{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rs20030624.2bvr068503","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2003-06-24","aktenzeichen":"2 BvR 685/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 685/03 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes vanuatuischen Staatsangehörigen G...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Steffen Ufer und Stefan Wirth,\n                   Sophienstraße 3, 80333 München -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 30. April 2003\n         - OLGAusl. 275/02 (92/02) -,\n\n      b) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 4. April 2003 - OL-GAusl. 275/02 (92/02) -,\n\n       c) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 7. März 2003\n          - OLGAusl. 275/02 (92/02) -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                 Vizepräsident Hassemer,\n                                 Sommer,\n                                 Jentsch,\n                                 Broß,\n                                 Osterloh,\n                                 Di Fabio,\n                                 Mellinghoff,\n                                 Lübbe-Wolff\n\nam 24. Juni 2003 beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n\n\n\n                                        1/17\n\n                                      Gründe:\n Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft Beschlüsse des Oberlandesgerichts München, mit denen\ndas Gericht die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Indien zum Zwecke der\nStrafverfolgung für zulässig erklärt hat.\n\n                                         I.\n 1. a) Der Beschwerdeführer ist vanuatuischer, vormals indischer Staatsangehörigkeit. Er wurde am 15. Dezember 2002 auf dem Flughafen München festgenommen.\n\n Der Festnahme liegt der Haftbefehl des Ersten Spezialgerichts in Alipore/Kalkutta          3\nvom 3. Mai 2002 zu Grunde. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in den Jahren 1994 und 1995 insgesamt 108.400.000 indische Rupien (etwa € 2.143.000) in\nbetrügerischer Weise von der Allahabad Bank erlangt zu haben. Auf der Grundlage\neiner internationalen Fahndungsausschreibung ordnete das Oberlandesgericht München durch Haftbefehl vom 18. Dezember 2002 die vorläufige Auslieferungshaft an.\n\n Der indische Staatsminister für auswärtige Angelegenheiten ersuchte mit Note vom           4\n31. Januar 2003 unter Übergabe des Anklageprotokolls und des Haftbefehls um die\nAuslieferung zur Strafverfolgung wegen krimineller Verschwörung und Betrugs.\n\n  b) Mit Beschluss vom 14. Februar 2003 ordnete das Oberlandesgericht München               5\ndie Haftfortdauer an und stellte die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurück, weil der Beschwerdeführer sich nicht mit einer vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hatte, ihm die Auslieferungsunterlagen noch nicht eröffnet\nworden waren und er noch kein rechtliches Gehör erhalten hatte. Der Beschwerdeführer erhielt am 21. Februar 2003 Akteneinsicht. Am 24. Februar 2003 wurde ihm\ndie Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 14. Februar 2003 bekannt\ngegeben.\n\n c) Mit Beschluss vom 7. März 2003 ordnete das Oberlandesgericht erneut Haftfortdauer an und erklärte die Auslieferung für zulässig.\n\n  2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 13. März 2003 beim Oberlandesgericht München eine \"Gegenvorstellung\". Darin beantragte er, die Auslieferung\nfür unzulässig zu erklären und den Auslieferungshaftbefehl außer Vollzug zu setzen.\n\n Ihm sei nicht hinreichend rechtliches Gehör eingeräumt worden, weil das Gericht            8\nbereits 14 Tage nach der Gewährung von Einsicht in die umfangreichen Auslieferungsunterlagen endgültig über die Zulässigkeit der Auslieferung entschieden habe.\nDie Auslieferung sei in mehrfacher Hinsicht unzulässig, insbesondere verstoße sie\ngegen § 73 IRG, da ihm für die zur Last gelegten Vermögensdelikte mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe nicht nur eine unerträglich schwere Strafe drohe, sondern darüber hinaus Folterungen und Misshandlungen im Ermittlungsverfahren und während\neiner möglichen Haftzeit.\n\n\n\n\n                                         2/17\n\n  3. Ebenfalls am 13. März 2003 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die nach einer\nentsprechenden Bewilligung jederzeit drohende Auslieferung verhindert werden sollte.\n\n  Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts lehnte den Antrag mit Beschluss vom 7. April 2003 - 2 BvQ 14/03 - ab. Die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache wäre zum Zeitpunkt der Antragstellung unzulässig gewesen,\nweil dem Grundsatz der Subsidiarität nicht genügt worden sei.\n\n Der Beschwerdeführer habe noch die Möglichkeit, mit Hilfe eines Antrags nach § 77        11\nIRG in Verbindung mit § 33a StPO nachträglich rechtliches Gehör zu den von ihm als\nübergangen angesehenen Gesichtspunkten zu erwirken. In dem Beschluss wurde\nder Beschwerdeführer auch auf die Möglichkeit hingewiesen, in entsprechender Anwendung von § 33 Abs. 4 IRG beim Oberlandesgericht München einen Aufschub der\nAuslieferung zu erwirken.\n\n 4. Das Oberlandesgericht München entschied mit Beschluss vom 4. April 2003, der          12\ndem Beschwerdeführer am 8. April 2003 bekannt gegeben wurde, den Einwendungen nicht zu folgen, und ordnete Haftfortdauer an. Zur Begründung führte es u.a. aus,\nein Verstoß gegen den ordre-public-Vorbehalt in § 73 IRG sei nicht gegeben. Die\ndem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten wiesen einen hohen Unrechtsgehalt\nauf, zu dem der im indischen Strafrecht vorgesehene Strafrahmen nicht so außer\nVerhältnis stehe, dass er als schlechthin unangemessen angesehen werden müsse.\n\n  Dem Beschwerdeführer drohten auch keine Folter oder eine andere grausame und            13\nerniedrigende Behandlung. Ausweislich der Einschätzungen der Bundesregierung\n(Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien vom 8. Mai 2001 und Schreiben vom 25. März\n2003 an den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht München) kämen zwar\nMenschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe vor, diese würden jedoch verstärkt rechtlich geahndet. Obwohl Folter durch Gesetz verboten sei, handele es sich\num eine häufig von der Polizei angewandte Vernehmungsmethode. Sie werde jedoch\ndurch den Staat nicht zielgerichteter gefördert, vielmehr bestrafe er Folterer und habe\nin letzter Zeit auch eine Kampagne zur Bewusstseinserhöhung unter den Sicherheitskräften in die Wege geleitet. Die Gefahr für den Beschwerdeführer sei auch deshalb\ngering, weil das Ermittlungsverfahren gegen ihn weitgehend abgeschlossen sei und\ner in Indien über einen Rechtsbeistand verfüge.\n\n 5. a) Mit Schriftsatz vom 10. April 2003 beantragte der Beschwerdeführer beim            14\nOberlandesgericht München Akteneinsicht betreffend den in der Entscheidung vom\n4. April 2003 zitierten Asyllagebericht der Bundesregierung, die Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 77 IRG in Verbindung mit § 33a StPO und den Aufschub der\nAuslieferung in entsprechender Anwendung von § 33 Abs. 4 IRG.\n\n b) Nach der Akteneinsicht beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.        15\nApril 2003, die Auslieferung für unzulässig zu erklären. Dem Beschwerdeführer droh-\n\n\n\n                                          3/17\n\nten in Indien die Folter sowie eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung, weshalb die geplante Auslieferung gegen § 73 IRG verstoße. Die Mindestvollstreckungsdauer für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten betrage\nin Indien 25 Jahre. Diese Strafe sei 2,5 Mal so hoch, wie die Höchststrafe für ein solches Delikt in Deutschland, die zehn Jahre betrage. Ihm drohe somit eine unerträglich hohe Strafe.\n\n c) Mit Verbalnote vom 23. April 2003 teilte das Auswärtige Amt der indischen Botschaft mit, dass die Bundesregierung die Auslieferung des Beschwerdeführers \"nach\nMaßgabe der Grundsätze des deutsch-indischen Auslieferungsvertrages vom 27. Juni 2001\" bewilligt habe.\n\n d) Mit Beschluss vom 25. April 2003 gewährte das Oberlandesgericht München einen Aufschub der Auslieferung bis zur Entscheidung über die Gegenvorstellung des\nBeschwerdeführers. Diese Entscheidung wurde der indischen Botschaft vom Auswärtigen Amt notifiziert.\n\n e) Mit Beschluss vom 30. April 2003 erklärte das Oberlandesgericht München die           18\nAuslieferung des Beschwerdeführers erneut für zulässig und hob die Entscheidung\nüber den Aufschub der Auslieferung auf.\n\n  In seiner Begründung stellt das Oberlandesgericht vor allem darauf ab, dass die         19\nAuslieferung nicht gegen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung verstoße (§ 73\nIRG). Unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 4. April 2003 und auf den Asyllagebericht der Bundesregierung führt es im Wesentlichen aus, dass in Indien vor allem durch Polizeibehörden Folter zwar als Vernehmungs- und Erpressungsmittel angewendet werde, dieses Vorgehen jedoch vom indischen Staat nicht geduldet,\nsondern vielmehr bekämpft werde. So sei Indien der Anti-Folterkonvention der Vereinten Nationen beigetreten und habe innerstaatlich eine Kampagne zur Bewusstseinsänderung begonnen. Ferner habe Deutschland mit Indien im Jahre 2001 in\nKenntnis der im Asyllagebericht angesprochenen Umstände einen Auslieferungsvertrag geschlossen, was darauf hindeute, dass die im Asyllagebericht erwähnten Menschenrechtsverletzungen in Indien nicht der Normalfall seien, sondern Ausnahmecharakter hätten.\n\n  Es bestünden keine begründeten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in Indien menschenunwürdiger Behandlung ausgesetzt sein werde. Ein etwa noch verbleibendes Risiko habe sich nicht zu einer konkreten, unmittelbaren Gefahr verdichtet. Die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer seien abgeschlossen, das\nVerfahren gegen die Mitangeklagten sei durchgeführt worden, ohne dass von Folterungen – etwa der zahlreichen Mitangeklagten – in diesem Zusammenhang etwas\nbekannt geworden sei. Schließlich sei der Beschwerdeführer in Indien anwaltlich vertreten. Dieselben Überlegungen gälten für die Haftbedingungen.\n\n  Die Sanktionsdrohung in Indien sei zwar eine \"in hohem Maße harte Strafe\", könne        21\njedoch nicht als \"unerträglich schwere Strafe\" im Sinne der Rechtsprechung des Bun-\n\n\n\n                                          4/17\n\ndesverfassungsgerichts gewertet werden. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass\ndem Beschwerdeführer auch in Deutschland für die angeklagten Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe von maximal 15 Jahren drohe.\n\n                                          II.\n Der Beschwerdeführer hat am 5. Mai 2003 Verfassungsbeschwerde erhoben und               22\nzugleich einen – weiteren - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.\nEr rügt, dass ihn die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts München in seinen Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 3 Abs. 1\nGG verletzen und zudem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstießen.\nIm Einzelnen trägt er vor:\n\n 1. Folterungen und Misshandlungen von straftatverdächtigen Personen seien in Indien weit verbreitet, nach dem Jahresbericht von amnesty international für Indien für\ndas Jahr 1998 und nach dessen Länderkurzbericht Indien vom Februar 2003 seien\nsie sogar an der Tagesordnung. Auch nach dem Asyllagebericht des Auswärtigen\nAmtes vom 8. Mai 2001 handele es sich dabei in Indien um eine häufig von der Polizei angewandte Vernehmungsmethode.\n\n  Die Begründung des Oberlandesgerichts München, dass Folter in Indien Ausnahmecharakter habe und insoweit lediglich ein \"Restrisiko\" bestehe, könne nur als objektiv willkürlich angesehen werden. Die Feststellungen von amnesty international\nund der Bundesregierung würden mit der hypothetischen Erwägung zurückgewiesen,\ndass Deutschland andernfalls keinen Auslieferungsvertrag mit Indien geschlossen\nhätte. Da konkrete entgegenstehende Erkenntnisse vorlägen, dass dieser wünschenswerte Zustand nicht bestehe, könne nicht vom Soll- auf den Ist-Zustand geschlossen werden.\n\n  Es sei objektiv unmöglich, über die substantiierte Darstellung des hohen Risikos eines Inhaftierten, in Indien gefoltert zu werden, hinaus, konkrete den Verfolgten betreffende Umstände anzuführen. Wenn das Oberlandesgericht München von einer\n\"konkreten, unmittelbar bevorstehenden Gefahr\" spreche, dann lege es einen völlig\nüberzogenen Maßstab an. Wegen der drohenden Gefahr der Folterung verletzten die\nangegriffenen Beschlüsse Art. 1 Abs. 1 GG und verstießen gegen das Willkürverbot\ndes Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n 2. Nach dem Jahresbericht 1998 von amnesty international für Indien seien viele         26\nHäftlinge unter Bedingungen festgehalten, die grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe gleichkämen. Viele Haftanstalten seien extrem\nüberfüllt. Es mangele an ärztlicher Versorgung und sanitären Einrichtungen. Auch\nnach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8. Mai 2001 seien die Haftbedingungen, insbesondere in den großen Gefängnissen \"desolat\". Die Gefangenen litten\nunter einer Überbelegung, die die eigentliche Kapazität um das Fünffache übersteige. Der Großteil der Gefangenen, der in Kategorie C - bei drei Unterbringungsklassen - untergebracht sei, müsse sich mit unzumutbaren Verhältnissen bescheiden.\n\n\n                                         5/17\n\nHier komme es vor, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssten, keine Betten zur Verfügung stünden und im Winter Decken fehlten. Da dem\nBeschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine langjährige Freiheitsstrafe unter\ndiesen Bedingungen drohe, begründe eine Auslieferung an Indien die Gefahr einer\ngrausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung. Wenn den genannten\nBerichten vom Oberlandesgericht allein entgegengehalten werde, es gebe keine\nErkenntnisse, die eine konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer als unmittelbar\nbevorstehend erscheinen ließen, so sei dies nicht nachvollziehbar. Den Berichten\nließen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass eine konkrete Gefahr, unter derartigen Haftbedingungen in Indien inhaftiert zu werden, nur für bestimmte Personen\noder nur unter bestimmten Umständen bestehe. Auch insoweit verletzten die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n 3. Für das Vermögensdelikt drohe ihm als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe,      27\nwas in Indien eine Mindestvollstreckungsdauer von 25 Jahren bedeute, die damit 2,5\nMal so hoch sei, wie die in Deutschland für ein vergleichbares Delikt drohende Freiheitsstrafe. Dies stelle eine unerträglich schwere Strafe dar. Eine Auslieferung würde\ndeshalb gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verstoßen.\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu,\nweil die aufgeworfenen Fragen in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 63, 332 <337 f.>; 75, 1 <18 ff.>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt; sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22\n<25 f.>).\n\n  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben               29\ndeutsche Gerichte in Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die\nihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik\nDeutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind\n(vgl. BVerfGE 63, 332 <337 f.>; 75, 1 <19>).\n\n  Die Grenzen, die einer Auslieferung hierdurch gezogen werden, hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Ausgestaltung des Straf- und Vollstreckungsverfahrens, das den Auszuliefernden in dem ersuchenden Staat erwartet, konkretisiert. Danach zählt zu den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen der\nKernbereich des aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Gebots der Verhältnismäßigkeit. Den zuständigen Organen der Bundesrepublik Deutschland ist es danach\nverwehrt, einen Verfolgten auszuliefern, wenn die Strafe, die ihm im ersuchenden\nStaat droht, unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unange-\n\n\n                                         6/17\n\nmessen erschiene. Ebenso zählt es zu den unabdingbaren Grundsätzen der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung, dass eine angedrohte oder verhängte Strafe\nnicht grausam, unmenschlich oder erniedrigend sein darf. Die zuständigen Organe\nder Bundesrepublik Deutschland sind deshalb gehindert, an der Auslieferung eines\nVerfolgten mitzuwirken, wenn dieser eine solche Strafe zu gewärtigen oder zu verbüßen hat.\n\n  Anderes gilt hingegen dann, wenn die zu vollstreckende Strafe lediglich als in hohem Maße hart anzusehen ist und bei einer strengen Beurteilung anhand deutschen\nVerfassungsrechts nicht mehr als angemessen erachtet werden könnte. Das Grundgesetz geht nämlich von der Eingliederung des von ihm verfassten Staates in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft aus (vgl. Präambel, Art. 1 Abs. 2, Art. 9\nAbs. 2, Art. 23 bis 26 GG). Es gebietet damit zugleich, fremde Rechtsordnungen und\n–anschauungen grundsätzlich zu achten (vgl. BVerfGE 75, 1 <16 f.>), auch wenn sie\nim Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen. Soll der in gegenseitigem Interesse bestehende zwischenstaatliche Auslieferungsverkehr erhalten und auch die außenpolitische Handlungsfreiheit der Bundesregierung unangetastet bleiben, so dürfen die Gerichte als unüberwindbares Hindernis\nfür eine Auslieferung nur die Verletzung der unabdingbaren Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung zu Grunde legen.\n\n 2. Nach diesem verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab ist der Verfassungsbeschwerde ein Verfassungsverstoß durch die angefochtenen Entscheidungen nicht zu\nentnehmen.\n\n  a) Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Berichte von amnesty international und Auswärtigem Amt geltend macht, ihm drohten als strafverdächtiger Person in\nIndien Folter und Misshandlungen, so rügt er im Kern die aus seiner Sicht falsche\nEinschätzung der tatsächlichen Verhältnisse seitens des Gerichts.\n\n Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 30, 173 <196 f>;\n57, 250 <272>; 74, 102 <127> stRspr). Auch in Auslieferungsverfahren prüft das\nBundesverfassungsgericht insoweit nur, ob die Rechtsanwendung oder das dazu\neingeschlagene Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. Beschluss der 1. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 2000 – 2 BvR\n2184/00 -; vgl. auch BVerfGE 80, 48 <51>). Diese Grenzen sind in dem hier zu entscheidenden Fall nicht überschritten.\n\n  aa) (1) Das Oberlandesgericht München stellt in seinem Beschluss vom 30. April       35\n2003 bezüglich der behaupteten Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung bei einer Auslieferung ausdrücklich darauf ab, dass begründete Anhaltspunkte für die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung vorliegen müssen. Dieser Prüfungsmaßstab entspricht sowohl der vom Oberlandesgericht zitierten Rechtsprechung des\n\n\n                                        7/17\n\nBundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1994 - 2 BvR 1193/93 -, NJW 1994, S.\n2883 = NStZ 1994, S. 492) als auch der des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989, Series A No. 161, S. 35 Ziff. 91 =\nNJW 1990, S. 2183, 2185 - Soering; Reports of Judgments and Decisions 1996-V,\n1853, Ziff. 73 f. – Chahal), der inhaltlich gleichbedeutend von \"begründeten Tatsachen\" (substantial grounds) für ein \"tatsächliches Risiko\" (real risk) von Folter spricht.\nDaher hat das Oberlandesgericht entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers\nkeinen überzogenen Maßstab angewendet. Insbesondere kann allein aus der Formulierung des Beschlusses vom 30. April 2003, wonach für eine \"konkrete Gefahr [...]\nals unmittelbar bevorstehend\" keine Erkenntnisse vorlägen, nicht geschlossen werden, dass das Oberlandesgericht nunmehr einen anderen Maßstab anlegen wollte.\n\n (2) Eine Gefahr in dem beschriebenen Sinne kann angenommen werden, wenn                     36\nstichhaltige Gründe vorgetragen sind, nach denen gerade in dem konkreten Fall eine\n\"beachtliche Wahrscheinlichkeit\" (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1992 - 2 BvR 1901/91 -, abgedruckt in:\nEser/Lagodny/Willkitzki, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Rechtsprechungssammlung, 2. Aufl. 1993, Nr. U 202) besteht, in dem ersuchenden Staat das Opfer\nvon Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung\nzu werden.\n\n  Auf konkrete Anhaltspunkte gerade im Fall des Auszuliefernden kommt es in der              37\nRegel nur dann nicht an, wenn in dem ersuchenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht\n(vgl. dazu den Wortlaut von Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere\ngrausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 - UN-Antifolterkonvention, BGBl 1990 II S. 246 <248>). Die Auslieferung in Staaten, die eine ständige Praxis umfassender und systematischer Menschrechtsrechtsverletzungen aufweisen, wird regelmäßig die Wahrscheinlichkeit einer\nVerletzung der elementaren Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung begründen.\n\n b) Es ist nicht ersichtlich, dass die Feststellungen in den angegriffenen Entscheidungen, mit denen eine entsprechende Gefahr von Folter für den Beschwerdeführer\nverneint wurde, willkürlich sind.\n\n  Für eine solche Annahme reicht der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Berichte von amnesty international und des Auswärtigen Amtes, wonach Folterungen und\nMisshandlungen von strafverdächtigen Personen in Indien weit verbreitet sowie Folter eine \"häufig von der Polizei angewandte Vernehmungsmethode\" und ein Erpressungsmittel seien, nicht aus.\n\n (1) Das Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss vom 30. April 2003 nicht in               40\nZweifel gezogen, dass in Indien Folter zum Teil als Vernehmungsmethode oder als\nErpressungsmittel angewendet wird. Für seine Einschätzung, dass dem Beschwer-\n\n\n                                           8/17\n\ndeführer gleichwohl keine konkrete Gefahr von Folter drohe, hat es sich darauf gestützt, dass Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe zwar vorkämen,\njedoch verstärkt rechtlich geahndet würden. Dies entspricht der Einschätzung des\nAuswärtigen Amtes in seinem Lagebericht \"Indien\". Ferner hat das Gericht darauf\nhingewiesen, dass Folter in Indien durch Gesetz verboten sei und nicht durch den\nStaat zielgerichtet gefördert werde, der indische Staat vielmehr Folterer bestrafe und\nin letzter Zeit auch eine Kampagne zur Bewusstseinserhöhung unter seinen Sicherheitskräften in die Wege geleitet habe. Auch dies findet seine Grundlage in dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes.\n\n Bereits diese Gesichtspunkte lassen die Einschätzung des Oberlandesgerichts              41\nnachvollziehbar erscheinen, allein auf Grund des Umstandes, dass Folter in Indien\neine häufig von der Polizei angewandte Vernehmungsmethode oder ein Erpressungsmittel sei, drohe dem Beschwerdeführer keine konkrete Gefahr von Folter mit\nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit, insgesamt sei Indien demnach kein Staat, in dem eine ständige Praxis umfassender oder systematischer Menschrechtsrechtsverletzungen herrsche.\n\n (2) (a) Diese Einschätzung des Oberlandesgerichts wird auch von seiner Erwägung          42\ngetragen, dass der zwischen Deutschland und Indien am 27. Juni 2001 geschlossene Auslieferungsvertrag zu berücksichtigen sei. Der Vertrag sei zwar noch nicht ratifiziert, der Umstand des Vertragsschlusses spreche jedoch dafür, dass die im Asyllagebericht des Auswärtigen Amtes erwähnten Methoden gerade nicht der Normalfall\nseien, sondern Ausnahmecharakter hätten, andernfalls es nicht zu einem solchen\nAbkommen gekommen wäre. Dem kann der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg entgegenhalten, dies sei eine willkürliche \"hypothetische\" Erwägung, da man angesichts\nder entgegenstehenden Erkenntnisse nicht vom Soll- auf den Ist-Zustand schließen\nkönne.\n\n  (b) Die Tatsache des Vertragsschlusses unterstützt ein Verständnis des in seinen        43\nAussagen heterogenen und auf die Situation politisch Verfolgter konzentrierten Asyllageberichts, wonach eine systematische menschenrechtswidrige Praxis gerade\nauch im Strafvollzug nicht bestehe, weil ansonsten unter Federführung des Auswärtigen Amtes ein Auslieferungsvertrag jedenfalls im Jahr 2001 gar nicht erst geschlossen worden wäre. Darüber hinaus mindert auch die Tatsache des Vertragsschlusses\nselbst eine etwaige Gefahr für den Beschwerdeführer, weil aus ihm heraus Rechtspflichten für die Republik Indien in Bezug auf die Achtung des menschenrechtlichen\nMindeststandards im konkreten Fall der Auslieferung erwachsen. Schon aus der Tatsache des Vertragsschlusses folgt ein völkerrechtliches Frustrationsverbot, wonach\ndie Vertragsparteien verpflichtet sind, nach der Unterzeichnung und vor der Ratifikation des Abkommens alles zu unterlassen, was den Zielen des Vertrags zuwiderläuft\n(siehe Art. 18 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.\nMai 1969, BGBl 1985 II S. 926; Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl.\n1984, §§ 705, 719 m.w.N.). Die menschenunwürdige Behandlung von Personen, die\nvon Deutschland nach Indien auf noch vertragsloser Grundlage ausgeliefert werden,\n\n\n                                          9/17\n\nwürde dem Vertrag widersprechen, da eine solche Praxis die Schaffung einer stabilen bilateralen Beziehung in Rechtshilfe- und Auslieferungssachen – die durch den\nAbschluss des Abkommens angestrebt wird – verhindern würde. Art. 5 des Auslieferungsvertrags enthält einen ordre-public-Vorbehalt, der die Ablehnung eines Auslieferungsersuchens im Fall des § 73 IRG gestatten würde (vgl. Denkschrift der Bundesregierung zu dem Vertrag, zu Artikel 5, BRDrucks 241/03, S. 17). Funktionell\nbetrachtet treten damit die Rechtsbindungen des Auslieferungsvertrags an die Stelle der Zusicherung im vertragslosen Zustand. Eine solche Zusicherung der Einhaltung menschenrechtlicher Mindeststandards im Strafverfahren oder menschenwürdiger Haftbedingungen kann im Vertragszustand regelmäßig nicht verlangt werden,\nweil damit der anderen Seite ein Vertragsbruch unterstellt wird; dies gilt gerade im\naktuellen Zeitpunkt des Inkraftsetzens des Vertrags.\n\n  Hierbei handelt es sich um Erwägungen, die einen Rückschluss auf die tatsächliche     44\nLage in Indien für den Beschwerdeführer erlauben. In dem konkreten Fall hat die\nBundesregierung die Auslieferung des Beschwerdeführers mit Verbalnote vom 23.\nApril 2003 \"nach Maßgabe der Grundsätze des deutsch-indischen Auslieferungsvertrages\" bewilligt. Daraus folgt, dass das deutsch-indische Auslieferungsabkommen,\nobwohl nicht formell in Kraft getreten, auf Grund des völkerrechtlichen Frustrationsverbotes und der Ausgestaltung der Bewilligung materiell zur Grundlage der Auslieferung des Beschwerdeführers geworden ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass\nIndien den Ratifikationsprozess bereits abgeschlossen und damit nochmals seinen\nWillen bekundet hat, die mit dem Abkommen begründeten völkerrechtlichen Verpflichtungen einzuhalten.\n\n Hielte sich Indien nicht an die materiellen Regelungen des Abkommens, läge darin       45\nein Verstoß gegen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die Bewilligung steht\ndemnach unter der Bedingung, dass Indien den Beschwerdeführer nach der Übergabe entsprechend den völkerrechtlichen Mindeststandards behandelt.\n\n  Außerdem findet die Einschätzung des Oberlandesgerichts auch in der im vorliegenden Verfahren der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht München gegebenen Mitteilung des Auswärtigen Amtes vom 25. März 2003 eine Stütze. Danach\nhabe bereits der bisherige vertragslose Auslieferungsverkehr mit Indien auf der\nGrundlage stattgefunden, dass menschenrechtliche Mindeststandards im indischen\nStrafverfahren und Strafvollzug eingehalten würden; im Einzelfall sei jeweils auf den\ndeutsch-indischen Auslieferungsvertrag Bezug genommen worden, der am 27. Juni\n2001 unterzeichnet worden sei und voraussichtlich im Laufe dieses Jahres in Kraft\ntreten werde. Dies kann nichts anderes bedeuten als dass, auch wenn in Indien generell Folter und Misshandlungen weit verbreitet sind, jedenfalls für von der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf den deutsch-indischen Auslieferungsvertrag ausgelieferte Personen nach Einschätzung der Bundesregierung die\nmenschenrechtlichen Mindeststandards im indischen Strafverfahren und Strafvollzug\neingehalten worden sind.\n\n\n\n                                        10/17\n\n Es kann im Übrigen angenommen werden, dass die Bundesregierung über ihre diplomatischen Vertretungen das weitere Verfahren in Indien von sich aus beobachtet.\n\n  (3) Der Beschwerdeführer hat auch keine Gründe vorgetragen, die gerade in seinem Fall eine menschenunwürdige Behandlung bei der Rückkehr nach Indien beachtlich wahrscheinlich machen. Das Oberlandesgericht weist nachvollziehbar darauf hin, es sei nicht bekannt, dass die Mitangeklagten des Beschwerdeführers in der\nVergangenheit gefoltert worden seien. Der Beschwerdeführer, der von einem indischen Rechtsbeistand vertreten wird, hat nichts vorgetragen, was diese Feststellung\nin Frage stellen könnte.\n\n  c) Im Hinblick auf menschenunwürdige Haftbedingungen gelten weitgehend die             49\nAusführungen zur Gefahr der menschenrechtswidrigen Behandlung durch Folter (vgl.\nIII. 2. a und b). Der Beschwerdeführer rügt auch insoweit im Kern die aus seiner Sicht\nunzureichende Auseinandersetzung des Gerichts mit den tatsächlichen Verhältnissen im indischen Strafvollzug.\n\n aa) Diese Rüge wird vom Bundesverfassungsgericht am Maßstab des Willkürverbots des Art. 3 Abs. 1 GG nur daraufhin überprüft, ob die Rechtsanwendung und das\ndazu eingeschlagene Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich\nvertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, die Entscheidung beruhe auf\nsachfremden und daher willkürlichen Erwägungen (vgl. oben III. 2. a).\n\n bb) Dies vermag die Beschwerdebegründung nicht darzutun. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Berichte von amnesty international und den Asyllagebericht\ndes Auswärtigen Amtes reicht hierfür nicht aus.\n\n  Das Oberlandesgericht hat in der Begründung seines Beschlusses vom 30. April           52\n2003 zu diesem Vorbringen zwar nur knapp im Anschluss an seine Ausführungen zu\nder geltend gemachten Foltergefahr erklärt, gleiches gelte für die vorgetragenen\nHaftbedingungen; Erkenntnisse für eine konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer\nlägen nicht vor.\n\n Damit hat das Gericht aber – jedenfalls auch - Bezug genommen auf seine tragende        53\nErwägung zur Foltergefahr, bei der der Abschluss des deutsch-indischen Auslieferungsvertrags zu berücksichtigen sei. Aus den oben genannten Gründen kann für die\nHaftbedingungen im Strafverfahren und im Strafvollzug nichts anderes gelten als für\ndie vom Beschwerdeführer angeführte Foltergefahr: Unabhängig von den Haftbedingungen für einen Großteil der Inhaftierten sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass\nspeziell bei den von der Bundesrepublik Deutschland nach Indien ausgelieferten Personen dort die menschenrechtlichen Mindeststandards nicht eingehalten würden.\n\n cc) Dass im Fall des Beschwerdeführers Besonderheiten vorliegen, die eine andere        54\n– wenn auch ansonsten weit verbreitete - Behandlung in der Haft besorgen lassen,\nhat er nicht dargelegt.\n\n d) Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass das Oberlandesgericht München        55\n\n\n\n                                         11/17\n\nden bei einer Auslieferung zu beachtenden Kernbereich der Anforderungen des\nRechtsstaatsprinzips berührt hat, indem es die Auslieferung des Beschwerdeführers\nnach Indien ungeachtet der ihm dort maximal drohenden lebenslangen Freiheitsstrafe für zulässig erklärt hat.\n\n  aa) Der Beschwerdeführer wird beschuldigt, in erheblichem Umfang Vermögensdelikte im Wege einer kriminellen Verschwörung begangen zu haben. Durch die Straftaten ist ein Schaden von rund € 2.140.000,-- eingetreten, sodass sie einen insgesamt\nhohen Unrechtsgehalt aufweisen. Es ist daher nicht unerträglich hart im Sinne der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. oben unter III. 1. und BVerfGE\n75, 1 <16 ff.>, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. März 1994 - 2 BvR 2037/93 -, NJW 1994, S. 2884), wenn der\nindische demokratische Gesetzgeber den Strafrahmen für diese Straftaten bis zur lebenslänglichen Freiheitsstrafe festgesetzt hat.\n\n  Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Staaten generell und speziell im Bereich      57\nder Vermögensdelikte unterschiedliche Auffassungen über die Strafwürdigkeit von\nkriminellem Verhalten haben können. Das Bundesverfassungsgericht kann deshalb\nnur prüfen, ob eine im ersuchenden Staat drohende Strafe \"schlechthin unangemessen\" ist, selbst wenn im Einzelfall die konkret angedrohte Strafe für den Beschwerdeführer eine Härte bedeutet.\n\n  bb) Das Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss vom 30. April 2003 schließlich      58\ndarauf hingewiesen, dass auch nach der deutschen Rechtslage für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten, in der konkreten Begehungsform der Mittäterschaft, ein Strafhöchstmaß von 15 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe in Betracht käme.\n\n 3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf         59\nErlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                         IV.\n Diese Entscheidung ist mit sechs gegen zwei Stimmen ergangen.                          60\n\n              Hassemer                Sommer                 Jentsch\n\n                 Broß                 Osterloh              Di Fabio\n\n              Mellinghoff                                  Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                        12/17\n\n                              Abweichende Meinung\n                des Richters Sommer und der Richterin Lübbe-Wolff\n              zum Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juni 2003\n                                  - 2 BvR 685/03 -\n\n Wir können die Entscheidung der Senatsmehrheit nicht mittragen. Nach unserer           61\nÜberzeugung verletzen die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in\nseinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und\nArt. 19 Abs. 4 GG, weil das Oberlandesgericht in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Auslieferung nach Indien menschenwürdewidrigen\nHaftbedingungen ausgesetzt sein wird, seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur\nSachverhaltsaufklärung nicht nachgekommen ist.\n\n  Mit der Senatsmehrheit gehen wir davon aus, dass deutsche Gerichte im Auslieferungsverfahren zu prüfen haben, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden\nAkte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit sonstigen unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332\n<337>; 75, 1 <19 f.>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NJW 2001, S. 3111\n<3112>). Hieraus ergeben sich für das Auslieferungsverfahren auch Anforderungen\nan die gerichtliche Ermittlung des Sachverhalts. Die Reichweite der gerichtlichen\nPflicht zur Sachverhaltsaufklärung hängt dabei im Einzelnen davon ab, inwieweit die\nUmstände des jeweiligen Falles zu - weiterer - Aufklärung Anlass geben (vgl.\nBVerfGE 59, 280 <282>; 63, 332 <337>). Die Ermittlung des Sachverhalts genügt jedenfalls dann den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, wenn sie nach Art\nund Umfang ungeeignet ist, den effektiven gerichtlichen Schutz der Rechte des Betroffenen sicherzustellen, und damit die materiellen Rechte des Betroffenen durch die\nGestaltung des Verfahrens unterläuft. So liegt es hier.\n\n Der angegriffene Beschluss vom 7. März 2003, mit dem das Oberlandesgericht             63\nerstmals die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärte, geht auf die\nFrage möglicher Auslieferungshindernisse aus § 73 IRG nur implizit mit einem einzigen begründungslosen Satz ein (\"Rechtliche Hindernisse, die der Auslieferung entgegen stehen könnten, insbesondere Verfolgungsverjährung, liegen nicht vor\"). In\nseiner Gegenvorstellung vom 13. März 2003 machte der Beschwerdeführer unter Berufung auf entsprechende Angaben von amnesty international neben anderem ausdrücklich geltend, dass eine Inhaftierung in Indien wegen extremer Überfüllung der\nAnstalten, mangelnder ärztlicher Versorgung und unzumutbarer sanitärer Einrichtungen einer \"grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe\" (vgl. Art. 3 EM-RK) gleichkomme. Diese Gegenvorstellung wies das Gericht mit dem angegriffenen\nBeschluss vom 4. April 2003 zurück, ohne auf die Frage der Haftbedingungen mit einem Wort einzugehen.\n\n\n\n                                        13/17\n\n Für andere Aspekte der Beschlussbegründung bezog das Gericht sich in diesem             64\nBeschluss unter anderem auf den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und\nabschiebungsrelevante Lage in Indien vom 8. Mai 2001 und auf ein Schreiben des\nAuswärtigen Amtes vom 25. März 2003. Nachdem der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hatte, diese Dokumente immerhin nachträglich (vgl. BVerfGE 70, 180\n<189>) im Wege der Akteneinsicht zur Kenntnis zu nehmen, machte er in seinem auf\nUnzulässigerklärung der Auslieferung gerichteten Antrag vom 23. April 2003 erneut\nunter anderem wegen menschenrechtswidriger Haftbedingungen in Indien Einwände\ngeltend, die er nunmehr auch auf den Lagebericht stützte.\n\n Ungeachtet dieses Antragsvorbringens ging das Oberlandesgericht der Frage, ob           65\ndem Beschwerdeführer im Falle seiner Auslieferung eine Haftunterbringung unter\nderartigen Bedingungen droht, auch im angegriffenen Beschluss vom 30. April 2003\nnicht weiter nach. Für eine den Beschwerdeführer betreffende Gefahr der Folter oder\nsonstigen menschenrechtswidrigen Behandlung sieht der Beschluss aus einer Anzahl von Erwägungen, die in der Begründung der Senatsentscheidung im Einzelnen\nwiedergegeben sind, keine \"begründeten Anhaltspunkte\". Auf die Frage der Haftbedingungen geht er nur mit der Feststellung ein,\n\n \"Gleiches\" gelte für die \"erneut vorgetragenen Haftbedingungen\"; auch hierzu lägen      66\nkeine Erkenntnisse vor, die eine konkrete Gefahr für den Antragsteller als unmittelbar\nbevorstehend erscheinen ließen.\n\n  Angesichts der im Lagebericht des Auswärtigen Amtes enthaltenen Feststellungen         67\nzu den Haftbedingungen ist diese Sachverhaltswürdigung nicht nachvollziehbar und\nmit der verfassungsrechtlichen Sachaufklärungspflicht des Gerichts nicht vereinbar.\nIm Lagebericht heißt es wörtlich: \"Die Haftbedingungen, insbesondere in den großen\nindischen Gefängnissen (Tihar, New Delhi; Yeravada, Pune) sind desolat. Die Gefangenen leiden unter einer Überbelegung, die die eigentliche Kapazität um das fünffache übersteigt. Es wird in drei Klassen der Unterbringung unterschieden, wobei insbesondere die A-Kategorie gewisse Privilegien (Einzelzelle, Transistorradio,\nVerpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefangenen (Kategorie C)\nmuss sich allerdings mit unzumutbaren Verhältnissen bescheiden. Hier kommt es\nvor, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten\nzur Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen\" (Unterstreichungen i.O.). Aufgrund dieser Feststellungen bestand Anlass, aufzuklären, ob dem Beschwerdeführer\nim Falle seiner Auslieferung nach Indien eine Unterbringung in Haftverhältnissen\ndroht, wie sie hier für Gefangene der Kategorie C dargestellt werden.\n\n Eine Person durch Auslieferung derartigen Haftbedingungen auszusetzen, widerspräche fundamentalen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung, nämlich dem\nGrundrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.\nDarüber hinaus dürfte eine langjährige Inhaftierung unter Bedingungen, wie sie hier\nbeschrieben werden, auch eine unmenschliche, grausame oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Art. 3 EMRK) darstellen (vgl. zur Anwendbarkeit auf Haft-\n\n\n\n                                         14/17\n\nbedingungen EGMR, Urteil v. 7.7.1989 <Soering>, NJW 1990, S. 2183 <2187>) und\nals solche zugleich gegen den innerstaatlich gemäß Art. 25 GG verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard verstoßen (vgl. EGMR, a.a.O. S. 2184; zum Charakter des Verbots grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung als\nius cogens vgl. Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3.\nAufl. 1998, Rn. 33 zu § 73 IRG; Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in\nStrafsachen, 2001, Rn. 343; Graßhof/Backhaus, EuGRZ 1996, S. 445 <448>). Es\nwird nicht hinreichend deutlich, ob die Feststellung des Lageberichts, der \"Großteil\"\nder Gefangenen, nämlich diejenigen in der Kategorie C, sei \"unzumutbaren\" Haftbedingungen ausgesetzt, sich auf den Großteil aller Gefangenen oder auf den Großteil derer in den großen indischen Gefängnissen bezieht. Auch die Bedingungen,\nvon denen abhängt, ob ein Gefangener in die Kategorie C gerät, werden im Lagebericht nicht angegeben. Gerade angesichts dieser Unklarheiten durfte das Gericht\nnicht ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts davon ausgehen, dass für eine dem\nBeschwerdeführer drohende Gefahr menschenwürdewidriger Behandlung keine begründeten Anhaltspunkte vorlägen. An der danach erforderlichen weiteren Sachaufklärung war das Gericht weder aus völkerrechtlichen Gründen gehindert noch durfte\nes sich von ihr durch diplomatische Rücksichten abhalten lassen.\n\n  Entgegen der Auffassung der Senatsmehrheit hat das Oberlandesgericht seiner           69\nPflicht zur Sachverhaltsprüfung und -ermittlung auch nicht durch den Verweis genügt,\ndass die gegen eine Foltergefahr angeführten Gründe in gleicher Weise auch für die\nHaftbedingungen gälten. Zur Frage der Haftbedingungen haben diese Gründe größtenteils keinerlei Bezug. Das von der Senatsmehrheit als tragfähig hervorgehobene\nArgument, dass die Tatsache der Unterzeichnung eines deutsch-indischen Auslieferungsvertrages für Verhältnisse spreche, die einer Auslieferung im Regelfall nicht\nentgegenstehen, lässt sich zwar auch auf die Haftverhältnisse beziehen, konnte aber\nden Verzicht auf Klärung der durch den Asyllagebericht aufgeworfenen Bedenken\nnicht rechtfertigen.\n\n  Dem Abschluss und auch bereits der Unterzeichnung eines Auslieferungsvertrages        70\nmag eine für die Beurteilung konkreter Auslieferungsfälle relevante Indizwirkung zukommen können. Inhalt und Reichweite dieser Indizwirkung dürfen aber nicht unter\nAbsehung von anderweitigen Informationen bestimmt werden. Im vorliegenden Fall\nhat das Auswärtige Amt zwar mit seinem Schreiben vom 25. März 2003 erklärt, bereits der bisherige, vertragslose Auslieferungsverkehr mit Indien habe \"auf der\nGrundlage\" stattgefunden, \"dass menschenrechtliche Mindeststandards im indischen\nStrafverfahren und im indischen Strafvollzug eingehalten werden\". Im Bericht des\nAuswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien wird allerdings unter dem Datum vom 8. Mai 2001 unter anderem festgestellt, Folter sei in\nIndien, obgleich gesetzlich verboten, \"eine häufig von der Polizei angewandte Vernehmungsmethode\". Angesichts dieser sieben Wochen vor der Unterzeichnung des\nAuslieferungsvertrages getroffenen Feststellung, die das Oberlandesgericht noch in\nseiner Entscheidung vom 4. April 2003 richtig wiedergegeben hat, ist - auch wenn\n\n\n\n                                        15/17\n\ndas Oberlandesgericht eine gerade für den Beschwerdeführer bestehende Foltergefahr in vertretbarer Weise verneint hat - schon schwer nachvollziehbar, wie das\nGericht in seinem Beschluss vom 30. April 2003 davon ausgehen konnte, die Vertragsunterzeichnung begründe eine Indizwirkung dahingehend, dass regelmäßig von\nordnungsgemäßen, einer Auslieferung nicht entgegenstehenden Verhältnissen in Indien auszugehen sei. Jedenfalls kann die Indizwirkung, von der das Fachgericht ausgegangen ist, aber von Verfassungs wegen keine unwiderlegbare sein. Der Rechtsstaat kennt keine von Rechts wegen jeder Widerlegung entzogenen Annahmen über\ndie Wirklichkeit. Bezüglich der Haftbedingungen war im vorliegenden Fall die vom\nOberlandesgericht angenommene Indizwirkung durch die oben wiedergegebenen\nFeststellungen im Lagebericht des Auswärtigen Amtes erschüttert. Die verfassungsrechtlich gebotene Konsequenz daraus hat das Oberlandesgericht nicht gezogen.\n\n              Sommer                                     Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                       16/17\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juni 2003 -\n2 BvR 685/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juni 2003 - 2 BvR 685/\n                03 - Rn. 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