{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20031204_2bvr110703","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031204.2bvr110703","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-12-04","aktenzeichen":"2 BvR 1107/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1107/03 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn F...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Reichling, Berliner\n                    Straße 100, 42275 Wuppertal -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 12. Juni 2003 - 22 Qs\n         18/03 -,\n\n       b) die Beschlüsse des Amtsgerichts Wuppertal vom 21. Mai 2003 - 8 (A) Gs\n          408 und 409/03 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richterin Osterloh\n                                  und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Dezember 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des strafrechtlichen Analogieverbots.         1\nSie wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a\nAbs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht\nauf Erfolg.\n\n 1. Als spezielles Willkürverbot für die Strafgerichtsbarkeit verpflichtet Art. 103      2\nAbs. 2 GG den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu\numschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Die hiernach gebotene Bestimmtheit des Straftatbestandes schließt aber die Verwendung von Begriffen nicht\naus, die der Deutung durch den Richter bedürfen. Es liegt deshalb in der Natur der\nSache, dass in Grenzfällen erst durch Auslegung festgestellt werden muss, ob ein\nVerhalten noch unter den gesetzlichen Straftatbestand fällt. Jedenfalls im Regelfall\nmuss der Normadressat aber anhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist. Auch in Grenzfällen ist auf diese Weise das Risiko\neiner Bestrafung erkennbar. Für die Rechtsprechung folgt aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein Verbot analoger Strafbegründung. Der mögliche Wortsinn\n\n\n                                          1/3\n\ndes Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation\n(vgl. BVerfGE 64, 389 <393 f.>; 71, 108 <114 ff.>; 92, 1 <12>). Da Art. 103 Abs. 2\nGG die Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten garantieren\nwill, ist die Grenze aus dessen Sicht zu bestimmen (BVerfGE 92, 1 <12>).\n\n  Danach ist es den Strafgerichten nicht erlaubt, eine Strafbestimmung über ihren eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut hinaus allein im Blick auf den\nNormzweck anzuwenden; dies verstieße gegen das in Art. 103 Abs. 2 GG festgeschriebene Analogieverbot im Strafrecht (vgl. BVerfGE 26, 41 <42>; 47, 109 <121,\n124>). Nicht verwehrt ist den Strafgerichten hingegen eine weite Auslegung des\nWortlauts einer Strafbestimmung. Gerade wenn der Normzweck eindeutig und offensichtlich ist, kann eine daran orientierte weite Auslegung des Wortsinns geboten sein.\nDenn unter dieser Voraussetzung kann der Normadressat das strafrechtlich Verbotene seines Handelns vorhersehen, was zu gewährleisten Sinn des Art. 103 Abs. 2 GG\nist (vgl. BVerfGE 28, 175 <183>; 48, 48 <56>; 57, 250 <262>; Beschluss des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1982 - 2 BvR 1339/81 -, NStZ\n1982, S. 285). Im Übrigen ist es auch bei der Rüge des Analogieverbots des Art. 103\nAbs. 2 GG nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, seine Auffassung von der\nzutreffenden oder überzeugenden Auslegung des einfachen Rechts an die Stelle derjenigen der Strafgerichte zu setzen (Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 -, EuGRZ\n2001, S. 76 <78>).\n\n  2. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs begegnen die angegriffenen Entscheidungen keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. § 258 Abs. 1\nStGB nennt als strafrechtliche Sanktion, der die Vereitelungshandlung dient, durch\ndie Verweisung auf § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB auch den Verfall. Der dingliche Arrest\nnach § 111d StPO dient u. a. der Sicherung dieser staatlichen Verfallsansprüche. Es\nüberschreitet deshalb nicht die Wortlautgrenze des § 258 Abs. 1 StGB, in der Vereitelung von strafprozessualen Maßnahmen nach § 111d StPO, die der Realisierung\nder späteren Verfallsanordnung dienen sollen, zugleich auch eine Vereitelungshandlung der Durchsetzung des Verfallsanspruchs selbst zu sehen. Diese Auslegung ist\naus den in dem angegriffenen Beschluss genannten Gründen auch vertretbar. Eine\nweiter gehende Prüfung ist dem Bundesverfassungsgericht nach den oben dargelegten Kriterien verwehrt.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    6\n\n              Hassemer                Osterloh              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                          2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n4. Dezember 2003 - 2 BvR 1107/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2003 - 2 BvR 1107/03 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20031204_2bvr110703.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031204.2bvr110703\n\n\n\n\n                                     3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/12/rk20031204_2bvr110703.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-12-04/2-bvr-1107-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111d","ref_norm":"111d","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/12/rk20031204_2bvr110703.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/12/rk20031204_2bvr110703.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-12-04/2-bvr-1107-03","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/12/rk20031204_2bvr110703.html","retrieved":"2026-07-10 10:52:10.846281+00:00"}}