{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rs20030312.1bvr033096","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2003-03-12","aktenzeichen":"1 BvR 330/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten können sich zum Schutz\n   der Vertraulichkeit der Informationsbeschaffung und der Redaktionsarbeit auf das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG und insoweit auch\n   auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen.\n2. Richterliche Anordnungen gegenüber Telekommunikationsunternehmen, im Rahmen der Strafverfolgung Auskunft über die für Abrechnungszwecke bereits vorhandenen oder in Durchführung einer Zielwahlsuche zu ermittelnden Verbindungsdaten zu erteilen, greifen in\n   das Fernmeldegeheimnis des von der Auskunft Betroffenen ein.\n3. Derartige Eingriffe sind nur gerechtfertigt, wenn sie zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich sind, hinsichtlich\n   der ein konkreter Tatverdacht besteht und wenn eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für die Annahme vorliegt, dass der durch die\n   Anordnung Betroffene mit dem Beschuldigten über Telekommunikationsanlagen in Verbindung steht.\n\n\n\n\n                                  1/32","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT                                     Verkündet\n- 1 BVR 330/96 -                                             am 12. März 2003\n- 1 BVR 348/99 -                                             Sommer\n                                                             Justizobersekretärin\n                                                             als Urkundsbeamtin\n                                                             der Geschäftsstelle\n\n\n\n\n                                  Im Namen des Volkes\n\n                                     In den Verfahren\n                                           über\n                               die Verfassungsbeschwerden\n\n1. a) des Zweiten Deutschen Fernsehens, Anstalt des öffentlichen Rechts, ZDF-Straße 1, 55100 Mainz,\n\n     b) der Frau Dr. T...,\n\n     c) des Herrn F...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Konrad Redeker und Partner,\n                   Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Januar 1996\n         - 5/29 Qs 16/95 -,\n\n         b) den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 1995\n            - 91 Js 16875.2/94-931 Gs -\n\n- 1 BVR 330/96 -,\n\n2.             der Frau K...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Konrad Redeker und Partner,\n                   Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 1999\n         - 5/22 Qs 1/99 -,\n\n         b) die Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 1998,\n            13. Mai 1998 und 3. Juni 1998 - 51 Js 118/86 - 931 Gs und 51 Js 13/\n            86-931 Gs -\n\n- 1 BVR 348/99 -\n\n\n                                          2/32\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                  des Präsidenten Papier,\n                                  der Richterinnen Jaeger,\n                                  Haas,\n                                  der Richter Hömig,\n                                  Steiner,\n                                  der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                  Bryde\n\nauf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2002 durch\n\n                                       Urteil\nfür Recht erkannt:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Die Verfassungsbeschwerden betreffen richterliche Anordnungen zur Herausgabe           1\nvon Verbindungsdaten der Telekommunikation, die sich auf Telefongespräche im\nRahmen der journalistischen Tätigkeiten der Beschwerdeführer beziehen.\n\n                                         I.\n  1. Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 330/96 sind das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und zwei journalistische Mitarbeiter, die im hier maßgeblichen Zeitraum für\ndas vom Beschwerdeführer zu 1a wöchentlich ausgestrahlte Magazin \"Frontal\" Beiträge erstellten.\n\n a) Die Beschwerdeführer zu 1b und 1c recherchierten im Fall des Dr. Jürgen             3\nSchneider, der wegen Verdachts des Kreditbetrugs in Milliardenhöhe, des betrügerischen Bankrotts und der Steuerhinterziehung weltweit gesucht und später in den\nUSA festgenommen wurde. Sie gelangten in den Besitz einer Tonbandkassette, auf\nder sich der Beschuldigte Schneider zu dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren äußerte. Der Beschwerdeführer zu 1c übergab die Tonbandkassette der Zielfahndung des Bundeskriminalamts, das die Authentizität der Aufnahme feststellte. Die zuständige Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass die Journalisten in telefonischem\nKontakt mit dem Beschuldigten stehen könnten.\n\n b) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht gemäß § 12 des            4\nFernmeldeanlagengesetzes (im Folgenden: FAG) die Auskunftserteilung über den\nFernmeldeverkehr hinsichtlich des Mobilfunkanschlusses des Beschwerdeführers\nzu 1a für den Zeitraum vom 9. bis zum 12. Mai 1995 an. § 12 FAG lautete in der seit\n1. Juli 1989 geltenden Fassung (Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes\n\n\n                                         3/32\n\nüber Fernmeldeanlagen vom 3. Juli 1989, BGBl I S. 1455):\n\nIn strafgerichtlichen Untersuchungen kann der Richter und bei Gefahr im Verzug          5\nauch die Staatsanwaltschaft Auskunft über den Fernmeldeverkehr verlangen, wenn\ndie Mitteilungen an den Beschuldigten gerichtet waren oder wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Mitteilungen von dem Beschuldigten herrührten oder für ihn bestimmt waren und dass die Auskunft für die Untersuchung\nBedeutung hat.\n\n Durch das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120) wurden           6\ndie Worte \"über den Fernmeldeverkehr\" durch \"über die Telekommunikation\" ersetzt.\nFerner wurde der Hinweis eingefügt, dass das Grundrecht des Art. 10 GG eingeschränkt wird.\n\n  Die beantragte Auskunft sollte Erkenntnisse über den Aufenthaltsort des zu diesem     7\nZeitpunkt noch flüchtigen Beschuldigten erbringen. Im November 1995 erfuhren die\nBeschwerdeführer, dass der im Fall Schneider genutzte Mobilfunktelefonanschluss\nGegenstand einer Auskunftserteilung war. Die Staatsanwaltschaft bestätigte den\nSachverhalt. Eine Bekanntmachung des Beschlusses an die Beschwerdeführer erfolgte nicht.\n\n  Die von dem Beschwerdeführer zu 1a erhobene Beschwerde wurde durch das                8\nLandgericht als unzulässig verworfen. Die angegriffene Maßnahme sei endgültig vollzogen und entfalte keine darüber hinausgehenden Rechtswirkungen. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit komme auch nicht wegen Bestehens einer konkreten Wiederholungsgefahr oder eines Rehabilitierungsinteresses\nin Betracht. Die Beschwerde bleibe aber auch im Falle ihrer Zulässigkeit ohne Erfolg.\nAngesichts der besonderen Schwere und Bedeutung des vorliegenden Tatverdachts\nsei die Anordnung einer Auskunftserteilung nach § 12 FAG verhältnismäßig. Das\nZeugnisverweigerungsrecht sei in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO erschöpfend geregelt und nicht etwa aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erweiterbar. Es gebe keine darüber\nhinausgehenden Ansprüche von Journalisten auf einen von jeglichen Ermittlungsmaßnahmen freizuhaltenden ungestörten Kontaktbereich zu potentiellen Straftätern.\nDas Zeugnisverweigerungsrecht greife hier schon deshalb nicht, weil es einem Journalisten grundsätzlich nur das Recht gebe, die Anonymität des Informanten zu wahren. Decke der Journalist diese Anonymität selbst auf, dürfe er das Auffinden des den\nStrafverfolgungsbehörden bekannten Informanten nicht mit der Berufung auf ein\nZeugnisverweigerungsrecht unterbinden. Selbst wenn ein Zeugnisverweigerungsrecht bestanden hätte, sei sogar die noch gravierendere Maßnahme einer Beschlagnahme der beweiserheblichen Unterlagen beim Mobilfunkbetreiber erlaubt, da diese\nnach § 97 Abs. 5 StPO nur dann beschlagnahmefrei seien, wenn sie sich im Gewahrsam der Journalisten oder der Rundfunkanstalt befänden. Auch die Regelung der Telefonüberwachung nach § 100 a StPO sehe keine speziellen Schutzvorschriften für\ndie nach § 53 StPO begünstigten Journalisten vor.\n\n 2. Die Beschwerdeführerin zu 2 ist Journalistin und war zum Zeitpunkt der hier an-     9\n\n\n                                         4/32\n\ngegriffenen gerichtlichen Entscheidungen für das Magazin STERN tätig.\n\n a) Sie recherchierte und berichtete wiederholt über den mutmaßlichen Terroristen         10\nHans-Joachim Klein. Dieser wurde verdächtigt, an einem Anschlag auf die OPEC-Konferenz im Jahre 1975 teilgenommen zu haben. In diesem Zusammenhang wurde\ner seitdem mit erheblichem Ermittlungsaufwand wegen dreifachen Mordes gesucht.\nDie Beschwerdeführerin hatte unter anderem ein im STERN veröffentlichtes Interview mit dem Beschuldigten geführt. Im Jahre 1998 erhielt die ermittelnde Staatsanwaltschaft Hinweise, dass die Beschwerdeführerin erneut im Fall Klein recherchiere\nund zu diesem möglicherweise weiterhin in Kontakt stehe.\n\n  b) Das Amtsgericht ordnete die Erhebung der Verbindungsdaten für einen Mobilfunkanschluss und zwei Festnetzanschlüsse an, die von der Beschwerdeführerin und\nihrem Ehemann genutzt wurden. Die Anordnung betraf zunächst die innerhalb des\nZeitraums vom 12. Februar 1998 bis 13. Juni 1998 nach Frankreich geführten Telefongespräche und wurde auf die §§ 100 a, 100 b StPO, § 12 FAG gestützt. Durch\nzwei Ergänzungsbeschlüsse erstreckte das Amtsgericht die Anordnung sodann auf\nVerbindungsdaten von Gesprächen, die aus Frankreich eingingen, und schließlich\nauf alle Verbindungsdaten ungeachtet des Herkunftslandes. Die Anordnung wurde\nbis zum 12. September 1998 befristet. Die übermittelten Verbindungsdaten führten\nim September 1998 zur Festnahme des Beschuldigten in Frankreich.\n\n  Die gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts eingelegte Beschwerde wurde durch             12\ndas Landgericht als unbegründet zurückgewiesen. Die Voraussetzungen von § 12\nFAG, § 100 a StPO seien gegeben gewesen, weil der Beschuldigte des Mordes verdächtig sei. Dass die Beschwerdeführerin als Journalistin tätig sei, führe zu keiner\nanderen Bewertung. Journalisten seien nicht generell, sondern nur in den gesetzlich\nbestimmten Fällen von den strafprozessualen Pflichten ausgenommen. Gegenüber\neiner Anordnung nach § 12 FAG, § 100 a StPO könne sich die Beschwerdeführerin\naber weder auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO\nnoch auf das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 2 StPO berufen. Die Unzulässigkeit der Ermittlungsmaßnahme ergebe sich auch nicht aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Eingriff in das Fernmeldegeheimnis und die Freiheit der Informationsbeschaffung stehe in einem angemessenen Verhältnis zum Tatvorwurf des\ndreifachen Mordes und den mehr als zwanzig Jahre dauernden Versuchen, den Aufenthalt des Beschuldigten zu ermitteln.\n\n                                          II.\n  Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer zu 1 die Verletzung          13\nihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 10 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG; die\nBeschwerdeführer zu 1b und 1c sehen zusätzlich Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 1 Abs. 1 GG als verletzt an. Die Beschwerdeführerin zu 2 rügt mit ihrer im Wesentlichen gleich begründeten Verfassungsbeschwerde die Verletzung des Art. 5\nAbs. 1 Satz 2, des Art. 10 Abs. 1 und des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1\nGG.\n\n\n                                          5/32\n\n  1. Der Beschwerdeführer zu 1a ist der Auffassung, dass es sich bei der von ihm erhobenen Beschwerde zum Landgericht um einen nicht offensichtlich unzulässigen\nund deshalb um einen fristhemmenden Rechtsbehelf handele. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner jüngeren Rechtsprechung festgestellt, dass in Fällen tief\ngreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe eine\nfachgerichtliche Klärung geboten sei.\n\n Die Beschwerdeführer zu 1b und 1c halten ihre auf die amtsgerichtliche Entscheidung beschränkte Verfassungsbeschwerde ebenfalls für zulässig. Die Beschwerde\nzum Landgericht könne wegen der damaligen Rechtsprechung der Fachgerichte zur\nUnzulässigkeit strafgerichtlicher Rechtsbehelfe bei prozessualer Überholung nicht\nals zwingender Bestandteil des Rechtswegs nach § 90 Abs. 2 BVerfGG angesehen\nwerden.\n\n 2. Zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerden tragen die Beschwerdeführer im         16\nWesentlichen vor:\n\n Die angegriffenen Entscheidungen beruhten auf einer krassen Verkennung des             17\nSchutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wie auch der Schutzbereiche des Fernmeldegeheimnisses und - soweit es um die Beschwerdeführer zu 1b, 1c und 2 gehe -\ndes informationellen Selbstbestimmungsrechts. Diese Verkennung führe zu einem\ngrundrechtlichen Abwägungsausfall. Darüber hinaus hätten die Gerichte im Rahmen\nder Anwendung des § 12 FAG eine fehlerhafte Abwägung der miteinander kollidierenden Verfassungsgüter vorgenommen.\n\n  Es sei zunächst nicht berücksichtigt worden, dass § 12 FAG zumindest dann, wenn       18\nRundfunkanstalten und Journalisten von Überwachungsmaßnahmen erfasst würden,\nunter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einer verfassungskonformen\nAuslegung bedürfe. Es widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wenn die Gerichte vorliegend davon ausgingen, dass Informationsquellen\nund Redaktionsgeheimnis gegenüber Maßnahmen der Strafverfolgung ausschließlich durch das Zeugnisverweigerungsrecht in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO und das\nBeschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 2 StPO geschützt seien. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich festgestellt, dass diese Vorschriften keine erschöpfenden Regelungen enthielten. Vielmehr sei bei der Ausübung des richterlichen Ermessens im Einzelfall eine Abwägung unter Berücksichtigung der wertsetzenden\nBedeutung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorzunehmen. Diesen Anforderungen würden die gerichtlichen Entscheidungen nicht gerecht.\n\n Die uneingeschränkte Anwendung des § 12 FAG auf die journalistische Tätigkeit sei      19\nmit der notwendigen funktionellen Sicherung der Presse- und Rundfunkfreiheit nicht\nzu vereinbaren. Wenn Journalisten und Informanten ständig mit der Übermittlung der\nTelekommunikationsdaten an Strafverfolgungsbehörden rechnen müssten, würden\ndie Informationsquellen versiegen. Das Redaktionsgeheimnis liefe leer. Wegen der\nvielfältigen Überwachungsmöglichkeiten durch die Speicherung der Daten im Bereich des Mobilfunks wäre das Kommunikations- und Bewegungsverhalten von Jour-\n\n\n                                         6/32\n\nnalisten, die sich eines Mobilfunktelefons bedienten, transparent. Die angegriffenen\nEntscheidungen führten zu einer Blockade der Nutzung von Telefonen, insbesondere\nMobiltelefonen, als wichtigen Kommunikationsmitteln in der heutigen Zeit. Die Gefahr, dass bei einer extensiven Entscheidungspraxis nach § 12 FAG aus Anlass\neines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die journalistische Tätigkeit insgesamt\ndatenmäßig erfasst werde, beeinträchtige das Vertrauensverhältnis, auf das die Beschwerdeführer bei der Wahrnehmung ihres Auftrags aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG\nangewiesen seien.\n\n  Die angegriffenen Beschlüsse verletzten daneben das Grundrecht aus Art. 10            20\nAbs. 1 GG. Wegen der zentralen Annexfunktion des Fernmeldegeheimnisses zur\nRundfunkfreiheit sei auch ein entsprechender Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers zu 1a zu bejahen. Unter den Schutz des Art. 10 Abs. 1 GG falle nicht nur der\nInhalt einer Kommunikation, sondern auch der Kommunikationsvorgang als solcher.\nDa eine Auskunft über die Verbindungsdaten seit der Digitalisierung der Telekommunikationsnetze dazu dienen könne, sich mit einer Vielzahl von inzwischen speicherbaren Daten ein umfassendes Bild von dem Kommunikations- und Bewegungsverhalten der betroffenen Personen zu verschaffen, hätten Auskunftsersuchen nach\n§ 12 FAG erheblich an Eingriffsintensität gewonnen. § 12 FAG bedürfe deshalb einer\nverfassungskonformen Auslegung. Stehe neben dem Fernmeldegeheimnis auch eine Verletzung der Presse- und Rundfunkfreiheit auf dem Spiel, müsse eine Verhältnismäßigkeitsprüfung - sofern keine höherrangigen Rechtsgüter oder Sicherheitsinteressen gefährdet seien - zu dem Ergebnis führen, dass Maßnahmen nach § 12\nFAG nicht getroffen werden dürften. Aus den gleichen Gründen verletzten die gerichtlichen Entscheidungen auch das Recht der Beschwerdeführer zu 1b, 1c und 2\nauf informationelle Selbstbestimmung.\n\n  Der Beschwerdeführer zu 1a macht darüber hinaus geltend, dass der von ihm angegriffene Beschluss des Landgerichts mit dem Prinzip des umfassenden Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren sei. Bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Landgerichts unterläge das Verfahren nach § 12 FAG in keinem Fall\neiner gerichtlichen Kontrolle auf Betreiben der Betroffenen. Es gebe für die Speicherung und Verwertung der Daten des Telekommunikationsverkehrs keinerlei verfahrensrechtliche Absicherung, nicht einmal die gerichtliche Kontrollmöglichkeit. Auch\nder von den Beschwerdeführern zu 1b und 1c angegriffene Beschluss des Amtsgerichts sei mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren.\n\n                                         III.\n Zu den Verfassungsbeschwerden haben die Bundesregierung, die Hessische                 22\nStaatskanzlei, der Hessische Datenschutzbeauftragte, die Arbeitsgemeinschaft der\nöffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Deutschlands, der Deutsche Journalistenverband sowie die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Stellung genommen.\n\n Die Bundesregierung und die Hessische Staatskanzlei halten die Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Aus den Grundrechten der Rundfunk- und der Presse-\n\n\n                                         7/32\n\nfreiheit lasse sich keine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates herleiten, die Belange der Strafverfolgung allein deshalb zurückzustellen, um Journalisten den Kontakt zu flüchtigen Straftätern zu erleichtern. Ein verfassungsrechtlich begründeter\nVertraulichkeitsschutz ließe sich kaum von einem sachlich nicht zu rechtfertigenden\n\"allgemeinen Beobachtungsverbot\" abgrenzen. Vor diesem Hintergrund seien auch\ndie angegriffenen Gerichtsentscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts der Schwere der in Rede stehenden Straftaten hätten die Gerichte\ndem Gebot der wirksamen Strafverfolgung zu Recht den Vorrang eingeräumt.\n\n  Die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Deutschlands, der Deutsche Journalistenverband und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft sehen die Verfassungsbeschwerden als begründet an. Durch die Digitalisierung der Telekommunikation habe § 12 FAG eine neue, und zwar eine\nverfassungsrechtlich bedenkliche Qualität erhalten und bedürfe mit Blick auf Art. 10\nGG zumindest der einschränkenden, verfassungskonformen Auslegung. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten auch die Rundfunk- und die Pressefreiheit der\nBeschwerdeführer. Die Auffassung der Gerichte, dass das Zeugnisverweigerungsrecht der Journalisten in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO abschließend geregelt sei, widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Wenn die Telekommunikation von Journalisten von den Strafverfolgungsbehörden ausgewertet\nwerden dürfe, laufe das Zeugnisverweigerungsrecht weitgehend ins Leere.\n\n  Der Hessische Datenschutzbeauftragte weist darauf hin, dass in Deutschland weitaus mehr Telefonüberwachungen als in anderen Staaten Europas durchgeführt würden. Die Anzahl der pro Jahr vorgenommenen Telefonüberwachungen habe weiterhin steigende Tendenz. Über die Häufigkeit der Abfrage von Verbindungsdaten lägen\nkeine Zahlen vor. Es sei aber eine ähnliche Entwicklung zu vermuten. Ferner sei zu\nberücksichtigen, dass die Telefonnummer auf Grund der technischen Entwicklung\nviel mehr an Informationen über den Einzelnen preisgebe, als dies in der Vergangenheit der Fall gewesen sei. So sei es etwa bei Kenntnis der Handy-Nummern möglich,\nBewegungsprofile zu erstellen, deren Präzision mit der Einführung des UMTS-Standards noch gesteigert werden könne, so dass eine fast metergenaue Feststellung des Aufenthaltsorts möglich wäre. Die zunehmende Überwachung und Kontrolle\nder Telekommunikation sei nur durch den Gesetzgeber, etwa durch gesetzliche Beschränkungen auf Katalogtaten, wirksam zu begrenzen. Eine den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtende Abwägung durch den Ermittlungsrichter finde in der Praxis tatsächlich nicht statt. Die aus rechtsstaatlichen Gründen vorgesehene\nrichterliche Kontrolle funktioniere nicht.\n\n                                         B.\n Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.                                               26\n\n                                          I.\n Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 330/96 begegnet weder mit              27\n\n\n                                         8/32\n\nBlick auf die notwendige Erschöpfung des Rechtswegs noch hinsichtlich der Wahrung der Beschwerdefrist durchgreifenden Bedenken.\n\n  1. Der Beschwerdeführer zu 1a hat fristgerecht, nämlich innerhalb eines Monats          28\nnach Zugang der landgerichtlichen Entscheidung, Verfassungsbeschwerde erhoben.\nDer Fristwahrung steht nicht entgegen, dass das Landgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen hat. Auch eine gerichtliche Entscheidung, die ein Rechtsmittel als\nunzulässig verwirft, setzt die Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde\nneu in Lauf, wenn das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig war (vgl. BVerfGE\n5, 17 <19 f.>; 16, 1 <2 f.>; 63, 80 <85>). Offensichtlich unzulässig ist das Rechtsmittel indes nur, wenn der Rechtsmittelführer nach dem Stand der Rechtsprechung und\nLehre bei Einlegung des Rechtsmittels über die Unzulässigkeit nicht im Ungewissen\nsein konnte (vgl. BVerfGE 48, 341 <344>; 49, 252 <255>).\n\n  Von einer derart unstreitigen Rechtslage konnte hier trotz entgegenstehender            29\nRechtsprechung nicht ausgegangen werden. Die damalige Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Beschwerde bei prozessualer Überholung ist in der Literatur auf vielfältige Kritik gestoßen (vgl. die Nachweise in BVerfGE 96, 27 <41>). Auch einige\nLandgerichte hatten bereits vor der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Zulässigkeit der Beschwerde gegen prozessual überholte Ermittlungsmaßnahmen jedenfalls bei offensichtlicher Verfassungswidrigkeit angenommen. Im\nÜbrigen gingen Landgerichte zunehmend dazu über, trotz prozessualer Überholung\nzumindest hilfsweise zur Begründetheit der Beschwerde Stellung zu nehmen (vgl.\nzum Vorstehenden BVerfGE 96, 27 <42>). Nimmt ein Beschwerdeführer die in der Literatur vielfältig geäußerte Kritik zum Anlass, durch Einlegung eines Rechtsbehelfs\neine Veränderung der bisher gefestigten Rechtsprechung zu versuchen, kann ihm\ndies im Rahmen der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegengehalten werden.\n\n 2. Anders als der Beschwerdeführer zu 1a haben die Beschwerdeführer zu 1b und            30\n1c den Anordnungsbeschluss des Amtsgerichts nicht mit der Beschwerde gemäß\n§ 304 StPO angegriffen. Dies führt indes nicht zur Unzulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde.\n\n  Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs zulässig. Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer\ngrundsätzlich die ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden, nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfe vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ergreifen muss\n(vgl. BVerfGE 68, 376 <380>). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung jedoch stets betont, dass die berechtigte Ungewissheit über die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs nicht zu Lasten des Rechtsuchenden gehen und daher nicht\nzur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde führen darf (vgl. BVerfGE 5, 17\n<20>; 91, 93 <106>). Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs kann so zweifelhaft sein,\ndass dem Beschwerdeführer seine Erhebung nicht zugemutet werden kann (vgl.\nBVerfGE 17, 252 <257>).\n\n\n\n                                          9/32\n\n  So verhält es sich hier. Zum Zeitpunkt der im Verfahren 1 BvR 330/96 angegriffenen   32\nAnordnung des Amtsgerichts lag die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 96, 27) zur fachgerichtlichen Kontrolle von prozessual überholten Strafermittlungsmaßnahmen und der hieraus folgenden Erweiterung der Zulässigkeit der Beschwerde noch nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht selbst\nhatte in seinem Beschluss vom 11. Oktober 1978 (BVerfGE 49, 329) noch eine Auslegung der strafprozessualen Vorschriften für verfassungsgemäß erklärt, wonach\nüber eine Beschwerde nach Abschluss der Ermittlungsmaßnahme wegen so genannter prozessualer Überholung - jedenfalls regelmäßig - nicht mehr in der Sache\nzu entscheiden sei. Auch der Bundesgerichtshof ging in seiner Rechtsprechung zum\nhier maßgeblichen Zeitpunkt, außer beim Vorliegen besonderer Umstände, von der\nUnzulässigkeit der Beschwerde gegen erledigte richterliche Anordnungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren aus (vgl. BGHSt 36, 30 <32>). Unter diesen Voraussetzungen konnte von den Beschwerdeführern zu 1b und 1c nicht verlangt werden,\nvom Rechtsbehelf der Beschwerde Gebrauch zu machen.\n\n                                         II.\n  Der Beschwerdeführer zu 1a kann als öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt die von     33\nihm gerügten Grundrechtsverletzungen mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen.\n\n 1. Zwar sind die materiellen Grundrechte und der zu ihrer Verteidigung geschaffene    34\nRechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde auf juristische Personen des öffentlichen\nRechts grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. BVerfGE 21, 362 <369>; 61, 82 <101>).\nEine Ausnahme hat das Bundesverfassungsgericht jedoch für Rundfunkanstalten\ndes öffentlichen Rechts im Hinblick auf die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte\nRundfunkfreiheit anerkannt (vgl. BVerfGE 31, 314 <322>; 59, 231 <254>; 78, 101\n<102 f.>).\n\n 2. Der Beschwerdeführer zu 1a kann im vorliegenden Zusammenhang darüber hinaus den Schutz des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 GG in Anspruch nehmen.\n\n Die Grundrechtsberechtigung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten folgt aus     36\nder Wahrnehmung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit. Soweit aber ein die Ausübung der Rundfunkfreiheit unterstützendes Verhalten in einer anderen Grundrechtsnorm geschützt ist, erstreckt sich die Grundrechtsträgerschaft auch auf dieses\nGrundrecht. Insofern hat das Bundesverfassungsgericht auf den funktionellen Zusammenhang zwischen dem Fernmeldegeheimnis und der Pressefreiheit bereits in\nseiner Entscheidung zu den Befugnissen des Bundesnachrichtendienstes zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs hingewiesen (BVerfGE 100, 313 <365>). Ein entsprechender Zusammenhang besteht zwischen dem Fernmeldegeheimnis und der\nRundfunkfreiheit. Zur verfassungsrechtlich verbürgten Freiheit des Rundfunks gehört\nder Schutz der Informationsbeschaffung. Das Verhältnis der Vertraulichkeit zwischen\ndem Rundfunkveranstalter und seinen Informanten sowie die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit sind im Interesse der Funktionsfähigkeit des Rundfunks grundsätzlich\n\n\n                                        10/32\n\nzu respektieren. Beschränkungen sind zwar nicht ausgeschlossen. Es ist staatlichen\nStellen jedoch grundsätzlich verwehrt, sich Einblicke in die Vorgänge bei der Vorbereitung einer Sendung zu verschaffen (vgl. BVerfGE 66, 116 <133 f.>; 77, 65 <75>).\nZum Schutz der Vertraulichkeit der Informationsbeschaffung und der Redaktionsarbeit können sich die im Bereich des Rundfunks tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts auch auf das Fernmeldegeheimnis berufen.\n\n 3. Der Beschwerdeführer zu 1a kann insoweit auch eine Verletzung des Art. 19 Abs.     37\n4 GG geltend machen. Das Bundesverfassungsgericht hat es bislang offen gelassen,\nob juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Rechtsschutzgarantie des\nArt. 19 Abs. 4 GG zugute kommt (vgl. BVerfGE 61, 82 <109>). Einer grundsätzlichen\nKlärung dieser Frage bedarf es auch vorliegend nicht. Jedenfalls soweit juristische\nPersonen des öffentlichen Rechts sich auf materielle Grundrechte berufen können,\nsteht ihnen auch der Schutz des Art. 19 Abs. 4 GG zu. Im Rechtsstaat des Grundgesetzes gehört zu einer grundrechtlichen Garantie die Möglichkeit einer gerichtlichen\nKontrolle ihrer Einhaltung.\n\n                                        III.\n  Für die Verfassungsbeschwerden besteht trotz Erledigung der angeordneten Ermittlungsmaßnahmen ein Rechtsschutzinteresse.\n\n In Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe besteht das Rechtsschutzbedürfnis      39\nauch dann fort, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich\nauf eine Zeitspanne beschränkt hat, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen konnte (vgl. BVerfGE 81, 138 <140 f.>). Ein solcher Fall ist hier gegeben.\n\n  Nach dem Vortrag der Beschwerdeführer kommen tief greifende Grundrechtseingriffe in das Fernmeldegeheimnis und die Rundfunk- und Pressefreiheit in Betracht.\nAngesichts dessen besteht ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführer an\nder Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen auch nach deren Erledigung\nfort. Diesem Interesse haben mit Rücksicht auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vorrangig die zuständigen Fachgerichte zu genügen. Diese haben hier angenommen, dass die Anordnungen der Auskunft über den Telekommunikationsverkehr rechtmäßig seien und Grundrechte nicht verletzt hätten. Es besteht daher ein\nberechtigtes Interesse der Betroffenen daran, dass im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens geklärt wird, ob die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen ihre Grundrechte verletzt haben. Anderenfalls wären Maßnahmen der Überwachung oder Kontrolle des Telekommunikationsverkehrs regelmäßig der\nverfassungsgerichtlichen Überprüfung entzogen.\n\n                                        C.\n Die Verfassungsbeschwerden haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.                   41\n\n\n\n\n                                        11/32\n\n                                          I.\n Maßstab der verfassungsgerichtlichen Prüfung sind Art. 10, Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n Angegriffen sind Maßnahmen der Überwachung der Telekommunikation, deren                  43\nRechtmäßigkeit anhand von Art. 10 GG zu beurteilen ist (II). Das aus Art. 2 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende Recht auf informationelle Selbstbestimmung kommt neben Art. 10 Abs. 1 GG im vorliegenden Zusammenhang nicht zur Anwendung. Bezogen auf den Fernmeldeverkehr enthält Art. 10 GG eine spezielle Garantie. Sie verdrängt die allgemeine Gewährleistung (vgl. BVerfGE 67, 157 <171>;\n100, 313 <358>).\n\n  Da eine Rundfunkanstalt und Journalisten in ihrer journalistischen Betätigung betroffen sind, ist ferner zu entscheiden, ob Art. 5 Abs. 1 GG einen über Art. 10 GG hinausgehenden Schutz gewährt (III). Soweit es im Verfahren 1 BvR 330/96 des Weiteren um die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes gegen Maßnahmen nach § 12\nFAG geht, ist die gerichtliche Entscheidung des Landgerichts auch am Maßstab des\nArt. 19 Abs. 4 GG zu messen (IV).\n\n                                          II.\n Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem           45\nGrundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG.\n\n 1. Die gerichtlich angeordnete Auskunft über die Verbindungsdaten der Telekommunikation berührt allerdings den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses.\n\n  Vom Schutz des Fernmeldegeheimnisses sind nicht nur die Kommunikationsinhalte, sondern auch die näheren Umstände der Telekommunikation erfasst, die hier Gegenstand der Auskunftserteilung nach § 12 FAG, § 100 a StPO gewesen sind. Das\nFernmeldegeheimnis schützt zwar in erster Linie den Kommunikationsinhalt, umfasst\naber ebenso die Kommunikationsumstände. Dazu gehört insbesondere, ob, wann\nund wie oft zwischen welchen Personen oder Endeinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl. BVerfGE 67, 157 <172>;\n85, 386 <396>). Auch insoweit darf der Staat grundsätzlich keine Kenntnis nehmen.\nDas Grundrecht will die Bedingungen einer freien Telekommunikation aufrechterhalten. Die Nutzung des Kommunikationsmediums soll in allem vertraulich möglich sein\n(vgl. BVerfGE 100, 313 <358>). Mit der grundrechtlichen Verbürgung der Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses soll vermieden werden, dass der Meinungs- und\nInformationsaustausch mittels Telekommunikationsanlagen deswegen unterbleibt\noder nach Form und Inhalt verändert verläuft, weil die Beteiligten damit rechnen müssen, dass staatliche Stellen sich in die Kommunikation einschalten und Kenntnisse\nüber die Kommunikationsbeziehungen oder Kommunikationsinhalte gewinnen (vgl.\nBVerfGE 100, 313 <359>).\n\n Art. 10 Abs. 1 GG begegnet Gefahren für die Vertraulichkeit von Mitteilungen, die        48\naus dem Übermittlungsvorgang einschließlich der Einschaltung fremder Übermittler\n\n\n                                         12/32\n\nentstehen. Der Schutz des Art. 10 Abs. 1 GG umfasst sämtliche mit Hilfe der Telekommunikationstechniken erfolgenden Übermittlungen von Informationen, unabhängig davon, wer Betreiber der Übertragungs- und Vermittlungseinrichtungen ist (vgl.\nBVerfG, NJW 2002, S. 3619 <3620>).\n\n  2. Ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis liegt vor, wenn staatliche Stellen sich ohne Zustimmung der Beteiligten Kenntnis von dem Inhalt oder den Umständen eines\nfernmeldetechnisch vermittelten Kommunikationsvorgangs verschaffen (vgl.\nBVerfGE 100, 313 <366>). Das ist hier der Fall.\n\n  a) Die staatlichen Maßnahmen richteten sich zwar unmittelbar an die Telekommunikationsunternehmen und nicht an die Beschwerdeführer. Die Grundrechtsbeeinträchtigung erfolgte insofern nur vermittelt über die privatrechtlich organisierten Telekommunikationsunternehmen. Diese wurden durch die Anordnungen verpflichtet, Daten\nzu übermitteln, die sich auf das Kommunikationsverhalten der Beschwerdeführer bezogen. Der Eingriff ist jedoch hoheitlich angeordnet worden und war von den Betreibern der Telekommunikationsanlagen auszuführen, ohne dass ihnen ein Handlungsspielraum zur Verfügung stand. Die Übermittlung der Daten ist daher rechtlich auch\nder öffentlichen Gewalt zuzurechnen.\n\n  b) Gerichtliche Entscheidungen, die es den Strafverfolgungsbehörden ermöglichen,        51\nsich auf Grund des vorhandenen umfassenden Datenmaterials detaillierte Kenntnis\nvon den Umständen der Telekommunikation eines Betroffenen zu verschaffen, greifen in den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses ein. Solche Verbindungsdaten\nwerden bei der digitalisierten Kommunikation automatisch und generell festgehalten\nund müssen deswegen nicht speziell für Zwecke der Strafverfolgung erfasst werden.\nDurch die Übermittlung solcher Daten erlangen die Strafverfolgungsorgane Kenntnis\nvon den Umständen der Telekommunikation. Dies ermöglicht - sofern die Daten sich\nwie vorliegend auf ISDN- oder Mobilfunkanschlüsse beziehen - ein detailliertes Bild\nüber die erfolgten Kommunikationsvorgänge. Umfasst sind unter anderem die Rufnummer des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung, Beginn und Ende der Verbindung nach Tag und Uhrzeit sowie sonstige zum Aufbau, zur\nAufrechterhaltung und Abrechnung der Verbindung notwendigen Informationen. Da\nsich Auskunftsverlangen nach § 12 FAG nicht darauf zu beschränken haben, ob ein\nbestimmter als verdächtig angesehener telefonischer Kontakt stattgefunden hat, werden regelmäßig sämtliche in dem betreffenden Zeitraum angefallenen Verbindungsdaten, die der Zielperson zuzuordnen sind, übermittelt. Werden Verbindungsdaten\nvon Mobilfunktelefonen herausgegeben, zählt zu den Verbindungsdaten auch die\nFunkzelle, über die eine Verbindung abgewickelt wird. Damit lässt sich rekonstruieren, an welchem Ort der Teilnehmer sich zum Zeitpunkt der Herstellung der betreffenden Verbindung aufgehalten hat.\n\n 3. Die in der Anforderung der für Abrechnungszwecke bereits vorhandenen Verbindungsdaten liegenden Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis sind gemäß Art. 10\nAbs. 2 Satz 1 GG gerechtfertigt.\n\n\n\n                                         13/32\n\n  a) Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses dürfen nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1            53\nGG nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen sind auf § 12 FAG und im Ausgangsverfahren zu der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 348/99 ergänzend auf die §§ 100 a, 100 b StPO gestützt\nworden. § 12 FAG ist seit dem 1. Januar 2002 durch die §§ 100 g und 100 h StPO ersetzt worden. Während der Geltung des § 12 FAG konnten der Richter und bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft in strafgerichtlichen Untersuchungen auf\nGrund dieser Norm Auskunft über die Telekommunikation verlangen, wenn die Mitteilungen an den Beschuldigten gerichtet waren oder wenn Tatsachen vorlagen, aus\ndenen zu schließen war, dass die Mitteilungen von dem Beschuldigten herrührten\noder für ihn bestimmt waren, und dass die Auskunft für die Untersuchung Bedeutung\nhatte. Die §§ 100 a, 100 b StPO ermächtigen zur Überwachung und Aufzeichnung\nder Telekommunikation.\n\n  Das grundrechtseinschränkende Gesetz ist seinerseits aus der Erkenntnis der              54\ngrundlegenden Bedeutung des Fernmeldegeheimnisses und so in seiner grundrechtsbegrenzenden Wirkung selbst wieder im Lichte des Grundrechts auszulegen\n(vgl. BVerfGE 67, 157 <172 f.>). Der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht\nunterliegt deshalb, ob die Fachgerichte den Einfluss der Grundrechte auf die Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Normen des einfachen\nRechts ausreichend beachtet haben, damit der wertsetzende Gehalt der Grundrechte\nauch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>;\n99, 185 <195 f.>).\n\n  Die vorliegenden Verfassungsbeschwerden geben keine Veranlassung, zur Verfassungsmäßigkeit der den gerichtlichen Entscheidungen zu Grunde liegenden Normen\numfassend Stellung zu nehmen. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 12 FAG\nsind allerdings mit Blick auf seine tatbestandliche Weite in der Literatur Einwände formuliert worden (vgl. etwa Welp, Überwachung und Kontrolle, 2000, S. 85 ff.; Bizer, in:\nAK-GG, 3. Aufl., Art. 10 Rn. 20, 90 <Stand: 2001>). Die Verfassungsbeschwerden\nrichten sich jedoch in erster Linie gegen die Anwendung der Normen im konkreten\nFall. Die Beschwerdeführer haben weder im fachgerichtlichen Verfahren noch in der\nBegründung ihrer Verfassungsbeschwerden substantiierte Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 12 FAG erhoben, die nicht durch Auslegung ausräumbar\nwären. Die rechtlichen Ausführungen konzentrieren sich darauf, dass die Gerichte\nbei der Auslegung und Anwendung des § 12 FAG die Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1\nund Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht hinreichend berücksichtigt hätten. Angriffsgegenstand ist mithin nicht § 12 FAG selbst, sondern seine Auslegung und Anwendung in\nden gerichtlichen Entscheidungen.\n\n b) Die Entscheidungen erfüllen die Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Sie tragen damit für Fälle der vorliegenden Art im Ergebnis auch den Einwänden Rechnung, die in der Literatur gegen die tatbestandliche Weite des § 12\nFAG erhoben werden (siehe hierzu Klesczewski, StV 1993, S. 382 <386 f.>; ferner\nEisenberg/Nischan, JZ 1997, S. 74 <82>; Reimann, DuD 2001, S. 601 <602>; Pöp-\n\n\n                                          14/32\n\npelmann, AfP 1997, S. 485 <493>; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO,\n4. Aufl., 1999, § 100 a Rn. 18).\n\n  aa) Die gemäß § 12 FAG und §§ 100 a, 100 b StPO angeordneten Auskünfte über           57\ndie Verbindungsdaten des Telekommunikationsverkehrs verfolgten den legitimen öffentlichen Zweck der Aufklärung und Verfolgung schwerer Straftaten. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen\nStrafverfolgung hervorgehoben, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (vgl. BVerfGE 29, 183 <194>; 77, 65 <76>; 80, 367 <375>;\n100, 313 <388 f.>).\n\n bb) Die Auskunft über die Telekommunikationsdaten der Beschwerdeführer war zur         58\nErreichung des Gesetzeszwecks geeignet.\n\n Insbesondere bei der Beschaffung von Beweismitteln für tatbestandsmäßiges Verhalten, zur Bestimmung des Standorts eines Beschuldigten und zur Abklärung, ob\nund bezüglich welcher Personen eine Telekommunikationsüberwachung erfolgversprechend erscheint, ist die Auskunftsanordnung ein wirkungsvolles Ermittlungsinstrument. Ihre Eignung unterliegt daher keinen Zweifeln, wenn Auskunftsverlangen\nmit dem Ziel angeordnet werden, den Aufenthaltsort eines Beschuldigten in Erfahrung zu bringen.\n\n Dem Eignungserfordernis ist im vorliegenden Fall auch auf der Ebene der Gesetzesanwendung hinreichend Rechnung getragen worden. Aus den Verbindungsdaten\nder Beschwerdeführer, von denen angenommen wurde, dass sie mit den in den Ermittlungsverfahren Beschuldigten in Kontakt standen, konnten sich mit der Standortkennung bei der Nutzung eines Mobilfunktelefons oder der angewählten Zielrufnummer hinreichende Anhaltspunkte über den Aufenthaltsort des jeweils Gesuchten\nergeben.\n\n  cc) Ein milderes Mittel, das in gleicher Weise geeignet gewesen wäre, die Ermittlung des Aufenthaltsorts der Beschuldigten zu ermöglichen, ist nicht ersichtlich.\n\n  Ein Eingriff in das Grundrecht des Art. 10 GG ist allerdings rechtswidrig, wenn der   62\nverfolgte Zweck mit Mitteln erreichbar ist, die die Beschwerdeführer weniger belasten, und die ihrerseits nicht zu vergleichsweise stärkeren Belastungen, insbesondere\nfür andere Grundrechtsträger, führen. Die Erforderlichkeit lässt sich nicht abstrakt\nklären. Von den konkreten Umständen des Einzelfalls hängt es ab, ob bestimmte weniger belastende, aber zur Erreichung desselben Aufklärungsziels in gleicher Weise\ngeeignete Ermittlungsmaßnahmen verfügbar sind. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Verbindungsdaten Aufschluss über den Aufenthaltsort des Beschuldigten geben sollen. Zwar können zur Ermittlung des Aufenthaltsorts auch andere Maßnahmen geeignet sein, wie etwa die Beobachtung derjenigen Personen, die mit dem\nBeschuldigten in Kontakt stehen könnten. Ob auf diese Weise mit vertretbarem Auf-\n\n\n\n                                        15/32\n\nwand aber hinreichend zuverlässig dieselben oder gleich geeignete Erkenntnisse gewonnen werden können wie bei einer Fernmeldeauskunft, lässt sich nur im Einzelfall\nbeurteilen. Dabei ist auch zu klären, ob andere mögliche Ermittlungsmaßnahmen mit\nsonstigen schweren Grundrechtseingriffen verbunden sind, so dass es geboten sein\nkann, sie deshalb auszuschließen oder doch Raum für eine Abwägung im Einzelfall\nzu belassen.\n\n  Der Gesetzgeber hat in § 100 a StPO - anders als in § 12 FAG - eine ausdrückliche       63\nSubsidiaritätsklausel vorgesehen. Auf diese Weise hat er seine Einschätzung ausgedrückt, dass die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation und damit\ninsbesondere die Kenntnisnahme des Kommunikationsinhalts derart schwerwiegende Eingriffe sind, dass sie nur dann in Betracht kommen, wenn die Ermittlung des\nAufenthalts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Es war nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die über § 12\nFAG ermöglichte und ohne Kenntnisnahme des Kommunikationsinhalts erfolgende\nKontrolle hinterlassener Datenspuren grundsätzlich für weniger schwerwiegend erachtet hat als die Telefonüberwachung. Der Grundsatz der Erforderlichkeit führt auch\nnicht zu einer unbedingten Rangfolge zwischen der Auskunftserteilung einerseits und\nmöglichen alternativen Ermittlungsmaßnahmen andererseits. Er bleibt insbesondere\neiner Einzelfallprüfung zugänglich, ob alternative Ermittlungsmaßnahmen zu gleich\nschweren oder schwereren Eingriffen führen.\n\n  Es ist nicht erkennbar, dass den Strafverfolgungsbehörden gleich geeignete, aber        64\nweniger belastende Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung gestanden haben. Eine\nals Alternative denkbare laufende Beobachtung der Beschwerdeführer wäre ebenfalls mit Persönlichkeitsbeeinträchtigungen verbunden gewesen, die in ihrer Intensität nicht geringer einzuschätzen sind.\n\n dd) Die angegriffenen Maßnahmen sind auch verhältnismäßig im engeren Sinne.              65\nDie Schwere der Einbuße an grundrechtlich geschützter Freiheit steht nicht in unangemessenem Verhältnis zu den Gemeinwohlzwecken, denen die Grundrechtsbeschränkung dient. Auch sind die Anforderungen des Richtervorbehalts beachtet worden.\n\n (1) Die Beeinträchtigung des Fernmeldegeheimnisses durch Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten wiegt schwer.\n\n  (a) Die Eingriffsintensität der Übermittlung von Verbindungsdaten hat infolge der       67\nseit In-Kraft-Treten des § 12 FAG im Jahre 1928 erfolgten technologischen Neuerungen stark zugenommen, da immer mehr Daten für Zwecke der Strafverfolgung nutzbar geworden sind. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Fernmeldeanlagengesetzes wurde der Telefonverkehr noch manuell vermittelt. Gegenstand der Auskunft\nkonnten nur Wahrnehmungen des Vermittlungspersonals und die von ihnen für Abrechnungszwecke angefertigten Aufzeichnungen sein. Später, mit der Einführung automatisierter Vermittlungsstellen, entfiel sogar diese Möglichkeit. In der analogen Telekommunikationstechnik wurden die für eine Verbindung notwendigen Schaltungen\n\n\n                                         16/32\n\ndurch elektromechanische Stellgeräte bewirkt, die nach Ende der Verbindung in ihre\nAusgangsposition zurückgingen. Verbindungsdaten waren also nur bis zum Ende\ndes Gesprächs verfügbar. Damit war § 12 FAG für Zwecke der Strafverfolgung nahezu bedeutungslos geworden.\n\n  Dies hat sich geändert, seit die analoge Vermittlungstechnik durch Einführung der    68\ndigitalen Technik ersetzt worden ist. Für jede Kommunikationsbeziehung wird im digitalen Netz ein Datensatz erzeugt, der der rechnergesteuerten Herstellung und Aufrechterhaltung der Verbindung dient. Diese Daten werden überschrieben und damit\ngelöscht, wenn die Verbindung von einem herkömmlichen analogen Anschluss hergestellt worden ist. Ist sie hingegen von einem Anschluss aufgebaut worden, bei dem\ndie Digitalisierung der Sprachsignale bereits im Endgerät des Teilnehmers erfolgt,\nwerden die Verbindungsdaten bis zur Rechnungserstellung gespeichert. Eine länger\ndauernde Speicherung hängt von der Entscheidung der jeweiligen Kunden ab.\n\n  Infolge der Digitalisierung stehen damit nunmehr in erheblichem Umfang Verbindungsdaten zur Verfügung, die für einen gewissen Zeitraum auch für Zwecke der\nStrafverfolgung nutzbar sind. Die Bedeutung der Verbindungsdaten für diese Zwecke\nist ferner dadurch gesteigert worden, dass im digitalisierten Telekommunikationsnetz\nalle Telekommunikationsdienste integriert sein können, also neben der Sprache auch\nsonstige Daten, Texte und Bilder. Eine weitere Steigerung ist im Hinblick darauf erfolgt, dass immer mehr kommunikative Aktivitäten über Telekommunikationsanlagen\nerfolgen. Insbesondere das Internet hat Weiterungen bedingt. Es sind daher in immer\nmehr Lebensbereichen personenbezogene Daten über das Kommunikationsverhalten der Teilnehmer am Telekommunikationsverkehr verfügbar.\n\n  (b) Die Verbindungsdaten der Telekommunikation werden automatisch festgehalten       70\nund sind insofern ein technisches Nebenprodukt, das unabhängig von der Art der\nKommunikationsinhalte anfällt. Gleichwohl lassen die Verbindungsdaten erhebliche\nRückschlüsse auf das Kommunikations- und Bewegungsverhalten zu, deren Genauigkeit von der Zahl und Vielfalt der erzeugten Datensätze abhängt.\n\n Aus der Gesamtheit der Kommunikationsdaten, die für die Anschlussnummer einer         71\nPerson gespeichert sind, lassen sich insbesondere Informationen über das soziale\nUmfeld gewinnen. Die Ermittlungsbehörden erhalten eine Möglichkeit zur Erfassung\naller Personen, zu deren Anschlüssen in dem betreffenden Zeitraum Telekommunikationsverbindungen hergestellt worden sind. Mit Informationen über den Beruf oder\ndie geschäftliche Betätigung des Gesprächspartners, die sich aus den für die Strafverfolgungsbehörden nach § 90 Abs. 3 Nr. 1 Telekommunikationsgesetz abrufbaren\nKundendaten oder aus den öffentlichen Teilnehmerverzeichnissen ermitteln lassen,\nwerden sogar begrenzte Rückschlüsse auf die Art der mutmaßlichen Gesprächsinhalte möglich. Die in den Kommunikationsdatensätzen gespeicherten Zeitdaten der\nKommunikation sowie die Häufigkeit der Verbindungen erlauben zudem Schlussfolgerungen auf die Intensität der Kontakte und können gegebenenfalls zu bereits bekannten Vorgängen in Verbindung gesetzt werden. In der Folge können die Unbefan-\n\n\n\n                                        17/32\n\ngenheit des Kommunikationsaustauschs und das Vertrauen in den Schutz der Unzugänglichkeit der Telekommunikationsanlagen (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>; 100, 313\n<381>) zunehmend gefährdet sein.\n\n  (c) Bei der Bewertung der Schwere des Eingriffs ist auch zu berücksichtigen, dass        72\ndie Übermittlung der Verbindungsdaten eine große Zahl von Personen trifft, nämlich\nalle, zu denen in dem betreffenden Zeitraum Telekommunikationsverbindungen hergestellt worden sind. Das Gewicht ihrer Beeinträchtigung hängt davon ab, ob die Gesprächsteilnehmer als Personen anonym bleiben, welche Umstände der Kommunikation erfasst werden und welche Nachteile den Gesprächsteilnehmern auf Grund\nder Überwachungsmaßnahmen drohen oder von ihnen nicht ohne jeden Grund befürchtet werden (vgl. BVerfGE 100, 313 <376>).\n\n  Auskunftsersuchen weisen eine erhebliche Streubreite auf, und zwar auch dann,            73\nwenn sie nur den abgehenden Telefonverkehr betreffen. Als Individualisierungskriterium wird allein die Anschlusskennung benutzt. Bei jedem Auskunftsersuchen werden daher zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich der Maßnahmen einbezogen, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den Eingriff durch ihr\nVerhalten nicht veranlasst haben (vgl. BVerfGE 100, 313 <380>). Die Datenübermittlung führt dazu, dass die betreffenden Personen den Ermittlungsbehörden bekannt\nwerden. Auch insoweit ist sie ein Grundrechtseingriff. Betroffen sind Personen, die\nselbst nicht verdächtig sind. Wird die Kommunikation Unverdächtiger erfasst, so\nschafft die Erhebung der Verbindungsdaten für sie das Risiko, Gegenstand staatlicher Ermittlungen zu sein, das zu dem allgemeinen Risiko hinzutritt, einem unberechtigten Verdacht ausgesetzt zu werden.\n\n  (d) Die Auskunft wird - wie dies bei Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis typischerweise der Fall ist - ohne Anhörung des Betroffenen angeordnet und damit ohne\nKenntnisnahme heimlich vollzogen; sie trifft den Betroffenen folglich in einer Situation\nvermeintlicher Vertraulichkeit (vgl. BVerfGE 34, 238 <247>). Eingriffe dieser Art bergen spezifische Risiken für die Rechte der Betroffenen, die sich gegen den Eingriff\nfrühestens dann mit rechtlichen Mitteln wehren können, wenn er bereits vollzogen ist,\nund auch das nur, wenn sie über die Maßnahme informiert werden oder auf andere\nWeise Kenntnis erlangen.\n\n  (2) Die schwerwiegenden Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis sind nur verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn die Gegenbelange entsprechend gewichtig sind. Das\nGewicht des Strafverfolgungsinteresses ist insbesondere von der Schwere und der\nBedeutung der aufzuklärenden Straftat abhängig (vgl. BVerfGE 100, 313 <375 f.,\n392>). Insofern genügt es verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, dass die Erfassung der Verbindungsdaten allgemein der Strafverfolgung dient (siehe oben aa).\nVorausgesetzt sind vielmehr eine Straftat von erheblicher Bedeutung, ein konkreter\nTatverdacht und eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für die Annahme, dass der\ndurch die Anordnung Betroffene als Nachrichtenmittler tätig wird.\n\n (a) Hinsichtlich der Schwere der Straftat hat der Gesetzgeber nunmehr in § 100 g          76\n\n\n                                          18/32\n\nStPO eine Konkretisierung vorgenommen, die dem rechtsstaatlichen Anliegen einer\nBegrenzung der Erhebung von Verbindungsdaten dient. Das Vorliegen einer Katalogtat im Sinne von § 100 a Satz 1 StPO ist danach zwar nicht unbedingte Voraussetzung der Anordnung, aber als bedeutsamer Anwendungsfall für eine Straftat von erheblicher Bedeutung hervorgehoben worden und gibt deshalb einen Anhaltspunkt für\ndie rechtliche Bewertung. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Offenlegung von Verbindungsdaten ein detailliertes Bild über Kommunikationsvorgänge und Aufenthaltsorte ermöglicht. Das Gewicht des Eingriffs bleibt zwar hinter dem\nder auf die Kommunikationsinhalte bezogenen Telefonüberwachung zurück, ist aber\ndennoch groß. Die Orientierung an dem Begriff der Straftat von erheblicher Bedeutung und die Angabe von Regelbeispielen werden auch sonst in der Rechtsordnung\nals Begrenzungsmerkmal für Ermittlungsmethoden eingesetzt (vgl. BVerfGE 103, 21\n<33 f.>; BGHSt 42, 139 <157>). Damit wird verdeutlicht, dass derartige Eingriffe nur\nbei Straftaten gerechtfertigt sind, denen der Gesetzgeber allgemein ein besonderes\nGewicht beimisst. Ferner muss die Straftat im konkreten Fall erhebliche Bedeutung\nhaben (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, NJW 2001, S. 2320 <2321>;\nVerfG des Landes Brandenburg, StV 2002, S. 57 <58>), etwa auf Grund des angerichteten Schadens und des Grads der Bedrohung der Allgemeinheit (vgl. Welp,\nGA 2002, S. 535 <539>). Dieser Maßstab verweist auf eine Vergleichsmöglichkeit,\ndie auch im Rahmen des § 12 FAG zur Beurteilung herangezogen werden kann, ob\neine Straftat von solchem Gewicht ist, dass die Übermittlung von Verbindungsdaten\ngerechtfertigt sein kann.\n\n  (b) Entscheidend für das Gewicht des verfolgten Anliegens ist auch die Intensität    77\ndes gegen den Beschuldigten bestehenden Verdachts (vgl. BVerfGE 100, 313\n<392>). Voraussetzung der Erhebung von Verbindungsdaten ist ein konkreter Tatverdacht. Auf Grund bestimmter Tatsachen muss anzunehmen sein, dass der Beschuldigte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen hat (vgl. auch BVerfGE 100, 313 <394>).\n\n (c) Eine gesicherte Tatsachenbasis ist ebenfalls unerlässlich zur Beurteilung, ob     78\ndiejenige Person, gegen die eine Anordnung erfolgt, als Nachrichtenmittler angesehen werden kann. Insofern verlangen die §§ 100 a, 100 b Abs. 1 Satz 2 StPO, dass\ngegen andere Personen als den Beschuldigten Maßnahmen nur erfolgen dürfen,\nwenn auf Grund von bestimmten Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen\noder weitergeben oder dass der Beschuldigte den Anschluss nutzt. Entsprechend\nmuss § 12 FAG einengend ausgelegt werden. Bloße Vermutungen genügen für die\nNachrichtenmittlereigenschaft nicht.\n\n  (d) Derartige restriktive Anforderungen tragen zugleich dem Umstand Rechnung,        79\ndass die technologischen Entwicklungen und ihre Nutzung bei der Errichtung der Telekommunikationsinfrastruktur dazu führen, dass erheblich schwerere Eingriffe möglich sind als noch im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens von § 12 FAG (siehe oben\n<1> <a>). Die Anwendbarkeit des § 12 FAG scheitert daher nicht grundsätzlich dar-\n\n\n                                        19/32\n\nan, dass die im Zeitpunkt der Entstehung der Norm möglichen Maßnahmen ein erheblich geringeres Gewicht hatten.\n\n (3) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte vorliegend     80\ndas Verhältnis zwischen dem Eingriff in das Fernmeldegeheimnis und den Belangen\nder Strafrechtspflege als angemessen beurteilt haben.\n\n  (a) Die Anlasstaten waren in beiden Fällen so gewichtig, dass eine Auskunft über      81\nTelekommunikationsdaten gerechtfertigt war. Ansatzpunkt der Maßnahmen im Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 348/99 war der Verdacht des\ndreifachen Mordes. Mord ist eine Katalogtat im Sinne des § 100 a Satz 1 StPO, deren Vorliegen auch den Anforderungen, die an § 12 FAG zu stellen sind, gerecht\nwird. In dem dem Verfahren 1 BvR 330/96 zu Grunde liegenden Fall konnten die Gerichte ebenfalls von einer ein Auskunftsverlangen rechtfertigenden Anlasstat ausgehen. Die Straftaten, derentwegen nach dem Beschuldigten Schneider gefahndet wurde, waren zwar nicht Katalogtaten im Sinne des § 100 a StPO, aber von ganz\nerheblichem Gewicht. Anlass der Anordnung waren Insolvenzstraftaten nach den\n§§ 283 ff. StGB, die mit Kreditbetrug und Steuerhinterziehung verbunden waren. Die\nangenommenen Schäden beliefen sich auf eine Höhe von 2 bis 3 Mrd. DM. Auch gab\nes eine große Zahl Geschädigter. Es ging um eines der größten Wirtschaftsstrafverfahren der Bundesrepublik Deutschland. Auch Wirtschaftsstraftaten können von erheblicher Bedeutung sein. Für die Gewichtung einer Straftat sind nicht allein das betroffene Rechtsgut, sondern ebenfalls die Tatbegehung und das Ausmaß der\nSchäden maßgebend. Die dem Beschuldigten Schneider angelasteten Straftaten\nhatten nicht zuletzt hinsichtlich der Art ihrer Begehung, der Anzahl der Geschädigten\nund wegen des Ausmaßes des Schadens ein hinreichendes strafrechtliches Gewicht.\n\n  Soweit die Beschwerdeführer gegen die Angemessenheit der Anordnungen einwenden, dass es in den zu Grunde liegenden Ermittlungsverfahren nur um Strafverfolgung ging, nicht aber um die Abwehr von Gefahren für überragende Rechtsgüter\noder Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, kann ihnen nicht gefolgt\nwerden. Das Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten hat neben\ndem Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten eine eigenständige verfassungsrechtliche Bedeutung.\n\n (b) An dem für Auskunftsverlangen erforderlichen Verdachtsgrad gegen die Beschuldigten bestand vorliegend kein Zweifel. In beiden Verfahren war gegen die Beschuldigten auf Grund dringenden Tatverdachts Haftbefehl erlassen worden und eine\nAusschreibung zur Festnahme erfolgt.\n\n  (c) Es unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Gerichte      84\nin den angegriffenen Entscheidungen eine hinreichende Tatsachenbasis dafür angenommen haben, dass die Beschwerdeführer Nachrichtenmittler der Beschuldigten\ngewesen sind. Im Hinblick auf die Auskunftsanordnung im Fall der Beschwerdeführer\nzu 1 wurde es als maßgeblich angesehen, dass sich der Beschwerdeführer zu 1c im\nBesitz eines Tonbands befand, das eine authentische Aufnahme einer Stellungnah-\n\n\n                                        20/32\n\nme des Beschuldigten zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen enthielt. Unter diesen\nUmständen lag eine hinreichende Tatsachengrundlage dafür vor, dass der Beschwerdeführer zu 1c in Kontakt zu dem Beschuldigten stand. Es ist verfassungsrechtlich insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Strafverfolgungsbehörden\ndavon ausgingen, die Tonbandaufnahmen seien den Beschwerdeführern zu 1 mit\nWillen des Beschuldigten zugespielt worden.\n\n Auch die gerichtliche Auskunftsanordnung gegen die Beschwerdeführerin zu 2 hält       85\nhinsichtlich der für die Eigenschaft als Nachrichtenmittler angeführten Tatsachengrundlage einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Das Landgericht hat in den\nGründen seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin\nzu 2 wiederholt unmittelbaren Kontakt zu dem Beschuldigten Klein unterhielt. Die Beschwerdeführerin zu 2 ist diesen tatsächlichen Feststellungen in den angegriffenen\nEntscheidungen nicht entgegengetreten.\n\n ee) Der in § 12 FAG und § 100 b StPO vorgesehene Richtervorbehalt ist beachtet        86\nworden.\n\n  Der Vorbehalt richterlicher Entscheidung zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der    87\nMaßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Richter können auf Grund\nihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer ausschließlichen Bindung an das Gesetz die Rechte des Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren (vgl. BVerfGE 103, 142 <151> m.w.N.). Das gilt auch mit Blick auf die\ndurch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebotene Abwägung der sich bei Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis gegenüberstehenden Rechtspositionen.\n\n  Die Abwägung hängt entscheidend von den konkreten Umständen des Einzelfalls          88\nab. Es ist die Aufgabe und Pflicht des Ermittlungsrichters, sich eigenverantwortlich\nein Urteil zu bilden und nicht etwa die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Übermittlung der Verbindungsdaten nach einer nur pauschalen Überprüfung einfach gegenzuzeichnen. Zur richterlichen Einzelentscheidung gehören eine sorgfältige Prüfung\nder Eingriffsvoraussetzungen und eine umfassende Abwägung zur Feststellung der\nAngemessenheit des Eingriffs im konkreten Fall. Schematisch vorgenommene Anordnungen vertragen sich mit dieser Aufgabe nicht. Die richterliche Anordnung des\nEingriffs in das Fernmeldegeheimnis muss den Tatvorwurf so beschreiben, dass der\näußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen sich der Eingriff halten muss (vgl.\n- zu Art. 13 Abs. 1 GG - BVerfGE 103, 142 <151 f.>). Dem wurden die angegriffenen\nMaßnahmen noch in ausreichendem Maße gerecht.\n\n Das Amtsgericht hat seine Anordnungen allerdings nur unter Hinweis auf die erlassenen Haftbefehle und das Ziel der Aufenthaltsbestimmung begründet sowie im Übrigen den Wortlaut des § 12 FAG teilweise wiederholt. Ausführungen zur Tätigkeit der\nBeschwerdeführer als Nachrichtenmittler sowie zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Eingriffe in die Rechte der Beschwerdeführer fehlen.\n\n Das Landgericht hat diese Begründungen zwar nicht formell beanstandet, jedoch         90\n\n\n\n                                        21/32\n\nseinerseits eingehendere Begründungen vorgenommen. Dabei hat es das Handeln\nder Beschwerdeführer als Nachrichtenmittler dargelegt und weitere Ausführungen\nzur Verhältnismäßigkeit gemacht. Die entsprechenden Überlegungen gelten zwar\nvornehmlich der Frage, ob Medienunternehmen und Journalisten einen besonderen\nSchutz vor solchen Maßnahmen genießen, enthalten aber in diesem Rahmen auch\nAusführungen zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme im konkreten\nFall. Es besteht deshalb kein Anlass, sie aus verfassungsrechtlichen Gründen zu beanstanden.\n\n 4. Verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind die Auskunftsanordnungen im Ausgangsverfahren zu der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 348/99 auch insoweit, als sie\nsich auf die im Rahmen der so genannten Zielwahlsuche speziell erhobenen Verbindungsdaten der eingehenden Telefongespräche erstreckten.\n\n  Die Anordnung der Auskunft über eingehende Telefongespräche, die nunmehr von          92\n§ 100 g Abs. 2 StPO erfasst wird, ist auf § 12 FAG und zusätzlich auf die §§ 100 a,\n100 b StPO gestützt worden. Die Überprüfung beschränkt sich auf die Klärung, ob\ndie Maßstäbe des Art. 10 GG bei der Rechtsanwendung beachtet worden sind. Dies\nist zu bejahen.\n\n  a) Verbindungsdaten eingehender Telefongespräche sind üblicherweise bei der Abwicklung des Telekommunikationsverkehrs nicht verfügbar. Sie werden für die Entgeltabrechnung bei dem angerufenen Teilnehmer im Allgemeinen nicht benötigt, da\nder anrufende Teilnehmer die Entgelte für die Verbindungen regelmäßig allein zu tragen hat. Damit kann das Strafverfolgungsinteresse an Daten über eingehende Telefongespräche nicht durch Übermittlung der oben (3) behandelten allgemeinen Verbindungsdaten befriedigt werden.\n\n Die Zielwahlsuche soll dieses Defizit beheben. Es sollen diejenigen unbekannten        94\nAnschlussnummern ermittelt werden, von denen Telekommunikationsverbindungen\nzu einem bestimmten Anschluss hergestellt worden sind. Wird ein Diensteanbieter\ndurch die Strafverfolgungsbehörden aufgefordert, Auskunft über die für einen Anschluss eingegangenen Verbindungen zu geben, sind die im EDV-System für den\nRechnungsdienst vorgesehenen Abfrageroutinen nicht verwendbar. Da jeder andere\nNetzteilnehmer die vorgegebene Anschlussnummer angewählt haben kann, setzt die\nDurchführung einer Zielwahlsuche voraus, dass die Kommunikationsdatensätze aller\nübrigen von dem Diensteanbieter eingerichteten Anschlüsse sowie der im Übrigen\ngespeicherten Verbindungsdaten mit der fraglichen Anschlussnummer abgeglichen\nwerden (vgl. Welp, Überwachung und Kontrolle, 2000, S. 20 ff., 33 ff.). Im Jahre 2002\nwurde laut Auskunft der Deutschen Telekom jede der 216 Mio. täglich hergestellten\nTelefonverbindungen innerhalb der dreitägigen Dauer der Speicherung der jeweiligen Verbindungsdatensätze durchschnittlich zweimal in eine Zielwahlsuche einbezogen.\n\n  b) Hinsichtlich der Eignung und Erforderlichkeit der Erfassung von Verbindungsdaten eingehender Gespräche ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber der Er-\n\n\n                                        22/32\n\nfassung der sonstigen Verbindungsdaten. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit\nim engeren Sinne ist aber ergänzend zu berücksichtigen, dass eine besonders große\nZahl von Personen betroffen wird. Denn für die Beurteilung der Angemessenheit einer das Fernmeldegeheimnis beschränkenden Maßnahme ist auf der Ebene des Gesetzes und seiner Auslegung mitentscheidend, wie viele Personen wie intensiven Beeinträchtigungen ausgesetzt sind (vgl. BVerfGE 100, 313 <376>).\n\n  aa) In ihrem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG betroffen sind diejenigen Anschlussinhaber, die nach Durchführung einer Zielwahlsuche auf Grund der Herstellung einer\nVerbindung zu dem fraglichen Anschluss aus dem Datenbestand ermittelt und als\n\"Treffer\" den Strafverfolgungsbehörden mitgeteilt werden. Sie sind der Ausgangspunkt für weitere Maßnahmen, etwa zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten. Die betroffenen Personen sind in grundrechtlicher Hinsicht in vergleichbarer\nWeise belastet wie die von der Erhebung der ohnehin vorhandenen Verbindungsdaten erfassten Personen.\n\n bb) Der Informationswert einer im Rahmen der Zielwahlsuche erfolgenden Auskunft       97\nerschöpft sich nicht in seinem positiven, die weitere Strafverfolgung ermöglichenden\nGehalt. Da sich der Datenabgleich der Zielwahlsuche auf den Gesamtbestand der\nbei einem Diensteanbieter gespeicherten Verbindungsdaten bezieht, enthält die Auskunft zugleich die negative Aussage, dass während des Auskunftszeitraums von keinen anderen als den genannten Anschlüssen Verbindungen zu dem fraglichen Anschluss hergestellt worden sind. Dieser Aussagegehalt betrifft einen viele Millionen\numfassenden Personenkreis. Der Zugriff erfolgt allerdings maschinell und bleibt im\nFall des erfolglosen Abgleichs anonym, spurenlos und ohne Erkenntnisinteresse für\ndie Strafverfolgungsbehörden. Eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte erfolgt insoweit nicht.\n\n  cc) Auch wenn die meisten der von der Zielwahlsuche erfassten Telekommunikationsteilnehmer daher nicht in einer einen Grundrechtseingriff auslösenden Qualität\nbetroffen werden (vgl. BVerfGE 100, 313 <366>), ist für die Beurteilung der Angemessenheit einer gesetzlichen Ermächtigung und ihrer Auslegung der große Kreis\nBetroffener bedeutsam. Art. 10 GG schützt den Einzelnen vor staatlichen Eingriffen\nin das Fernmeldegeheimnis und gewährleistet in seinem objektivrechtlichen Gehalt\ndie Vertraulichkeit der Telekommunikation auch in ihrer gesamtgesellschaftlichen Bedeutung. Es gefährdet die Unbefangenheit der Nutzung der Telekommunikation und\nin der Folge die Qualität der Kommunikation einer Gesellschaft, wenn die Streubreite\nvon Ermittlungsmaßnahmen dazu beiträgt, dass Risiken des Missbrauchs und ein\nGefühl des Überwachtwerdens entstehen. Die zum Schutze der Grundrechtsträger\ngeschaffenen gesetzlichen Vorkehrungen kommen auch dem Vertrauen der Allgemeinheit zugute. Schutzmöglichkeiten können darüber hinaus durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen geschaffen werden (vgl. BVerfGE 65, 1 <44>; 67, 157 <183>;\n100, 313 <359 ff.>).\n\n dd) Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Angemessenheit         99\n\n\n\n                                        23/32\n\nder Zielwahlsuche allein durch Beachtung der Subsidiarität der Maßnahme, wie sie\njetzt § 100 g Abs. 2 StPO ausdrücklich vorsieht, gewahrt werden konnte. Angesichts\nder Schwere des Tatvorwurfs des dreifachen Mordes, der konkreten tatsächlichen\nAnhaltspunkte für den Tatverdacht und für die Eigenschaft der Beschwerdeführerin\nzu 2 als Nachrichtenmittlerin sowie der mehr als zwanzig Jahre dauernden vergeblichen Versuche, den Aufenthaltsort des Beschuldigten Klein zu ermitteln, sind die\nmateriellen Anforderungen an die Angemessenheit eines Eingriffs jedenfalls im vorliegenden Fall auch für die Zielwahlsuche erfüllt. Ebenfalls ist der Richtervorbehalt\nbeachtet worden (siehe oben 3 ee). Angesichts der besonderen Schwere der Straftat bedarf im vorliegenden Fall auch keiner Klärung, ob eine Zielwahlsuche grundsätzlich nur in Verbindung mit Sicherungen auch ihrer nachträglichen Kontrolle, etwa\ndurch Datenschutzbeauftragte oder parlamentarische Gremien, in Betracht kommt.\n\n                                          III.\n Die angegriffenen Maßnahmen verstoßen nicht gegen das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n 1. Die Erhebung der Verbindungsdaten ist allerdings im Gewährleistungsbereich            101\nder Pressefreiheit und der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk (Art. 5\nAbs. 1 Satz 2 GG) erfolgt.\n\n  Die Freiheit der Medien ist konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; 77, 65 <74>; stRspr). Eine freie Presse und ein\nfreier Rundfunk sind daher von besonderer Bedeutung für den freiheitlichen Staat\n(vgl. BVerfGE 20, 162 <174>; 50, 234 <239 f.>; 77, 65 <74>). Dementsprechend gewährleistet Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG den im Bereich von Presse und Rundfunk tätigen\nPersonen und Organisationen subjektive Freiheitsrechte und schützt darüber hinaus\nin seiner objektivrechtlichen Bedeutung auch die institutionelle Eigenständigkeit der\nPresse und des Rundfunks - von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung\nder Nachrichten und Meinungen (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>; 66, 116 <133>; 77, 65\n<74 ff.>).\n\n Die Gewährleistungsbereiche der Presse- und der Rundfunkfreiheit schließen diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre\nFunktion nicht in angemessener Weise erfüllen können. Geschützt sind namentlich\ndie Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen\nPresse beziehungsweise Rundfunk und den Informanten (vgl. BVerfGE 100, 313\n<365> m.w.N.).\n\n Staatlichen Stellen ist es darüber hinaus grundsätzlich verwehrt, sich Einblick in die   104\nVorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen,\ndie in der Presse gedruckt oder im Rundfunk gesendet werden (vgl. BVerfGE 66, 116\n<133 ff.>). Deshalb besteht auch ein schutzwürdiges Interesse der Medien an der\nGeheimhaltung solcher Unterlagen, die das Ergebnis eigener Beobachtungen und\nErmittlungen sind (vgl. BVerfGE 77, 65 <75>). Geschützt ist auch der Kontakt zu Per-\n\n\n                                         24/32\n\nsonen, die selbst Gegenstand der Berichterstattung sind.\n\n 2. Durch die auf Anordnung erfolgte Erteilung von Auskünften über den Telekommunikationsverkehr ist in die Presse- und Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführer\neingegriffen worden.\n\n  a) Die Erteilung der Auskünfte erfolgte zwar durch das Telekommunikationsunternehmen. Die Auskunftserteilung war jedoch infolge der staatlichen Anordnung der öffentlichen Gewalt zuzurechnen (siehe oben II 2 a).\n\n  b) Die Erhebung der Verbindungsdaten war ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 5    107\nAbs. 1 Satz 2 GG, denn dem Staat wurden Informationen bekannt, die die Beschwerdeführer nicht herausgeben wollten. Der Eingriffscharakter entfällt nicht dadurch,\ndass die Auskunftsanordnungen nicht auf die Offenlegung eines von den Medien geheim gehaltenen Informanten, sondern auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts des als\nsolchen bekannten Straftatverdächtigen zielten, der zugleich als Informant der Medien fungierte. Denn der freie Informationsfluss zwischen den Medien und Informanten\nwird bereits dann gefährdet, wenn der Informant durch die Mitteilung an den Journalisten Schwierigkeiten zu befürchten hat. Solche Nachteile können aber nicht nur\ndurch die Preisgabe der Identität des Informanten, sondern auch dadurch entstehen,\ndass Strafverfolgungsorgane durch Zugriff auf die Medien wichtige Informationen wie\nseinen Aufenthaltsort oder ähnliche Tatsachen ermitteln können, an deren Geheimhaltung ihm gelegen ist. Durch deren befürchtete Offenlegung könnte der Informant\nsich von der Mitteilung an die Presse abschrecken lassen.\n\n  Da sich die Auskunftsverlangen nicht darauf beschränken, ob ein bestimmter als        108\nverdächtig angesehener telefonischer Kontakt stattgefunden hat, werden sämtliche\nin dem betreffenden Zeitraum angefallenen Verbindungsdaten, die der Zielperson zuzuordnen sind, übermittelt. Dies kann auch zur Aufdeckung der Identität bislang noch\nnicht bekannter, von den Medien geheim gehaltener Informationsquellen führen.\nAuch die Kenntnisnahme solcher Umstände bedingt einen Eingriff in die Medienfreiheit.\n\n Im Übrigen liegt in der Verschaffung staatlichen Wissens über die im Bereich journalistischer Recherche hergestellten Kontakte ein Eingriff in das Redaktionsgeheimnis, dem neben dem Vertrauensverhältnis der Medien zu ihren Informanten eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 66, 116 <133 ff.>).\n\n  3. Der Eingriff in das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Fachgerichte haben § 12 FAG, § 100 a StPO dahin gehend\nausgelegt, dass die Vorschriften keine Regelungslücke aufweisen, die zum Schutz\ndes Grundrechts durch eine entsprechende Anwendung des in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr.\n5 StPO normierten Zeugnisverweigerungsrechts geschlossen werden müsste. Diese\nAuslegung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n a) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet es nicht, Journalisten generell von strafprozessualen Maßnahmen nach § 12 FAG und § 100 a StPO auszunehmen.\n\n\n                                        25/32\n\n aa) Presse- und Rundfunkfreiheit sind nicht unbegrenzt gewährleistet. Nach Art. 5      112\nAbs. 2 GG finden sie ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu\ndenen auch die Strafprozessordnung und die sie ergänzenden Vorschriften mit ihrer\nprinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger zählen, zur Wahrheitsermittlung im\nStrafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden. Die in den allgemeinen Gesetzen bestimmten Schranken der Presseund der Rundfunkfreiheit müssen allerdings ihrerseits im Lichte dieser Grundrechtsverbürgungen gesehen werden. Im Rahmen der gebotenen Abwägung ist das Gewicht des Rechtsguts zu berücksichtigen, dessen Schutz das einschränkende Gesetz dient (vgl. BVerfGE 77, 65 <75>).\n\n  bb) Bei der Gewichtung der Medienfreiheit im Verhältnis zu dem staatlichen Interesse an der Strafverfolgung ist zu berücksichtigen, dass die betroffenen Handlungen\nauf beiden Seiten auf die Erlangung von Informationen zielen, ohne dass einem der\ndabei verfolgten Interessen abstrakt ein eindeutiger Vorrang gebührt. Der Gesetzgeber ist weder gehalten noch steht es ihm frei, der Presse- und Rundfunkfreiheit absoluten Vorrang vor anderen wichtigen Gemeinschaftsgütern einzuräumen. Er hat insbesondere auch den Erfordernissen der Rechtspflege Rechnung zu tragen (vgl.\nBVerfGE 77, 65 <75 f.>).\n\n  Der den Medien verfassungsrechtlich eingeräumte Schutz der Informationsbeschaffung findet seinen tieferen Grund in dem grundsätzlich alle Lebensbereiche betreffenden Beitrag der Medien für die Information der Bürger und für die darauf aufbauende\nindividuelle und öffentliche Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 35, 202 <221 ff.>; 101,\n361 <389>; stRspr). Die über Medien vermittelten Informationen sind ein wichtiger\nBestandteil in dem gesellschaftlichen Prozess der Kommunikation. Sie geben den\nBürgern Orientierungen in privaten wie öffentlichen Angelegenheiten. Damit sind sie\neine wesentliche Voraussetzung der kommunikativen Entfaltung der Bürger und zugleich der Funktionsweise einer freiheitlichen Demokratie.\n\n  Auch die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden liegt im öffentlichen Interesse und   115\nhat in einem Rechtsstaat hohe Bedeutung (siehe oben II 3 b aa). Die durch Strafverfolgungsmaßnahmen mögliche Aufklärung von Straftaten und ihr Beitrag zur Sicherung der Befolgung der Strafgesetze können durch Zeugnisverweigerungsrechte\noder ähnliche verfahrensrechtliche Beschränkungen der Strafverfolgung empfindlich\nberührt werden (vgl. BVerfGE 77, 65 <76>).\n\n Dass das Strafverfolgungsinteresse grundsätzlich hinter dem Rechercheinteresse         116\nder Medien zurückzutreten hat, lässt sich verfassungsrechtlich nicht begründen. Darauf aber liefe ein allgemein und umfassend verankerter Schutz von Journalisten hinaus, von Maßnahmen der Erhebung von Informationen über den Telekommunikationsverkehr bei der Aufklärung von Straftaten verschont zu bleiben. Umgekehrt lässt\nsich auch nicht in abstrakter Weise feststellen, dass das Strafverfolgungsinteresse\ngenerell dem Interesse der Medien vorgeht.\n\n cc) Vielmehr ist es angesichts der Vielgestaltigkeit der durch überkommene und         117\n\n\n                                        26/32\n\n\"neue\" Medien beeinflussten öffentlichen Kommunikation und der darauf bezogenen\nAktivitäten und Akteure Sache des Gesetzgebers, über die Anlässe und Reichweite\neiner Freistellung von Journalisten oder Medienunternehmen von strafprozessualen\nMaßnahmen zu entscheiden. Presse- und Rundfunkfreiheit dürfen dabei nicht nur\nvom Blickpunkt der Medien aus gesehen und nicht als umfassende Privilegierung für\njegliche der Nachrichtensammlung und -verbreitung dienende Handlung verstanden\nwerden. Es bedarf der Abwägung durch den Gesetzgeber, ob und wie weit die Erfüllung der publizistischen Aufgaben einen Vorrang der Medienfreiheit gegenüber dem\nInteresse an einer rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege rechtfertigt und wie weit\ndie Presse- und die Rundfunkfreiheit ihrerseits an diesem Interesse ihre Grenzen findet (vgl. BVerfGE 77, 65 <77>).\n\n Der Gesetzgeber hat für das Strafverfahren besondere Regelungen zum Schutz der            118\npublizistischen Betätigung geschaffen. Dabei hat er hinsichtlich des Zeugnisverweigerungsrechts und anderer Sonderregelungen für Journalisten zwischen verschiedenen Ermittlungsmaßnahmen differenziert. So ist ein Journalist nach § 53 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 5 StPO vollständig von der Zeugnispflicht entbunden, soweit die Person\noder der Inhalt einer Mitteilung eines Informanten betroffen ist. Geht es um Schriftstücke oder Ähnliches, korrespondiert mit dem Zeugnisverweigerungsrecht ein Beschlagnahmeverbot gemäß § 97 Abs. 5 StPO, wenn und soweit sich die Unterlagen\nim Gewahrsam des zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten befinden. Fehlt\nes daran, ist auch eine Beschlagnahme möglich. Entsprechendes gilt für die Postbeschlagnahme nach § 99 StPO.\n\n  Hiernach misst der Gesetzgeber dem Gewahrsamsmoment eine wichtige Bedeutung als Faktor der Schutzbedürftigkeit bei. Dieses aber fehlt im Hinblick auf die hier\nzu beurteilende Auskunft, da sich die Verbindungsdaten bei den Telekommunikationsdiensteanbietern und damit bei einem Dritten befinden. Der Informantenschutz ist\nauch bei der Recherche im Zusammenhang mit schweren Straftaten jedenfalls insoweit gewährleistet, als eine aktive Mitwirkung des Journalisten an der Aufdeckung der\nIdentität eines Informanten von Strafverfolgungsbehörden nicht erzwungen wird.\nAuch Informantenunterlagen sind insoweit geschützt, als sie sich in der Herrschaftssphäre des Journalisten befinden. Hierauf kann ein Informant weiterhin vertrauen.\n\n  dd) Im Rahmen seiner Gestaltungsbefugnis hat der Gesetzgeber durch diese Regeln typische, wenn auch nicht alle, Konfliktsituationen erfasst und in genereller Weise Abwägungen zwischen den Freiheitsrechten der Medien und den Erfordernissen\neiner rechtsstaatlichen Strafrechtspflege vorgenommen. Die Normen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings nicht notwendig\nabschließende Regelungen (vgl. BVerfGE 64, 108 <116>; 77, 65 <81 f.>). Für zusätzliche Vorkehrungen besteht dann kein Anlass, wenn dem durch Art. 5 Abs. 1 GG\ngebotenen Mindestschutz schon durch die allgemeinen Vorschriften ausreichend\nRechnung getragen wird. Die hinreichende Berücksichtigung publizistischer Belange\nlässt sich nicht allein daran bemessen, ob es Sonderregeln für Medien gibt.\n\n\n\n                                          27/32\n\n (1) Soweit das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2            121\nGG auch für die Fälle betont, in denen ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht\nnicht greift (vgl. BVerfGE 64, 108 <119>; 77, 65 <81 f.>), folgt daraus kein unmittelbar\naus der Verfassung herleitbares generelles Zeugnisverweigerungsrecht. Bezug genommen wird vielmehr auf die Möglichkeit, im Rahmen der Auslegung und Anwendung der jeweils betroffenen Normen der Ausstrahlungswirkung des Art. 5 Abs. 1\nSatz 2 GG Rechnung zu tragen. In diesem Sinne ist in den vorliegenden Fällen die\ngesetzgeberische Entscheidung hinzunehmen, dass Maßnahmen nach § 12 FAG,\n§ 100 a StPO auch gegen Journalisten angewandt werden dürfen. Im Rahmen der\nVerhältnismäßigkeitsprüfung sind aber die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.\n\n Die Erhebung der Verbindungsdaten setzt eine Straftat von erheblicher Bedeutung,          122\neinen konkreten Tatverdacht und eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für die\nNachrichtenmittlereigenschaft des durch die Anordnung Betroffenen voraus (siehe\noben II 3 b dd <2>). Auf Grund dieser Tatbestandselemente sind die rechtlichen Hürden für die Erhebung von Verbindungsdaten hoch. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt\nkeine weiter gehenden gesetzlichen Vorkehrungen zum Schutz journalistischer Recherchen. Allerdings ist der Ausstrahlungswirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bei\nder Prüfung der Voraussetzungen der jeweiligen Anordnung Rechnung zu tragen.\n\n  (2) Im vorliegenden Fall ist die Bejahung dieser Voraussetzungen durch die Gerichte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer haben die Gerichte nicht verkannt,              124\ndass eine strafprozessuale Überwachungsmaßnahme trotz Fehlens eines generellen\nZeugnisverweigerungsrechts im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Einschränkung der Rundfunk- und der Pressefreiheit darstellen kann. Der Beschwerdeführer zu\n1a missversteht die Feststellungen des Landgerichts, wonach das berufliche Zeugnisverweigerungsrecht in \"§ 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO erschöpfend geregelt und nicht etwa aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erweiterbar sei\". Mit der zitierten Äußerung wollte das\nLandgericht nicht die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall ausschließen.\nDies ergibt sich bereits daraus, dass das Gericht trotz der erwähnten Feststellung eine derartige Überprüfung vorgenommen hat.\n\n  Die Gerichte haben die Folgewirkungen der konkreten Maßnahme für die Gewährleistungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erkannt. Sie haben aber der Medienfreiheit\ndas konkrete Interesse an der Strafverfolgung und damit an der Ermittlung des Aufenthaltsorts der mit Haftbefehl Gesuchten gegenüber gestellt. Die Angemessenheit\nder Maßnahmen wurde unter Verweis auf den tatsächlich begründeten Tatverdacht\nund die Schwere und Bedeutung der Straftaten - dreifacher Mord, schwere Wirtschaftskriminalität - sowie die Schwierigkeiten ihrer Aufklärung begründet (siehe\noben II 3 b dd <3>). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte angesichts der festgestellten Umstände auch die Erhebungen von Daten bei\nJournalisten als gerechtfertigt angesehen haben.\n\n\n\n                                          28/32\n\n  Die Einordnung der Beschwerdeführer als Nachrichtenmittler (siehe oben II 3 b dd       126\n<3>) steht mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht im Widerspruch. Nicht ausreichend wäre\ninsoweit allerdings allein der Umstand, dass die Betroffenen als Journalisten über die\nBeschuldigten recherchierten. Die journalistische Tätigkeit darf nicht zum Anlass genommen werden, Journalisten einem höheren Risiko auszusetzen als andere Grundrechtsträger, Objekt der Erhebung von Verbindungsdaten für Zwecke der Strafverfolgung Dritter zu werden. Insbesondere darf die Inanspruchnahme von Journalisten\nnicht allein auf den Erfahrungssatz gestützt werden, dass Journalisten auf Grund ihrer Recherchen häufig mehr über gesuchte Straftäter wissen als andere Bürger. Die\nAnnahme eines Handelns als Nachrichtenmittler muss vielmehr auf konkrete Tatsachen gegründet sein, die den jeweiligen Fall betreffen. Über allgemeine Erfahrungssätze hinaus müssen bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte der Kontaktaufnahme\ndes betreffenden Journalisten zu den gesuchten Straftätern bestehen, die auch ausreichen würden, um entsprechende Maßnahmen gegen andere Personen anzuordnen. Dies hat das Landgericht in einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden\nWeise angenommen.\n\n  Dem als gewichtig einzuschätzenden Strafverfolgungsinteresse stand keine derart        127\nerhebliche Beeinträchtigung der Rundfunk- und der Pressefreiheit der Beschwerdeführer gegenüber, dass die Maßnahmen als unverhältnismäßig angesehen werden\nmüssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bei den hier zu beurteilenden Maßnahmen nicht um die Aufdeckung der Identität eines typischen Informanten, sondern\num die Ermittlung des Aufenthaltsorts eines - bekannten - Beschuldigten ging. Es bedarf keiner Entscheidung, wie weit das Interesse von Journalisten, unbehelligt telefonischen Kontakt zu gesuchten Straftätern haben zu können, verfassungsrechtlichen\nSchutz genießt. Verfassungsrechtlich hat es grundsätzlich ein geringeres Gewicht als\ndas Interesse an der Kommunikation mit Personen, die als Informanten den Medien\nfür die Öffentlichkeit wichtige Informationen zukommen lassen, etwa zur Aufdeckung\nund Aufklärung von Missständen.\n\n                                         IV.\n  1. Der Beschwerdeführer zu 1a wird durch die im Verfahren 1 BvR 330/96 angegriffene Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis nicht in seinem Grundrecht aus\nArt. 19 Abs. 4 GG verletzt. Allerdings ist die Verwerfung seiner Beschwerde mit der\nBegründung, es bestehe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der bereits vollzogenen Maßnahme, mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren.\n\n  a) Die von Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Wirksamkeit des Rechtsschutzes verbietet es den Rechtsmittelgerichten, ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv zu machen. Davon muss sich das Rechtsmittelgericht bei\nder Antwort auf die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall für ein nach der\nProzessordnung statthaftes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse besteht. Ein solches Rechtsschutzinteresse ist auch in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe ge-\n\n\n                                         29/32\n\ngeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach\ndem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz\nkaum erlangen kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass\nder Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn\nauch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu\nlassen (vgl. BVerfGE 96, 27 <39 f.>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW\n1998, S. 2131 f.).\n\n  Ein Rechtsschutzinteresse trotz prozessualer Überholung hat das Bundesverfassungsgericht auf Grund der vorstehenden Erwägungen bisher für Durchsuchungen\nvon Wohn- und Geschäftsräumen, bei erledigtem polizeirechtlichem Unterbringungsgewahrsam, bei vorläufig gerichtlich angeordneten Unterbringungen psychisch auffälliger Personen und in Fällen von Abschiebungshaft angenommen (vgl. BVerfG,\nNJW 2002, S. 2456 f. m.w.N.).\n\n b) Unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Grundsätze darf eine Beschwerde gegen die Anordnung der Auskunft über die Telekommunikation nach § 12\nFAG nicht allein deswegen, weil die richterliche Anordnung vollzogen ist und die\nMaßnahme sich deshalb erledigt hat, unter dem Gesichtspunkt der prozessualen\nÜberholung als unzulässig verworfen werden. Auch bei Anordnungen der Auskunft\nüber den Fernmeldeverkehr ist vielmehr schon wegen des Gewichts des Eingriffs in\ndas Grundrecht des Art. 10 Abs. 1 GG und hier zusätzlich in das Grundrecht des\nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen.\n\n  Tief greifende Grundrechtseingriffe kommen nicht nur bei Anordnungen in Betracht,      132\ndie bereits das Grundgesetz - wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 bis 5 und Art. 104\nAbs. 2 und 3 - vorbeugend dem Richter vorbehalten hat (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>).\nSie sind vielmehr auch in Fällen möglich, in denen das Gesetz den Eingriff dem Richter vorbehält. Dies deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber von einem schweren Eingriff ausgeht und ihn deshalb, wie in § 12 FAG, § 100 b Abs. 1 StPO, grundsätzlich\nvon einer richterlichen Entscheidung abhängig macht, damit schon bei der Anordnung der Maßnahme präventiver gerichtlicher Schutz gewährleistet ist.\n\n  Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht die Notwendigkeit einer fachgerichtlichen Kontrolle strafprozessualer Maßnahmen trotz prozessualer Überholung nicht allein auf die Intensität des Grundrechtseingriffs gestützt, sondern auch in Besonderheiten des Verfahrensablaufs begründet gesehen. Ohne die Möglichkeit\nnachträglicher fachgerichtlicher Kontrolle würde der Rechtsschutz der Betroffenen in\nFällen der Telefonüberwachung und der Auskunft über Telekommunikationsdaten\nweitgehend leer laufen, da der Ermittlungsrichter ohne Anhörung der Betroffenen entscheiden muss und eine Benachrichtigung erst nach Durchführung der Maßnahmen\nerfolgen kann. Setzt ein Grundrechtseingriff aus verfassungsrechtlich gerechtfertigten Gründen Heimlichkeit voraus, wird ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen,\ndie etwaige Rechtswidrigkeit der Maßnahme anschließend gerichtlich feststellen zu\n\n\n\n                                         30/32\n\nlassen, nicht nur ausnahmsweise anzunehmen sein.\n\n c) Obwohl es hiernach mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren ist, dass das       134\nLandgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1a im Tenor des angegriffenen Beschlusses als unzulässig verworfen hat, rechtfertigt diese Grundrechtsverletzung die Aufhebung der Entscheidung nicht. Das Landgericht hat sich nämlich -\nwenn auch in einer Hilfsbegründung - mit der Frage der materiellen Rechtmäßigkeit\nder angegriffenen Anordnung auseinander gesetzt und damit dem sich aus Art. 19\nAbs. 4 GG ergebenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz bei tief greifenden\nGrundrechtsverletzungen - insgesamt betrachtet - hinreichend Rechnung getragen.\nEine gesonderte verfassungsrechtliche Beschwer allein durch die Tenorierung kann\ndeshalb nicht festgestellt werden.\n\n  2. Eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG durch die amtsgerichtliche Entscheidung    135\nist nicht ersichtlich.\n\n               Papier           Jaeger                  Haas\n\n               Hömig            Steiner         Hohmann-Dennhardt\n\n           Hoffmann-Riem                               Bryde\n\n\n\n\n                                       31/32\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 12. März 2003 - 1 BvR 330/\n96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 12. März 2003 - 1 BvR 330/96 -\n                Rn. (1 - 135), http://www.bverfg.de/e/rs20030312_1bvr033096.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rs20030312.1bvr033096\n\n\n\n\n                                      32/32\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-03-12/1-bvr-330-96","cited_norms":[{"jurabk":"FinAusglG 2005","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":43},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":21},{"jurabk":"GG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":17},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":12},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":11},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100b","ref_norm":"100b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100g","ref_norm":"100g","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-03-12/1-bvr-330-96","retrieved":"2026-07-10 10:51:21.057751+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-03-12/1-bvr-330-96","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2003-03-12","dockets":["1 BvR 330/96"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rs20030312.1bvr033096","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rs20030312.1bvr033096"},"cite_as":"BVerfG, Urteil vom 12.03.2003 – 1 BvR 330/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-03-12/1-bvr-330-96","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. 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