{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031126.2bvr124701","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-11-26","aktenzeichen":"2 BvR 1247/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1247/01 -\n- 2 BVR 1248/01 -\n\n                               In den Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerden\n\n1.         des Herrn M ...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Klaus Schurig und Reinhard Lange,\n                   Paul-Gruner-Straße 42, 04107 Leipzig -\n2.         des Herrn H ...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Andreas Meschkat,\n                    Arndtstraße 39, 04275 Leipzig -\ngegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2001 - 5 StR 606/00 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                die Richterin Osterloh\n                                und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. November 2003 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden verbunden.\nSie werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerden betreffen Art. 315 a EGStGB mit der Frage, ob die        1\nRegelung wegen ihrer Differenzierung nach im Beitrittsgebiet begangenen Straftaten\ngegen die Verfassung verstößt.\n\n                                       A.\n\n                                        I.\n Die Staatsanwaltschaft beschuldigt die Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren        2\nverschiedener in der ehemaligen DDR im \"Spezialkinderheim Erich Hartung\" zum\nNachteil dort untergebrachter sogenannter schwer erziehbarer Jugendlicher in der\nZeit vom 1. Januar 1986 bis Dezember 1990 begangener Taten. Am 15. Februar\n1999 hatte die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Das Landgericht lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens am 6. September 1999 wegen eingetretener Verfol-\n\n\n\n                                       1/16\n\ngungsverjährung ab. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das\nOberlandesgericht den angefochtenen Beschluss teilweise auf und eröffnete das\nHauptverfahren vor dem Landgericht.\n\n  Nach Maßgabe des Eröffnungsbeschlusses lag dem Beschwerdeführer M. die Verletzung von Erziehungspflichten in fünf Fällen (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB/DDR), davon\nin einem Fall tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen (§ 150 Abs. 1\nStGB/DDR), sowie Freiheitsberaubung (§ 131 Abs. 1 StGB/DDR) zur Last, dem Beschwerdeführer H. Verletzung von Erziehungspflichten in fünf Fällen und Freiheitsberaubung in zwei Fällen. Auf den Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer stellte das Landgericht das Verfahren durch Urteil vom 11. August 2000\ngemäß § 260 Abs. 3 StPO wegen absoluter Verfolgungsverjährung ein. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf und verwies\ndie Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.\n\n  Zur Begründung führte der Strafsenat aus, dass die Verjährungsfristen für die Verletzung von Erziehungspflichten und für Freiheitsberaubung von fünf Jahren (§ 82\nAbs. 1 Nr. 2 StGB/DDR) sowie von acht Jahren (§ 82 Abs. 1 Nr. 3 StGB/DDR) für den\nsexuellen Missbrauch von Jugendlichen am 3. Oktober 1990 noch nicht verstrichen\ngewesen und an diesem Tag auf Grund der Regelung des Art. 315 a Abs. 1 Satz 3\nHalbsatz 1 EGStGB unterbrochen worden seien. Ab diesem Zeitpunkt seien die\n§§ 78 ff. StGB anzuwenden mit der Folge, dass nach § 78 c Abs. 3 Satz 1 StGB für\nalle angelasteten Taten die § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB zu entnehmenden fünfjährigen\nVerjährungsfristen zu laufen begännen. Diese seien durch Art. 1 des 2. Verjährungsgesetzes bis zum 31. Dezember 1997 verlängert worden. Die in Art. 2 dieses Gesetzes normierte Voraussetzung, der Nichteintritt der Verjährung vor Ablauf des 30.\nSeptember 1993, habe vorgelegen. Vor dem Inkrafttreten des 2. Verjährungsgesetzes sei in keinem Fall seit Beendigung der Tat durch Ablauf von zehn Jahren die absolute Verjährung eingetreten (§ 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB). Durch Art. 1 und 2 des 3.\nVerjährungsgesetzes seien die am 31. Dezember 1997 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen bis zum 2. Oktober 2000 verlängert worden.\n\n Vor diesem Zeitpunkt habe auch die absolute Verjährung nach § 78 c Abs. 3 Satz 2       5\nStGB nicht eintreten können. Art. 315 a Abs. 2 EGStGB sei eine gegenüber § 78 c\nAbs. 3 Satz 2 StGB vorrangige Norm, die ohne sachliche Differenzierung wegen der\nim Gesetzgebungsverfahren diskutierten faktischen Verfolgungserschwernisse anzuwenden sei.\n\n                                         II.\n  Mit den Verfassungsbeschwerden greifen die Beschwerdeführer die Entscheidung          6\ndes Bundesgerichtshofs und mittelbar Art. 315 a EGStGB an. Die Norm sei in der\nAuslegung, wie sie der Entscheidung zu Grunde liege, verfassungswidrig. Die Entscheidung verletze sie in ihren Rechten aus Art. 103 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 2 Abs. 1\nin Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n\n\n                                         2/16\n\n  1. a) Der Wortlaut der Verjährungsvorschriften in Art. 315 a Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz EGStGB widerspreche Art. 315 a Abs. 2 EGStGB, da ersterer die Vorschrift des\n§ 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB ausdrücklich unberührt lasse. Die absolute Verjährung trete danach ein, wenn seit Beendigung der Tat das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen sei. Im vorliegenden Fall sei daher jeweils zehn Jahre nach Begehung der vorgeworfenen Tat die absolute Verjährung eingetreten. Art. 315 a Abs. 2\nEGStGB sehe hingegen eine Verfolgungsverjährungsfrist von Taten, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht seien, frühestens mit Ablauf des 2. Oktober 2000 vor. Die sich aus dem Gesetzeswortlaut    ergebenden       unterschiedlichen     Rechtsfolgen     widersprächen     dem\nBestimmtheitsgrundsatz gemäß Art. 103 Abs. 2 GG, da die Rechtsfolge nicht bestimmbar sei. Infolge der Auslegung durch den Bundesgerichtshof werde das Gesetzlichkeitsprinzip verletzt, weil nur der Gesetzgeber über die Strafbarkeit entscheiden dürfe und Gleiches für die Frage der Verfolgbarkeit gelte.\n\n  b) Mit der angegriffenen Entscheidung habe der Bundesgerichtshof gegen das                 8\nRechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verstoßen, weil diese\nnicht - wie vom Landgericht vorgezeichnet - die erforderliche verfassungskonforme\nAuslegung der Verjährungsvorschriften geleistet und damit die Rechtspositionen der\nBeschwerdeführer verletzt habe. Der Bundesgerichtshof habe eine bestehende\nNorm, Art. 315 a Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz EGStGB, ohne Begründung nicht angewandt. In diese Norm sei durch die Verjährungsgesetze gerade nicht eingegriffen\nworden; die Verjährungsgesetze regelten nicht das Rechtsinstitut der absoluten Verjährung. Nach der systematischen Auslegungsmethode wäre dem höherrangigen\nGesetz mit Verfassungsrang (Einigungsvertrag) gegenüber dem einfachen Parlamentsgesetz (Verjährungsgesetz) der Vorrang einzuräumen. Der Einigungsvertrag\nerfülle die Kriterien des Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG. Er sei ein völkerrechtlicher Vertrag,\nder auch den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand habe.\n\n Die Entstehungsgeschichte der Verjährungsgesetze spreche zudem dafür, Art. 315              9\na Abs. 2 EGStGB dahin auszulegen, dass er sich nur auf Vereinigungs- bzw. DDR-Regierungskriminalität beschränke.\n\n  Der Auffassung folgend, die Verfolgungsverjährung für die den Beschwerdeführern           10\nvorgeworfenen Taten betrage fünf Jahre, liefe die Vorschrift des Art. 315 a Abs. 1\nSatz 3, 2. Halbsatz EGStGB leer, wenn gleichzeitig eine frühestmögliche Verjährung\nzum 2. Oktober 2000 angenommen werde. Den Beschwerdeführern stünde dann das\nRechtsinstitut der absoluten Verjährung nicht zur Verfügung. Der Begriff \"frühestens\"\nin Art. 315 a Abs. 2 EGStGB setze ein \"spätestens\" denknotwendig voraus.\n\n 2. Art. 315 a EGStGB in der Fassung nach dem 3. Verjährungsgesetz verstoße in              11\nder Auslegung durch den Bundesgerichtshof gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber habe eine Verjährungsverlängerung lediglich für gravierende Fälle der Regierungs- und Vereinigungskriminalität gewollt. Eine Ungleichbehandlung von Allgemeinkriminalität in West- und Ostdeutschland sei zur Vermeidung gespaltenen\n\n\n\n                                           3/16\n\nBundesrechts nicht beabsichtigt gewesen.\n\n  3. Ein Gehörsverstoß liege darin, dass in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs      12\nnicht auf den im Verfahren dargelegten Umstand eingegangen werde, dass ein Fall\nkonkurrierender Gesetzesvorschriften vorliege, deren Widerspruch in den Rechtsfolgen durch Auslegung überwunden werden müsse. Der Strafsenat sei nicht darauf\neingegangen, dass der Wortlaut des Art. 315 a Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz EGStGB\nauf § 78 c Abs. 3 Satz 2 EGStGB verweise. Auch das Argument, die Vorschrift des\nArt. 315 a Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz EGStGB i.V.m. § 78 c Abs. 3 Satz 2 EGStGB\nliefe ins Leere, wenn man annehme, dass frühestmöglicher Verjährungsbeginn der\n2. Oktober 2000 sei, finde keine Berücksichtigung im angefochtenen Urteil.\n\n                                         III.\n 1. Das Bundesministerium der Justiz hat von der Möglichkeit einer Stellungnahme         13\nkeinen Gebrauch gemacht.\n\n 2. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat Stellungnahmen der Vorsitzenden der         14\nStrafsenate eingereicht. Diese beziehen sich auf bisherige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Art. 315 a EGStGB.\n\n  3. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde          15\nfür unzulässig. Der Rechtsweg sei nicht erschöpft, weil das Strafverfahren nach Zurückverweisung der Sache an das Landgericht noch nicht abgeschlossen sei. Davon\nunabhängig seien die Verfassungsbeschwerden offensichtlich unbegründet. Art. 103\nAbs. 2 GG betreffe lediglich die Voraussetzungen, unter denen ein Verhalten für\nstrafbar erklärt werden könne, nicht jedoch die Frage, wie lange eine Straftat zu verfolgen und zu ahnden sei. Ein Verstoß der angefochtenen Entscheidung gegen das\nWillkürverbot sei nicht erkennbar. Die Auffassung des Strafsenats, Art. 315 a Abs. 2\nEGStGB sei eine gegenüber Art. 315 a Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz EGStGB, § 78 c\nAbs. 3 StGB vorrangige Norm, die ohne sachliche Differenzierung hinsichtlich der im\nGesetzgebungsverfahren diskutierten faktischen Verfolgungserschwernisse anzuwenden sei, sei ohne weiteres nachvollziehbar und damit auch nicht willkürlich. Gleiches gelte für die Annahme, es sei nicht geboten, nur die im 1. Verjährungsgesetz\ngenannten Delikte von der nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich erforderlichen Gleichbehandlung der in den alten und neuen Ländern begangenen Straftaten auszunehmen.\n\n                                         IV.\n Auf den Antrag des Beschwerdeführers M. hat die Kammer mit Beschluss vom 1.             16\nAugust 2002 dem Landgericht aufgegeben, in dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer M. solange keine Hauptverhandlung durchzuführen, bis über seine\nVerfassungsbeschwerde entschieden ist. Diese einstweilige Anordnung ist durch Beschlüsse der Kammer vom 16. Januar 2003 und 15. Juli 2003 wiederholt worden. Die\nHauptverhandlung ist auf Grund dessen gegen alle Angeklagten ausgesetzt worden.\n\n\n\n                                         4/16\n\n                                          B.\n Art. 315 a EGStGB hat in der seit 31. Dezember 1997 geltenden Fassung folgenden           17\nWortlaut:\n\n\"(1) Soweit die Verjährung der Verfolgung oder der Vollstreckung nach dem Recht            18\nder Deutschen Demokratischen Republik bis zum Wirksamwerden des Beitritts nicht\neingetreten war, bleibt es dabei. Dies gilt auch, soweit für die Tat vor dem Wirksamwerden des Beitritts auch das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland gegolten\nhat. Die Verfolgungsverjährung gilt als am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts\nunterbrochen; § 78 c Abs. 3 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.\n\n(2) Die Verfolgung von Taten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begangen worden sind und die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe\nvon mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, verjährt frühestens mit Ablauf des 2. Oktober 2000, die Verfolgung der in diesem Gebiet vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begangenen und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\noder mit Geldstrafe bedrohten Taten frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 1995.\n\n(3) ...\"                                                                                   20\n\n  Die Regelung des Art. 315 a EGStGB wurde in ihrem ursprünglichen Wortlaut, der           21\nsich auf die Sätze 1 und 3 des Absatzes 1 beschränkte, durch den Einigungsvertrag\nin das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch eingefügt, wonach bei im Beitrittsgebiet begangenen, am 3. Oktober 1990 nach dem Recht der DDR noch nicht verjährten, Straftaten die Verfolgungsverjährung als unterbrochen gilt. Seit dem Beitritt gelten nach Art. 8 des Einigungsvertrags für die Strafverfolgungsverjährung die\nRegelungen der §§ 78 ff. StGB. Für diese Taten begann daher nach § 78 c Abs. 3\nSatz 1 StGB mit Wirksamwerden des Beitritts die - einfache - Verjährungsfrist von\nNeuem zu laufen. Für die absolute Verjährung bestimmt Art. 315 a Satz 3, 2. Halbsatz EGStGB a.F. allerdings ausdrücklich, dass § 78 c Abs. 3 StGB unberührt bleibt.\nDie absolute Verjährung tritt ungeachtet der Unterbrechensregelung dann ein, wenn\nseit dem Beginn der Verjährung das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist (§ 78\nStGB) vergangen ist. Das System der Verjährungsregelungen des Strafgesetzbuchs\nsollte durch Art. 315 a EGStGB a.F. nicht verändert werden. Durch die Verjährungsunterbrechung sollte insbesondere sichergestellt werden, dass der Aufbau einer\nfunktionsfähigen und rechtsstaatlichen Strafjustiz im Gebiet der neuen Länder nicht\ndie Verfolgbarkeit von Teilen des sogenannten SED-Unrechts hindert.\n\n  Art. 315 a EGStGB wurde zunächst durch das Gesetz über das Ruhen der Verjährung bei SED-Unrechtstaten vom 26. März 1993 (1. Verjährungsgesetz; BGBl I S.\n392) und sodann durch das Gesetz zur Verlängerung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 27. September 1993 (2. Verjährungsgesetz; BGBl I S. 1657; vgl. unten I.) um\ndie zur Prüfung gestellte Regelung des Art. 315 a Abs. 2 EGStGB ergänzt. Durch sie\nwurde der Eintritt der Verfolgungsverjährung für im Beitrittsgebiet vor Ablauf des\n2. Oktober 1992 bzw. des 31. Dezember 1992 begangene, noch nicht verjährte,\nleichte bis mittelschwere Straftaten (mit drei- oder fünfjähriger Verjährungsfrist, vgl.\n\n\n                                          5/16\n\n§ 78 Abs. 3 Nr. 4 und 5 StGB) bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 (bei dreijähriger Verjährungsfrist) bzw. des 31. Dezember 1997 (bei fünfjähriger Verjährungsfrist)\nhinausgeschoben. Der letztgenannte Zeitpunkt wurde durch das Gesetz zur weiteren\nVerlängerung strafrechtlicher Verjährungsfristen und zur Änderung des Gesetzes zur\nEntlastung der Rechtspflege vom 22. Dezember 1997 (3. Verjährungsgesetz; BGBl I\nS. 3223, vgl. unten II.) ein zweites Mal verschoben auf den 2. Oktober 2000; zugleich\nentfiel die zeitliche Beschränkung der Anwendbarkeit auf Taten, die vor dem 31. Dezember 1992 begangen worden waren.\n\n                                           I.\n Die Regelungen des am 30. September 1993 in Kraft getretenen 2. Verjährungsgesetzes ergänzten Art. 315 a EGStGB a.F. um die Absätze 2 und 3. Absatz 2 lautete:\n\n\"(2) Die Verfolgung von Taten, die vor Ablauf des 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begangen worden sind und die im\nHöchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht\nsind, verjährt frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 1997, die Verfolgung der in\ndiesem Gebiet vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begangenen und im Höchstmaß mit\nFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedrohten Taten frühestens\nmit Ablauf des 31. Dezember 1995.\"\n\n  Das Gesetz geht auf einen Entwurf des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 3.               25\nMärz 1992 (BRDrucks 147/92) zurück. Der Entwurf wurde damit begründet, dass eine wirksame Wahrnehmung des staatlichen Strafanspruchs im Hinblick auf Straftaten, die noch vor dem Beitritt begangen worden waren, und auf Straftaten der sogenannten \"Vereinigungskriminalität\" zeitnah nicht gewährleistet sei, weil die Justiz sich\nerst im Aufbau befinde. Gerichte und Staatsanwaltschaften seien insbesondere hinsichtlich berufserfahrener Richter und Staatsanwälte unterbesetzt. Ermittlungsmaßnahmen durch die Polizei würden auf Grund der auch dort im Auf- und Umbau befindlichen Organisation nicht mit der wünschenswerten Effektivität durchgeführt werden.\nDer Ausbildungsstand bei der Polizei in den neuen Bundesländern bleibe hinter dem\nder Beamten in den alten Bundesländern zurück. Diesen strukturellen Schwierigkeiten stehe ein erheblicher Bestand an unerledigten Verfahren gegenüber, der auch\ndarauf zurückzuführen sei, dass die Strafverfolgung in der Endphase der DDR angesichts der anstehenden politischen Veränderungen nicht in der erforderlichen Weise\nfunktioniert habe. Hinzu trete verstärkt Kriminalität vor allem Jugendlicher und Heranwachsender als Ausdruck sozialer Probleme. Die Staatsanwaltschaften seien überdies mit der Durchführung der Rehabilitierungs- und Kassationsverfahren belastet.\nSchließlich müsse in Folge der Einsichtnahme vieler Bürger in die vom Ministerium\nfür Staatssicherheit über sie geführten Akten mit einer Vielzahl bisher unentdeckter\nStraftaten gerechnet werden. Ohne eine Verlängerung der Verjährungsfrist bestünde\ndie Gefahr, dass den Tätern ein sachlich nicht gerechtfertigter Vorteil erwachsen würde. Daher sei es notwendig, die in großer Zahl drohende Verjährung von Straftaten\ndurch ein Gesetz zur Verlängerung der Verjährungsfristen abzuwenden. Durch die\n\n\n                                          6/16\n\nbeabsichtigte Regelung solle \"nachgerade die faktische Ungleichheit zwischen der\nStrafverfolgung in den neuen und in den alten Bundesländern, die daraus resultiert,\ndass die Strafverfolgungseffizienz in den neuen Bundesländern vereinigungsbedingt\nhinter der der alten Bundesländer\" zurückbleibe, ausgeglichen werden. Der Entwurf\nsah unter anderem vor, dass bei allen vor dem Beitritt begangenen Taten, die mit\neiner Höchststrafe von über einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, die Verjährung\nnicht vor dem 2. Oktober 2000 eintreten solle (vgl. § 2 Abs. 1 des Entwurfs).\n\n Mit der Regelung sollte bei der einfachen und der mittleren Kriminalität eine Verdoppelung der einfachen Verjährungsfrist erreicht und zugleich sichergestellt werden,\ndass auch die absolute Verjährung nach § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB nicht vor den im\nGesetz aufgeführten Daten eintritt.\n\n  In § 3 des Entwurfs ist demgegenüber für Straftaten, die nach dem Beitritt begangen     27\nwurden, ausdrücklich eine abweichende Regelung zur absoluten Verjährungsfrist getroffen worden.\n\n  Der Rechtsausschuss des Bundesrats legte einen abweichenden Gesetzesentwurf             28\nvor, wonach die Verjährungsfristen für Taten mit einer Strafandrohung von maximal\nfünf Jahren von fünf auf acht Jahre verlängert werden sollten. Die Erforderlichkeit des\nGesetzes wurde wie im Entwurf des Landes Mecklenburg-Vorpommern begründet\n(BRDrucks 319/1/93). Der Bundesrat beschloss am 9. Juli 1993, diesen Entwurf beim\nDeutschen Bundestag einzubringen (BR, PlPr 659 S. 325; BRDrucks 319/93; BT-Drucks 12/5613). Ein von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. vorgelegter\n\"Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung strafrechtlicher Verjährungsfristen\"\n(BTDrucks 12/5637) brachte eine dritte Variante der Möglichkeiten zur Verlängerung\nder Verjährungsfristen in die Diskussion, indem der Beginn der Verjährung von vor\ndem 31. Dezember 1992 begangenen und mit einer Höchststrafe von fünf Jahren\nFreiheitsstrafe bedrohten Straftaten auf den 1. Januar 1993 gelegt wurde.\n\n  Der Rechtsausschuss des Bundestags folgte dem Entwurf in seiner Beschlussempfehlung für den Bundestag (BTDrucks 12/5701, S. 4) daher nicht. Er verband die beiden Entwürfe und fasste sie in einem neuen Entwurf zusammen, der vom Bundestag\nals \"Gesetz zur Verlängerung strafrechtlicher Verjährungsfristen (2. Verjährungsgesetz)\" beschlossen worden und am 30. September 1993 in Kraft getreten ist.\n\n                                          II.\n Die weitere Verlängerung der Verfolgungsverjährung durch das am 31. Dezember             30\n1997 in Kraft getretene 3. Verjährungsgesetz vom 22. Dezember 1997 wurde damit\ngerechtfertigt, dass die Justiz in den neuen Bundesländern trotz großer Anstrengungen bei der Aufarbeitung des im Zuge der deutschen Einigung im Beitrittsgebiet begangenen strafbaren Unrechts, insbesondere der einigungsbedingten Wirtschaftskriminalität, an ihre Grenzen gestoßen sei. Auch die Aufarbeitung der DDR-Regierungskriminalität durch die Strafverfolgungsbehörden habe bisher noch nicht\nabgeschlossen werden können. Von einer Sonderregelung für diese Delikte wurde\n\n\n                                          7/16\n\nabgesehen. Der Aufschub der Verjährung sollte vielmehr alle im Beitrittsgebiet begangenen mittelschweren Delikte erfassen (BTDrucks 13/8962, S. 3). Zugleich entfiel\ndie zeitliche Beschränkung auf Straftaten, die vor dem 31. Dezember 1992 begangen\nworden waren (Art. 2 des 3. Verjährungsgesetzes). Den im Gesetzgebungsverfahren\ngegen den Gesetzesentwurf erhobenen Bedenken, es würde zu einer Ungleichbehandlung ost- und westdeutscher Straftäter auch für die Bereiche der Alltagskriminalität kommen (vgl. BRDrucks 936/1/97), folgte der Gesetzgeber nicht.\n\n                                          C.\n  Die Verfassungsbeschwerden werden verbunden, weil sie die gleichen verfassungsrechtlichen Fragen aufwerfen (vgl. BVerfGE 11, 266 <270>). Sie werden nicht\nzur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93 a Abs. 2\nBVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur\nDurchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe\nb BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg\n(vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie sind unbegründet.\n\n  Die vom Bundesgerichtshof der angegriffenen Entscheidung zu Grunde gelegte              32\nAuslegung des Art. 315 a EGStGB bezüglich der Verlängerung der absoluten Verjährung für Delikte der Alltagskriminalität ist nach dem Wortlaut der Vorschrift, dem Willen des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck der Regelung jedenfalls vertretbar\n(I.). Art. 315 a EGStGB ist bei dieser vom Bundesgerichtshof vorgenommenen Norminterpretation mit der Verfassung vereinbar (II.).\n\n                                          I.\n Der Bundesgerichtshof hat angenommen, Art. 315 a Abs. 2 EGStGB sei auch für              33\nFälle der sogenannten Alltagskriminalität, zu der die angeklagten Taten gehörten, eine gegenüber Art. 315 a Abs. 1 Satz 3 EGStGB in Verbindung mit § 78 c Abs. 3 Satz\n2 StGB für die Bestimmung der absoluten Verjährung vorrangige Norm. Dies ist jedenfalls vertretbar.\n\n 1. a) Art. 315 a Abs. 2 EGStGB erfasst nach seinem Wortlaut auch Fälle der Alltagskriminalität. Anders als im 1. Verjährungsgesetz erfolgt keine Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Kriminalitätsgruppen. Die noch im 2. Verjährungsgesetz\nenthaltene zeitliche Beschränkung auf Straftaten, die vor dem 31. Dezember 1992\nbegangen wurden, wurde im 3. Verjährungsgesetz gleichfalls gestrichen, sodass die\nerfassten Taten auch nicht mehr vor oder alsbald nach dem Beitritt stattgefunden haben müssen.\n\n  Der Wortlaut des Art. 315 a EGStGB steht der Annahme, Absatz 2 der Vorschrift regele nicht nur die einfache Verjährung, sondern auch die absolute, nicht entgegen.\nNach Art. 315 a Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz EGStGB richtet sich die Prüfung der absoluten Verfolgungsverjährung nach § 78 c Abs. 3 StGB; die Taten sind dann nicht\nmehr verfolgbar, wenn das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist verstrichen ist.\n\n                                          8/16\n\nNach Art. 315 a Abs. 2 EGStGB tritt die Verjährung solcher Taten jedoch frühestens\nmit Ablauf des 2. Oktober 2000 ein. Der Begriff \"frühestens\" kann nur dahin verstanden werden, dass eine wie auch immer geartete Verjährung vor diesem Zeitpunkt\njedenfalls nicht eintreten soll, mithin auch nicht die absolute Verjährung. Das von\nden Beschwerdeführern angeführte Argument, der Begriff \"frühestens\" setze denknotwendig auch ein \"spätestens\" voraus, sodass der Gesetzeswortlaut widersprüchlich sei und die Vorschrift nur in ihrem Sinne ausgelegt werden könne, greift nicht\ndurch. Denn jedenfalls dann, wenn die Begriffe nur für einen bestimmten Zeitraum\nzusammenfallen und darüber hinaus Raum für ein \"später\" bleibt, macht die Begriffswahl \"frühestens\" Sinn. Bei einer Straftat mit fünfjähriger Verjährungsfrist, die nach\ndem 1. Januar 1988 im Beitrittsgebiet begangen wurde, träte die absolute Verjährung\nnach dem im 2. Verjährungsgesetz genannten Zeitpunkt (31. Dezember 1997) ein.\nEntsprechendes gilt nach dem 3. Verjährungsgesetz für Straftaten, die nach dem 2.\nOktober 1990 begangen wurden. Es liegen somit keine einander widersprechenden\nRegelungen, sondern eine Grundnorm (Absatz 1) und eine Spezialnorm (Absatz 2)\nvor, sodass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Wortlaut vereinbar\nist.\n\n b) Auch dem Gesetzgebungsverfahren lässt sich ein Wille des Gesetzgebers, mit           36\nArt. 315 a Abs. 2 EGStGB entgegen dem Wortlaut nicht den Eintritt der absoluten\nVerjährung bei sogenannter Alltagskriminalität regeln zu wollen, nicht entnehmen.\n\n (1) Der ursprüngliche Gesetzesantrag Mecklenburg-Vorpommerns zum 2. Verjährungsgesetz (BRDrucks 147/92, S. 7) enthielt lediglich eine Differenzierung zwischen\nFällen der Regierungs- und Alltagskriminalität vor der Wiedervereinigung einerseits\nund Fällen der Vereinigungs- und Alltagskriminalität nach diesem Zeitpunkt. Die absolute Verjährung wurde für beide Bereiche unterschiedlich behandelt.\n\n Fälle der Alltagskriminalität wurden in beiden Bereichen nicht ausgegrenzt, obwohl      38\ndies zumindest für die Altfälle durch eine Beschränkung auf den Bereich der Regierungskriminalität - entsprechend der Ruhensregelung des 1. Verjährungsgesetzes -\nohne Weiteres möglich gewesen wäre.\n\n Im Entwurf des Bundestagsrechtsausschusses (BTDrucks 12/5701, S. 4) wurde               39\nebenfalls auf eine Unterscheidung der Straftatengruppen verzichtet. Der Begründung, es müsse \"dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Verfolgungskapazitäten in den neuen Bundesländern eine rechtzeitige Aufarbeitung von Taten,\ndie bis zum 31. Dezember 1992 begangen wurden, vor Eintritt der Verjährung nach\nbisher geltendem Recht nicht gewährleisten\" (BTDrucks 12/5701, S. 6), kann nicht\nentnommen werden, dass von der Verjährungsverlängerung Taten der allgemeinen\nKriminalität nicht erfasst werden sollten.\n\n (2) Auch bei den Beratungen über das 3. Verjährungsgesetz wurde an dem Entwurf,         40\nder keine Unterscheidung nach Straftatengruppen vorsah, festgehalten.\n\n Die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs widerspricht daher nicht dem Willen         41\n\n\n\n                                         9/16\n\ndes Gesetzgebers.\n\n c) Gesetzessystematik und Zweck der Verjährungsverlängerung widersprechen                   42\ngleichfalls nicht dem Normverständnis, wie es der angegriffenen Entscheidung zu\nGrunde liegt.\n\n (1) Bei Art. 315 a Abs. 1 handelt es sich im Vergleich zu Abs. 2 nicht um höherrangiges Recht. Die Anwendung des Art. 315 a Abs. 2 EGStGB verstößt daher nicht\nschon deshalb gegen das Rechtsstaatsprinzip. Art. 315 a Abs. 1 ist zwar durch den\nEinigungsvertrag eingeführt worden, der selbst auch Verfassungsänderungen enthält\n(Art. 4 EV). Gleichwohl handelt es sich nicht um ein Gesetz mit Verfassungsrang; der\nVertrag gilt, nach seiner Ratifizierung, als Bundesrecht fort (Art. 45 Abs. 2 EV). Das\nBesatzungsrecht wurde nicht durch den Einigungsvertrag, sondern mit dem \"Vertrag\nüber die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland\" geregelt, sodass Art. 79\nAbs. 1 Satz 2 GG nicht berührt ist.\n\n  (2) Art. 315 und Art. 315 a EGStGB regeln die Geltung des Strafrechts für in der           44\nehemaligen DDR begangene Straftaten und die Dauer ihrer Verfolgbarkeit. Mit diesen Normen sollte abschließend geklärt werden, in welchem Umfang insbesondere\ndurch das SED-Regime gedeckte oder von ihm selbst begangene Straftaten noch\nverfolgt werden konnten. Bei einer undifferenzierten Anwendung von § 2 Abs. 3 StGB\nauf die Verjährungsvorschriften wären Täter aus der ehemaligen DDR stets in den\nGenuss der jeweils kürzeren Verjährungsfrist gekommen. Diese verkürzte Verfolgungsbefugnis wäre zusätzlich den Erschwernissen des Aufbaus der Justiz unterworfen gewesen und hätte zu einer deutlichen Besserstellung für Täter von sogenannten DDR-Alttaten geführt (Otto, Jura 1994, S. 611). Damit ist eine spezielle\nRegelung der Verjährungsfrage von DDR-Alttaten, wie sie in Art. 315 a EGStGB getroffen ist, gerechtfertigt.\n\n  (3) Sinn und Zweck der Gesetzesänderungen zu Art. 315 a EGStGB sind durch die              45\nAusführungen zum gesetzgeberischen Willen deutlich geworden. Nachdem das Ausmaß des Systemunrechts bekannt war und die Eingangszahlen auch der Alltagskriminalität weiter stiegen, sollten die Strafverfolgungsbehörden mehr Zeit haben, um\ninsbesondere DDR-Alttaten und im Zuge der Wiedervereinigung begangene Straftaten sachgerecht verfolgen zu können.\n\n Aus systematischen Gründen war die immer wieder betonte Differenzierung zwischen einfacher und absoluter Verfolgungsverjährung sinnvoll vor dem Hintergrund\nder Situation, die für den Erlass der Gesetze maßgeblich war: Straftaten, die als\nSED-Unrecht klassifiziert werden, wurden in der ehemaligen DDR naturgemäß, da\nstaatlicherseits gesteuert, nicht verfolgt (sog. Alttaten). Für sie gilt daher die Ruhensregelung des 1. Verjährungsgesetzes. Bei den hier in Rede stehenden Taten mit\ndrei- und fünfjähriger Verjährungsfrist wäre die - einfache - Verjährung mithin 1993\nbzw. 1995 eingetreten, die absolute hingegen (soweit Unterbrechungshandlungen\nerfolgt sind) spätestens 1996 bzw. 2000. Da es bei den Verjährungsgesetzen stets\num die Frage der mangelnden Kenntnis begangener Straftaten oder um die - aus der\n\n\n                                          10/16\n\nÜberlastung der Justiz resultierenden - mangelnden Möglichkeiten verjährungsunterbrechender Maßnahmen ging, kam es auf die Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist nicht an, sondern nur auf die der einfachen Verjährungsfrist. Gleiches gilt\nfür sog. Neutaten, d.h. Straftaten, die insbesondere im Zuge der Wiedervereinigung\noder in der Zeit danach begangen worden sind (Vereinigungskriminalität). Da die einfache Verjährungsfrist mit Tatbeendigung begann, wäre diese frühestens Ende 1995,\ndie absolute Verjährungsfrist also frühestens Ende 2000 eingetreten. Die Frage, ob\ndas 2. und das 3. Verjährungsgesetz auch die absolute Verjährungsfrist verlängern\nwollten, stellt sich mithin nur bei Alttaten, die nicht als SED-Unrecht zu klassifizieren\nsind und daher nicht unter die Ruhensregelung des Verjährungsgesetzes fallen. Ein\nBedürfnis, auch die Verjährung dieser Straftaten weiter hinauszuschieben, wurde in\nden Gesetzgebungsverfahren zwar nur ansatzweise deutlich. Ersichtlich besteht ein\nsolches Bedürfnis jedenfalls für solche Taten, die nicht eindeutig als Systemunrecht\ngekennzeichnet werden können. Ein Grund liegt aber auch darin, dass die Situation der im Aufbau befindlichen Justiz in den neuen Ländern keine Besserstellung der\nStraftäter gegenüber solchen in den alten Ländern zur Konsequenz haben sollte.\n\n Da einfache und absolute Verjährung \"nur\" in einem begrenzten Zeitraum von maximal sieben Jahren zusammentreffen (30. September 1993 - 2. Oktober 2000), läuft\ndie Regelung des Art. 315 a Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz EGStGB nicht leer und ist die\nAnnahme des Bundesgerichtshofs, Absatz 2 stelle die speziellere (Ausnahme-\n)Regelung zu Absatz 1 dar, vertretbar.\n\n                                           II.\n  Art. 315 a EGStGB in der Fassung nach dem 3. Verjährungsgesetz ist in der vom             48\nBundesgerichtshof vertretenen Norminterpretation, wonach Absatz 2 die absolute\nVerjährung für alle Deliktsgruppen bis zum 2. Oktober 2000 verlängert, mit der Verfassung vereinbar.\n\n 1. Als Verjährungsregelung ist Art. 315 a Abs. 1 und Abs. 2 EGStGB nicht am Maßstab des Bestimmtheitsgrundsatzes gemäß Art. 103 Abs. 2 GG zu messen, denn\nArt. 103 Abs. 2 GG verbietet nur die rückwirkende Strafbegründung sowie die rückwirkende Strafverschärfung. Er besagt dagegen nichts über die Dauer des Zeitraums, während dessen eine in verfassungsmäßiger Weise für strafbar erklärte Tat\nverfolgt und durch Verhängung der angedrohten Strafe geahndet werden darf (vgl.\nBVerfGE 25, 269 <286 ff.>; ferner bereits BVerfGE 1, 418 <423> und 50, 42 <47 f.>).\n\n 2. Die Verjährungsregelung, die in der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auslegung als verfassungswidrig angegriffen wird, ist in dieser Auslegung mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Sie verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz,\ndem auch Entscheidungen über die Strafverfolgung unterworfen sind (BVerfGE 92,\n277 <326>).\n\n a) Das Institut der Verjährung hat eine lange Rechtstradition weit über das Grundgesetz hinaus. Den im Strafgesetzbuch geregelten beiden Verjährungsformen (Verfol-\n\n\n                                          11/16\n\ngungs- und Vollstreckungsverjährung) ist gemeinsam, dass der Staat nach Ablauf\neiner von der Deliktsschwere abhängigen Zeitspanne darauf verzichtet, gegen den\nStraftäter mit den Mitteln des Strafrechts vorzugehen (vgl. Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, Vor §§ 78 ff., Rn. 1). Eine wesentliche Ursache des Verzichts liegt im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; der Zeitablauf lässt die drohende Rechtsfolge, die sich\nals Eingriff in Freiheits- oder Vermögensrechte realisiert, sowohl unter spezialpräventiven als auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten als unverhältnismäßig erscheinen.\n\n  b) Unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Justiz in den neuen Ländern nach der Wiedervereinigung Deutschlands erweist sich die verjährungsverlängernde Regelung des Art. 315 a Abs. 2 EGStGB nicht als unverhältnismäßige Verkürzung der Rechte und Interessen der betroffenen Beschuldigten. Die\nVerjährungsgesetze haben im Ergebnis zwar dazu geführt, dass die absolute Verjährung bei Taten, die nach bundesdeutschem Recht unter die fünfjährige Verjährungsfrist fallen, im Einzelfall bis zu sieben Jahre später eintritt als nach § 78 c Abs. 3 Satz\n2 StGB. So tritt die absolute Verjährung einer am 1. Oktober 1983 in der ehemaligen\nDDR begangenen Straftat, die gemäß DDR/StGB nach acht Jahren verjährt wäre, auf\nGrund der Verjährungsunterbrechung am 3. Oktober 1990 und den Regelungen im 2.\nund 3. Verjährungsgesetz erst mit Ablauf des 2. Oktobers 2000 ein, mithin 17 Jahre\nnach der Tatbegehung. Im vorliegenden Verfahren wurde die Frist zum Eintritt der\nabsoluten Verjährung bezüglich der zuerst begangenen Taten aus dem Jahr 1986\nauf rund 14 3/4 Jahre ausgedehnt.\n\n  Diese nicht unerhebliche Ausdehnung der Verjährungsfrist ist jedoch angesichts der          53\nkonkreten Situation nicht unverhältnismäßig. Das Interesse des Straftäters, nach Ablauf der zur Tatzeit am Tatort geltenden Verjährungsregelung für die Straftat nicht\nmehr zur Rechenschaft gezogen werden zu können, wird bereits dadurch begrenzt,\ndass in der ehemaligen DDR, in der es keine Verjährungsunterbrechungen und mithin keine Unterscheidung zwischen einfacher und absoluter Verjährung gab (§ 82\nStGB/DDR), die Verlängerung laufender Verjährungsfristen für statthaft erachtet wurde (vgl. Zimmermann, Strafrechtliche Vergangenheitsaufarbeitung und Verjährung,\n1997, S. 199; BGHSt 39, 353 <356>). Ferner ist zu berücksichtigen, dass es in der\nehemaligen DDR Ruhensregelungen gab, die den Eintritt der Verjährung hemmten\n(§ 83 StGB/DDR). Danach ruhte die Verjährung etwa bereits dann, wenn sich der Täter außer Landes aufhielt, schwer erkrankt war oder das Gericht das Verfahren eröffnet hatte. Es war somit auch nach den zur Tatzeit geltenden Vorschriften nicht ausgeschlossen, dass Verjährung erst erhebliche Zeit nach Ablauf der im Gesetz\ngenannten Zeitspanne eintrat.\n\n  Dem Interesse der Beschuldigten an der unveränderten Beibehaltung des absoluten Verjährungsendes steht das Interesse der Allgemeinheit, und insbesondere der\nOpfer, an einer wirksamen Strafverfolgung gegenüber (BVerfGE 33, 367 <383>\nm.w.N.). In der Umbruchsituation des Wiedervereinigungsprozesses kommt der\nMöglichkeit, in der ehemaligen DDR begangene Straftaten weiter verfolgen zu kön-\n\n\n                                           12/16\n\nnen, besondere Bedeutung zu. Dabei ist die durch die Wiedervereinigung entstandene singuläre strafrechtliche Situation mit ihren Auswirkungen auf den Justizaufbau\nmit zu berücksichtigen, die anschaulich in der Begründung des Gesetzesantrags des\nLandes Mecklenburg-Vorpommern dargestellt worden ist. Diese Situation dauerte\nnach Einschätzung des Gesetzgebers, dem insoweit eine Einschätzungsprärogative\nzukommt, bei Erlass des 3. Verjährungsgesetzes fort. Umstände, wonach diese Einschätzung offensichtlich fehlerhaft war, haben die Beschwerdeführer nicht vorgetragen; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.\n\n  3. Die verjährungsverlängernde Regelung in Art. 315 a EGStGB verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Maßstab für die verfassungsgerichtliche Prüfung, ob das gefundene Ergebnis verfassungswidrig ist, weil es Straftäter in den neuen und den alten Ländern unterschiedlich behandelt, ist der allgemeine\nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich\nGleiches nicht willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich\nzu behandeln. Dabei bleibt ihm die Auswahl der Parameter überlassen, die für dieselben oder für unterschiedliche Rechtsfolgen den Ausschlag geben sollen, im Rechtssinne also \"gleiche\" und \"ungleiche\" Sachverhalte schaffen (vgl. BVerfGE 75, 108\n<157>; 78, 249 <287>). Ihm kommt eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu, die erst\ndort endet, wo die ungleiche Behandlung der Lebenssachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, weil\nein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung offensichtlich fehlt, es\nsich demnach um Regelungen handelt, die unter keinem sachlichen Gesichtspunkt\ngerechtfertigt sind und damit als willkürlich erscheinen (vgl. BVerfGE, a.a.O.).\n\n Art. 315 a Abs. 2 EGStGB in der Fassung nach dem 3. Verjährungsgesetz hält diesen Maßstäben Stand. Soweit geltend gemacht wird, die Belastung der in den neuen\nLändern noch im Aufbau befindlichen Justiz mit der Aufarbeitung von SED-Unrecht\nund vereinigungsbedingten Straftaten könne die Einbeziehung der Fälle \"gewöhnlicher Alltagskriminalität\" in die verjährungsverlängernde Regelung des Art. 315 a Abs.\n2 EGStGB nicht rechtfertigen, bleibt außer Acht, dass von der Überlastung der Strafverfolgungsbehörden in den neuen Ländern alle Straftäter, also auch \"Alltagskriminelle\", profitiert haben und sich eine Konzentration der Strafverfolgung auf die Fälle\nder DDR-Regierungskriminalität und der vereinigungsbedingten (Wirtschafts-\n)Kriminalität für die übrigen Tätergruppen besonders vorteilhaft ausgewirkt haben\nkann.\n\n   Es war, wie bereits aus der Begründung des Gesetzentwurfs des Landes                  57\nMecklenburg-Vorpommern (BRDrucks 147/92) hervorgeht, ein wesentlicher Grund\nfür die verjährungsverlängernde Regelung des Art. 315 a Abs. 2 EGStGB, zu verhindern, dass Straftätern - gleich welcher Deliktsgruppe - aus den vereinigungsbedingten Schwierigkeiten der Justiz in den neuen Bundesländern \"sachlich nicht gerechtfertigte Vorteile in Form einer Verfahrenseinstellung wegen Verjährung erwachsen\".\nUnter anderem wurde in dem Gesetzesantrag darauf hingewiesen, dass die Kriminalität Jugendlicher und Heranwachsender in den neuen Ländern erheblich an Bedeu-\n\n\n                                         13/16\n\ntung gewonnen habe. Im Gesetzesentwurf ist nachvollziehbar erörtert worden, ob die\nmit der vorgesehenen Verjährungsregelung verbundene Ungleichbehandlung von im\nBeitrittsgebiet begangenen gegenüber im gleichen Zeitraum im alten Bundesgebiet\nbegangenen Taten mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar sei. Der Annahme, bei\nErlass des 3. Verjährungsgesetzes habe für eine unterschiedliche Verjährungsregelung in den alten und in den neuen Bundesländern kein sachlicher Grund mehr bestanden, weil zu dieser Zeit der Aufbau der Justiz in den neuen Ländern schon abgeschlossen gewesen sei, lässt sich die Argumentation aus den Gesetzesmaterialien\nentgegenhalten. Der Gesetzgeber ist ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks 13/8962, S. 3) und der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags (BTDrucks 13/9252, S. 4 ff.) davon ausgegangen, dass zum\neinen die Aufarbeitung von DDR-regierungs- und vereinigungsbedingter Wirtschaftskriminalität noch nicht abgeschlossen und zum anderen die Justiz in den neuen Ländern nach wie vor in einer Notsituation und trotz großer Anstrengungen an ihre Grenzen gestoßen sei. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese gesetzgeberische\nEinschätzung unzutreffend war, haben die Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Solche sind auch nicht ersichtlich.\n\n Damit liegen sachlich vertretbare, am Gerechtigkeitsgedanken orientierte und nachvollziehbare Gesichtspunkte für die Schaffung unterschiedlicher Verjährungsfristen\nvor, die vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben.\n\n                                         III.\n  Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 103 Abs.\n1 GG das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur\nKenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 <220>; 83, 24\n<35>; stRspr). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich weder erwogen (vgl. BVerfGE 65, 293 <295 f.>; 70, 288 <293>; 85,\n386 <404>) noch in den Entscheidungsgründen verarbeitet hat (vgl. BVerfGE 47, 182\n<189>; 51, 126 <129>; 58, 353 <357>), wobei letztinstanzliche Entscheidungen von\nVerfassungs wegen grundsätzlich keiner Begründung bedürfen (BVerfGE 50, 287\n<289 f.>). Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass vor dem 2. Oktober 2000 die\nabsolute Verjährung nach § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB für Delikte der Alltagskriminalität\nnicht habe eintreten können. Damit hat er deutlich gemacht, dass er der Argumentation der Beschwerdeführer nicht folgen wollte. Besondere Umstände, die nahe legten,\ndass der Bundesgerichtshof die Argumente der Beschwerdeführer nicht erwogen hat,\nliegen nicht vor.\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1             60\nSatz 3 BVerfGG).\n\n\n                                         14/16\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                         61\n\n            Hassemer               Osterloh    Mellinghoff\n\n\n\n\n                                       15/16\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n26. November 2003 - 2 BvR 1247/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2003 - 2 BvR 1247/01 - Rn. (1 - 61), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20031126_2bvr124701.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031126.2bvr124701\n\n\n\n\n                                    16/16\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-11-26/2-bvr-1247-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315a","ref_norm":"315a","n":34},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-11-26/2-bvr-1247-01","retrieved":"2026-07-10 10:52:09.260688+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-11-26/2-bvr-1247-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2003-11-26","dockets":["2 BvR 1247/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031126.2bvr124701","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031126.2bvr124701"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 26.11.2003 – 2 BvR 1247/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-11-26/2-bvr-1247-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerden werden verbunden.\nSie werden nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGBEG/315a","law":"StGBEG","abbreviation":"StGBEG","ref":"315a","label":"Art 315a StGBEG","mentions":34},{"id":"StGB/78c","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"78c","label":"§ 78c StGB","mentions":13},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":7},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":6},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"StGB/78","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"78","label":"§ 78 StGB","mentions":4},{"id":"StGB/82","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"82","label":"§ 82 StGB","mentions":3},{"id":"GG/79","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"79","label":"Art 79 GG","mentions":2},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"StGB/2","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"2","label":"§ 2 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/83","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"83","label":"§ 83 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/142","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"142","label":"§ 142 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/150","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"150","label":"§ 150 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/260","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"260","label":"§ 260 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/131","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"131","label":"§ 131 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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