{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031218.1bvr114003","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2003-12-18","aktenzeichen":"1 BvR 1140/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1140/03 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      ber\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau W...\n\n- Bevollmchtigte: Rechtsanwltinnen Susanne Zutz und Koll.,\n                  Bahnhofstrae 85, 14612 Falkensee -\ngegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Mrz\n      2003 - 15 UF 264/02 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Prsidenten Papier,\n                                den Richter Steiner\n                                und die Richterin Hohmann-Dennhardt\n\nam 18. Dezember 2003 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Mrz 2003\n     - 15 UF 264/02 - verletzt die Beschwerdefhrerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben.\n     Die Sache wird an einen anderen Familiensenat des Brandenburgischen\n     Oberlandesgerichts zurckverwiesen.\n  2. Das Land Brandenburg hat der Beschwerdefhrerin ihre notwendigen Auslagen\n     zu ersetzen.\n  3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Ttigkeit wird auf 8.000 (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.\n\n                                     Grnde:\n Die Beschwerdefhrerin wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen eine          1\nEntscheidung des Oberlandesgerichts, mit der dieses die gemeinsame Sorge fr das\n1990 geborene und aus der Ehe der Beschwerdefhrerin mit dem Antragsgegner des\nAusgangsverfahrens hervorgegangene Kind wieder hergestellt hat.\n\n Im Juni 2002 verurteilte das Amtsgericht den Antragsgegner unter anderem wegen      2\nKrperverletzung sowie versuchter Vergewaltigung zum Nachteil der Beschwerdefhre-\n\n\n                                        1/6\n\nrin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewhrung aussetzte. In den Grnden des rechtskrftigen Urteils heit es unter anderem, der\nAntragsgegner, der berwiegend gestndig gewesen sei, habe die Beschwerdefhrerin\nanlsslich eines Streits im Dezember 1999 ins Gesicht geschlagen und am Hals gewrgt. Die Handgreiflichkeiten htten mehrere Stunden gedauert. Die Beschwerdefhrerin habe Blutergsse im Schulterbereich und an den Handgelenken sowie blaue Wrgemale erlitten. Im Mai 2000 habe der Antragsgegner versucht, die Beschwerdefhrerin\nzu vergewaltigen. Sie habe dies durch ihre Gegenwehr verhindern knnen, woraufhin\nder Antragsgegner der Beschwerdefhrerin heftig ins Gesicht geschlagen habe. Sie\nhabe eine Schdelprellung, eine Schulterprellung, eine Unterarmprellung und multiple\nBlutergsse erlitten. Bei der Strafzumessung bercksichtigte das Gericht straferschwerend die \"erheblich lang andauernde Gewaltanwendung\" in beiden Fllen sowie die\nVerletzungen der Beschwerdefhrerin. Diese habe sich aufgrund der Taten in psychologische Behandlung begeben mssen, die noch heute (bei Urteilserlass) andauere.\nAuerdem habe sie unter Brechreiz und Schlafstrungen gelitten.\n\n  Im Oktober 2002 schied das Familiengericht die Ehe der Beteiligten auf Antrag der       3\nBeschwerdefhrerin und bertrug ihr die elterliche Sorge fr das bei ihr lebende Kind. Die\nMisshandlungen habe die Beschwerdefhrerin trotz Behandlung noch nicht berwunden. Sie lehne deshalb nachvollziehbar und begrndet den Kontakt zu dem Antragsgegner ab. Der Beschwerdefhrerin sei nicht zumutbar, mit diesem ber Sorgerechtsfragen zu kommunizieren. Auch nach Anhrung des Kindes stehe zur berzeugung des\nGerichts fest, dass die alleinige Sorgetragung der Mutter dem Kindeswohl am besten\nentspreche.\n\n  Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss hob das Oberlandesgericht die Sorgerechtsregelung auf, ohne den zuvor gestellten Antrag der -\nzur mndlichen Verhandlung nicht erschienenen - Beschwerdefhrerin auf getrennte\nAnhrung beschieden zu haben. Zwischen den Eltern bestnde offenkundig Grundkonsens in den wesentlichen, den Sohn betreffenden Fragen. Die abstrakte Befrchtung\nder Beschwerdefhrerin, es knne knftig in Fragen der elterlichen Sorge auch einmal\nkontrre Positionen geben, rechtfertige die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen\nSorge nicht. In den wenigen denkbaren Fllen erscheine eine Kommunikation zwischen den Eltern objektiv - zumindest schriftlich oder per E-Mail - mglich. Der Senat\nverkenne dabei nicht, dass die Weigerung der Beschwerdefhrerin, mit dem Antragsgegner zu kommunizieren, auf den ihr von ihm zugefgten krperlichen und seelischen\nVerletzungen beruhe. Dies habe sie allerdings auch nicht gehindert, ihn in finanziellen Fragen zu \"kontaktieren\". Es stelle sich die Frage, \"ob - unabhngig vom Verschulden- bei einseitiger Kommunikationsstrung die Erziehungsfhigkeit des nicht kooperationsfhigen Elternteils tangiert ist\".\n\n Mit der hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerde rgt die Beschwerdefhrerin              5\neine Verletzung ihrer Grundrechte unter anderem aus Art.6 Abs. 2 Satz 1 GG.\n\n Der Regierung des Landes Brandenburg sowie dem Antragsgegner wurde Gele-                 6\n\n\n\n                                          2/6\n\ngenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon der Antragsgegner Gebrauch gemacht\nhat.\n\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr             7\nnach 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt.\n\n Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts              8\nder Beschwerdefhrerin aus Art.6 Abs. 2 Satz1 GG angezeigt (93a Abs. 2 Buchstabe\nb BVerfGG). Die Voraussetzungen fr eine stattgebende Kammerentscheidung liegen\nvor (93 c BVerfGG). Die fr die Beurteilung mageblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Sorgerecht (vgl. BVerfGE 31, 194 <204f.>; 61, 358 <371f.>; 75, 201\n<218f.>; 84, 168 <180>; 92, 158 <178f.>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 29.\nJanuar 2003 - 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01 -; abgedruckt in FamRZ 2003, S. 285\n<287ff.>) und zum Grundrechtsschutz durch die Ausgestaltung und Anwendung des\nVerfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30 <65>; 55, 171 <182>) sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits beantwortet.\n\n 1. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdefhrerin in ihrem Grundrecht aus Art.6 Abs. 2 Satz 1 GG.\n\n  a) aa) Das den Eltern gem Art.6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gegenber        10\ndem Staat gewhrleistete Freiheitsrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in\nerster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur fr die Ausbung der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfGE 61, 358 <371f.>; 75, 201 <218f.>). Der Schutz\ndes Elternrechts, der dem Vater und der Mutter gleichermaen zukommt, erstreckt\nsich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 <180>;\nBVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003, a.a.O., S. 288). Dabei setzt\ndie gemeinsame Ausbung der Elternverantwortung eine tragfhige soziale Beziehung\nzwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestma an bereinstimmung zwischen\nihnen und hat sich am Kindeswohl auszurichten. Insbesondere auch fr den Fall, dass\ndie Voraussetzungen fr eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge fehlen, bedarf\ndas Elternrecht der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 92, 158 <178f.>; vgl.\nauch BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003, a.a.O., S. 287). Dem\ndient 1671 Abs.2 Nr. 2 BGB, der bestimmt, dass einem Elternteil auf Antrag die elterliche Sorge allein zu bertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die bertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes\nam besten entspricht. Dabei ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, der gemeinsamen Sorge gegenber der alleinigen Sorge einen Vorrang einzurumen; ein solcher findet sich auch nicht in der Regelung des 1671 BGB wieder (vgl. BTDrucks 13/\n4899, S. 63; vgl. auch BGH, FamRZ 1999, S. 1646 <1647>). Genauso wenig kann\nvermutet werden, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern im\nZweifel die fr das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sei\n(vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003, a.a.O., S. 291; vgl. auch\nBTDrucks 13/4899, S. 63; BGH, FamRZ 1999, S. 1646 <1647>).\n\n bb) Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch weitgehend die Gestaltung und An-           11\n\n\n                                         3/6\n\nwendung des Verfahrensrechts (BVerfGE 53, 30 <65>; 55, 171 <182>). Das Verfahren muss grundstzlich geeignet sein, eine mglichst zuverlssige Grundlage fr eine am\nKindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>).\n\n  b) Nach diesen Mastben ist die angegriffene Entscheidung mit Art.6 Abs. 2 Satz 1      12\nGG nicht vereinbar. Das Oberlandesgericht hat das Elternrecht der Beschwerdefhrerin grundlegend verkannt. Es hat nicht hinreichend beachtet, welche Anforderungen\nArt.6 Abs. 2 GG an die Ausbung der gemeinsamen Sorge (aa) und an die Ausgestaltung des Verfahrens stellt (bb).\n\n  aa) Das Oberlandesgericht hat verkannt, dass die Ausbung der gemeinsamen Sorge eine tragfhige soziale Beziehung der Eltern voraussetzt. Daher hat es sich auch\nnicht mit der naheliegenden Frage befasst, ob bei den vorliegenden Begebenheiten\neine Verstndigung der Eltern ber wichtige Sorgerechtsfragen berhaupt noch in einer\nArt und Weise mglich ist, die auch bei einem Dissens der Eltern eine dem Kindeswohl\ndienliche Entscheidung gewhrleisten wrde. Sptestens nachdem die Beschwerdefhrerin ein Attest ihrer Psychiaterin vorgelegt hatte, wonach jede Begegnung mit dem Antragsgegner bei ihr mit einer starken Angst vor erneuten Gewaltttigkeiten einhergeht,\nhtte sich der Senat eingehend mit der Frage auseinander setzen mssen, ob die Beziehung der Eltern fr eine gemeinsame Sorgetragung noch tragfhig ist. Stattdessen\nhat er sich auf die in diesem Zusammenhang zumindest befremdlich wirkende Feststellung beschrnkt, dass die Verletzungen die Beschwerdefhrerin nicht daran gehindert htten, mit dem Antragsgegner in finanziellen Fragen in Kontakt zu treten. Wie\nsich den Ausgangsakten entnehmen lsst, ging es dabei um Schmerzensgeld wegen\nder begangenen Taten beziehungsweise um Kindesunterhalt. Nicht nachvollziehbar\nist zudem die Erwgung des Senats, dass die Erziehungsfhigkeit der Beschwerdefhrerin in Frage gestellt wre, sollte sie aufgrund der Misshandlungen ihre Fhigkeit, mit\ndem Antragsgegner zu kommunizieren, eingebt haben.\n\n  bb) Daneben ist das vom Oberlandesgericht durchgefhrte Verfahren nicht geeignet       14\ngewesen, eine mglichst zuverlssige Grundlage fr eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen. Der Senat hat nur einen Elternteil, und zwar den Antragsgegner, persnlich angehrt. Vor allem das Ergebnis dieser Anhrung hat das Gericht ersichtlich zu der Feststellung bewogen, dass zwischen den Eltern \"offenkundig\"\nGrundkonsens in den wesentlichen Sorgerechtsfragen bestehe. Wie der Anordnung\nihres persnlichen Erscheinens zu entnehmen ist, sah es der Senat indes zunchst\nselbst als notwendig an, sich einen persnlichen Eindruck auch von der Beschwerdefhrerin zu verschaffen. Dies wre angesichts der besonderen Umstnde des Falles\nauch erforderlich gewesen, um beurteilen zu knnen, ob zwischen den Eltern berhaupt\nnoch eine tragfhige soziale Beziehung besteht. Zu einer persnlichen Anhrung der Beschwerdefhrerin htte auch deswegen Veranlassung bestanden, weil das Oberlandesgericht die zu ihren Gunsten ausgefallene Entscheidung des Familiengerichts, das\nseinerseits die Beschwerdefhrerin - getrennt von dem Antragsgegner - persnlich angehrt hatte, aufgehoben hat (vgl. Engelhardt, in: Keidel/ Kuntze/Winkler, FGG,\n15.Aufl., 50 a Rz. 17ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Se-\n\n\n                                         4/6\n\nnats vom 29. November 1993 - 1 BvR 1045/93 -, NJW 1994, S.1208 <1209f.>). Statt\naber ihren bereits mit der Beschwerdeerwiderung und unter Bezugnahme auf das Attest ihrer Psychiaterin gestellten Antrag auf getrennte Anhrung zu bescheiden, hat\nsich das Oberlandesgericht die Verhngung von Ordnungsmitteln gegen die im Termin ausgebliebene Beschwerdefhrerin vorbehalten und am Ende der Sitzung die mit\nder Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung verkndet.\n\n  c) Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht auf dem dargelegten Grundrechtsversto. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht bei Beachtung\nder sich aus Art.6 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen zu einem anderen\nErgebnis gekommen wre.\n\n 2. Da die Entscheidung somit schon wegen Verstoes gegen Art.6 Abs. 2 Satz 1 GG      16\naufzuheben ist, bedarf es keiner weiteren Prfung, ob die Beschwerdefhrerin auch in\nden brigen von ihr geltend gemachten Rechten, insbesondere in ihrem Anspruch auf\nrechtliches Gehr und auf ein faires Verfahren, verletzt ist.\n\n 3. Die Entscheidung ist gem 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und an das Oberlandesgericht zurckzuverweisen, wobei es angezeigt erscheint, die Sache an einen anderen Familiensenat zurckzuverweisen.\n\n 4. Die Entscheidung ber die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdefhrerin beruht auf 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Entscheidung ber die Festsetzung des\nGegenstandswerts folgt aus 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365\n<366ff.>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                19\n\n                                                         Hohmann-Papier                Steiner\n                                                         Dennhardt\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n18. Dezember 2003 - 1 BvR 1140/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2003 - 1 BvR 1140/03 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20031218_1bvr114003.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031218.1bvr114003\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-12-18/1-bvr-1140-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":7}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-12-18/1-bvr-1140-03","retrieved":"2026-07-10 10:52:13.048576+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-12-18/1-bvr-1140-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2003-12-18","dockets":["1 BvR 1140/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031218.1bvr114003","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031218.1bvr114003"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 18.12.2003 – 1 BvR 1140/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-12-18/1-bvr-1140-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":7}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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