{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031203.2bvr166103","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-12-03","aktenzeichen":"2 BvR 1661/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1661/03 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Alexandra Rittershaus,\n                   Kaiserring 38, 68161 Mannheim -\ngegen a) den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom\n         19. August 2003 - 1 Ws 361/03 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. Juli 2003 -\n         StVK 996/02 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Dezember 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die           1\nAnnahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  1. a) Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 104 Abs. 1 und 2 GG)    2\ndarf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Daraus ergeben sich für die Strafgerichte Mindesterfordernisse für eine zuverlässige Wahrheitserforschung, die auch bei den im Vollstreckungsverfahren zu treffenden Entscheidungen zu beachten sind. Sie setzen\nunter anderem Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für eine hinreichende tatsächliche Grundlage richterlicher Entscheidungen. Denn es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen,\ndie den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher\nSachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297\n<307>).\n\n\n\n\n                                         1/4\n\n b) Um eine diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliegende Entscheidung handelt es sich, wenn darüber zu befinden ist, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.\n\n aa) Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Rests          4\neiner zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der verhängten\nStrafe verbüßt sind, der Verurteilte einwilligt und dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Die in § 57 Abs. 1\nSatz 2 StGB genannten Umstände sind bei der prognostischen Gesamtwürdigung\nvon den Fachgerichten zu berücksichtigen.\n\n bb) Bei der nach § 57 Abs. 1 StGB zu treffenden Entscheidung handelt es sich zunächst um die Auslegung und Anwendung von Gesetzesrecht, die Sache der Strafgerichte ist. Sie wird vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin nachgeprüft, ob\ndas Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder\ndie verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2\nGG und Art. 104 Abs. 2 GG verbürgten Freiheitsrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE\n18, 85 <92 f., 96>; 72, 105 <113 ff.>).\n\n  c) Die aus dem Freiheitsrecht abzuleitenden Anforderungen an die richterliche Aufklärungspflicht richten sich insbesondere an die Prognoseentscheidung. Für ihre tatsächlichen Grundlagen gilt von Verfassungs wegen das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 70, 297 <309>). Es verlangt, dass der Richter die\nGrundlagen seiner Prognose selbständig bewertet, verbietet mithin, dass er die Bewertung einer anderen Stelle überlässt. Darüber hinaus fordert es vom Richter, dass\ner sich ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft\n(vgl. BVerfGE 70, 297 <310 f.>).\n\n 2. Die angegriffenen Entscheidungen tragen diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben Rechnung.\n\n  a) Das Landgericht Frankenthal, auf dessen Beschluss das Pfälzische Oberlandesgericht vollumfänglich Bezug genommen hat, hat sich mit den für den Beschwerdeführer sprechenden Umständen - wenn auch in lediglich knapper Weise - auseinander gesetzt. In der mündlichen Anhörung wurden von dem Beschwerdeführer die von\nihm durchgeführte Therapie, seine darauf bezogene Eigeninitiative sowie weitere positive Umstände vorgetragen und folglich vom Gericht und dem anwesenden Sachverständigen zur Kenntnis genommen. Der seit 6. Februar 2003 durchgeführte offene\nVollzug wird in der landgerichtlichen Entscheidung ebenso gewürdigt wie die ordentliche Führung des Beschwerdeführers.\n\n  b) Eine positive Entscheidung gemäß § 57 Abs. 1 StGB setzt keine Gewissheit             9\nkünftiger Straffreiheit voraus; dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ist jedoch\nin angemessener Weise Rechnung zu tragen. Gegen die Auffassung der Gerichte,\ndass eine frühzeitige Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses\nder Allgemeinheit nicht verantwortet werden kann, ist verfassungsrechtlich nichts zu\n\n\n\n                                          2/4\n\nerinnern. Bei der Gesamtwürdigung der relevanten Umstände durften neben den\ngünstigen Aspekten insbesondere der schnelle - und einschlägige - Rückfall nach\nder vollständigen Erstverbüßung, die Erheblichkeit der jeweiligen Verurteilungen sowie der Widerruf der dem Beschwerdeführer zunächst ermöglichten Zurückstellung\nder Vollstreckung berücksichtigt werden. Die damit zusammenhängenden Verfehlungen hat der Beschwerdeführer ebenso eingeräumt wie verbale Aggressionen gegenüber einem Lehrer im Berufsförderungswerk. Es wird zudem nicht erkennbar, dass\ndas zur Entscheidung berufene Landgericht Frankenthal gutachtliche Wertungen des\nSachverständigen unkritisch übernommen hätte; die negative Prognose des Sachverständigen, der die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände in sein mündlich erstattetes Gutachten mit einbezogen hat, hat das Landgericht Frankenthal nur\nergänzend zur gerichtlichen Beurteilung der Gefahrenprognose herangezogen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).           10\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  11\n\n              Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20031203_2bvr166103.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031203.2bvr166103\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-12-03/2-bvr-1661-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-12-03/2-bvr-1661-03","retrieved":"2026-07-10 10:52:09.867814+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-12-03/2-bvr-1661-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2003-12-03","dockets":["2 BvR 1661/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031203.2bvr166103","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031203.2bvr166103"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 03.12.2003 – 2 BvR 1661/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-12-03/2-bvr-1661-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/57","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"57","label":"§ 57 StGB","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/104","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"104","label":"Art 104 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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