{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs20030725_2bvr119803","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rs20030725.2bvr119803","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2003-07-25","aktenzeichen":"2 BvR 1198/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1198/03 -\n\n\n\n\n                                Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder B e r t e l s m a n n A G ,\nvertreten durch den Vorstand,\ndieser vertreten durch den einzelvertretungsberechtigten Prokuristen Dr. K...,\nCarl-Bertelsmann-Straße 270, 33311 Gütersloh,\n\n- Bevollmächtigter: Professor Dr. Dr. h.c. Peter Lerche,\n                    Junkersstraße 13, 82131 Gauting -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2003 -\n         I-3 VA 6/03 -,\n\n        b) die Entscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf\n           vom 20. März 2003 - 934 E 1 - 7.263/03 -\n\nhier:    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterin\nund Richter\n                                  Vizepräsident Hassemer,\n                                  Sommer,\n                                  Jentsch,\n                                  Broß,\n                                  Osterloh,\n                                  Di Fabio,\n                                  Mellinghoff\n\nam 25. Juli 2003 beschlossen:\n\nDer Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird für die Dauer von sechs\nMonaten, längstens bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt, ihre Entscheidung vom 20. März 2003 - 934 E 1 - 7.263/03 - zu vollziehen,\ninsbesondere das Zeugnis über die Zustellung einer Klageschrift gegen die Beschwerdeführerin gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Haager Übereinkommens über die\n\n\n                                         1/11\n\nZustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Ziviloder Handelssachen vom 15. November 1965 (Bundesgesetzblatt 1977 Teil II Seite 1452) zu übermitteln.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die           1\nim Wege der Rechtshilfe beantragte Zustellung einer Klage auf Schadensersatz in\nHöhe von 17 Mrd. US-Dollar, mit der sie vor einem Gericht der Vereinigten Staaten\nvon Amerika in Anspruch genommen werden soll. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer\neinstweiligen Anordnung begehrt sie, die angegriffenen Entscheidungen außer Vollzug zu setzen.\n\n                                         I.\n 1. Gegen die Beschwerdeführerin ist von einer Gruppe US-amerikanischer Musikautoren und -verlage vor dem Distriktgericht für den südlichen Bezirk New Yorks\n(District Court for the Southern District of New York) der Vereinigten Staaten von\nAmerika eine Schadensersatzklage eingereicht worden (Az.: US SD New York 03 CV\n1093). Die Kläger dieses Verfahrens tragen vor, dass die Beschwerdeführerin an der\nmittlerweile insolventen Musiktauschbörse \"Napster\" beteiligt gewesen und insoweit\nauch für möglicherweise von der Musiktauschbörse begangene Urheberrechtsverletzungen verantwortlich sei. Die Klage hat einen Schadensersatzanspruch in Höhe von\n17 Mrd. US-Dollar zum Gegenstand.\n\n  Die Klage wurde im class action-Verfahren (Rule 23 der Federal Rules of Civil Procedure, Title 28 United States Code Appendix Rule 23), d.h. als Sammelklage eingeleitet (vgl. Greiner, Die Class Action im amerikanischen Recht und deutscher Ordre\nPublic, 1998, S. 56 ff.). Bei diesem Verfahren handeln die Kläger im eigenen Namen\nund als Repräsentanten für alle anderen von dem streitgegenständlichen Ereignis\nbetroffenen Personen. Diese Gruppenmitglieder sind den Beteiligten weder bekannt,\nnoch müssen sie vor Gericht erscheinen. Gleichwohl ist eine Entscheidung in dem\nRechtsstreit oder ein Vergleich auch für sie bindend (vgl. Heß, Die Anerkennung eines Class Action Settlement in Deutschland, JZ 2000, S. 373 f.; Greiner, a.a.O.,\nS. 113 ff.). Die Zustellung der Klageschrift ist zum einen Prozessvoraussetzung im\nUS-amerikanischen Recht (vgl. Junker, Der deutsch-amerikanische Rechtsverkehr in\nZivilsachen, JZ 1989, S. 121 m.w.N.), zum anderen ist sie nach deutschem Zivilprozessrecht die Voraussetzung für die spätere Anerkennung des ausländischen Urteils\n(vgl. § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).\n\n  Die Kläger sollen in der Zwischenzeit ihre Klage auf zwei US-amerikanische Tochtergesellschaften der Beschwerdeführerin erweitert und die Klageschrift in den Vereinigten Staaten zugestellt haben.\n\n 2. a) Die Kläger beantragten mit Schriftsatz vom 11. März 2003 auf der Grundlage       5\n\n\n                                         2/11\n\ndes Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965\n- HZÜ (BGBl 1977 II S. 1452) - die Zustellung ihrer Klage an die Beschwerdeführerin.\nDie Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf, bei der es sich um die für Zustellungen in Nordrhein-Westfalen zuständige \"zentrale Behörde\" der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Art. 2 HZÜ handelt, beschied den Antrag gemäß Art. 5\nAbs. 1 HZÜ mit Verfügung vom 20. März 2003 positiv und erließ eine Zustellungsanordnung an das Amtsgericht Gütersloh. Das Amtsgericht veranlasste am 4. April\n2003 einen Zustellungsversuch bei der Beschwerdeführerin (Az. 14 AR 27/03), der\njedoch keinen Erfolg hatte, weil die Annahme des Schriftstücks verweigert wurde.\n\n  b) Mit Schriftsatz vom 16. April 2003 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag      6\ngemäß § 23 EGGVG an das Oberlandesgericht Düsseldorf. Der Antrag war im Wesentlichen darauf gerichtet, die Entscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts aufzuheben, hilfsweise für rechtswidrig und unwirksam zu erklären.\n\n  Zur Begründung wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es sich bei der Klageerhebung um den Versuch handele, einen möglichst großen öffentlichen Druck\naufzubauen, um sie zu einem Vergleich außerhalb gerichtlicher Verfahren zu zwingen. Insbesondere die Höhe der Schadensersatzforderung sei nicht begründbar, weil\nes sich bei dem Betrag von 17 Mrd. US-Dollar um ein Vielfaches des Umsatzes der\nmöglicherweise betroffenen US-amerikanischen Musikindustrie handele und bereits\nauf der Grundlage von Beispielrechnungen deutlich werde, dass die behaupteten\nSchäden unter keinen Umständen und nicht einmal näherungsweise verursacht worden sein könnten. Des weiteren übersteige die Klageforderung deutlich ihr Eigenkapital im gesamten Konzern und damit ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.\n\n  Wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei sie in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Weitere Verletzungen\ndieser Grundrechtsposition ergäben sich aus den Rechtsfolgen der Zustellung: Nach\neiner Zustellung und der darauf folgenden Klagezulassung sei sie gezwungen, an\ndem sogenannten pre-trial-Verfahren teilzunehmen, einem Beweisverfahren hauptsächlich zwischen den Parteien. Komme sie den sehr weit reichenden prozessualen\nPflichten in dem für sie kostenträchtigen Verfahren nicht nach, drohten ihr empfindliche Strafen und in letzter Konsequenz der Verlust des Rechtsstreits. Die Zustellung\nsetze endgültig auch das class action-Verfahren in Gang, das in seiner Konzeption in\nrechtsstaatlicher Hinsicht bedenklich sei. Schließlich könne sie einem Geschworenenprozess unterworfen werden, gegen den aus rechtsstaatlicher Perspektive ebenfalls Bedenken bestünden.\n\n Ferner werde durch die Erzeugung von wirtschaftlichem und tatsächlichem Druck           9\nein rechtsmissbräuchlicher Zwang auf sie ausgeübt; in Wirklichkeit gehe es den Klägern nicht um die gerichtliche Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs. Im\nErgebnis liege ein nicht gerechtfertigter Eingriff in die Grundrechte aus Art. 12 und\nArt. 14 GG vor.\n\n\n\n                                         3/11\n\n Bereits in der Zustellung der Klage liege ein Eingriff in die Souveränität sowie die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Art. 13 Abs. 1 HZÜ. Durch\ndas spätere Anerkennungsverfahren sei sie nur unzureichend geschützt, weil ein solcher Schutz nur für ihr im Inland belegenes Eigentum gewährleistet werden könne.\nDa den deutschen Gerichten und Behörden die notwendigen Hoheitsbefugnisse im\nAusland fehlten, könne der Schutz nur durch rechtzeitiges Eingreifen im Rahmen des\nZustellungsverfahrens gewährleistet werden.\n\n c) Die Präsidentin des Oberlandesgerichts beantragt mit Schreiben vom 6. Mai               11\n2003, den Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Die Zustellung einer Klage im Rahmen des Haager Zustellungsübereinkommens sei nach gefestigter Rechtsprechung auch bei \"exorbitant hohen Schadensersatzforderungen\" zulässig. Es sei\nmit Sinn und Zweck des Haager Zustellungsübereinkommens unvereinbar, wenn bereits im Stadium der Klagezustellung in eine detaillierte Prüfung des ordre public oder\nsogar eine materielle Prüfung des Klagebegehrens eingetreten würde. Art. 13 Abs. 1\nHZÜ solle dem ersuchten Staat nicht die Möglichkeit eröffnen, den im Ausland anhängigen Rechtsstreit nach eigenen Auffassungen zu präjudizieren; es seien auch\nkeine Ermittlungen über den Hintergrund, den Anlass und die Berechtigung des Klagebegehrens vorzunehmen. Durch die Klagezustellung werde ferner noch kein Vollstreckungszugriff auf das in Deutschland befindliche Vermögen der Partei eröffnet.\nEine Verletzung von Art. 2 GG durch die Zustellung sei mit der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1994 (BVerfGE 91, 335 ff.) ebenfalls\nzu verneinen. Hingegen sei ein Zustellungsersuchen abzulehnen, soweit mit der Zustellung eine Aufforderung zur Dokumentenvorlage im Wege der pre-trial discovery of\ndocuments umfasst sei.\n\n d) Das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin mit           12\nBeschluss vom 11. Juli 2003 ab. Der Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 1 HZÜ sei\nbei einer an Sinn und Zweck des Haager Zustellungsübereinkommens orientierten\nAuslegung der Vorschrift auf besonders gravierende Fälle beschränkt, in denen die\nErledigung des Zustellungsersuchens eine offensichtliche Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen der Rechtsordnung des ersuchten Staates mit sich brächte.\nDiese Auslegung sei zwar für die Zustellung US-amerikanischer Strafschadensersatzklagen (punitive or exemplary damages) entwickelt worden, lasse sich jedoch ohne weiteres auf den hier zu entscheidenden Fall einer zivilrechtlich begründeten\nSchadensersatzklage übertragen. Die ersuchte Zustellung würde nicht diese fundamentalen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung oder Grundrechtspositionen\naus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 14 GG verletzen.\n\n Da es sich um die Zustellung eines verfahrensleitenden Schriftstücks handele und           13\nder Ausgang des Verfahrens in den Vereinigten Staaten völlig offen sei, falle nicht\nentscheidend ins Gewicht, dass der geltend gemachte Betrag nur schwerlich nachzuvollziehen sei. Allein die theoretische Möglichkeit einer Verurteilung zu einer enorm\nhohen Schadensersatzleistung stelle keinen Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundprinzipien dar. Denn die Zustellung bewirke allenfalls eine Gefährdung der finanziel-\n\n\n                                           4/11\n\nlen Interessen der Beschwerdeführerin. Ein Vollstreckungszugriff sei durch die Zustellung nicht eröffnet und könne später auch im Anerkennungsverfahren verhindert\nwerden. Die Tatsache, dass durch die unverhältnismäßig hohe Klageforderung und\ndie dadurch verursachten Presseaktivitäten Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt werde, um deren Vergleichsbereitschaft zu fördern, sei auch der deutschen\nRechtspraxis nicht fremd.\n\n Eine Verletzung fundamentaler Rechtsgrundsätze komme auch nicht in Betracht,           14\nweil die Klage in einer class action geltend gemacht werde. Zwar bestehe dieses\nRechtsinstitut der Popularklage in Deutschland nicht, wohl aber in den Vereinigten\nStaaten. Diese Klageform beeinträchtige nicht die unverzichtbaren Rechte der Beschwerdeführerin. Eine Schlüssigkeitsprüfung der Klageschrift vor Zustellung komme\nauch nach deutschen Rechtsvorstellungen nicht in Betracht; Ermittlungen in dieser\nHinsicht führten zu Verzögerungen im Rechtshilfeverfahren, die dem Sinn und Zweck\ndes Haager Zustellungsübereinkommens zuwiderliefen.\n\n Schließlich würde die Ablehnung der Zustellung die Beschwerdeführerin nicht vor        15\neinem Verfahren in den Vereinigten Staaten bewahren, da die Klage zwei Tochtergesellschaften der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei.\n\n                                         II.\n Die Beschwerdeführerin macht mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art 14 Abs. 1 GG sowie - hilfsweise - aus\nArt. 2 Abs. 1 GG geltend. Für die Eilbedürftigkeit ihres Antrags verweist sie auf die\nhohe Wahrscheinlichkeit eines bevorstehenden, zweiten Zustellungsversuchs.\n\n 1. Zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde trägt die Beschwerdeführerin im          17\nWesentlichen vor:\n\n Bereits die Anordnung der Klagezustellung setze sie unter einen erheblichen Druck      18\nund beeinflusse sie massiv in ihren grundrechtlich geschützten Interessen. Die exorbitante und ruinöse Klagesumme von 17 Mrd. US-Dollar sei unverhältnismäßig und\nverletze ihre Handlungsfreiheit sowie ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Der Gesetzgeber habe durch die Aufnahme von Art. 40 Abs. 3 EGBGB in das internationale\nSchadensersatzrecht deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Geltendmachung\nexorbitanter Ansprüche, die auf Grund ihrer Höhe in einem gravierenden Widerspruch zu den Grundvorstellungen der deutschen Rechtsordnung stehen, gegen den\nordre public verstoßen.\n\n Der ordre public sei durch Art. 13 Abs. 1 HZÜ vorbehalten. Die Vorschrift biete dem    19\ndeutschen Staat die Gelegenheit, seiner Schutzpflicht bei gravierenden Verstößen\ngegen Grundrechtspositionen nachzukommen. Die Entscheidung über die Zustellung\nsei der deutschen Staatsgewalt zuzurechnen. Eine Vernachlässigung des Art. 13\nAbs. 1 HZÜ werde dann zu einem Grundrechtsverstoß, wenn die Auswirkungen der\nKlagezustellung mit essentiellen Inhalten der deutschen Grundrechtsordnung kollidieren.\n\n\n                                         5/11\n\n  Durch die Klage werde sie unter einen erheblichen außergerichtlichen Druck gesetzt, der das Ziel habe, sie zu Konfliktlösungen außerhalb eines rechtsstaatlich geordneten Verfahrens zu drängen. Das Ziel sei in diesem Fall der Abschluss eines\nsachlich ungerechtfertigten Vergleichs. Die Sachwidrigkeit ergebe sich zum einen\naus der Höhe der Schadensersatzforderung, die sowohl den Umsatz der US-\namerikanischen Musikverlagsindustrie um das zehnfache übersteige als auch weit\nüber dem Eigenkapital der Beschwerdeführerin liege, zum anderen durch das gewählte Prozessinstitut der class action, die eine Klageerhebung ohne materiellrechtliche Prüfung der Klageforderung erlaube. Des Weiteren drohe durch die Zustellung ihr Ansehen als Wirtschaftsunternehmen in tiefgreifender Weise beeinträchtigt\nzu werden, da das Vertrauen der relevanten Öffentlichkeit in die Bonität und Seriosität des Unternehmens nachhaltig erschüttert werden könne.\n\n Durch diese Umstände werde ihre eigentumsrechtliche und berufsfreiheitliche            21\nGrundrechtsposition beeinträchtigt. Das Unternehmen sei im Hinblick auf den Kundenstamm und die Außenkontakte als Ganzes betroffen.\n\n  2. Die Beschwerdeführerin hat zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen    22\nAnordnung gestellt. Im Hinblick auf die nach § 32 BVerfGG notwendige Folgenabwägung verweist sie auf die Unumkehrbarkeit einer Klagezustellung. Mit der Zustellung\nträten die Beeinträchtigungen ihrer Grundrechtspositionen ein und wirkten sich negativ auf ihren Geschäftsbetrieb aus. Dem gegenüber stehe die vorläufige Aussetzung\ndes Vollzugs der angegriffenen Entscheidungen, durch die die Rechtshilfe für einen\nbegrenzten Zeitraum hinausgeschoben werde.\n\n                                         III.\n Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf hatte Gelegenheit, sich zu dem       23\nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu äußern.\n\n Von einer Anhörung der Kläger des Ausgangsverfahrens, die durch die angegriffenen Entscheidungen begünstigt sind (vgl. § 94 Abs. 3 BVerfGG), hat der Senat wegen der Dringlichkeit der Sache gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG abgesehen.\n\n                                         B.\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.        25\n\n                                          I.\n  Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen        26\nZustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Dabei müssen die Gründe,\nwelche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer\nBetracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch nur begründet, wenn eine vorläufige Regelung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen\n\n\n\n                                         6/11\n\nGrund zum allgemeinen Wohl dringend geboten ist.\n\n  Für eine einstweilige Anordnung ist kein Raum, wenn der in der Hauptsache gestellte Antrag sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist\noder das Bundesverfassungsgericht die Hauptsache so rechtzeitig zu entscheiden\nvermag, dass hierdurch die absehbaren schweren Nachteile vermieden werden können.\n\n Ist der Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet,      28\nso wägt das Bundesverfassungsgericht die Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Maßnahme aber später für verfassungswidrig\nerklärt würde, gegen diejenigen Nachteile ab, die entstünden, wenn die Maßnahme\nnicht in Kraft träte, sie sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erwiese (vgl. BVerfGE 86, 390 <395>; 88, 173 <179 f.>; 99, 57 <66>; 104, 23 <28 f.>;\nstRspr).\n\n                                          II.\n Das Begehren in der Hauptsache ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.\n\n  1. Das Haager Zustellungsübereinkommen will die gegenseitige Rechtshilfe unter         30\nden Vertragsparteien dadurch verbessern, dass die technische Abwicklung der Zustellung vereinfacht und beschleunigt wird. Dadurch soll sichergestellt werden, dass\ngerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die im Ausland zuzustellen sind, ihren Empfängern rechtzeitig zur Kenntnis gelangen (vgl. BVerfGE 91, 335 <339 f.>).\nDiese Erwägungen schließen es grundsätzlich aus, dass die innerstaatliche Rechtsordnung zum Prüfungsmaßstab für die Zustellung gemacht wird (vgl. Koch/Diedrich,\nGrundrechte als Maßstab für Zustellungen nach dem Haager Zustellungsübereinkommen?, ZIP 1994, S. 1830 <1831>). Andernfalls könnte die materielle Prüfung des\nZustellungsersuchens zu Verzögerungen bei der Zustellung oder, wegen der Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Rechtsauffassungen zu einer Vereitelung\nder Zustellung führen, die durch das Haager Zustellungsübereinkommen gerade ausgeschlossen werden sollten. Ein Zustellungsersuchen kann nach dem Wortlaut von\nArt. 13 Abs. 1 HZÜ jedoch abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat die Zustellung\nfür geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.\n\n  Der Vorbehalt in Art. 13 HZÜ für die Anwendung ausländischen Rechts wird durch         31\nRechtsprechung und Literatur im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Haager Zustellungsübereinkommens eng ausgelegt (vgl. OLG Frankfurt, RIW 2001, S. 464 =\nNJW-RR 2002, S. 357; siehe Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl., 2003, Art. 13\nHZÜ Rn. 3 m.w.N.). So hat auch das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass\ndie Gewährung von Rechtshilfe durch die Zustellung einer Klage, mit der Ansprüche\nauf Strafschadensersatz nach US-amerikanischem Recht (punitive damages) geltend gemacht werden, in der Regel nicht die allgemeine Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt (vgl. BVerfGE 91, 335 <340>). Die Ent-\n\n\n                                         7/11\n\nscheidung hat jedoch offen gelassen, ob die Zustellung einer solchen Klage mit Art. 2\nAbs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip zu vereinbaren ist, wenn das\nmit der ausländischen Klage angestrebte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare\nGrundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats verstößt (BVerfGE 91, 335 <343>; vgl.\nauch Schlosser, a.a.O., Art. 13 HZÜ Rn. 3).\n\n  2. Im Hauptsacheverfahren ist die Frage zu klären, ob diese Grenze in dem hier zu      32\nbeurteilenden Fall überschritten ist. Insoweit ist die Bedeutung und Reichweite von\nArt. 13 Abs. 1 HZÜ zu klären (vgl. Juenger/Reimann, Zustellung von Klagen auf punitive damages nach dem Haager Zustellungsübereinkommen, NJW 1994, S. 3274;\nGeimer, Internationales Zivilprozessrecht, 4. Aufl., 2001, Rn. 2159).\n\n a) Der Abschluss und die Ratifikation des Haager Zustellungsübereinkommens konkretisiert die Entscheidung des Grundgesetzes, dass der von ihm verfasste Staat in\ndie Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft eingegliedert ist (vgl. Präambel,\nArt. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2 und Art. 23 bis 26 GG). Das Grundgesetz\ngebietet damit zugleich, fremde Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich\nzu achten (vgl. BVerfGE 75, 1 <16 f.>, Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2003 - 2 BvR 685/03 -, im Umdruck S. 11), auch\nwenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen.\n\n  Im Hinblick auf das Haager Zustellungsübereinkommen hat sich die deutsche              34\nRechtsordnung für das Recht des ersuchenden Staates im Bereich des Zivilprozessrechts geöffnet. Die deutsche öffentliche Gewalt wird für die ersuchende ausländische Behörde tätig, um das in jener Rechtsordnung anhängige, innerstaatliche Verfahren über die Grenzen der nationalen Hoheitsgewalt hinaus zu fördern. Dies\nschließt grundsätzlich auch die Zustellung von Klagen mit ein, die in für die deutsche\nRechtsordnung unbekannten Verfahrensarten erhoben worden sind.\n\n  Diese Respektierungspflicht könnte jedoch ihre Grenze dort erreichen, wo die ausländische, im Klageweg geltend gemachte Forderung - jedenfalls in ihrer Höhe - offenkundig keine substantielle Grundlage hat. Werden Verfahren vor staatlichen Gerichten in einer offenkundig mißbräuchlichen Art und Weise genutzt, um mit\npublizistischem Druck und dem Risiko einer Verurteilung einen Marktteilnehmer gefügig zu machen, könnte dies deutsches Verfassungsrecht verletzen. Ein ähnlicher Gedanke hat im Jahre 1999 durch Art. 40 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB auch Eingang in das\ndeutsche internationale Privatrecht gefunden. Die Vorschrift regelt das Deliktsstatut\nund schließt Schadenersatzansprüche auf der Grundlage ausländischen Rechts unter bestimmten Voraussetzungen dem Grunde nach aus (vgl. Heldrich, in: Palandt,\n62. Aufl., 2003, Art. 40 EGBGB Rn. 1, 20). Art. 40 Abs. 3 EGBGB bestimmt insoweit,\ndass Ansprüche, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, nicht geltend gemacht werden können, soweit sie wesentlich weiter gehen als zur angemessenen\nEntschädigung des Verletzten erforderlich oder offensichtlich anderen Zwecken als\neiner angemessenen Entschädigung des Verletzten dienen oder haftungsrechtlichen\n\n\n\n                                         8/11\n\nRegelungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Übereinkommens widersprechen.\n\n  b) Bei der Prüfung der Frage, ob die beabsichtigte Zustellung gegen Art. 2 Abs. 1     36\nGG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstößt, ist auch die Ausgestaltung\nder multilateralen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Rechtshilfe zu würdigen. Sie\nist dadurch gekennzeichnet, dass die ersuchte Vertragspartei ihre Behörden in den\nDienst des ersuchenden Staates stellt, indem Schriftstücke entgegengenommen und\ndie für die innerstaatliche Zustellung erforderlichen Maßnahmen veranlasst werden.\nBei der Zustellung handelt es sich um einen staatlichen Hoheitsakt, mit dem Gerichtsverfahren einer fremden Rechtsordnung gefördert werden.\n\n  Verstößt schon die Zustellung einer ausländischen Klage gegen unverzichtbare          37\nGrundsätze des freiheitlichen Rechtsstaates, so ist fraglich, ob deutsche Behörden in\ndiesem Fall die Rechtshilfe mit dem Hinweis leisten dürfen, der Betroffene habe noch\nim weiteren Verlauf des Verfahrens - etwa im Rahmen der Anerkennung des ausländischen Titels nach § 328 Abs. 1 ZPO - die Möglichkeit, den Verstoß zu rügen. Denn\naus der Zustellung ergeben sich für den Empfänger Rechtsfolgen, die geeignet sind,\nihn in seinen grundrechtlich geschützten Positionen zu beeinträchtigen.\n\n                                         III.\n Die Folgenabwägung fällt zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus.                        38\n\n  1. Bei einer Folgenabwägung sind gegeneinander abzuwägen die Nachteile, die für       39\ndie Beschwerdeführerin einträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellt, dass die Zustellung der\nKlage deren grundrechtlich geschützte Positionen verletzt, mit denjenigen Nachteilen, die sich ergäben, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen wird, sich\nspäter aber herausstellt, dass die Zustellung mit dem Grundgesetz vereinbar war.\n\n 2. Erginge die beantragte einstweilige Anordnung, stellte sich die Verfassungsbeschwerde später aber als unbegründet heraus, hätte sich die Zustellung der Klage im\nWege der Rechtshilfe verzögert. Es ist nicht erkennbar, dass die Kläger des US-\namerikanischen Ausgangsverfahrens bereits dadurch unwiederbringliche Rechtsnachteile erlitten.\n\n  Es ist auch nicht zu erwarten, dass eine Verzögerung der Rechtshilfe die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu den Vereinigten Staaten von Amerika ernstlich belasten könnte. Der Erlass der einstweiligen Anordnung führt noch nicht zu einer nachhaltigen Beschränkung des Rechtshilfeverkehrs zwischen beiden Staaten\nauf der Grundlage des Haager Zustellungsübereinkommens.\n\n 3. Unterbliebe der Erlass der einstweiligen Anordnung, erwiese sich die Gewährung      42\nder Rechtshilfe im Hauptsacheverfahren dagegen als verfassungswidrig, müsste das\nBundesverfassungsgericht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin in das\nUS-amerikanische Verfahren einbezogen ist und das erkennende Bundesgericht\n\n\n\n                                         9/11\n\nüber die Zulassung der Klage als class action mit den entsprechenden Rechtsfolgen\nentscheidet.\n\n  Mit der Zustellung und dem Fortgang des US-amerikanischen Verfahrens ist die Beschwerdeführerin der Gefahr einer Verurteilung ausgesetzt, die bei unterstelltem Erfolg in der Hauptsache den Maßstäben des Grundgesetzes - wie sie von Art. 13\nAbs. 1 in das Haager Übereinkommen aufgenommen werden - nicht standhielte. Die\nMöglichkeit, dass das Urteil in einem späteren Verfahrensstadium im Inland nicht anerkannt oder für nicht vollstreckbar erklärt wird, könnte die Beschwerdeführerin weder vor einer Vollstreckung in ihr in den Vereinigten Staaten belegenes Vermögen\nnoch vor einem mit der Zustellung geförderten Reputationsverlust bewahren.\n\n           Hassemer          Sommer             Jentsch         Broß\n\n               Osterloh              Di Fabio             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Juli 2003 -\n2 BvR 1198/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Juli 2003 - 2 BvR 1198/\n                03 - Rn. (1 - 43), http://www.bverfg.de/e/rs20030725_2bvr119803.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rs20030725.2bvr119803\n\n\n\n\n                                     11/11\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/07/rs20030725_2bvr119803.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-07-25/2-bvr-1198-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 40","ref_norm":"40","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/07/rs20030725_2bvr119803.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/07/rs20030725_2bvr119803.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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