{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031125.1bvr185895","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2003-11-25","aktenzeichen":"1 BvR 1858/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1858/95 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn W...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Benedikt Lux\n                   und Koll., Phil.-Welser-Straße 21, 86150 Augsburg -\ngegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - Zivilsenat Augsburg - vom 1.\n      August 1995 - 4 UF 80/95 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 den Richter Steiner\n                                 und die Richterin Hohmann-Dennhardt\n\nam 25. November 2003 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 1. August 1995 - 4 UF 80/95\n     - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1\n     des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.\n  2. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen\n     zu erstatten.\n  3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro)\n     festgesetzt.\n\n                                     Gründe:\n Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer insbesondere         1\ngegen die Verurteilung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts auf der Grundlage eines fiktiv nach der Lohnsteuerklasse III berechneten Einkommens.\n\n  Der Beschwerdeführer ist seit 1992 von seiner ersten Ehefrau, der Klägerin des     2\nAusgangsverfahrens, geschieden. Anschließend heiratete er erneut. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die\n\n\n                                        1/5\n\nKlägerin. Den Splittingvorteil, in dessen Genuss der Beschwerdeführer aufgrund seiner Wiederverheiratung gekommen war, rechnete das Amtsgericht dem Einkommen\ndes Beschwerdeführers bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs anteilig zu. Auf die\nBerufung der Parteien änderte das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden Unterhaltsbeträge geringfügig ab. Die ehelichen\nLebensverhältnisse seien allein durch das Einkommen des Beschwerdeführers geprägt worden, da es sich nicht um eine Doppelverdienerehe gehandelt habe. Von\ndem Einkommen des Beschwerdeführers seien Steuern nach der Steuerklasse III\nabzuziehen, da seine neue Ehefrau lediglich einer Beschäftigung unterhalb der Geringverdienergrenze nachgehe.\n\n  Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte unter anderem\naus Art. 6 Abs. 1 GG.\n\n Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat zu der Verfassungsbeschwerde           4\nStellung genommen. Es hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Insbesondere sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht\nbei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs von der Steuerklasse III ausgegangen sei.\n\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr            5\nnach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG\nstatt.\n\n  Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts            6\ndes Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen\nvor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen\nFragen zum Schutz der Ehe (vgl. BVerfGE 6, 55 <76>; 53, 257 <296>; 55, 114\n<128 f.>; 61, 319 <345 ff.>; 66, 84 <94 f.>; 82, 60 <81>; 87, 1 <35>; 105, 313 <346>)\nund zur Berücksichtigung des Splittingvorteils im Rahmen der Unterhaltsbemessung\nsind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden\n(vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 246/93 und\n1 BvR 2298/94 - Umdr.).\n\n 1. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG.\n\n a) Art. 6 Abs. 1 GG begründet als wertentscheidende Grundsatznorm für den gesamten Bereich des die Ehe betreffenden privaten und öffentlichen Rechts für den\nStaat die Pflicht, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55\n<76>; 28, 104 <113>; 82, 60 <81>; 87, 1 <35>; 105, 313 <346>). Dabei gilt dieser\nSchutz durch die staatliche Gemeinschaft unterschiedslos jeder Ehe (vgl. BVerfGE\n55, 114 <128 f.>). Nicht nur die bestehende Ehe, sondern auch die Folgewirkungen\neiner geschiedenen Ehe werden durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 53,\n257 <296>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Oktober 2003, a.a.O.,\n\n\n\n                                         2/5\n\nS. 20 f.).\n\n  Steuerliche Vorteile, deren Entstehen vom Eheschluss ausgelöst werden, die das           9\nZusammenleben der Ehegatten voraussetzen und die der Gesetzgeber in Konkretisierung seines Schutzauftrags aus Art. 6 Abs. 1 GG allein der bestehenden Ehe einräumt, dürfen ihr durch die Gerichte nicht dadurch wieder entzogen werden, dass sie\nder geschiedenen Ehe zugeordnet werden und über die Unterhaltsberechnung auch\nden Unterhalt des geschiedenen Ehegatten erhöhen (vgl. BVerfG, Beschluss des\nErsten Senats vom 7. Oktober 2003, a.a.O., S. 22 f.). Der Gesetzgeber hat insbesondere den Vorteil, der sich aus dem Steuersplitting gemäß § 32 a Abs. 5 EStG bei\nEhegatten ergeben kann, der bestehenden Ehe von gemeinsam steuerlich veranlagten und zusammenlebenden Ehegatten zugewiesen; der neuen Ehe und nicht der\ngeschiedenen Ehe des wieder verheirateten Unterhaltspflichtigen soll der Splittingvorteil zuteil werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Oktober\n2003, a.a.O., S. 25). Um die gleichzeitig mit Wegfall des Splittingvorteils eintretende\nUnterhaltsbelastung des Unterhaltspflichtigen gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau steuerlich aufzufangen, hat der Gesetzgeber den (geschiedenen) Eheleuten die\nMöglichkeit des Realsplittings eingeräumt.\n\n Eine solche gesetzgeberische Ausgestaltung entspricht dem Schutzauftrag nach             10\nArt. 6 Abs. 1 GG, der auch bei der Auslegung von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu beachten ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Oktober 2003, a.a.O.,\nS. 25 f.).\n\n  b) Diese Anforderungen hat das Oberlandesgericht München bei der Interpretation         11\nvon § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB in seiner mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung grundlegend verkannt. Es hat der neuen bestehenden Ehe des\nBeschwerdeführers den Schutz nach Art. 6 Abs. 1 GG, der ihr in Ausformung dieses\ngrundgesetzlichen Auftrags durch den Gesetzgeber zukommt, dadurch entzogen,\ndass es bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs das um den Splittingvorteil für die\nneue Ehe erhöhte Einkommen des wieder verheirateten Unterhaltspflichtigen fiktiv in\nAnsatz gebracht hat. Das Gericht hat bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens darauf abgestellt, dass für eine andere Einordnung als in die\nSteuerklasse III kein Anlass bestünde, da die jetzige Ehefrau des Beschwerdeführers\neiner Beschäftigung unterhalb der Geringverdienergrenze nachgehe und damit ersichtlich die Auffassung vertreten, der Splittingvorteil müsse der geschiedenen Ehefrau des Unterhaltspflichtigen zugute kommen, obwohl der Gesetzgeber damit gerade der nunmehr bestehenden neuen Ehe den Schutz hat zukommen lassen wollen\n(vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Oktober 2003, a.a.O., S. 26 f.).\n\n  Dass das Oberlandesgericht den aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Schutz der Ehe            12\nnicht gebührend berücksichtigt hat, ergibt sich zudem aus den weiteren Feststellungen der angegriffenen Entscheidung. Entgegen der Auffassung des Gerichts kam es\nfür die im Lichte von Art. 6 Abs. 1 GG durchzuführende Unterhaltsbemessung, namentlich für die Frage, welche steuerliche Belastung bei der Ermittlung des Unter-\n\n\n\n                                          3/5\n\nhaltsbedarfs in Ansatz zu bringen ist, weder auf das Einkommen der neuen Ehefrau\nnoch auf die Feststellung des Oberlandesgerichts an, bei der alten Ehe habe es sich\nnicht um eine Doppelverdienerehe gehandelt. Denn der - der alten Ehe zugewiesene\n- Splittingvorteil ist mit der Scheidung weggefallen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Oktober 2003, a.a.O., S. 25), und zwar unabhängig von der Frage,\nob es sich um eine so genannte Hausfrauen- oder um eine Doppelverdienerehe gehandelt hat.\n\n  c) Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht bei Beachtung der sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.\n\n 2. Da die Entscheidung somit schon wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 GG aufzuheben ist, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die darüber hinausgehenden vom\nBeschwerdeführer gerügten Grundrechtsverstöße vorliegen.\n\n 3. Mit der Aufhebung wird die angegriffene Entscheidung rückwirkend beseitigt und      15\ndas Ausgangsverfahren in den Stand vor ihrem Erlass zurückversetzt. Bei einer etwaigen Rückforderung überzahlten Unterhalts seitens des Beschwerdeführers haben\ndie Fachgerichte gegebenenfalls zu prüfen, ob sich die Unterhaltsberechtigte auf den\nWegfall der Bereicherung berufen kann (vgl. dazu BGH, FamRZ 1998, S. 951; BGH,\nNJW 2000, S. 740).\n\n 4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Entscheidung über die Festsetzung\ndes Gegenstandswerts folgt aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79,\n365 <366 ff.>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   17\n\n                                                           Hohmann-Papier                Steiner\n                                                           Dennhardt\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n25. November 2003 - 1 BvR 1858/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 2003 - 1 BvR 1858/95 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20031125_1bvr185895.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031125.1bvr185895\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-11-25/1-bvr-1858-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-11-25/1-bvr-1858-95","retrieved":"2026-07-10 10:52:08.830024+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-11-25/1-bvr-1858-95","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2003-11-25","dockets":["1 BvR 1858/95"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031125.1bvr185895","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031125.1bvr185895"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 25.11.2003 – 1 BvR 1858/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-11-25/1-bvr-1858-95","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 1. August 1995 - 4 UF 80/95\n     - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1\n     des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.\n  2. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen\n     zu erstatten.\n  3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro)\n     festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":13},{"id":"BGB/1578","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1578","label":"§ 1578 BGB","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":1},{"id":"EStG/32a","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"32a","label":"§ 32a EStG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:52:08.830024+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}