{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031119.2bvr147601","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-11-19","aktenzeichen":"2 BvR 1476/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1476/01 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M...\n\ngegen a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom\n         16. Juli 2001 - 4 S 2763/00 -,\n\n      b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. August 2000 - 7 K\n         528/00 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richter Jentsch,\n                                  Broß\n                                  und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. November 2003 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n  Der Beschwerdeführer begehrt die Zahlung des kinderbezogenen Anteils am Familienzuschlag (früher: Ortszuschlag). Er steht als Regierungsrat im Dienst des Landes\nBaden-Württemberg und ist der leibliche Vater eines 1990 nicht ehelich geborenen\nKindes, das bei der nicht verheirateten Kindesmutter lebt. Diese ist bei der \"Gustav-Werner-Stiftung zum Bruderhaus\" angestellt.\n\n  Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung des kinderbezogenen Anteils            2\nam Familienzuschlag wurde durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung\nBaden-Württemberg abgelehnt. Nach § 40 Abs. 2 BBesG habe der im öffentlichen\nDienst Beschäftigte für jedes Kind, für das er Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) erhalte oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG bzw. § 3 oder § 4 BKGG erhalten würde, einen Anspruch auf den kindbezogenen Anteil im Familienzuschlag. Stehe neben dem\nBeamten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst tätig oder aufgrund einer\nTätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt sei, der Familienzuschlag der Stufe 2\n(sog. kinderbezogener Familienzuschlag) zu, so werde der auf das Kind entfallende\n\n\n\n                                         1/6\n\nBetrag des Familienzuschlags gemäß § 40 Abs. 5 BBesG dem Beamten gewährt,\nwenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG gewährt\nwerde oder ohne Berücksichtigung des § 65 EStG oder des § 4 BKGG vorrangig\nzu gewähren wäre. Da hier der Arbeitgeber der Kindesmutter ein dem öffentlichen\nDienst gleichzustellender Arbeitgeber im Sinne des § 40 Abs. 6 BBesG sei, stehe der\nKindesmutter nach § 40 Abs. 5 BBesG der kinderbezogene Anteil am Familienzuschlag zu, denn das Kind lebe in ihrem Haushalt, so dass sie nach dem EStG bzw.\nnach dem BKGG auch Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes habe.\n\n Widerspruch und Klage des Beschwerdeführers sowie sein Antrag auf Zulassung                  3\nder Berufung blieben erfolglos.\n\n  Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht er geltend, die Versagung des kinderbezogenen Anteils am Familienzuschlag verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 3\nAbs. 1 GG in der Ausprägung als Willkürverbot. Die Gewährung des kinderbezogenen Anteils am Familienzuschlag hänge von der Zufälligkeit ab, ob der zu Naturalunterhalt verpflichtete Elternteil im öffentlichen Dienst tätig sei. Weiter rügt er eine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG. Der Alimentationsgrundsatz werde durch die\nBevorzugung nicht beamteter Elternteile gegenüber beamteten verletzt. Zudem liege\neine Ungleichbehandlung gegenüber anderen barunterhaltspflichtigen beamteten\nVätern vor, bei denen die Mutter der nicht ehelichen Kinder nicht im öffentlichen\nDienst tätig sei.\n\n  Auch werde durch mittelbare Diskriminierung in sein Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 2 GG eingegriffen. Art. 141 EG verlange als unmittelbar geltendes Recht die Gewährung gleichen Entgelts für als gleichwertig anerkannte Arbeitsleistung; der kindbedingte Anteil am Familienzuschlag sei als Arbeitsentgelt in\ndiesem Sinne anzusehen. Das europäische Primärrecht sei durch die Richtlinie 75/\n117/EWG (sog. Entgeltrichtlinie) konkretisiert worden. § 40 Abs. 5 BBesG widerspreche Art. 3 der Richtlinie.\n\n  Die Nichtzulassung der Berufung beeinträchtige ihn zudem in seinem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs, die Berufung nicht zuzulassen, habe verhindert, dass die Rechtssache dem Europäischen\nGerichtshof vorgelegt worden sei, so dass er seinem gesetzlichen Richter entzogen\nworden sei.\n\n                                            II.\n  Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung\nzu. Ihre Annahme ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n 1. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner                8\nAusprägung als Willkürverbot geltend macht, übersieht er, dass ein Familienzuschlag\n\n\n                                            2/6\n\nmit kinderbezogenem Anteil in dieser Form nur an Beschäftigte im öffentlichen Dienst\ngezahlt wird; bei mehreren hiernach Berechtigten soll er aber für jedes Kind nur einmal gewährt werden (vgl. § 40 Abs. 5 BBesG). Der Gesetzgeber will bei mehreren im\nöffentlichen Dienst Beschäftigten den kinderbezogenen Anteil am Familienzuschlag\ndemjenigen zukommen lassen, der die Betreuungsleistung für das Kind tatsächlich\nübernommen hat. Für diese Entscheidung des Gesetzgebers sprechen sachgerechte sozialpolitische Gründe. Sie trägt der aus Erziehung und tatsächlicher Betreuung\nfolgenden erheblichen Belastung Rechnung und ist deshalb in Ansehung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl.\nauch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 1992 - 2 C 41/90 (Koblenz) -, NJW 1993, S. 1410). Ein Ausgleich entsprechend der für das Kindergeld\ngeltenden Regelung des § 1612b BGB ist nicht von Verfassungs wegen geboten. Für\neinen Vergleich mit Beschäftigten außerhalb des öffentlichen Dienstes ist von vornherein kein Raum, weil diese als Leistungsempfänger nicht in Betracht kommen.\n\n  2. Eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 5 GG als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verankerten Alimentationsprinzips ist nicht erkennbar. Verwaltungsgericht wie auch Verwaltungsgerichtshof haben darauf abgestellt, dass die Versagung des kinderbezogenen Anteils am Familienzuschlag zwar zu einer\nVerminderung der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Mittel führe, jedoch nichts dafür ersichtlich sei, dass diese Verminderung die amtsangemessene\nAlimentation in Frage stellt. Gegen diese Auffassung hat der Beschwerdeführer keine\ndurchgreifenden Rügen vorgebracht.\n\n 3. Mit der Rüge, sein Grundrecht aus Art. 3 Abs. 2 GG sei verletzt, vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nicht durchzudringen.\n\n  Art. 3 Abs. 2 GG schützt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts        11\nzwar auch vor indirekten Ungleichbehandlungen; erfasst sein können also auch geschlechtsneutral formulierte Regelungen, sofern sie überwiegend Frauen (oder Männer) treffen und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den\nGeschlechtern zurückzuführen ist (vgl. BVerfGE 97, 35 <43> unter Hinweis auf die\nRechtsprechung des EuGH). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nist ferner geklärt, dass Rechtsakten des Gemeinschaftsrechts im Fall eines Widerspruchs zu innerstaatlichem Gesetzesrecht auch vor deutschen Gerichten der Anwendungsvorrang zukommt (vgl. BVerfGE 75, 223 <244 f.> m.w.N.; BVerfGE 85, 191\n<204>). Kollidiert also Gemeinschaftsrecht mit nationalem Recht, so muss das nationale Gericht den Normenkonflikt lösen und dabei den Vorrang des Gemeinschaftsrechts beachten. Dies gilt sowohl für das primäre als auch für das sekundäre Gemeinschaftsrecht (vgl. BVerfGE 85, 191 <205>). Ein Widerspruch zwischen\nGemeinschaftsrecht und nationalem Recht durch die mangelhafte Umsetzung einer\nRichtlinie führt dazu, dass sich der Betroffene gegenüber den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar auf die Richtlinie berufen kann, sofern diese klar\nund unbedingt ist und zu ihrer Anwendung keines Ausführungsaktes mehr bedarf\n(vgl. BVerfGE 75, 223 <237 ff.>; 85, 191 <205>).\n\n\n                                         3/6\n\n  Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann jedoch ein verfassungsrechtlich erheblicher Konflikt zwischen dem nationalen Recht, hier § 40 Abs. 5 Satz 1\nBBesG, und dem primärrechtlichen Art. 141 EG sowie den Richtlinien 75/117/EWG\nund 76/207/EWG nicht festgestellt werden. Denn nicht nur nach der Rechtsprechung\ndes Bundesverfassungsgerichts (vgl. Jarass/Pieroth, GG-Kommentar, 6. Aufl., 2002,\nArt. 3 GG, Rn. 96 unter Hinweis auf BVerfGE 57, 335 <343 f.>), sondern auch nach\nderjenigen des Europäischen Gerichtshofs kann eine mittelbare Ungleichbehandlung\ndurch objektive Faktoren gerechtfertigt sein (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 -\nC 100/95 -, Slg. 1997, 5289 <5300>; Urteil vom 17. Juni 1998 - C 243/95 -, Slg. 1998,\n3739 <3770 ff.>). Solche gewichtigen objektiven Gründe für die vom Beschwerdeführer beanstandete indirekte Ungleichbehandlung haben sowohl das Verwaltungsgericht wie auch der Verwaltungsgerichtshof bejaht und dazu ausgeführt, die Regelung\ndes § 40 Abs. 5 BBesG entspreche dem auf einem sozialpolitischen Zweck beruhenden Charakter des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags, so dass es sachgerecht sei, denjenigen Elternteil, der die Betreuung des Kindes übernehme, zu bevorzugen und für die Zahlung des gesetzlich nur einmal zustehenden\nFamilienzuschlags an die Betreuung anzuknüpfen. Dass zu den objektiven Rechtfertigungsfaktoren ein legitimes Ziel der Sozialpolitik gehören kann, erkennt auch der\nEuropäische Gerichtshof ausdrücklich an (vgl. Urteil vom 24. Februar 1994 - C 343/\n92 -, Slg. 1994, 587 <600>). Gegen diese Argumentation hat der Beschwerdeführer\nkeine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Einwände vorgebracht.\n\n  4. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, durch die Nichtvorlage beim Europäischen Gerichtshof sei er seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, bleibt erfolglos.\n\n    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass der        14\nEuropäische Gerichtshof gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2\nGG ist und es eine Entziehung des gesetzlichen Richters darstellen kann, wenn ein\nnationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nachkommt (vgl. BVerfGE 73, 339\n<366 ff.>; 82, 159 <194 ff.>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Januar 2001, NJW 2001 - 1 BvR 1036/99 -, S. 1267\n<1268>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 1 BvR 1542/00 -, NJW 2002, S. 1486 <1487>). Das\nBundesverfassungsgericht überprüft insoweit allerdings nur, ob die Zuständigkeitsnormen in offensichtlich unhaltbarer Weise gehandhabt worden sind (vgl. näher\nBVerfGE 82, 159 <194 ff.>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, NVwZ 1993,\nS. 883 <884>, und Beschluss vom 14. Oktober 1998 - 2 BvR 588/98 -, NVwZ 1999,\nS. 293; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002, aaO).\n\n Darlegungen dazu, dass vorliegend die Fachgerichte trotz vorhandener Zweifel an        15\nder richtigen Beantwortung einer Frage des Gemeinschaftsrechts eine Vorlage über-\n\n\n                                         4/6\n\nhaupt nicht in Erwägung gezogen haben oder bewusst von der Rechtsprechung des\nEuropäischen Gerichtshofs zu einer entscheidungserheblichen Frage abgewichen\nsind oder den ihnen bei Unvollständigkeit der Rechtsprechung des Europäischen\nGerichtshofs für die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Vorlage insoweit\nnotwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten\nhätten (vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>), enthält die Verfassungsbeschwerde nicht.\nDer Beschwerdeführer hat selbst ausgeführt, dass der Europäische Gerichtshof den\nBegriff des Entgelts sehr weit ausgelegt habe, ohne jedoch darauf einzugehen, ob\nnicht die von ihm angesprochenen Rechtsfragen bereits anhand dieser Rechtsprechung zu beantworten sind. Zudem haben weder Verwaltungsgericht noch Verwaltungsgerichtshof Zweifel an der Vereinbarkeit der europarechtlichen Vorgaben mit\ndem nationalen Recht gehegt, vielmehr einen objektiven Grund für die Ungleichbehandlung als gegeben erachtet und damit eine Diskriminierung ausgeschlossen.\nFolglich hat sich dem Verwaltungsgericht auch keine klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Frage über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts gestellt.\nFür eine bewusste Abweichung von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ebenfalls kein Anhaltspunkt vorhanden. Von einer offensichtlich unhaltbar\nund damit verfassungswidrig gehandhabten Vorlagepflicht kann daher nicht die Rede\nsein.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).         16\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                17\n\n               Jentsch                  Broß            Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n19. November 2003 - 2 BvR 1476/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20031119_2bvr147601.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031119.2bvr147601\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-11-19/2-bvr-1476-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BKGG 1996","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612b","ref_norm":"1612b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-11-19/2-bvr-1476-01","retrieved":"2026-07-10 10:52:07.219346+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-11-19/2-bvr-1476-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2003-11-19","dockets":["2 BvR 1476/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031119.2bvr147601","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031119.2bvr147601"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 19.11.2003 – 2 BvR 1476/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-11-19/2-bvr-1476-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BBesG/40","law":"BBesG","abbreviation":"BBesG","ref":"40","label":"§ 40 BBesG","mentions":8},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":6},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":2},{"id":"BKGG 1996/4","law":"BKGG 1996","abbreviation":"BKGG 1996","ref":"4","label":"§ 4 BKGG 1996","mentions":2},{"id":"EStG/65","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"65","label":"§ 65 EStG","mentions":2},{"id":"BGB/1612b","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1612b","label":"§ 1612b BGB","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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