{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031215.1bvr237803","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2003-12-15","aktenzeichen":"1 BvR 2378/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2378/03 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau M ...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Achim Westermann und Koll.,\n                   Eisenbahnstraße 13, 48143 Münster -\ngegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Oktober 2003 - 8 A 90/03 -,\n\n       b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. November 2002 - 6 K\n          5985/99 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und die Richter Hömig,\n                                 Bryde\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Dezember 2003 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n  Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, mit denen die Klage der Beschwerdeführerin gegen eine öffentlichrechtliche\nRundfunkanstalt auf eine Verpflichtung zum Abspielen ihrer Musik abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin ist Musikerin und sendet seit mehreren Jahren der Rundfunkanstalt von ihr aufgenommene Langspielplatten und Compactdiscs zu. Die erfolglose Klage der Beschwerdeführerin war auf die Verpflichtung der Beklagten\ngerichtet, 100 mal jährlich Musikstücke von den Tonträgern der Beschwerdeführerin\nim Hörfunkprogramm abzuspielen.\n\n                                         II.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93 a             2\nAbs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Sie wirft keine Fragen auf, die sich nicht ohne\nweiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die\nverfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind. Das gilt insbesondere für die\n\n\n                                         1/4\n\nBedeutung der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als objektiver Wertentscheidung und Teilhaberecht an staatlichen Leistungen (vgl. BVerfGE 36, 321 <331 f.>)\nund die hier entgegenstehende Grundrechtsposition der Rundfunkfreiheit als Programmfreiheit (vgl. BVerfGE 97, 298 <310 f.>) auf Seiten der beklagten Rundfunkanstalt.\n\n  Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von           3\nder Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n Insbesondere ist die Rüge einer Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (Kunstfreiheit) unbegründet.\n\n  Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt, wie das Bundesverfassungsgericht in der                5\nMephisto-Entscheidung (BVerfGE 30, 173 <189>) dargelegt hat, nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung\ndes Kunstwerks. Art. 5 Abs. 3 GG enthält zunächst ein Freiheitsrecht für alle Kunstschaffenden und alle an der Darbietung und Verbreitung von Kunstwerken Beteiligten, das sie vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt in den künstlerischen Bereich\nschützt. Als objektive Wertentscheidung für die Freiheit der Kunst stellt sie dem Staat\ndarüber hinaus die Aufgabe, ein freiheitliches Kunstleben zu erhalten und zu fördern\n(vgl. BVerfGE 36, 321 <331>). Alle im Kunstleben Tätigen haben den gleichen grundsätzlichen Freiheitsanspruch, der sie vor hemmenden Einflüssen der staatlichen Gewalt auf ihre Arbeit sichert. Ebenso besteht ein allgemeiner Anspruch aller sich im\nKunstleben betätigenden Personen und Richtungen, von positiven staatlichen Förderungsmaßnahmen nicht von vornherein und schlechthin ausgeschlossen zu werden.\nDas heißt aber nicht, dass jede einzelne positive Förderungsmaßnahme gleichmäßig\nallen Bereichen künstlerischen Schaffens zugute kommen muss. Bei der Ausgestaltung solcher Maßnahmen hat der Staat vielmehr weitgehende Freiheit (vgl. BVerfGE\n36, 321 <332>).\n\n  Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen sowie die darin            6\nüberprüfte Auswahlpraxis der beklagten Rundfunkanstalt gerecht. Die Beklagte ist\nals rechtsfähige öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt einerseits Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung und damit an die Grundrechte gebunden, so dass sie grundsätzlich Adressat eines aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG abgeleiteten Teilhabeanspruchs\nsein kann. Andererseits aber ist sie selbst Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit in seiner besonderen Ausprägung der Programmfreiheit (vgl. BVerfGE 97,\n298 <310 f.>). Diesem Spannungsfeld sind die angegriffenen Entscheidungen gerecht geworden. Sie haben nachvollziehbar begründet darauf abgestellt, dass ein\nTeilhaberecht der Beschwerdeführerin nur am Willkürmaßstab zu messen ist. Eine\nweitergehende gerichtliche Überprüfung wäre ein Eingriff in die grundrechtlich geschützte Programmfreiheit der Beklagten. Eine willkürliche Behandlung der Beschwerdeführerin konnten die Gerichte angesichts der ausführlich dargestellten Auswahlverfahren der beklagten Rundfunkanstalt zutreffend nicht erkennen. Dass es bei\n\n\n\n                                          2/4\n\nder Auswahl verschiedener in Frage kommender Kunstwerke keine mathematisch\nüberprüfbare Gerechtigkeit gibt, entspricht dem Wesen der Kunst.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                           8\n\n               Jaeger                   Hömig           Bryde\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20031215_1bvr237803.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031215.1bvr237803\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-12-15/1-bvr-2378-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-12-15/1-bvr-2378-03","retrieved":"2026-07-10 10:52:12.466865+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-12-15/1-bvr-2378-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2003-12-15","dockets":["1 BvR 2378/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031215.1bvr237803","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031215.1bvr237803"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 15.12.2003 – 1 BvR 2378/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-12-15/1-bvr-2378-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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