{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rs20030730.2bvr050801","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2003-07-30","aktenzeichen":"2 BvR 508/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"zum Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2003\n                          - 2 BvR 508/01 –\n                            - 2 BvE 1/01 –\n\n1. Soweit ein Abgeordneter die Verletzung eines Rechts, das sich aus\n   seinem Status ergibt, in keinem anderen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen kann, ist die Verfassungsbeschwerde statthaft.\n2. a) In den Räumen des Bundestags hat der Abgeordnete unmittelbare\n   Herrschaftsmacht über Schriftstücke im Sinne des Art. 47 Satz 2 GG,\n   die seinem Direktionsrecht unterliegen. Solche Schriftstücke dürfen in\n   den Räumlichkeiten des Bundestags auch bei dem Mitarbeiter eines\n   Abgeordneten nicht beschlagnahmt werden.\n   b) Soweit sich Schriftstücke außerhalb der Räume des Bundestags bei\n   einem Mitarbeiter befinden, ist die rechtliche und tatsächliche Beherrschungsmöglichkeit des Abgeordneten soweit gelockert, dass der\n   Schutzbereich des Art. 47 GG verlassen wird.\n3. Der Abgeordnete hat aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit\n   Art. 47 Satz 2 GG nur einen Anspruch darauf, dass der Bundestagspräsident bei Genehmigungsentscheidungen nach Art. 40 Abs. 2\n   Satz 2 GG den Abgeordnetenstatus nicht grob verkennt und sich nicht\n   von sachfremden, willkürlichen Motiven leiten lässt.\n\n\n\n\n                                 1/24","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT                                        Verkündet\n- 2 BVR 508/01 -                                                am 30. Juli 2003\n- 2 BVE 1/01 -                                                  Wolf\n                                                                Amtsinspektorin\n                                                                als Urkundsbeamtin\n                                                                der Geschäftsstelle\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                   In den Verfahren\nI. über die Verfassungsbeschwerde\n\nder Mitglieder des Deutschen Bundestags\n\n1.                     H...,\n\n2.                     Dr. D...,\n\n3.                     F...,\n\n4.                     H...,\n\n5.                     L...,\n\n6.                     Dr. L...,\n\n7.                     M...,\n\n8.                     N...,\n\n9.                     Dr. R...,\n\n10.                    S...,\n\n11.                    Dr. W...\n\nund der ehemaligen Mitglieder des Deutschen Bundestags\n\n12.                                 B...,\n\n13.                                 F...\n\n- Bevollmächtigte:1. Rechtsanwalt Heinrich Wilhelm Laufhütte,\n                     Herrenstraße 52 A, 76133 Karlsruhe,\n\n\n\n\n                                            2/24\n\n2. Rechtsanwalt Prof. Dr. Gunter Widmaier,\n   Herrenstraße 23, 76133 Karlsruhe -\n\n gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 16. Februar 2001 - 5 Qs 7/\n       2001 -\n\n - 2 BVR 508/01 -,\n\n II. über den Antrag, im Organstreitverfahren festzustellen,\n dass die vom Präsidenten des Deutschen Bundestags gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 2\n GG am 23. Januar 2001 (oder an einem der folgenden Tage) der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I mündlich erteilte Genehmigung, auf Grund\n des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts München\n vom 17. Januar 2001 (ER III Gs 577/01) das in den Räumen des Deutschen Bundestags gelegene Dienstzimmer des Mitarbeiters der SPD-Bundestagsfraktion Z...\n zu durchsuchen und sichergestellte Beweismittel zu beschlagnahmen, die Rechte\n der Antragsteller aus Art. 47 Satz 2 GG verletzt,\n\n Antragsteller:   die Mitglieder des Deutschen Bundestags\n\n                  1. H...,\n\n                  2. Dr. D...,\n\n                  3. F...,\n\n                  4. H...,\n\n                  5. L...,\n\n                  6. Dr. L...,\n\n                  7. M...,\n\n                  8. N...,\n\n                  9. Dr. R...,\n\n                  10. S...,\n\n                  11. Dr. W...\n\n                  und die ehemaligen Mitglieder des Deutschen Bundestags\n\n                  12. B...,\n\n                  13. F...\n\n - Bevollmächtigte:1. Rechtsanwalt Heinrich Wilhelm Laufhütte,\n                      Herrenstraße 52 A, 76133 Karlsruhe,\n\n\n\n\n                                           3/24\n\n2. Rechtsanwalt Prof. Dr. Gunter Widmaier,\n   Herrenstraße 23, 76133 Karlsruhe -\n\n                         Präsident des Deutschen Bundestags,\n Antragsgegner:\n                         Platz der Republik 1, 11011 Berlin,\n\n - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Siegfried Magiera,\n                     Freiherr-vom-Stein-Straße 2, 67346 Speyer -\n - 2 BVE 1/01 -\n\n hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                  Vizepräsident Hassemer,\n                                  Sommer,\n                                  Jentsch,\n                                  Broß,\n                                  Osterloh,\n                                  Di Fabio,\n                                  Mellinghoff,\n                                  Lübbe-Wolff\n\n auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2003 durch\n\n                                       Urteil\n für Recht erkannt:\n\n   1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\n   2. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 16. Februar 2001 - 5 Qs 7/\n      2001 – verletzt den Beschwerdeführer zu 1. in seinem Recht aus Artikel 47\n      Satz 2 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Der\n      Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Landgericht München I zurückverwiesen.\n   3. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2. bis 13. wird zurückgewiesen.\n   4. Der Antrag in dem Organstreitverfahren wird zurückgewiesen.\n   5. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer zu 1. die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n  Die beiden zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren betreffen die         1\n personelle und sachliche Reichweite des Beschlagnahmeverbots aus Art. 47 Satz 2\n GG sowie die Zulässigkeit einer Durchsuchung und Beschlagnahme im Büro des Mit-\n\n\n                                         4/24\n\narbeiters eines Abgeordneten im Deutschen Bundestag.\n\n                                         I.\n  1. Die Beschwerdeführer, die auch Antragsteller im Organstreitverfahren sind, waren Abgeordnete des 14. Deutschen Bundestags und Mitglieder oder stellvertretende\nMitglieder der Arbeitsgruppe der SPD-Bundestagsfraktion im 1. Untersuchungsausschuss \"Parteispenden\" des 14. Deutschen Bundestags; der Beschwerdeführer zu 1.\nwar deren Obmann. Die Beschwerdeführer sind – mit Ausnahme der Beschwerdeführer zu 12. und 13. – auch Mitglieder des 15. Deutschen Bundestags.\n\n  2. Am 5. Mai 2000 wurde in einem Leitartikel der Süddeutschen Zeitung berichtet,      3\nhohe Stellen der Justiz des Freistaats Bayern hätten auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Augsburg gegen Schlüsselfiguren der CDU-Spendenaffäre Einfluss genommen. Dies gehe aus als vertraulich eingestuften Handakten der Staatsanwaltschaft hervor, die dem Parteispenden-Untersuchungsausschuss des Bundestags\nvorlägen. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft beim Landgericht München I ein\nErmittlungsverfahren wegen des Verdachts des Geheimnisverrats nach § 353 b\nAbs. 2 Nr. 1 StGB ein. Die zunächst gegen Unbekannt geführten Ermittlungen richteten sich schließlich auch gegen einen Regierungsdirektor bei der Bundestagsverwaltung, der der Arbeitsgruppe der SPD-Bundestagsfraktion im Parteispenden-Untersuchungsausschuss sowie dem Beschwerdeführer zu 1. als koordinierender\nReferent und Mitarbeiter zugewiesen war. Er wird beschuldigt, Informationen aus den\nals vertraulich eingestuften Handakten der Staatsanwaltschaft Augsburg an Journalisten der Süddeutschen Zeitung weitergegeben zu haben.\n\n  3. Mit Beschluss vom 17. Januar 2001 ordnete der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht München die Durchsuchung der Wohnung und des Arbeitsplatzes des Beschuldigten in den Räumen des Deutschen Bundestags an. Die Durchsuchungsanordnung\nerstreckte sich auf sämtliche Unterlagen, die Auskunft darüber geben könnten, ob\nder Beschuldigte im Mai 2000 geheime Informationen aus der Akte der Staatsanwaltschaft Augsburg an Journalisten der Süddeutschen Zeitung weitergegeben habe.\nGleichzeitig wurde die Beschlagnahme dieser Unterlagen angeordnet. In der Folge\nerteilte der Bundestagspräsident auf Ersuchen des Leitenden Oberstaatsanwalts bei\nder Staatsanwaltschaft München I mündlich die Genehmigung der Durchsuchung\nund Beschlagnahme in den Räumen des Bundestags gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 2\nGG.\n\n Daraufhin wurden am 7. Februar 2001 zeitgleich die Wohnung des Beschuldigten           5\nsowie sein Büro in den Räumen des Deutschen Bundestags durchsucht. Bei der\nDurchsuchung der Privatwohnung wurden gegen den Willen des Beschuldigten diverse Gegenstände und Schriftstücke sichergestellt. Bei der Durchsuchung des Büros des Beschuldigten, von der die Bundestagsverwaltung den Beschwerdeführer\nzu 1. unmittelbar vor Beginn benachrichtigt hatte, wurden ebenfalls verschiedene Gegenstände und Schriftstücke sichergestellt. Der erst im Verlauf der Durchsuchung\nhinzugekommene Beschwerdeführer zu 1. lehnte eine informatorische Befragung un-\n\n\n                                         5/24\n\nter Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht ab und widersprach zugleich der\nDurchsuchung und Beschlagnahme von Unterlagen.\n\n  Im Anschluss an die Durchsuchung fand eine Besprechung statt, an der neben dem       6\nAntragsgegner der die Durchsuchung leitende Oberstaatsanwalt, der Beschwerdeführer zu 1., Vertreter aller Fraktionen aus dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung sowie Mitarbeiter der Bundestagsverwaltung teilnahmen.\nIn dieser Besprechung wurde zunächst einvernehmlich festgelegt, dass Beweisstücke gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers zu 1. nur beschlagnahmt werden dürften, wenn diese vorher von einer Schiedsstelle zur Beschlagnahme freigegeben worden seien. Nach Durchsicht der im Büro und in der Privatwohnung des\nBeschuldigten sichergestellten Gegenstände und Schriftstücke erhob der Beschwerdeführer zu 1. Widerspruch gegen die Beschlagnahme aller Beweisstücke, die nach\nseiner Auffassung einen Bezug zu seiner Abgeordnetentätigkeit und derjenigen der\nMitglieder der Arbeitsgruppe der SPD-Bundestagsfraktion im Parteispenden-Untersuchungsausschuss hatten. Es handelte sich hierbei um sämtliche im Büro des\nBeschuldigten sowie einige der in seiner Wohnung sichergestellten Beweismittel. Die\nBeteiligten verständigten sich daraufhin, hinsichtlich der betreffenden Beweisstücke\ndoch keine Schiedsstelle einzuschalten. Stattdessen wurden diese in versiegelten\nUmschlägen der dem Antragsgegner unterstellten Polizei des Bundestags zur treuhänderischen Verwahrung übergeben, wo sie sich heute noch befinden.\n\n  4. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2001 beantragte der Beschwerdeführer zu 1. beim    7\nAmtsgericht München, die Beschlagnahme der hinterlegten Gegenstände nicht richterlich zu bestätigen, hilfsweise, die Beschlagnahme dieser Gegenstände aufzuheben; er legte vorsorglich Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. Januar 2001\nein. Diesen Anträgen schlossen sich - ohne Nennung ihrer Namen - \"die weiteren\nzwölf Abgeordneten der Arbeitsgruppe der SPD im Untersuchungsausschuss\" an.\nZur Begründung wurde ausgeführt, die Beschlagnahme sei von dem Beschluss nicht\ngedeckt, weil die getroffene Anordnung zu unbestimmt gewesen sei. Jedenfalls würden die beschlagnahmten Gegenstände vom Wortlaut des Beschlusses nicht erfasst.\nDer erforderlichen richterlichen Bestätigung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO stehe die\ndurch Art. 47 Satz 2 GG gewährleistete Beschlagnahmefreiheit der Schriftstücke entgegen. Denn sämtliche beschlagnahmten Unterlagen beträfen Tatsachen, die dem\nBeschwerdeführer zu 1. in seiner Eigenschaft als Abgeordneter für die Arbeit des Untersuchungsausschusses - und damit auch den Beschwerdeführern zu 2. bis 13. -\nanvertraut worden seien. Der Schutz des Art. 47 GG erstrecke sich auch auf solche\nUnterlagen, die sich nicht bei dem Abgeordneten selbst, sondern bei einem seiner\nMitarbeiter befänden. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab.\n\n  5. Mit Beschluss vom 16. Februar 2001 bestätigte das Landgericht München I die       8\nBeschlagnahme der in der Wohnung und im Büro des Beschuldigten sichergestellten\nUnterlagen und Gegenstände; zugleich verwarf es die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. als unbegründet. Schriftliche Mitteilungen und Aufzeichnungen seien\nnur insoweit beschlagnahmefrei, als sie sich im alleinigen Gewahrsam des Zeugnis-\n\n\n                                        6/24\n\nverweigerungsberechtigten befänden. Der Beschuldigte habe an allen beschlagnahmten Unterlagen Gewahrsam - wenn auch teilweise nur in Form von Mitgewahrsam - gehabt. Denn er habe bezüglich der in seinem Machtbereich befindlichen\nUnterlagen die tatsächliche Sachherrschaft ausgeübt. Eventuelle Schutzrechte aus\nArt. 47 GG, §§ 97 Abs. 3 und 4, 53 Abs. 1 Nr. 4 sowie 53 a StPO habe er verloren,\nda sich der Tatverdacht gegen ihn selbst richte.\n\n  Der Beschwerdeführer zu 1. müsse als Inhaber bloßen Mitgewahrsams den gegen           9\nden Beschuldigten zulässigen Zugriff infolge der bestehenden Sachherrschaftsgemeinschaft hinnehmen (Hinweis auf BGHSt 19, 374 ff.). Andernfalls wäre der Gehilfe\nbesser gestellt als der Abgeordnete selbst, wenn sich der Tatverdacht gegen diesen\nrichte, da dann das Beschlagnahmeverbot ohne jede Einschränkung wegfiele. Ohne\nBedeutung sei dabei, ob die Beschlagnahme den Beschwerdeführer zu 1. in politischen oder sonstigen Belangen beeinträchtige. Der Schutz des Art. 47 GG entfalle\ngerade dann, wenn sich der Verdacht strafbarer Handlungen ergebe, die die Sphäre\ndes Schutzberechtigten - wenn auch nur mittelbar - mit der Folge berührten, dass er\nbestimmte rechtliche Konsequenzen gegen sich gelten lassen müsse. Der Beschlagnahmebeschluss sei auch hinreichend bestimmt; es liege in der Natur der Sache,\ndass am Beginn von Ermittlungen die Beweisgegenstände im Wesentlichen in allgemeiner Form umschrieben werden müssten.\n\n  6. Hiergegen legten der Beschwerdeführer zu 1. sowie - abermals ohne Nennung         10\nihrer Namen - die \"12 weiteren Abgeordneten der Arbeitsgruppe der SPD im 1. Untersuchungsausschuss des 14. Deutschen Bundestages\" weitere Beschwerde ein.\nDie richterliche Bestätigung der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft sei\nerst durch die Entscheidung des Landgerichts erfolgt, weil der Beschluss des Amtsgerichts als richterliche Beschlagnahmeanordnung zu unbestimmt gewesen sei. Das\nLandgericht verkenne, dass auch bei (bloßem) Mitgewahrsam des Abgeordneten der\nSchutz des Art. 47 GG weiter bestehe. Im Übrigen habe das Recht des Abgeordneten auf Schutz der ihm anvertrauten Informationen grundsätzlich Vorrang vor dem\nstaatlichen Interesse an Strafverfolgung. Ausnahmen seien allenfalls bei einem gewichtigen Vorwurf strafbaren Verhaltens denkbar; ein solcher Vorwurf liege hier aber\nnicht vor.\n\n Die Namen der Beschwerdeführer zu 2. bis 13. wurden erstmals mit Schreiben vom        11\n6. März 2001 genannt.\n\n  Mit Beschluss vom 26. März 2001 verwarf das Oberlandesgericht München die weitere Beschwerde als unzulässig.\n\n 7. Durch Beschlüsse des Landgerichts München I vom 11. März 2003 und des              13\nOberlandesgerichts München vom 4. Juni 2003 wurde die Zulassung der Anklage gegen den Mitarbeiter des Beschwerdeführers zu 1. wegen Eintritts der Verjährung abgelehnt.\n\n\n\n\n                                        7/24\n\n                                         II.\n  1. a) Die Beschwerdeführer halten die Verfassungsbeschwerde für zulässig. Art. 47    14\nGG räume den Abgeordneten des Deutschen Bundestags verfassungsbeschwerdefähige grundrechtsähnliche Rechte ein. Die subjektiven Abgeordnetenrechte aus\nArt. 47 GG seien Konkretisierungen des freien Mandats aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2\nGG, der im Verfassungsbeschwerde-Verfahren rügefähig sei. Unabhängig hiervon\ngewährleiste Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG den verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz der Bundestagsabgeordneten; sie könnten die Verletzung\ndieses Grundrechts in derselben Weise wie sonstige Berufsgeheimnisträger mit der\nVerfassungsbeschwerde rügen. Die Möglichkeit der Einleitung eines Organstreitverfahrens gegen den Bundestagspräsidenten stehe der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, zumal in einem solchen Organstreitverfahren die Verfassungsmäßigkeit von Durchsuchung und Beschlagnahme außerhalb des\nBundestags nicht geklärt werden könnte. Trotz des Abgeordnetenstatus ihres Inhabers hätten die Rechte des Abgeordneten aus Art. 47 GG die Struktur von Jedermannrechten, die sich im Organstreitverfahren nicht durchsetzen ließen. Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot seien Abwehrrechte gegenüber der\nJustiz, deren Organe, die Gerichte, jedoch nicht als Antragsgegner in einem Organstreitverfahren in Betracht kämen. Ohne Eröffnung des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens stünde den Abgeordneten in derartigen Fällen im Gegensatz zu den\nsonstigen Berufsgeheimnisträgern kein spezifischer Schutz zur Durchsetzung ihrer\nRechte zur Verfügung. Darüber hinaus sei der Gegenstand des Organstreitverfahrens ein anderer als der der Verfassungsbeschwerde; bei Erfolg der Organklage bliebe der Beschluss des Landgerichts München I bestehen, wenn eine zusätzliche Verfassungsbeschwerde unzulässig sei. Durch die Beschlüsse des Landgerichts\nMünchen I vom 11. März 2003 und des Oberlandesgerichts München vom 4. Juni\n2003, mit denen die Zulassung der Anklage gegen den Mitarbeiter des Beschwerdeführers zu 1. wegen Eintritts der presserechtlichen Verjährung abgelehnt worden sei,\nsei keine Erledigung eingetreten. Es bestehe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung fort, dass Durchsuchung und Beschlagnahme rechts- und verfassungswidrig\ngewesen seien.\n\n  b) Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Die Arbeit von Abgeordneten in      15\neinem parlamentarischen Untersuchungsausschuss lebe von Informationen Dritter.\nEine Durchsuchung und Beschlagnahme bei nicht ihrerseits beschuldigten, im Rahmen eines Enqueteverfahrens tätigen Abgeordneten verletze den Kernbereich des in\nArt. 47 GG verankerten Abgeordnetengeheimnisses. Sie führe zwangsläufig zur Offenlegung von Informationen, Informanten, Informationswegen und -strukturen und\nmache damit eine wirksame Wahrnehmung der den Abgeordneten obliegenden Aufgaben unmöglich. Das Beschlagnahmeverbot des Art. 47 Satz 2 GG umfasse daher\nalle Schriftstücke mit Bezug zu Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Abgeordnetentätigkeit im Parteispenden-Untersuchungsausschuss zugeflossen seien. Sämtliche beim Bundestagspräsidenten hinterlegten Unterlagen enthielten Informationen,\ndie dem Beschwerdeführer zu 1. als Obmann der Arbeitsgruppe der SPD-\n\n\n                                        8/24\n\nBundestagsfraktion im Parteispenden-Untersuchungsausschuss, letztlich aber auch\nden übrigen Beschwerdeführern, im Sinne von Art. 47 Satz 2 GG anvertraut worden\nseien. Schon die Durchsuchung des Mitarbeiterbüros im Bundestag habe das von\nder Verfassung garantierte Abgeordnetengeheimnis verletzt, da hierbei zahllose interne und vertrauliche Schriftstücke sowie Notizen in das Blickfeld der durchsuchenden Personen geraten seien. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts gehe\nselbst davon aus, dass die in Frage stehenden Schriftstücke an sich einem Beschlagnahmeverbot unterlägen.\n\n Die Beschlagnahmefreiheit entfalle nicht dadurch, dass die Beschlagnahme in einem Ermittlungsverfahren gegen den Gehilfen eines Abgeordneten angeordnet worden sei. Die Rechte des Abgeordneten aus Art. 47 GG setzten voraus, dass sich der\nAbgeordnete in der Rolle eines Zeugen befinde, unabhängig davon, ob die Zeugenstellung sich auf ein Strafverfahren oder ein Verfahren aus anderen Rechtsbereichen\nbeziehe.\n\n  Kein Abgeordneter könne die ihm obliegenden Aufgaben ohne Unterstützung durch        17\nHilfspersonal bewältigen. Daher erstreckten sich Zeugnisverweigerungsrecht und\nBeschlagnahmefreiheit nach Art. 47 GG auch auf den Gehilfen des Abgeordneten.\nDie Beschuldigtenstellung eines solchen Gehilfen lasse die Beschlagnahmefreiheit\njedoch nicht in derselben Weise entfallen, wie das für den Abgeordneten selbst als\nBeschuldigten gelte. Art. 47 Satz 2 GG stelle nicht auf den Gewahrsam des Abgeordneten an den zu beschlagnahmenden Schriftstücken ab. Jedenfalls müsse der Gewahrsamsbegriff in einem auf die verfassungsrechtliche Zielsetzung des Art. 47 GG\nbezogenen funktionalen Sinn definiert werden, sodass neben dem gesamten beruflichen und persönlichen Zugriffsbereich des Abgeordneten auch solche Räume erfasst seien, über die seine Mitarbeiter für ihn und in seinem Auftrag geböten.\n\n Aus Wortlaut und Zielsetzung von Art. 47 Satz 2 GG folge, dass die Beschuldigtenstellung eines Mitarbeiters weder das Zeugnisverweigerungsrecht des Abgeordneten\nnoch dessen Recht auf Beschlagnahmefreiheit entfallen lasse. Eigentliches Schutzobjekt des Art. 47 GG sei der dem Abgeordneten eingeräumte Vertraulichkeits- und\nGeheimnisbereich; dabei werde in Kauf genommen, dass Mitarbeiter hiervon im Sinne eines Rechtsreflexes – wenn auch im Einzelfall möglicherweise unverdientermaßen - profitierten.\n\n  2. a) Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde     19\nfür unzulässig. In Bezug auf Durchsuchung und Beschlagnahme in den Räumen des\nBundestags sei wegen der Struktur des verfassungsrechtlichen Rechtsschutzsystems und des Zwecks des Art. 47 GG ein Organstreitverfahren vorrangig. Das Zeugnisverweigerungsrecht und das insoweit akzessorische Beschlagnahme- und Durchsuchungsverbot seien Ausprägungen des Abgeordnetenstatus und dienten damit\nauch der Funktionssicherung des Parlaments. Den Beschwerdeführern stehe zur\nDurchsetzung ihres spezifisch verfassungsrechtlichen Abgeordnetenstatus mit dem\nOrganstreitverfahren ein sachnäheres Verfahren zur Verfügung. Zwar bliebe in die-\n\n\n\n                                        9/24\n\nsem Fall der Beschluss des Landgerichts auch dann bestehen, wenn er rechtswidrig\nsei. Rechtsfolge der Feststellung einer Verletzung von Art. 47 GG im Organstreitverfahren wäre wegen der Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG jedoch die\nRückgabepflicht hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände sowie ein Verwertungsverbot. Beides könne im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden.\n\n Dass sich das Organstreitverfahren nicht auf die Durchsuchung in der Privatwohnung des Beschuldigten erstrecken könne, führe nicht zur teilweisen Zulässigkeit der\nVerfassungsbeschwerde. Die Beschwerdeführer hätten nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit es sich bei den dort beschlagnahmten Gegenständen um solche handele, die Informationen im Sinne von Art. 47 Satz 1 GG enthielten.\n\n b) Die Verfassungsbeschwerde sei zudem unbegründet. Der Anwendungsbereich                 21\ndes Art. 47 Satz 2 GG sei bei der Strafverfolgung gegen den Mitarbeiter eines Abgeordneten nicht eröffnet. Art. 47 GG schütze weder den Abgeordneten noch seine Mitarbeiter vor strafrechtlicher Verfolgung. Dass ein Mitarbeiter strafrechtlich nicht besser gestellt werden dürfe als ein Abgeordneter, sei das Ergebnis einer Abwägung\nkollidierender Verfassungsgüter. Diese Abwägung müsse zu Gunsten der Strafverfolgung ausfallen, da die Nichtverfolgung einer Straftat nach § 353 b StGB das Vertrauen der Bürger in den verantwortungsvollen Umgang mit geschützten Geheimnissen\nim Parlament nachhaltig erschüttern könne. Hinzu komme, dass Abgeordnete in gewissem Umfang für das Verhalten ihrer Mitarbeiter verantwortlich seien.\n\n Durchsuchung und Beschlagnahme bei dem Beschuldigten seien nach Art. 47                   22\nSatz 2 GG zulässig gewesen, weil sie sich auf solche Schriftstücke bezogen hätten,\nhinsichtlich derer dem Beschwerdeführer zu 1. kein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe. Der Durchsuchungsbeschluss sei ausschließlich auf die Erlangung solcher\nSchriftstücke gerichtet gewesen, aus denen sich Hinweise auf bestehende Kontakte\nzwischen dem Beschuldigten und den mitbeschuldigten Mitarbeitern der Süddeutschen Zeitung wegen der als vertraulich eingestuften Akten der Staatsanwaltschaft\nAugsburg ergeben könnten. Eine Durchsuchung könne zwar dazu führen, dass zahlreiche Schriftstücke gesichtet werden müssten, die auch geschützte Informationen\nim Sinne des Art. 47 GG enthalten könnten. Dies könne aber nicht zu einem umfassenden Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbot führen, weil sonst eine Durchsuchung bei Abgeordneten und deren Mitarbeitern unabhängig vom Durchsuchungsziel\ngenerell unzulässig wäre. Die mit der Durchsuchung betrauten Beamten der Staatsanwaltschaft seien zur Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte des Abgeordneten\ngehalten und verpflichtet, die Schriftstücke vor Ort zu sichten. Die Beschlagnahme\nsei strikt auf die nicht durch Art. 47 GG geschützten Schriftstücke zu beschränken\nund im vorliegenden Fall auch beschränkt worden. Das Landgericht sei nicht verpflichtet gewesen, im Einzelnen zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft dieser Verpflichtung nachgekommen sei, weil schon der Schutzbereich von Art. 47 Satz 2 GG\nnicht eröffnet gewesen sei.\n\n 3. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat eine Stellungnahme des 3. Strafse-            23\n\n\n\n                                          10/24\n\nnats des Bundesgerichtshofs vorgelegt; diese geht dahin, dass die im Beschluss\ndes Landgerichts München I zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs\n(BGHSt 19, 374) einen Fall betreffe, der mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar\nsei.\n\n                                          III.\n 1. Im Organstreitverfahren sind die Antragsteller der Auffassung, die vom Antragsgegner mündlich erteilte Genehmigung, das im Bundestag gelegene Büro des Beschuldigten zu durchsuchen und dort sichergestellte Beweismittel zu beschlagnahmen, verletze ihre Rechte aus Art. 47 Satz 2 GG.\n\n  Der Antragsgegner habe als Hüter der Abgeordnetenrechte aus Art. 47 Satz 2 GG            25\nnicht zulassen dürfen, dass eine andere Staatsgewalt diese Rechte in den Räumen\ndes Bundestags verletze. Der Genehmigungsvorbehalt des Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG\ngewährleiste die räumliche Integrität des Parlaments und diene im Interesse ungestörter Funktionswahrnehmung des Bundestags der Abwehr von Übergriffen der\nExekutive auf den parlamentarischen Raum. Er sei eine funktionelle Ergänzung zum\npersönlichen Schutz des Abgeordneten aus Art. 46 GG. Dabei gehe das individuelle\nRecht des betroffenen Abgeordneten den Parlamentsinteressen zwingend vor. Dies\nfolge unmittelbar aus Art. 47 GG, der die Rechte auf Zeugnisverweigerung und Beschlagnahmefreiheit als Individualrechte des Abgeordneten gewährleiste. Auch wenn\nArt. 47 GG mittelbar der Funktionsfähigkeit des Parlaments diene, so liege der\nSchwerpunkt doch eindeutig auf dem Schutz des Abgeordneten. In seiner Funktion\nals Sachwalter des Parlaments könne der Antragsgegner seine Abwägung nicht an\ndie Stelle der persönlichen Entscheidung des betroffenen Abgeordneten setzen.\n\n  In Fällen, in denen sich das Ermittlungsverfahren nicht gegen den Abgeordneten           26\nselbst richte, sei der Antragsgegner daher von Verfassungs wegen gehalten, vorab\ndie persönliche Entscheidung des betroffenen Abgeordneten einzuholen. Lehne dieser ab, so dürfe die Genehmigung nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG nicht erteilt werden.\nNur wenn der Abgeordnete zustimme, könne der Antragsgegner nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Nur der Abgeordnete kenne Inhalt und Bedeutung der\nihm anvertrauten Tatsachen; nur er könne verantwortlich beurteilen, in welchem Maße der geschützte Vertrauensbereich gefährdet sei. Das aus Art. 47 GG folgende\nRecht zur Abwägung seines Geheimhaltungsinteresses mit dem Aufklärungsinteresse im Ermittlungsverfahren gegen einen Mitarbeiter stehe ebenfalls nur dem Abgeordneten persönlich zu.\n\n 2. Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Erteilung der Genehmigung nach               27\nArt. 40 Abs. 2 Satz 2 GG habe die Antragsteller nicht in ihren Rechten aus Art. 47\nSatz 2 GG verletzt.\n\n a) Zweifelhaft sei bereits, ob eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vorliege und der   28\nRechtsweg zum Bundesverfassungsgericht eröffnet sei, da die Ausübung der Genehmigungsbefugnis nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG sowie die Einwirkung auf das\n\n\n                                          11/24\n\nBeschlagnahmeverbot als Angelegenheit der allgemeinen Verwaltung und nicht mit\nverfassungsrechtlichen Instrumenten erfolgten.\n\n  b) Der Antrag sei jedenfalls nicht begründet. Zwar sei die Entscheidung des Landgerichts verfassungswidrig, weil Art. 47 Satz 2 GG der Durchsuchung und Beschlagnahme entgegengestanden habe. Das Beschlagnahmeverbot wirke ebenso wie das\nZeugnisverweigerungsrecht nach Art. 47 Satz 1 GG zu Gunsten der Bundestagsabgeordneten. Wegen der Akzessorietät zum Zeugnisverweigerungsrecht greife das\nBeschlagnahmeverbot immer dann ein, wenn sich vertrauliche Schriftstücke im Gewahrsam des Abgeordneten selbst oder seiner Mitarbeiter befänden. Soweit sich –\nwie im vorliegenden Fall - der Verdacht einer Straftat gegen den Mitarbeiter richte,\nführe dies nicht zum Wegfall des Beschlagnahmeverbots. Dieses entfalle nur, wenn\nsich der Verdacht gegen den Abgeordneten selbst richte. Die Rechtsstellung der Mitarbeiter von Abgeordneten sei abgeleitet und beruhe auf der verfassungsrechtlich\ngewährleisteten ausschließlichen Verfügungsbefugnis von Abgeordneten. Für die\nReichweite des Beschlagnahmeverbots des Art. 47 Satz 2 GG sei weder die Besorgnis eines faktischen Ausschlusses der Beschlagnahme noch eine eventuelle Besserstellung der Hilfsperson ausschlaggebend. Das Verbot sei hier auf Inhalte beschränkt, die allein Abgeordneten anvertraut worden seien. Eine Beschlagnahme von\nSchriftstücken bei deren Hilfspersonen umgehe das Zeugnisverweigerungsrecht,\nwas Art. 47 Satz 2 GG gerade vermeiden wolle.\n\n  Die Entscheidung über die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Beschlagnahmeverbots nach Art. 47 Satz 2 GG komme jedoch nicht den Abgeordneten, sondern\nnur den für das betreffende Verfahren zuständigen Strafverfolgungsbehörden und\nden Fachgerichten zu. Dies folge allgemein aus der grundsätzlichen Kompetenzaufteilung zwischen dem Antragsgegner und den Strafverfolgungsorganen sowie konkret aus der verfassungsrechtlichen Begrenzung der Genehmigungszuständigkeit\nauf die Räume des Bundestags. Der Antragsgegner sei daher bei der Genehmigungsentscheidung nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG auch bei Vorliegen eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbots nach Art. 47 Satz 2 GG grundsätzlich an die\nrichterliche Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme gebunden. Eine Verweigerung der Genehmigung komme nur dann in Betracht, wenn die Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen erkennbar und gezielt auf Schriftstücke\ngerichtet seien, die sich in den Räumen des Bundestags befänden und die dem\nDurchsuchungs- und Beschlagnahmeverbot unterfielen, und somit der durch Art. 47\nGG intendierte Schutz evident unterlaufen werden solle, sowie in Fällen offensichtlich\nfehlerhafter oder unverhältnismäßiger Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen. Ein derart offensichtlicher Verstoß werde von den Antragstellern nicht behauptet und liege auch nicht vor.\n\n Aus dem Wortlaut von Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG und dem unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestimmung des Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG über das Hausrecht und die\nPolizeigewalt des Bundestagspräsidenten folge, dass der Genehmigungsvorbehalt in\nerster Linie dem Schutz der räumlichen Integrität des Bundestags diene. Der weitere\n\n\n                                         12/24\n\nZusammenhang mit den Regelungen über die Geschäftsordnungsbefugnis des Bundestags und die Wahl seines Präsidenten (Art. 40 Abs. 1 GG) sowie mit anderen Bestimmungen, die die Autonomie des Bundestags und einzelne Rechte der Abgeordneten zum Gegenstand hätten (Art. 39, Art. 41, Art. 46 bis Art. 48 GG), zeige jedoch,\ndass über den engeren räumlichen Bezug hinaus auch die Funktionsfähigkeit des\nParlaments und mit ihr die Rechte seiner Mitglieder insgesamt gegenüber unzulässigen Einflussnahmen von außen geschützt werden sollten.\n\n  Mit der Unterrichtung der SPD-Bundestagsfraktion und der Hinzuziehung eines           32\nFraktionsvertreters habe er, der Antragsgegner, sich am Beschluss des Deutschen\nBundestags betreffend die Aufhebung der Immunität von Abgeordneten orientiert. Es\nempfehle sich, diese Regelung sinngemäß auf Zwangsmaßnahmen gegen Mitarbeiter von Abgeordneten oder Fraktionen anzuwenden, da die Mitarbeiter aus der Sicht\nvon Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG für die Funktionsfähigkeit des Bundestags von erheblicher Bedeutung seien und sich deren Gewahrsam auf Schriftstücke erstrecken könne, die dem Beschlagnahmeverbot unterlägen. Die Feststellung, ob ein konkreter\nGegenstand beschlagnahmefrei sei, falle demgegenüber in die Zuständigkeit der Gerichte. Angesichts des Verfassungsranges der Beschlagnahmefreiheit seien im Einzelfall jedoch weitere, besondere Vorkehrungen zum Schutze der davon erfassten\nSchriftstücke geboten. Falls sich eine nähere Unterscheidung zwischen beschlagnahmefähigen und beschlagnahmefreien Unterlagen nicht ohne weiteres, sondern\nerst nach Durchsicht treffen lasse, müsse die Beschlagnahme zunächst als vorläufige Maßnahme angeordnet werden. Diese dürfe nur dazu dienen, dem Gericht die erforderliche Einzelprüfung zu ermöglichen. Erst auf Grund dieser Prüfung, gegebenenfalls nach Durchsicht, sei eine endgültige Entscheidung über den Umfang der\nBeschlagnahme zu treffen.\n\n  In Fällen wie dem vorliegenden seien die in den Räumen des Bundestags im              33\nDienstzimmer eines Mitarbeiters sichergestellten Unterlagen, soweit für sie der\nSchutz des Art. 47 Satz 2 GG in Anspruch genommen werde, zur Ermöglichung einer\nrichterlichen Entscheidung in Verwahrung zu nehmen und, falls erforderlich, in richterlichen Gewahrsam zu überführen. Anschließend seien die in Rede stehenden\nSchriftstücke auf ihre Beschlagnahmefähigkeit zu prüfen. An einer solchen Einzelfallprüfung fehle es bislang, da das Landgericht der unzutreffenden Auffassung sei,\ndass die Beschlagnahmefreiheit allgemein entfalle, wenn sich die Schriftstücke im Allein- oder Mitgewahrsam eines Mitarbeiters befänden.\n\n                                         IV.\n In der mündlichen Verhandlung haben die Beschwerdeführer und Antragsteller, der        34\nAntragsgegner sowie der Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz ihre schriftsätzlichen Stellungnahmen vertieft.\n\n                                         B.\n Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 2. bis 13. un-      35\n\n\n                                        13/24\n\nzulässig (I.1.), hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 1. zulässig (I.2.) und begründet\n(II.).\n\n                                          I.\n 1. Den Beschwerdeführern zu 2. bis 13. fehlt die nach § 90 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Beschwerdebefugnis. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung des Landgerichts München I vom 16. Februar 2001 betrifft allein den Beschwerdeführer zu 1.; nur dieser hatte - erkennbar - mit Schriftsatz vom 9. Februar\n2001 Beschwerde gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des\nAmtsgerichts München vom 17. Januar 2001 eingelegt. Soweit es in diesem Schriftsatz heißt, dass sich \"die weiteren zwölf Abgeordneten der Arbeitsgruppe der SPD im\nUntersuchungsausschuss\" der Beschwerde anschlössen, war für das Landgericht\nnicht ersichtlich, um welche Abgeordneten es sich hierbei im Einzelnen handelte.\nDies gilt umso mehr, als die SPD-Arbeitsgruppe im Parteispenden-Untersuchungsausschuss sich aus insgesamt 14 Abgeordneten zusammensetzte,\nnämlich sieben ordentlichen Mitgliedern sowie deren Stellvertretern. Eine Benennung\nder Abgeordneten, die sich der Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. anschließen wollten, erfolgte erstmals mit Vorlage einer Vollmacht vom 6. März 2001, mithin\ndeutlich nach dem Erlass des angegriffenen Beschlusses des Landgerichts. Erst zu\ndiesem Zeitpunkt haben die Beschwerdeführer zu 2. bis 13. zum Ausdruck gebracht,\ndass sie diejenigen sind, die Beschwerde gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts München erheben wollten. Das Landgericht\nMünchen I hat demnach mit dem angegriffenen Beschluss ausschließlich über die\nBeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. entschieden.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. ist zulässig.                   37\n\n  a) aa) Die Verfassungsbeschwerde ist statthaft. Der Beschwerdeführer zu 1. rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 47\nSatz 2 GG. Zwar handelt es sich bei der zuletzt genannten Vorschrift weder um ein\nGrundrecht noch um ein grundrechtsgleiches Recht. Zeugnisverweigerungsrecht und\nBeschlagnahmeverbot nach Art. 47 GG dienen jedoch dem Schutz des für die Wahrnehmung der Aufgaben der Abgeordneten unverzichtbaren Vertrauensverhältnisses\nzwischen ihnen und ihren Wählern. Es handelt sich also um Ausprägungen des verfassungsrechtlichen Status des Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl.\nAchterberg/Schulte, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, Bd. 2, 4. Aufl.\n2000, Art. 47 Rn. 2). Als solche stellen sie subjektiv-öffentliche Rechte der Abgeordneten dar (vgl. Maunz, in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Art. 47 Rn. 2; Umbach, in: Dolzer/Vogel/Graßhof <Hrsg.>, Bonner Kommentar zum GG, Art. 47 Rn. 4, m.w.N.).\nArt. 38 GG ist seinerseits von § 90 Abs. 1 BVerfGG insoweit mitumfasst, als diese\nNorm in ähnlicher Weise wie die übrigen Vorschriften des Grundgesetzes, in die sie\neingereiht ist, Individualrechte garantiert (vgl. BVerfGE 6, 445 <448>). Dies geschieht\nnicht nur durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern auch durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in\nVerbindung mit Art. 47 GG. Denn Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahme-\n\n\n                                         14/24\n\nverbot nach Art. 47 GG stellen Individualrechte dar, die zwar nicht \"jedermann\", wohl\naber jeder Abgeordnete für sich in Anspruch nehmen kann.\n\n  bb) Der Beschwerdeführer zu 1. kann nicht auf das Organstreitverfahren als vorrangige Rechtsschutzmöglichkeit verwiesen werden. Zwar muss der einzelne Abgeordnete die mit seinem verfassungsrechtlichen Status verbundenen Rechte grundsätzlich in dem dafür vorgesehenen Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG\ngeltend machen (vgl. BVerfGE 6, 445 <448>; 43, 142 <148>; 64, 301 <313>). Dies\ngilt jedoch nur, soweit der Abgeordnete mit obersten Staats- oder Verfassungsorganen, mit denen er in einem dem Organstreitverfahren zugänglichen Verfassungsrechtsverhältnis steht, um seine Statusrechte streitet. Insoweit steht zum Schutz seiner Rechte ausschließlich das Organstreitverfahren zur Verfügung, denn die als\naußerordentlicher Rechtsbehelf des Bürgers gegen den Staat ausgestaltete Verfassungsbeschwerde ist kein Mittel zur Austragung von Meinungsunterschieden zwischen Staatsorganen (vgl. BVerfGE 15, 298 <302>; 43, 142 <148>; 64, 301 <312>).\n\n  Hier macht der Beschwerdeführer zu 1. jedoch nicht seine organschaftliche Stellung     40\ngegenüber einem im Organstreitverfahren parteifähigen Verfassungsorgan geltend.\nVielmehr rügt er die Verletzung eines im fachgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigenden subjektiven öffentlichen Rechts durch die öffentliche Gewalt. In diesem Fall\nmuss dem Abgeordneten die verfassungsrechtliche Klärung der Frage, ob seine\nRechte aus Art. 47 Satz 2 GG verletzt sind, im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde möglich sein. Andernfalls würde der Abgeordnete gegenüber dem Berufsgeheimnisträger benachteiligt; dieser hat die Möglichkeit, gegen eine Beeinträchtigung seines Zeugnisverweigerungsrechts durch staatliche Behörden nach Erschöpfung des\nRechtswegs Verfassungsbeschwerde einzulegen. Das Interesse des Abgeordneten\nan der Geheimhaltung sein Amt betreffender Umstände ist gegenüber den anderen\nin § 53 StPO genannten Berufsgeheimnisträgern aber nicht deshalb ein wesentlich\nanderes, weil er ein Abgeordnetenmandat im Sinne von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG bekleidet.\n\n  Überdies könnte eine Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts in dem parallel geführten Organstreitverfahren gegen den Bundestagspräsidenten wegen der unterschiedlichen Streitgegenstände und des unterschiedlichen Prüfungsumfangs in\nden beiden Verfahren nicht erreicht werden. Wollte man den Beschwerdeführer auf\ndas Organstreitverfahren verweisen, wäre es ihm darüber hinaus versagt, gegen die\nBeschlagnahme von Schriftstücken außerhalb des Bundestags verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Eine derartige Beschränkung verfassungsgerichtlicher Kontrolle würde weder der Bedeutung der Abgeordnetenrechte aus Art. 47 GG\ngerecht noch ist sie durch den Wortlaut von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1\nBVerfGG und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwingend vorgegeben (vgl. Schmidt-Bleibtreu, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG,\nStand: Juli 2002, § 90 Rn. 27).\n\n b) Der Beschwerdeführer zu 1. ist beschwerdebefugt. Nach seinem Sachvortrag ist         42\n\n\n\n                                         15/24\n\nes möglich, dass er durch die Entscheidung des Landgerichts oder den dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Akt der öffentlichen Gewalt - die Durchsuchung und\nBeschlagnahme - in seinem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 47\nSatz 2 GG verletzt ist. Durch die Nichtzulassung der Anklage gegen den Mitarbeiter des Beschwerdeführers zu 1. ist das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung\nder Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses nicht entfallen, weil andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint\n(BVerfGE 81, 138 <140>).\n\n                                        II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, begründet.                   43\n\n Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer zu 1. in seinem          44\nRecht aus Art. 47 Satz 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n 1. a) Art. 47 GG verleiht dem Abgeordneten ein besonderes Zeugnisverweigerungsrecht und ein korrespondierendes Beschlagnahmeprivileg für Schriftstücke. Mit diesem Recht schützt die Verfassung das Vertrauensverhältnis, das im Einzelfall zwischen dem Abgeordneten und einem Dritten in Rücksicht auf die Mandatsausübung\nzustande gekommen ist (vgl. Badura, Die Stellung des Abgeordneten nach dem\nGrundgesetz und den Abgeordnetengesetzen in Bund und Ländern, in: Schneider/\nZeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland,\n1989, § 15 Rn. 61). Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeprivileg stärken\ndas freie Mandat; sie schützen zugleich die ungestörte parlamentarische Arbeit und\ndie Repräsentationsmächtigkeit der Volksvertretung. Art. 47 GG verstärkt insofern\ndas freie Mandat des Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 GG und gewährleistet zugleich dem Bundestag als Verfassungsorgan einen Funktionsschutz. Der Abgeordnete ist durch Art. 47 GG zwar nicht gehindert, über geschützte Vorgänge auszusagen oder entsprechende Schriftstücke freiwillig herauszugeben. Gegen seinen Willen\nallerdings ist eine Beschlagnahme von gegenständlich verfestigten Mitteilungen aus\ndem Vertrauensverhältnis zwischen Abgeordnetem und Dritten nur dann - mit Genehmigung des Bundestags - zulässig, wenn der Mandatsträger selbst einer Straftat\nverdächtig ist; dann fehlt ihm die Zeugeneigenschaft.\n\n b) Umstritten ist die Frage, ob im Fall einer Ermittlung gegen einen beschuldigten   46\nMitarbeiter des Abgeordneten auch auf Schriftstücke zugegriffen werden kann, die\nder Abgeordnete diesem im Rahmen seines Direktionsrechts überlassen hat.\n\n  Von der Beschlagnahme gemäß Art. 47 Satz 2 GG ausgenommen sind Gegenstände im funktionellen Herrschaftsbereich des Abgeordneten. Dort befinden sich auch\ndiejenigen Gegenstände, die dessen Mitarbeiter unter dem Direktionsrecht des Abgeordneten in den Räumen des Bundestags für diesen besitzt. Innerhalb der Räumlichkeit des Bundestags hat der Abgeordnete an Schriftstücken, die seinem Direktionsrecht unterliegen, die für die Anwendung des Art. 47 GG zu fordernde\n\n\n                                       16/24\n\nHerrschaftsmacht. Er beherrscht die Schriftstücke mit seinem Weisungsrecht in unmittelbarer Weise. Der Abgeordnete darf jederzeit das Büro seines Mitarbeiters betreten und die Schriftstücke an sich nehmen, die er diesem in Zusammenhang mit\nseiner Mandatsausübung überlassen hat; der Mitarbeiter vermag dem kein eigenes\nBesitzrecht entgegenzuhalten. Soweit sich Schriftstücke außerhalb der Räume des\nBundestags bei einem Mitarbeiter befinden, ist die rechtliche und tatsächliche Beherrschungsmöglichkeit des Abgeordneten soweit gelockert, dass der Schutzbereich\ndes Art. 47 GG verlassen wird. Insbesondere in den durch Art. 13 GG geschützten Wohnräumen des Mitarbeiters kann der Abgeordnete nicht mehr ohne dessen\nEinwilligung auf die Schriftstücke zugreifen. Der Abgeordnete, der dem Mitarbeiter\ngestattet, vertrauliche Schriftstücke aus der Beherrschungssphäre des Bundestags\nzu verbringen, oder entsprechende Eigenmächtigkeiten des Mitarbeiters nicht wirksam verhindert, lockert selbst seine nach Art. 47 GG vorausgesetzte Herrschaft über\nSchriftstücke, die beschlagnahmefrei sind.\n\n 2. Mit dem Gewahrsamsbegriff, den der angegriffene Beschluss zu Grunde legt, hat        48\ndas Landgericht den besonderen Schutzgehalt von Art. 47 GG gerade auch in seiner\nBedeutung als Funktionsschutz der parlamentarischen Arbeit verkannt. Schriftstücke, für die der Abgeordnete glaubhaft macht, dass sie ihm im Zusammenhang mit\nseiner parlamentarischen Arbeit anvertraut sind, dürfen in den Räumlichkeiten des\nBundestags bei dem Mitarbeiter eines Abgeordneten nicht beschlagnahmt werden.\nDiese Begrenzung hätte bereits das die Durchsuchung anordnende Amtsgericht aussprechen müssen; jedenfalls hätte das Landgericht entsprechend erkennen müssen.\n\n                                          C.\n Der Antrag im Organstreitverfahren ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).           49\n\n                                          I.\n Der Antrag ist gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 5,              50\n§§ 63 ff. BVerfGG zulässig.\n\n  1. Die Antragsteller sind als Abgeordnete des Deutschen Bundestags parteifähig im      51\nSinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG (vgl. BVerfGE 10, 4 <10>; 60, 374\n<378>; 62, 1 <32>; 70, 324 <350>). Die Parteifähigkeit der Antragsteller zu 12. und\n13. ist nicht durch den nach Einleitung des Organstreitverfahrens eingetretenen Verlust ihres Abgeordnetenmandats entfallen. Denn maßgeblich für die Parteifähigkeit\nvon Abgeordneten im Organstreit ist ihr Status zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Verfassungsstreit anhängig gemacht haben (vgl. BVerfGE 4, 144 <152>; 102, 224\n<231>).\n\n 2. Es handelt sich hier um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit über den Umfang      52\nder Rechte und Pflichten von Beteiligten im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG. Gegenstand des Verfahrens ist der Streit der Beteiligten darüber, inwieweit der Antragsgegner bei einer Genehmigungsentscheidung nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG die\nRechte der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 47 Satz 2\n\n                                         17/24\n\nGG zu berücksichtigen und zu wahren hat. Die Streitigkeit zwischen Abgeordneten\nund dem Präsidenten des Deutschen Bundestags bezieht sich auf Rechte und Pflichten, die unmittelbar in der Verfassung geregelt sind (vgl. BVerfGE 27, 152 <157>).\nZwar handelt der Bundestagspräsident bei der Ausübung seiner Befugnisse zum\nTeil auch als Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Deutschen Bundestags.\nSo ist für Klagen gegen Akte des Bundestagspräsidenten in Ausübung der Polizeigewalt gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG oder in seiner Eigenschaft als Dienstherr der Parlamentsbeamten der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die hier im Mittelpunkt stehende Vorschrift des Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG ist jedoch kein Ausfluss der\n- vornehmlich verwaltungsrechtlich ausgeübten - Polizeigewalt des Bundestagspräsidenten (Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG; vgl. Reinecke, Die Polizeigewalt des Bundestagspräsidenten, 1959, S. 263 f.). Denn auch die in ihrem Untersuchungs- und Entscheidungsauftrag unabhängigen Organe der Justiz bedürfen zur Vornahme bestimmter\nEingriffsakte in den Räumen des Parlaments der Genehmigung.\n\n 3. a) Die Antragsteller sind antragsbefugt. Im Organstreit kann der einzelne Abgeordnete die Verletzung oder Gefährdung jedes Rechts, das mit seinem Status verfassungsrechtlich verbunden ist, geltend machen. Sein Antrag ist nach § 64 Abs. 1\nBVerfGG zulässig, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass\nder Antragsgegner Rechte des Antragstellers, die aus dem verfassungsrechtlichen\nRechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erwachsen, durch die beanstandete\nrechtserhebliche Maßnahme verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. BVerfGE\n94, 351 <362 f.>; 99, 19 <28>; 104, 310 <325>).\n\n  Die Antragsteller rügen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in     54\nVerbindung mit Art. 47 Satz 2 GG durch die vom Antragsgegner erteilte Genehmigung der Durchsuchung und Beschlagnahme in den Räumen des Bundestags. Zwar\nkönnen diese Rechte der Antragsteller grundsätzlich auch durch eine Beschlagnahme außerhalb der Räumlichkeiten des Deutschen Bundestags verletzt werden, ohne\ndass in diesen Fällen ein verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis zum Bundestagspräsidenten bestünde. Hierauf kommt es vorliegend aber nicht an. Da es im Organstreitverfahren einzig um die Genehmigung von Durchsuchung und Beschlagnahme\nin den Räumen des Bundestags durch den Antragsgegner geht, sind die zwischen\nden Beteiligten streitigen Rechte und Pflichten - Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung\nmit Art. 47 Satz 2 GG sowie Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG - hier auf verfassungsrechtlicher Ebene miteinander verbunden. Es ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Bundestagspräsident bei der Wahrnehmung seiner Kompetenz aus\nArt. 40 Abs. 2 Satz 2 GG das von den Antragstellern geltend gemachte Recht beachten muss.\n\n b) Der nach Einleitung des Organstreitverfahrens eingetretene Verlust des Abgeordnetenmandats der Antragsteller zu 12. und 13. hat nicht den Wegfall der Antragsbefugnis zur Folge, da insoweit - wie bei der Parteifähigkeit - maßgeblich auf den\nZeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist.\n\n\n\n                                        18/24\n\n  4. a) Das im Organstreit auf Seiten der Antragsteller erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 87, 207 <209>; stRspr) ist gegeben, obwohl gegen die Beschlagnahmeanordnung der fachgerichtliche Rechtsweg beschritten und gegen die\nletztinstanzliche Entscheidung Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann. Entscheidend ist, dass die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Antragsgegner das Recht der Antragsteller aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit\nArt. 47 Satz 2 GG bei Genehmigungsentscheidungen nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG\nzu berücksichtigen hat, nur in einem Organstreitverfahren durch Auslegung der Verfassung geklärt werden kann.\n\n b) Der Verlust des Abgeordnetenmandats der Antragsteller zu 12. und 13. führt            57\nnicht zu einem Wegfall ihres Rechtsschutzinteresses. Das einmal begründete Zeugnisverweigerungsrecht eines Bundestagsabgeordneten endet erst mit dem Tod des\nAbgeordneten. Daher entfaltet eine auf der Grundlage des Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG\nerteilte Genehmigung des Bundestagspräsidenten zur Durchsuchung und Beschlagnahme in den Räumen des Bundestags Rechtswirkungen auch über die betreffende\nWahlperiode hinaus.\n\n                                          II.\n Der Antrag im Organstreitverfahren ist unbegründet. Der Bundestagspräsident hat          58\ndurch die Erteilung der Genehmigung zur Durchsuchung und Beschlagnahme in den\nRäumen des Deutschen Bundestags nicht die Rechte der Antragsteller aus Art. 38\nAbs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 47 Satz 2 GG verletzt. Der einzelne Abgeordnete\nhat aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 47 Satz 2 GG nur einen Anspruch\ndarauf, dass der Bundestagspräsident bei Genehmigungsentscheidungen nach\nArt. 40 Abs. 2 Satz 2 GG den Abgeordnetenstatus nicht grob verkennt und sich nicht\nvon sachfremden, willkürlichen Motiven leiten lässt (1.). Dies ist hier nicht geschehen\n(2.).\n\n 1. a) Art. 40 Abs. 2 GG begründet eigenständige Kompetenzen des Bundestagspräsidenten zum Schutz der Räume des Bundestags gegen Eingriffe von Exekutive und\nJudikative. Während Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG das dem Parlament zustehende Hausrecht und seine Polizeigewalt in die Hände des Präsidenten legt, darf nach Art. 40\nAbs. 2 Satz 2 GG keine Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen des\nBundestags ohne vorherige Genehmigung des Bundestagspräsidenten stattfinden.\nDie Erteilung der Genehmigung steht im Ermessen des Bundestagspräsidenten.\n\n  Das Genehmigungserfordernis nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG ist kein Teil der Polizeigewalt des Bundestagspräsidenten, sondern gehört im Hinblick auf seinen\nSchutzzweck zum Bereich seines Hausrechts (vgl. Reinecke, Die Polizeigewalt des\nBundestagspräsidenten, 1959, S. 263 f.; Michael Köhler, Die Rechtsstellung der Parlamentspräsidenten in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland und ihre Aufgaben im parlamentarischen Geschäftsgang, 2000, S. 245). Auch die in ihrem Untersuchungs- und Entscheidungsauftrag unabhängigen Organe der Justiz, welche durch\ndie Polizeigewalt des Parlamentspräsidenten an ihrer Tätigkeit grundsätzlich nicht\n\n\n                                         19/24\n\ngehindert werden sollen, bedürfen zur Vornahme bestimmter Eingriffsakte im räumlichen Bereich des Parlaments dieser Genehmigung. Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG ergänzt die Parlamentsautonomie nach außen und vervollständigt den Schutz der Arbeit des Bundestags vor möglichem Druck durch andere Hoheitsträger (vgl. Dach, in:\nDolzer/Vogel/Graßhof <Hrsg.>, Bonner Kommentar zum GG, Art. 40 Rn. 108; Morlok, in: Dreier <Hrsg.>, GG, Bd. II, 1998, Art. 40 Rn. 5). Er dient in erster Linie dem\nSchutz der räumlichen Integrität des Deutschen Bundestags.\n\n  Daneben schützt Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG auch die Autorität des Bundestagspräsidenten sowie die der Abgeordneten als Teile des Parlaments (vgl. Versteyl, in: von\nMünch/Kunig, GG, Bd. 2, 5. Aufl. 2001, Art. 40 Rn. 29). Er stellt damit eine funktionelle Ergänzung zum persönlichen Schutz des Abgeordneten aus Art. 46 GG dar (vgl.\nAchterberg/Schulte, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, Bd. 2, 4. Aufl.\n2000, Art. 40 Rn. 66; Schneider, in: Wassermann <Hrsg.>, Alternativkommentar,\nGG, 3. Aufl. 2001, Art. 40 Rn. 18).\n\n  b) Bei Durchsuchung und Beschlagnahme im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren besteht in weit größerem Maße als bei der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die Gefahr einer Beeinträchtigung der parlamentarischen Arbeit. Art. 40\nAbs. 2 Satz 2 GG will daher einer besonderen Gefahrenlage für die Repräsentativfunktion des Parlaments begegnen.\n\n  Der Bundestagspräsident muss sich bei seiner Entscheidung nach Art. 40 Abs. 2            63\nSatz 2 GG deshalb von dem Ziel leiten lassen, die Funktionsfähigkeit der parlamentarischen Arbeit zu sichern. Richtet sich ein Strafverfahren gegen den Abgeordneten\nselbst, scheidet eine zusätzliche Berücksichtigung der Rechte aus Art. 47 GG schon\ndeshalb aus, weil eine formale Zeugenstellung des Abgeordneten nicht besteht.\nDoch auch wenn sich das Ermittlungsverfahren gegen einen Mitarbeiter des Abgeordneten richtet, können sich Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen\ndes Bundestags behindernd auf die Arbeit des Parlaments auswirken.\n\n Der Bundestagspräsident hat daher im Interesse der Wahrung der parlamentarischen Autonomie und der Repräsentation des Volkes durch das Parlament bei Entscheidungen nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG über die allgemeinen politischen Belange hinaus die Immunität der Abgeordneten, ihr Zeugnisverweigerungsrecht und das\nBeschlagnahmeprivileg zu berücksichtigen (Dach, in: Dolzer/Vogel/Graßhof <Hrsg.>,\nBonner Kommentar zum GG, Art. 40 Rn. 108; Köhler, a.a.O., S. 245). Er hat dabei\naber nicht im Einzelnen zu prüfen, ob eine Beschlagnahme Abgeordnetenrechte aus\nArt. 38 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 47 Satz 2 GG verletzt. Dies wird in\nder Regel bereits aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein, weil die Genehmigung bereits vor der Durchsuchung erteilt werden muss. Auch kann die nach Art. 47\nSatz 2 GG notwendige Unterscheidung zwischen - im Falle der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts durch den Abgeordneten - beschlagnahmefreien und der\nBeschlagnahme generell zugänglichen Gegenständen sinnvoll erst dann getroffen\nwerden, wenn die zu beschlagnahmenden Schriftstücke hinreichend konkretisiert\n\n\n\n                                          20/24\n\nsind; dies wird regelmäßig erst nach einer Durchsuchung der Fall sein. Sollten anlässlich einer Durchsuchung aufgefundene Schriftstücke tatsächlich anvertraute Tatsachen im Sinne des Art. 47 Satz 1 GG enthalten, wäre ihre Beschlagnahme im Übrigen nicht von vornherein, sondern nur dann nach Art. 47 Satz 2 GG unzulässig,\nwenn der betreffende Abgeordnete von seinem Zeugnisverweigerungsrecht tatsächlich Gebrauch macht.\n\n Eine Pflicht des Antragsgegners, die Entscheidung des Abgeordneten über die Ausübung des ihm möglicherweise zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts vor der\nGenehmigungserteilung einzuholen, sieht Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG nicht vor. Die\nPrüfungspflicht des Bundestagspräsidenten kann sich daher allenfalls auf eine Evidenzkontrolle erstrecken, die das Vorliegen eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses einschließt.\n\n c) Da es sich bei der Genehmigungsentscheidung des Bundestagspräsidenten zur           66\nWahrung der parlamentarischen Autonomie um eine funktionelle Ergänzung zum Immunitätsrecht handelt (vgl. Achterberg/Schulte, a.a.O., Art. 40 Rn. 66; Schneider,\na.a.O., Art. 40 Rn. 18), kann der Schutz des einzelnen Abgeordneten hier keine größere Wirkung entfalten als der durch Art. 46 Abs. 2 GG vermittelte Schutz. Die Normen des Parlamentsverfassungsrechts schützen - mit Ausnahme des hier nicht einschlägigen Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG - die Abgeordneten nicht vor Strafverfolgung\nund Strafe. Dies gilt erst Recht für das strafbare Verhalten von Mitarbeitern.\n\n  Der Genehmigungsvorbehalt für die strafrechtliche Verfolgung von Abgeordneten         67\nnach Art. 46 Abs. 2 GG dient vornehmlich dem Parlament als Ganzem und gewährt\ndem einzelnen Abgeordneten nur einen Anspruch darauf, dass sich das Parlament\nbei der Entscheidung über die Aufhebung der Immunität nicht von sachfremden, willkürlichen Motiven leiten lässt (vgl. BVerfGE 104, 310 <325>). Abgeordnete haben\ndaher einen Anspruch gegen den Bundestagspräsidenten auf Berücksichtigung von\nBeschlagnahmeprivilegien nach Art. 47 Satz 2 GG nur insoweit, als die von ihm zu\ngenehmigende Durchsuchung und Beschlagnahme - für ihn erkennbar - Teil einer\nungerechtfertigten Verfolgung des Abgeordneten durch die Exekutive ist. Würde der\nParlamentspräsident in einem solchen Fall die strafprozessuale Maßnahme gestatten, so würde er sich die sachfremden Erwägungen der Strafverfolgungsorgane zu\nEigen machen und dadurch selbst willkürlich handeln.\n\n d) Dieses Ergebnis wird durch die historische und die systematische Auslegung von      68\nArt. 40 Abs. 2 Satz 2 GG bestätigt.\n\n  Anders als im englischen Parlamentarismus, wo der Friedensbann des Monarchen          69\nin die Trägerschaft des Parlaments verlagert ist, hat sich in Deutschland keine Asylfunktion des Parlamentsgebäudes für Straftäter, säumige Schuldner oder sonst von\nstaatlichen Zwangsmaßnahmen bedrohte Individuen entwickelt (vgl. Hatschek, Das\nAsylrecht des englischen Parlaments, in: Annalen des Deutschen Reichs für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft, 1906, S. 801 ff.; Gerd Michael Köhler, Die\nPolizeigewalt des Parlamentspräsidenten im deutschen Staatsrecht, DVBl 1992,\n\n\n                                        21/24\n\nS. 1577 <1581>).\n\n  Die allgemeine materielle Polizeigewalt des Parlamentspräsidenten und ihre Ergänzung gegenüber den Justizbehörden steht hier ganz im Dienst des Schutzes der\nFunktionsfähigkeit des Parlaments. Die Befugnis zur Genehmigung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen fand erstmals in Art. 38 Abs. 2 WRV verfassungsrechtlichen Niederschlag; hier legalisierte sie eine Praxis, die der Reichstag schon\nvor 1919 für sich in Anspruch genommen hatte (vgl. Anschütz, Die Verfassung des\nDeutschen Reiches, 14. Aufl. 1933, Art. 38 Rn. 5). Die Vorschrift wurde als \"Seitenstück\" zur Polizeigewalt des Reichstagspräsidenten aus Art. 28 WRV angesehen.\nDurch Art. 40 Abs. 2 GG wurden beide Befugnisse erstmals in einer Verfassungsnorm zusammengeführt, deren Zweck in erster Linie der Schutz der parlamentarischen Autonomie ist. Vor dem Hintergrund dieser verfassungsgeschichtlichen Entwicklung will Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG das Parlament von der Amtsgewalt anderer\nStaatsorgane auch dahin gehend abschirmen, dass keine vom Parlamentspräsidenten unabhängige öffentliche Gewalt durch Maßnahmen in den Räumen des Parlaments dessen Arbeit in irgendeiner Weise soll beeinträchtigen können (vgl. Dach,\na.a.O., Art. 40 Rn. 108; Köhler, a.a.O., S. 245).\n\n Die Loslösung des Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG (Art. 38 Abs. 2 WRV) von Art. 47           71\nSatz 2 GG (Art. 38 Abs. 1 WRV) bringt dies auch verfassungssystematisch zum Ausdruck. Der Schutzbereich beider Vorschriften ist ohnehin nicht deckungsgleich, da\nArt. 40 Abs. 2 Satz 2 GG alle Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen,\naber auch nur solche in den Räumen des Bundestags erfasst. Art. 40 Abs. 2 Satz 2\nGG begründet keine Durchbrechung der Gewaltenteilung zwischen Legislative oder\nExekutive in Gestalt der materiellen Polizeigewalt des Bundestagspräsidenten und\nJudikative. Dies ergibt sich namentlich aus der Beschränkung der Genehmigungskompetenz auf die Räume des Bundestags.\n\n 2. Nach diesem Maßstab ist die Erteilung der Genehmigung zur Durchsuchung und         72\nBeschlagnahme in den Räumen des Deutschen Bundestags durch den Antragsgegner am oder nach dem 23. Januar 2001 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  a) Bereits mit Beschluss vom 17. Januar 2001 hatte der Ermittlungsrichter beim       73\nAmtsgericht München die Durchsuchung der Wohnung des Mitarbeiters und seines\nArbeitsplatzes in den Räumen des Deutschen Bundestags sowie die Beschlagnahme\nvon Unterlagen angeordnet, die Auskunft darüber geben können, ob der des Geheimnisverrats Beschuldigte im Mai 2000 Informationen aus der als vertraulich eingestuften, dem Parteispenden-Untersuchungsausschuss vorgelegten Akte der Staatsanwaltschaft Augsburg an Journalisten der Süddeutschen Zeitung weitergegeben\nhat. Für den Verdacht, dass diese Durchsuchung und Beschlagnahme Teil einer ungerechtfertigten Verfolgung des Antragstellers zu 1. – oder der übrigen Antragsteller - durch die Judikative oder die Exekutive waren, gab es weder im Zeitpunkt der\nGenehmigungserteilung noch danach greifbare Anhaltspunkte; dies wurde von den\nAntragstellern auch nicht behauptet.\n\n\n\n                                        22/24\n\n  b) Ungeachtet der Tatsache, dass alleiniger Streitgegenstand des Organstreitverfahrens die Erteilung der Durchsuchungsgenehmigung durch den Antragsgegner ist,\nist festzustellen, dass die Bundestagsverwaltung sich im Hinblick auf die Durchführung der vom Antragsgegner genehmigten Durchsuchung an die Vorgaben der\nDienstanweisung für den Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag (DA-PVD) zur Wahrung der Rechte der Betroffenen gehalten hat. Hiernach hat bei der\nDurchsuchung von Räumen des Bundestags deren Benutzer das Recht, anwesend\nzu sein (§ 24 Abs. 1 Satz 1 DA-PVD); im Falle seiner Abwesenheit ist, wenn möglich,\nder Vorgesetzte oder ein anderer geeigneter Zeuge zuzuziehen (§ 24 Abs. 1 Satz 2\nDA-PVD).\n\n  Vor Beginn der Durchsuchung in den Räumen des Deutschen Bundestags waren            75\ndie SPD-Fraktion sowie die Vorsitzende des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung informiert worden. Auch der Antragsteller zu 1. war nach\nden unwidersprochen gebliebenen Angaben von Ministerialdirigent Semmler in der\nmündlichen Verhandlung von diesem persönlich unmittelbar vor dem Beginn der\nDurchsuchung hierüber in Kenntnis gesetzt worden. Dem Antragsteller zu 1. war damit die Möglichkeit eingeräumt worden, seine Rechte aus Art. 47 GG bereits bei Beginn der Durchsuchung geltend zu machen.\n\n                                        D.\n  Die Pflicht zur Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu Gunsten des Beschwerdeführers zu 1. ergibt sich aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.\n\n              Hassemer               Sommer                Jentsch\n\n                Broß                 Osterloh              Di Fabio\n\n             Mellinghoff                                 Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                       23/24\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2003 - 2 BvR 508/\n01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2003 - 2 BvR 508/01 -\n                Rn. 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Der Abgeordnete hat aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit\n   Art. 47 Satz 2 GG nur einen Anspruch darauf, dass der Bundestagspräsident bei Genehmigungsentscheidungen nach Art. 40 Abs. 2\n   Satz 2 GG den Abgeordnetenstatus nicht grob verkennt und sich nicht\n   von sachfremden, willkürlichen Motiven leiten lässt.\n\n                                 1/24","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\n   2. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 16. Februar 2001 - 5 Qs 7/\n      2001 – verletzt den Beschwerdeführer zu 1. in seinem Recht aus Artikel 47\n      Satz 2 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Der\n      Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Landgericht München I zurückverwiesen.\n   3. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2. bis 13. wird zurückgewiesen.\n   4. 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