung des Schulfriedens durch das Auftreten der Beschwerdeführerin mit Kopftuch sind im fachgerichtlichen Verfahren keine greifbaren Anhaltspunkte sichtbar geworden. Die Befürchtung, dass Konflikte mit Eltern auftreten könnten, welche die Unterrichtung ihrer\nKinder durch eine ein Kopftuch tragende Lehrerin ablehnen, kann sich nicht auf Erfahrungen mit der bisherigen Lehrtätigkeit der Beschwerdeführerin als Referendarin\nstützen. Für ein mit der Abwehr abstrakter Gefährdungen begründetes Verbot für\n\n\n\n                                         19/44\n\nLehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, reicht die im Land\nBaden-Württemberg geltende beamten- und schulrechtliche Gesetzeslage nicht aus.\nDie Tatsache allein, dass Konflikte für die Zukunft nicht auszuschließen sind, rechtfertigt es nicht, ohne eine darauf zugeschnittene Rechtsgrundlage aus dem allgemeinen beamtenrechtlichen Erfordernis der Eignung eine Dienstpflicht abzuleiten, nach\nder die Beschwerdeführerin in Schule und Unterricht auf die Betätigung ihrer Glaubensüberzeugung durch das Tragen eines Kopftuchs zu verzichten hätte.\n\n Beamtenrechtlich können nach dem oben unter B. II. 4. b) aa) dargestellten Verständnis der Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität im Bereich\nder Schule weder der in § 11 Abs. 1 LBG enthaltene Begriff der Eignung noch die in\n§§ 70 ff. LBG für Beamte statuierten Pflichten, die bei der Eignungsbeurteilung eines\nBewerbers um ein öffentliches Amt als Orientierung heranzuziehen sind, als Grundlage für eine Verpflichtung von Lehrern dienen, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten\nReligion oder Weltanschauung nicht äußerlich erkennbar werden zu lassen, um so\nmöglichen Gefahren schon vorbeugend zu begegnen.\n\n Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 LBG dient der Beamte dem ganzen Volk und hat nach                60\nSatz 2 der Vorschrift seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen sowie bei\nseiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Er muss\nnach § 70 Abs. 2 LBG sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen und für deren Einhaltung\neintreten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch das Tragen eines Kopftuchs hieran gehindert wäre. Auch das Mäßigungsgebot des § 72 LBG, wonach der Beamte bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung\nzu wahren hat, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der\nRücksicht auf die Pflichten seines Amts ergeben, erfasst den Fall des religiös motivierten Tragens eines Kopftuchs nicht. Das selbe gilt für die Pflicht des Beamten, sich\nmit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 73 Satz 1 LBG), sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten (§ 73 Satz 2 LBG) und sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes danach auszurichten, dass es der Achtung und\ndem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordern (§ 73 Satz 3 LBG). Aus diesen\nallgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten lässt sich ein grundrechtsbeschränkendes\nVerbot, als Lehrerin an einer öffentlichen Grund- und Hauptschule aus religiösen\nGründen ein Kopftuch zu tragen, nicht herleiten. Schließlich besteht für Lehrer keine\nRegelung über eine bestimmte Dienstkleidung nach § 94 LBG.\n\n  Auch die Bestimmungen der Art. 11 bis 22 der Verfassung des Landes Baden-               61\nWürttemberg vom 11. November 1953 (GBl S. 173) über Erziehung und Unterricht\nsowie das Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl S. 397), insbesondere dessen §§ 1 und 38, enthalten keine Regelung, aufgrund derer sich die allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten zu Mäßigung\nund Zurückhaltung für Lehrer zweifelsfrei dahin konkretisieren ließen, dass sie in der\nSchule keine Kleidung oder sonstige Zeichen tragen dürften, die ihre Zugehörigkeit\nzu einer bestimmten Religionsgemeinschaft erkennen lassen. Damit fehlt es für eine\n\n\n                                         20/44\n\nEntscheidung, die Lehrerinnen islamischen Glaubens wegen ihrer erklärten Absicht,\nin der Schule ein Kopftuch zu tragen, die Eignung für den Dienst an Grund- und\nHauptschulen abspricht und sie dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und\n2 GG beschränkt, gegenwärtig an der notwendigen hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage.\n\n  6. Dem zuständigen Landesgesetzgeber steht es jedoch frei, die bislang fehlende          62\ngesetzliche Grundlage zu schaffen, etwa indem er im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben das zulässige Maß religiöser Bezüge in der Schule neu bestimmt.\nDabei hat er der Glaubensfreiheit der Lehrer wie auch der betroffenen Schüler, dem\nErziehungsrecht der Eltern sowie der Pflicht des Staates zu weltanschaulichreligiöser Neutralität in angemessener Weise Rechnung zu tragen.\n\n  a) Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil u.a. hervorgehoben, dass das Neutralitätsgebot mit wachsender kultureller und religiöser Vielfalt - bei\neinem sich vergrößernden Anteil bekenntnisloser Schüler - zunehmend an Bedeutung gewinne und nicht etwa im Hinblick darauf aufzulockern sei, dass die kulturelle,\nethnische und religiöse Vielfalt in Deutschland inzwischen auch das Leben in der\nSchule präge. In der mündlichen Verhandlung hat auch der Vertreter des Oberschulamts Stuttgart, Professor Dr. F. Kirchhof, ausgeführt, dass die Pflicht des Staates zu\nweltanschaulich-religiöser Neutralität im Bereich der Schule angesichts der gewandelten Verhältnisse nunmehr strenger gehandhabt werden müsse.\n\n  Der mit zunehmender religiöser Pluralität verbundene gesellschaftliche Wandel            64\nkann Anlass zu einer Neubestimmung des zulässigen Ausmaßes religiöser Bezüge\nin der Schule sein. Aus einer hierauf zielenden Regelung in den Schulgesetzen können sich dann für Lehrkräfte Konkretisierungen ihrer allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten auch in Bezug auf ihr äußeres Auftreten ergeben, soweit dieses ihre\nVerbundenheit mit bestimmten Glaubensüberzeugungen oder Weltanschauungen\ndeutlich werden lässt. Insoweit sind unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben auch gesetzliche Einschränkungen der Glaubensfreiheit denkbar. Ist von vornherein absehbar, dass ein Bewerber solchen Verhaltensregeln nicht nachkommen\nwird, kann ihm dies dann als Mangel seiner Eignung entgegen gehalten werden.\n\n  Eine Regelung, die Lehrern untersagt, äußerlich dauernd sichtbar ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft oder Glaubensrichtung erkennen zu\nlassen, ist Teil der Bestimmung des Verhältnisses von Staat und Religion im Bereich\nder Schule. Die gewachsene religiöse Vielfalt in der Gesellschaft spiegelt sich hier\nbesonders deutlich wider. Die Schule ist der Ort, an dem unterschiedliche religiöse\nAuffassungen unausweichlich aufeinander treffen und wo sich dieses Nebeneinander\nin besonders empfindlicher Weise auswirkt. Ein tolerantes Miteinander mit Andersgesinnten könnte hier am nachhaltigsten durch Erziehung geübt werden. Dies müsste\nnicht die Verleugnung der eigenen Überzeugung bedeuten, sondern böte die Chance\nzur Erkenntnis und Festigung des eigenen Standpunkts und zu einer gegenseitigen\nToleranz, die sich nicht als nivellierender Ausgleich versteht (vgl. BVerfGE 41, 29\n\n\n\n                                          21/44\n\n<64>). Es ließen sich deshalb Gründe dafür anführen, die zunehmende religiöse Vielfalt in der Schule aufzunehmen und als Mittel für die Einübung von gegenseitiger Toleranz zu nutzen, um so einen Beitrag in dem Bemühen um Integration zu leisten.\nAndererseits ist die beschriebene Entwicklung auch mit einem größeren Potenzial\nmöglicher Konflikte in der Schule verbunden. Es mag deshalb auch gute Gründe dafür geben, der staatlichen Neutralitätspflicht im schulischen Bereich eine striktere und\nmehr als bisher distanzierende Bedeutung beizumessen und demgemäß auch durch\ndas äußere Erscheinungsbild einer Lehrkraft vermittelte religiöse Bezüge von den\nSchülern grundsätzlich fern zu halten, um Konflikte mit Schülern, Eltern oder anderen Lehrkräften von vornherein zu vermeiden.\n\n  b) Wie auf die gewandelten Verhältnisse zu antworten ist, insbesondere, welche           66\nVerhaltensregeln in Bezug auf Kleidung und sonstiges Auftreten gegenüber den\nSchulkindern für Lehrerinnen und Lehrer zur näheren Konkretisierung ihrer allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten und zur Wahrung des religiösen Friedens in der\nSchule aufgestellt werden sollen und welche Anforderungen demgemäß zur Eignung\nfür ein Lehramt gehören, hat nicht die Exekutive zu entscheiden. Vielmehr bedarf es\nhierfür einer Regelung durch den demokratisch legitimierten Landesgesetzgeber. Für\ndie Beurteilung der tatsächlichen Entwicklungen, von der abhängt, ob gegenläufige\nGrundrechtspositionen von Schülern und Eltern oder andere Werte von Verfassungsrang eine Regelung rechtfertigen, die Lehrkräfte aller Bekenntnisse zu äußerster Zurückhaltung in der Verwendung von Kennzeichen mit religiösem Bezug verpflichten,\nverfügt nur der Gesetzgeber über eine Einschätzungsprärogative, die Behörden und\nGerichte nicht für sich in Anspruch nehmen können (vgl. BVerfGE 50, 290 <332 f.>;\n99, 367 <389 f.>). Die Annahme, dass ein Verbot des Kopftuchtragens in öffentlichen\nSchulen als Element einer gesetzgeberischen Entscheidung über das Verhältnis von\nStaat und Religion im Schulwesen eine zulässige Einschränkung der Religionsfreiheit darstellen kann, steht auch im Einklang mit Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Entscheidung\nvom 15. Februar 2001, NJW 2001, S. 2871 ff.).\n\n  aa) Die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung folgt aus        67\ndem Grundsatz des Parlamentsvorbehalts. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 49, 89 <126>; 61, 260 <275>; 83,\n130 <142>). Wie weit der Gesetzgeber die für den fraglichen Lebensbereich erforderlichen Leitlinien selbst bestimmen muss, richtet sich nach dessen Grundrechtsbezug.\nEine Pflicht dazu besteht, wenn miteinander konkurrierende grundrechtliche Freiheitsrechte aufeinander treffen und deren jeweilige Grenzen fließend und nur schwer\nauszumachen sind. Dies gilt vor allem dann, wenn die betroffenen Grundrechte - wie\nhier die positive und negative Glaubensfreiheit sowie das elterliche Erziehungsrecht -\nnach dem Wortlaut der Verfassung ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet sind und\neine Regelung, welche diesen Lebensbereich ordnen will, damit notwendigerweise\nihre verfassungsimmanenten Schranken bestimmen und konkretisieren muss. Hier\n\n\n\n                                          22/44\n\nist der Gesetzgeber verpflichtet, die Schranken der widerstreitenden Freiheitsgarantien jedenfalls so weit selbst zu bestimmen, wie eine solche Festlegung für die Ausübung dieser Freiheitsrechte wesentlich ist (vgl. BVerfGE 83, 130 <142>).\n\n  Wann es einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt             68\nsich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen\nRegelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien\nsind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den dort verbürgten Grundrechten zu entnehmen (vgl. BVerfGE 98, 218 <251>). Zwar führt allein\nder Umstand, dass eine Regelung politisch umstritten ist, nicht dazu, dass diese als\nwesentlich verstanden werden müsste (vgl. BVerfGE 98, 218 <251>). Nach der Verfassung sind die Einschränkung von grundrechtlichen Freiheiten und der Ausgleich\nzwischen kollidierenden Grundrechten aber dem Parlament vorbehalten, um sicherzustellen, dass Entscheidungen von solcher Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und\nzu vertreten, und die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Ausmaß von\nGrundrechtseingriffen in öffentlicher Debatte zu klären (vgl. BVerfGE 85, 386\n<403 f.>).\n\n  Insbesondere im Schulwesen verpflichten Rechtsstaatsgebot und Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen selbst\nzu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (vgl. BVerfGE 40, 237 <249>;\n58, 257 <268 f.>). Das gilt auch und gerade dann, wenn und soweit auf gewandelte\ngesellschaftliche Verhältnisse und zunehmende weltanschaulich-religiöse Vielfalt in\nder Schule mit einer strikteren Zurückdrängung jeglicher religiöser Bezüge geantwortet und damit die staatliche Neutralitätspflicht innerhalb der von der Verfassung gezogenen Grenzen neu abgesteckt werden soll. Eine solche Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Verwirklichung von Grundrechten im Verhältnis zwischen\nLehrern, Eltern und Kindern sowie dem Staat.\n\n  bb) Eine Regelung, nach der es zu den Dienstpflichten einer Lehrerin gehört, im Unterricht auf das Tragen eines Kopftuchs oder anderer Erkennungsmerkmale der religiösen Überzeugung zu verzichten, ist eine im Sinne der Rechtsprechung zum Parlamentsvorbehalt wesentliche. Sie greift in erheblichem Maße in die Glaubensfreiheit\nder Betroffenen ein. Sie betrifft außerdem Menschen verschiedener Religionszugehörigkeit unterschiedlich intensiv, je nachdem, ob sie die Befolgung bestimmter Bekleidungssitten als zur Ausübung ihrer Religion gehörig ansehen oder nicht. Dementsprechend hat sie besondere Ausschlusswirkungen für bestimmte Gruppen. Wegen\ndieses Gruppenbezuges kommt der Begründung einer solchen Dienstpflicht für Lehrkräfte über ihre Bedeutung für die individuelle Grundrechtsausübung hinaus auch\nhinsichtlich der gesellschaftlichen Ordnungsfunktion der Glaubensfreiheit wesentliche Bedeutung zu.\n\n Schließlich bedarf die Einführung einer Dienstpflicht, die es Lehrern verbietet, in ihrem äußeren Erscheinungsbild ihre Religionszugehörigkeit erkennbar zu machen,\n\n\n\n                                          23/44\n\nauch deshalb einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, weil eine solche Dienstpflicht in verfassungsmäßiger - unter anderem mit Art. 33 Abs. 3 GG vereinbarer -\nWeise nur begründet und durchgesetzt werden kann, wenn Angehörige unterschiedlicher Religionsgemeinschaften dabei gleich behandelt werden. Dies ist nicht in gleichem Maße gewährleistet, wenn es den Behörden und Gerichten überlassen bleibt,\nüber das Bestehen und die Reichweite einer solchen Dienstpflicht von Fall zu Fall\nnach Maßgabe ihrer Prognosen über das Einfluss- und Konfliktpotenzial von Erkennungsmerkmalen der Religionszugehörigkeit im Erscheinungsbild der jeweiligen\nLehrkraft zu entscheiden.\n\n                                         III.\n  Solange keine gesetzliche Grundlage besteht, aus der sich mit hinreichender Bestimmtheit ablesen lässt, dass für Lehrer an Grund- und Hauptschulen eine Dienstpflicht besteht, auf Erkennungsmerkmale ihrer Religionszugehörigkeit in Schule und\nUnterricht zu verzichten, ist auf der Grundlage des geltenden Rechts die Annahme\nfehlender Eignung der Beschwerdeführerin mit Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4\nAbs. 1 und 2 GG und Art. 33 Abs. 3 GG nicht vereinbar. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen verletzen deshalb die in diesen Vorschriften gewährleistete Rechtsposition der Beschwerdeführerin. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist aufzuheben und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht\nzurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Es ist zu erwarten, dass das Verfahren\ndort auf der Grundlage des gemäß § 127 Nr. 2 BRRG revisiblen § 11 Abs. 1 LBG\nzum Abschluss gebracht werden kann; der maßgebliche Begriff der Eignung ist dabei\nentsprechend den - gegebenenfalls veränderten - Vorgaben im Schulrecht des Landes auszulegen und anzuwenden.\n\n Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a         73\nAbs. 2 BVerfGG.\n\n                                         C.\n Diese Entscheidung ist mit fünf gegen drei Stimmen ergangen.                           74\n\n              Hassemer                Sommer                 Jentsch\n\n                 Broß                 Osterloh              Di Fabio\n\n              Mellinghoff                                  Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                        24/44\n\n                               Abweichende Meinung\n                    der Richter Jentsch, Di Fabio und Mellinghoff\n              zum Urteil des Zweiten Senats vom 24. September 2003\n                                 - 2 BvR 1436/02 -\n\n  Die Senatsmehrheit nimmt an, bestimmte Dienstpflichten eines Beamten dürften           75\nnur durch parlamentarisches Gesetz begründet werden, wenn sie in Zusammenhang\nmit dessen Religions- oder Weltanschauungsfreiheit stehen. Dies wurde bislang weder in Rechtsprechung und Literatur noch von der Beschwerdeführerin selbst vertreten. Mit dieser Auffassung bleibt nicht nur die dem Gericht unterbreitete grundsätzliche Verfassungsfrage nach der staatlichen Neutralität im Bildungs- und\nErziehungsraum der Schule unentschieden, sie führt auch zu einer im Grundgesetz\nnicht angelegten Fehlgewichtung im System der Gewaltenteilung sowie im Verständnis der Geltungskraft der Grundrechte beim Zugang zu öffentlichen Ämtern. Die Entscheidung geht über den ausdrücklich bekundeten Willen des badenwürttembergischen Landtages hinweg, aus Anlass des Falles der\nBeschwerdeführerin kein formelles Gesetz zu erlassen; sie lässt zudem die Volksvertretung im Unklaren darüber, wie eine verfassungsgemäße Regelung getroffen werden kann. Schließlich gibt die Senatsmehrheit dem Landesgesetzgeber keine Möglichkeit, sich auf die von ihr angenommene neue Verfassungsrechtslage einzustellen\nund versäumt es, Rechtsprechung und Verwaltung zu sagen, wie sie bis zum Erlass\neines Landesgesetzes verfahren sollen.\n\n                                          I.\n Die Senatsmehrheit nimmt zu Unrecht einen schwerwiegenden Eingriff in die Religions- und Weltanschauungsfreiheit der Beschwerdeführerin an, um einen Gesetzesvorbehalt zu rechtfertigen. Damit verkennt sie die funktionelle Begrenzung des\nGrundrechtsschutzes für Beamte. Im Fall des Zugangs zu einem öffentlichen Amt\ngibt es keine offene Abwägungssituation gleichwertiger Rechtsgüter; das für die\nGrundrechtsverwirklichung wesentliche Rechtsverhältnis in der Schule wird in erster\nLinie durch den Grundrechtsschutz von Schülern und Eltern geprägt.\n\n 1. Wer Beamter wird, stellt sich in freier Willensentschließung auf die Seite des       77\nStaates. Der Beamte kann sich deshalb nicht in gleicher Weise auf die freiheitssichernde Wirkung der Grundrechte berufen wie jemand, der nicht in die Staatsorganisation eingegliedert ist. In Ausübung seines öffentlichen Amtes kommt ihm deshalb\ndas durch die Grundrechte verbürgte Freiheitsversprechen gegen den Staat nur insoweit zu, als sich aus dem besonderen Funktionsvorbehalt des öffentlichen Dienstes\nkeine Einschränkungen ergeben. Der beamtete Lehrer unterrichtet auch im Rahmen\nseiner persönlichen pädagogischen Verantwortung nicht in Wahrnehmung eigener\nFreiheit, sondern im Auftrag der Allgemeinheit und in Verantwortung des Staates. Beamtete Lehrer genießen deshalb bereits vom Ansatz her nicht denselben Grundrechtsschutz wie Eltern und Schüler: Die Lehrer sind vielmehr an Grundrechte ge-\n\n\n                                         25/44\n\nbunden, weil sie teilhaben an der Ausübung öffentlicher Gewalt.\n\n Mit der Formulierung von Dienstpflichten für die Beamten genügt die staatliche Verwaltung auch ihrer Bindung aus Art. 1 Abs. 3 GG; die Dienstpflicht des Beamten ist\ndie Kehrseite der Freiheit desjenigen Bürgers, dem die öffentliche Gewalt in der Person des Beamten gegenübertritt. Werden dem Lehrer Dienstpflichten für die Ausübung seines Amts auferlegt, geht es daher nicht um Eingriffe in die staatsfreie Gesellschaft und die dadurch begründete Forderung nach dem parlamentarischen\nGesetz zum Schutz des Bürgers. Mit Dienstpflichten sichert der Staat in seiner Binnensphäre die gleichmäßige, gesetzes- und verfassungstreue Verwaltung.\n\n  Die Senatsmehrheit hat diesen Strukturunterschied nicht ausreichend berücksichtigt. Dadurch wird die grundrechtlich unterschiedliche Lage des Lehrers einerseits sowie der Schüler und Eltern andererseits nicht zutreffend erfasst. Insbesondere die\nRechtsstellung des Bewerbers, dem es an einem Rechtsanspruch auf den begehrten\nEintritt in die Organisationswelt des Staates fehlt, darf nicht aus der Abwehrperspektive eines Grundrechtsträgers gegen den Staat gesehen werden. Der freiwillige Eintritt\nin das Beamtenverhältnis ist eine vom Bewerber in Freiheit getroffene Entscheidung\nfür die Bindung an das Gemeinwohl und die Treue zu einem Dienstherren, der in der\nDemokratie für das Volk und kontrolliert durch das Volk handelt. Wer Beamter werden will, darf deshalb das Gebot der Mäßigung und der beruflichen Neutralität nicht\nablehnen, weder generell noch in Bezug auf bestimmte, vorweg erkennbare dienstliche oder außerdienstliche Konstellationen. Mit diesen Pflichten ist jedenfalls nicht zu\nvereinbaren, dass der Beamte den Dienst im Innenverhältnis prononciert als Aktionsraum für Bekenntnisse, gleichsam als Bühne grundrechtlicher Entfaltung nutzt. Die\nihm übertragene Aufgabe besteht darin, dem demokratischen Willen, d.h. dem Gesetzeswillen und dem der verantwortlichen Regierung fachlich, sachlich, nüchtern\nund neutral zur Wirksamkeit zu verhelfen und als Individuum dort zurückzustehen, wo\nseine Ansprüche auf Verwirklichung der Persönlichkeit geeignet sein können, Konflikte im Dienstverhältnis und damit Hindernisse für die Verwirklichung demokratisch\ngebildeten Willens zu erzeugen.\n\n  2. Beamte unterscheiden sich grundsätzlich von denjenigen Bürgern, die durch             80\nMaßnahmen der öffentlichen Gewalt einem Sonderstatusverhältnis unterworfen werden, dabei aber nicht etwa in die Sphäre des Staates wechseln, sondern nur in eine\nrechtliche Sonderbeziehung treten, wie Schüler und deren erziehungsberechtigte Eltern in der staatlichen Pflichtschule (BVerfGE 34, 165 <192 f.>; 41, 251 <259 f.>; 45,\n400 <417 f.>; 47, 46 <78 ff.>) oder Strafgefangene im Vollzug (BVerfGE 33, 1 <11>).\nEs ist deshalb ein Irrtum zu glauben, mit der Betonung grundrechtlicher Positionen im\ninnerdienstlichen Bereich könne ein weiteres Mal - nach dem Kampf gegen das Institut des besonderen Gewaltverhältnisses - eine Schlacht für die Freiheitsidee des\nGrundgesetzes geschlagen werden. Das Gegenteil ist der Fall. Wer den grundrechtsverpflichteten Lehrer primär als Grundrechtsträger begreift und seine Freiheitsansprüche damit gegen Schüler und Eltern richtet, verkürzt die Freiheit derer, um derentwillen mit der Wesentlichkeitstheorie der Gesetzesvorbehalt im Schulrecht\n\n\n                                          26/44\n\nausgedehnt wurde.\n\n  Das Verhältnis des Beamten zum Staat ist eine besondere Nähebeziehung, die von          81\nder Verfassung anerkannte und als bewahrenswert angesehene Sachgesetzlichkeiten aufweist. Beamte sollen nach der ausgewogenen Konzeption des Grundgesetzes\ndurchaus freiheitsbewusste Staatsbürger sein - anders wäre die Treue zur freiheitlichen Verfassung nur ein Lippenbekenntnis -, sie sollen zugleich aber den grundsätzlichen Vorrang der Dienstpflichten und den darin verkörperten Willen der demokratischen Organe achten. Der Beamte ist als Persönlichkeit kein bloßes\n\"Vollzugsinstrument\", auch wenn er sich zum Dienst am Gemeinwohl entschließt.\nWer Beamter werden will, muss sich jedoch mit dem Verfassungsstaat in wichtigen\nGrundsatzfragen und bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben loyal identifizieren, weil umgekehrt auch der Staat durch seinen öffentlichen Dienst repräsentiert und deshalb mit dem konkreten Bediensteten identifiziert wird. Von dieser Idee\nder Gegenseitigkeit und der Nähe sind alle Grundsätze des Berufsbeamtentums beherrscht.\n\n  Grundrechtliche Freiheitsansprüche eines Beamten oder des Bewerbers um ein öffentliches Amt sind deshalb von vornherein nur insoweit gewährleistet, als sie mit diesen Sachgesetzlichkeiten vereinbar sind. Sie fügen sich in diese Notwendigkeiten\ndes öffentlichen Amts ein, wenn keine Hindernisse für den Dienstbetrieb befürchtet\nwerden müssen. Alles andere als ein solcher Funktionsvorbehalt für Grundrechtsansprüche der Beamten im Dienst wäre mit der Konkordanz der Verfassung nicht zu\nvereinbaren. Andernfalls würde die Verfassungsinterpretation einen Widerspruch eröffnen, der im Grundgesetz selbst nicht angelegt ist. Die Grundrechte mit ihrer Bestimmung, Distanz zwischen politischer Herrschaft und staatsfreier Gesellschaft zu\ngewährleisten, sollen sich nicht gerade dort entfalten, wo die Verfassung ein besonderes Näheverhältnis will und deshalb wechselseitige Distanzierung grundsätzlich\nausschließt.\n\n Die Grundrechte wahren Distanz zwischen Bürger und Staatsgewalt gerade um der            83\nBegrenzung staatlicher Herrschaft willen (Loschelder, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.),\nHandbuch des Staatsrechts, Band V, 2. Aufl., 2000, § 123, Rn. 16; Di Fabio, VVD-StRL 56, S. 235 <253 f.>). Diese vornehmste Funktion der Grundrechte darf sich\naber nicht dort uneingeschränkt entfalten, wo die Distanz gerade durch die Staatseingliederung aufgehoben werden soll und deshalb von der Verfassung der Abstand\nnicht gewollt ist. Im Rahmen einer von der Verfassung institutionell gewollten Nähebeziehung kann sich daher die ursprünglichste Grundrechtsfunktion nicht Geltung\nverschaffen, ohne die Nähebeziehung und die Verfassungsentscheidung für einen\ndemokratisch dirigierten öffentlichen Dienst in Frage zu stellen.\n\n 3. Die Eignungsbeurteilung im Rahmen des speziellen Gleichheitsrechts aus Art. 33        84\nAbs. 2 GG darf nicht mit einem Eingriff in die Freiheitssphäre des Art. 4 Abs. 1 GG\nverwechselt werden.\n\n Voraussetzung und gleichsam Normalfall klassischer Freiheitsrechte ist ein Eindrin-      85\n\n\n                                         27/44\n\ngen der öffentlichen Gewalt in die Sphäre des Bürgers. Davon weichen diejenigen\nKonstellationen ab, in denen der Bürger auf den Staat zugeht, von der Allgemeinheit\nLeistungen einfordert oder ihr seine Dienste anbietet. Nicht die öffentliche Gewalt\ndringt hier in die Gesellschaft ein, sondern Grundrechtsträger suchen die Nähe zur\nstaatlichen Organisation, erstreben deren Handeln, suchen eine Rechtsbeziehung.\n\n  Die Verfassungsbeschwerde rügt die Verletzung von Art. 33 Abs. 2 in Verbindung            86\nmit Art. 33 Abs. 3 GG und beruft sich mithin auf ein spezielles Gleichheitsrecht. Für\nisoliert geltend gemachte oder mit einem Leistungsanspruch verbundene Gleichheitsrechte kann aber der Gesetzesvorbehalt nicht eingreifen. Der Gleichheitsverstoß führt nicht zu einem Eingriff in ein Freiheitsrecht, der den Gesetzesvorbehalt\nauslösen könnte. Die Eingriffskonstellation verläuft anders: Die Ernennung eines\nLehrers, der in seiner Person keine Gewähr für eine neutrale Amtsführung im Unterricht bietet, beeinträchtigt mittelbar Grundrechte der Schüler und ihrer Eltern; insofern\nkönnte allenfalls über die Erforderlichkeit eines Gesetzes im Hinblick auf den Freiheitsschutz der Schüler und Eltern diskutiert werden.\n\n  Verbietet der Staat jemandem das zumindest auch religiös motivierte Tragen des            87\nKopftuches auf einem öffentlichen Platz, greift er zweifellos in das Grundrecht der\nReligionsfreiheit ein. Möchte der Beamte dagegen in einem bereits von der Verfassung als neutral bestimmten Bereich - hier im Unterricht einer staatlichen Pflichtschule - und als Repräsentant der Allgemeinheit religiös begriffene Zeichen setzen, so übt\ner nicht eine ihm als Individuum zustehende Freiheit im gesellschaftlichen Raum aus.\nDie Freiheitsentfaltung des Beamten im Dienst ist von vornherein durch die Sachnotwendigkeiten und vor allem die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Amtes begrenzt - anders würde die Verwirklichung des Volkswillens an einem Übermaß an\nFreiheitsansprüchen der Repräsentanten des Staates scheitern. Bei der Wahrnehmung des Schuldienstes hat der Lehrer die Grundrechte der Schüler und ihrer Eltern\nzu achten, er steht nicht nur auf der Seite des Staates, der Staat handelt durch ihn.\nWer den Beamten, abgesehen von Statusfragen, als uneingeschränkt grundrechtsberechtigt gegenüber seinem Dienstherren sieht, löst die um der Freiheit von Kindern\nund Eltern willen gezogene Grenze zwischen Staat und Gesellschaft auf. Er nimmt\ndamit in Kauf, dass die Durchsetzung demokratischer Willensbildung erschwert wird\nund ebnet stattdessen einer schwer kontrollierbaren juristischen Abwägung zwischen\nGrundrechtspositionen von Lehrern, Eltern und Schülern den Weg.\n\n  4. Eines Gesetzes bedarf es schließlich auch nicht deshalb, weil die Eignungsbeurteilung eines Beamten mittelbare Wirkungen in einem für die Grundrechte wesentlichen Rechtsverhältnis entfaltet. Zwar ist die Geltung des Gesetzesvorbehalts im\nSchulrecht in der Vergangenheit um der Eltern und Schüler willen ausgeweitet worden, nicht jedoch zum Schutze der beamteten Lehrer. Das Beamtenverhältnis als eine besondere Nähebeziehung zwischen Bürger und Staat wurde im Gegensatz zum\nSchulrecht mit seinem nach außen gerichteten und in das Elternrecht einwirkenden\nLeistungscharakter gerade nicht als Rechtsbeziehung verstanden, die vom Grundrechtsanspruch des Beamten geprägt wird (vgl. Oppermann, Verhandlungen des 51.\n\n\n                                          28/44\n\nDeutschen Juristentages, 1976, Band I, Teil C Gutachten, Nach welchen rechtlichen\nGrundsätzen sind das öffentliche Schulwesen und die Stellung der an ihm Beteiligten\nzu ordnen?, C 46 f.).\n\n  Unter dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeit könnte daher lediglich von Bedeutung         89\nsein, wenn ein Land die Verwendung des Kopftuchs oder anderer konfliktgeeigneter\nreligiöser oder weltanschaulicher Symbole im Unterricht zulassen würde. Denn dann\nwäre auch ohne den bereits konkret geltend gemachten Grundrechtseingriff in Schüler- und Elternrechte eine grundrechtliche Gefahrenlage entstanden, die der gesetzlichen Regelung bedürfte. Eine Ausdehnung des Gesetzesvorbehalts unter dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeit auf Freiheitsansprüche des Lehrers bei der Ausübung\nseiner dienstlichen Tätigkeit dagegen ist bislang noch nicht vertreten worden.\n\n                                          II.\n  Die Neutralitätspflicht des Beamten ergibt sich aus der Verfassung selbst, sie bedarf   90\nkeiner zusätzlichen landesgesetzlichen Grundlegung. Der Beamte, der keine Gewähr\nfür eine in seinem Gesamtverhalten neutrale, den jeweiligen dienstlichen Anforderungen angemessene Amtsführung bietet, ist ungeeignet im Sinne des Art. 33 Abs. 2\nGG (vgl. BVerfGE 92, 140 <151>; 96, 189 <197>).\n\n Die Begründung der Senatsmehrheit schiebt den grundrechtlichen Freiheitsanspruch weit in das öffentliche Dienstrecht, ohne die vom Grundgesetz in Art. 33 GG\ngetroffene Strukturentscheidung angemessen zu gewichten. Sie ist deshalb mit\ngrundlegenden Aussagen der Verfassung zum Verhältnis von Gesellschaft und Staat\nnicht in Einklang zu bringen. Verkannt wird insbesondere die Stellung des öffentlichen Dienstes bei der Verwirklichung des demokratischen Willens.\n\n  1. Wer ein öffentliches Amt erstrebt, sucht im status activus die Nähe zur öffentlichen Gewalt und begehrt - wie die Beschwerdeführerin - die Begründung eines besonderen Dienst- und Treueverhältnisses zum Staat. Diese besondere, durch Art. 33\nAbs. 5 GG verfassungsrechtlich abgesicherte Pflichtenstellung überlagert den grundsätzlich auch für Beamte geltenden Schutz der Grundrechte (vgl. BVerfGE 39, 334\n<366 f.>), soweit Aufgabe und Zweck des öffentlichen Amts dies erfordern. Dementsprechend gewährt auch der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende staatsbürgerliche Anspruch gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nur, wenn der Bewerber die Tatbestandsvoraussetzungen des grundrechtsgleichen Rechts - Eignung, Befähigung,\nfachliche Leistung - erfüllt. Der Dienstherr ist befugt und von Verfassungs wegen verpflichtet, die Eignung eines Bewerbers für ein öffentliches Amt festzustellen (Art. 33\nAbs. 2 GG).\n\n Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom\nGericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung der Beurteilung\neinen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt und ob sie den beamtenrechtlichen\nund verfassungsrechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt\n\n\n                                         29/44\n\nhat. Im Übrigen ist die Nachprüfung, da es keinen Anspruch auf Übernahme in das\nBeamtenverhältnis gibt, auf die Willkürkontrolle beschränkt (vgl. BVerfGE 39, 334\n<354>). Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Eignung erfordert eine Prognoseentscheidung, wobei der Dienstherr die Gesamtheit der Eigenschaften,\ndie das jeweilige Amt von seinem Inhaber fordert, umfassend zu bewerten hat (vgl.\nBVerfGE 4, 294 <296 f.>; BVerwGE 11, 139 <141>).\n\n Hierbei hat der Dienstherr auch zu prognostizieren, ob der Bewerber zukünftig seine     94\nDienstpflichten in dem angestrebten Amt erfüllen wird. Zur Eignung zählt nicht nur die\nGewähr, dass der Beamte den fachlichen Aufgaben gewachsen ist, sondern auch,\ndass er in seiner Person die grundlegenden Voraussetzungen erfüllt, die für die\nWahrnehmung eines übertragenen öffentlichen Amtes unabdingbar sind. Zu diesen\nVoraussetzungen, die Art. 33 Abs. 5 GG mit Verfassungsrang schützt, rechnet die\nGewähr für eine neutrale Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten.\nWelches Maß an Zurückhaltung und Neutralität vom Beamten im Einzelfall verlangt\nwerden darf, bestimmt sich nicht nur aus allgemeinen Grundsätzen, sondern auch\naus den konkreten Anforderungen des Amtes.\n\n  2. Der vom Grundgesetz verfasste Staat braucht den öffentlichen Dienst, damit der      95\nWille des Volkes praktisch wirksam werden kann. Der öffentliche Dienst verwirklicht\ndie Entscheidungen des parlamentarischen Gesetzgebers und der verantwortlichen\nRegierung; er konkretisiert das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1\nGG). Die Konzeption der Verfassung zielt auf eine demokratische Herrschaft in\nRechtsform. Sowohl das parlamentarische Gesetz als auch die politische Leitung der\nRegierung bedürfen deshalb des sachkundigen, neutralen öffentlichen Dienstes (vgl.\nBVerfGE 7, 155 <163>). Gesetz und Recht sind Formversprechen für den der öffentlichen Gewalt unterworfenen Bürger, mit dem ein Sachverhalt ohne Ansehen der Person abstrakt-generell geregelt wird. Dem entspricht es, dass auch der öffentliche Bedienstete, der zur Umsetzung des Gesetzes und zur rechtsförmlichen Verwirklichung\ndes politischen Willens der Regierung berufen ist, dem Bürger als neutraler Sachwalter gegenüber tritt.\n\n  Die Entscheidung für den Rechtsstaat verlangt den gesetzesgebundenen Beamten           96\nals Gegengewicht zur politischen Führung der Regierung. Er verwirklicht den demokratischen Willen. Nach der Konzeption des Grundgesetzes werden hoheitliche Aufgaben in der Regel auf Beamte übertragen (Art. 33 Abs. 4 GG). Das Berufsbeamtentum soll, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung,\neine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber\nden das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften bilden (vgl. BVerfGE 7, 155\n<162>; 11, 203 <216 f.>). Der Beamte hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht\nzu erfüllen, bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen, loyal zum Staat zu stehen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu\nverhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert (vgl. § 35 Abs. 1 BRRG; § 73 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg\n- LBG -). Sein dienstliches Verhalten muss sich allein an Sachrichtigkeit,\n\n\n                                         30/44\n\nRechtstreue, Gerechtigkeit, Objektivität und dem Allgemeinwohl orientieren. Diese\nVerpflichtungen bilden eine wesentliche Grundlage für das Vertrauen der Bürger in\ndie Erfüllung der Aufgaben des demokratischen Rechtsstaats.\n\n  3. Das hieraus folgende Neutralitäts- und Mäßigungsgebot der Beamten gehört zu           97\nden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG); es hat\nin den §§ 35 Abs. 1 und 2, 36 BRRG und den Beamtengesetzen der Länder (vgl. § 72\nLBG) seine einfachgesetzliche Ausprägung erfahren (vgl. BVerfGE 7, 155 <162>;\nBattis in: Sachs, GG 3. Aufl., 2003, Art. 33, Rn. 71; Lübbe-Wolff in: Dreier, GG,\nBand II, 1998, Art. 33, Rn. 78). Diese korrespondiert mit der grundsätzlichen Neutralitätspflicht des Staates auch für den religiösen und weltanschaulichen Bereich, die\ngerade aus der Glaubensfreiheit des Art. 4 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3,\nArt. 33 Abs. 3 GG sowie aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1, 4 und\nArt. 137 Abs. 1 WRV abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 19, 206 <216>; 93, 1 <16 f.>; 105,\n279 <294>). Insoweit begründen die Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33\nAbs. 5 GG einen verfassungsunmittelbaren Vorbehalt, der den Raum für eine Grundrechtsausübung des Beamten von vornherein begrenzt: zum Schutz der Grundrechte\nderjenigen, die nicht in die staatliche Organisation eingegliedert sind.\n\n  Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat unmittelbar aus           98\nArt. 33 Abs. 5 GG Rechte und Pflichten des Beamten entnommen. Einfachgesetzliche Regelungen der Rechte und Pflichten des Beamten sind dabei möglich und in\ngewissem Maße sinnvoll, verfassungsrechtlich aber nicht gefordert (BVerfGE 43, 154\n<169 f.>). Zu den unmittelbar aus Art. 33 Abs. 5 GG begründeten Pflichten des Beamten gehört die Mäßigung und Zurückhaltung, insbesondere bei der Wahrnehmung\nseiner Dienstgeschäfte. Verhält sich der Beamte im Dienst politisch, weltanschaulich\noder religiös nicht neutral, so verstößt er gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten,\nwenn sein Verhalten objektiv geeignet ist, zu Konflikten oder Behinderungen bei der\nWahrnehmung öffentlicher Aufgaben zu führen (vgl. BVerfGE 39, 334 <347>). Er\nmuss gerade auch in religiösen und weltanschaulichen Angelegenheiten zurückhaltend sein, weil dies dem Staat, für den er handelt, um der Freiheit der Bürger willen\nabverlangt wird.\n\n Der Staat und seine Organe sind nach Art. 4 Abs. 1 GG sowie aus Art. 3 Abs. 3             99\nSatz 1, Art. 33 Abs. 3 und Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1, 4 und\nArt. 137 Abs. 1 WRV verpflichtet, sich in Fragen des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses neutral zu verhalten und nicht den religiösen Frieden in der Gesellschaft zu gefährden (BVerfGE 105, 279 <294>). Auch deshalb muss der Beamte\nbereits beim Zugang zum öffentlichen Dienst von Verfassungs wegen die persönliche\nGewähr für ein neutrales, nicht provozierendes oder herausforderndes Verhalten im\nRahmen der künftigen Amtsführung bieten (Art. 33 Abs. 5 GG).\n\n  4. Welches Maß an Zurückhaltung und Neutralität vom Beamten im Einzelfall verlangt werden darf, bestimmt sich nicht nur aus diesen allgemeinen Grundsätzen, sondern auch aus den konkreten und wechselnden Anforderungen des Amtes. Auch die-\n\n\n\n                                         31/44\n\nse Anforderungen müssen nicht als Dienstpflichten vom Gesetz gesondert bestimmt\nwerden, weil es gerade zum Kennzeichen des Berufsbeamtentums gehört, dass\nDienstpflichten nicht als Freiheitsbeschränkungen des Beamten verstanden, sondern\nvom Dienstherren nach den jeweiligen Bedürfnissen einer rechtsstaatlichen und\nsachlich wirksamen Verwaltung festgelegt werden. Der Maßstab für die Eignungsbeurteilung ist für die Behörde auch insoweit in ihren wesentlichen Linien durch Art. 33\nAbs. 5 GG hinsichtlich des Grundsatzes der Neutralität und der Mäßigung vorgezeichnet. Diese von Verfassungs wegen unmittelbar geltenden Prinzipien bedürfen\nauch im Schulverhältnis keiner weiteren gesetzlichen Konkretisierung. Die einfachgesetzlichen Gebote zur politischen Mäßigungspflicht des Beamten sind insofern deklaratorisch und nicht konstitutiv für die Eignungsbeurteilung beim Zugang zu öffentlichen Ämtern im Sinne der Art. 33 Abs. 2, Art. 33 Abs. 5 GG.\n\n  Die allgemeine Neutralitätspflicht gilt in besonderem Maße für Beamte, die das Amt     101\ndes Lehrers an öffentlichen Schulen ausüben. Lehrer erfüllen den Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates (Art. 7 Abs. 1 GG). Sie haben dabei die unmittelbare\npädagogische Verantwortung für den Unterricht und die Erziehung der Schüler. Auf\nGrund ihrer Funktion werden sie in die Lage versetzt, in einer den Eltern vergleichbaren Weise Einfluss auf die Entwicklung der anvertrauten Schüler zu nehmen. Damit\nverbunden ist eine Einschränkung des grundrechtlich garantierten Erziehungsrechts\nder Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), die nur hingenommen werden kann, wenn sich\ndie Schule um größtmögliche Objektivität und Neutralität nicht nur im politischen,\nsondern auch im religiösen und weltanschaulichen Bereich bemüht. Dies gilt auch\ndeshalb, weil den Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG das Recht zur Kindererziehung\nauch in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht zusteht und diese für falsch empfundene Glaubensüberzeugungen grundsätzlich von ihren Kindern fern halten können (vgl. BVerfGE 41, 29 <48>; 41, 88 <107>). Die Beachtung dieser Rechte gehört\nzu den wesentlichen bereits vom Grundgesetz geforderten Aufgaben der Schule; sie\nbestimmen zugleich spiegelbildlich die von den Lehrern zu beachtenden Dienstpflichten.\n\n                                         III.\n  Eine Lehrerin an einer Grund- oder Hauptschule verstößt gegen Dienstpflichten,         102\nwenn sie im Unterricht mit ihrer Kleidung Symbole verwendet, die objektiv geeignet\nsind, Hindernisse im Schulbetrieb oder gar grundrechtlich bedeutsame Konflikte im\nSchulverhältnis hervorzurufen. Das von der Beschwerdeführerin begehrte kompromisslose Tragen des Kopftuchs im Schulunterricht ist mit dem Mäßigungs- und Neutralitätsgebot eines Beamten nicht zu vereinbaren.\n\n  1. Grundrechte sind bei der Ausübung eines öffentlichen Amtes auch für den modernen, aufgeschlossenen und couragierten Staatsdiener nur insoweit von der Verfassung gewährleistet, als kein prägnanter Widerspruch zur politischen Willensbildung des Dienstherren und kein Funktionshindernis bei der Ausübung des\nübertragenen öffentlichen Amtes zu besorgen ist. Mit der Annahme, erst das Vorlie-\n\n\n                                         32/44\n\ngen greifbarer Anhaltspunkte einer \"konkreten Gefährdung des Schulfriedens\" reiche\naus, um die Eignung eines Beamtenbewerbers verneinen zu können, verkennt die\nSenatsmehrheit den Maßstab der Eignungsbeurteilung.\n\n  Auch die Senatsmehrheit räumt ein, dass religiös motivierte Bekleidung von Lehrern    104\nSchulkinder beeinflussen, Konflikte mit Eltern hervorrufen und so die Störung des\nSchulfriedens bewirken kann. Insbesondere im Konfliktfall müsse dabei auch mit belastenden Auswirkungen auf jüngere Schülerinnen und Schüler gerechnet werden.\nDiese potenzielle Gefährdungslage könne einem Lehramtsanwärter aber nicht im\nStadium der \"abstrakten Gefahr\" entgegengehalten werden, sondern erst, wenn\ngreifbare Anhaltspunkte für die Gefährdung des Schulfriedens manifest geworden\nsind. Ohne handfest gewordene Konflikte kann danach ein Eignungsmangel von der\nEinstellungsbehörde nicht mehr konstatiert werden.\n\n  Damit wird der Beurteilungsmaßstab der Eignungsbeurteilung im Rahmen des              105\nArt. 33 Abs. 2 GG verkannt. Denn weil die Entfernung eines Beamten auf Lebenszeit\naus dem Dienst wegen Verletzung seiner Dienstpflichten nach den hergebrachten\nGrundsätzen des Berufsbeamtentums nur eingeschränkt und im Wege des förmlichen Disziplinarverfahrens möglich ist, muss der Dienstherr bereits im Vorfeld Sorge\ndafür tragen, dass niemand Beamter wird, der nicht die Gewähr dafür bietet, die aus\nArt. 33 Abs. 5 GG folgenden Dienstpflichten einzuhalten. Das verfassungsrechtlich\nlegitime Mittel dazu ist die Prüfung und Entscheidung, ob der Bewerber für das angestrebte Amt die erforderliche Eignung besitzt. Nicht ausräumbare Zweifel hieran berechtigen die Einstellungsbehörde zu einer negativen Prognose, da insoweit die Eignung nicht positiv festgestellt werden kann (vgl. BVerfGE 39, 334 <352 f.>).\nVorbeugende Maßnahmen zum Schutze von Kindern und des elterlichen Erziehungsrechts bedürfen im Übrigen grundsätzlich nicht des wissenschaftlichempirischen Nachweises einer Gefahrenlage (vgl. BVerfGE 83, 130 <140>).\n\n Die Bezugnahme auf die dem Polizeirecht entlehnte Figur der \"abstrakten Gefahr\"        106\nvermag daher die Konfliktlage der Eignungsbeurteilung nicht angemessen zu lösen.\nDem freiheitlichen Verfassungsstaat ist vielmehr untersagt, Beamten die erforderliche Eignung erst dann abzusprechen, wenn durch ihr absehbares dienstliches Verhalten Schäden an bestimmten Rechtsgütern wahrscheinlich werden, wie dies der\nGefahrbegriff impliziert. Mit der Abstufung von konkreter und abstrakter Gefahr vermag daher die klassische Eingriffsschwelle im Verhältnis von Bürger und Staat beschrieben werden, nicht aber der Maßstab für das der staatlichen Verwaltung obliegende Einstellungsermessen. Es kann dem beamtenrechtlichen Funktionsvorbehalt\nnicht entsprechen, wenn der Verfassungsstaat sich gegen seine eigenen Beamten,\ndie ihn verkörpern und durch die er handelt, auf die polizeirechtliche Gefahrenschwelle berufen müsste, um deren Verhalten im Dienst zu reglementieren. Dies gilt\numso mehr, als die Beschwerdeführerin in einer staatlichen Pflichtschule Grund- und\nHauptschüler - also in einem für Schüler und Eltern grundrechtssensiblen Bereich -\nunterrichten will. Es kommt insofern nicht auf polizeirechtliche Gefahrenlagen oder -\nmodalitäten an, sondern lediglich darauf, ob die Schulbehörde in Konkretisierung\n\n\n                                        33/44\n\nnicht nur landesrechtlicher Bestimmungen, sondern auch der verfassungskräftigen\nGrundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG einen drohenden Pflichtverstoß in nachvollziehbarer Weise angenommen hat. Dies ist ersichtlich\nder Fall.\n\n   2. Die Schulverwaltung hat ausweislich des Protokolls der Eignungsgespräche und           107\nnach den Bekundungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht durchaus Verständnis für die Glaubensüberzeugung der Beschwerdeführerin gezeigt; die Beschwerdeführerin hat umgekehrt aber ersichtlich dem Neutralitätsanliegen des Dienstherren kein Verständnis entgegengebracht. Sie hat sich\n- abgesehen von Extremfällen wie unmittelbar drohender Gewalt - außer Stande gesehen, auf ein Symbol von starker religiöser und weltanschaulicher Aussagekraft im\nDienst zu verzichten. Abgesehen davon, dass diese Rigidität Zweifel an der vorrangigen Loyalität der Beschwerdeführerin zu den politischen Zielen des Dienstherren und\nder Werteordnung des Grundgesetzes auch in einem möglichen Konflikt mit religiösen Überzeugungen des Islam hervorruft, sind damit bereits bei der Eignungsbeurteilung Umstände bekannt geworden, die eine allseitige Verwendung der Bewerberin im\nSchuldienst erheblich erschweren würden und die Landesstaatsgewalt in heute bereits voraussehbare Konflikte mit Schülern und deren Eltern, aber womöglich auch\nmit anderen Lehrern brächten.\n\n Das von der Beschwerdeführerin getragene Kopftuch ist dabei nicht abstrakt oder             108\naus der Sicht der Beschwerdeführerin zu beurteilen, sondern im konkreten Schulverhältnis. Zu den Anforderungen des Amtes einer Grund- und Hauptschullehrerin zählt\ndie Pflicht, objektiv ausdrucksstarke politische, weltanschauliche oder religiöse Symbole für ihre Person zu vermeiden. Im Schuldienst hat der Lehrer die Verwendung\nsolcher signifikanter Symbole zu unterlassen, die geeignet sind, Zweifel an seiner\nNeutralität und professionellen Distanz in politisch, religiös oder kulturell umstrittenen\nThemen zu wecken. Dabei kann es nicht darauf ankommen, welchen subjektiven\nSinn der beamtete Lehrer mit dem von ihm verwendeten Symbol verbindet. Entscheidend ist vielmehr die objektive Wirkung des Symbols.\n\n  Eine solche Wirkung in konkret wechselnden Lagen jeweils einzuschätzen, ist                109\ngrundsätzlich Sache des Dienstherren und kann von Gerichten nur in eingeschränktem Umfang auf Plausibilität und Schlüssigkeit überprüft werden. Für die Einschätzung ist die fachlich kompetente Verwaltung am besten geeignet, die Konkretisierung\nder Dienstpflichten ist traditionell eine Domäne des Dienstherren. Dabei hat er auf\nwechselnde Lagen zu reagieren. Die Verwendung von Symbolen verändert sich\nebenso im Laufe der Zeit wie die Heftigkeit der durch sie hervorgerufenen Resonanz:\nmal stehen politische Plaketten (z.B. \"Stoppt Strauß\", \"Atomkraft - nein danke\"), mal\nreligiös hergeleitete Zeichen wie die orangefarbene Kleidung der Bhagwan(Osho)-\nAnhänger im Vordergrund (BVerwG, NVwZ 1988, S. 937). Der Dienstherr - letztlich\nder zuständige Landesminister in seiner parlamentarischen und politischen Verantwortung - mit seiner besonderen Sachkunde für die Funktionsanforderungen im\nSchulverhältnis muss jeweils abschätzen, welche Verwendung von Symbolen durch\n\n\n                                          34/44\n\nden Beamten mit den allgemeinen beamtenrechtlichen und den besonderen Anforderungen im Schuldienst noch vereinbar oder zu unterbinden ist.\n\n 3. Eine Unterscheidung zwischen abstrakter und konkreter Gefahr - wie sie von der       110\nSenatsmehrheit für bedeutsam gehalten wird - ist dabei ohne Belang und deshalb\nbisher auch weder für die Ermittlung von Dienstpflichten noch im Rahmen von Eignungsentscheidungen herangezogen worden. Es kommt für eine fachgerichtliche Beanstandung der Eignungsentscheidung nur darauf an, ob die Einschätzung, dass bestimmte Symbole mit dem beamtenrechtlichen Neutralitätsgebot unvereinbar sind,\nvon einer ersichtlich fehlerhaften Tatsachengrundlage oder von nicht nachvollziehbaren Schlussfolgerungen getragen wurde.\n\n  Die die angegriffenen Entscheidungen tragende Annahme, dass bei einer Einstellung der Beschwerdeführerin in einer allgemeinen Grund- oder Hauptschule in\nBaden-Württemberg Beeinträchtigungen des Schulfriedens zu besorgen sind, ist\nnachvollziehbar. Auch die Senatsmehrheit geht davon aus, dass eine Lehrerin, die\ndas Kopftuch als islamisches Symbol dauerhaft im Unterricht trägt, jedenfalls eine\n\"abstrakte Gefahr\" hervorruft. In der Tat ist ein von der Lehrerin getragenes – gegenwärtig – ausdrucksstarkes Symbol mit objektiven religiösen, politischen und kulturellen Sinngehalten geeignet, in die negative Religionsfreiheit von Schülern und Eltern\nund in das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG) einzugreifen. Gerade das\nTragen eines Kleidungsstücks, das eindeutig auf eine bestimmte religiöse oder weltanschauliche Überzeugung eines Lehrers an öffentlichen Schulen hinweist, kann auf\nUnverständnis oder Ablehnung bei andersdenkenden Schülern oder deren Erziehungsberechtigten stoßen und diesen Personenkreis in seinem Grundrecht negativer\nBekenntnisfreiheit treffen, weil sich die Schüler einer solchen Demonstration religiöser Überzeugung nicht entziehen können.\n\n  Unterricht und Erziehung an öffentlichen Schulen sind staatliche Leistungen, deren     112\nInanspruchnahme den Kindern zur gesetzlichen Pflicht gemacht ist. Für Kinder und\nihre Eltern ist deshalb die Teilnahme am Schulunterricht grundsätzlich unausweichlich. Zudem hängen vom Leistungsniveau und von der Fähigkeit schulischer Einrichtungen sowie ihrer Praxis zu sachgerechter Förderung und Erziehung die Lebenschancen der Kinder maßgeblich ab. Weder den Eltern noch dem Staat ist es deshalb\nzuzumuten, angesichts einer schon im Einstellungsgespräch erkennbaren künftigen\nKonfliktlage abzuwarten, ob und wie sich Konflikte im Einzelfall entwickeln. Überdies\nliegt nahe, dass einige Eltern von einem Protest absehen werden, weil sie deswegen\nNachteile für ihr Kind befürchten. Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Schulfriedens ist im Fall der Beschwerdeführerin im Übrigen auch schon konkret geworden, wie Erfahrungen im Vorbereitungsdienst und die ablehnende Reaktion von anderen Lehrerinnen zeigen.\n\n 4. Die Annahme der Senatsmehrheit, das Schulkreuz an der Eingangstür einer              113\nKlasse und das Kopftuch der Lehrerin im Schulunterricht seien - zu Gunsten der Beschwerdeführerin - nicht zu vergleichen, verkennt die Grundrechtslage der betroffe-\n\n\n\n                                         35/44\n\nnen Schüler und Eltern. Maßgeblich ist hierfür, welchem Einfluss der einzelne Schüler in einer staatlichen Pflichtschule und unter staatlicher Verantwortung unterworfen\nwird. Hängt in einem christlich geprägten Umfeld ein Kreuz über der Schultür - kein\ngroßes Kruzifix im Rücken des Lehrers (vgl. BVerfGE 93, 1 <18>) - kann dies kaum\nmehr als Eingriff in die negative Religionsfreiheit oder in das Erziehungsrecht der Eltern betrachtet werden. Zu wenig verbinden Kinder mit einem bloßen und alltäglichen\nGegenstand an der Wand, der keine unmittelbare Beziehung zu einem konkreten\nMenschen oder Lebenssachverhalt aufweist. Zu sehr ist das Kreuz - über seine religiöse Bedeutung hinaus - ein allgemeines Kulturzeichen für eine aus jüdischen und\nchristlichen Quellen gespeiste wertgebundene, aber offene und durch reiche, auch\nleidvolle historische Erfahrung tolerant gewordene Kultur.\n\n  Lehrerinnen und Lehrer prägen demgegenüber als Person und als Persönlichkeit            114\n- gerade in der Grundschule und in der Funktion des Klassenleiters - die Kinder maßgeblich. Trägt eine Lehrerin auffällige Kleidung, ruft dies Eindrücke hervor, gibt zu\nFragen Anlass und spornt zur Nachahmung an. Der Sachverständige Professor Bliesener hat in der mündlichen Verhandlung dazu ausgeführt, dass das Lehrerverhalten\ndie Kinder zur Nachahmung anregt: dies geschähe auf Grund der oft engen emotionalen Bindung der Grundschülerinnen und Grundschüler, die von der Lehrkraft aus\npädagogischen Gründen auch angestrebt werden soll, sowie der eindeutigen Ausrichtung der kindlichen Aufmerksamkeit auf die Lehrkraft und der ebenfalls wahrgenommenen Autorität der Lehrkraft im Kontext der Schule.\n\n  Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie würde durch das Kopftuch ausgelöste           115\nFragen wahrheitswidrig beantworten und wider ihrer Glaubensüberzeugung behaupten, es handele sich nur um ein Modeaccessoire, ist nicht geeignet, einen Grundrechtskonflikt zu vermeiden. Denn auch Kinder wissen um die religiöse Bedeutung eines ständig, also auch in geschlossenen Räumen getragenen Kopftuchs. Überdies\ninteragieren Schulkinder nicht nur mit der Lehrerin, sondern auch mit ihren Eltern und\neinem weiteren sozialen Umfeld. Eltern, die im Rahmen ihrer Erziehungsvorstellung\nFragen ihrer Kinder wahrheitsgemäß beantworten, werden nicht umhin können zu erläutern, die Lehrerin trage das Kopftuch, weil sie anders ihre Würde als Frau in der\nÖffentlichkeit nicht wahren könne. Damit ist aber bei Schülern mit nichtislamischen,\nmöglicherweise auch bei islamischen Eltern, die nicht von einem Verhüllungsgebot\nder Frau in der Öffentlichkeit ausgehen, ein Konflikt mit ihren Wertvorstellungen angelegt. Die objektive Reizwirkung eines auch politisch-kulturellen Symbols kann sich\nüber Reaktionen im sozialen Umfeld leicht auf das Kind übertragen und es zu der\nFrage führen, ob es sich in einem Wertedisput, den es nicht beurteilen kann, auf die\nSeite der Lehrerin oder auf die Seite eines das Kopftuch dezidiert ablehnenden sozialen Umfeldes schlägt, zu dem auch die Eltern rechnen können. Der Sachverständige Bliesener hat in der mündlichen Verhandlung insoweit auf die mögliche emotionale Überforderung der Kinder im Grundschulalter hingewiesen, die eintreten könne,\nwenn sich zwischen der Lehrkraft auf der einen Seite und der Elternschaft oder einzelnen Eltern auf der anderen Seite ein dauerhafter Konflikt entwickelt.\n\n\n\n                                         36/44\n\n  5. Damit eine Dienstpflicht, gerichtet auf Mäßigung in der Bekleidung des Beamten,        116\nvom Dienstherren in rechtmäßiger Weise konkretisiert werden kann, bedarf es keines\nempirischen Nachweises von \"Gefahrenlagen\", erst recht ist nicht gefordert, dass der\nLandesgesetzgeber durch wissenschaftliche Erhebungen die \"Gefährdung\" ermittelt.\nEin Gesetzesvorbehalt mit Nachweispflichten des Gesetzgebers für die bloße Konkretisierung und Anordnung dienstlicher Pflichten ist nicht nur systemfremd, sondern\nführt den freiheitlichen Verfassungsstaat auch weiter in eine seine Wirksamkeit blockierende Unbeweglichkeit. Es reicht für die Eignungsbeurteilung völlig aus, dass\ndurch die Verwendung signifikanter Bekleidungssymbole ein Konflikt in nachvollziehbarer Weise als möglich oder sogar naheliegend erscheint.\n\n Dies ist der Fall, weil das Kopftuch offenkundig - das zeigen bereits die öffentlichen     117\nReaktionen auf die von der Beschwerdeführerin angestrengten gerichtlichen Verfahren - jedenfalls auch als Symbol des politischen Islamismus mit starkem Symbolgehalt aufgeladen ist und entsprechende Abwehrreaktionen zu erwarten sind. Zu diesem objektiven Aussagegehalt gehört auch die Betonung eines sittlichen\nUnterschieds zwischen Frauen und Männern, die geeignet ist, Konflikte mit denjenigen hervorzurufen, die ihrerseits die Gleichberechtigung, Gleichwertigkeit und gesellschaftliche Gleichstellung von Frauen und Männern (Art. 3 Abs. 2 GG) als hohen\nethischen Wert vertreten.\n\n  Die Einschätzung, dass das beständige Tragen eines Kopftuchs im Schulunterricht           118\nmit der Pflicht zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität des Beamten unvereinbar ist, wurde durch alle drei verwaltungsgerichtliche Urteile überzeugend als fehlerfrei gekennzeichnet. Das Kopftuch als religiöses und weltanschauliches Zeichen\nfür die Notwendigkeit der Verhüllung der Frau in der Öffentlichkeit ist jedenfalls zurzeit objektiv geeignet, Widerspruch und Polarisierung hervorzurufen.\n\n 6. Die Beschwerdeführerin hat bekundet, sie fühle sich in ihrer Würde verletzt, wenn       119\nsie sich mit unbedecktem Haupthaar in der Öffentlichkeit zeige. Auch wenn die Beschwerdeführerin sich nicht ausdrücklich entsprechend eingelassen hat, so liegt doch\nim Umkehrschluss nahe, dass eine Frau, die sich nicht verhüllt, sich ihrer Würde begibt. Eine solche Unterscheidung ist objektiv geeignet, Wertkonflikte in der Schule\nhervorzurufen. Dies gilt schon im Verhältnis der Lehrer untereinander, aber erst recht\nim Verhältnis zu Eltern, deren Kinder gerade in der Grundschule erfahrungsgemäß\neine besondere Beziehung zu ihrer Lehrerin aufbauen.\n\n  Ob es politisch oder pädagogisch richtig oder falsch ist, die Kinder möglichst früh mit   120\nanderen Wertmaßstäben oder einem gelebten anderen Verständnis von der Würde\nder Frau als derjenigen des Elternhauses zu konfrontieren, ist rechtlich unmaßgeblich. Es kommt nur darauf an, ob die Einschätzung der Einstellungsbehörde nachvollziehbar ist, dass Konflikte innerhalb der Schule zu besorgen sind, die durch eine entsprechende Mäßigung des Lehrers ohne weiteres zu vermeiden wären. Davon ist die\nzuständige Schulverwaltung fehlerfrei ausgegangen.\n\n Das Kopftuch, getragen als kompromisslose Erfüllung eines von der Beschwerde-              121\n\n\n                                          37/44\n\nführerin angenommenen islamischen Verhüllungsgebotes der Frau, steht gegenwärtig für viele Menschen innerhalb und außerhalb der islamischen Religionsgemeinschaft für eine religiös begründete kulturpolitische Aussage, insbesondere das Verhältnis der Geschlechter zueinander betreffend (vgl. z.B. Nilüfer Göle, Republik und\nSchleier, 1995, S. 104 ff.; Erdmute Heller/Hassouna Mosbahi, Hinter den Schleiern des Islam, 1993, S. 108 ff.; Rita Breuer, Familienleben im Islam, 2. Aufl. 1998,\nS. 81 ff.; Tariq Ali, Fundamentalismus im Kampf um die Weltordnung, 2002, S. 97 ff.).\nDie Senatsmehrheit hat diesem Umstand keine ausreichende Bedeutung zugemessen. Sie hat sich deshalb auch nicht damit auseinander gesetzt, ob innerhalb der Anhänger islamischen Glaubens in Deutschland eine womöglich nicht unmaßgebliche\noder gar wachsende Zahl von Menschen das Kopftuch und die Verschleierung als\nkulturelle Herausforderung einer von ihnen in ihrem Wertesystem abgelehnten Gesellschaft verstehen und vor allem, ob und mit welchen abwehrenden Reaktionen unter der Mehrheit der andersgläubigen Bürger zu rechnen ist. Immerhin wurzelt auch\nnach Meinung wichtiger Kommentatoren des Korans das Gebot der Verhüllung der\nFrau - unabhängig von der Frage, ob es überhaupt ein striktes Gebot in diese Richtung gibt - in der Notwendigkeit, die Frau in ihrer dem Mann dienenden Rolle zu halten. Diese Unterscheidung zwischen Mann und Frau steht dem Wertebild des Art. 3\nAbs. 2 GG fern.\n\n Es kommt insofern nicht darauf an, ob eine solche Meinung innerhalb der islamischen Glaubensgemeinschaft allein gültig oder auch nur vorherrschend ist oder ob\ndie im Verfahren vorgetragene Auffassung der Beschwerdeführerin, das Kopftuch sei\neher ein Zeichen für das wachsende Selbstbewusstsein und die Emanzipation islamisch gläubiger Frauen, zahlenmäßig stark vertreten wird. Es ist ausreichend, dass\ndie Auffassung, eine Verhüllung der Frauen gewährleiste ihre Unterordnung unter\nden Mann, offenbar von einer nicht unbedeutenden Zahl der Anhänger islamischen\nGlaubens vertreten wird und deshalb geeignet ist, Konflikte mit der auch im Grundgesetz deutlich akzentuierten Gleichberechtigung von Mann und Frau hervorzurufen.\n\n  7. Die Beschwerdeführerin bewegt sich mit dem von ihr geltend gemachten Anspruch, Schuldienst mit dem Kopftuch ableisten zu dürfen, in einem kulturell und\nrechtlich schwierigen und spannungsgeladenen Grenzraum. Schon ein weiterer\nSchritt hin zur gänzlichen Verhüllung des Gesichts, der ebenfalls in der islamischen\nGlaubensgemeinschaft praktiziert wird, könnte aus deutschem Verfassungsverständnis heraus als unvereinbar mit der Würde des Menschen angesehen werden: Der\nfreie Mensch zeigt dem anderen sein Antlitz.\n\n Dabei achtet das Grundgesetz - in der Sphäre der Gesellschaft - auch solche religiösen und weltanschaulichen Auffassungen, die ein mit der grundgesetzlichen Wertordnung schwer zu vereinbarendes Verhältnis der Geschlechterbeziehungen dokumentieren, solange sie nicht die Grenzen der staatlichen Friedens- und\nRechtsordnung überschreiten. Das Wertesystem des Grundgesetzes einschließlich\nseines Verständnisses der Gleichheit von Mann und Frau schließt sich nicht vor allen\nVeränderungen ab, es stellt sich Herausforderungen, reagiert und bewahrt die Identi-\n\n\n                                        38/44\n\ntät im Wandel.\n\n Diese Offenheit und Toleranz geht aber nicht soweit, solchen Symbolen Eingang in          125\nden Staatsdienst zu eröffnen, die herrschende Wertmaßstäbe herausfordern und\ndeshalb geeignet sind, Konflikte zu verursachen. Die grundsätzliche Offenheit und\nToleranz in der Gesellschaft darf nicht auf das staatliche Binnenverhältnis übertragen\nwerden. Es ist vielmehr von Verfassungs wegen geboten, die innere Organisation der\nstaatlichen Verwaltung von der ersichtlichen Möglichkeit solch schwerwiegender\nKonflikte frei zu halten, damit - im konkreten Fall - Schulunterricht und schulische Erziehung störungsfrei erfolgen können und allgemein, weil der Staat handlungsfähig\nbleiben und mit einem Minimum an Einheitlichkeit auftreten können muss.\n\n                                          IV.\n Die Senatsmehrheit dehnt den Gesetzesvorbehalt auf einen Sachbereich aus, der             126\neiner gesetzlichen Normierung wegen der Einzelfallabhängigkeit und der bestehenden verfassungsrechtlichen Bindungen praktisch nicht zugänglich ist (vgl. BVerfGE\n105, 279 <304>).\n\n  1. Die Volksvertretung des Landes Baden-Württemberg hat ausdrücklich und mit             127\nguten Gründen eine formellgesetzliche Regelung aus Anlass der hier vorliegenden\nEignungsbeurteilung abgelehnt. Der Landtag hat sich in der für den Rechtsstreit\nmaßgeblichen Zeit zweimal mit dem Problem von Lehrerinnen befasst, die im Unterricht ein Kopftuch tragen wollen (PlenarProt. 12/23 vom 20. März 1997, S. 1629 ff.;\nPlenarProt. 12/51 vom 15. Juli 1998, S. 3977 ff.). Der konkrete Fall der Beschwerdeführerin wurde in der Plenardebatte vom 15. Juli 1998 (PlenarProt. 12/51 vom 15. Juli\n1998) ausführlich debattiert und es wurde über einen Antrag der Fraktion der Republikaner, der auf eine gesetzliche Regelung zielte (LTDrucks 12/2931 vom 9. Juni\n1998), Beschluss gefasst. Die Volksvertretung hat mit großer Mehrheit - nur gegen\ndie Stimmen der Fraktion der Republikaner - beschlossen, die Frage der Eignungsbeurteilung im Hinblick auf das Tragen religiöser Symbole im Schulunterricht nicht\ngesetzlich zu regeln. Die Entscheidung wurde damit begründet, eine weitere und detailliertere gesetzliche Regelung sei nicht nötig, eine gesetzliche Regelung erschwere\ndie einzelfallangemessene Eignungsbeurteilung und damit auch eine freiheitsgerechte Ausübung des Beurteilungsspielraums bei der Vergabe öffentlicher Ämter.\n\n  Mit der aus der Bundesverfassung hergeleiteten Forderung nach einem förmlichen           128\nGesetz wird insofern unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten kein Gewinn für die demokratische Verankerung einer Verwaltungsentscheidung erzielt. In komplexen Fragen der Einzelbeurteilung von Bewerbern für ein öffentliches Amt kann die grundsätzlich freiheitsfördernde Wirkung des förmlichen Gesetzes vielmehr in eine\nfreiheitsverkürzende Wirkung umschlagen, da einzelfallorientierte Maßnahmen so erschwert werden. Mit einer für die Statuierung von Dienstpflichten und für die beamtenrechtliche Eignungsbeurteilung ohnehin systemfremden allgemeinen gesetzlichen\nRegelung wird nicht mehr, sondern weniger an Einzelfallgerechtigkeit hergestellt.\nNach der auf weltanschauliche und religiöse Neutralität ausgerichteten schulpoliti-\n\n\n                                          39/44\n\nschen Konzeption der Landesregierung und des Landtages wäre es durchaus möglich, im Einzelfall eine Lehrerin mit Kopftuch in den Schuldienst einzustellen, wenn\ndie Bereitschaft erkennbar würde, nicht nur in Extremsituationen – wie von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen – auf das Kopftuch zu\nverzichten, sondern auch in alltäglichen Unterrichtssituationen einer Grundschule.\n\n Schulbehörde, Ministerin und Landtag nahmen aber gerade Anstoß daran, dass die          129\nBeschwerdeführerin sich kategorisch weigerte, einer flexiblen Handhabung ihres Bekleidungswunsches näher zu treten. Daraus durfte die für die Eignungsbeurteilung\nzuständige Behörde den Schluss ziehen, dass im Falle von Konflikten mit der negativen Religionsfreiheit von Eltern und Kindern einzellfallgerechte Lösungen an christlichen Gemeinschaftsschulen (vgl. Art. 15 Abs. 1, 16 der Verfassung des Landes\nBaden-Württemberg) außerordentlich erschwert würden. Sie durfte auch den\nSchluss ziehen, dass die Beharrlichkeit der Weigerung Zweifel an der Neutralität und\nMäßigung der Bewerberin wecken konnten, ohne dass dies als sachlich nicht mehr\nzu rechtfertigen und willkürlich erschiene.\n\n 2. Die Senatsmehrheit gibt dem Landesgesetzgeber auf, verfassungsimmanente              130\nSchranken der Bundesverfassung zu konkretisieren, obwohl diese hinreichend konkret aus dem Grundgesetz zu ermitteln sind. Es ist deshalb bereits zweifelhaft, ob der\nLandesgesetzgeber überhaupt - über eine deklaratorische Bekräftigung oder Verdeutlichung hinausreichend - befugt ist, diese immanenten Schranken zu konkretisieren.\n\n  Letztverbindlich hat das Bundesverfassungsgericht über Umfang und Reichweite           131\nimmanenter Grundrechtsschranken zu entscheiden. Es ist nicht die Aufgabe eines\nLandesgesetzgebers, die sich unmittelbar aus Verfassungsrecht ergebenden Beschränkungen deklaratorisch nachzuzeichnen. Dem Landesparlament wird auch\nnicht der angemessene Respekt erwiesen, wenn es zu einer Gesetzesformulierung\ngezwungen wird, die es einerseits ausdrücklich und wohlerwogen nicht wollte und die\nandererseits - nach Auffassung der Senatsmehrheit - verfassungsunmittelbare\nSchranken konkretisiert, die in späteren Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht erneut auf den Prüfstand gestellt werden. Ein zuständiges Gericht, das in einer\nso umstrittenen verfassungsrechtlichen Grundsatzfrage auf den Gesetzgeber verweist, muss diesem wenigstens sagen, wie er die ihm angesonnene Aufgabe der\nKonkretisierung verfassungsunmittelbarer Schranken bewältigen soll.\n\n  Im konkreten Fall bleiben aber alle Fragen offen, wie denn der Gesetzgeber seinen      132\nim Landtag schon deutlich bekundeten politischen Willen in Gesetzesform gießen\nsoll. Reicht es, wenn er es dem Lehrer zur Dienstpflicht macht, religiöse und weltanschauliche Bekleidungssymbole zu vermeiden, die geeignet sind, Beeinträchtigungen des Schulfriedens hervorzurufen? Wäre es zulässig, die Verwendung solcher religiöser, weltanschaulicher oder politischer Symbole im Schuldienst zu untersagen,\ndie geeignet sind, die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie deren tatsächliche Durchsetzung (Art. 3 Abs. 2 GG) zu gefährden? Darf das Lehrerdienstrecht so\n\n\n\n                                         40/44\n\npräzisiert werden, wie es die damalige Landtagsfraktion der Republikaner mit ihrem\nAntrag vom 9. Juni 1998 (LTDrucks 12/2931) verlangt hat, \"dass das Tragen des\nKopftuchs als Symbol des Islam im Unterricht eine unzulässige, einseitige, weltanschauliche und politische Stellungnahme darstellt\"? Muss der Landesgesetzgeber\n- weil dies nach Meinung der Senatsmehrheit vom Grundgesetz geboten sein soll -\nim Hinblick auf mögliche Störungen empirische Untersuchungen anstellen und wenn\nja, in welchem Umfang? Oder muss er von Verfassungs wegen und aus Gleichheitsgesichtspunkten ausnahmslos alle religiösen Symbole in der Bekleidung der Lehrer\nverbieten, auch wenn sie, wie etwa ein kleines Schmuckkreuz, gar keine signifikante Aussage beinhalten und deshalb von vornherein ungeeignet sind, Wertkonflikte in\nder Schule auszulösen? Wäre ein solches Verbot von Bekleidungssymbolen ohne jede objektiv provokante Aussagekraft überhaupt zu rechtfertigen?\n\n  3. Der Aufgabe, eine verfassungsrechtliche Grundsatzfrage zu beantworten, ist der    133\nSenat nicht gerecht geworden, obwohl der Fall entscheidungsreif ist. Im Ergebnis\nmuss der Landesgesetzgeber nunmehr ein - nach Ansicht der abweichenden Meinung gar nicht erforderliches - Gesetz erlassen, und dies, ohne eine Übergangsfrist\nfür diese überraschende Notwendigkeit eingeräumt zu bekommen. Es wäre zudem\nmit dem Gleichheitsgrundsatz kaum zu vereinbaren, eine gesetzliche Grundlage für\nein allgemeines Verbot signifikanter religiöser oder weltanschaulicher Symbole im\nDienst - wie von der Senatsmehrheit vorgeschlagen - nur in das Schulgesetz und\nnicht allgemein in das Landesbeamtengesetz aufzunehmen; entsprechende Konfliktlagen können auch in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes auftreten, etwa\nim Rahmen der Jugendhilfe, der Sozialarbeit, der öffentlichen Sicherheit oder der\nRechtspflege.\n\n 4. Dem Gesetzgeber hätte von der Senatsmehrheit wenigstens eine Übergangsfrist        134\neingeräumt werden müssen. Dies wäre unter Berücksichtigung früherer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Gesetzesvorbehalt geboten gewesen und\nhätte die Auswirkungen einer Überraschungsentscheidung gemindert.\n\n  a) Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Gebot rechtlichen Gehörs nach            135\nArt. 103 Abs. 1 GG das Verbot von Überraschungsentscheidungen abgeleitet. Die\nVerfahrensbeteiligten dürfen weder vom Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung\nan sich (BVerfGE 34, 1 <7 f.>) noch von deren tatsächlichem (BVerfGE 84, 188\n<190 f.>) oder rechtlichem (BVerfGE 86, 133 <144 f.>) Inhalt überrascht werden. Einer gerichtlichen Entscheidung dürfen nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse\nzu Grunde gelegt werden, zu denen sich die Parteien äußern konnten. Eine bloße Information der Verfahrensbeteiligten allein genügt nicht; es muss für diese auch eine\nkonkrete Möglichkeit der Äußerung zum Sachverhalt bestehen (BVerfGE 59, 330\n<333>). Der sachverhalts- und tatsachenbezogenen Äußerung als Voraussetzung\nder Gehörsgewährung im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG ist die Möglichkeit zur Äußerung zur Rechtslage gleichgestellt (BVerfGE 60, 175 <210>; 64, 125 <134>; 86, 133\n<144>; 98, 218 <263>). Dem Beteiligten muss die Möglichkeit gegeben werden, sich\nim Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Dabei kann\n\n\n                                        41/44\n\nes in besonderen Fällen auch geboten sein, den Verfahrensbeteiligten auf eine\nRechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zu Grunde legen\nwill. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen\nGehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu\nverlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die\nEntscheidung ankommen kann. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf\neinen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Das gilt insbesondere, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts bislang weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur\nvertreten wurde, wenngleich grundsätzlich kein Anspruch auf ein Rechtsgespräch\noder einen Hinweis auf die Rechtsauffassung besteht (BVerfGE 86, 133 <144 f.>; 96,\n189 <204>; 98, 218 <263>).\n\n  Die Senatsmehrheit berücksichtigt das auch dem Staat als Verfahrensbeteiligtem         136\nzustehende Prozessrecht auf rechtliches Gehör nicht hinreichend, wenn sie einen\nparlamentarischen Gesetzesvorbehalt für die Begründung von Dienstpflichten im Zusammenhang mit der Religions- und Weltanschauungsfreiheit des Beamten einführt,\nder bislang weder in Rechtsprechung und Literatur noch von der Beschwerdeführerin\nselbst gefordert und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht zum ernsthaften Gegenstand des Rechtsgesprächs gemacht wurde. Das Land Baden-Württemberg hatte weder Anlass noch Gelegenheit sich zu dieser für alle Verfahrensbeteiligten überraschenden und entscheidungstragenden Rechtsauffassung zu\näußern. Zu diesem Gesichtspunkt hätte dem Land Gelegenheit zur Stellungnahme\ngegeben werden müssen. Die Senatsmehrheit wirft dem Land ein Unterlassen vor.\nEs habe für den Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin aus Art. 33 Abs. 2 in\nVerbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG keine hinreichend bestimmte gesetzliche\nGrundlage geschaffen. Auf diesen Vorwurf konnte das Land nicht eingehen, weil es\nihn nicht kannte und auch nicht kennen musste.\n\n  b) Angesichts dieses prozessualen Versäumnisses hätte die Senatsmehrheit dem           137\nLandesgesetzgeber zumindest eine angemessene Frist setzen müssen, innerhalb\nder er dem geforderten Gesetzesvorbehalt durch Schaffung einer - nach der Auffassung der Senatsmehrheit - der Verfassungsrechtslage gerecht werdenden Norm\nRechnung tragen kann. In früheren Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht diese Problematik anerkannt und bei einer neu aufgestellten Forderung nach einem Gesetzesvorbehalt für eine Übergangszeit der Exekutive eine Entscheidung mit\nGrundrechtseingriff ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung ermöglicht. So\nwurde etwa im Interesse von Strafvollzug und Schulbetrieb die Briefkontrolle bei\nStrafgefangenen auf Grund unzureichender untergesetzlicher Ermächtigung (vgl.\nBVerfGE 33, 1 <12 f.>; 40, 276 <283>) ebenso für übergangsweise zulässig erklärt,\nwie der nicht durch Parlamentsgesetz gedeckte Schulverweis (vgl. BVerfGE 58, 257\n<280 f.>).\n\n\n\n                                         42/44\n\n  5. Eine angemessene Übergangsfrist wäre nicht nur aus Gründen des Respekts vor       138\ndem Gesetzgeber erforderlich gewesen, sondern hätte den von der Senatsmehrheit\nangenommenen Gesetzesvorbehalt ernst genommen und dem Landesgesetzgeber\ndie Möglichkeit gegeben, für den vorliegenden Fall eine wirksame gesetzliche Grundlage zu schaffen. Auch das Bundesverwaltungsgericht wird mit der Begründung der\nSenatsmehrheit in einer rechtsstaatlich bedenklichen Weise im Unklaren gelassen,\nwie es mit dem zurückverwiesenen Rechtsstreit weiter verfahren soll. Denn wenn\n- wie die Senatsmehrheit annimmt - die von der Beschwerdeführerin angegriffene\nEntscheidung verfassungswidrig ist, dann müsste das Bundesverwaltungsgericht der\nKlage zurzeit stattgeben. Da nur über die Frage des religiösen Symbols gestritten\nwurde, müsste demnach aber die Beschwerdeführerin vom Land Baden-Württemberg zur Beamtin ernannt werden. Dadurch würden beamtenrechtlich vollendete Tatsachen geschaffen, die der Gesetzgeber kaum noch korrigieren könnte.\nDie auch durch einzelne Begründungselemente der Senatsmehrheit nicht ausgeschlossene Alternative, die verwaltungsgerichtlichen Verfahren auszusetzen, bis der\nLandtag eine lehrerdienstrechtliche gesetzliche Grundlage geschaffen hat, hätte klar\nausgesprochen werden müssen.\n\n               Jentsch               Di Fabio             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        43/44\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 24. September 2003 -\n2 BvR 1436/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. September 2003 -\n                2 BvR 1436/02 - Rn. (1 - 138), http://www.bverfg.de/e/\n                rs20030924_2bvr143602.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rs20030924.2bvr143602\n\n\n\n\n                                     44/44\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-09-24/2-bvr-1436-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":44},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-09-24/2-bvr-1436-02","retrieved":"2026-07-10 10:51:48.712785+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-09-24/2-bvr-1436-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"2003-09-24","dockets":["2 BvR 1436/02"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rs20030924.2bvr143602","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rs20030924.2bvr143602"},"cite_as":"BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 – 2 BvR 1436/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-09-24/2-bvr-1436-02","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. Ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, findet im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg keine\n   hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage.\n2. Der mit zunehmender religiöser Pluralität verbundene gesellschaftliche Wandel kann für den Gesetzgeber Anlass zu einer Neubestimmung des zulässigen Ausmaßes religiöser Bezüge in der Schule sein.\n\n                                  1/44","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2002 - BVerwG 2 C\n     21.01 -, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom\n     26. Juni 2001 - 4 S 1439/00 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart\n     vom 24. März 2000 - 15 K 532/99 - und der Bescheid des Oberschulamts\n     Stuttgart vom 10. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom\n     3. Februar 1999 - 1 P L., F./13 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihren\n     Rechten aus Artikel 33 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 und 2\n     und mit Artikel 33 Absatz 3 des Grundgesetzes. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n  2. Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Baden-Württemberg haben\n     der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das\n     Verfassungsbeschwerde-Verfahren je zur Hälfte zu erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":44},{"id":"GG/4","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"4","label":"Art 4 GG","mentions":13},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":9},{"id":"GG/7","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"7","label":"Art 7 GG","mentions":8},{"id":"GG/140","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"140","label":"Art 140 GG","mentions":4},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":3},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":3},{"id":"WRV/137","law":"WRV","abbreviation":"WRV","ref":"137","label":"Art 137 WRV","mentions":3},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":2},{"id":"BRRG/127","law":"BRRG","abbreviation":"BRRG","ref":"127","label":"§ 127 BRRG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/95","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"95","label":"§ 95 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"WRV/136","law":"WRV","abbreviation":"WRV","ref":"136","label":"Art 136 WRV","mentions":1},{"id":"EMRK/9","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"9","label":"Art 9 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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