{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs20030409_1bvr149396","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rs20030409.1bvr149396","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2003-04-09","aktenzeichen":"1 BvR 1493/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt den leiblichen, aber nicht rechtlichen\n   Vater (so genannter biologischer Vater) in seinem Interesse, die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen. Ihm ist verfahrensrechtlich die\n   Möglichkeit zu eröffnen, die rechtliche Vaterposition zu erlangen,\n   wenn dem der Schutz einer familiären Beziehung zwischen dem Kind\n   und seinen rechtlichen Eltern nicht entgegensteht.\n2. Auch der biologische Vater bildet mit seinem Kind eine von Art. 6\n   Abs. 1 GG geschützte Familie, wenn zwischen ihm und dem Kind eine\n   sozial-familiäre Beziehung besteht. Der Grundrechtsschutz umfasst\n   auch das Interesse am Erhalt dieser Beziehung. Es verstößt gegen\n   Art. 6 Abs. 1 GG, den so mit seinem Kind verbundenen biologischen\n   Vater auch dann vom Umgang mit dem Kind auszuschließen, wenn\n   dieser dem Wohl des Kindes dient.\n3. Zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 1600, 1685 BGB, § 1711 Abs. 2 BGB\n   a.F.\n\n\n\n\n                                 1/31","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1493/96 -\n- 1 BVR 1724/01 -\n\n\n\n\n                                Im Namen des Volkes\n\n                                   In den Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerden\n\n1.          des Herrn L...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Georg Rixe,\n                    Hauptstraße 60, 33647 Bielefeld -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Juni 1996 - 16 Wx\n         105/96 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Köln vom 5. September 1995 - 1 T 657/\n         94 -,\n\n      c) den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 25. Januar 1994 - 52 X 138/\n         93 -\n\n- 1 BVR 1493/96 -,\n\n2.        des Herrn A-K...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Peter A. Aßmann und Koll.,\n                   Bonner Talweg 8, 53113 Bonn -\ngegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30. August 2001 - 14 UF\n         119/01 -,\n\n      b) das Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 28. Februar 2001 - 30 (33)\n         F 223/00 -\n\n- 1 BVR 1724/01 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                   des Präsidenten Papier,\n                                   der Richterinnen Jaeger,\n                                   Haas,\n                                   der Richter Hömig,\n\n\n                                         2/31\n\n                                  Steiner,\n                                  der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                  Bryde\n\nam 9. April 2003 beschlossen:\n\nI. 1. § 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) ist mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit nicht vereinbar, als er in den Kreis der Umgangsberechtigten den\nleiblichen, aber nicht rechtlichen Vater eines Kindes auch dann nicht mit einbezieht,\nwenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat.\n2 Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30. April 2004 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung sind gerichtliche Verfahren auszusetzen, soweit die Entscheidung von der Verfassungsmäßigkeit des\n§ 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuches abhängt.\n3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Juni 1996 - 16 Wx 105/96 -,\nder Beschluss des Landgerichts Köln vom 5. September 1995 - 1 T 657/94 - und\nder Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 25. Januar 1994 - 52 X 138/93 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht\nKöln zurückverwiesen.\nDie Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen\nAuslagen zu erstatten.\nII. 1. § 1600 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) ist mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des\nGrundgesetzes insoweit nicht vereinbar, als er den leiblichen, aber nicht rechtlichen\nVater eines Kindes ausnahmslos von der Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung ausschließt.\nDem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30. April 2004 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung sind gerichtliche Verfahren auszusetzen, soweit die Entscheidung von der Verfassungsmäßigkeit des\n§ 1600 des Bürgerlichen Gesetzbuches abhängt.\nDas Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30. August 2001 - 14 UF 119/01 - und\ndas Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 28. Februar 2001 - 30 (33) F 223/00 -\nverletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1\ndes Grundgesetzes. Die Urteile werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Leverkusen zurückverwiesen.\nDie Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen\n\n\n                                         3/31\n\nAuslagen zu erstatten.\n\n                                       Gründe:\n\n                                           A.\n  Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Rechtsstellung des (mutmaßlichen)                1\nleiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters eines Kindes (so genannter biologischer Vater). Es geht insbesondere um die Frage, ob er den Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1\nund Abs. 1 GG genießt und sich hierauf ein Recht auf Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft zur Feststellung seiner eigenen Vaterschaft und auf Umgang mit dem Kind\ngründen lässt.\n\n                                           I.\n  1. Seit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz – KindRG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) am\n1. Juli 1998 bestimmt § 1592 BGB, dass Vater eines Kindes entweder der Mann ist,\nder zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Nr. 1), oder\nder, der die Vaterschaft anerkannt hat (Nr. 2), und schließlich der, dessen Vaterschaft nach § 1600 d BGB gerichtlich festgestellt ist (Nr. 3). Insoweit ist keine wesentliche Änderung der bis dahin bestehenden Rechtslage eingetreten. Auch nach vorher\ngeltendem Recht war Vater eines Kindes, das nach der Eheschließung seiner Mutter\ngeboren wurde, deren Ehemann, wenn er ihr innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt hatte (§ 1591 Abs. 1 BGB a.F.). Bei nichtehelichen Kindern wurde die Vaterschaft durch Anerkennung begründet oder durch gerichtliche Entscheidung festgestellt (§ 1600 a BGB a.F.).\n\n  Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB). Die Anerkennung der Vaterschaft bedarf nunmehr nicht mehr der Zustimmung des Kindes oder\nseines gesetzlichen Vertreters (§§ 1600 c, 1600 d BGB a.F.), sondern grundsätzlich\nnur der Zustimmung der Mutter (§ 1595 Abs. 1 BGB). Die Anerkennung ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (§ 1594 Abs. 2 BGB).\nDie Vaterschaft des Ehemanns der Mutter und dessen, der die Vaterschaft anerkannt\nhat, kann angefochten werden. Der hier einschlägige heutige § 1600 Abs. 1 BGB lautet:\n\n(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind der Mann, dessen Vaterschaft              4\nnach § 1592 Nr. 1 und 2, ... besteht, die Mutter und das Kind.\n\n Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2 BGB, ist sie auf Klage des Mannes gegen das Kind oder auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen den Mann vom\nFamiliengericht festzustellen (§ 1600 d Abs. 1, § 1600 e Abs. 1 BGB).\n\n Ist ein anderer Mann als der, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war, oder als der, der die Vaterschaft anerkannt hat, leiblicher Vater\ndes Kindes oder behauptet jemand, leiblicher Vater des Kindes zu sein, kann er auch\n\n\n\n                                           4/31\n\nnach heute geltendem Recht weder die bestehende rechtliche Vaterschaft anfechten\nnoch Klage auf Feststellung seiner Vaterschaft erheben.\n\n  Der Gesetzgeber hat den Ausschluss des biologischen Vaters von der Vaterschaftsanfechtung damit begründet, diesem könne zwar ein Interesse an der Anfechtung nicht abgesprochen werden, da erst nach erfolgter Anfechtung die Feststellung\nseiner eigenen Vaterschaft möglich sei. Mit Blick auf die Anfechtungsrechte der übrigen Beteiligten müsse jedoch ein eigenes Anfechtungsrecht des Erzeugers verneint\nwerden. Übten die übrigen Beteiligten die ihnen zustehenden Anfechtungsrechte\nnicht aus, so spreche dies dafür, dass eine Anfechtung dem Wohl der \"sozialen Familie\" zuwiderlaufen würde. Dem Erzeuger müsse zugemutet werden, die Nichtanfechtung zu respektieren (vgl. BTDrucks 13/4899, S. 57 f.).\n\n  2. a) Bis zum In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes stand dem Elternteil eines ehelichen Kindes, der für dieses die Personensorge nicht innehatte, ein\nUmgangsrecht mit dem Kind zu (§ 1634 BGB a.F.). Über den Umgang des Vaters eines nichtehelichen Kindes bestimmte dagegen regelmäßig die Mutter des Kindes\noder dessen anderweitiger Sorgeberechtigter (§ 1711 Abs. 1 BGB a.F.). Allerdings\nkonnte das Vormundschaftsgericht dem Vater unter Kindeswohlgesichtspunkten ein\nUmgangsrecht einräumen.\n\n § 1711 BGB a.F. lautete:                                                                 9\n\n(1) Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht, bestimmt den Umgang           10\ndes Kindes mit dem Vater. ...\n\n(2) Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient,               11\nkann das Vormundschaftsgericht entscheiden, dass dem Vater die Befugnis zum\npersönlichen Umgang zusteht. ...\n\n(3) und (4) ...                                                                          12\n\n b) Mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz ist vom Gesetzgeber auch beim Umgangsrecht die Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern aufgegeben und das Umgangsrecht neu ausgestaltet worden. Nunmehr hat das Kind,\nungeachtet seines familiären Status, nach § 1684 Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang\nmit jedem Elternteil, und jeder Elternteil hat wiederum das Recht und die Pflicht zum\nUmgang mit dem Kind. Neben den Eltern ist durch § 1685 BGB auch den Großeltern\nund Geschwistern sowie den Ehegatten oder früheren Ehegatten oder inzwischen\nauch Lebenspartnern eines Elternteils unter jeweils besonderen Voraussetzungen\nein Umgangsrecht mit dem Kind eingeräumt worden. Ein darüber hinausgehendes\nRecht auf Umgang mit dem Kind enthält das Gesetz nicht.\n\n § 1685 BGB lautet in seiner heutigen Fassung:                                           14\n\n(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn             15\ndieser dem Wohl des Kindes dient.\n\n\n\n\n                                         5/31\n\n(2) Gleiches gilt für den Ehegatten oder früheren Ehegatten sowie den Lebenspartner oder früheren Lebenspartner eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in\nhäuslicher Gemeinschaft gelebt hat, und für Personen, bei denen das Kind längere\nZeit in Familienpflege war.\n\n(3) ...                                                                                 17\n\n  Diese Erstreckung des Umgangsrechts auf andere Personen als die Eltern hat der        18\nGesetzgeber damit begründet, angesichts der Stärkung des Umgangsrechts für Väter nichtehelicher Kinder sei es nahe liegend, andere Bezugspersonen für das Kind\nals die Eltern nicht mehr völlig vom Umgangsrecht auszuschließen. Verhindert werden solle aber, dass es zu einer starken Ausweitung von Umgangsstreitigkeiten\nkommt. Deshalb werde das Umgangsrecht auf diejenigen Bezugspersonen begrenzt,\ndie dem Kind üblicherweise besonders nahe stünden, und nur dann anerkannt, wenn\nder Umgang dem Kindeswohl dient. Bei Prüfung der Frage, ob dies der Fall sei, könne der neu geschaffene § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB hilfreich sein, nach dem zum\nWohl des Kindes in der Regel auch der Umgang mit Personen gehört, zu denen das\nKind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich\nist (vgl. BTDrucks 13/4899, S. 106 f.).\n\n                                         II.\n  1. a) Der Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 1493/96 ist nach einer Blutgruppenuntersuchung aus dem Jahre 1990 zweifelsfrei der leibliche Vater eines 1989 als\nehelich geborenen Kindes, mit dessen verheirateter Mutter er eine Beziehung hatte.\nDrei bis vier Monate vor der Geburt des Kindes trennte sich der Beschwerdeführer\nvon der Mutter, nahm aber etliche Monate nach der Geburt die Beziehung wieder auf,\ndie schließlich 1992 endete. Während dieser Zeit lebte die Mutter mit dem Kind getrennt von ihrem Ehemann in der ehelichen Wohnung, in die dieser 1992 wieder zurückkehrte. Der Beschwerdeführer besaß eine eigene Wohnung.\n\n  Strittig blieb, wie intensiv die Kontakte waren, die während der Zeit der Beziehung   20\nzur Kindesmutter zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind bestanden. Während der Beschwerdeführer angibt, er habe das Kind mehrmals wöchentlich betreut,\nsodass zwischen ihm und dem Kind eine enge und intensive emotionale Beziehung\nentstanden sei, führt die Kindesmutter aus, der Beschwerdeführer habe das Kind nur\nstundenweise betreut. Wegen Unzuverlässigkeit und Eigenmächtigkeit des Beschwerdeführers und weil sie wieder mit ihrem Ehemann habe zusammenleben wollen, habe sie die Kontakte dann weiter eingeschränkt. Zwischen ihr, dem Beschwerdeführer und dem Kind hätten zu keiner Zeit familiäre Verhältnisse bestanden.\n\n  Seit März 1993 hat der Beschwerdeführer keine Beziehungen mehr zum Kind. Er           21\nerbrachte Unterhaltszahlungen für das Kind und schloss für dieses eine Versicherung\nab. Nach Darstellung der Kindesmutter ist dies ohne ihr Wollen geschehen und habe\nihren Ehemann dazu bewegen sollen, die Ehelichkeit des Kindes anzufechten.\n\n\n\n\n                                         6/31\n\n  Den Antrag des Beschwerdeführers, ihm ein Umgangsrecht mit dem Kind einzuräumen, wies das Amtsgericht 1994 ab und gab ihm auf, sich nicht in unmittelbarer Umgebung der jeweiligen Wohnung des Kindes aufzuhalten, alle Treffen mit dem Kind\nzu vermeiden und ihm nicht aufzulauern. Mangels Rechtsverbindung zwischen dem\nBeschwerdeführer und dem Kind scheide ein Umgangsrecht gemäß § 1634 BGB\n(a.F.) aus. Da der Beschwerdeführer auch nicht der nichteheliche Vater sei, finde\n§ 1711 BGB (a.F.) keine Anwendung. Eine missbräuchliche Ausübung des Sorgerechts sei nicht feststellbar, sodass auch § 1666 BGB nicht einschlägig sei. Es sei für\nein Kind problematisch, in sehr jungen Jahren zwischen verschiedenen Müttern und\nVätern unterscheiden zu müssen. Der Beschwerdeführer habe sich von dem Kind\nfern zu halten, damit die Identifikationsprobleme für das Kind nicht noch verstärkt\nwürden.\n\n Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene sofortige Beschwerde wies das                23\nLandgericht mit gleicher Begründung zurück. Das Oberlandesgericht hielt die weitere\nBeschwerde des Beschwerdeführers für unzulässig. Der Beschwerdeführer dürfe\nverfahrensrechtlich nicht besser gestellt werden als der Vater eines nichtehelich geborenen Kindes, für den in Umgangsverfahren die weitere Beschwerde nach § 63 a\nFGG (a.F.) ausgeschlossen sei. Diese Vorschrift sei derzeit noch verfassungsgemäß\nund finde im Fall des Beschwerdeführers analoge Anwendung.\n\n b) Gegen die gerichtlichen Entscheidungen richtet sich die Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3\nAbs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1, 2 und 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 103\nAbs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6, Art. 8 sowie Art. 14 EMRK rügt.\n\n  Sowohl aus Art. 8 Abs. 1 EMRK als auch aus Art. 6 Abs. 2 GG folge ein Anspruch          25\ndes biologischen Vaters auf Umgang mit seinem Kind. Er sei Träger des Elternrechts,\nda dies ein natürliches Recht sei und nicht von einer zivilrechtlichen Anerkennung abhänge. Die Versagung des Umgangsrechts stelle einen Eingriff in sein Recht aus\nArt. 6 Abs. 2 GG dar. Bei der Abwägung zwischen dem Kindeswohl und den Grundrechtspositionen der rechtlichen Eltern sowie des biologischen Vaters überwiege das\nInteresse des Kindes und des biologischen Vaters auf Umgang, soweit dessen Vaterschaft feststehe und mindestens ein regelmäßiger Umgang stattgefunden habe, wie\ndas bei ihm der Fall gewesen sei. Der Umgangsanspruch ergebe sich ferner aus\nArt. 6 Abs. 1 GG, da unter den Familienbegriff auch die Beziehung des biologischen\nVaters zu seinem leiblichen Kind falle, die zwischen ihm und dem Kind eng und intensiv sei.\n\n  Zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 1666 BGB vorliegen, hätte seinem          26\nAntrag entsprechend ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Der\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit sei verletzt, da den Beteiligten des Ausgangsverfahrens keine Möglichkeit zur Einigung geschaffen worden sei. Hierzu hätte auch ein\nGutachter beauftragt werden können. Darüber hinaus seien weder das Jugendamt\nnoch die Eltern oder das Kind gehört worden. Das Kind sei ohne eigenständige Ver-\n\n\n\n                                          7/31\n\ntretung nicht ausreichend vertreten gewesen. Es verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 und 2\nGG, dass die Abweisung des Umgangsantrages insbesondere ohne zeitliche Befristung ergangen sei. Hinsichtlich des Kontaktverbotes fehle es an einer Feststellung\nder Kindeswohlgefährdung. Schließlich habe das Oberlandesgericht § 63 a FGG\n(a.F.) nicht analog anwenden dürfen.\n\n  2. a) Der Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 1724/01, ein Palästinenser mit         27\nisraelischer Staatsbürgerschaft, versuchte zunächst, die Vaterschaft für das im November 1998 geborene Kind anzuerkennen. Ihm wurde mitgeteilt, dass die Mutter\ndes Kindes eine Vaterschaftsfeststellung nicht wünsche. Daraufhin beantragte der\nBeschwerdeführer beim Amtsgericht festzustellen, dass er der Vater des Kindes sei.\n\n Er trug unter Beweisantritt vor, dass er seit 1991 eine Beziehung zur Mutter des Kindes gehabt und seit 1997 mit dieser zusammengelebt habe. Bei der Geburt des Kindes sei er anwesend gewesen und habe die Nabelschnur durchtrennt. Das Kind sei\nein Wunschkind gewesen. Er habe mit der Mutter alle Vorbereitungen für die Geburt\ngetroffen und zum Beispiel das Kinderzimmer eingerichtet. Auch der Name des Kindes, ein arabischer Name, sei gemeinsam ausgesucht worden. An seiner Vaterschaft\nseien seitens der Mutter des Kindes niemals Zweifel geäußert worden. Mit seinen\ndunklen Augen und Haaren, seiner Hautfarbe und seinen Gesichtszügen ähnle das\nKind auch ihm. Während der ersten drei bis vier Monate nach der Geburt habe er das\nKind überwiegend betreut, da die Mutter vormittags gearbeitet habe. Danach sei es\nzu Spannungen und dann zum Bruch mit ihr gekommen. Unter anderem habe es\nauch deshalb Streit gegeben, weil die Mutter ihn beim Standesamt nicht als Vater des\nKindes angegeben habe.\n\n Die Mutter bestritt namens des beklagten Kindes den gesamten Vortrag des Beschwerdeführers mit Nichtwissen und wies darauf hin, dass zwischenzeitlich im Oktober 2000 ein anderer Mann die Vaterschaft anerkannt habe. Der Beschwerdeführer\nbegehrte daraufhin hilfsweise die Feststellung, dass dieser Mann nicht der Vater des\nKindes sei.\n\n  Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Feststellung der Vaterschaft sei nach           30\n§ 1600 d Abs. 1 BGB nur dann zulässig, wenn keine andere Vaterschaft nach § 1592\nNr. 1 oder Nr. 2 BGB bestehe. Dies sei vorliegend aber inzwischen nach der Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes mit Zustimmung der Mutter der Fall. Die\nFeststellung einer anderweitigen Vaterschaft sei daher ausgeschlossen. Eine Anfechtung der Vaterschaft des Anerkennenden durch den Beschwerdeführer sei\ngleichfalls unzulässig, da nach § 1600 BGB lediglich der Mann, dessen Vaterschaft\nnach § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 BGB besteht, die Mutter des Kindes und das\nKind selbst anfechtungsberechtigt seien. Der biologische Vater sei demgegenüber\nvom Gesetzgeber bewusst von einer Anfechtung ausgeschlossen worden. Diese Regelung begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n  Die Berufung des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht zurück. Die gerichtliche Feststellung der positiven Vaterschaft sei auch dann nicht zulässig, wenn\n\n\n                                         8/31\n\nwie hier das Anerkenntnis eines anderen Mannes und die Zustimmung der Mutter\nerst im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens abgegeben worden seien. Im Übrigen\nhabe der Bundesgerichtshof (FamRZ 1999, S. 716) bereits ausgeführt, dass der Gesetzgeber die positive Vaterschaftsfeststellung bewusst auf die Fälle beschränkt habe, in denen keine anderweitige Vaterschaft besteht. Die Klage eines anderen Mannes, auch die des biologischen Vaters, laufe regelmäßig dem Wohl der sozialen\nFamilie zuwider, wenn die übrigen Beteiligten die ihnen zustehenden Anfechtungsrechte nicht ausübten. Zwar sei auch der biologische Vater grundsätzlich Träger des\nElternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG. Dem Interesse des biologischen Vaters stünden\naber das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Interesse des Kindes entgegen,\nungestört in den gewohnten sozialen Bindungen aufwachsen zu können, und das Interesse der Mutter, im eigenen Interesse diese sozialen Bindungen ungestört zu erhalten.\n\n Dies gelte auch dann, wenn die Mutter nicht mit dem Mann, der die Vaterschaft anerkannt habe, zusammenlebe. Die Rechtsordnung dürfe anstelle der rein biologischen Betrachtungsweise soziale Bindungen schützen. Wenn ein Mann Vater sein\nwolle, könne er die Frau vorher heiraten oder aber in Zeiten des Einverständnisses\nein Vaterschaftsanerkenntnis abgeben, dem die Frau dann zustimmen werde. Damit\nseien seine Rechte genügend geschützt. Auch die Grundrechte des Kindes seien gewahrt. Es könne, vertreten durch die Mutter oder mit Volljährigkeit auch selbst, die\nVaterschaft anfechten und anschließend eine positive Feststellungsklage erheben.\nDaraus folge, dass die Begrenzung der Anfechtungsberechtigten in § 1600 BGB\nauch dann nicht zu beanstanden sei, wenn der angeblich biologische Vater auf diesem Wege die Voraussetzungen für eine positive Vaterschaftsfeststellungsklage\nschaffen wolle.\n\n b) Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung               33\nseines Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG.\n\n  Aus dem Elternrecht folge, dass dem biologischen Vater eines Kindes grundsätzlich          34\ndie Möglichkeit zustehen müsse, die Vaterschaft eines Scheinvaters anzufechten\nund seine eigene Vaterschaft feststellen zu lassen. Dies gelte zumindest dann, wenn\nzwischen ihm und dem Kind eine enge persönliche Beziehung bestehe, dagegen eine solche zwischen dem Scheinvater und dem Kind fehle oder ein familiäres Band\nnicht vorhanden sei. In diesem Fall könne durch eine Vaterschaftsanfechtung und ein\nanschließendes Anerkenntnis des biologischen Vaters das Kindeswohl nicht beeinträchtigt werden. § 1600 BGB sowie § 1600 d Abs. 1 BGB seien insoweit verfassungswidrig, als sie nicht ausnahmsweise für besonders gelagerte Fälle eine Abwägung der Grundrechte des biologischen Vaters mit denen des Kindes zuließen. Dies\nverkürze den Schutzbereich aus Art. 6 Abs. 2 GG und lasse den biologischen Vater\ngar nicht erst in sein Grundrecht einrücken. Der Eingriff in sein Elternrecht als biologischer Vater sei weder durch das Wohl des Kindes noch durch den Schutz der sozialen Familie gerechtfertigt. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen\nFall bestehe vorliegend weder eine Ehe zwischen der Mutter seines Kindes und dem\n\n\n                                           9/31\n\nAnerkennenden noch eine Lebensgemeinschaft des Kindes mit seinem rechtlichen\nVater. Das Anerkenntnis eines anderen Mannes sei allein noch kein Indiz für eine bestehende soziale Bindung. Es könne verfassungsrechtlich nicht hingenommen werden, dass das Elternrecht des biologischen Vaters ausnahmslos von der Gunst der\nMutter abhänge, die mit der Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung durch einen\nDritten das Elternrecht des biologischen Vaters leer laufen lassen könne.\n\n                                        III.\n Von der in den Verfahren eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme haben der         35\nBundesgerichtshof, die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht, der Deutsche Juristinnenbund, das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht, der\nVerband alleinerziehender Mütter und Väter, der Deutsche Kinderschutzbund sowie\nder Verein Väter für Kinder Gebrauch gemacht.\n\n  1. Hinsichtlich eines Anfechtungsrechts des biologischen Vaters hat der Bundesgerichtshof auf sein Urteil vom 20. Januar 1999 (FamRZ 1999, S. 716) Bezug genommen. In dieser Entscheidung hat das Gericht keinen Verfassungsverstoß darin gesehen, dass das Gesetz dem Erzeuger des Kindes kein eigenes Anfechtungsrecht\nzuerkennt. Zwar habe dieser ein berechtigtes und zumindest in Beziehung zu seinem\nPersönlichkeitsrecht stehendes Interesse, seine Vaterschaft durchzusetzen und\nnach außen bezeugen zu können. Dem stünden jedoch das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Interesse des Kindes gegenüber, ungestört in den sozialen Bindungen einer Familiengemeinschaft aufwachsen zu können, und darüber hinaus der\ndurch Art. 6 Abs. 1 GG verbürgte besondere Schutz von Ehe und Familie, wenn die\nMutter mit dem als Vater des Kindes anzusehenden Mann verheiratet sei. Die Entscheidung des Gesetzgebers, dem wirklichen Erzeuger des Kindes kein eigenes Anfechtungsrecht zuzubilligen, halte sich jedenfalls im Rahmen des gesetzgeberischen\nGestaltungsraums bei der Abwägung gegenläufiger verfassungsrechtlich geschützter Interessen.\n\n  Ergänzend hat die Vorsitzende des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ausgeführt, zumindest für den Fall, dass der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, mit\nder Mutter des Kindes verheiratet ist, wolle man an dieser Rechtsprechung festhalten, außerdem auch dann, wenn der Mann nach § 1592 BGB als Vater des Kindes\ngelte. Möglicherweise anders zu beurteilen sei hingegen der Ausschluss des angeblichen Erzeugers von jeder Anfechtungsmöglichkeit in den Fällen, in denen derjenige,\nder die Vaterschaft anerkannt habe, weder zu der Mutter noch zu dem Kind relevante\nBeziehungen habe. Das vom Gesetzgeber zur Begründung für den Anfechtungsausschluss angeführte Wohl der sozialen Familie greife hier nicht. Es sei allerdings zu\nfragen, ob man Missbrauchsfällen nur durch Zubilligung eines Anfechtungsrechts begegnen könne oder ob Lösungen ausreichten, die im Vorfeld Scheinanerkennungen\nausschließen könnten.\n\n Zum Umgangsrecht des biologischen Vaters hat der Bundesgerichtshof mitgeteilt,        38\ndass der zuständige Zivilsenat hiermit in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht be-\n\n\n                                        10/31\n\nfasst worden sei.\n\n 2. Die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht ist der Auffassung, dass         39\nauch der biologische Vater sowohl unter den Familienbegriff des Art. 6 Abs. 1 GG als\nauch unter den Elternbegriff des Art. 6 Abs. 2 GG falle. Die natürlichen Eltern hätten\neinen grundsätzlichen Anspruch auf Elternposition und Elternrechte, zumindest im\nSinne eines Zuweisungsprimats. Ihr Ausschluss von der rechtlichen Elternposition\nbedürfe der Rechtfertigung. Der Gesetzgeber sei gehalten, die natürliche Elternschaft so getreu wie möglich in der zivilrechtlichen Elternschaft abzubilden.\n\n Aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG folge ein Recht des Kindes, vorrangig     40\nseine leiblichen Erzeuger als rechtlich verantwortliche Eltern zugewiesen zu bekommen. Könne dieses Recht aufgrund anderer verfassungsrechtlich geschützter Interessen und Güter nicht verwirklicht werden, so könnten doch hinsichtlich der natürlichen Abstammung des Kindes gewisse \"Restrechte\" wie zum Beispiel das Recht zu\npersönlichen Beziehungen verbleiben.\n\n  Die nahezu vollständige Rechtlosigkeit des Erzeugers neben einer anderweitig etablierten Vaterschaft sei nicht erforderlich und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Belastung der Familie rechtfertige einen Ausschluss des Umgangsrechts nicht. Konflikte zwischen den Mitgliedern einer neu etablierten Familie\nund anderen zurückgebliebenen leiblichen oder rechtlichen Elternteilen über den\nUmgang mit dem Kind seien eine für die wechselnden Familienstrukturen moderner\nZeit typische Belastung. Ziel auch des Gesetzgebers sei es nicht gewesen, nach einem Wechsel der tatsächlichen Familienstrukturen eine Abschottung gegenüber der\nVergangenheit vorzunehmen, sondern dem Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung bisher gewachsener psychosozialer Beziehungen den Vorrang vor dem Interesse der beteiligten Erwachsenen an einem ungestörten Neuanfang einzuräumen.\nDies entspreche dem verfassungsrechtlichen Vorrang des Kindeswohls. In dem berechtigten Bestreben, die neue Familie zu schützen, habe der Gesetzgeber ein nicht\nmehr ausgewogenes und nicht erforderliches Mittel, den völligen Ausschluss des Erzeugers von allen Rechten, gewählt. Es müsse jedoch Aufgabe und Pflicht der Mitglieder des neuen Familienverbandes sein, die bisherige Lebenswelt des Kindes als\nbiografisches und psychosoziales Faktum zu akzeptieren und in die neue Lebensgestaltung positiv zu integrieren. Dass ein Kind mehrere Väter haben könne, sei heutzutage kein seltener Ausnahme-, sondern fast schon Normalfall. Kinder seien auch\ndurchaus in der Lage, mit differenzierten Beziehungen zu mehreren Erwachsenen\numzugehen. Es sei mit dem Grundgesetz daher nicht vereinbar, dem Erzeuger eines\nKindes auch dann kein Umgangsrecht einzuräumen, wenn aufgrund gelebter Elternschaft eine psychosoziale Beziehung zwischen beiden entstanden sei und die Belastungen der ehelichen Familie, in der das Kind jetzt aufwachse, nicht über die Belastungen hinausgingen, die in jeder neuen Familienkonstellation bestünden und\nhinzunehmen seien.\n\n 3. Der Deutsche Juristinnenbund vertritt die Ansicht, dass der Schutzbereich des        42\n\n\n\n                                         11/31\n\nArt. 6 Abs. 1 und 2 GG nicht den biologischen Vater eines Kindes, das einen anderen\nrechtlichen Vater hat, umfasse. Ein Umgangsrecht könne dem Erzeuger nicht zugebilligt werden, da die Ablehnung dieses Rechts dem Schutz des Kindes diene und\ndamit einen legitimen Eingriff darstelle. Das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 1493/96 sei nicht verletzt, da der Einräumung des Umgangsrechts das verfassungsrechtlich geschützte Interesse des inzwischen wieder\nmehrere Jahre bei seinen rechtlichen Eltern lebenden Kindes entgegenstehe, ungestört in dieser Familiengemeinschaft aufzuwachsen.\n\n  4. Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht weist darauf hin, dass bei   43\nder Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der derzeitigen abstammungsrechtlichen\nRegelungen das Wechselspiel der betroffenen Grundrechte beleuchtet werden müsse. So seien neben den rechtlichen auch die biologischen Väter in den Schutzbereich\ndes Elterngrundrechts einbezogen. Solle dem biologischen Vater das Recht eingeräumt werden, den rechtlichen Vater aus seiner Vaterrolle zu verdrängen, würde dies\nin dessen Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG und sein Grundrecht auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG eingreifen. Damit verlöre der rechtliche Vater nicht nur sein\nSorgerecht, sondern nach derzeitiger Rechtslage auch ein Umgangsrecht zum Kind.\nGleichzeitig würde eine Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft durch den biologischen Vater massiv in die Grundrechte der Mutter und des Kindes auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG eingreifen. Der bisherige Ausschluss des Anfechtungsrechts verletze auch nicht das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung,\ndie ihm auch unabhängig von der Durchsetzungsmöglichkeit des biologischen Vaters\nvermittelt werden könne, seine Vaterschaft auch rechtlich anzuerkennen. Hier reichte\nzum Beispiel ein entsprechender Vermerk der biologisch-genetischen Abstammung\nim Personenstandsbuch aus. Die Entscheidung, ob dem rechtlichen oder dem biologischen Vater die Vaterschaft zukommen solle, könne auch nicht dem Richter überlassen werden, der dann den vermeintlich besseren Vater für das Kind aussuchen\nmüsse.\n\n  Andererseits genössen auch der biologische Vater und sein Kind, wenn er mit diesem einige Zeit zusammengelebt habe, den grundrechtlichen Schutz der Familie aus\nArt. 6 Abs. 1 GG. Dieser Schutz verlange jedoch nicht notwendigerweise die Einräumung der rechtlichen Vaterstellung, sondern könne auch durch entsprechende umgangs- und sorgerechtliche Regelungen gewährleistet werden. Ob ein potentiell biologischer Vater die Möglichkeit haben soll, eine schon rechtlich bestehende\nVaterschaft anzufechten, sei insoweit für den Gesetzgeber eine Richtungsentscheidung. Gegen die von ihm getroffene Regelung sei verfassungsrechtlich nichts einzuwenden, da dem Elternrecht des biologischen Vaters kein stärkerer Schutz als dem\ndes rechtlichen Vaters und den Grundrechten der Mutter sowie des Kindes einzuräumen sei.\n\n Defizitär sei jedoch die Frage des Umgangsrechts geregelt. Insbesondere wenn ein         45\nbiologischer Vater bereits einige Zeit mit seinem Kind zusammengelebt habe, müsse\ngeprüft werden können, ob ihm nach der Trennung von der Mutter nicht zumindest\n\n\n                                         12/31\n\nein Umgangsrecht mit dem Kind eingeräumt werden müsse, da er insoweit auch sozialer Vater des Kindes gewesen sei. Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG umfasse auch die Beziehung des biologischen Vaters zu seinem Kind, wenn diese Beziehung tatsächlich gelebt worden sei. Es verstoße deshalb gegen Art. 6 Abs. 1 GG,\ndem biologischen Vater generell einen Umgang mit seinem Kind zu versagen.\n\n  5. Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter hält es für richtig, dass der Gesetzgeber den Grundrechtsschutz der Mutter und des Kindes über den des angeblichen biologischen Vaters gestellt und diesem insofern ein Anfechtungsrecht verwehrt\nhat. Auf das Fehlen sozialer Bindungen der Mutter zu dem Mann, der die Vaterschaft\nanerkannt habe, könne es nicht entscheidend ankommen. Für ein Umgangsrecht des\nbiologischen Vaters mit seinem Kind sei demgegenüber eine bestehende soziale Beziehung zwischen ihm und dem Kind maßgebliches Kriterium. Eine vorhandene soziale Beziehung des Kindes zu seinem biologischen Vater müsse aus Kindeswohlgesichtspunkten aufrechterhalten bleiben. Jedenfalls solle der biologische Vater nicht\ngenerell vom Umgang mit seinem Kind ausgeschlossen werden, da dieses entwicklungsabhängig ein Interesse an seiner Abstammung entwickle und die Möglichkeit\nhaben sollte, sich mit seinem biologischen Vater auseinander zu setzen.\n\n  6. Der Deutsche Kinderschutzbund ist der Ansicht, wenn der Gesetzgeber dem biologischen Vater bislang aufgrund des verfassungsrechtlichen Verbotes, Ehe und Familie zu schädigen, kein Anfechtungsrecht eingeräumt habe, sei dies dann vertretbar,\nwenn der Familienfriede und damit die Entwicklung des Kindes ansonsten unverantwortlich gestört würden. Dies gelte aber nicht ohne weiteres in den Fällen, in denen\nder biologische Vater und das Kind sich kennen und zeitweilig zusammengelebt haben. Hier könne man nicht ausschließen, dass zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater eine prägende Beziehung entstanden sei. Es sei ein zentrales Recht des\nKindes, Umgang mit Menschen aus seiner nächsten Umgebung zu pflegen, die für\nseine Entwicklung positiv prägend gewesen sind. Der völlige Ausschluss des biologischen Vaters aus dem Kreise der möglichen Umgangsberechtigten sei deshalb nicht\ngerechtfertigt.\n\n  7. Nach Auffassung des Vereins Väter für Kinder ist der Schutz einer Beziehung, die     48\nzwischen dem Kind und seinem biologischen Vater in den ersten Lebensjahren entstanden sei, wichtiger als der allgemeine Schutz der Ehe. Wenn ein Verheirateter mit\neinem anderen Partner zusammenlebt, ein Kind zeugt und dieses gemeinsam erzieht, dürfe es nicht zu Nachteilen für das Kind führen, wenn sich der verheiratete Elternteil danach entschließt, die Ehe fortzusetzen. Es könne zwar problematisch sein,\nwenn die rechtlichen Eltern durch ein Umgangsrecht des biologischen Vaters wieder\nmit diesem zusammenträfen. Dies sei jedoch der Preis, den die Rechtsordnung im Interesse des Kindeswohls von den Erwachsenen einfordern müsse. Es treffe nicht zu,\ndass es für Kinder problematisch sei, über ihre unmittelbaren Bezugspersonen hinaus mit anderen Personen in Beziehung zu stehen.\n\n\n\n\n                                         13/31\n\n                                         B.\n Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Dass die mit der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1493/96 erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen mangels hinreichender Substantiierung unzulässig sind, ändert daran nichts.\n\n  Diese Verfassungsbeschwerde ist fristgemäß erhoben worden (§ 93 Abs. 1                50\nBVerfGG). Das Oberlandesgericht hat zwar unter Anwendung von § 63 a FGG a.F.\ndie weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die ein Umgangsrecht mit\nseinem Kind versagende Entscheidung des Landgerichts als unzulässig verworfen.\nDie Entscheidung des Oberlandesgerichts hat dennoch die Monatsfrist zur Einlegung\nder Verfassungsbeschwerde neu in Lauf gesetzt, denn das Rechtsmittel war nicht offensichtlich unzulässig. Nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre bei Einlegung des Rechtsmittels musste der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass\ndieses unzulässig ist (vgl. BVerfGE 28, 1 <6>). Die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Beschwerdeführer dürfe als biologischer Vater nicht besser gestellt werden als der Vater eines nichtehelichen Kindes, für den im umgangsrechtlichen Verfahren die weitere Beschwerde nach § 63 a FGG a.F. ausgeschlossen war, stützte\nsich nicht auf eine gefestigte Rechtsprechung. So hatten andere Gerichte von Großeltern geltend gemachte, zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls nicht vorgesehene Umgangsrechte am Maßstab des § 1666 BGB, auf den sich auch der Beschwerdeführer\nbezogen hatte, geprüft und die weitere Beschwerde für zulässig erachtet (vgl. OLG\nBraunschweig, FamRZ 1973, S. 268; BayObLG, DAVorm 1982, S. 600 f.). Bei dieser\nSachlage konnte der Beschwerdeführer über die Zulässigkeit des von ihm eingelegten Rechtsmittels keine Gewissheit haben.\n\n                                         C.\n Die Verfassungsbeschwerden sind begründet.                                             51\n\n § 1600 BGB ist mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar, soweit er den leiblichen       52\nVater eines Kindes ausnahmslos von der Anfechtung der für sein Kind anerkannten\nVaterschaft zur Erlangung der eigenen rechtlichen Vaterschaft ausschließt (I.).\n\n Die Umgangsregelung in § 1711 Abs. 2 BGB a.F. war mit dem Grundgesetz vereinbar (II.), ist aber in den angegriffenen Entscheidungen nicht in Übereinstimmung mit\nArt. 6 Abs. 1 GG angewandt worden (III. 1).\n\n  Dagegen steht § 1685 BGB mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht in Einklang, soweit er den        54\nleiblichen Vater eines Kindes, der eine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind\nhat, auch dann vom Umgang mit dem Kind ausschließt, wenn dieser dem Wohl des\nKindes dient (IV.).\n\n                                         I.\n 1. Auch der leibliche, aber nicht rechtliche Vater eines Kindes steht unter dem        55\nSchutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Leiblicher Vater eines Kindes zu sein, macht diesen allein allerdings noch nicht zum Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1\n\n\n                                        14/31\n\nGG. Die Grundrechtsnorm schützt den leiblichen Vater aber in seinem Interesse, die\nRechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen. Dieser Schutz vermittelt ihm kein\nRecht, in jedem Fall vorrangig vor dem rechtlichen Vater die Vaterstellung eingeräumt zu erhalten. Ihm ist jedoch vom Gesetzgeber die Möglichkeit zu eröffnen, die\nrechtliche Vaterposition zu erlangen, wenn dem der Schutz einer familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht entgegensteht und festgestellt wird, dass er der leibliche Vater des Kindes ist.\n\n  a) Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung des Kindes Recht und           56\nPflicht der Eltern. Der Elternbegriff umfasst nach dem Sprachgebrauch auch die leiblichen Eltern eines Kindes, unabhängig vom Familienstand der Eltern und der Enge\nder Beziehung zwischen ihnen und dem Kind (vgl. BVerfGE 92, 158 <177 f.>). Wenn\nArt. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vom natürlichen Recht der Eltern spricht, kommt hiermit einerseits zum Ausdruck, dass dieses Recht nicht vom Staat verliehen, sondern als\nvorgegebenes von ihm anerkannt ist (vgl. BVerfGE 59, 360 <376>). Andererseits verdeutlicht dies, dass diejenigen, die einem Kind das Leben geben, von Natur aus\ngrundsätzlich bereit und berufen sind, die Verantwortung für seine Pflege und Erziehung zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 <150>). Deshalb ist der Gesetzgeber gehalten, die Zuweisung der elterlichen Rechtsposition an der Abstammung des Kindes\nauszurichten (vgl. BVerfGE 79, 256 <267>).\n\n  b) Der Gesetzgeber ist allerdings nicht verpflichtet, die rechtliche Anerkennung der     57\nElternschaft stets von der Prüfung abhängig zu machen, von wem das Kind im Einzelfall abstammt. Im Hinblick auf den Schutz familiärer sozialer Beziehungen aus\nArt. 6 Abs. 1 GG und den Schutz der Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 GG ist es ausreichend, aus bestimmten tatsächlichen Umständen und sozialen Situationen auf die\nAbstammung eines Kindes zu schließen und aufgrund dieser Vermutung die Zuweisung der rechtlichen Elternstellung vorzunehmen, wenn dies in aller Regel zu einem\nZusammentreffen von leiblicher und rechtlicher Elternschaft führt (vgl. BVerfGE 79,\n256 <267>). So wird seit jeher nicht nur in unserer Rechtskultur aufgrund der mit der\nEhe eingegangenen Beziehung vermutet, dass der Ehemann der Mutter auch der\nleibliche Vater ihres Kindes ist, und darauf die rechtliche Vaterschaft des Ehemanns\ngestützt. Gleiches gilt, wenn ein Mann in erklärter Übereinstimmung mit der Mutter eines nichtehelichen Kindes durch das Anerkenntnis der Vaterschaft rechtsverbindlich\nzum Ausdruck bringt, Elternverantwortung tragen zu wollen. Konsequenz dieser verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden gesetzlichen Vermutungsregelungen ist,\ndass im Einzelfall entgegen der gesetzlichen Vermutung die rechtliche und die leibliche Vaterschaft auseinander fallen können. Das Kind hat dann zwei Väter, die sich\nbeide auf ihre durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternschaft berufen können.\n\n  2. Der Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG setzt die rechtliche Elternschaft nicht voraus. Der Mann, von dem ein Kind abstammt, ist Vater des Kindes, auch wenn er von\nder Rechtsordnung nicht als solcher anerkannt ist. Mehr als diese auf Abstammung\nberuhende Elternschaft setzt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG für die Einbeziehung von Eltern\nin seinen Schutzbereich nicht voraus. Allerdings macht dies allein noch nicht den bio-\n\n\n                                          15/31\n\nlogischen Vater neben dem rechtlichen Vater zum Träger des Elternrechts aus Art. 6\nAbs. 2 Satz 1 GG.\n\n a) Träger des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG können für ein Kind nur eine Mutter und ein Vater sein.\n\n aa) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ordnet das Kind den Eltern zu. Dabei lässt schon der          60\nUmstand, dass ein Kind nur von einem Elternpaar abstammen kann, darauf schließen, dass der Verfassungsgeber auch nur einem Elternpaar das Elternrecht für ein\nKind hat zuweisen wollen. Das Elternrecht basiert auf dieser Zuordnung, durch die es\nzugleich seine Ausrichtung erfährt: Es ist ein Recht, das jedem Elternteil zusteht,\naber mit dem gleichwertigen Recht des anderen Elternteils korrespondiert (vgl.\nBVerfGE 99, 145 <164>), und das sich auf das Kind bezieht, zu dessen Wohl es auszuüben ist (vgl. BVerfGE 75, 201 <218 f.>). Die Verantwortung für das Kind, die Art. 6\nAbs. 2 Satz 1 GG damit den Eltern einräumt wie auferlegt, bedarf aber ihrerseits einer klaren Zuweisung auch der Elternrolle, die es einzunehmen gilt, um im Interesse\ndes Kindes ausgeübt werden zu können. Zwar können sich die familiären Beziehungen, in die ein Kind hineingeboren wird, und damit auch die weiblichen und männlichen Bezugspersonen für das Kind im Laufe der Zeit ändern. Für die Entwicklung des\nKindes ist aber neben seiner Abstammung und neben der Qualität der Beziehung zu\nseinen jeweiligen Bezugspersonen das Wissen und die Gewissheit von maßgeblicher Bedeutung, zu wem es gehört, welcher Familie es zugeordnet ist und wer als\nMutter oder Vater Verantwortung für es trägt. Nur dies schafft personale und rechtliche Sicherheit für das Kind, die ihm die Grundrechtsnorm über das Elternrecht vermitteln soll.\n\n  bb) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schließt ein Elternrecht ohne Pflichtentragung gegenüber dem Kind aus. Mit dem Elternrecht ist von vornherein als dessen wesensbestimmender Bestandteil die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes verbunden (vgl.\nBVerfGE 24, 119 <143>; 52, 223 <235>; 61, 358 <372>). Wer das Elternrecht für sich\nbeansprucht, kann nicht nur Rechte gegenüber dem Kind einfordern, sondern muss\nauch Pflichten tragen. So ist auch das Umgangsrecht Teil der Elternverantwortung.\nWenn aber das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Rechte nur zusammen mit\nPflichten vermittelt, kann auch Inhaber dieses Rechts nur sein, wer zugleich die Elternverantwortung trägt, unabhängig davon, ob sich die Elternschaft allein auf Abstammung oder auf Rechtszuweisung gründet (vgl. BVerfGE 56, 363 <381 ff.>; 75,\n201 <218 f.>; 79, 203 <210>; 80, 286 <295>).\n\n cc) Ein Nebeneinander von zwei Vätern, denen zusammen mit der Mutter jeweils              62\ndie gleiche grundrechtlich zugewiesene Elternverantwortung für das Kind zukommt,\nentspricht nicht der Vorstellung von elterlicher Verantwortung, die Art. 6 Abs. 2 Satz 1\nGG zugrunde liegt. Auch der Wandel familiärer Lebenszusammenhänge fordert\nnicht, ein Kind der Elternverantwortung zweier Väter zugleich zu unterstellen. Dass\nrechtliche und leibliche Vaterschaft auseinander fallen können, ist kein neues Phänomen, das sich auf die Veränderung familiärer Strukturen zurückführen ließe. Es findet\n\n\n\n                                          16/31\n\nvielmehr seine Ursache in der Rechtstradition, die Vaterschaft aufgrund bestimmter\nsozialer Sachverhalte zu vermuten, darauf die rechtliche Zuordnung des Kindes zu\nstützen und nur dann im Einzelfall die leibliche Vaterschaft als Grundlage für die\nrechtliche festzustellen, wenn die gesetzliche Vermutung nicht mehr trägt. Selbst\nwenn sich abzeichnen sollte, dass leibliche Väter bei einem Auseinanderfallen von\nrechtlicher und leiblicher Vaterschaft vermehrt ihre Vaterschaft bekennen und in Beziehung zu ihrem Kind stehen wollen, wäre eine solche Entwicklung für sich allein\nnoch kein Grund, auch den leiblichen neben dem rechtlichen Vater als Träger des\nElternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG anzuerkennen.\n\n  Wenn Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zuvörderst den Eltern die Verantwortung für das Kind        63\nüberlässt, beruht dies auf der Erwägung, dass sie in gemeinsamer Ausübung dieser\nVerantwortung in aller Regel die Interessen ihres Kindes am besten wahrnehmen\n(vgl. BVerfGE 103, 89 <108>). Eine solche Erwägung kann aber nicht auf eine aus\nzwei Vätern und einer Mutter bestehende Gemeinschaft bezogen sein, bei der die\nVermutung nicht trägt, die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung diene\ndem Kindeswohl am besten. Vielmehr wären mit einer solchen Konstellation Rollenkonflikte und Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Eltern gleichsam angelegt, die\nnegativen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes nehmen könnten. Eine effektive\nWahrnehmung der Elternverantwortung im Interesse des Kindes wäre jedenfalls\nnicht gewährleistet. Zugleich nähme die Schwierigkeit zu, elterliche Verantwortung\npersonell festzumachen, um der Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft, über die\nAusübung des Elternrechts zu wachen, zur Wahrung des Kindeswohls nachkommen\nzu können. Der Gehalt des Elternrechts setzt damit seiner Trägerschaft Grenzen.\n\n b) Der rechtliche Vater eines Kindes, der für dieses Elternverantwortung wahrnimmt, ist Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und verliert dieses\nRecht sowie die damit verbundene Stellung als Vater nicht allein dadurch, dass sich\nein anderer Mann als leiblicher Vater des Kindes herausstellt (vgl. BVerfGE 24, 119\n<136>). Die gesetzliche Bestimmung der Vaterschaft ist konstitutiv für die Möglichkeit, als Elternteil überhaupt für das Kind tatsächlich umfassend Sorge zu tragen. Sie\neröffnet den Zugang zur Elternverantwortung und ist Voraussetzung für die Wahrnehmung der grundrechtlich geschützten Elternposition. Erst der Wegfall der Stellung als\nrechtlicher Vater entlässt diesen wieder aus der Trägerschaft des Elternrechts und\naus der Verantwortung für das Kind.\n\n  c) Auch die leibliche Vaterschaft bedarf der rechtlichen Anerkennung, damit aus ihr      65\ndas Elternrecht geltend gemacht werden kann. Entspricht sie der gesetzlichen Vermutung, erhält sie dadurch ihre rechtliche Verbindlichkeit. Ist dies nicht der Fall, ist\nzumeist nicht ohne weiteres ersichtlich, wer anstelle des rechtlichen Vaters leiblicher\nVater des Kindes ist. Hat der leibliche Vater kein Interesse daran, Elternverantwortung für das Kind zu übernehmen, wird der Umstand, dass das Kind von ihm und\nnicht vom rechtlichen Vater abstammt, erst und nur dann für Außenstehende sichtbar\nund erhält Bedeutung, wenn die rechtliche Vaterschaft von einem der dazu Berechtigten angefochten wird und als Folge davon Feststellungen über die Vaterschaft ge-\n\n\n                                          17/31\n\ntroffen werden. Aber auch wenn sich ein Mann dazu bekennt, neben dem rechtlichen\nVater leiblicher Vater eines Kindes zu sein, steht damit allein weder fest, dass dies\nauch tatsächlich so ist, noch kann daraus geschlossen werden, dass er auch bereit\nist, anstelle des rechtlichen Vaters Elternverantwortung für das Kind zu übernehmen.\nAuf solche Unsicherheiten kann sich aber eine mit Rechten und Pflichten gegenüber\neinem Kind verbundene Grundrechtsträgerschaft nicht gründen. In diese Position als\nleiblicher Vater anstelle des rechtlichen Vaters einrücken zu können, setzt deshalb\ndie Feststellung oder Bestätigung der leiblichen Vaterschaft mit dem Ziel der rechtsverbindlichen Übernahme der Elternverantwortung voraus.\n\n 3. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt das Interesse des leiblichen Vaters eines Kindes,      66\nauch die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen.\n\n  a) Die gesetzliche Ausgestaltung hinsichtlich Begründung und Inhalt familiärer           67\nRechtsbeziehungen hat sich daran auszurichten, dass in der Regel den leiblichen Eltern eines Kindes auch die rechtliche Stellung als Eltern einzuräumen ist. Decken\nsich im Einzelfall dennoch nicht die leibliche und die rechtliche Elternschaft für ein\nKind, ist dem leiblichen Vater zunächst verwehrt, Verantwortung für sein Kind zu tragen. Dies stellt ihn als Elternteil jedoch nicht schutzlos.\n\n  Das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG enthaltene Gebot, möglichst eine Übereinstimmung          68\nvon leiblicher und rechtlicher Elternschaft zu erreichen, verlangt auch für solche Fälle\nbei Zweifeln an der Vaterschaft die Eröffnung eines Verfahrens, in dem die Vaterschaft überprüft und das Elternrecht gegebenenfalls rechtlich neu zugeordnet wird.\nInsofern gewährleistet Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auch dem biologischen Vater grundsätzlich einen verfahrensrechtlichen Zugang zum Elternrecht.\n\n b) Dies gilt auch für denjenigen, der aufgrund bestimmter Tatsachen und Anhaltspunkte von seiner leiblichen Vaterschaft zu einem Kind ausgehen kann, diese aber\nbisher mangels Kooperation der Mutter nicht nachzuweisen vermochte. Würde ihm\ndie Möglichkeit versagt, seine leibliche Vaterschaft als Voraussetzung für einen Zugang zur rechtlichen Vaterschaft prüfen und feststellen zu lassen, bliebe ihm der Zugang zur Grundrechtsträgerschaft versperrt, auch wenn er tatsächlich der leibliche\nVater des Kindes ist. Dies widerspräche dem Anliegen von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG,\nMöglichkeiten für den leiblichen Vater zu schaffen, auch rechtlich die Stellung des\nVaters einzunehmen. Die Prüfung und Feststellung der Vaterschaft ist deshalb Teil\nder verfahrensrechtlichen Gewährleistung aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.\n\n c) Allerdings ist von diesem Schutz, den Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dem biologischen         70\nVater gewährt, nur der Zugang zu einem Verfahren erfasst, auch rechtlich die Vaterstellung einnehmen zu können. Das Begehren, allein Kenntnis und Gewissheit über\ndie Abstammung eines Kindes zu erlangen, kann nicht auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG\ngestützt werden, weil ihm der Bezug zur Elternverantwortung fehlt. Ebenso wie das\nRecht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung in seinem Persönlichkeitsrecht begründet ist (vgl. BVerfGE 79, 256 <268 ff.>), betrifft auch der Wunsch eines\nMannes lediglich nach Kenntnis, ob ein Kind von ihm abstammt, sein Selbstverständ-\n\n\n                                          18/31\n\nnis und die Möglichkeit, sich als Individuum nicht nur sozial, sondern auch genealogisch in eine Beziehung zu anderen zu stellen, und damit sein von Art. 2 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschütztes Recht. Ob auch ihm aus dem Persönlichkeitsrecht ein Anspruch erwächst, die Abstammung eines Kindes von ihm gerichtlich klären zu lassen, kann hier offen bleiben, da es in keinem der zu entscheidenden\nFälle allein um eine solche Klärung geht. Ein Anspruch auf Zuerkennung der rechtlichen Vaterschaft folgt aus dem Persönlichkeitsrecht nicht.\n\n 4. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist nicht zu entnehmen, dass sich die leibliche stets gegenüber der rechtlichen Elternschaft durchsetzen muss. Die Grundrechtsnorm gewährt kein Recht des leiblichen Vaters, in jedem Fall vorrangig vor dem rechtlichen\nVater die Vaterstellung eingeräumt zu erhalten und diesen damit aus seiner Vaterposition zu verdrängen.\n\n  Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geht zwar von einer auf Zeugung begründeten leiblichen Elternschaft aus, nimmt aber über diese Zuordnung hinausgehend die Eltern-Kind-Beziehung als umfassendes Verantwortungsverhältnis von Eltern gegenüber ihren\nder Pflege und Erziehung bedürftigen Kindern unter seinen Schutz. Voraussetzung\ndafür, entsprechend dem Elternrecht Verantwortung für das Kind tragen zu können,\nist insofern auch die soziale und personale Verbundenheit zwischen Eltern und Kind\n(vgl. BVerfGE 56, 363 <382>; 61, 358 <372>; 103, 89 <107>). Die Abstammung wie\ndie sozial-familiäre Verantwortungsgemeinschaft machen gleichermaßen den Gehalt\nvon Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG aus. Beides in Deckung zu bringen, ist vom Gesetzgeber\nanzustreben. Fallen sie aber in der Wirklichkeit auseinander, gibt die Grundrechtsnorm keine starre Gewichtung dafür vor, welchem der beiden Merkmale, die die Elternschaft ausmachen sollen, der Vorrang einzuräumen ist und bestimmt insoweit\nkein Rangverhältnis zwischen der biologischen und der sozialen Elternschaft. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei der Entscheidung, wem das Kind in einem solchen\nFalle zuzuordnen ist, beide Interessen zu berücksichtigen und miteinander abzuwägen. Er kann dabei neben der Abstammung auch rechtlichen und sozialen Tatbeständen Bedeutung zumessen (vgl. BVerfGE 92, 158 <178>).\n\n  5. Es ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Interessen des Kindes und seiner rechtlichen Eltern am Erhalt eines bestehenden sozialen Familienverbandes gegenüber dem Interesse des leiblichen Vaters, als Vater auch rechtlich anerkannt zu werden, den Vorrang eingeräumt und den\nleiblichen Vater insoweit in § 1600 BGB davon ausgeschlossen hat, die rechtliche\nVaterschaft anzufechten.\n\n  Wenn die leibliche und die rechtliche Vaterschaft auseinander fallen, bedarf es der   74\nBestimmung, wem von beiden das Elternrecht gegenüber dem Kind zugewiesen werden soll. Von dieser Entscheidung werden nicht nur das Interesse des leiblichen Vaters, sondern auch die Interessen der rechtlichen Eltern und insbesondere das Interesse des Kindes berührt.\n\n a) Der Gesetzgeber hat zur Begründung dafür, dass dem leiblichen Vater in diesem       75\n\n\n                                        19/31\n\nFall der Zugang zur rechtlichen Vaterschaft verschlossen und ihm kein Anfechtungsrecht eingeräumt wird, insbesondere den Schutz der sozialen Familie hervorgehoben\n(vgl. BTDrucks 13/4899, S. 58). Auch Art. 6 Abs. 1 GG erstreckt seinen Schutz auf\ndie soziale Familie als dauerhafte Verantwortungsgemeinschaft von Eltern mit Kindern (vgl. BVerfGE 80, 81 <90>; 99, 216 <231 f.>). Die familiäre Beziehung zwischen\nden rechtlichen Eltern und dem Kind kann dadurch, dass ein anderer die rechtliche\nVaterschaft für sich einfordert, in ihrem sozialen Gefüge und Bestand beeinträchtigt werden. Sie davor zu bewahren, ist ein gewichtiger Grund, an dem der Ausschluss des biologischen Vaters von der Anfechtung der bestehenden rechtlichen\nVaterschaft nach § 1600 BGB zu messen ist (vgl. BVerfGE 38, 241 <255>).\n\n  Zugleich sind die Interessen der einzelnen Mitglieder des Familienverbandes zu berücksichtigen. Da das Elternrecht den Eltern gemeinsam zugewiesen ist, korrespondiert das Recht der Mutter mit dem des Vaters. Tritt in dessen Position gegen ihren\nWillen ein Wechsel ein, muss die Mutter nunmehr jenseits des bestehenden sozialen\nFamilienverbandes mit einem Mann als Vater ihres Kindes das Elternrecht teilen, mit\ndem sie in keiner sozialen Beziehung (mehr) steht. Für den rechtlichen Vater bedeutete ein Wechsel der rechtlichen Vaterschaft den Verlust seiner von Art. 6 Abs. 2\nSatz 1 GG geschützten Rechtsstellung gegenüber dem Kind, obwohl er für dieses\nVerantwortung getragen hat und im Zusammenleben mit Mutter und Kind auch weiterhin tatsächlich für es sorgt, aber nicht mehr über dessen Geschicke mitentscheiden darf. Schließlich verliert das Kind seinen bisherigen Vater und muss sich auf einen neuen einstellen, auch wenn es im bestehenden Familienverband verbleibt. Der\nRechtswechsel führte zwar zu einer Deckung von leiblicher und rechtlicher Elternschaft, ließe aber zugleich die rechtliche und soziale Vaterschaft auseinander fallen\nund könnte auch zum Verlust des Status eines ehelichen Kindes führen. Dies fordert\nvom Kind eine neue Orientierung, die es in Konflikte stürzen kann. Zwar hat ein Kind\neine solche Veränderung auch dann zu verkraften, wenn seine Mutter oder sein bisher rechtlicher Vater die Vaterschaft anficht. In diesem Falle tritt aber nicht nur auf\nrechtlicher Ebene eine Veränderung im sozialen Eltern-Kind-Verband ein, sondern\nder Zusammenhalt der sozialen Familie wird aus sich heraus gefährdet und nicht erst\ndurch denjenigen, der die Vaterschaft für sich beansprucht.\n\n  Diese Veränderung ist auch nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen das Kind         77\nnach Trennung und Scheidung seiner rechtlichen Eltern in Familienkonstellationen\nwechselt, in denen es mit neuen (Stief-)Eltern zusammenleben muss. Hier hat es\nsich zwar auf einen neuen sozialen Kontext einzustellen. Als Sicherheit und Konstante bleibt ihm aber die Zuordnung zu seinen rechtlichen Eltern. Dagegen wechselte\nbei erfolgreicher Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft durch den leiblichen Vater\ndie Zuordnung des Kindes, auch wenn der bisherige soziale Familienverband aus\nsich heraus nicht gefährdet ist, sondern erst durch die Anfechtung einer Gefährdung\nausgesetzt werden könnte.\n\n Allerdings kann es auch ein Interesse des Kindes geben, seinen leiblichen Vater          78\nnicht nur zu kennen, sondern ihn auch als Vater rechtlich zugeordnet zu erhalten.\n\n\n                                         20/31\n\nDiesem Interesse dient das eigene Anfechtungsrecht des Kindes. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Ausgestaltung dieses Rechts der grundrechtlich geschützten Position des Kindes ausreichend Rechnung trägt (vgl. Wanitzek, FPR <Familie,\nPartnerschaft, Recht> 2002, S. 390 <392>), denn für ein Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters kommt es darauf nicht an. Interessenkonflikte zwischen dem Kind und\nseinen sorgeberechtigten rechtlichen Eltern über eine Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft sind nicht dadurch zu lösen, dass dem biologischen Elternteil die Befugnis eingeräumt wird, in Vertretung des Kindesinteresses die Anfechtung vorzunehmen. Vielmehr ist das Kind in die Lage zu versetzen, gegebenenfalls mit Hilfe Dritter\nseine eigenen Interessen zu formulieren und in Rechtshandlungen umzusetzen (vgl.\nBVerfGE 72, 122 <134>; 99, 145 <157>).\n\n  b) Demgegenüber steht das berechtigte Interesse des biologischen Vaters, nicht            79\nnur von seiner leiblichen Vaterschaft zu wissen, sondern auch als Vater rechtlich Anerkennung zu finden und in Rechtsbeziehung zu seinem Kind zu stehen. Eine rechtliche Neuzuordnung des Kindes führte aber nicht zum Entstehen einer neuen sozialen\nFamilie als Basis für ein gedeihliches Zusammenwirken von Eltern bei der Ausübung\nihrer Verantwortung gegenüber dem Kind in dessen Interesse. Stattdessen würde\nder Zusammenhalt des bisherigen Familienverbandes, in dem das Kind lebt, durch\ndie Auflösung der Rechtsbeziehungen seiner Mitglieder beeinträchtigt. Aus der Divergenz von rechtlicher Zuordnung und sozial-familiärer Beziehung könnten Konflikte\nentstehen, die einerseits eine Erziehung des Kindes zu seinem Wohl gefährdeten\nund andererseits dem Kind die Orientierung erschwerten, zu wem es gehört. Dies\nrechtfertigt es, dass der Gesetzgeber in § 1600 BGB dem leiblichen Vater im Interesse der Wahrung eines bestehenden familiären Zusammenhalts zwischen dem Kind\nund seinen rechtlichen Eltern grundsätzlich keine Möglichkeit eingeräumt hat, die\nrechtliche Vaterschaft anzufechten.\n\n 6. § 1600 BGB ist aber mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG insoweit unvereinbar, als er dem        80\nbiologischen Vater auch dann das Recht auf Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft\nvorenthält, wenn die rechtlichen Eltern mit dem Kind gar keine soziale Familie bilden,\ndie es nach Art. 6 Abs. 1 GG zu schützen gilt.\n\n  a) Hat ein Mann, ohne leiblicher Vater des Kindes zu sein, die Vaterschaft zwar anerkannt, lebt er aber mit der Mutter und dem Kind nicht zusammen, sondern ist lediglich \"Zahlvater\", gibt es keinen hinreichenden Grund, dem leiblichen Vater zu verwehren, auch rechtlich als Vater anerkannt und in Pflicht genommen zu werden. Auch die\nInteressen von Mutter und Kind stehen dem nicht entgegen.\n\n  Besteht keine sozial-familiäre Beziehung zum rechtlichen Vater, auf deren Sicherung sich das Interesse der Mutter stützen könnte, bleibt allein ihr Interesse, nicht mit\ndem leiblichen Vater das Elternrecht teilen zu wollen. Dieses Interesse ist aber durch\nArt. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht geschützt, der die Elternstellung nicht vom Willen des\nanderen Elternteils abhängig macht, sondern allein von dem Umstand der vermuteten oder wirklichen Elternschaft. Für das Kind bedeutete die Anfechtung durch den\n\n\n\n                                          21/31\n\nleiblichen Vater zwar einen Wechsel in seiner Zuordnung zum Vater, durch den das\nKindeswohl jedoch nicht wesentlich berührt wird, wenn es zwischen dem Kind und\ndem rechtlichen Vater keine im Zusammenleben mit diesem entstandene Beziehung\ngibt, die beeinträchtigt werden könnte. Andererseits erhielte das Kind nunmehr eine\nrechtliche Zuordnung, die ihm in der Regel zwar auch kein familiäres Zusammenleben mit beiden Elternteilen vermittelte, aber die rechtliche Vaterschaft nunmehr mit\nseiner Abstammung in Deckung bringen würde.\n\n  b) Ein Wechsel in der Rechtsposition der Vaterschaft entspricht sogar dem Interesse des Kindes am Erhalt personaler Beziehungen, wenn es gerade mit seinem leiblichen Vater, der auch rechtlicher Vater werden will, schon tatsächlich eine Vater-Kind-Beziehung hat aufbauen können, während es mit seinem rechtlichen Vater und\nseiner Mutter nicht in familiärer Gemeinschaft zusammenlebt. Dem biologischen Vater, der bereit ist, Elternverantwortung für sein Kind zu übernehmen, unter solchen\nVoraussetzungen die Möglichkeit zu verwehren, auch rechtlich in die Elternposition\neinzurücken, ist hier durch keinen gewichtigen Grund gerechtfertigt und verletzt den\nbiologischen Vater in seinem Recht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm im Rahmen eines Verfahrens Zugang zur Grundrechtsträgerschaft des Elternrechts zu eröffnen.\n\n c) Der Ausschluss des biologischen Vaters von der Möglichkeit, im Falle nicht bestehender familiärer Beziehungen zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind Zugang zur rechtlichen Vaterposition zu finden, lässt sich auch nicht unter Hinweis auf\ndas Vorliegen einer schützenswerten Sozialbeziehung begründen, die gefährdet wäre.\n\n Zwar kann vom Bestehen einer Ehe typisierend auf ein familiäres Zusammenleben            85\nder durch die Ehe verbundenen Eltern mit ihrem Kind geschlossen werden, nicht jedoch von einem mit Zustimmung der Mutter erfolgten Vaterschaftsanerkenntnis auf\nein familiäres Zusammenleben zwischen der Mutter, dem Kind und dem rechtlichen\nVater.\n\n  Die statistischen Zahlen belegen, dass Kinder, die nichtehelich geboren werden,         86\nnoch immer weit häufiger nur mit einem Elternteil (zumeist der Mutter) und nicht mit\nbeiden Eltern gemeinsam zusammenleben. So lebten 821.000 minderjährige Kinder\nim Jahre 2001 in elterlicher Lebensgemeinschaft gegenüber 2,12 Mio. Kindern, die\nmit nur einem Elternteil zusammenlebten (vgl. Statistisches Bundesamt 2002, Leben\nund Arbeiten in Deutschland, Ergebnisse des Mikrozensus 2001, S. 29, 65). In nur\n36 % der von Vaskovics u.a. untersuchten Fälle gab es nach der Geburt eines nichtehelichen Kindes eine Lebensgemeinschaft zwischen den Eltern, dagegen war es in\nweit über 80 % der Fälle zu einer freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft gekommen, also nicht zu einer gerichtlichen Feststellung der leiblichen und damit rechtlichen Vaterschaft (vgl. Vaskovics/Rost/Rupp, Lebenslage nichtehelicher Kinder,\nRechtstatsächliche Untersuchung zu Lebenslagen und Entwicklungsverläufen nichtehelicher Kinder, 1997, S. 62, 160). Damit ist in mehr als der Hälfte der Fälle ein Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben worden, ohne dass die Eltern des Kindes zusam-\n\n\n\n                                         22/31\n\nmengelebt haben. Für eine typisierende Annahme, dass bei Vorliegen eines Vaterschaftsanerkenntnisses in der Regel auch eine schützenswerte Sozialbeziehung zwischen Vater, Mutter und Kind vorliegt, geben diese Zahlen keine Basis.\n\n  Ein Vaterschaftsanerkenntnis wird im Allgemeinen nicht leichtfertig abgegeben, ist       87\ndoch damit für den Anerkennenden zumindest verbunden, für den Unterhalt des Kindes mit aufkommen zu müssen und vermögens- wie erbrechtlich als Vater des Kindes behandelt zu werden. Auch kann es trotz mangelnder familiärer Beziehung zu\nMutter und Kind Beweggründe geben, die Vaterschaft für ein Kind anzuerkennen,\nselbst wenn sich der Anerkennende nicht sicher ist, der Vater des Kindes zu sein.\nLiegt in solchen Fällen eine Vaterschaftsanerkennung vor, kann der Gefahr, dass\nMutter und Kind mit Anfechtungsverfahren überzogen werden, mit milderen Mitteln\nals dem völligen Ausschluss der Anfechtung durch den leiblichen Vater begegnet\nwerden. So kann zum Beispiel vorweg die Glaubhaftmachung der leiblichen Vaterschaft verlangt und an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden. Auch Anfechtungsfristen helfen, dieses Risiko zu begrenzen.\n\n                                           II.\n § 1711 Abs. 2 BGB a.F., nach dem das Vormundschaftsgericht dem Vater einen                88\npersönlichen Umgang mit dem Kind eröffnen konnte, wenn ein solcher dem Wohl des\nKindes dient, verstieß nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG.\n\n  1. Auch der leibliche, aber nicht rechtliche Vater eines Kindes bildet mit diesem eine   89\nFamilie, die unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG steht, wenn zwischen ihm und\ndem Kind eine soziale Beziehung besteht, die darauf beruht, dass er zumindest eine\nZeit lang tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen hat. Art. 6 Abs. 1 GG\nschützt den leiblichen Vater wie das Kind in ihrem Interesse am Erhalt dieser sozialfamiliären Beziehung und damit am Umgang miteinander. Es verstößt gegen Art. 6\nAbs. 1 GG, den so mit seinem Kind verbundenen leiblichen Vater vom Umgang mit\nihm auch dann auszuschließen, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.\n\n a) Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie als Gemeinschaft von Eltern mit Kindern. Dabei ist nicht maßgeblich, ob die Kinder von den Eltern abstammen und ob sie ehelich\noder nichtehelich geboren wurden (vgl. BVerfGE 10, 59 <66>; 18, 97 <105 f.>; 79,\n256 <267>). Familie ist die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Kindern und Eltern, die für diese Verantwortung tragen. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, bilden sie gemeinsam eine Familie. Ist dies nicht der Fall, tragen aber beide Eltern tatsächlich Verantwortung für das Kind, hat dieses zwei\nFamilien, die von Art. 6 Abs. 1 GG geschützt sind: die mit der Mutter und die mit dem\nVater (vgl. BVerfGE 45, 104 <123>).\n\n  b) Trägt der leibliche, aber nicht rechtliche Vater tatsächlich Verantwortung für sein   91\nKind und entsteht daraus eine soziale Beziehung zwischen ihm und dem Kind, bilden\nbeide eine Familie, die vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst ist, ungeachtet des\nfehlenden Rechtsstatus als Vater oder anderer familiärer Bezüge des Kindes.\n\n\n                                          23/31\n\n  Allerdings kann einer solchen Familie wegen der fehlenden Rechtsbeziehung zwischen dem Vater und dem Kind jederzeit die Basis entzogen werden. Während der\nrechtliche Vater, selbst wenn er mit dem Kind nicht (mehr) zusammenlebt und kein\nSorgerecht hat, dennoch für das Kind rechtlich wie tatsächlich Verantwortung tragen\nkann, beruht das familiäre Verhältnis zwischen dem leiblichen Vater und seinem Kind\nallein auf seiner Bereitschaft, Verantwortung für das Kind zu übernehmen, und der\nfaktischen Möglichkeit, dies zu tun, die zum Wegfall kommt, wenn die sorgeberechtigten Eltern dies nicht mehr zulassen.\n\n c) Mit der eintretenden Unmöglichkeit, weiterhin tatsächlich verantwortlich für das   93\nKind zu handeln, entfällt für die zwischen dem biologischen Vater und seinem Kind\nentstandene Familie nicht der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG.\n\n Zwar vermittelt weder Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG noch Art. 6 Abs. 1 GG dem leiblichen,   94\naber nicht rechtlichen Vater einen Anspruch auf Fortsetzung seines verantwortlichen\nHandelns gegenüber dem Kind. Auch bei Wegfall dieser Möglichkeit bleibt aber die\nzwischen dem biologischen Vater und seinem Kind entstandene personelle Verbundenheit bestehen, die zudem noch getragen wird durch die verwandtschaftliche Verbindung zwischen Vater und Kind. Das Interesse des bisher familiär mit dem Kind\nverbundenen biologischen Vaters ebenso wie das Interesse seines Kindes am Erhalt\ndieser Beziehung zueinander wird in Nachwirkung des Schutzes, den zuvor deren familiäre Verantwortungsgemeinschaft erfahren hat, von Art. 6 Abs. 1 GG geschützt.\n\n d) Aus diesem nachwirkenden Schutz folgt ein Recht des biologischen Vaters auf        95\nUmgang mit seinem Kind jedenfalls dann, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.\n\n  aa) Um eine bestehende Beziehung aufrechterhalten zu können, müssen diejenigen, zwischen denen die Beziehung besteht, die Möglichkeit haben, persönlich Kontakt zu halten und miteinander zu kommunizieren. Dies gilt insbesondere für die\nEltern-Kind-Beziehung. Die Trennung eines Kindes von einer bisherigen elterlichen\nBezugsperson nimmt ihm ein wichtiges Stück Orientierung und berührt seine Selbstsicherheit und Selbstgewissheit (vgl. Goldstein/Freud/Solnit, Jenseits des Kindeswohls, 1974/1991, S. 33 ff.; BVerfGE 75, 201 <219>). Dabei erscheint dem Kind aufgrund seines besonderen Zeitempfindens eine solche Trennung schnell als\nendgültig, lernt es doch erst allmählich, dass auch Personen, die weggehen, wiederkehren können (vgl. Heilmann, Kindliches Zeitempfinden und Verfahrensrecht, 1998,\nS. 26). Um hier erfahren zu können, dass die bestehende Beziehung nicht durch die\nTrennung ihr Ende gefunden, sich also der Elternteil nicht von ihm abgewandt hat,\nbraucht das Kind in einer gewissen Regelmäßigkeit persönlichen Kontakt, also Umgang mit diesem.\n\n bb) Andererseits kann das Kind durch den neuen familiären Zusammenhang, in den        97\nes gestellt wird, in Konflikt zwischen der alten und der neuen Bindung geraten. Hier\nkönnte die Fortsetzung von Umgangskontakten bewirken, dass das Kind wiederum\nOrientierungsproblemen ausgesetzt ist, die seine Entwicklung eher gefährden als fördern (vgl. Klußmann/Stötzel, Das Kind im Rechtsstreit der Erwachsenen, 1995, S.\n\n\n                                        24/31\n\n223).\n\n  cc) Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Beziehung zwischen dem Kind und seinem Elternteil, nicht das einzelne Familienmitglied für sich allein (vgl. BVerfGE 78, 38 <49>). Die\nGrundrechtsnorm kann deshalb dem Einzelnen nur ein Recht vermitteln, das mit dem\nInteresse des anderen, mit ihm verbundenen Familienmitglieds korrespondiert und\ndem Schutz der familiären Beziehung dient. Ein Recht des biologischen Vaters auf\nUmgang mit seinem Kind zur Aufrechterhaltung der zwischen ihnen bestehenden sozialen Beziehung besteht deshalb nur insoweit, als dies dem Wohl des Kindes dient.\n\n 2. Gemessen daran war § 1711 Abs. 2 BGB a.F. mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar.                99\n\n Unter Berücksichtigung des Schutzes, den diese Grundrechtsnorm auch der Familienbeziehung zwischen dem biologischen Vater und seinem Kind einräumt, konnte\n§ 1711 Abs. 2 BGB a.F. verfassungskonform dahin gehend ausgelegt werden, dass\nauch der leibliche, aber nicht rechtliche Vater, der eine sozial-familiäre Beziehung zu\nseinem Kind (gehabt) hat, durch gerichtliche Entscheidung die Befugnis zum Umgang mit seinem Kind erhalten konnte, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.\n\n  a) Zwar ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei Schaffung von § 1711               101\nBGB a.F. mit der Verwendung des Vaterbegriffs den rechtlichen Vater eines nichtehelichen Kindes gemeint hat. Dies schließt aber eine weitergehende Interpretation\nunter Einbeziehung des leiblichen Vaters nicht aus. Es ist nahe liegend, dass der Gesetzgeber zum damaligen Zeitpunkt an die Konstellation, dass ein leiblicher, aber\nnicht rechtlicher Vater eine Beziehung zum Kind hat und diese aufrechtzuerhalten\nsucht, nicht gedacht hat, wurde doch angenommen, dass der Erzeuger eines nichtehelichen Kindes häufig kein eigenes Interesse an seinem Kind habe (vgl. BVerfGE\n38, 241 <252> zur Anfechtung der Ehelichkeit). Dem Gesetzgeber kann insofern\nnicht unterstellt werden, er habe mit § 1711 Abs. 2 BGB a.F. den leiblichen Vater im\nGegensatz zum rechtlichen Vater eines nichtehelichen Kindes ausdrücklich von der\ngerichtlichen Prüfung eines Umgangsrechts mit seinem Kind ausschließen wollen.\nWortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm hindern damit seine verfassungskonforme Auslegung nicht.\n\n  b) Sinn und Zweck der damaligen gesetzlichen Regelung stehen ihrer verfassungskonformen Auslegung ebenfalls nicht entgegen. § 1711 Abs. 2 BGB a.F. band den\nUmgang des Vaters eines nichtehelichen Kindes an die Voraussetzung, dass dies\ndem Kindeswohl dient. War aber das Kindeswohl maßgebliche Richtschnur für die\nUmgangseröffnung, trat insoweit der Rechtsstatus des Vaters zu seinem Kind in den\nHintergrund. Denn für die Beurteilung, ob ein Umgang dem Kindeswohl dient, kommt\nes nicht auf die rechtliche, sondern auf die tatsächliche Beziehung zu seinem Vater\nan. Der Einbeziehung des biologischen Vaters in den Vaterbegriff des § 1711 Abs. 2\nBGB a.F. kann auch nicht entgegengehalten werden, der Gesetzgeber habe den biologischen Vater vom Umgang ausschließen wollen, um dem Kind eine klare Zuordnung zu einem Vater zu sichern. Dadurch, dass eine gerichtliche Einzelfallprüfung\nam Maßstab des Kindeswohls eröffnet wurde, mussten alle sozialen sowie familiären\n\n\n                                          25/31\n\nUmstände und Bindungen des betroffenen Kindes bei der Entscheidung in jedem\nEinzelfall Berücksichtigung finden. Auch hierbei war aber nicht der Rechtsstatus des\nVaters, sondern das konkrete soziale Beziehungsgefüge maßgebend, in dem das\nKind stand.\n\n                                         III.\n Die auf § 1600 BGB und § 1711 Abs. 2 BGB a.F. gestützten gerichtlichen Entscheidungen sind mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.\n\n 1. Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1493/96 ist durch die angegriffenen         104\nEntscheidungen nicht in seinem Recht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Die Entscheidungen verstoßen aber gegen sein Recht auf Schutz seiner sozial-familiären\nBeziehung zu seinem Kind aus Art. 6 Abs. 1 GG.\n\n  a) Der Beschwerdeführer, der leiblicher Vater eines Kindes ist, begehrt nicht, auch   105\nrechtlich als Vater des Kindes festgestellt zu werden, sondern einen Umgang mit seinem Kind. Die leibliche Vaterschaft bewirkt nicht, dass der Beschwerdeführer Träger\ndes Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG neben dem rechtlichen Vater des Kindes ist. Damit kann ihm diese Grundrechtsnorm auch keinen Anspruch auf Umgang\nmit seinem Kind vermitteln. Das elterliche Umgangsrecht ist Teil der Elternverantwortung und steht nur dem zu, der diese mit ihren Rechten und Pflichten trägt.\n\n  b) Dagegen ist Art. 6 Abs. 1 GG nicht hinreichend berücksichtigt. Zwar war § 1711     106\nAbs. 2 BGB a.F., auf den die Gerichte ihre angegriffenen Entscheidungen gestützt\nhaben, bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar. Die\nGerichte haben aber bei ihren Entscheidungen den Schutz des Beschwerdeführers\naus Art. 6 Abs. 1 GG verkannt. Sie haben dem Umstand, dass der Beschwerdeführer\nals leiblicher Vater des Kindes über einen längeren Zeitraum auch die Vaterrolle für\nsein Kind eingenommen und zu diesem eine Beziehung aufgebaut hat, keine Bedeutung beigemessen und deshalb nicht geprüft, ob § 1711 Abs. 2 BGB a.F. einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist. Da die Gerichte die Norm für unanwendbar auf den Beschwerdeführer erklärt haben, ist auch die Prüfung unterblieben,\nob ein Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Kind dessen Wohl dienlich wäre.\nDie Gerichte sind damit bei ihren Entscheidungen dem Schutz, den auch eine bestehende familiäre Beziehung des leiblichen Vaters zu seinem Kind durch Art. 6 Abs. 1\nGG erfährt, nicht gerecht geworden.\n\n 2. Im Verfahren 1 BvR 1724/01 verletzen die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 6 Abs. 2\nSatz 1 GG. Sie beruhen auf § 1600 BGB, der in verfassungswidriger Weise den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater eines Kindes ausnahmslos von der Vaterschaftsanfechtung ausschließt.\n\n a) Zwar sind die Entscheidungen im Rahmen eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens ergangen und stützen sich insoweit auf § 1600 d Abs. 1 BGB, der eine Vaterschaftsfeststellung ausschließt, solange ein anderer als Vater des Kindes gilt. Die\n\n\n                                        26/31\n\nGerichte haben aber in ihren Entscheidungen auch geprüft, ob der Beschwerdeführer\ndie von einem anderen Mann anerkannte Vaterschaft anfechten kann, und dies unter\nBezugnahme auf § 1600 BGB verneint, von dessen Verfassungsmäßigkeit sie ausgegangen sind.\n\n  b) Der Beschwerdeführer begehrt die Feststellung seiner Vaterschaft, um für das          109\n1998 geborene Kind rechtlich die Vaterposition einnehmen zu können. Es gibt hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er der leibliche Vater des Kindes sein kann. Das\nKind trägt einen arabischen Namen. Nach Angaben des Beschwerdeführers hat er\nmit der Mutter des Kindes dessen Namen ausgesucht, mit ihr auch noch in den ersten Lebensmonaten des Kindes zusammengelebt und gemeinsam mit ihr das Kind\nbetreut. Das Kind soll dem Beschwerdeführer ähneln. Die Mutter bestreitet diese Angaben allein mit Nichtwissen. Nachdem während des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens ein anderer Mann mit Zustimmung der Mutter ein Vaterschaftsanerkenntnis\nabgegeben hat, ist der Beschwerdeführer durch § 1600 BGB gehindert, die rechtliche\nVaterschaft anzufechten, um selbst als Vater des Kindes festgestellt werden zu können, obwohl der durch das Anerkenntnis als Vater des Kindes geltende Mann nicht\nmit dem Kind und der Mutter zusammenlebt. Sein Ausschluss von der Anfechtungsmöglichkeit nach § 1600 BGB ist damit nicht durch den Schutz der Familie nach\nArt. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt und verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht\naus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, als leiblicher Vater seine Vaterschaft auch rechtlich feststellen lassen zu können.\n\n                                          IV.\n § 1685 BGB ist mit Art. 6 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar, als er in den Kreis der     110\nUmgangsberechtigten den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater eines Kindes auch\ndann nicht mit einbezieht, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat.\n\n 1. Der Umstand, dass § 1711 Abs. 2 BGB a.F. durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz aufgehoben worden ist, macht es erforderlich, dass das Bundesverfassungsgericht auch das von den Gerichten anzuwendende neue Recht über den Umgang\nmit einem Kind der verfassungsrechtlichen Prüfung unterzieht. Andernfalls könnte\nnicht sichergestellt werden, dass die Gerichte im Verfahren 1 BvR 1493/96 umgangsrechtliche Entscheidungen treffen können, die der Verfassung entsprechen.\n\n  a) Werden gerichtliche Entscheidungen mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen und kommt das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Entscheidungen ein Grundrecht des Beschwerdeführers verletzen, sind sie nach § 95 Abs. 2\nBVerfGG aufzuheben. Ist die Norm, die den Entscheidungen zugrunde lag, schon\nzum Wegfall gekommen, genügt in der Regel die Feststellung, dass die Entscheidungen den Beschwerdeführer in einem bestimmten Grundrecht verletzt haben. Das\nkommt aber dann nicht in Betracht, wenn sich damit das im Ausgangsverfahren geltend gemachte Begehren noch nicht erledigt hat. Dann muss die Sache zur erneuten\nEntscheidung an das zuständige Gericht zurückverwiesen werden. Dies setzt jedoch\n\n\n                                          27/31\n\nvoraus, dass das Gericht, an das zurückverwiesen wird, eine erneute Entscheidung\nunter Wahrung der Grundrechte des Beschwerdeführers treffen kann. Das ist nicht\nmöglich, wenn die Gerichte bezogen auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch keinen verfassungsgemäßen Zustand herstellen können. So liegt\nder Fall hier.\n\n  b) § 1711 Abs. 2 BGB a.F., bei dessen Auslegung die Gerichte in den im Verfahren         113\n1 BvR 1493/96 angegriffenen Entscheidungen den Schutz des Beschwerdeführers\naus Art. 6 Abs. 1 GG verkannt haben, ist mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz\nzum Wegfall gekommen. Im Falle der Aufhebung dieser Entscheidungen durch das\nBundesverfassungsgericht und der Zurückverweisung der Sache an das zuständige\nGericht kann diese Norm bei der Prüfung des vom Beschwerdeführer begehrten Umgangsrechts nicht mehr zugrunde gelegt werden. Der vom Beschwerdeführer gerichtlich geltend gemachte Anspruch auf Umgang mit seinem Kind ist aber durch den Zeitablauf nicht hinfällig geworden. Der bisher unterbliebene Umgang kann zwar nicht\nnachgeholt, könnte jedoch für die Zukunft eingeräumt werden. Das 1989 geborene\nKind ist auch noch weit von der Volljährigkeit entfernt, sodass deren Eintritt nicht ein\nUmgangsrecht entfallen lässt. Insofern hätten die Gerichte in Anwendung des neuen\nRechts zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Umgangsrecht mit seinem Kind einzuräumen ist.\n\n  c) Dafür ist entscheidend, ob das neue Recht leiblichen, aber nicht rechtlichen Vätern ein Umgangsrecht mit ihren Kindern einräumt oder weiterhin versagt. Im ersten\nFall hätte das Bundesverfassungsgericht lediglich die Feststellung zu treffen, dass\ndie angegriffenen Entscheidungen in Verkennung des grundrechtlichen Schutzes\naus Art. 6 Abs. 1 GG bei der Auslegung von § 1711 Abs. 2 BGB a.F. verfassungswidrig gewesen sind. Ist aber auch weiterhin ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters in\nverfassungswidriger Weise ausgeschlossen, reicht eine solche Feststellung nicht\naus, um dem Beschwerdeführer einen Weg zu eröffnen, zu seinem Recht gelangen\nzu können. Auch die Aufhebung der Entscheidungen führt dann nicht weiter, wenn\ndie Gerichte, die bei ihrer erneuten Entscheidungsfindung nunmehr das neue Recht\nanzuwenden haben, durch dieses Recht daran gehindert wären, eine mit der Verfassung in Einklang stehende Entscheidung zu treffen. Sie hätten dann die gerade an\nsie zurückverwiesene Sache sofort wieder dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der neuen gesetzlichen Regelung vorzulegen. Um einerseits den Umfang der zu treffenden Entscheidung bestimmen zu können und andererseits zu verhindern, dass sich allein durch verfahrensrechtliches\nProcedere ein verfassungswidriger Zustand perpetuiert, hat das Bundesverfassungsgericht in einem solchen Fall auch das neue, von den Gerichten anzuwendende\nRecht auf seine Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfen.\n\n 2. § 1685 BGB ist mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht in vollem Umfang zu vereinbaren.             115\n\n a) Mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz hat das Umgangsrecht eine grundlegende Änderung erfahren. Beim elterlichen Umgangsrecht, das in § 1684 BGB geregelt\n\n\n\n                                          28/31\n\nist, wird nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden.\nDarüber hinaus ist in § 1685 BGB auch anderen Bezugspersonen für das Kind ein\nUmgangsrecht eröffnet worden. Beide Normen beziehen den leiblichen Vater eines\nKindes nicht ausdrücklich in den Kreis der Umgangsberechtigten ein.\n\n b) Weder § 1684 BGB noch § 1685 BGB können dahin gehend ausgelegt werden,            117\ndass auch dem leiblichen Vater eines Kindes ein Umgangsrecht eingeräumt ist.\n\n  aa) Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat jeder Elternteil ein Recht, aber auch eine Pflicht   118\nzum Umgang mit dem Kind. Die Norm nimmt Bezug auf die elterliche Verantwortung\nund präzisiert diese für den Umgang mit dem Kind als ein pflichtgebundenes Recht.\nNur derjenige aber kann zum Umgang mit dem Kind verpflichtet werden, der die Elternverantwortung trägt. Wer diesen Status innehat, ist zum Umgang mit dem Kind\nberechtigt wie verpflichtet. Das schließt es aus, auch den biologischen Vater eines\nKindes, der die rechtliche Vaterposition gerade nicht einnimmt, unter den Elternbegriff des § 1684 Abs. 1 BGB zu subsumieren.\n\n bb) Mit § 1685 BGB hat der Gesetzgeber nunmehr auch Großeltern, Geschwistern,        119\nStiefelternteilen und Pflegeeltern unter bestimmten Voraussetzungen ein Umgangsrecht mit dem Kind eingeräumt. Zuweisungsgrund ist hier die Beziehung dieser Personen zum Kind, die dann ein Umgangsrecht begründet, wenn dies dem Kindeswohl\ndient (vgl. BTDrucks 13/4899, S. 106 f.). Den in § 1685 BGB enthaltenen Anforderungen an diejenigen, denen das Umgangsrecht eröffnet wird, kann auch der leibliche,\naber nicht rechtliche Vater eines Kindes entsprechen, wenn das Kind zu ihm eine\npersonale Beziehung hat. Darüber hinaus ist er wie Großeltern und Geschwister mit\ndem Kind abstammungsmäßig verbunden.\n\n  Dennoch ist es ausgeschlossen, § 1685 BGB dahin gehend auszulegen, dass auch        120\nder biologische Vater von den in Absatz 1 oder Absatz 2 der Norm genannten Personenkreisen erfasst ist. Abgesehen davon, dass er nicht ausdrücklich mit aufgeführt\nist, hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Umgangsrecht\nauf diejenigen Bezugspersonen begrenzt sein soll, die die Norm ausdrücklich nennt\nund von denen der Gesetzgeber annimmt, dass sie dem Kind üblicherweise besonders nahe stehen. Begründet hat er diese Begrenzung mit der Notwendigkeit, eine\nstarke Ausweitung von Umgangsstreitigkeiten zu verhindern (vgl. BTDrucks 13/4899,\na.a.O.). Dies verbietet es, die in § 1685 BGB genannten Personenkreise im Wege\nder verfassungskonformen Auslegung um den leiblichen Vater zu erweitern.\n\n                                        D.\n\n                                        I.\n 1. § 1685 BGB ist deshalb insoweit für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 GG zu erklären.\n\n Eine Nichtigerklärung scheidet aus, weil nicht der Regelungsgehalt der Norm, sondern die mangelnde Einbeziehung auch des biologischen Vaters, der eine soziale\n\n\n                                       29/31\n\nBeziehung zu seinem Kind hat, in den Kreis der in dieser Norm genannten Umgangsberechtigten gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt (vgl. BVerfGE 90, 263 <276>).\n\n Der Gesetzgeber ist gehalten, die Rechtslage bis zum 30. April 2004 mit der Verfassung in Einklang zu bringen. Im Umfang der Unvereinbarkeit darf die Norm von den\nGerichten nicht mehr angewandt werden (vgl. BVerfGE 82, 126 <155>; 84, 168\n<187>).\n\n  2. Der festgestellte Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hat zur Folge, dass       124\n§ 1600 BGB im Umfang seiner Verfassungswidrigkeit für unvereinbar mit diesem\nGrundrecht zu erklären ist. Eine Nichtigerklärung scheidet auch hier aus, weil der\nVerfassungsverstoß in dem Unterlassen des Gesetzgebers liegt, den biologischen\nVater unter den genannten Voraussetzungen in den Kreis der Anfechtungsberechtigten einzubeziehen. Der Gesetzgeber ist gehalten, die Rechtslage bis zum 30. April\n2004 mit der Verfassung in Einklang zu bringen. Dabei hat er bei Fristsetzungen für\ndie Ausübung des Anfechtungsrechts sicherzustellen, dass auch diejenigen biologischen Väter, für die bisher die Anfechtung nicht möglich war, in den Stand versetzt\nwerden, von dem Anfechtungsrecht Gebrauch zu machen.\n\n                                         II.\n Die angegriffenen Entscheidungen sind aufzuheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die           125\nSachen werden an die Amtsgerichte zurückverwiesen. Bis zur Neuregelung durch\nden Gesetzgeber sind die Verfahren auszusetzen.\n\n                                        III.\n Die Entscheidungen über die Kosten beruhen auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.                 126\n\n                Papier                Jaeger                 Haas\n\n                                                           Hohmann-Hömig                 Steiner\n                                                           Dennhardt\n\n           Hoffmann-Riem                                     Bryde\n\n\n\n\n                                        30/31\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 9. April 2003 -\n1 BvR 1493/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 9. April 2003 - 1 BvR 1493/\n                96 - Rn. (1 - 126), http://www.bverfg.de/e/rs20030409_1bvr149396.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rs20030409.1bvr149396\n\n\n\n\n                                      31/31\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/04/rs20030409_1bvr149396.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-04-09/1-bvr-1493-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":84},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600","ref_norm":"1600","n":17},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1685","ref_norm":"1685","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600d","ref_norm":"1600d","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1592","ref_norm":"1592","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1591","ref_norm":"1591","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1593","ref_norm":"1593","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1594","ref_norm":"1594","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1595","ref_norm":"1595","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/04/rs20030409_1bvr149396.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/04/rs20030409_1bvr149396.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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