{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20031222_2bvr210800","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031222.2bvr210800","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-12-22","aktenzeichen":"2 BvR 2108/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2108/00 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes türkischen Staatsangehörigen K...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Sebastian Kreibig,\n                    Hufelandstraße 10, 10407 Berlin -\ngegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. Oktober\n         2000 - OVG 8 SN 164.00 -,\n\n      b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Juli 2000 - VG\n         10 A 173.00 -,\n\n       c) den Bescheid des Landeseinwohneramtes Berlin vom 9. Februar 2000\n          - IV A 1522 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Broß,\n                                 Di Fabio\n                                 und Gerhardt\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Dezember 2003 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n  Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis, die einem nicht-sorgeberechtigten ausländischen Elternteil eines minderjährigen\nledigen deutschen Kindes nach § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 17\nAbs. 1 AuslG erteilt werden kann.\n\n                                         I.\n 1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, ist Vater einer am         2\n21. Oktober 1996 geborenen Tochter deutscher Staatsangehörigkeit. Nach der Trennung von der Kindsmutter hatte er zunächst bis etwa Mitte 1999 Kontakt zu seiner\nTochter. Das Amtsgericht wies mit Beschluss vom 31. August 1999 seinen Antrag auf\nvorläufige Regelung des Umgangs mit dem Kind zurück.\n\n Die Ausländerbehörde lehnte mit Bescheid vom 9. Februar 2000 seinen Antrag auf        3\nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Über seinen hiergegen erhobenen Wider-\n\n\n\n                                         1/7\n\nspruch ist – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden.\n\n Seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Juli\n2000 ab. Eine Aufenthaltserlaubnis könne der Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 1,\n2. Halbsatz, § 17 AuslG nicht beanspruchen, weil seit der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine - nicht notwendig ein häusliches Zusammenleben\nvoraussetzende - familiäre Gemeinschaft mit der Tochter gelebt werde. Der Beschwerdeführer verfüge darüber hinaus nicht über ein Umgangsrecht mit dem Kind.\nDaher sei bereits für eine Ermessensbetätigung der Ausländerbehörde kein Raum.\n\n Kurz zuvor hatte das Amtsgericht mit Beschluss vom 19. Juni 2000 dem Beschwerdeführer einen betreuten Umgang mit seiner Tochter zweimal im Monat eingeräumt.\nObwohl die dagegen gerichtete Beschwerde erfolglos blieb, verweigerte die Kindsmutter zunächst die Durchführung des Umgangs. Seit Dezember 2000 oder Anfang\ndes Jahres 2001 ließ die Mutter einen Umgang mit dem Beschwerdeführer entsprechend den gerichtlichen Regelungen zu. Die Eltern gestalteten seit April 2001 die\nUmgangskontakte eigenständig. Im Laufe der Zeit regelten sie den Umgang einvernehmlich dahingehend, dass die Tochter unbetreut alle zwei Wochen je einen Tag\neinschließlich einer Übernachtung bei dem Vater verbringt. Diese Umgangsvereinbarung erklärte das Amtsgericht mit Beschluss vom 7. August 2002 für verbindlich.\n\n  Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 16. Oktober 2000 ab. § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz AuslG setze als Regelung\nüber den Nachzug zu deutschen Familienangehörigen eine bereits gelebte familiäre\nLebensgemeinschaft voraus, an der es vorliegend fehle. Die Absicht der (Wieder-\n)Herstellung einer solchen sei, anders als im Fall des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit\n§ 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG, nicht tatbestandsmäßig und führe daher nicht zu einer Ermessensentscheidung. Das erstmals mit dem Beschwerdezulassungsantrag als gerichtlich zuerkannt geltend gemachte betreute Umgangsrecht sei als veränderter Umstand im Beschwerdezulassungsverfahren unbeachtlich. Im Übrigen würde dieses\n- zumal angesichts seiner Beschränkung und Geringfügigkeit - lediglich eine unzureichende Begegnungsgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner\nTochter begründen. Ohne Einbeziehung der tatsächlichen Ausgestaltung der Beziehungen der Familienmitglieder zueinander lasse sich auch vor dem Hintergrund des\nKindschaftsrechtsreformgesetzes die Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft\nim Sinne des § 23 Abs. 1 AuslG nicht begründen.\n\n Einen auf dieses betreute Umgangsrecht gestützten Abänderungsantrag nach § 80         7\nAbs. 7 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Februar 2001 ab,\nden der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen hat.\n\n 2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 103\nAbs. 1 GG. Durch die Reform des Kindschaftsrechts habe die rechtliche Situation\n\n\n                                          2/7\n\nnichtehelicher Kinder und ihrer Väter eine deutliche Verbesserung erfahren. Die damit zum Ausdruck gekommenen Wertungen hätten eine Abwägung im Rahmen der\nErmessensentscheidung gemäß § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz AuslG erfordert, die zu dem\nErgebnis hätte gelangen müssen, dass einwanderungspolitische Belange hinter dem\nUmgangsrecht des Beschwerdeführers zurückzustehen hätten, und zwar auch dann,\nwenn wie hier eine Lebensgemeinschaft demnächst – wieder - begründet werden\nsolle. Er werde zudem in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 und 2 GG verletzt, weil\nes ihm gegen den Willen der Kindsmutter grundsätzlich nicht möglich sei, das (Mit-\n)Sorgerecht zu erhalten. Die Gerichte hätten schließlich seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) missachtet, indem sie zu dem Vortrag\nüber die Hintergründe der Trennung und die Auswirkungen der Kindschaftsrechtsreform auf das Ausländerrecht keine Stellung bezogen und seine Tochter nicht beigeladen hätten.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Weder kommt\nder Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu\nnoch ist ihre Annahme – mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg – zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22\n<25 f.>).\n\n 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die ausländerrechtliche Verfügung vom 9. Februar 2000 richtet, ist der Rechtsweg mangels Entscheidung über\nden eingelegten Widerspruch und eine sich hieran anschließende Klage noch nicht\nabgeschlossen; insoweit ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig (vgl. § 90 Abs. 2\nSatz 1 BVerfGG).\n\n  2. Hinsichtlich der angegriffenen Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes      11\nist der Rechtsweg zwar erschöpft. Die Verfassungsbeschwerde hat aber gleichwohl\nauch insoweit keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Beschlüsse des Verwaltungs- und des Oberverwaltungsgerichts werden den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 6 GG gerecht.\n\n a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE          12\n51, 386 <396 f.>; 80, 81 <93>) gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf\nAufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG\nenthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu\nschützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser\nverfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine familiä-\n\n\n                                         3/7\n\nren Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen\n(vgl. BVerfGE 76, 1 <49 ff.>; 80, 81 <93>).\n\n  Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon auf      13\nGrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE 76, 1 <42 f.>),\nwobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist. Besteht eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem deutschen Kind und\nkann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, weil dem deutschen Kind wegen dessen Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl.\nBeschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n31. August 1999 – 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, S. 59).\n\n b) Gemessen an diesen Grundsätzen halten die Erwägungen der Fachgerichte einer verfassungsgerichtlichen Prüfung stand.\n\n  Es war ihnen nicht verwehrt anzunehmen, dass zwischen dem nichtsorgeberechtigten Beschwerdeführer und seiner Tochter die für das beantragte Daueraufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AuslG\nerforderliche familiäre Lebensgemeinschaft nicht bestand. Nach den für die verfassungsgerichtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen in den angefochtenen\nEntscheidungen fand tatsächlich keinerlei Umgang zwischen Vater und Tochter statt.\nDas kurz vor dem Verwaltungsgerichtsbeschluss vom 17. Juli 2000 am 19. Juni 2000\nfamiliengerichtlich zugesprochene betreute Umgangsrecht zweimal pro Monat war\ndem Verwaltungsgericht nicht bekannt. Die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass es deshalb als veränderter Umstand in dem Beschwerdezulassungsverfahren keine Beachtung erfahren konnte, war zwar seinerzeit umstritten (vgl.\nKopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 80 Rz. 201 m.w.N.), aber jedenfalls vertretbar und ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Jedenfalls bei\ndieser Sachlage begegnet die Einschätzung der Gerichte, es bestehe keine familiäre\nLebensgemeinschaft im Sinne von § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 17\nAbs. 1 AuslG, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG.\n\n Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht darauf berufen, die Kindsmutter habe         16\ndurch die Beendigung ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die familiäre Lebensgemeinschaft mit der Tochter \"unterbrochen\". Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG\ngebietet nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, um dem Umstand zu begegnen, dass durch den Wandel der elterlichen Lebensverhältnisse aus familienrechtlichen oder tatsächlichen Gründen die (Wieder-)Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft erschwert oder verhindert wird. Inwieweit hier die Erteilung einer\nanderen Form der Aufenthaltsgenehmigung oder einer Duldung - gegebenenfalls auf\nder Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung des Ausländergesetzes - in\n\n\n\n                                         4/7\n\nBetracht gekommen wäre, um die weitere Entwicklung der familienrechtlichen Situation abzuwarten, kann dahinstehen, da dies nicht Gegenstand der angegriffenen Gerichtsentscheidungen war.\n\n  Soweit das Oberverwaltungsgericht in seiner Begründung hilfsweise auf das dem           17\nBeschwerdeführer vom Familiengericht zugesprochene betreute Umgangsrecht eingegangen ist und es nur als unzureichende Begegnungsgemeinschaft angesehen\nhat, bedarf es keiner Entscheidung, ob dies mit den sich aus Art. 6 GG ergebenden\nverfassungsrechtlichen Anforderungen – auch nach der Kindschaftsrechtsreform – in\nEinklang steht. Denn auf dieser lediglich hilfsweise gegebenen Begründung beruht\ndie Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht. Den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 2001, mit dem es den auf dieses betreute Umgangsrecht gestützten Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO abgelehnt hat, hat der\nBeschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen. Die weitere,\nerst nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter im Jahre 2001 eigenständig gestaltete Umgangsregelung,\ndie vom Amtsgericht mit Beschluss vom 7. August 2002 für verbindlich erklärt wurde,\nkann im Hinblick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2\nSatz 1 BVerfGG) nicht berücksichtigt werden.\n\n Vor diesem Hintergrund kann weiter offen bleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit        18\ndie durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997\n(BGBl I S. 2942) bewirkten Veränderungen der familienrechtlichen Regelungen insbesondere des Umgangsrechts möglicherweise mit einer auch verfassungsrechtlich\nerheblichen Modifikation des Leitbilds der Familie in Art. 6 GG korrespondieren und\nwelche Auswirkungen dies auf die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6\nGG hat (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 – 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, S. 849).\n\n 3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist Art. 3 Abs. 1 und 2 GG nicht        19\ndeshalb verletzt, weil ihm als Vater eines nichtehelichen Kindes gegen den Willen der\nMutter die Erlangung des Sorgerechts nicht möglich sei und ihm deshalb ein Daueraufenthaltsrecht nur unter besonderen Umständen zustehen könne. Angesichts der\nUnterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse, in die nichteheliche Kinder hineingeboren werden, ist es gerechtfertigt, das Kind bei seiner Geburt sorgerechtlich der Mutter\nund nicht dem Vater oder beiden Elternteilen gemeinsam zuzuordnen. Die weiteren\nUnterschiede bei der sorgerechtlichen Ausgestaltung rechtfertigen sich aus der derzeit nicht zu beanstandenden Annahme des Gesetzgebers, damit dem Wohl des\nnichtehelichen Kindes zu entsprechen. Bei dieser Lage bestehen – abgesehen vom\nFehlen einer hier nicht einschlägigen Übergangsregelung für bestimmte Altfälle –\nderzeit keine Gründe für eine Unvereinbarkeit des Regelungskonzeptes von § 1626a\nBGB zur gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern mit dem Grundgesetz (vgl. Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003 – 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01 -, NJW 2003, S. 955). Eine ungerechtfertigte\nmittelbare Ungleichbehandlung durch den Sorgevorrang der Mutter eines nichteheli-\n\n\n                                          5/7\n\nchen Kindes im Hinblick auf die Aufenthaltsrechtsregelung in § 23 Abs. 1 Nr. 3 und\nAbs. 1, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 17 AuslG kann demnach nicht angenommen\nwerden.\n\n  4. Eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1         20\nGG) ist nicht substantiiert dargelegt, insbesondere fehlt es an einer hinreichenden\nAuseinandersetzung mit den Gründen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts, das für eine solche Verletzung keine Anhaltspunkte sah. Hierfür ist auch nichts\nersichtlich.\n\n Von einer weiter gehenden Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3                 21\nBVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     22\n\n                 Broß                  Di Fabio               Gerhardt\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n22. Dezember 2003 - 2 BvR 2108/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 2003 - 2 BvR 2108/00 - Rn. (1 - 22), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20031222_2bvr210800.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031222.2bvr210800\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/12/rk20031222_2bvr210800.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-12-22/2-bvr-2108-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626a","ref_norm":"1626a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/12/rk20031222_2bvr210800.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/12/rk20031222_2bvr210800.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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