{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031119.2bvr053800","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-11-19","aktenzeichen":"2 BvR 538/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 538/00 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Stefan Fenzel,\n                    Marktplatz 18, 06108 Halle -\ngegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2000 - BVerwG\n      2 C 12.99 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Jentsch,\n                                 Broß\n                                 und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. November 2003 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2000 - BVerwG 2\n     C 12.99 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3\n     Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das\n     Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n  2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Be schwerdeführer die notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, dass der Besoldung des Beschwerdeführers die im Gebiet der\nneuen Länder für Beamte, Richter und Soldaten geltenden Übergangsvorschriften zu\nGrunde gelegt worden sind. Neben der Vereinbarkeit der so genannten \"Ostbesoldung\" mit dem Grundgesetz ist strittig, von welchen Voraussetzungen die Gewährung eines diese Besoldung ergänzenden ruhegehaltfähigen Zuschusses von Ver-\n\n\n                                        1/10\n\nfassungs wegen abhängig gemacht werden darf.\n\n                                         I.\n 1. § 73 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) lautete in der hier maßgeblichen Fassung vom 19. November 1999 (BGBl I S. 2198):\n\n                                       § 73                                            3\n\n   Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands          4\n\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, die bis zum 31.         5\nDezember 2002 zu erlassen sind, mit Zustimmung des Bundesrates für die Besoldung im Sinne des § 1 und die hierzu erlassenen besonderen Rechtsvorschriften\nÜbergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere darauf, die Besoldung entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und ihrer\nEntwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abweichend von diesem Gesetz festzusetzen und regelmäßig anzupassen; das gilt auch\nfür andere Leistungen des Dienstherrn sowie für Besonderheiten der Ämtereinstufung und für die Angleichung der Ämter- und Laufbahnstrukturen. Die Übergangsregelungen sind zu befristen.\n\n  Die Vorschrift wurde in ihrer ursprünglichen Fassung durch das Gesetz vom            6\n23. September 1990 zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung\nvom 18. September 1990 (BGBl II S. 885) in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX\nSachgebiet A Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages (BGBl II S. 889 <1139>) in\ndas Bundesbesoldungsgesetz eingefügt. Sie enthielt eine Ermächtigung zum Erlass\nvon Rechtsverordnungen zunächst bis zum 30. September 1992. Diese Frist wurde\nmehrmals verlängert, zuletzt durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Anpassung\nvon Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) bis\nzum 31. Dezember 2009.\n\n  2. Die Bundesregierung hat von der ihr in § 73 BBesG eingeräumten Ermächtigung       7\nGebrauch gemacht und Besoldungs-Übergangsverordnungen erlassen. Durch die\nZweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl I S. 1345) wurden im Beitrittsgebiet die Vorschriften\ndes Bundesbesoldungsgesetzes mit besonderen Maßgaben und Abweichungen eingeführt.\n\n a) § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV, der die Höhe der Dienstbezüge regelt, lautete in der ab   8\ndem 1. Juli 1991 geltenden Fassung:\n\n\n\n                                        2/10\n\n                                         §2                                               9\n\n               Bemessung der Dienstbezüge für erstmalig Ernannte                         10\n\n(1) Für Beamte, Richter und Soldaten, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im          11\nBeitrittsgebiet verwendet werden, betragen die Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz) 60 vom Hundert der für das bisherige Bundesgebiet geltenden\nDienstbezüge; ...\n\n Entsprechend der Vorgabe in § 73 Satz 3 BBesG sollte die Zweite Besoldungs-             12\nÜbergangsverordnung mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft treten (§ 14\nAbs. 3 der 2. BesÜV in der Fassung vom 21. Juni 1991). Diesen Zeitpunkt schob der\nGesetz- oder Verordnunggeber mehrfach auf, zuletzt durch Art. 12 Nr. 4 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern\n2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September\n2003 (BGBl I S. 1798) bis zum 31. Dezember 2009.\n\n Der für die Bemessung der Dienstbezüge nach § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV maßgebliche Vomhundertsatz wurde schrittweise angehoben; seit dem 1. Januar 2003 beträgt\ner 91 v.H.\n\n b) § 4 der 2. BesÜV regelt die Gewährung eines Zuschusses zur Ergänzung der             14\nDienstbezüge von Beamten, Richtern und Soldaten im Beitrittsgebiet, die lediglich einen Anspruch auf abgesenkte Besoldung haben. Die in der angegriffenen Entscheidung zu Grunde gelegte, durch Art. 2 und Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung\nvon Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl I S. 2186) rückwirkend ab 1. Juli 1991 geänderte Fassung des § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV galt vom\n1. Juli 1991 bis zum 24. November 1997.\nSie lautete:\n\n                                         §4                                              15\n\n                    Zuschuss zur Ergänzung der Dienstbezüge                              16\n\n(1) Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach § 2 erhalten,           17\nwenn sie auf Grund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt werden, einen ruhegehaltfähigen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 und den bei gleichem Amt für\ndas bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen. [...]\n\n  c) Die Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Besoldungs-                          18\nÜbergangsverordnung (4. BesÜVÄndV) vom 17. November 1997 (BGBl I S. 2713)\nlöste diese Fassung mit Wirkung vom 25. November 1997 ab. Der Verordnunggeber\nmacht seither die Gewährung des Zuschusses, die er nunmehr in das Ermessen des\nDienstherrn stellt, zusätzlich von einem dringenden dienstlichen Bedürfnis für die Gewinnung des Beamten, Richters oder Soldaten abhängig (§ 4 der 2. BesÜV n.F.). Gemäß § 12 der 2. BesÜV in der durch die 4. BesÜVÄndV geänderten Fassung ist § 4\nin der bis zum 24. November 1997 geltenden Fassung (§ 4 der 2. BesÜV a.F.) für Be-\n\n\n                                         3/10\n\namte, Richter und Soldaten, die bis zu diesem Tage ernannt worden sind, weiter anzuwenden.\n\n                                        II.\n 1. a) Der 1968 im Beitrittsgebiet geborene Beschwerdeführer besuchte die zehnklassige polytechnische Oberschule und absolvierte eine Lehre als Zimmermann.\nVon Anfang September 1989 bis Ende Dezember 1990 war er an der Fachschule für\nVerwaltung und Rechtspflege in Weimar immatrikuliert. Im März 1991 schloss der\nBeschwerdeführer mit dem Land Sachsen-Anhalt einen Vertrag über die Ausbildung\nzum Rechtspfleger. Die Ausbildung sollte in Niedersachsen nach den dort geltenden\nAusbildungsvorschriften abgeleistet werden. Im Laufe der Ausbildung ernannte das\nJustizministerium des Landes Sachsen-Anhalt den Beschwerdeführer zum Beamten\nauf Widerruf. Nachdem der Beschwerdeführer die Abschlussprüfung für den gehobenen Justizdienst in Niedersachsen erfolgreich abgelegt hatte, wurde er in Sachsen-Anhalt mit Wirkung vom 18. April 1994 zum Justizinspektor z.A. ernannt. Die Ernennung zum Justizinspektor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit\nerfolgte im August 1995. Seit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe\nerhält er abgesenkte Dienstbezüge gemäß § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV.\n\n  b) Unter dem 10. Januar 1995 erhob der Beschwerdeführer Widerspruch gegen die      20\nFestsetzung seiner Dienstbezüge und beantragte die Zahlung eines ruhegehaltfähigen Zuschusses in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2\nAbs. 1 der 2. BesÜV und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.). Das Regierungspräsidium Halle wies das Begehren des Beschwerdeführers durch Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 1995 zurück.\n\n  2. Der daraufhin erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Halle durch Urteil     21\nvom 26. Januar 1999 statt. Der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf Zahlung\neines ruhegehaltfähigen Zuschusses gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.),\nweil er den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung im bisherigen Bundesgebiet absolviert habe. Seine für die Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderliche\nSchulbildung gehöre nicht zu den Befähigungsvoraussetzungen im Sinne des § 4\nAbs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.). Dem Anspruch auf Gewährung des Zuschusses\nstehe auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer während seiner Ausbildung\nBeamter auf Widerruf des Landes Sachsen-Anhalt gewesen sei. Maßgeblich sei allein, dass der Beschwerdeführer den gesamten Vorbereitungsdienst tatsächlich in\nNiedersachsen geleistet habe.\n\n  3. Durch Urteil vom 20. Januar 2000 hob das Bundesverwaltungsgericht auf die       22\nSprungrevision des Regierungspräsidiums Halle hin das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf einen ruhegehaltfähigen Zuschuss gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1\nder 2. BesÜV (a.F.), weil er nicht sämtliche Befähigungsvoraussetzungen für die\nLaufbahn des gehobenen Dienstes im bisherigen Bundesgebiet erworben habe. Der\n\n\n                                       4/10\n\nBegriff der Befähigungsvoraussetzungen umfasse die für die jeweilige Laufbahn geforderten Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen, d.h. den Vorbildungsabschluss,\nden Vorbereitungsdienst im laufbahnrechtlichen Rahmen und - soweit vorgeschrieben - die Laufbahnprüfung. Für das Amt des Rechtspflegers fordere § 2 Abs. 2\nSatz 1 des Rechtspflegergesetzes - RpflG - in Übereinstimmung mit § 13 Abs. 2 Nr.\n3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - als Vorbildung eine zum Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand. Diese dienstrechtlich verlangte Vorbildung habe der Beschwerdeführer\nnicht im bisherigen Bundesgebiet erlangt. Die vom Dienstherrn als gleichwertig anerkannte Vorbildung habe er im Beitrittsgebiet erhalten. Damit sei die begehrte Zuschussgewährung ausgeschlossen. Die Zuschussregelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 der\n2. BesÜV (a.F.) sei ebenso mit höherrangigem Recht zu vereinbaren wie die vom\nBeschwerdeführer beanstandete Besoldungsabsenkung in den neuen Ländern. Das\nUrteil ging dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2000 zu.\n\n                                         III.\n Mit der am 22. März 2000 gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts          23\nerhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Zur Begründung trägt er im\nWesentlichen vor:\n\n  1. Die von Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG abweichende Besoldung in den        24\nneuen Ländern sei nach Ablauf der in Art. 143 GG vorgesehenen Übergangsfrist\nnicht mehr mit der Verfassung vereinbar. Das zu den hergebrachten Grundsätzen\ndes Berufsbeamtentums gehörende Alimentationsprinzip gebiete es, Beamten mit\ngleichen Dienstposten derselben Laufbahn die gleiche Besoldung zu gewähren. Weiterhin verlange es, dass den Beamten eine angemessene Lebensführung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse\nund des allgemeinen Lebensstandards zu ermöglichen sei. Gemessen hieran sei die\nunterschiedliche Besoldung in Ost und West nicht mehr zu rechtfertigen, weil sich die\nLebenshaltungskosten in den neuen und in den alten Ländern weitgehend angenähert hätten.\n\n  2. Darüber hinaus verkenne die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene              25\nAuslegung des Begriffs der Befähigungsvoraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 1\nSatz 1 der 2. BesÜV (a.F.) die Tragweite des allgemeinen Gleichheitssatzes. Sie führe zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung zwischen Beamten des gehobenen Dienstes und Beamten des höheren Dienstes oder Richtern. Bei der Frage,\nob einem in den neuen Ländern erstmalig ernannten Richter ein Zuschuss zur abgesenkten Besoldung zu gewähren sei, komme es nach dieser Auslegung lediglich darauf an, ob das Studium, die Referendarzeit und die beiden Staatsprüfungen im bisherigen Bundesgebiet absolviert worden seien. Die allgemeine Schulbildung sei ohne\nBelang. In den neuen Ländern erstmals tätige Richter oder Beamte des höheren\nDienstes hätten somit trotz eines im Beitrittsgebiet erlangten Schulabschlusses durch\n\n\n                                         5/10\n\ndie entsprechende Wahl ihres Studienortes und des Ortes für den Vorbereitungsdienst in den \"Genuss des Zuschlags\" kommen können. Er hingegen habe von\nvornherein nicht die Möglichkeit gehabt, durch eine entsprechende Wahl des Ausbildungsortes den ruhegehaltfähigen Zuschuss zu erlangen, weil in seinem Fall\ndie allgemeine Schulbildung laufbahnrechtlich Vorbildungsvoraussetzung sei. Dies\nzeige, dass das Bundesverwaltungsgericht den Begriff der Befähigungsvoraussetzungen für die einzelnen Laufbahnen nur scheinbar identisch auslege. Die Differenzierung zwischen \"Befähigungsvoraussetzungen\" einerseits und \"Befähigung\" andererseits sei nicht zu rechtfertigen.\n\n                                        IV.\n 1. Zur Verfassungsmäßigkeit von § 73 BBesG haben u.a. das Bundesministerium          26\ndes Innern für die Bundesregierung, das Sächsische Staatsministerium der Justiz\nund die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen für die jeweiligen Landesregierungen\nsowie der Deutsche Beamtenbund und der Deutsche Richterbund Stellung genommen.\n\n 2. Zur Vereinbarkeit von § 4 der 2. BesÜV mit dem Grundgesetz liegen Stellungnahmen des Bundesministeriums des Innern und der Regierung des Freistaats Thüringen vor. Sie halten die Vorschrift unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für verfassungsgemäß.\n\n                                        B.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur        28\nDurchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des\n§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer\nsind gegeben. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen\nFragen zur Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 101, 54\n<101>; 103, 310 <318 ff.>; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2003 - 2 BvR 709/99 - Umdruck, S. 17 ff. m.w.N.).\n\n                                        I.\n Die angegriffene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n 1. Zwar wird der Beschwerdeführer nicht durch die Gewährung der abgesenkten          30\nBesoldung gemäß § 73 BBesG, § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV in seinen Rechten aus\nArt. 3 Abs. 1 GG oder Art. 33 Abs. 5 GG verletzt. Insoweit wird auf den Beschluss\ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2003 - 2 BvL\n3/00 - Bezug genommen. Danach ist die Aufrechterhaltung zweier unterschiedlicher\nBesoldungen in Ost und West derzeit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n\n\n                                        6/10\n\n 2. Jedoch ist der Beschwerdeführer dadurch, dass das Bundesverwaltungsgericht           31\ndie Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses nach § 4 Abs. 1 Satz 1\nder 2. BesÜV (a.F.) verneint hat, in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.\n\n  a) Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede\nstehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund\nfür die Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 76, 256 <329>; 83, 89 <107 f.>; 103, 310\n<318>).\n\n  Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft. Ob die Auswahl sachgerecht ist, lässt sich\nnicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des zu\nregelnden Sachverhalts (vgl. BVerfGE 17, 122 <130>; 53, 313 <329>; 75, 108\n<157>; 103, 310 <318>). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu\neiner strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Der normative\nGehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Konkretisierung jeweils im Hinblick\nauf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (vgl. BVerfGE 42, 374 <388>; 75,\n108 <157>; 78, 232 <247>; 100, 138 <174>; 101, 54 <101>).\n\n  b) Beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens (vgl. BVerfGE 13, 356 <366 f.>; 26, 141\n<158>), innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf. Dem Bundesverfassungsgericht ist die Prüfung verwehrt, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste\nLösung gewählt hat. Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertentscheidungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>;\n103, 310 <319 f.>). Dieser Maßstab ist nicht nur im Verhältnis zum Gesetz- und Verordnunggeber anzulegen, sondern auch im Verhältnis zu Verwaltung und Gerichten,\nsoweit diese besoldungsrechtliche Vorschriften auslegen und anwenden.\n\n  c) Gemessen hieran ist die der angegriffenen Entscheidung zu Grunde liegende           35\nAuslegung der Zuschussregelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.) nicht mit\nArt. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht praktizierten Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Befähigungsvoraussetzungen in Anlehnung an das Laufbahnrecht hängt die Gewährung des Zuschusses bei dem Beschwerdeführer als Beamten des gehobenen Dienstes - anders als bei einem Richter\noder bei einem Beamten des höheren Dienstes - auch davon ab, ob die zu einem\nHochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter\n\n\n\n                                         7/10\n\nBildungsstand im bisherigen Bundesgebiet erworben worden ist. Dies überschreitet\ndie durch den allgemeinen Gleichheitssatz gezogene Grenze, weil es im Hinblick auf\ndas mit der Zuschussregelung verfolgte Ziel sachlich nicht zu rechtfertigen ist.\n\n aa) Mit der Zuschussregelung nach § 4 der 2. BesÜV (a.F.) verfolgte der Verordnunggeber das von der Ermächtigungsgrundlage des § 73 BBesG gedeckte Ziel, die\nMobilität von Beamten, Richtern und Soldaten zu fördern und qualifiziertes Personal\nzu gewinnen, das in den neuen Ländern zum sofortigen Aufbau einer rechtsstaatlichen Verwaltung und Rechtspflege entsprechend den Vorgaben des Art. 20 des Einigungsvertrages dringend benötigt wurde (vgl. BRDrucks 215/91, S. 1 f.; BRDrucks\n215/91, S. 22). Gleichzeitig sollte durch die Gewinnung von Fachkräften aus dem bisherigen Bundesgebiet das Vertrauen der Bürger der neuen Länder in Justiz und Verwaltung gestärkt werden (vgl. dazu Battis, Die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung, in: LKV 1992, S. 12).\n\n bb) In Anbetracht des Ziels der schnellen Gewinnung von dringend benötigtem            37\nFachpersonal hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss\nvom 12. Februar 2003 - 2 BvR 709/99 - im Fall des Begünstigungsausschlusses eines Richters, der die universitäre Vorbildung nicht im bisherigen Bundesgebiet erworben hat, entschieden, dass es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, die\nGewährung des Zuschusses an Richter davon abhängig zu machen, ob das nach § 5\ndes Deutschen Richtergesetzes - DRiG - zu den laufbahnrechtlichen Vorbildungsvoraussetzungen zählende rechtswissenschaftliche Studium sowie die erste juristische\nStaatsprüfung im bisherigen Bundesgebiet absolviert worden sind. Denn bei dem\nrechtswissenschaftlichen Studium handelt es sich um eine fachbezogene Vorbildung.\nEs vermittelt für den Vorbereitungsdienst grundlegende fachbezogene Inhalte, die im\nspäteren Amt fortwirken; ihm ist deshalb laufbahnrechtlich ein bedeutendes Gewicht\nzuzumessen (vgl. Umdruck S. 20 f.). Damit kommt es für die Gewährung des Zuschusses an Richter maßgeblich darauf an, ob die fachliche Qualifikation im bisherigen Bundesgebiet erlangt worden ist.\n\n  cc) Führt demgegenüber die Auslegung des in § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.)     38\nverwandten Begriffs der Befähigungsvoraussetzungen in Anlehnung an das Laufbahnrecht dazu, dass die Gewährung des Zuschusses an Beamte der Laufbahnen\ndes einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes davon abhängt, ob der Abschluss\neiner allgemein bildenden Schule oder eine als gleichwertig angesehene Berufsausbildung im bisherigen Bundesgebiet erworben worden ist, erscheint dies nicht mehr\nsachgerecht. Es handelt sich zwar auch hier um laufbahnrechtlich vorausgesetzte\nVorbildungen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BRRG); mit ihnen wird aber nicht an die fachliche Qualifikation angeknüpft. Sie vermitteln in der Regel keine spezifisch fachbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben erforderlich sind (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts\nvom 12. Februar 2003 - 2 BvR 709/99 -, Umdruck S. 21), sondern allgemeine (Grund-\n)Kenntnisse und (Grund-)Fähigkeiten, auf denen die weitere laufbahnbezogene Ausbildung aufbaut (vgl. Zängl, in: Fürst, GKÖD [Stand Juli 2003], Bd. I, K vor § 15 BBG\n\n\n                                         8/10\n\nRn. 14). Der Schulbildung oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung kommt\nsomit für die Erreichung des mit der Zuschussregelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 der\n2. BesÜV (a.F.) verfolgten Zwecks, ausreichend fachlich qualifiziertes Personal für\nden unverzüglichen Aufbau einer leistungsfähigen rechtsstaatlichen Verwaltung und\nRechtspflege in den neuen Ländern zu gewinnen, nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Die fachliche Qualifikation wird regelmäßig erst durch den Vorbereitungsdienst und - soweit vorgeschrieben - die Laufbahnprüfung erlangt. Es ist daher\ngemäß Art. 3 Abs. 1 GG geboten, das Tatbestandsmerkmal der Befähigungsvoraussetzungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.) dahin auszulegen,\ndass es nur die spezifisch fachbezogene Vorbildung, nicht aber den zu den Vorbildungsvoraussetzungen der Laufbahnen des einfachen, mittleren und gehobenen\nDienstes gehörenden allgemein bildenden Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand umfasst. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in\nder angegriffenen Entscheidung nicht beachtet. Die Entscheidung beruht auf einer\nnicht mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarenden Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 1 der\n2. BesÜV (a.F.).\n\n                                         II.\n 1. Wegen des festgestellten Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist das angegriffene    39\nUrteil aufzuheben. Die Sache ist an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).\n\n 2. Der Ausspruch über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a       40\nAbs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 41\n\n               Jentsch                  Broß             Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                        9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n19. November 2003 - 2 BvR 538/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 2003 - 2 BvR 538/00 - Rn. (1 - 41), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20031119_2bvr053800.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031119.2bvr053800\n\n\n\n\n                                    10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-11-19/2-bvr-538-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":11},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143","ref_norm":"143","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-11-19/2-bvr-538-00","retrieved":"2026-07-10 10:52:06.958554+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-11-19/2-bvr-538-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2003-11-19","dockets":["2 BvR 538/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031119.2bvr053800","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031119.2bvr053800"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 19.11.2003 – 2 BvR 538/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-11-19/2-bvr-538-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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