{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031125.1bvr083403","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2003-11-25","aktenzeichen":"1 BvR 834/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 834/03 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K...\n\ngegen den Beschluss des Kammergerichts vom 24. März 2003 - 16 WF 50/03 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 den Richter Steiner\n                                 und die Richterin Hohmann-Dennhardt\n\nam 25. November 2003 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 24. März 2003 - 16 WF 50/03 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in\n     Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird\n     aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen.\n  2. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu\n     erstatten.\n  3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung einer in einem Umgangsverfahren erhobenen Untätigkeitsbeschwerde.\n\n 1. Der Beschwerdeführer ist ein in Polen lebender Vater dreier in den Jahren 1993,   2\n1995 und 1999 ehelich geborener Kinder. Die Familie lebte in Polen. Spätestens im\nAugust 2000 trennten sich die Eltern. Die Mutter verzog mit den Kindern zunächst\nnach Warschau und dann nach Deutschland. Das Kammergericht lehnte Anfang\nSeptember 2001 einen vom Beschwerdeführer nach dem Haager Kindesentfüh-\n\n\n                                        1/5\n\nrungsübereinkommen gestellten Antrag auf Rückführung der Kinder nach Polen\nrechtskräftig ab. Der Beschluss war Gegenstand einer vom Beschwerdeführer nicht\nfristgemäß erhobenen und aus diesem Grund nicht zur Entscheidung angenommenen früheren Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (1 BvR 1863/01). Im\nNichtannahmebeschluss hatte das Bundesverfassungsgericht auf Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit dieser Entscheidung des Kammergerichts mit Grundrechten des Beschwerdeführers hingewiesen.\n\n  Unmittelbar nach der Entscheidung des Kammergerichts stellte der Beschwerdeführer persönlich am 6. September 2001 beim Amtsgericht einen \"Antrag auf einstweilige Verfügung, die ihm die sofortige Ausübung des Umgangsrechts mit seinen\ndrei minderjährigen Kindern\" ermöglichen sollte. Die Kindesmutter trat dem entgegen\nund machte geltend, die Kinder, insbesondere das älteste Mädchen, reagierten ablehnend auf den Beschwerdeführer. Dieser habe sie und die Kinder geschlagen. Der\nBeschwerdeführer widersprach dieser Darstellung. Im Laufe des Verfahrens holte\ndas Amtsgericht sukzessive einen Jugendamtsbericht ein, bestellte eine Verfahrenspflegerin für die Kinder und gab nach einer im April 2002 durchgeführten Anhörung\nder Eltern ein Sachverständigengutachten zur Frage des Umgangs in Auftrag. Die\nKindesmutter stellte zunächst ein Befangenheitsantrag gegen die Verfahrenspflegerin, sodann gegen den bestellten Sachverständigen. Das Amtsgericht signalisierte,\ndass die Befangenheitsanträge unbegründet seien, nahm aber eine Auswechslung\nder Personen vor, nachdem sich der Beschwerdeführer auf Anregung des Gerichts\nhiermit einverstanden erklärt hatte. Der zuletzt bestellte Gutachter erhielt den Auftrag\nzur Begutachtung Ende Juli 2002. Im Oktober 2002 bat dieser um Verständnis dafür,\ndass die Gutachtenerstellung angesichts der Schwierigkeit des Falles längere Zeit in\nAnspruch nehmen werde. Sie ist inzwischen unter dem 4. September 2003 erfolgt.\n\n  Am 28. Dezember 2002 erhob der Beschwerdeführer Untätigkeitsbeschwerde, die              4\ndas Kammergericht am 24. März 2003 zurückwies. Die Untätigkeitsbeschwerde sei\njedenfalls unbegründet. Wegen - nicht weiter dargelegter - tatsächlicher Schwierigkeiten des Verfahrens liege eine willkürliche, der Zurückweisung des Antrags gleichkommende Verzögerung des Verfahrens durch das Gericht nicht vor.\n\n 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen                5\ndiesen Beschluss des Kammergerichts und rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1, 2 sowie Art. 3 Abs. 2 GG.\n\n  3. Der Senat von Berlin und die im Ausgangsverfahren beteiligte Kindesmutter hatten Gelegenheit zur Äußerung. Letztere hat eine Stellungnahme abgegeben.\n\n                                           II.\n 1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies              7\nzur Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\nDie Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93 c BVerfGG)\n\n\n                                           2/5\n\nsind erfüllt.\n\n  2. Die angegriffene Entscheidung des Kammergerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.\n\n  a) Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begründet einen Anspruch des          9\neinzelnen Bürgers auf effektiven Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten, der gebietet, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt\nwerden (vgl. BVerfGE 88, 118 <124> m.w.N.). Ob eine Verfahrensdauer unangemessen lang ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Bestimmend sind\nvor allem die Natur des Verfahrens (vgl. BVerfGE 46, 17 <29>) und die Auswirkungen\neiner langen Verfahrensdauer für die Beteiligten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten\nSenats, NJW 1997, S. 2811 <2812>). In umgangsrechtlichen Verfahren ist in diesem\nZusammenhang von Bedeutung, dass mit jeder Verfahrensverzögerung eine Entfremdung zwischen dem Umgang begehrenden Elternteil und dem betroffenen Kind\nfortschreitet. Dies führt rein faktisch zu einer (Vor-)Entscheidung, noch bevor ein richterlicher Spruch vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Erstens Senats\nvom 11. Dezember 2000 - 1 BvR 661/00 -, NJW 2001, S. 961 = FamRZ 2001, S. 753;\nFamRZ 1997, S. 871 <872 f.>). Hinzu kommt, dass das kindliche Zeitempfinden nicht\nden Zeitmaßstäben eines Erwachsenen entspricht (vgl. BVerfG, NJW 2001, S. 961).\nDies und der Umstand, dass umgangsrechtliche Verfahren für die betroffenen Familienmitglieder, deren persönliche Beziehungen hierdurch unmittelbar beeinflusst werden, in der Regel von höchst persönlicher Bedeutsamkeit sind, machen eine besondere Sensibilität für die Problematik der Verfahrensdauer in diesen Verfahren\nerforderlich (vgl. BVerfG, NJW 2001, S. 961 <961 f.>).\n\n  b) An diesen Maßstäben gemessen genügt die Entscheidung des Kammergerichts                10\nnicht den Anforderungen eines effektiven Rechtsschutzes in Kindschaftssachen nach\nArt. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Indem sich das Kammergericht bei\nseiner Entscheidung über die Untätigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers auf\ndie nicht weiter begründete Feststellung beschränkt hat, wegen der tatsächlichen\nSchwierigkeiten des Verfahrens liege eine willkürliche, der Zurückweisung des Antrags gleichkommende Verzögerung des Verfahrens durch das Amtsgericht nicht vor,\nhat es den Maßstab für die zu treffende Entscheidung verkannt. Es hat übersehen,\ndass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebietet, unter Berücksichtigung des Verfahrensgegenstandes in Ansehung der\nBesonderheiten des Einzelfalls, insbesondere des Alters der betroffenen Kinder im\nHinblick auf die Einschätzung der Gefahr einer faktischen Präjudizierung, die bisherige Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Das Kammergericht hat sich mit keinem\nWort mit der bisherigen Dauer des umgangsrechtlichen Verfahrens von im Entscheidungszeitpunkt mehr als 1 1/2 Jahren seit Stellung des Umgangsantrags auseinander gesetzt, obgleich der Beschwerdeführer in seinem persönlich gestellten Umgangsantrag beim Amtsgericht vom 6. September 2001 eine einstweilige Anordnung\nbeantragt hatte, ohne dass es in der Folgezeit zu einer vorläufigen Regelung über\n\n\n                                           3/5\n\ndas Umgangsbegehren gekommen ist.\n\n  Auch zum Zeitpunkt der kammergerichtlichen Entscheidung ist noch nicht absehbar          11\ngewesen, wann das Amtsgericht über das Umgangsbegehren entscheiden würde.\nDas Sachverständigengutachten war seit mehr als einem drei viertel Jahr in Auftrag\ngegeben, ohne dass das Amtsgericht inzwischen um eine zügige Fertigstellung nachgesucht noch eine zeitnahe Entscheidung über das Umgangsbegehren gegebenenfalls vor Abschluss des Gutachtens in Aussicht gestellt hätte. Diese ist bis heute nicht\nergangen. Das Kammergericht hat sich auch nicht damit auseinander gesetzt, dass\njede Verzögerung des Verfahrens faktisch einen Umgangsausschluss für die Zeit der\nNichtentscheidung bewirkt, der einer Ablehnung des Umgangsantrags für diese Zeit\nzwar gleichkommt, bei dem dem Beschwerdeführer aber die Möglichkeit genommen\nwird, den Umgangsausschluss in der nächsten Instanz überprüfen zu lassen. Unberücksichtigt ist außerdem geblieben, dass die Kindesmutter unbegründete Befangenheitsanträge gegen die zuerst bestellte Verfahrenspflegerin und den zuerst bestellten\nSachverständigen gestellt hat, obgleich das Kammergericht diese - der Beschwerdeführerin nach der Rechtsordnung zustehenden - Instrumente als verfahrensverzögernd und interessengeleitet hätte erkennen können.\n\n c) Die Entscheidung des Kammergerichts beruht auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Kammergericht bei hinreichender Berücksichtigung des Anspruchs des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG zu einer anderen Bewertung gelangt wäre. Die\nEntscheidung ist deshalb gemäß § 93 c Abs. 2 BVerfGG in Verbindung mit § 95 Abs.\n2 BVerfGG aufzuheben, ohne dass es einer Prüfung bedarf, ob die darüber hinaus\ngerügten Grundrechtsverletzungen vorliegen.\n\n 3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Entscheidung über die Festsetzung\ndes Gegenstandwerts folgt aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79,\n365 <366 ff.>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                      14\n\n                                                             Hohmann-Papier                  Steiner\n                                                             Dennhardt\n\n\n\n\n                                           4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n25. November 2003 - 1 BvR 834/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 2003 - 1 BvR 834/03 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20031125_1bvr083403.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031125.1bvr083403\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-11-25/1-bvr-834-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":7},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-11-25/1-bvr-834-03","retrieved":"2026-07-10 10:52:08.407526+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-11-25/1-bvr-834-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2003-11-25","dockets":["1 BvR 834/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031125.1bvr083403","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031125.1bvr083403"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 25.11.2003 – 1 BvR 834/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-11-25/1-bvr-834-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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