{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031210.1bvr248003","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2003-12-10","aktenzeichen":"1 BvR 2480/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2480/03 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\n1.    der R... GmbH,\n      vertreten durch die Geschäftsführer,\n\n2.    der R... GmbH,\n      vertreten durch die Geschäftsführer\n\nin Gesellschaft des bürgerlichen Rechts,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Schackow & Partner,\n                   Domshof 17, 28195 Bremen -\ngegen a) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21.\n         November 2003 - 1 Verg 3/03 -,\n\n       b) Beschluss der Freien und Hansestadt Hamburg, Vergabekammer bei der\n          Finanzbehörde vom 14. August 2003 - VgK FB 3/03 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 die Richterin Haas\n                                 und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Dezember 2003 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind Entscheidungen in einem Vergabeverfahren.\n\n                                            I.\n  1. Die Beschwerdeführerin und die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens beteiligten sich an einer Ausschreibung für die Bereederung von Schiffen. Die erste Ausschreibung wurde aufgehoben. Eine zweite Ausschreibung erfolgte im Juli 2002 mit\ndem Ziel, die Bereederung ab 1. Januar 2003 zu vergeben.\n\n\n                                            1/5\n\n  Im Leitfaden zur Ausschreibung wird darauf eingegangen, dass möglicherweise            3\n§ 613 a BGB einschlägig ist. Die Antragstellerin teilte im Rahmen der Bietergespräche mit, dass sie lediglich die Offiziere nach dem HTV (Heuer-TarifV See) bezahlen\nwolle, die Decksmannschaft jedoch nach dem ITF-Tarif, der erheblich darunter liegt.\nDem lag die Annahme zu Grunde, § 613 a BGB greife für das von ihr entwickelte unternehmerische Konzept nicht ein. Die Beschwerdeführerin kalkulierte ihr Angebot\ndemgegenüber auf der Basis einer Betriebsübernahme. Die Vergabestelle schloss\ndie Antragstellerin mangels Eignung aus dem Vergabeverfahren aus; die an zweiter\nStelle liegende Beschwerdeführerin sollte den Zuschlag erhalten. Im weiteren Verlauf\nwurde die Ausschreibung aus Gründen, die für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde keine Bedeutung haben, nach § 26 Nr. 1 b VOL/A aufgehoben.\n\n 2. Die Antragstellerin betrieb daraufhin ein Nachprüfungsverfahren gemäß                4\n§§ 102 ff. GWB. Die Vergabekammer hob die Aufhebung der Ausschreibung auf und\nverpflichtete die Vergabestelle, der Antragstellerin den Zuschlag zu erteilen.\n\n Die Beschwerdeführerin legte gegen den Beschluss sofortige Beschwerde ein. Sie          5\nwandte ein, die möglichen Auswirkungen eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a\nBGB seien fälschlicherweise unberücksichtigt geblieben; der von der Antragstellerin\nangebotene Preis müsse daher als nicht auskömmlich angesehen werden. Außerdem trug sie vor, die Antragstellerin betreibe Lohnwucher.\n\n  Das Oberlandesgericht wies das Rechtsmittel zurück. In den Gründen der Entscheidung heißt es, die Prüfung der von der Antragstellerin angebotenen Preise sowie des\nPreis-Leistungs- Verhältnisses führe nicht zum Ausschluss des Angebots. Die Unterbietung des HTV um mehr als zwei Drittel wird nicht beanstandet. Die Heuer könne\nfrei ausgehandelt werden, weil die betreffenden Schiffe nicht tarifgebunden seien.\nAuch seien die Voraussetzungen von § 138 Abs. 1 oder 2 BGB nicht erfüllt. Die Vergabestelle habe davon ausgehen dürfen, dass die Lohnkalkulation sich im Rahmen\ndes Zulässigen halte. Es liege in der Entscheidungsmacht der Vergabestelle, sich für\neine vertretbare Interpretation des § 613 a BGB zu entscheiden. Dies sei ohne\nRechtsfehler geschehen.\n\n  3. Mit der fristgerecht eingereichten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. Mit\ndem Eilantrag strebt sie die vorläufige Untersagung des Zuschlags an.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG             8\nzur Entscheidung anzunehmen; sie hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil das\nBundesverfassungsgericht die hier einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt hat. Des Weiteren ist die Annahme nicht nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Die in zweifacher Hinsicht gerügte Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt    9\nnicht vor.\n\n\n                                          2/5\n\n a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Oberlandesgericht habe die Sache          10\ndem Bundesgerichtshof vorlegen müssen, weil es in der Beurteilung des von ihr behaupteten Lohnwuchers von einer Grundsatzentscheidung zur Auslegung von\n§ 302 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB (BGH, NJW 1997, S. 2689 <2691>) abgewichen\nsei.\n\n  Behauptet der Beschwerdeführer die Verletzung einer gesetzlichen Pflicht zur Vorlage an ein anderes Gericht, kommt es darauf an, ob die fehlerhafte Auslegung und\nAnwendung des einfachen Rechts willkürlich ist oder ob das Ausgangsgericht Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl.\nBVerfGE 87, 282 <284 f.>). Das ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.\nEine willkürliche Missachtung oder eine grundlegende Verkennung von Art. 101\nAbs. 1 Satz 2 GG legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Ihr Vorbringen besteht im\nWesentlichen aus einer Wiederholung des einfachrechtlichen Standpunktes zur Frage des Lohnwuchers.\n\n  b) Darüber hinaus rügt die Beschwerdeführerin, das Oberlandesgericht habe es unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verabsäumt, die Sache nach Art. 234\nAbs. 3 EGV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Zwingender Anlass für eine\nVorlage sei die Auslegung von § 97 Abs. 2 GWB gewesen. Hierzu trägt sie vor, der in\ndieser Vorschrift normierte Gleichbehandlungsgrundsatz sei verletzt, weil die Entscheidung des Oberlandesgerichts der Antragstellerin die Möglichkeit eröffne, ohne\nBerücksichtigung eines Betriebsübergangs ein Angebot abzugeben, wohingegen sie\nselbst einen solchen in ihre Berechnungen einbeziehen müsse. Die Anwendbarkeit\ndes § 613 a BGB dürfe im Vergabeverfahren nicht offen bleiben. Zur Berücksichtigung der Norm im Rahmen des § 97 Abs. 2 GWB liege eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes noch nicht vor.\n\n  Mit dieser Rüge hat sie ebenfalls keinen Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht         13\nprüft eine auf die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gestützte Rüge der Nichtvorlage an den Europäischen Gerichtshof nur darauf hin, ob die Vorlagepflicht in offensichtlich unhaltbarer Weise gehandhabt worden ist (vgl. BVerfGE 82, 159 <195>;\n1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2002, S. 1486 f.; NJW 2003, S. 418 f.; 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 10. Mai 2002 - 1 BvR 1685/01 -; 3. Kammer\ndes Zweiten Senats, NVwZ 1999, S. 293). Dies ist dem Beschwerdevorbringen nicht\nzu entnehmen.\n\n  Das Oberlandesgericht hat es unter ausführlicher Darlegung der einschlägigen          14\nrechtlichen Gesichtspunkte als vertretbar angesehen, dass die Vergabestelle ein Angebot berücksichtigt, das nicht von der Anwendbarkeit des § 613 a BGB ausgeht. Soweit dies die Kalkulation der von den Bewerberin abgegebenen Angebote beeinflusst, wird damit den verschiedenen unternehmerischen Konzepten der Anbieter\nRechnung getragen. Die Beschwerdeführerin vermag mit einschlägigen verfassungsspezifischen Erwägungen nicht darzutun, dass hierdurch der Gleichbehandlungsgrundsatz berührt wäre.\n\n\n\n                                         3/5\n\n 2. Die übrigen Rügen greifen ebenfalls nicht durch. Von einer weiteren Begründung       15\nwird abgesehen, § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.\n\n 3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung, weil er ausschließlich die\nvorläufige Durchsetzung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Ziels zum\nGegenstand hat.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    17\n\n                  Papier                Haas             Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n10. Dezember 2003 - 1 BvR 2480/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 2003 - 1 BvR 2480/03 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20031210_1bvr248003.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031210.1bvr248003\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-12-10/1-bvr-2480-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-12-10/1-bvr-2480-03","retrieved":"2026-07-10 10:52:11.895792+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-12-10/1-bvr-2480-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2003-12-10","dockets":["1 BvR 2480/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031210.1bvr248003","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031210.1bvr248003"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 10.12.2003 – 1 BvR 2480/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-12-10/1-bvr-2480-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/613a","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"613a","label":"§ 613a BGB","mentions":6},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GWB/97","law":"GWB","abbreviation":"GWB","ref":"97","label":"§ 97 GWB","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"GWB/102","law":"GWB","abbreviation":"GWB","ref":"102","label":"§ 102 GWB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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