{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031218.1bvr091803","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2003-12-18","aktenzeichen":"1 BvR 918/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 918/03 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn P ...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Axel Jeschke\n                    Fasanenstraße 40, 10719 Berlin -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. Februar 2003 -\n         1 W 85/01 -,\n\n       b) den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 27. Juli 2001 - 4 O 64/01\n          -,\n\n       c) den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 28. Juni 2001 - 4 O 64/\n          01 -,\n\n       d) die Beschwerdeentscheidung des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Mai 2000 - II 150-104.1.2/II 400-2-200.11.47 -,\n\n       e) den Bescheid des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 8.\n          September 1999 - II 400-2-200.11.47 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und die Richter Hömig,\n                                 Bryde\n\nam 18. Dezember 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. Februar 2003 - 1 W 85/01\n- verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.\nEr wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Im\nÜbrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDas Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen\nAuslagen zu erstatten.\n\n\n                                        1/6\n\nDer Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.\n\n                                     Gründe:\n  Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe          1\nfür die Durchsetzung eines Staatshaftungsanspruchs.\n\n                                        A.\n\n                                         I.\n Der Beschwerdeführer brach im November 1994 zusammen mit anderen rumänischen Staatsangehörigen zur Nachtzeit in einen Einkaufsmarkt ein. Die Täter wurden\nentdeckt und flüchteten. Auf einen Polizisten, der an einer Straßensperre Signal zum\nAnhalten gab, fuhren sie mit erhöhter Geschwindigkeit zu, so dass der Beamte sich\nnur durch einen Sprung zur Seite retten konnte. Als die Flüchtenden gestellt wurden,\nsprang der Beschwerdeführer in einen Fluss. Nach einem Warnschuss schwamm er\nans Ufer und ließ sich festnehmen. Unter im Einzelnen streitigen Umständen traf den\nBeschwerdeführer aus eineinhalb bis zwei Metern Entfernung eine Kugel aus der\nDienstpistole des Beamten waagerecht in den Hals. Der damals 21-jährige Beschwerdeführer ist seither vom Hals an abwärts gelähmt, musste mehrfach operiert\nwerden und wird nach medizinischem Ermessen bis zu seinem Lebensende nur noch\nseinen Kopf ein wenig bewegen können.\n\n Gegen den Polizeibeamten wurde mit inzwischen rechtskräftigem Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung eine Strafe von 90 Tagessätzen festgesetzt, weil\ner bei Abgabe des Schusses, der den Beschwerdeführer verletzte, sorgfaltswidrig gehandelt habe. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer ein\nSchmerzensgeld von 150.000 DM gewährt und Anspruch auf Schadensersatz wegen\nvermehrter Bedürfnisse dem Grunde nach für den Fall der Rückkehr nach Rumänien\nanerkannt.\n\n  Der Beschwerdeführer beantragte im Ausgangsverfahren Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern auf insgesamt 11,112 Mio. DM\nwegen erhöhten Lebenshaltungsaufwands und Einkommensverlusts. Das Landgericht lehnte den Antrag ab. Der Beschwerdeführer habe den Schaden in erheblichem\nUmfang mitverursacht. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. § 1 Abs. 1 des in Mecklenburg-Vorpommern fortgeltenden Staatshaftungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik setze eine objektiv\nrechtswidrige hoheitliche Tätigkeit voraus, die bloße Rechtswidrigkeit des Handlungsergebnisses genüge nicht. Der Polizeibeamte habe nicht rechtswidrig gehandelt. Es sei von dem von ihm geschilderten Ablauf auszugehen, da absehbar sei,\ndass eine Beweisaufnahme nichts anderes ergeben werde. Der Schuss sei als Warnschuss gerechtfertigt gewesen. Ein Warnschuss verliere nicht deshalb seine Recht-\n\n\n\n                                         2/6\n\nmäßigkeit, weil er fehlgehe. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass auch\ndie konkrete Durchführung eines Warnschusses amtspflichtwidrig sein könne. An die\ndem Strafbefehl zugrunde liegende Bewertung des Verhaltens des Polizeibeamten\nsei das Gericht nicht gebunden. Es sei bislang nicht festgestellt, aus welchen Gründen sich der Schuss ungewollt vorzeitig gelöst habe oder in die falsche Richtung gegangen sei. Es könne nicht ohne weiteres ein sorgloser Umgang mit der Waffe unterstellt werden.\n\n                                          II.\n Der Beschwerdeführer rügt mit der Verfassungsbeschwerde, die sich außer gegen            5\ndie vorgenannten Entscheidungen auch gegen zuvor ergangene Behördenbescheide\nund gegen einen Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts richtet, eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. Es werde\naus fiskalischen Gründen missachtet, dass das Staatshaftungsrecht der Deutschen\nDemokratischen Republik schon dem Wortlaut nach Schadensersatz für Erfolgsunrecht gewährt habe. Die Feststellung, ob der Umgang mit der Waffe sorgfaltswidrig\ngewesen sei, hätte nicht im Prozesskostenhilfeverfahren getroffen werden dürfen,\nhier seien lediglich die Erfolgsaussichten zu prüfen. Auch dürfe das Gericht nicht vorwegnehmen, wie sich der Polizeibeamte bei einer erneuten Beweisaufnahme äußern\nwürde.\n\n                                          III.\n Dem Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern und dem Antragsgegner des                   6\nAusgangsverfahrens wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie haben von\neiner Stellungnahme abgesehen.\n\n                                          B.\n\n                                           I.\n Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts richtet, gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 3\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG auf Rechtsschutzgleichheit geboten ist.\nDie Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen insoweit\nvor (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen\nverfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 ff.>).\n\n  1. Hinsichtlich der beiden Bescheide des Landes und der Beschlüsse des Landgerichts wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil\nsie insoweit nicht den Darlegungsanforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92\nBVerfGG genügt. Die Beschwerdeschrift setzt sich im Einzelnen nur mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts auseinander. Die Verfassungsbeschwerde ist auch unsubstantiiert, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1\nGG rügt. Dass gerichtliche Entscheidungen, die finanzielle Ersatzansprüche wegen\n\n\n                                           3/6\n\nKörperverletzung betreffen, ihrerseits das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzen, versteht sich nicht von selbst (vgl. BVerfGE 49, 304 <320>).\nDie Beschwerdeschrift enthält keinerlei Ausführungen zur Einschlägigkeit des Grundrechts.\n\n 2. Hinsichtlich der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. Der Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in\nseinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, soweit er den\nAnspruch des Beschwerdeführers in vollem Umfang zurückweist.\n\n a) Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz gebietet eine weit     10\ngehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Die Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten als\nVoraussetzung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen jedoch nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 ff.>; BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, FamRZ 2003, S. 833 <834>). Insbesondere darf die Rechtsverfolgung oder -\nverteidigung nicht in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe verlagert\nwerden, so dass dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens tritt. Auslegung und\nAnwendung der Vorschriften über das Prozesskostenhilfeverfahren, Feststellung und\nWürdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts sowie Auslegung und Anwendung des jeweils einschlägigen einfachen Rechts bei der Prüfung der Erfolgsaussichten obliegen zwar in erster Linie den Fachgerichten. Verfassungsrecht wird jedoch verletzt, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf\neiner grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>; BVerfG, 2. Kammer des Ersten\nSenats, NJW-RR 2002, S. 1069; 1. Kammer des Zweiten Senats, NJW 2003,\nS. 576).\n\n b) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts wird diesem verfassungsrechtlichen          11\nMaßstab nicht gerecht. Dabei kann offen bleiben, ob das Gericht die Rechtsfrage, ob\ndas anzuwendende Staatshaftungsrecht eine rechtswidrige hoheitliche Handlung\noder nur einen rechtswidrigen Erfolg voraussetzt, im Prozesskostenhilfeverfahren\nentscheiden durfte. Auch kann angenommen werden, dass das Oberlandesgericht\nbereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe die Erfolgsaussicht hinsichtlich der Höhe\ndes gestellten Klageantrages hätte berücksichtigen können.\n\n Die angegriffene Entscheidung ist jedoch deshalb mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit unvereinbar, weil die Feststellung, der Polizeibeamte habe seine Waffe\nnicht amtspflichtwidrig eingesetzt, im Prozesskostenhilfeverfahren nicht ohne verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Benachteiligung des Beschwerdeführers getroffen\nwerden konnte. Auch nach den Schilderungen des Polizeibeamten hat der Schuss\nsich nicht ungewollt gelöst, sondern der Beamte hat ihn willentlich abgegeben. Der\nEinschuss in Höhe des Halses und der Verlauf des Schusskanals, wie sie der angegriffenen Entscheidung zugrunde gelegt worden sind, deuten darauf hin, dass der\n\n\n\n                                         4/6\n\nBeamte dabei die Waffe annähernd waagerecht hielt, statt durch die Richtung der\nWaffe sicherzustellen, dass der Warnschuss niemanden trifft; auf dieser Einschätzung beruht auch der Strafbefehl. Das Gericht verkennt die Funktion des Prozesskostenhilfeverfahrens, wenn es feststellt, es könne dennoch ein sorgloser Umgang\nmit der Waffe nicht ohne weiteres unterstellt werden. Entscheidend ist, dass das Gegenteil nicht unterstellt werden kann und angesichts der bisher bekannten Umstände\ndie Annahme, es könne durch die dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene weitere\nErörterung und Tatsachenfeststellung eine Amtspflichtwidrigkeit nachgewiesen werden, jedenfalls nicht fern liegend ist.\n\n  Selbst wenn das Verhalten des Beamten entschuldbar sein sollte, spräche das nicht    13\ngegen die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe allein maßgebliche hinreichende Aussicht, im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit seines Handelns feststellen zu können.\n\n  c) Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Oberlandesgericht zu einem\nfür den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis gekomen wäre, wenn es die sich aus\nArt. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Anforderungen an das Prozesskostenhilfeverfahren beachtet hätte.\n\n                                         II.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG,        15\ndie Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf § 113\nAbs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit den vom Bundesverfassungsgericht hierzu\nentwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).\n\n               Jaeger                 Hömig                  Bryde\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n18. Dezember 2003 - 1 BvR 918/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2003 - 1 BvR 918/03 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20031218_1bvr091803.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031218.1bvr091803\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-12-18/1-bvr-918-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-12-18/1-bvr-918-03","retrieved":"2026-07-10 10:52:12.876076+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-12-18/1-bvr-918-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2003-12-18","dockets":["1 BvR 918/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031218.1bvr091803","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031218.1bvr091803"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 18.12.2003 – 1 BvR 918/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-12-18/1-bvr-918-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. 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