{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs20030128_1bvr048701","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rs20030128.1bvr048701","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2003-01-28","aktenzeichen":"1 BvR 487/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Es ist im Hinblick auf die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Rechtsanwälte mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG\nnicht mehr vereinbar, dass die gesetzlichen Gebühren von Rechtsanwälten, die ihre\nKanzlei in den neuen Ländern eingerichtet haben, um 10 vom Hundert ermäßigt\nwerden (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a Satz 1\ndes Einigungsvertrags i.V.m. § 1 der Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung).\n\n\n\n\n                                        1/15","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT                                        Verkündet\n- 1 BVR 487/01 -                                                am 28. Januar 2003\n                                                                Achilles\n                                                                Amtsinspektorin\n                                                                als Urkundsbeamtin\n                                                                der Geschäftsstelle\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau M...,\n\n\n1. unmittelbar gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Januar 2001 - 22 WF 532/00 -,\n\n  2. mittelbar gegen Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a Satz 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl II\n               S. 889 <936>) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Anpassung\n               der für die Kostengesetze in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\n               genannten Gebiet geltenden Ermäßigungssätze (Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung - KostG- ErmAV) vom 15. April 1996 (BGBl\n               I S. 604)\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                 des Präsidenten Papier,\n                                 der Richterinnen Jaeger,\n                                 Haas,\n                                 der Richter Hömig,\n                                 Steiner,\n                                 der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                 Bryde\n\naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2002 durch\n\n\n\n\n                                        2/15\n\n                                        Urteil\nfür Recht erkannt:\n\n  1. Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a Satz 1 des\n     Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (Bundesgesetzblatt II Seite 889 <936>)\n     in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Anpassung der für die Kostengesetze in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Ermäßigungssätze (Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung - KostGErmAV)\n     vom 15. April 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 604) ist mit Artikel 3 Absatz 1\n     des Grundgesetzes unvereinbar. Die Regelung kann bis zum In-Kraft-Treten\n     einer verfassungsgemäßen Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember\n     2003, weiter angewendet werden.\n  2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.\n  3. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ermäßigung der nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zu berechnenden Gebühren für die berufliche Tätigkeit von Rechtsanwälten mit Kanzleisitz in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.\n\n                                          I.\n  Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag\n- vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889 <921>; im Folgenden: EV) regelt in Anlage I\nKapitel III Sachgebiet A Abschnitt III unter anderem die Erstreckung des Kostenrechts der Bundesrepublik Deutschland auf das Beitrittsgebiet mit einer Reihe von\nMaßgaben, die für dieses Gebiet Abweichendes bestimmen. Neben den Gebühren\nnach dem Gerichtskostengesetz (im Folgenden: GKG) und nach anderen Kostengesetzen (vgl. dazu die Nummern 19, 20, 23 bis 25 der Regelung) ermäßigten sich nach\nNummer 26 Buchstabe a auch die sich aus der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (im Folgenden: BRAGO) ergebenden Gebühren bei der Tätigkeit von\nRechtsanwälten, die ihre Kanzlei (vgl. § 27 der Bundesrechtsanwaltsordnung; im Folgenden: BRAO) im Beitrittsgebiet eingerichtet haben, um 20 vom Hundert (Satz 1).\nDie Rechtsanwaltsgebühren ermäßigten sich in gleicher Weise, wenn ein Rechtsanwalt vor Gerichten oder Behörden, die ihren Sitz in den Ländern Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen haben, im\nAuftrag eines Beteiligten tätig wurde, der seinen Wohnsitz oder Sitz im Beitrittsgebiet\n\n\n                                          3/15\n\nhatte (Satz 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 EV). Nummer 26 Buchstabe a hat folgenden Wortlaut:\n\nDie sich aus den in Kraft gesetzten Vorschriften <der Bundesgebührenordnung für           3\nRechtsanwälte> ergebenden Gebühren ermäßigen sich bei der Tätigkeit von\nRechtsanwälten, die ihre Kanzlei in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet eingerichtet haben, um 20 vom Hundert. Die Gebühren ermäßigen sich in gleicher Weise, wenn ein Rechtsanwalt vor Gerichten oder Behörden, die ihren Sitz in\ndem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet haben, im Auftrag eines\nBeteiligten tätig wird, der seinen Wohnsitz oder Sitz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hat...\n\n Nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 27 EV ist der Bundesminister    4\nder Justiz ermächtigt, den genannten Ermäßigungssatz - und die für die anderen\nKostengesetze bestimmten Ermäßigungssätze - zur Anpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse durch Rechtsverordnung neu festzusetzen oder aufzuheben. Von\ndieser Ermächtigung ist mit der Verordnung zur Anpassung der für die Kostengesetze in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Ermäßigungssätze (Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung - KostGErmAV) vom 15.\nApril 1996 (BGBl I S. 604) Gebrauch gemacht worden. § 1 der Verordnung hat den\nErmäßigungssatz für die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und die anderen Kostengesetze mit Wirkung vom 1. Juli 1996 auf 10 vom Hundert festgesetzt. Die\nRegelung lautet wie folgt:\n\n                       Neufestsetzung der Ermäßigungssätze                                5\n\nDie in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 19, 20 und 23 bis 26 jeweils   6\nin Buchstabe a ... des Einigungsvertrages ... bestimmten Ermäßigungssätze werden\nauf 10 vom Hundert festgesetzt.\n\n  Eine abweichende Regelung gilt seit dem 1. März 2002 für den Ostteil Berlins. Nach      7\n§ 135 BRAGO in der Fassung des Gesetzes zur Aufhebung der für die Kostengesetze nach dem Einigungsvertrag geltenden Ermäßigungssätze für den Teil des Landes\nBerlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt\n(Ermäßigungssatz-Aufhebungsgesetz Berlin), vom 22. Februar 2002 (BGBl I S. 981)\nist dort die Maßgabe in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a EV ab dem genannten Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden.\n\n                                          II.\n Die Beschwerdeführerin ist Rechtsanwältin. Sie praktizierte zunächst in Stuttgart        8\nund hat ihren Kanzleisitz seit 1994 in Dresden. Dort vertrat sie 1998 in einem Scheidungsverfahren eine in München wohnhafte Mandantin, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde und für die außerdem eine in München niedergelassene Rechtsanwältin\nals Korrespondenzanwältin auftrat. Nach Abschluss des Scheidungsverfahrens beantragte die Beschwerdeführerin die Erstattung ihrer Gebühren und Auslagen. Das\nFamiliengericht setzte den Anteil der Gebühren an der im Rahmen der Prozesskos-\n\n\n                                          4/15\n\ntenhilfe zu zahlenden Vergütung um 10 vom Hundert niedriger fest als von der Beschwerdeführerin beantragt und begründete dies damit, dass die Gebührensätze für\ndie neuen Länder zugrunde zu legen seien; ausschlaggebend sei der Sitz der Anwaltskanzlei der Beschwerdeführerin im Beitrittsgebiet.\n\n Die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen diese Festsetzung wies das Amtsgericht unter Hinweis auf Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a EV zurück. Das Oberlandesgericht hat die daraufhin erhobene Beschwerde\nder Beschwerdeführerin mit dem angegriffenen Beschluss zurückgewiesen (vgl. Anwaltsgebühren Spezial 2001, S. 271):\n\n  Die vom Familiengericht vorgenommene Gebührenermäßigung entspreche dem                 10\ngeltenden Recht und beruhe darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre Kanzlei im\nBeitrittsgebiet eingerichtet habe. Nicht entscheidend sei, dass ihre Mandantin in den\nalten Bundesländern ansässig sei. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die\nin gleicher Sache in München tätig gewesene Korrespondenzanwältin habe die vollen Gebühren abrechnen können, rechtfertige keine andere Beurteilung.\n\n Die Gebührenkürzung gemäß dem Einigungsvertrag verstoße nicht gegen Art. 3              11\nAbs. 1 GG. Die Differenzierung zwischen Rechtsanwälten mit Sitz im Beitrittsgebiet\nund Rechtsanwälten mit Sitz in den alten Ländern sei 1990 durch einleuchtende\nGründe des Gemeinwohls gerechtfertigt gewesen. Bei der Überleitung des Kostenrechts sei den schlechteren wirtschaftlichen Verhältnissen der im Beitrittsgebiet ansässigen Rechtsanwälte und Rechtsuchenden Rechnung getragen worden. Trotz einer fortschreitenden Angleichung der Lebensverhältnisse, die 1996 zu der\nHerabsetzung des Ermäßigungssatzes auf 10 vom Hundert geführt habe, sei die\npauschale Differenzierung weiterhin gerechtfertigt. Nach wie vor bestünden in den\nneuen und in den alten Ländern unterschiedliche wirtschaftliche Verhältnisse.\n\n                                         III.\n  Mit der Verfassungsbeschwerde, die sich mittelbar auch gegen die dem Beschluss         12\ndes Oberlandesgerichts zugrunde liegende gesetzliche Regelung über den Gebührenabschlag für Rechtsanwälte in den neuen Ländern richtet, rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n  Sie werde von dem Gebührenabschlag nur deshalb betroffen, weil sie ihren Kanzleisitz im Beitrittsgebiet habe. Die im Scheidungsverfahren beigeordnete Korrespondenzanwältin in München habe die gleiche Qualifikation wie sie. Der Beschwerdeführerin entstünden für ihre Kanzlei in Dresden auch die gleichen Kosten wie für ihre\nfrühere Kanzlei in Stuttgart. So seien die Aufwendungen für Büromaterial, Inventar,\nTelefon, Porto und Haftpflichtversicherung die gleichen wie im Westen, und auch die\nPersonalkostenstruktur sei die gleiche wie in ihrer früheren Kanzlei. Ihre Büromiete\nsei jetzt sogar höher als früher. Die Gebührenordnung mache auch sonst keine Unterschiede zwischen Rechtsanwälten, die in einer teueren Großstadt praktizierten,\nund solchen, die ihr Büro auf dem Land hätten. Es sei deshalb nicht vertretbar, zwi-\n\n\n                                         5/15\n\nschen den alten und den neuen Ländern zu unterscheiden und den Gebührenabschlag Ost weiter aufrechtzuerhalten. Ein Schutzzweck bezüglich einer Auftraggeberin aus den alten Ländern, die in den neuen Ländern prozessiere, sei ohnehin nicht\nerkennbar.\n\n                                         IV.\n Schriftlich und in der mündlichen Verhandlung haben sich zu der Verfassungsbeschwerde geäußert: das Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, das Sächsische Staatsministerium der Justiz, die Bundesrechtsanwaltskammer\nund der Deutsche Anwaltverein.\n\n 1. Nach der Auffassung des Bundesministeriums ist die Regelung über den Gebührenabschlag für Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei im Beitrittsgebiet haben, mit Art. 3\nAbs. 1 GG noch vereinbar. Die weiter vorhandenen wirtschaftlichen Unterschiede\nzwischen den alten und den neuen Ländern stellten unverändert einen sachlichen\nDifferenzierungsgrund für die ungleiche Höhe der Rechtsanwaltsgebühren dar. Deshalb lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung des Ermäßigungssatzes im Rechtsverordnungswege nicht vor.\n\n  Allerdings zeichne sich ein immer breiter werdender politischer Konsens darüber       16\nab, den Gebührenabschlag für Rechtsanwälte im Beitrittsgebiet, in einem Akt oder\nstufenweise, aufzuheben. Zuletzt hätten die Justizministerinnen und Justizminister\nder Länder am 14. November 2002 beschlossen, die Bundesregierung zu bitten, die\nso genannte Kostenstrukturnovelle, die unter anderem die Bereiche der Rechtsanwalts- und der Gerichtsgebühren umfasse, nach Möglichkeit bis zum 1. Januar 2004\nabzuschließen und in diesem Zusammenhang auch den Gebührenabschlag Ost abzuschaffen. Komme es zu einem Wegfall dieses Abschlags und werde gleichzeitig\ndie Ermäßigung der Gerichtsgebühren für Kostenschuldner mit Gerichtsstand im Beitrittsgebiet aufgehoben, sei in den östlichen Bundesländern nach Abzug der Mehrbelastungen, die für deren Haushalte im Rahmen der Prozesskostenhilfe und der Übernahme von Pflichtverteidigungen entstünden, mit Mehreinnahmen in Höhe von\nvoraussichtlich 20 Millionen Euro jährlich zu rechnen.\n\n 2. Das Sächsische Staatsministerium hält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls für       17\nunbegründet. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts beruhe auf einer\nwortgetreuen Anwendung der Gebührenabschlagsregelung. Diese verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie nach wie vor durch die in den alten und den neuen Ländern unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse gerechtfertigt sei. Zwischen den\nEinkommen der Rechtsuchenden im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet sei\nweiterhin ein deutlicher Abstand zu verzeichnen, der sich leider seit etwa 1995 nicht\nverringere.\n\n Im Hinblick auf die Generalisierungsbefugnis des Gesetzgebers sei es unerheblich,      18\ndass die von der Beschwerdeführerin vertretene Mandantin in den alten Bundesländern ansässig sei. Es könne verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden, dass\n\n\n                                         6/15\n\nder Gesetzgeber bei der angegriffenen Regelung davon ausgegangen sei, die im\nBeitrittsgebiet niedergelassenen Rechtsanwälte würden im Regelfall für Mandanten\ntätig, die in diesem Gebiet ansässig seien. Bei der jetzt diskutierten Frage, ob der\nGebührenabschlag für Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in den neuen Ländern trotz der\nfortbestehenden wirtschaftlichen Unterschiede abgeschafft werden sollte, handele es\nsich um eine Frage der politischen Zweckmäßigkeit.\n\n  3. Die Bundesrechtsanwaltskammer, für die in der mündlichen Verhandlung auch               19\nder Präsident der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg Stellung genommen hat, hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Die Voraussetzungen für\nden Gebührenabschlag seien inzwischen im gesamten Beitrittsgebiet entfallen. Mehr\nals zwölf Jahre nach der Herstellung der deutschen Einheit habe sich die dem Bundesminister der Justiz erteilte Ermächtigung zur Reduzierung oder Aufhebung der\nGebührenermäßigung durch Rechtsverordnung - auch und gerade unter Berücksichtigung der in Art. 143 Abs. 1 und 2 GG vorgesehenen Übergangsfristen von zwei und\nfünf Jahren - zu einer Rechtspflicht zur Aufhebung des Gebührenabschlags verdichtet.\n\n Wirtschaftliche Besonderheiten im Beitrittsgebiet fänden in den im Allgemeinen              20\nniedrigeren Streitwerten sowie darin ihren Niederschlag, dass Rechtsuchende dort\nviel häufiger Beratungs- und Prozesskostenhilfe in Anspruch nähmen als in der alten\nBundesrepublik.\n\n Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass der Gebührenabschlag im Verhältnis zu einer Auftraggeberin Anwendung finden solle, die ihren Wohnsitz in den alten Ländern\nhabe und deren Korrespondenzanwältin für die gleiche Tätigkeit die ungekürzten Gebühren erhalte. Diese Konstellation habe dem Gesetzgeber bei der Regelung der\nGebührenermäßigung nicht vor Augen gestanden.\n\n  4. Auch der Deutsche Anwaltverein ist der Ansicht, dass die Verfassungsbeschwerde begründet ist. Möge der Gebührenabschlag für Rechtsanwälte in den ersten Jahren nach der Wiedervereinigung berechtigt gewesen sein, so bestünden doch jetzt\nzwischen den Rechtsanwälten in den alten und in den neuen Ländern keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht mehr, dass sie die Ungleichbehandlung noch rechtfertigen könnten. Der Sitz der Kanzlei sei kein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Bemessung der anwaltlichen Gebühren. Auch sei die\nRechtsanwaltstätigkeit mit der Tätigkeit von Richtern, Beamten und Beschäftigten\nder Industrie, auf welche die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in ihrem Beschluss vom 22. Oktober 1997 (NJW 1998, S. 1700) hingewiesen\nhabe, viel weniger vergleichbar als mit der Tätigkeit anderer freier Berufe, die - wie etwa diejenigen der Architekten und Ingenieure - keine Abschläge mehr hinnehmen\nmüssten.\n\n Der Gebührenabschlag Ost sei nur als Übergangsregelung verfassungskonform gewesen. Für die Bemessung der Übergangsfristen gebe Art. 143 Abs. 1 und 2 GG Hinweise. Danach sei die ungleiche Honorierung bei sonst gleicher Tätigkeit spätestens\n\n\n                                           7/15\n\nseit dem 1. Januar 1996, jedenfalls aber nach nunmehr über zwölf Jahren, mit dem\nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr vereinbar. Daneben sei auch die Berufsausübungsfreiheit der Rechtsanwälte nach Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.\n\n                                          B.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise begründet. Die von der Beschwerdeführerin angegriffene gesetzliche Regelung über die Ermäßigung der Gebühren für die Tätigkeit von Rechtsanwälten mit Kanzleisitz in den Ländern Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist im Hinblick\nauf die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Rechtsanwälte mit dem Grundgesetz nicht mehr vereinbar (I., II.). Dies berührt jedoch nicht\nden Bestand des auf diese Regelung gestützten Beschlusses des Oberlandesgerichts (III.).\n\n                                           I.\n  Maßstab für die verfassungsgerichtliche Prüfung ist der allgemeine Gleichheitssatz       25\ndes Art. 3 Abs. 1 GG, den die Beschwerdeführerin allein für verletzt hält. Dieser gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Gleichheitsgrundrecht, wenn er bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe\nvon Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl.\nBVerfGE 102, 41 <54>; 104, 126 <144 f.>; stRspr). Dabei sind dem Gesetzgeber bei\nder Ausgestaltung der jeweiligen Regelung umso engere Grenzen gesetzt, je stärker\nsich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten, etwa auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der beruflichen Tätigkeit\n(vgl. BVerfGE 62, 256 <274>), nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 92, 53 <69>;\nstRspr).\n\n                                           II.\n Diesem Maßstab wird Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a Satz 1 EV in Verbindung mit § 1 KostGErmAV nicht mehr gerecht.\n\n  1. Nur diese Regelung, die - seit dem In-Kraft-Treten des Ermäßigungssatz-               27\nAufhebungsgesetzes Berlin am 1. März 2002 - noch für solche Rechtsanwälte gilt,\ndie ihre Kanzlei in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen eingerichtet haben, greift die Beschwerdeführerin an. Allein\ndurch sie wird die Beschwerdeführerin, die ihre Rechtsanwaltskanzlei in Sachsen unterhält und vor dem Familiengericht im Auftrag einer im alten Bundesgebiet wohnhaften Beteiligten tätig geworden ist, nachteilig betroffen. Von der Verfassungsbeschwerde nicht erfasst ist demzufolge die Vorschrift des Satzes 2 der Anlage I Kapitel\nIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a EV in Verbindung mit § 1 Kost-\n\n\n\n                                          8/15\n\nGErmAV, die auf den Gerichts- oder Behördensitz sowie auf den Wohnsitz oder Sitz\ndes Mandanten abstellt.\n\n  2. Durch die Anknüpfung an den Kanzleisitz in Satz 1 der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a EV in Verbindung mit § 1 KostGErmAV werden alle Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in einem der neuen Länder eingerichtet haben, gegenüber den Rechtsanwälten benachteiligt, deren Kanzlei in Berlin oder in\neinem der alten Bundesländer liegt, auch wenn sie nicht im Sinne des Satzes 2 der\nRegelung im Auftrag eines Mandanten aus dem Beitrittsgebiet vor Gerichten oder\nBehörden in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt\noder Thüringen tätig werden. Sie können für ihre Berufstätigkeit als Rechtsanwalt,\nwenn und soweit sich ihre dafür anfallende Vergütung nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte bemisst, nur Gebühren verlangen, die um 10 vom Hundert\nniedriger sind als diejenigen, die Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in Berlin und den alten Bundesländern ihren Mandanten in Rechnung stellen dürfen.\n\n 3. Für diese Ungleichbehandlung liegen sachliche Rechtfertigungsgründe nicht            29\nmehr vor.\n\n a) Die angegriffene Regelung ist Teil eines Bündels kostenrechtlicher Vorschriften,     30\ndie der Bundesgesetzgeber aus Anlass der Herstellung der deutschen Einheit mit bestimmten Maßgaben auf das Beitrittsgebiet erstreckt hat (vgl. neben der Nummer 26\nauch die Nummern 19, 20 und 23 bis 25 der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III EV). Mit diesen Maßgaben sollte auf die abweichenden Lebensverhältnisse, insbesondere auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse, in der früheren\nDeutschen Demokratischen Republik Rücksicht genommen werden (vgl. die Erläuterungen der Bundesregierung vom 10. September 1990 zu den Anlagen zum Einigungsvertrag, BTDrucks 11/7817, S. 29 zu den Nummern 19 bis 27). Speziell mit der\nGebührenermäßigung für die Rechtsanwälte mit Kanzleisitz im Beitrittsgebiet wollte\nder Gesetzgeber den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der in der früheren Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Rechtsanwälte und Rechtsuchenden Rechnung tragen (vgl. BTDrucks, a.a.O., S. 31 zu Nummer 26 Maßgabe\na). Die damit verbundene Abweichung vom Gebührenrecht der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte beruht also auf sozialen Erwägungen.\n\n  b) Dieses Gesetz enthält ein Regelungssystem, das in generalisierender Form für        31\nalle anwaltlichen Leistungen Pauschalvergütungssätze vorsieht - überwiegend bezogen auf den jeweiligen Streitwert (Wertgebühren), vielfach aber auch in der Form fester Gebührensätze (Betragsgebühren). Das dient dem Zweck, im Verhältnis zwischen Rechtsuchenden und Rechtsanwälten klare und vorhersehbare\nAbrechnungsbedingungen zu schaffen, darüber hinaus aber auch im Verhältnis zu\nDritten für die Zeit nach Beendigung eines Rechtsstreits für eine praktikable Abwicklung von Erstattungspflichten zu sorgen (vgl. näher BVerfGE 83, 1 <13 f.>). Die Pauschalierung hat freilich zur Folge, dass der jeweilige Gebührenanspruch im Einzelfall\nnicht jeweils dem Wert und dem Umfang der anwaltlichen Leistung entspricht; bei\n\n\n\n                                         9/15\n\nseiner Mischkalkulation kann der Rechtsanwalt aber die Vorteile eines geschlossenen Regelungssystems nutzen (vgl. BVerfGE 83, 1 <14>). Gleichwohl sind der\nPauschalierung gesetzlicher Gebührensätze für Rechtsanwälte Grenzen gesetzt.\nDer Gesetzgeber muss bei der Ausgestaltung der jeweiligen Gebührenordnung für\ndie anwaltliche Tätigkeit auch die Berufsfreiheit des Rechtsanwalts beachten (vgl.\nBVerfGE 85, 337 <349>). Das Entgelt, das der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber verlangen darf, muss deshalb so bemessen sein, dass er aus seinem Gebührenaufkommen nach einer Mischkalkulation sowohl seinen Kostenaufwand als auch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann (vgl. BVerfGE 80, 103 <109>; 85, 337 <349>).\n\n  Das bedeutet nicht, dass die Festsetzung von Gebühren nicht auch von sozialpolitischen Erwägungen getragen sein kann (vgl. BVerfGE 83, 1 <14 ff.>). So sieht § 12\nAbs. 1 Satz 1 BRAGO bei der Bestimmung von Rahmengebühren durch den Rechtsanwalt die Berücksichtigung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers ausdrücklich vor. Demgemäß gestattet § 49 b Abs. 1 Satz 2 BRAO dem\nRechtsanwalt, auf die Bedürftigkeit eines Auftraggebers durch Ermäßigung oder Erlass von Gebühren oder Auslagen Rücksicht zu nehmen. Auch die für das Verfahren\nvor den Sozialgerichten in § 116 Abs. 1 BRAGO festgelegten Betragsrahmengebühren sind aus sozialpolitischen Gründen begrenzt (vgl. BVerfGE 83, 1 <15>). Darüber\nhinaus wird sozialen Bedürfnissen im Rahmen gerichtlicher Verfahren vor allem\ndurch eine Kürzung des Streitwerts, die automatisch zu geringeren Gebührensätzen\nführt (vgl. etwa § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG und dazu BVerfGE 80, 103), und durch die\nGewährung von Prozesskostenhilfe Rechnung getragen, für die in § 123 in Verbindung mit § 121 BRAGO bei Vergütung aus der Staatskasse abgesenkte Gebührensätze bestimmt worden sind (vgl. BVerfGE 83, 1 <14>). Eine Regelung, welche die\nGebührenhöhe unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach Regionen unterschiedlich bemisst, hat der Gesetzgeber dagegen bisher\nnicht vorgesehen.\n\n Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a Satz 1 EV in Verbindung mit § 1 KostGErmAV ist vor diesem Hintergrund eine Regelung, die dem Gesamtkonzept der für Rechtsanwälte geltenden Gebührenordnung nicht entspricht.\nDenn Ziel dieser Regelung war es, ohne Rücksicht auf die jeweilige Verfahrensart in\nden Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt\nund Thüringen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Rechtsanwälte und der Rechtsuchenden in der Weise zu berücksichtigen, dass sich die gesetzlichen Gebühren für\nalle Rechtsanwälte, deren Kanzlei in einem dieser Länder liegt, um 10 vom Hundert\nermäßigen.\n\n c) Die damit für diese Rechtsanwälte verbundene Ungleichbehandlung ist nach Aufgabe des Lokalisationsprinzips und nach dem Wegfall der daran anknüpfenden Beschränkungen der Postulationsfähigkeit sachlich nicht mehr gerechtfertigt.\n\n aa) Allerdings durfte der Bundesgesetzgeber, als er im Jahre 1990 die Gebührenermäßigung für die Rechtsanwälte im Beitrittsgebiet beschloss, berücksichtigen, dass\n\n\n\n                                        10/15\n\ndie wirtschaftlichen Verhältnisse der dort niedergelassenen Rechtsanwälte und die\nwirtschaftliche Situation der dort ansässigen Rechtsuchenden andere waren als die\nder Rechtsanwälte und Rechtsuchenden im alten Bundesgebiet (vgl. BVerfG, 2.\nKammer des Ersten Senats, AnwBl 1993, S. 529; 3. Kammer des Ersten Senats,\nAnwBl 1994, S. 93; 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998, S. 1700). Der Umstand, dass die Ausgaben und Kosten der Rechtsanwälte sowie die Gehälter, Vergütungen und Löhne der Rechtsuchenden in den neuen Ländern typischerweise\nniedriger waren als im alten Bundesgebiet (vgl. BTDrucks 11/7817, S. 31 zu Nr. 26\nMaßgabe a), war bei pauschalierender Betrachtungsweise als Rechtfertigungsgrund\nfür die in Rede stehende gesetzliche Differenzierung so lange geeignet, wie sich\ndie berufsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Berufstätigkeit der Rechtsanwälte im Beitrittsgebiet und in der alten Bundesrepublik mit der Folge unterschieden,\ndass Anwälte in den Beitrittsländern ganz überwiegend Mandanten aus diesem Gebiet betreuten und Anwälte aus dem übrigen Bundesgebiet davon weitgehend ausgeschlossen waren. Das traf auf dem Gebiet zivilrechtlicher Streitigkeiten als dem\nwichtigsten Betätigungsfeld anwaltlicher Berufsausübung anfänglich vor allem wegen\nder unterschiedlichen Ausgestaltung der Regelungen über die Postulationsfähigkeit\nvon Rechtsanwälten im Anwaltsprozess und über die berufsrechtliche Lokalisierung\ndieses Berufsstandes zu (vgl. dazu und zum Folgenden BVerfGE 93, 362 <363 ff.>).\n\n  Während in den alten Bundesländern in Zivilprozessen vor den Land- und den Familiengerichten und vor allen Gerichten des höheren Rechtszugs nach dem Beitritt\nder Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland weiter nur\nRechtsanwälte auftreten konnten, die bei dem Prozessgericht oder - in Familiensachen - bei dem übergeordneten Landgericht zugelassen waren, galt in den fünf neuen Ländern für die dort niedergelassenen Rechtsanwälte zunächst das Recht der\nDeutschen Demokratischen Republik fort. Danach war jeder Anwalt vor jedem dort\nbestehenden Gericht postulationsfähig; eine Lokalisierung bei einem bestimmten Gericht gab es nicht. Diese Regelung blieb im Kern auch bestehen, als durch das\nRechtspflege-Anpassungsgesetz vom 26. Juni 1992 (BGBl I S. 1147) das für Rechtsanwälte der Deutschen Demokratischen Republik geltende Recht an das Recht der\nBundesrechtsanwaltsordnung angepasst wurde. In Anwaltsprozessen vor den Landund den Familiengerichten der neuen Länder war - für eine Übergangszeit bis zum\n31. Dezember 1994 - jeder dort zugelassene Rechtsanwalt postulationsfähig. Dagegen besaß kein Rechtsanwalt mit Zulassung bei einem Gericht mit Sitz im übrigen\nBundesgebiet die Postulationsfähigkeit in Anwaltsprozessen vor einem Gericht der\nneuen Länder.\n\n bb) Eine Änderung dieses Rechtszustands sah erst das Gesetz zur Neuordnung               37\ndes Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994\n(BGBl I S. 2278) vor. Es hat die Verknüpfung von Postulationsfähigkeit und berufsrechtlicher Lokalisierung für Zivilprozesse vor den Land- und den Familiengerichten\nbundesweit aufgegeben und erkennt jedem Rechtsanwalt, der bei einem Land- oder\nAmtsgericht zugelassen ist, für dort anhängige Streitigkeiten die Postulationsfähigkeit\n\n\n\n                                         11/15\n\nzu. Diese Regelung ist durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 17. Dezember 1999 (BGBl I S. 2448) zum 1. Januar 2000 bundesweit in Kraft gesetzt worden,\nnachdem das Bundesverfassungsgericht die übergangsweise Einführung der beschränkten Postulationsfähigkeit in Zivilprozessen vor den Land- und den Familiengerichten der neuen Länder, wie sie sich aus dem Zusammenspiel des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes mit dem Gesetz vom 2. September 1994 ergeben hätte, durch\nBeschluss vom 5. Dezember 1995 (BVerfGE 93, 362) für nichtig erklärt hatte.\n\n Rechtsanwälten mit Kanzleisitz in den neuen Ländern ist es damit ab dem 1. Januar      38\n2000 erstmals möglich geworden, in zivilrechtlichen Streitigkeiten vor den Land- und\nden Familiengerichten der alten Bundesländer aufzutreten, wie umgekehrt seither\nRechtsanwälte mit Kanzleisitz in den alten Ländern in Zivilprozessen vor den Landund den Familiengerichten der neuen Länder postulationsfähig sind. Rechtsanwälte\nkönnen in Rechtsstreitigkeiten der vorgenannten Art nunmehr bundesweit, im Osten\nwie im Westen des Bundesgebiets, beruflich tätig werden. Das ursprüngliche Nebeneinander zweier räumlich getrennter \"Postulationsbereiche\" (BVerfG, 2. Kammer des\nErsten Senats, NJW 2000, S. 1939 <1940>), in denen Rechtsanwälte der jeweils anderen Seite in wichtigen Rechtsangelegenheiten beruflich nicht auftreten konnten, ist\nalso entfallen.\n\n  Damit hat die Regelung über die Gebührenermäßigung für Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in den neuen Ländern ihre Bedeutung grundlegend geändert. Sie erfasst nunmehr auch das berufliche Auftreten dieser Rechtsanwälte in Verfahren vor den Landund den Familiengerichten in Berlin und den alten Bundesländern, also einen Sachverhalt, für den sie ursprünglich nicht gedacht war. Außerdem lässt sie unberücksichtigt, dass Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in den alten Bundesländern haben, dort ansässige Auftraggeber in Zivilprozessen mit Anwaltszwang jetzt auch in den neuen\nLändern vertreten können. Aus einer Regelung, welche den ökonomischen und sozialen Verhältnissen in den neuen Ländern gerecht werden wollte und deshalb den\ndort niedergelassenen Rechtsanwälten niedrigere Gebührensätze vorgegeben hat,\nist durch die Veränderung der Rahmenbedingungen anwaltlicher Tätigkeit eine Regelung geworden, die Rechtsanwälten mit Kanzleisitz in den neuen Ländern unabhängig von ihrem Einsatzort im gesamten Bundesgebiet eine geringere Vergütung\nzuspricht als ihren Kollegen in den alten Bundesländern und in Berlin, obwohl sich\nnunmehr auch das Betätigungsfeld dieser Rechtsanwälte auf das gesamte Bundesgebiet und damit auch auf die neuen Länder erstreckt. Damit entfällt die anfängliche\nRechtfertigung der angegriffenen Regelung, durch ermäßigte Gebühren für Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in den neuen Ländern den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen Rechnung zu tragen.\n\n Diese Verhältnisse werden in gerichtlichen Verfahren weiterhin im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe Berücksichtigung finden (vgl. dazu insbesondere\ndie §§ 114, 115 ZPO). Wird Rechtsuchenden, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem\nder neuen Länder haben, Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beige-\n\n\n                                        12/15\n\nordnet, bestimmt sich dessen Vergütung aus der Staatskasse gemäß § 121 BRAGO\nnach den ermäßigten Gebührensätzen des § 123 BRAGO (vgl. dazu und zu den Auswirkungen des Instituts der Prozesskostenhilfe im Beitrittsgebiet das Gutachten der\nRechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg \"Die Gebührenermäßigung 'Ost'\nder Rechtsanwaltsgebühren\", Stand: 26. September 2002, S. 17 ff., 42 ff.). Außerdem werden die Streit- und die Gegenstandswerte der Verfahren, die von Rechtsuchenden in den neuen Ländern geführt werden, häufig niedriger sein als die Werte\nderjenigen Verfahren, die in den alten Bundesländern anhängig werden. Auch das\nwirkt sich bei der Bemessung der Rechtsanwaltsvergütungen, aber auch der Gerichtsgebühren aus. Für die Gebührenermäßigung nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a Satz 1 EV in Verbindung mit § 1 KostGErmAV\nist daneben seit dem 1. Januar 2000 kein Raum mehr gegeben.\n\n  cc) Der Gebührenabschlag lässt sich auch nicht länger mit der Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers rechtfertigen, weil es bei den inzwischen bundesweit eintretenden Folgen der angegriffenen Regelung nicht mehr um Nebenfolgen im Rahmen\neiner gesetzlichen Pauschalierung und Typisierung, sondern um die regelmäßigen\nFolgen der gesetzlichen Regelung geht.\n\n 4. Die Verfassungswidrigkeit dieser Regelung führt nicht gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1     42\nBVerfGG zu deren Nichtigkeit.\n\n Steht eine gesetzliche Vorschrift - wie hier - mit dem allgemeinen Gleichheitssatz    43\ndes Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Einklang, hat der Gesetzgeber im Allgemeinen mehrere\nMöglichkeiten, den Gleichheitsverstoß zu beseitigen. Dem trägt das Bundesverfassungsgericht regelmäßig in der Weise Rechnung, dass es die gleichheitswidrige\nNorm nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt (vgl. BVerfGE 104, 74 <91>).\nIm vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die nicht angegriffene und deshalb in ihrem\nBestand formal unveränderte Regelung in Satz 2 der Anlage I Kapitel III Sachgebiet\nA Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a EV in Verbindung mit § 1 KostGErmAV bei einer\nNichtigerklärung des Satzes 1 möglicherweise eine andere Bedeutung erhielte. Der\nSenat beschränkt sich deshalb auf die Feststellung, dass Satz 1 in Verbindung mit\n§ 1 KostGErmAV mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren ist, damit der Gesetzgeber im Zuge der Neuregelung, die er insoweit treffen muss, auch prüfen und entscheiden kann, welche Konsequenzen sich aus ihr für die Vorschrift des Satzes 2 ergeben.\n\n  5. Für den Erlass der Neuregelung steht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.       44\nDezember 2003 zur Verfügung. Bis zu diesem Zeitpunkt ist Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a Satz 1 EV in Verbindung mit § 1 Kost-GErmAV weiter anzuwenden. Zwar hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die eine gesetzliche Regelung für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt,\ngrundsätzlich zur Folge, dass die betroffenen Normen nicht mehr angewendet werden dürfen (vgl. BVerfGE 61, 319 <356>; 100, 104 <136>). Hier ist es jedoch schon\nim Hinblick auf den Fortbestand des Satzes 2 von Anlage I Kapitel III Sachgebiet A\n\n\n\n                                        13/15\n\nAbschnitt III Nr. 26 Buchstabe a EV und den möglichen Bedeutungswandel dieser\nVorschrift bei einem Wegfall des Satzes 1 im Interesse der Rechtssicherheit geboten,\ndie weitere Anwendung auch dieser Bestimmung zuzulassen. Dies gilt allerdings nur\nfür die Zeit bis zum 31. Dezember 2003. Wenn bis zu diesem Zeitpunkt eine gesetzliche Neuregelung nicht in Kraft getreten ist, kann die angegriffene Regelung nicht\nmehr angewendet werden.\n\n                                           III.\n  Der Umstand, dass Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe    45\na Satz 1 EV in Verbindung mit § 1 KostGErmAV trotz der Verfassungswidrigkeit weiter anzuwenden ist, hat zugleich zur Folge, dass Entscheidungen, die - wie der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts - in der zurückliegenden Zeit auf diese\nRegelung gestützt worden sind, verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden können (vgl. BVerfGE 103, 1 <20>). Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist deshalb insoweit, als sie sich gegen diese Entscheidung richtet, zurückzuweisen.\n\n                                           C.\n Da die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die der Entscheidung des Oberlandesgerichts zugrunde liegende gesetzliche Regelung erfolgreich ist, erscheint es angemessen, der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen in voller Höhe zu erstatten (§ 34 a Abs. 2 und 3 BVerfGG).\n\n                Papier           Jaeger                  Haas\n\n                Hömig            Steiner          Hohmann-Dennhardt\n\n           Hoffmann-Riem                                 Bryde\n\n\n\n\n                                        14/15\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 28. Januar 2003 -\n1 BvR 487/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 28. Januar 2003 - 1 BvR 487/01 -\n                Rn. (1 - 46), http://www.bverfg.de/e/rs20030128_1bvr048701.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rs20030128.1bvr048701\n\n\n\n\n                                      15/15\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/01/rs20030128_1bvr048701.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-01-28/1-bvr-487-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49b","ref_norm":"49b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/01/rs20030128_1bvr048701.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/01/rs20030128_1bvr048701.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-01-28/1-bvr-487-01","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/01/rs20030128_1bvr048701.html","retrieved":"2026-07-10 10:51:07.948558+00:00"}}