{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rs20030212.1bvr062401","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2003-02-12","aktenzeichen":"1 BvR 624/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 10 Abs. 3 SGB V verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6\nAbs. 1 GG, soweit er Ehen und nichteheliche Lebensgemeinschaften in Bezug auf\nden Ausschluss von Kindern aus der Familienversicherung unterschiedlich behandelt.\n\n\n\n\n                                      1/13","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT                                     Verkündet\n- 1 BVR 624/01 -                                             am 12. Februar 2003\n                                                             Kehrwecker\n                                                             Amtsinspektor\n                                                             als Urkundsbeamter\n                                                             der Geschäftsstelle\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n\nI.    des Minderjährigen S... ,\n      vertreten durch die Beschwerdeführerin zu II und\n      Herrn S... ,\n\nII.   der Frau G...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Cornelia Weber-Plescher,\n                   Schlossergasse 48, 89077 Ulm -\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. Januar 2001 - B 12 KR 12/00 R -,\n\nb) die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 1999 - L 4\n   KR 37/97 - und vom 8. Juni 1995 - L 4 Kr 121/93 -,\n\nc) das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26. Oktober 1993 - S 6 Kr 162/92 -,\n\nd) die Bescheide der Barmer Ersatzkasse vom 17. Juli 1992 und 30. Juni 1997 in\n   der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 11. November 1992 - 1040-1627/\n   92 - und vom 12. August 1997 - 1040-III/2673/97 -,\n\n2. mittelbar gegen\n  § 10 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                  des Präsidenten Papier,\n                                  der Richterinnen Jaeger,\n                                  Haas,\n                                  der Richter Hömig,\n\n\n                                         2/13\n\n                                   Steiner,\n                                   der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                   und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                   Bryde\n\nauf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2002 durch\n\n                                         Urteil\nfür Recht erkannt:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\n                                        Gründe:\n\n                                           A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen und insbesondere von Kindern in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), die so genannte Familienversicherung.\n\n                                            I.\n  Seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen            2\n(Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477) am\n1. Januar 1989 ist die Familienversicherung in § 10 SGB V geregelt. Die heutige Regelung steht, soweit es um ihren Grundgedanken geht, in einer langen sozialversicherungsrechtlichen Tradition (siehe näher Gerlach/Epping, Die Familienversicherung, 4. Auflage 1994, S. 10 ff.). Bereits die Reichsversicherungsordnung sah unter\nbestimmten Voraussetzungen Leistungen an Familienangehörige (Familienhilfe) vor.\nIm Unterschied zur Familienhilfe begründet die Familienversicherung des SGB V eigene Leistungsrechte des mitversicherten Angehörigen. Dessen Status als Versicherter ist aber akzessorisch zur Mitgliedschaft des Stammversicherten. § 10 SGB V\nlautet in der Fassung des Art. 1 GRG, soweit hier von Bedeutung:\n\n                                          § 10                                            3\n\n                                 Familienversicherung                                     4\n\n(1) Versichert sind der Ehegatte und die Kinder von Mitgliedern, wenn diese Familienangehörigen\n\n1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben,\n\n2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,   7\n\n3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei    8\nbleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,\n\n\n\n                                           3/13\n\n4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und                                   9\n\n5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der\nZahlbetrag berücksichtigt.\n\n(2) Kinder sind versichert                                                                 11\n\n1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,                                        12\n\n2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,\n\n3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in                14\nSchul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne\ndes Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leisten; wird die\nSchul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des\nKindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der\nDauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus,\n\n4. ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3\nversichert war.\n\n(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des          16\nMitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.\n\n(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die         17\ndas Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als\nKinder der leiblichen Eltern.\n\n(5) ...                                                                                    18\n\n  § 3 Satz 3 SGB V bestimmt, dass für versicherte Familienangehörige Beiträge nicht        19\nerhoben werden. In § 243 Abs. 2 Satz 2 SGB V ist geregelt, dass Beitragsabstufungen nach dem Familienstand oder nach der Zahl der nach § 10 SGB V familienversicherten Angehörigen unzulässig sind. Ist ein Kind wegen § 10 Abs. 3 SGB V von der\nFamilienversicherung ausgeschlossen, so eröffnet § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V die Möglichkeit eines Beitritts zur gesetzlichen Krankenversicherung. Dieses Beitrittsrecht ist\nseit dem 1. Januar 2000 an das Vorliegen einer Vorversicherungszeit geknüpft. Begünstigt sind von der Familienversicherung 14,6 Mio. Kinder und etwa 7 Mio. Ehegat-\n\n\n                                          4/13\n\nten. Der für die Familienversicherung insgesamt jährlich von den Krankenkassen erbrachte Leistungsaufwand wird mit 15 Mrd. Euro und darüber angegeben (Ruland,\nNJW 2001, S. 1673 <1678 Fn 35>). § 10 SGB V hat seit dem In-Kraft-Treten mehrere\nÄnderungen erfahren. Durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001\n(BGBl I S. 266) hat § 10 Abs. 3 SGB V folgende Fassung erhalten:\n\nKinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei\nRenten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.\n\n                                           II.\n Der Beschwerdeführer zu I ist der im Jahr 1992 geborene Sohn der Beschwerdeführerin zu II, die mit dem Vater des Beschwerdeführers zu I verheiratet ist. Die Eltern leben mit dem Sohn in häuslicher Gemeinschaft.\n\n Seit der Geburt des Beschwerdeführers zu I ist die Beschwerdeführerin zu II, von einer etwa 1 1/2 jährigen Unterbrechung abgesehen, bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens, einer Ersatzkasse, pflichtversichert. Ihr regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen        belief   sich    zum     Zeitpunkt     der    Erhebung      der\nVerfassungsbeschwerde auf etwa 3.400 DM. Ihr Ehemann ist Beamter, privat krankenversichert und für den Beschwerdeführer zu I mit einem Beihilfesatz von 80 %\nbeihilfeberechtigt. Wegen der Krankheitskosten, die nicht durch die Beihilfe gedeckt\nsind, haben die Eltern zugunsten des Beschwerdeführers zu I eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Die Prämien hierfür betrugen nach den fachgerichtlichen Feststellungen im Jahre 1992 monatlich 32,80 DM und stiegen seit April 1998\nauf 45,10 DM an. Der Vater des Beschwerdeführers zu I hat im Zeitraum von 1992\nbis 1999 ein monatliches Gesamteinkommen zwischen 6.375 DM und 7.887 DM erzielt.\n\n  Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat eine beitragsfreie Familienversicherung           23\ndes Beschwerdeführers zu I für die Zeiträume, in denen die Beschwerdeführerin zu II\nPflichtmitglied war, unter Hinweis auf § 10 Abs. 3 SGB V abgelehnt. Die dagegen gerichteten Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg. Das Bundessozialgericht hält die Ausschlussregelung des § 10 Abs. 3 SGB V für verfassungsgemäß. Kinder, deren Eltern\nmiteinander verheiratet seien, würden gegenüber Kindern, deren Eltern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebten, nicht in verfassungswidriger Weise schlechter gestellt. Letztere habe der Gesetzgeber nicht in die Ausschlussregelung des § 10\nAbs. 3 SGB V einbeziehen müssen, weil ihre Zahl gering sei. Zudem sei eine Erstreckung der Ausschlussregelung auf Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern in\nder Praxis nur schwer zu handhaben. Die Einkommens- und Versicherungsverhältnisse der Elternteile seien erfahrungsgemäß nur unter Schwierigkeiten zu ermitteln.\nZudem hätte eine Erweiterung des § 10 Abs. 3 SGB V auf nichteheliche Lebensge-\n\n\n                                           5/13\n\nmeinschaften möglicherweise die Forderung zur Folge, auch deren Partner - wie\nEhegatten - in die Familienversicherung einzubeziehen. Dann entstünden aber Mehraufwendungen, die wahrscheinlich in keinem angemessenen Verhältnis zu dem stehen würden, was man an Leistungen einspare, wenn man Kinder von Eltern, die in\nnichtehelicher Lebensgemeinschaft leben, aus der Familienversicherung ausschlösse.\n\n                                          III.\n  Mit ihrer Verfassungsbeschwerde greifen die Beschwerdeführer § 10 Abs. 3 SGB V           24\nund die darauf gestützten Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen an. Die Regelung verletze Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG, weil sie auf Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet seien, nicht zur Anwendung komme. Rechtfertigende Gründe für die darin liegende Ungleichbehandlung lägen nicht vor.\nInsbesondere sei die Zahl der vom Ausschluss aus der Familienversicherung verschonten Kinder in nichtehelichen Lebensgemeinschaften nicht zu vernachlässigen.\nKinder von Verheirateten stünden wirtschaftlich nicht besser als Kinder nicht verheirateter Partner. In nichtehelichen Lebensgemeinschaften gebe es keine besondere\nBedarfssituation der Kinder, die eine Bevorzugung im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung rechtfertigen könne. Im Unterhalts- und Steuerrecht würden sie\nnicht anders behandelt als Kinder, deren Eltern miteinander verheiratet seien. Ebenso wenig könnten praktische Erfordernisse der Verwaltung die unterschiedliche Behandlung begründen. Der Ausschluss des Beschwerdeführers zu I von der Familienversicherung stelle auch eine wirtschaftliche Belastung dar. Die Aufwendungen für\nseine private Krankenversicherung seien zumindest dann erheblich, wenn man einen\ngrößeren Zeitraum zu Grunde lege. Zudem gewähre die gesetzliche Krankenversicherung Leistungen, welche die private Krankenversicherung nicht umfasse. § 10\nAbs. 3 SGB V sei deshalb für nichtig zu erklären.\n\n                                          IV.\n Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich das Bundesministerium für Gesundheit              25\nund Soziale Sicherung namens der Bundesregierung, der AOK-Bundesverband - zugleich für den Verband der Angestellten-Krankenkassen, den Arbeiter-Ersatzkassen-Verband, den IKK-Bundesverband sowie den BKK-Bundesverband -, der Verband\nder privaten Krankenversicherung und die Beklagte des Ausgangsverfahrens geäußert.\n\n 1. Das Bundesministerium hält § 10 Abs. 3 SGB V für verfassungsgemäß. Die darin           26\nangelegte Benachteiligung von Kindern miteinander verheirateter Eltern habe ihren\nGrund in der besonderen Situation nichtehelicher Lebensgemeinschaften. Für die\nFamilienversicherung sei unabdingbar - nicht zuletzt wegen der Durchführung des Risikostrukturausgleichs -, ihren Beginn und ihr Erlöschen taggenau feststellen zu können. Diese Feststellung wäre in Bezug auf nichteheliche Lebensgemeinschaften erschwert, wenn ermittelt werden müsste, ob und wann eine solche Gemeinschaft\n\n\n\n                                          6/13\n\nvorliege. Die damit verbundene Rechtsunsicherheit würde zahlreiche Verfahren zur\nLeistungsrückforderung und damit eine Vielzahl von Gerichtsverfahren mit sich bringen. Aus dem Umstand, dass in anderen Bereichen des Sozialrechts nichteheliche\nLebensgemeinschaften hinsichtlich der Einstandspflicht füreinander der ehelichen\nLebensgemeinschaft gleichgestellt seien, könne nicht geschlossen werden, dies sei\nauch im Krankenversicherungsrecht geboten. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung würden im Besonderen darauf abzielen, durch deren sofortige Erbringung einen kurzfristig entstandenen Bedarf zu decken. Damit seien Unsicherheiten\nüber das Bestehen der Familienversicherung kaum zu vereinbaren. Die Anzahl der\nKinder in nichtehelichen Lebensgemeinschaften, die von § 10 Abs. 3 SGB V erfasst\nwürden, wenn ihre Eltern miteinander verheiratet wären, schätzt das Bundesministerium auf etwa 5.000 bis 7.000. Die Zahl sei demnach relativ gering. Bevorzuge der\nGesetzgeber diese Kinder, indem er § 10 Abs. 3 SGB V nicht auf sie erstrecke, mache er von seiner Befugnis zur Typisierung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch.\n\n 2. Der AOK-Bundesverband schließt sich dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil des Bundessozialgerichts an. Der Gesetzgeber stelle in § 10 Abs. 3\nSGB V auf gemeinsam wirtschaftende Familienverbünde ab. Nur intakte Familien\nwürden tatsächlich einen Familienverbund im Sinn einer Wirtschaftsgemeinschaft bilden. Würde die Vorschrift für verfassungswidrig erklärt werden, so brächte dies sowohl für die gesetzlichen Krankenkassen als auch für die privaten Krankenversicherer einen großen Verwaltungsaufwand mit sich.\n\n 3. Auch die Beklagte des Ausgangsverfahrens vertritt die Auffassung, § 10 Abs. 3        28\nSGB V verstoße nicht gegen das Grundgesetz. Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft dürfe zum Anknüpfungspunkt wirtschaftlicher Rechtsfolgen genommen werden. Das Bestehen einer Ehe könne sachlicher Grund für die unterschiedliche Regelung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche sein. Im\nvorliegenden Fall sei die unterschiedliche Behandlung durch die besonderen unterhaltsrechtlichen Beziehungen gerechtfertigt, die innerhalb einer Familie mit intakter\nEhe bestünden. In diesem Zusammenhang sei besonders auf die Verpflichtung zum\nFamilienunterhalt nach § 1360 BGB hinzuweisen. Die wirtschaftliche Situation der\nbeiden Lebensformen unterscheide sich grundlegend. In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestünden keine Unterhaltsverpflichtungen zwischen den Partnern. Dieser Umstand sei auch relevant, weil die Unterhaltsansprüche der Kinder\nnicht isoliert zu betrachten seien. Es komme auf die gesamte wirtschaftliche Situation\nder Familie an. Zudem sei die Ungleichbehandlung bloße Nebenfolge einer an sich\nunbedenklichen Regelung. Auch falle ins Gewicht, dass Partner einer nichtehelichen\nLebensgemeinschaft selbst nie in den Genuss einer beitragsfreien Familienversicherung kommen könnten.\n\n 4. Der Verband der privaten Krankenversicherung hat Auskunft zur Struktur des           29\nPersonenkreises der privat Krankenversicherten erteilt.\n\n\n\n                                         7/13\n\n                                         V.\n In der mündlichen Verhandlung haben sich die Bundesregierung, der AOK-                 30\nBundesverband - zugleich für die übrigen Spitzenverbände der Krankenkassen -, der\nVerband der privaten Krankenversicherung sowie die Beklagte des Ausgangsverfahrens geäußert.\n\n                                         B.\n Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.                                             31\n\n                                         I.\n  § 10 Abs. 3 SGB V ist mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, soweit er     32\nKinder miteinander verheirateter Eltern von der beitragsfreien Familienversicherung\nausschließt, wenn das Gesamteinkommen des Elternteils, der nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, höher ist als das des Mitglieds und im Gesetz festgelegte Einkommensgrenzen übersteigt.\n\n 1. § 10 Abs. 3 SGB V steht nicht im Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 GG.                   33\n\n  a) Art. 6 Abs. 1 GG gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten       34\nBereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 105, 313 <346>;\nstRspr). Als Grundsatznorm lässt sich ihm eine allgemeine Pflicht des Staates zur\nFörderung der Familie durch geeignete Maßnahmen entnehmen (vgl. BVerfGE 103,\n242 <259>). Dem Gesetzgeber steht aber Gestaltungsfreiheit bei der Entscheidung\ndarüber zu, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will.\nAus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip lässt sich zwar die\nallgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht\naber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen können aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht hergeleitet werden (vgl. BVerfGE 82, 60 <81>). Dies gilt auch für die Ausgestaltung der\ngesetzlichen Krankenversicherung.\n\n  b) Nach diesen Grundsätzen steht § 10 Abs. 3 SGB V mit Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang. Die beitragsfreie Versicherung von Kindern des Mitglieds einer gesetzlichen\nKrankenkasse nach § 10 Abs. 1, 2 und 4 SGB V ist eine Maßnahme des sozialen\nAusgleichs zur Entlastung der Familie. Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt für die Ausgestaltung der Familienversicherung nicht, dass deren Leistungen ohne Rücksicht auf die\nEinkommensverhältnisse der miteinander verheirateten Eltern erbracht werden müssen. Der Gesetzgeber kann bei der Bestimmung des Personenkreises, den er in die\nFamilienversicherung einbezieht, und bei der Entscheidung darüber, unter welchen\nVoraussetzungen er Kinder von ihr ausschließt, auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Betroffenen und insbesondere der Eltern abstellen und damit den Gesichtspunkt der sozialen Schutzbedürftigkeit zur Geltung bringen. Art. 6 Abs. 1 GG\n\n\n\n                                         8/13\n\nverbietet es ihm nicht, die Vorteile einer beitragsfreien Krankenversicherung der Kinder von einer derartigen Prüfung abhängig zu machen.\n\n 2. Die Merkmale, an die der Gesetzgeber in § 10 Abs. 3 SGB V den Ausschluss von         36\nKindern aus der Familienversicherung knüpft, genügen den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das\nGrundrecht ist aber dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen\nkeine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 104, 126 <144 f.>; stRspr).\n\n b) § 10 Abs. 3 SGB V benachteiligt Ehegatten, soweit deren Kinder nach dieser           38\nVorschrift von der Familienversicherung ausgeschlossen sind, gegenüber solchen\nEhegatten, bei denen die Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht vorliegen und\nderen Kinder deshalb beitragsfrei mitversichert sind. Benachteiligt sind auch die Kinder, welche die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1, 2 und 4 SGB V für einen Anspruch\nauf Mitversicherung erfüllen, jedoch - wie der Beschwerdeführer zu I - unter die Ausschlussvorschrift des § 10 Abs. 3 SGB V fallen.\n\n  c) Diese Benachteiligungen sind jedoch hinreichend gerechtfertigt. Der Gesetzgeber bedient sich in § 10 Abs. 3 SGB V einkommensbezogener Merkmale, bei deren\nVorliegen typischerweise die soziale Schutzbedürftigkeit der verheirateten Eltern und\nderen Kinder verneint werden kann. Es ist sachgerecht, Kinder von der beitragsfreien\nFamilienversicherung auszuschließen, wenn das Gesamteinkommen des Elternteils,\ndas nicht Mitglied einer Krankenkasse ist, die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Sinne\nvon § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V überschreitet. Denn diese Rechengröße stimmt mit der\nHöhe des Arbeitsentgelts - wenn auch nicht des Gesamteinkommens - überein, ab\nder ein Beschäftigter nicht mehr in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert\nist, weil ihn der Gesetzgeber nicht mehr als schutzbedürftig ansieht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1\ni.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; vgl. BVerfGE 102, 68 <89>).\n\n Die Anknüpfung an das Einkommen in § 10 Abs. 3 SGB V ist aber auch insoweit             40\nsachgerecht, als Kinder unabhängig von der Relation des Einkommens des Nichtmitglieds zur Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Familienversicherung verbleiben, wenn\ndas Gesamteinkommen des Mitglieds nicht hinter dem des Nichtmitglieds zurückbleibt. Der Ausschluss aus der Familienversicherung erfolgt demnach nur, wenn der\nnicht gesetzlich krankenversicherte Elternteil wegen seines höheren und die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitenden Gesamteinkommens vorrangig dafür verantwortlich gemacht werden kann, für die Absicherung seiner Kinder gegen das Risiko\nder Krankheit zu sorgen. Erzielt der gesetzlich versicherte Elternteil demgegenüber\nein höheres Einkommen und bleibt es danach bei der Familienversicherung der Kinder, so ist dies gerechtfertigt, weil das Mitglied entsprechend hohe Beiträge bis zur\nBeitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 SGB V) in die Solidargemeinschaft zahlt\n\n\n                                         9/13\n\nund zugleich maßgeblich zum Familieneinkommen beiträgt.\n\n                                          II.\n § 10 Abs. 3 SGB V verstößt, soweit es um die Verschiedenbehandlung von Ehen              41\nund nichtehelichen Lebensgemeinschaften in Bezug auf die Familienversicherung\nvon Kindern geht, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG.\n\n 1. Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Ungleichbehandlung von Ehen und nichtehelichen Lebensgemeinschaften durch die Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V ist\nArt. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 67, 186 <195>). Es\ngeht um die Frage einer Benachteiligung der Ehe gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften im Hinblick auf die Familienversicherung der Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung, für deren Leistungen die Versichertengemeinschaft aufzukommen hat. Bei dieser Gleichheitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass Art. 6\nAbs. 1 GG der Freiheit des Gesetzgebers, welche Sachverhalte er gleich und welche\nungleich behandelt, Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 103, 242 <258>). Es ist dem Gesetzgeber untersagt, die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften zu diskriminieren (vgl. BVerfGE 69, 188 <205 f.>; 75, 382 <393>), insbesondere Verheiratete\ngegenüber Nichtverheirateten bei der Gewährung rechtlicher Vorteile zu benachteiligen (vgl. BVerfGE 67, 168 <195 f.>; 75, 382 <393>). Eine punktuelle gesetzliche Benachteiligung ist allerdings hinzunehmen, wenn die allgemeine Tendenz des Gesetzes auf Ausgleich familiärer Belastungen abzielt, dabei Eheleute teilweise begünstigt\nund teilweise benachteiligt, die gesetzliche Regelung im Ganzen betrachtet aber keine Schlechterstellung von Eheleuten bewirkt.\n\n 2. Danach ist § 10 Abs. 3 SGB V nicht zu beanstanden.                                    43\n\n  a) Die Regelung stellt zwar, soweit ihre Voraussetzungen erfüllt sind, Mitglieder der   44\ngesetzlichen Krankenversicherung, die mit dem anderen Elternteil der gemeinsamen\nKinder verheiratet sind, zunächst durch Ausschluss der Kinder von der Familienversicherung bei Vorliegen der einkommensbezogenen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3\nSGB V schlechter als unverheiratete Mitglieder, bei denen ein solcher Ausschluss\nnicht erfolgt. Übersteigt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft das Gesamteinkommen des Elternteils, das nicht Mitglied der Krankenkasse ist, die Einkommensgrenze des § 10 Abs. 3 SGB V, so steht dies - im Unterschied zu verheirateten Eltern - einer Mitversicherung des Kindes beim gesetzlich versicherten Elternteil nicht\nentgegen.\n\n  b) Durch diese unterschiedliche Behandlung sind jedoch bei einer Gesamtbetrachtung Eheleute nicht schlechter gestellt.\n\n aa) Die Regelungen über die Familienversicherung in § 10 SGB V sehen rechtliche          46\nVorteile vor, die nur zur Geltung kommen, wenn eine Ehe vorliegt. So kann nach § 10\nAbs. 1 SGB V der Ehepartner, der Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist,\ndem anderen Ehepartner, der nicht selbst Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, beitragsfreien Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversi-\n\n\n                                         10/13\n\ncherung vermitteln. Eine solche Möglichkeit ist Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht eröffnet. Auf Grund dieser Vorschrift sind immerhin etwa 7 Mio.\nEhepartner mitversichert. Hinzu kommt, dass nach § 10 Abs. 4 SGB V auch Stiefkinder des gesetzlich versicherten Ehegatten in die Familienversicherung einbezogen\nsind.\n\n  bb) Der Ausschluss des ehelichen Kindes miteinander verheirateter Eltern von der       47\nFamilienversicherung unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 SGB V ist im Verhältnis zu nichtehelichen Kindern aber auch unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt,\ndass für den Krankenversicherungsschutz eines Kindes außerhalb der Familienversicherung in einer Ehe auf Grund der damit begründeten unterhaltsrechtlichen wechselseitigen Verpflichtungen wirksamer als in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorgesorgt ist. Zwar stellt das geltende Unterhaltsrecht eheliche und\nnichteheliche Kinder inzwischen grundsätzlich gleich (§§ 1601 ff. BGB). Auch der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes umfasst die Kosten für einen angemessenen Krankenversicherungsschutz (vgl. Engler/Kaiser, in: Staudinger, Kommentar\nzum BGB, 4. Buch, Neubearbeitung 2000, § 1610 Rn. 124 f., 127, 156; Bäumel, in:\nGöppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 7. Auflage 1999, Rn. 912, 956). Jedoch schulden\ndie Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einander, anders als Eheleute,\nkeinen gesetzlichen Unterhalt (vgl. auch BVerfGE 75, 382 <395>). Eine Verpflichtung\nzum Familienunterhalt kennt das geltende Recht nur unter Ehegatten (§ 1360 BGB).\nDieser Unterhalt wird zwar dem anderen Ehegatten geschuldet, ist aber auch auf die\nBedürfnisse der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder ausgerichtet (vgl. Hübner/Voppel, in: Staudinger, a.a.O., § 1360 Rn. 11). Er begünstigt auch sie und bestimmt maßgeblich ihre wirtschaftliche und soziale Situation (vgl. BVerfGE 103, 89\n<103, 109 f.>), gerade auch bei der Vorsorge vor Krankheit.\n\n  Der Anspruch aus § 1615 l BGB auf Betreuungsunterhalt, der auch dem Kind zugute kommt, kann bei nicht miteinander verheirateten Eltern nicht ausgleichen, dass ihnen ein Anspruch auf Familienunterhalt nicht zusteht. Der Betreuungsunterhalt ist\nzeitlich begrenzt. Zu erbringen ist er der Mutter grundsätzlich nur für den Zeitraum\nvon sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes gegen dessen\nVater (§ 1615 l Abs. 1 BGB). Soweit § 1615 l Abs. 2 BGB der Mutter einen Unterhaltsanspruch darüber hinaus bis zu drei Jahren und bei grober Unbilligkeit einer solchen Befristung auch über diesen Zeitraum hinaus gegen den Vater des Kindes zuerkennt, ist dies an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Mutter aus bestimmten\nGründen nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, oder dies von ihr\nnicht erwartet werden kann. Das Unterhaltsmaß richtet sich nach der Lebensstellung\nallein der Mutter (§ 1610 Abs. 1 BGB). Die Ehefrau und minderjährige unverheiratete\nKinder des Vaters gehen bei Anwendung des § 1609 BGB der Mutter vor (§ 1615 l\nAbs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz BGB).\n\n                                         III.\n Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Verwaltungs- und Gerichtsent-           49\n\n\n                                         11/13\n\nscheidungen beruhen danach auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage. Sie\nhaben, da andere verfassungsrechtliche Mängel nicht geltend gemacht wurden, Bestand.\n\n               Papier          Jaeger                Haas\n\n               Hömig           Steiner       Hohmann-Dennhardt\n\n          Hoffmann-Riem                              Bryde\n\n\n\n\n                                     12/13\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 12. Februar 2003 -\n1 BvR 624/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 12. Februar 2003 - 1 BvR 624/01\n                - Rn. (1 - 49), http://www.bverfg.de/e/rs20030212_1bvr062401.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rs20030212.1bvr062401\n\n\n\n\n                                      13/13\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-02-12/1-bvr-624-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":35},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615l","ref_norm":"1615l","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360","ref_norm":"1360","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"GRG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-02-12/1-bvr-624-01","retrieved":"2026-07-10 10:51:12.424763+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-02-12/1-bvr-624-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2003-02-12","dockets":["1 BvR 624/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rs20030212.1bvr062401","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rs20030212.1bvr062401"},"cite_as":"BVerfG, Urteil vom 12.02.2003 – 1 BvR 624/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-02-12/1-bvr-624-01","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"§ 10 Abs. 3 SGB V verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6\nAbs. 1 GG, soweit er Ehen und nichteheliche Lebensgemeinschaften in Bezug auf\nden Ausschluss von Kindern aus der Familienversicherung unterschiedlich behandelt.\n\n                                      1/13","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"SGB 5/10","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"10","label":"§ 10 SGB 5","mentions":35},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":10},{"id":"BGB/1615l","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1615l","label":"§ 1615l BGB","mentions":3},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":3},{"id":"BGB/1360","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1360","label":"§ 1360 BGB","mentions":2},{"id":"SGB 5/6","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"6","label":"§ 6 SGB 5","mentions":2},{"id":"BGB/1601","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1601","label":"§ 1601 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1609","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1609","label":"§ 1609 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1610","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1610","label":"§ 1610 BGB","mentions":1},{"id":"GRG/1","law":"GRG","abbreviation":"GRG","ref":"1","label":"Art 1 GRG","mentions":1},{"id":"SGB 5/3","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"3","label":"§ 3 SGB 5","mentions":1},{"id":"SGB 5/243","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"243","label":"§ 243 SGB 5","mentions":1},{"id":"SGB 5/9","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"9","label":"§ 9 SGB 5","mentions":1},{"id":"SGB 5/223","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"223","label":"§ 223 SGB 5","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BVerfGE 107, 205","basis":"court_index"}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:51:12.424763+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}