{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rs20030311.1bvr042602","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2003-03-11","aktenzeichen":"1 BvR 426/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zur Reichweite der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) als Schranke kommerzieller Aufmerksamkeitswerbung (Fortführung von BVerfGE 102, 347 -\nBenetton-Werbung).\n\n\n\n\n                                      1/10","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 426/02 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder G... AG & Co. KG,\n\n- Bevollmächtigter: Professor Dr. Gunnar Folke Schuppert,\n                    Kaiserdamm 28, 14057 Berlin -\ngegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2001 - I ZR 284/00 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                des Präsidenten Papier,\n                                der Richterinnen Jaeger,\n                                Haas,\n                                der Richter Hömig,\n                                Steiner,\n                                der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                und des Richters Bryde\n\nam 11. März 2003 beschlossen:\n\nDas Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2001 - I ZR 284/00 - verletzt\ndie Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des\nGrundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.\nDie Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n\n                                       A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Abdrucks einer Werbeanzeige der Firma Benetton.\n\n\n\n\n                                       2/10\n\n                                         I.\n  Die Anzeige wurde in einer von der Beschwerdeführerin herausgegebenen Illustrierten veröffentlicht. Sie zeigt einen Ausschnitt eines nackten menschlichen Gesäßes, auf das die Worte \"H.I.V. POSITIVE\" aufgestempelt sind. Rechts darunter am\nBildrand stehen in kleinerer, weißer Schrift auf grünem Grund die Worte \"UNITED\nCOLORS OF BENETTON\".\n\n  Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. verklagte die Beschwerdeführerin nach erfolgloser Mahnung darauf, die Veröffentlichung der Anzeige zu unterlassen. Das Landgericht gab der Klage statt. Die Sprungrevision der Beschwerdeführerin blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof hielt die Anzeige für\nwettbewerbswidrig, weil sie die durch das dargestellte Leid ausgelösten Mitleidsgefühle der Verbraucher zu Wettbewerbszwecken ausnutze. Sie verletze zudem die\nMenschenwürde H.I.V.-Infizierter, weil sie diese stigmatisiere und als ausgegrenzt\ndarstelle.\n\n  Auf die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin hin hob das Bundesverfassungsgericht das Revisionsurteil wegen Verletzung ihres Grundrechts auf Pressefreiheit auf und verwies die Sache an den Bundesgerichtshof zurück. Die der Annahme eines Menschenwürdeverstoßes zugrunde liegende Deutung der Anzeige als\nstigmatisierend sei nicht nahe liegend, der Bundesgerichtshof habe es versäumt, sich\nmit dem wesentlich näher liegenden sozialkritischen Aussagegehalt der Anzeige auseinander zu setzen (BVerfGE 102, 347 <358 ff.>).\n\n Der Bundesgerichtshof wies die Revision gegen die \"H.I.V. POSITIVE\"-Anzeige mit        5\ndem hier angegriffenen Urteil erneut zurück (BGHZ 149, 247). Die Anzeige sei ein\nsprechendes Bild mit meinungsbildendem Inhalt, ohne selbst die Richtung der Meinungsbildung zu weisen. Unterschiedliche Verständnisse und Reaktionen seien\nmöglich, die einander nicht ausschlössen. So könne die Anzeige durchaus als Sozialkritik verstanden werden. Dass sie ausgrenzend gemeint sei, sei nicht nahe liegend.\nAufgrund des unübersehbaren Werbekontextes werde die Anzeige jedenfalls überwiegend als Aufmerksamkeitswerbung wahrgenommen, mit der das Unternehmen in\nerster Linie sich selbst geschäftsfördernd ins Gespräch bringen wolle. Die weit überwiegende Zahl der Aidskranken werde dies als zynisch empfinden und sich in ihrer\nMenschenwürde herabgesetzt fühlen.\n\n  Die angegriffene Anzeige verletze trotz ihres Charakters als Meinungsäußerung die     6\nMenschenwürde Aidskranker. Bindende Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts\nstünden dieser Feststellung nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht habe beanstandet, dass der Bundesgerichtshof in seinem ersten Urteil die Wettbewerbswidrigkeit der Anzeige mit einer Stigmatisierung der Aidskranken begründet und näher\nliegende Deutungsmöglichkeiten nicht beachtet habe. Nunmehr werde davon ausgegangen, dass die Anzeige selbst überhaupt keine Aussage mache, sie sei ausschließlich Reizobjekt, jede Wertung sei die des Betrachters. Angesichts der gewollten Verständnisoffenheit der Anzeige müsse sich das werbende Unternehmen\n\n\n                                         3/10\n\nobjektiv vorhersehbare, nahe liegende Verständnismöglichkeiten zurechnen lassen.\n\n  Die Anzeige verletze die Menschenwürde deshalb, weil sie die Darstellung der Not         7\nvon Aidskranken in einer Unternehmenswerbung als Reizobjekt missbrauche, um zu\nkommerziellen Zwecken die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf das werbende Unternehmen zu lenken, auch wenn sie gleichzeitig - in einer wirklich oder angeblich\nvorhandenen guten Absicht - auf die öffentliche Meinungsbildung einwirke. Ein Aufruf\nzur Solidarität mit Menschen in Not sei zynisch und verletze ihren Anspruch auf Achtung und mitmenschliche Solidarität um ihrer selbst willen, wenn er mit dem Geschäftsinteresse verbunden werde, die eigenen Unternehmensumsätze in einem\nganz anderen Bereich zu steigern. Tatsächliche Ermittlungen zum Verständnis der\nAnzeige in der Öffentlichkeit seien nicht erforderlich. Das Gericht könne sich auf den\nUmstand stützen, dass sich das Verständnis der Anzeige als Aufmerksamkeitswerbung nach der allgemeinen Lebenserfahrung handgreiflich aufdränge.\n\n  Da die Anzeige bereits die Menschenwürde verletze, komme es auf weitere, zur Sittenwidrigkeit beitragende Umstände - wie die Auslösung von Bedrohungsgefühlen\nvor Aids bei einem nicht unerheblichen Teil der Betrachter sowie die unzumutbare\nKonfrontation von Aids Betroffener und ihrer Angehörigen mit ihrem Elend gerade in\nForm der Werbung - nicht mehr an. Ob die Anzeige außerdem auf die nicht betroffene Öffentlichkeit unzumutbar schockierend wirke, könne ebenso offen bleiben.\n\n  Die Beschwerdeführerin als Presseunternehmen habe durch den Abdruck der Anzeige auch selbst sittenwidrig gehandelt. Sie habe ihre Prüfungspflichten verletzt, obwohl Presseunternehmen wettbewerbsrechtlich für die Veröffentlichung von Anzeigen nur bei grober und unschwer erkennbarer Wettbewerbswidrigkeit hafteten. Die\nBeschwerdeführerin hätte ungeachtet ihres eigenen Verständnisses der Anzeige unschwer erkennen können, dass diese weit überwiegend als aufreißerische Aufmerksamkeitswerbung und damit als menschenwürdeverletzend angesehen werden könne. Im Übrigen bestehe auch eine Erstbegehungsgefahr, da sich die\nBeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung fortdauernd berühme, die\nAnzeige abdrucken zu dürfen, ohne zugleich deutlich zu machen, dass sie damit nur\nihre Rechte im anhängigen Rechtsstreit wahren wolle. Auf eingeschränkte Prüfungspflichten könne sie sich inzwischen nicht mehr berufen.\n\n                                          II.\n  1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Pressefreiheit. Zum einen habe das Gericht die Prüfungspflichten der Beschwerdeführerin in einer mit der Pressefreiheit nicht vereinbaren Weise überdehnt. Um das tägliche Anzeigengeschäft nicht\nunzumutbar zu erschweren, könne eine wettbewerbsrechtliche Pressehaftung nur\nbei grob und unschwer erkennbarer Wettbewerbswidrigkeit bejaht werden. Der Bundesgerichtshof schließe aus seiner eigenen Missbilligung der Anzeige, dass deren\nVerständnis als zynisch und menschenverachtend sich der Beschwerdeführerin hätte\naufdrängen müssen, obwohl das Bundesverfassungsgericht entschieden habe, dass\nein harmloses Verständnis im Sinne einer Sozialkritik mindestens ebenso nahe lie-\n\n\n                                          4/10\n\ngend sei.\n\n  Das Urteil verstoße zum anderen deshalb gegen die Pressefreiheit, weil der Bundesgerichtshof die vom Bundesverfassungsgericht nahe gelegte wettbewerbskonforme Deutung nicht ausgeschlossen, die Anzeige aber dennoch als sittenwidrig bewertet habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssten bei\nbestehender Deutungsvielfalt unbedenkliche Alternativen mit tragfähigen Gründen\nausgeschlossen werden, ansonsten sei eine Verurteilung nicht möglich.\n\n  Letztlich habe der Bundesgerichtshof seine Entscheidung auf eine moralische Anstandsregel gestützt, obwohl das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung auf den Unterschied zwischen einer Anstandsregelverletzung und einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs hinweise. Die auch und gerade bei\nals anstößig empfundener Werbung gebotene Darlegung, worin die Gefährdung des\nLeistungswettbewerbs konkret liege, bleibe der Bundesgerichtshof schuldig. Die Entscheidung laufe auf die Feststellung hinaus, dass eine anprangernde Darstellung von\nElend in der Werbung nichts zu suchen habe.\n\n 2. Die Bundesregierung und die Gegnerin des Ausgangsverfahrens haben davon           13\nabgesehen, zu der Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen.\n\n                                        B.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie genügt allerdings insoweit nicht den    14\nDarlegungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz, § 92 BVerfGG,\nals sie geltend macht, der Bundesgerichtshof habe zu Unrecht eine wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin selbst als Presseunternehmen\nbejaht. Die Beschwerdeführerin wendet sich zwar nachvollziehbar gegen die Annahme, sie habe beim Abdruck der Anzeige ihre Prüfungspflichten verletzt. Das Gericht\nhat indessen seine Entscheidung auch auf den Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr gestützt. Danach genügt, dass zum Beispiel durch das Verhalten der Beschwerdeführerin im Prozess hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, die Beschwerdeführerin werde den Wettbewerbsverstoß auch künftig begehen (vgl. dazu\nBVerfGE 102, 347 <361 f.>). Die Ausführungen des Gerichts zur Erstbegehungsgefahr greift die Beschwerdeschrift jedoch nicht an.\n\n                                        C.\n Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt      15\ndie Beschwerdeführerin in ihrer durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit.\n\n                                        I.\n Die \"H.I.V. POSITIVE\"-Anzeige unterfällt dem Schutzbereich der Pressefreiheit der    16\nBeschwerdeführerin, der auch in Werbeanzeigen enthaltene fremde Meinungsäußerungen umfasst. Eine Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist\n\n\n\n                                        5/10\n\ndie Anzeige als sprechendes Bild mit meinungsbildendem, einen gesellschaftlichen\nMissstand veranschaulichendem Inhalt. Dies gilt trotz des Werbekontextes und obwohl Benetton auf einen Kommentar verzichtet hat. Auf eine bloße Absicht, sich als\nUnternehmen ins Gespräch zu bringen, kann die Anzeige nicht reduziert werden (vgl.\nBVerfGE 102, 347 <359 f.>).\n\n                                           II.\n  Mit dem durch das angegriffene Urteil bestätigten Abdruckverbot wird die Beschwerdeführerin in ihrer Pressefreiheit eingeschränkt. Diese Einschränkung ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Der Bundesgerichtshof verkennt bei seiner\nwettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Anzeige Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit, auf die sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Pressefreiheit\nberufen kann (vgl. BVerfGE 102, 347 <359 f.>).\n\n  1. Berührt eine zivilgerichtliche Entscheidung die Meinungsfreiheit, so fordert Art. 5   18\nAbs. 1 Satz 1 GG, dass die Gerichte der Bedeutung dieses Grundrechts bei der Auslegung und Anwendung des Privatrechts Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 7, 198\n<206 ff.>; 86, 122 <128 f.>; stRspr). Die Auslegung und Anwendung des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (im Folgenden: UWG), auf den das angegriffene Urteil gestützt ist, ist im Einzelnen Sache der Zivilgerichte. Das Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn Fehler erkennbar werden, die auf einer\ngrundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen\nBedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18,\n85 <92 f.>; stRspr). Das ist hier der Fall.\n\n  2. Einschränkungen des für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung unverzichtbaren Rechts der freien Meinungsäußerung (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; stRspr)\nbedürfen einer Rechtfertigung durch hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange\noder schutzwürdige Rechte und Interessen Dritter. Das gilt für kritische Meinungsäußerungen zu gesellschaftlichen oder politischen Fragen in besonderem Maße (vgl.\nBVerfGE 102, 347 <363>). Bei einer Einschränkung auf der Grundlage des § 1 UWG\nmuss die Verletzung eines hinreichend wichtigen durch diese Norm geschützten Belangs dargetan werden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom\n1. August 2001 - 1 BvR 1188/92 -, NJW 2001, S. 3403 <3404 f.> und vom 6. Februar\n2002 - 1 BvR 952/90, 1 BvR 2151/96 -, NJW 2002, S. 1187 <1188 f.>). Dass hier solche Belange verletzt wären, bejaht der Bundesgerichtshof zu Unrecht. Er geht zwar\nzutreffend davon aus, dass die Menschenwürde der Meinungsfreiheit auch im Wettbewerbsrecht eine absolute Grenze setzt (vgl. BVerfGE 102, 347 <366 f.>). Entgegen seiner Annahme ist diese Grenze aber nicht verletzt.\n\n a) Grundlage für die Bewertung jeder Meinungsäußerung ist die Ermittlung ihres            20\nSinns. Dabei kommt es nicht auf nach außen nicht erkennbare Absichten des Urhebers der Äußerung an, sondern auf die Sichtweise eines verständigen Empfängers\nunter Berücksichtigung der für ihn wahrnehmbaren, den Sinn der Äußerung mitbe-\n\n\n                                          6/10\n\nstimmenden Umstände (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>). Wie bestimmte Minder- oder\nMehrheiten von Rezipienten die Äußerung tatsächlich verstehen, kann ein Argument,\nmuss aber nicht entscheidend sein. Ist der Sinn einer Äußerung umstritten, so ist\nes nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, eine von den Fachgerichten unter Beachtung der grundrechtlichen Anforderungen ermittelte Deutung durch eine andere zu ersetzen (vgl. BVerfGE 102, 347 <367>). Zu diesen Anforderungen gehört\nindessen, dass der Kontext berücksichtigt und der Äußerung kein zur Verurteilung\nführender Sinn zugeschrieben wird, den sie objektiv nicht haben kann. Umgekehrt\ndürfen ihr keine entlastenden Aussagegehalte abgesprochen werden, die sie objektiv\nhat. Bei mehrdeutigen Äußerungen müssen sich die Gerichte im Bewusstsein der\nMehrdeutigkeit mit den verschiedenen Deutungsmöglichkeiten auseinander setzen\nund für die gefundene Lösung nachvollziehbare Gründe angeben (vgl. BVerfGE 93,\n266 <295 f.>; 94, 1 <10 f.>).\n\n  Nach diesem Maßstab ist die Auslegung des Aussagegehalts der Anzeige durch                21\nden Bundesgerichtshof im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der\nBundesgerichtshof meint, die Anzeige treffe überhaupt keine eigene Aussage, diskutiert aber unterschiedliche Verständnisvarianten, welche die Anzeige bei den Rezipienten auslösen könne, und rechnet einzelne Varianten der Anzeige zu. Vom sonst\nüblichen Vorgang der Ermittlung des Sinns von Äußerungen unterscheidet sich dieses Vorgehen nur terminologisch; was einer Meinungsäußerung als Verständnis der\nRezipienten zugerechnet werden kann, ist auch ihr durch Deutung aus dem Empfängerhorizont ermittelter Sinn.\n\n Der Bundesgerichtshof geht unter dieser Annahme davon aus, die Anzeige könne               22\nals sozialkritische Botschaft verstanden werden. Nach diesem Verständnis soll der\nÖffentlichkeit mit der Anzeige die Stigmatisierung H.I.V.-Infizierter als gesellschaftlicher Missstand vor Augen geführt werden. Die Alternative, dass der Anzeige eine die\nStigmatisierung H.I.V.-Infizierter befürwortende Botschaft entnommen werden könne, schließt der Bundesgerichtshof mit guten Gründen als unplausibel aus.\n\n  Neben den Aussagegehalt hat der Bundesgerichtshof bei seiner Auslegung den                23\nAussagezweck gestellt. Er legt dar, die Anzeige diene ungeachtet ihres sozialkritischen Aussagegehalts dazu, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit absatzfördernd\nauf das werbende Unternehmen zu lenken. Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht um eine alternative Deutung der Anzeige als\nMeinungsäußerung. Der Aufmerksamkeitswerbezweck als solcher ist keine Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Es liegt eine sozialkritische\nMeinungsäußerung vor, die zugleich einen eigennützigen Werbezweck verfolgt.\n\n Da der Werbezweck zum Kontext der sozialkritischen Botschaft gehört, kann er deren Deutung beeinflussen. Insoweit ist dem Bundesgerichtshof zu folgen. Sozialkritik\nund Werbezweck schließen einander hier nicht aus. Der sozialkritische Gehalt der\nAnzeige und der auf Aufmerksamkeit für das Unternehmen abzielende Aspekt bestehen nebeneinander, ohne einander zu widersprechen. Die Annahme, es sei eigent-\n\n\n\n                                           7/10\n\nlich nur das eine oder das andere gewollt, findet in der Anzeige und ihrem Kontext\nkeine Stütze. Dem steht nicht entgegen, dass die Anzeige von Teilen der Bevölkerung möglicherweise nur mit ihrem Aufmerksamkeitswerbeaspekt wahrgenommen\nwird oder dass andere den Werbehinweis übersehen. Der zugleich fremd- und eigennützige Zweck der Anzeige ist ungewohnt und kann als irritierend empfunden\nwerden. Das mag dazu verleiten, den sozialkritischen Gehalt zu ignorieren oder als\npseudokritisch abzutun. Die Meinungsfreiheit gebietet indessen, eine Sichtweise einzunehmen, die so differenziert ist wie die zu bewertende Aussage selbst. Das hat der\nBundesgerichtshof getan, indem er festgestellt hat, dass die Anzeige ungeachtet ihres Werbezwecks als Sozialkritik verstanden werden kann.\n\n  b) Ausgehend von dieser Analyse kommt der Bundesgerichtshof in seiner Bewertung zu dem Ergebnis, die Anzeige verletze wegen ihres Zwecks die Menschenwürde. Aufmerksamkeitswerbung, die das Elend der Betroffenen zum eigenen kommerziellen Vorteil als Reizobjekt ausbeute, sei mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar. Ein\nAufruf zur Solidarität mit Menschen in Not sei zynisch und verletze ihren Anspruch\nauf Achtung und mitmenschliche Solidarität um ihrer selbst willen, wenn er mit dem\nGeschäftsinteresse verbunden werde, die eigenen Unternehmensumsätze in einem\nganz anderen Bereich zu steigern.\n\n  Diese Beurteilung verkennt die Reichweite der Menschenwürde als Schranke der           26\nMeinungsfreiheit im Wettbewerbsrecht. Die Menschenwürde setzt der Meinungsfreiheit auch im Wettbewerbsrecht eine absolute Grenze (vgl. BVerfGE 102, 347\n<366 f.>). Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet die staatliche Gewalt, alle Menschen gegen\nAngriffe auf die Menschenwürde zu schützen. Solche Angriffe können in Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und anderen Verhaltensweisen bestehen, die dem Betroffenen seinen Achtungsanspruch als Mensch absprechen (vgl.\nBVerfGE 1, 97 <104>). Die Menschenwürde als Fundament aller Grundrechte ist mit\nkeinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig. Da aber die Grundrechte insgesamt Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, bedarf es stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts die unantastbare Menschenwürde verletzt (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>). Bei\nder Auslegung des § 1 UWG gilt das insbesondere auch deshalb, weil bei Annahme\neines Verstoßes gegen die Menschenwürde die sonst notwendige Rechtfertigung\ndes Eingriffs in die Meinungsfreiheit durch einen hinreichend wichtigen Belang, insbesondere durch eine Gefährdung des an der Leistung orientierten Wettbewerbs\n(vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 6. Februar 2002 - 1 BvR\n952/90, 1 BvR 2151/96 -, NJW 2002, S. 1187 <1188>), entfällt.\n\n  Bei Anwendung dieses Maßstabs trägt der Aufmerksamkeitswerbezweck der Anzeige nicht die Bewertung, die Anzeige sei menschenwürdeverletzend. Die Anzeige benennt das Elend der Aidskranken und überlässt dem Betrachter die Interpretation. In\neine Botschaft, die den gebotenen Respekt vermissen ließe, indem sie etwa die Betroffenen verspottet, verhöhnt oder erniedrigt oder das dargestellte Leid verharmlost,\nbefürwortet oder in einen lächerlichen oder makabren Kontext stellt, wird sie durch\n\n\n                                         8/10\n\nden Werbezweck nicht verwandelt. Allein der Umstand, dass das werbende Unternehmen von der durch die Darstellung erregten öffentlichen Aufmerksamkeit auch\nselbst zu profitieren versucht, rechtfertigt den schweren Vorwurf einer Menschenwürdeverletzung nicht. Der Schutz der Menschenwürde rechtfertigt im Rahmen des § 1\nUWG unabhängig vom Nachweis einer Gefährdung des Leistungswettbewerbs ein\nWerbeverbot, wenn die Werbung wegen ihres Inhalts auf die absolute Grenze der\nMenschenwürde stößt. Wird diese Grenze beachtet, kann nicht allein der Werbekontext dazu führen, dass eine ansonsten zulässige Meinungsäußerung die Menschenwürde verletzt. Wohl kann die Anzeige, indem sie Leid nicht im sonst üblichen politischen, karitativen oder berichterstattenden, sondern in einem kommerziellen Kontext\nthematisiert, als befremdlich empfunden oder für ungehörig gehalten werden (vgl.\nBVerfGE 102, 347 <363>). Ein ausschließlich oder vorrangig auf das Leid selbst bezogener Umgang mit derartigen Themen mag moralisch vorzugswürdig sein, durch\nArt. 1 Abs. 1 GG geboten ist er nicht.\n\n  c) Der Bundesgerichtshof hält die Anzeige auch deshalb für sittenwidrig, weil sie bei   28\neinem nicht unerheblichen Teil der Betrachter Gefühle von Angst und Bedrohung\ndurch Aids auslösen könne und die von Aids Betroffenen und ihre Angehörigen in unzumutbarer Weise in Form der Werbung mit ihrer Not konfrontiere. Auch diese ergänzenden Erwägungen schließen die Annahme eines Verfassungsverstoßes nicht aus.\nHinsichtlich der vom dargestellten Leid Betroffenen gilt das selbst dann, wenn ein Teil\nvon ihnen angesichts der kommerziellen Motivation der Anzeige auf deren aufrüttelnde Wirkung lieber verzichten würde. Eine solche Haltung wäre verständlich, auch\nwenn es anderen Betroffenen wichtiger sein mag, die Öffentlichkeit mit dem Thema\nin Kontakt zu halten. Jedenfalls solange die Werbeanzeige wie hier die Not H.I.V.-\nInfizierter unter Achtung der Menschenwürde thematisiert, ist damit jedoch die Verletzung eines hinreichend schützenswerten Interesses der Betroffenen nicht dargetan.\nDass schließlich auch der Gesichtspunkt des Schutzes der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch Werbemaßnahmen das Verbot der Anzeige nicht zu\nrechtfertigen vermag, hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl.\nBVerfGE 102, 347 <363 f.>).\n\n Wollte man kommerziellen Werbeanzeigen wegen des mit ihnen stets verbundenen             29\nEigennutzes die Thematisierung von Leid verbieten, hätte ein wesentlicher Teil der\nRealität in der allgegenwärtigen, Sichtweisen, Werte und Einstellungen der Menschen nicht unerheblich beeinflussenden Werbewelt von vornherein keinen Platz.\nDas kann angesichts des besonders schützenswerten Interesses an der Thematisierung gesellschaftlicher Probleme (vgl. BVerfGE 28, 191 <202>) kein mit der Meinungs- und der Pressefreiheit vereinbares Ergebnis sein.\n\n\n\n\n                                          9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 11. März 2003 -\n1 BvR 426/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. März 2003 - 1 BvR 426/\n                02 - Rn. (1 - 29), http://www.bverfg.de/e/rs20030311_1bvr042602.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rs20030311.1bvr042602\n\n\n\n\n                                      10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-03-11/1-bvr-426-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-03-11/1-bvr-426-02","retrieved":"2026-07-10 10:51:19.329692+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-03-11/1-bvr-426-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2003-03-11","dockets":["1 BvR 426/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rs20030311.1bvr042602","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rs20030311.1bvr042602"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 11.03.2003 – 1 BvR 426/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-03-11/1-bvr-426-02","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Zur Reichweite der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) als Schranke kommerzieller Aufmerksamkeitswerbung (Fortführung von BVerfGE 102, 347 -\nBenetton-Werbung).\n\n                                      1/10","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. 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