{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031120.1bvr225703","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2003-11-20","aktenzeichen":"1 BvR 2257/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2257/03 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau B...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Felix Steinhoff und Partner GbR,\n                   Kölner Straße 22, 57368 Lennestadt-Grevenbrück -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 29. September\n   2003 – 5 W 175/03-45 -,\n\nb) den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Juli 2003 – 5 T 546/01 -,\n\n2. mittelbar gegen\nArt. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl I S. 1243)\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nund    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier,\n                                  den Richter Steiner\n                                  und die Richterin Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. November 2003 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich gleichzeitig der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Erbscheinsverfahren. In der Sache geht es       1\num die Auslegung und die Verfassungsmäßigkeit des Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des\nGesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August\n1969 (BGBl I S. 1243; im Folgenden: Nichtehelichengesetz).\n\n\n\n\n                                          1/5\n\n                                          I.\n  1. Die am 28. Januar 1948 als nichteheliches Kind geborene Beschwerdeführerin          2\nbeantragte nach dem Tode ihres Vaters im Juli 1998 beim Amtsgericht Neunkirchen/\nSaarland die Erteilung eines Teilerbscheins des Inhalts, dass sie gesetzliche Erbin zu\nmindestens 1/2 geworden sei. Eine letztwillige Verfügung war nicht vorhanden. Die\nErmittlungen ergaben, dass der Erblasser gesetzliche Erben der dritten Ordnung hatte (§ 1926 BGB). Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag mit der Begründung zurück, die Beschwerdeführerin könne nach Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 Nichtehelichengesetz nicht Erbin sein. In der dagegen gerichteten Beschwerde und der\nweiteren Beschwerde rügte die Beschwerdeführerin die Verfassungswidrigkeit des\nArt. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 Nichtehelichengesetz.\n\n 2. Die Rechtsmittel blieben letztlich erfolglos. Das Landgericht Saarbrücken und das    3\nOberlandesgericht Saarbrücken hielten den Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 Nichtehelichengesetz für vereinbar mit Art. 6 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG. Sie begründeten dies\nim Wesentlichen damit, dass das Vertrauen des Erblassers auf den Fortbestand der\ndurch Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 Nichtehelichengesetz geschaffenen Rechtslage\nschutzwürdig sei. Kein Erblasser habe in der Zeit seit In-Kraft-Treten des Nichtehelichengesetzes am 1. Juli 1970 und seit dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 1976 (vgl. BVerfGE 44, 1) ernsthaft damit\nrechnen müssen, dass sich die erbrechtliche Lage in Bezug auf seine vor dem 1. Juli\n1949 geborenen nichtehelichen Kinder noch einmal ändern werde; kein Erblasser habe folglich Anlass gehabt, sich über eine abweichende privatautonome Regelung Gedanken zu machen.\n\n 3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin unmittelbar gegen die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts und mittelbar gegen Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 Nichtehelichengesetz. Sie rügt unter anderem\neine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 6 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 Nichtehelichengesetz verstoße gegen Art. 6 Abs. 5 GG, weil Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB für alle nichtehelichen Kinder ein gesetzliches Erbrecht vorsehe, deren Vater am 3. Oktober 1990\nseinen Wohnsitz im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gehabt habe. Eine volle Gleichbehandlung der verschiedenen Fallgruppen der vor dem\n1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder sei erforderlich, um die Rechtseinheit\nzwischen dem alten Bundesgebiet und den neuen Bundesländern herzustellen.\n\n                                          II.\n  Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor         5\n(§ 93 a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sich die aufgeworfenen Fragen ohne weiteres aus dem Grundgesetz\nund der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung beantworten lassen\n(vgl. BVerfGE 44, 1 <20 f., 34 f.>; BVerfG, FamRZ 1995, S. 411). Die Annahme ist\nauch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte ange-\n\n\n                                          2/5\n\nzeigt, weil eine Verletzung solcher Rechte nicht erkennbar ist.\n\n  1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der in erster Linie       6\nan den Gesetzgeber gerichtete Auftrag aus Art. 6 Abs. 5 GG auch von der Rechtsprechung bei der Anwendung des geltenden Rechts zu berücksichtigen. Die praktische Bedeutung der Bindung der Gerichte an Art. 6 Abs. 5 GG liegt darin, dass die in\nder Verfassungsnorm ausgeprägte Wertauffassung bei der den Gerichten anvertrauten Interessenabwägung und vor allem bei der Interpretation der einfachen Gesetze\nzu Grunde zu legen ist. Die Gerichte haben dabei einen weiten Spielraum (vgl.\nBVerfGE 8, 210 <217>; 96, 56 <63, 65>). Eine ungleiche Behandlung nichtehelicher\nKinder, die sich als Benachteiligung gegenüber ehelichen Kindern auswirkt, bedarf\nstets einer überzeugenden Begründung. Abweichungen gegenüber dem Recht der\nehelichen Kinder sind deshalb grundsätzlich nur in eingeschränktem Umfang zulässig, etwa wenn eine förmliche Gleichstellung in ebenso geschützte Rechtspositionen\nDritter eingriffe (vgl. BVerfGE 74, 33 <39>; 84, 168 <185>; 85, 80 <88>).\n\n  Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Beschluss vom 8.           7\nDezember 1976 – 1 BvR 810/70, 1 BvR 57/73 und 1 BvR 147/76 – (vgl. BVerfGE 44,\n1) dem Gesetzgeber bei den Übergangs- und Stichtagsregelungen des Nichtehelichengesetzes einen Spielraum eingeräumt, der vom Bundesverfassungsgericht lediglich darauf überprüft werden kann, ob der Gesetzgeber ihn in sachgerechter Weise genutzt hat (vgl. BVerfGE 44, 1 <20 f.>). Unter anderem sah das\nBundesverfassungsgericht einen sachlichen Grund für die Benachteiligung der vor\ndem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder darin, dass das Vertrauen auf die\nWeitergeltung des alten Rechtszustandes aus der Sicht des nichtehelichen Vaters\nund seiner Familie umso eher verständlich erschien, je älter die nichtehelichen Kinder\nund demgemäß die Väter und andere präsumtive Erblasser aus der väterlichen Familie waren (vgl. BVerfGE 44, 1 <34 f.>).\n\n  2. a) Die beiden angegriffenen Entscheidungen gingen zutreffend davon aus, dass        8\nArt. 6 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG durch Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 Nichtehelichengesetz beeinträchtigt wird. Sie haben sodann in verfassungsrechtlich unbedenklicher\nWeise die einzelnen in der Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 1976 für die Ungleichbehandlung genannten Rechtfertigungsgründe erörtert und dabei geprüft, ob zwischenzeitlich eine tatsächliche oder\nrechtliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, die eine neue verfassungsrechtliche Bewertung der Regelung rechtfertigen würde. Eine solche Rechtfertigung wurde\nin dem Vertrauen des Erblassers auf die Fortgeltung des bisherigen Rechtszustandes gesehen.\n\n  Diese Schlussfolgerung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Aspekt       9\ndes Vertrauensschutzes des Erblassers hat im Anschluss an den Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 1976 noch an Bedeutung gewonnen, da auf Grund dieser Entscheidung die Erblasser davon ausgehen\nkonnten, dass die verfassungsrechtliche Rechtslage im Hinblick auf die erbrechtliche\n\n\n\n                                          3/5\n\nStellung der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder für die Zukunft\ngeklärt ist.\n\n b) Ohne gegen die Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 5 und Art. 3      10\nAbs. 1 GG zu verstoßen, konnten die Gerichte auch davon ausgehen, dass die durch\nArt. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB geschaffene unterschiedliche erbrechtliche Stellung der\nvor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder (vgl. hierzu: Leipold, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Aufl., 1999, Art. 235 § 1\nEGBGB Rn. 48-60 a; Palandt/Edenhofer, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Aufl., 2003,\nArt. 235 § 1 EGBGB Rn. 1-4) von Verfassungs wegen nicht dazu führen muss, dass\nnunmehr auch die von Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 Nichtehelichengesetz erfassten\nnichtehelichen Kinder ein gesetzliches Erbrecht nach ihrem Vater haben müssen.\nArt. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 Nichtehelichengesetz hat seine sachliche Berechtigung\nnicht dadurch verloren, dass diejenigen nichtehelichen Abkömmlinge, für die das\nErbrecht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gegolten hätte, aus\nGründen des Bestandsschutzes auch nach der Wiedervereinigung erbrechtlich wie\neheliche Abkömmlinge behandelt werden. Die Vertragspartner des Einigungsvertrages hatten für eine andere Rechtssituation eine Übergangsregelung zu treffen als der\nGesetzgeber des Nichtehelichengesetzes im Jahre 1969 (vgl. BVerfG, FamRZ 1995,\nS. 411 <412>). Dieser Unterschied in der vom Gesetzgeber jeweils vorgefundenen\nAusgangslage war so wesentlich, dass er insbesondere mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz eine von Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 Nichtehelichengesetz abweichende Regelung rechtfertigte. Die mit Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB\nbezweckte Vermeidung von beitrittsbedingten Nachteilen ist nach wie vor ein hinreichender Grund für die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen nichtehelicher Abkömmlinge.\n\n                                         III.\n Damit war gleichzeitig der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.\n\n Mit dieser Entscheidung erledigt sich auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen   12\nAnordnung (vgl. BVerfGE 16, 211 <213>).\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.            13\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   14\n\n                                                           Hohmann-Papier                Steiner\n                                                           Dennhardt\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n20. November 2003 - 1 BvR 2257/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 2003 - 1 BvR 2257/03 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20031120_1bvr225703.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031120.1bvr225703\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-11-20/1-bvr-2257-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 235 § 1","ref_norm":"235-1","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1926","ref_norm":"1926","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-11-20/1-bvr-2257-03","retrieved":"2026-07-10 10:52:07.953672+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-11-20/1-bvr-2257-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2003-11-20","dockets":["1 BvR 2257/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031120.1bvr225703","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031120.1bvr225703"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 20.11.2003 – 1 BvR 2257/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-11-20/1-bvr-2257-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich gleichzeitig der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGBEG/235-1","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"235-1","label":"Art 235 § 1 BGBEG","mentions":5},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":3},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BGB/1926","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1926","label":"§ 1926 BGB","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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