{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031106.2bvr124002","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-11-06","aktenzeichen":"2 BvR 1240/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1240/02 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn F...,\n\ngegen a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Mai 2002 - VIII R 68/00 -,\n\n       b) das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 10. November 1999 - III 63/\n          98 -,\n\n       c) die Einspruchsentscheidung des Arbeitsamts Bayreuth vom 20. März\n          1998 - 98 - KG 15168 E 131/98 -,\n\n       d) mittelbar § 66 Abs. 3 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 vom\n          11. Oktober 1995 (BGBl I, S. 1250) i.V.m. § 52 Abs. 32b EStG i.d.F. des\n          Ersten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und\n          anderer Gesetze vom 16. Dezember 1997 (BGBl I, S. 2970)\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. November 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Ausschlussfrist des § 66       1\nAbs. 3 EStG in der für das Kindergeld für die Jahre 1996 und 1997 geltenden Fassung i.V.m. § 52 Abs. 32b EStG in der im Jahr 1998 geltenden Fassung, wonach das\nKindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt wurde, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, verfassungsgemäß\nist.\n\n                                        I.\n § 66 Abs. 3 EStG ist durch das Jahressteuergesetz 1996 im Zusammenhang mit           2\nder Neuregelung des Familienleistungsausgleichs mit Wirkung ab 1. Januar 1996\neingeführt worden. Nach dieser Vorschrift ist die rückwirkende Zahlung von Kindergeld auf sechs Monate begrenzt. Für weiter zurückliegende Zeiträume ist das Kinder-\n\n\n\n                                        1/6\n\ngeld demgemäß auch dann nicht zu zahlen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen\nim Übrigen vorliegen. Der Gesetzgeber hat mit dem Ersten Gesetz zur Änderung\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Dezember 1997\n(BGBl I, S. 2970) § 66 Abs. 3 EStG mit Wirkung ab 1. Januar 1998 gestrichen und\ngleichzeitig geregelt, dass die Vorschrift letztmals für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden ist, § 52 Abs. 32b EStG (Anwendungsvorschrift wurde seit dem beibehalten,\nderzeit geregelt in Abs. 62 des § 52 EStG), so dass Kindergeld auf einen nach dem\n31. Dezember 1997 gestellten Antrag rückwirkend längstens bis einschließlich Juli\n1997 gezahlt werden kann. Durch diese Vorschrift wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Geltung des § 66 Abs. 3 EStG a.F. für die Jahre 1996 und 1997 nicht\ndurch einen nach dem 31. Dezember 1997 gestellten Antrag umgangen werden kann\n(BTDrucks 13/8994, S. 76).\n\n                                          II.\n  1. Der Beschwerdeführer beantragte am 6. Februar 1998 bei der Familienkasse des        3\nArbeitsamtes die Festsetzung des Kindergeldes für seinen Sohn S... (geb. am 22.\nSeptember 1978) für den Zeitraum von Januar 1996 bis September 1996. Die Familienkasse lehnte den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 20. Februar\n1998 ab, da bei einer Antragstellung nach dem 31. Dezember 1997 rückwirkend\nlängstens ab Juli 1997 Kindergeld gezahlt werden könne. Für weiter zurückliegende\nMonate bestehe kein Anspruch auf Kindergeld. Einspruch und Klage blieben ohne\nErfolg. Die Revision hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14. Mai 2002 als unbegründet zurückgewiesen; er hält insbesondere die gemäß § 52 Abs. 32b EStG 1998\nanzuwendende Antragsfrist des § 66 Abs. 3 EStG a.F. für mit der Verfassung vereinbar.\n\n 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde begehrt der Beschwerdeführer festzustellen,         4\ndass § 66 Abs. 3 EStG a.F. i.V.m. § 52 Abs. 32b EStG 1998 mit dem Grundgesetz\nunvereinbar und deshalb das Urteil des Bundesfinanzhofs aufzuheben sei. Zur Begründung heißt es, nach den Vorstellungen des Gesetzgebers werde durch die Kindergeldzahlungen im Einkommensteuerrecht das Prinzip der Besteuerung nach der\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verwirklicht. Die leistungsfähigkeitsgerechte Besteuerung könne aber ebenso wenig von einem Antrag des Berechtigten abhängig\ngemacht werden wie die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen. Durch den 1996\neingeführten Familienleistungsausgleich (§ 31 EStG) werde im laufenden Jahr das\nExistenzminimum des Kindes nur bei rechtzeitiger Antragstellung steuerlich berücksichtigt. Verfahrensrechtliche Schranken wie das Antragsverfahren als solches, aber\nauch die geltenden Ausschlussfristen in § 66 Abs. 3 EStG a.F. seien mit dem Gebot\nder steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums nicht zu vereinbaren.\nEs könne nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG vereinbar sein,\ndass ein Steuerpflichtiger mit einem Einkommen unterhalb des zu versteuernden Einkommens leer ausgehe, während ein gutverdienender Steuerpflichtiger bei der Einkommensteuerveranlagung durch den Kinderfreibetrag entlastet werde, auch wenn\ner die Antragsfrist des § 66 Abs. 3 EStG a.F. versäumt habe. Dies stelle zugleich eine\n\n\n                                          2/6\n\nVerletzung des Art. 6 Abs. 1 GG dar.\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder\ngrundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs.\n2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet und hat daher\nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).\n\n 1. Die Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG a.F. i.V.m. § 52 Abs. 32b EStG 1998         6\nverstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der steuerlichen Verschonung\ndes Familienexistenzminimums.\n\n  a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zusammenfassend BVerfGE 99, 246 <259 f.> m.w.N. der ständigen Rechtsprechung) fordert\ndas Grundgesetz, dass existenznotwendiger Aufwand in angemessener, realitätsgerechter Höhe von der Einkommensteuer freigestellt wird. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist der sich aus Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ergebende Grundsatz,\ndass der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen\nmuss, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges\nDasein benötigt wird. Der existenznotwendige Bedarf bildet von Verfassungs wegen\ndie Untergrenze für den Zugriff durch die Einkommensteuer. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet darüber hinaus, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum\nsämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss.\n\n Mindestens das, was der Gesetzgeber dem Bedürftigen zur Befriedigung seines             8\nexistenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt, muss er\nauch dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen belassen (vgl.\nBVerfGE 87, 153 <171>; 91, 93 <111>; 99, 246 <260>).\n\n Dem Gesetzgeber steht es jedoch grundsätzlich frei, die kindesbedingte Minderung        9\nder Leistungsfähigkeit entweder im Steuerrecht zu berücksichtigen oder ihr statt dessen im Sozialrecht durch die Gewährung eines dafür ausreichenden Kindergeldes\nRechnung zu tragen oder auch eine Entlastung im Steuerrecht und eine solche durch\ndas Kindergeld miteinander zu kombinieren (vgl. BVerfGE 82, 60 <84>; 99, 246\n<265>).\n\n b) Diesen Maßstäben genügt die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Regelung des § 66 Abs. 3 EStG a.F. unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen zum Familienleistungsausgleich. Nach der gesetzgeberischen Konzeption\ndes Familienleistungsausgleichs gemäß § 31 Satz 1 EStG wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes\ndurch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 oder durch Kindergeld bewirkt. Das Kindergeld wird - auf Antrag (§ 67 EStG) - im laufenden Jahr als Steuervergütung monatlich\ngezahlt (§ 31 Satz 3 EStG). Damit wird zunächst nur sicher gestellt, dass bereits im\n\n\n                                          3/6\n\nRahmen der (vorläufigen) Steuererhebung (Lohnsteuer, Einkommensteuervorauszahlungen) auch die subjektive Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen näherungsweise berücksichtigt wird. Wird durch das Kindergeld die gebotene steuerliche Freistellung nicht bewirkt, werden bei der Veranlagung die Freibeträge berücksichtigt\n(§ 31 Satz 4 EStG). Soweit das Kindergeld allerdings zur steuerlichen Freistellung\neines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie (§ 31 Satz 2 EStG).\n\n  Bereits mit den Freibetragsregelungen wird demnach gewährleistet, dass ein einkommensteuerlicher Zugriff auf Einkommen, das zur Deckung des Familienexistenzminimums benötigt wird, im Ergebnis nicht erfolgt, ohne dass es auf einen gesonderten Antrag ankäme.\n\n Soweit das Kindergeld nach § 31 Satz 2 EStG der Förderung der Familie dient, wie         12\nz.B. im vorliegenden Fall, in dem der unterhaltspflichtige Beschwerdeführer mit seinem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 10.310 DM unterhalb des Grundfreibetrages von 12.095 DM im Jahr 1996 (§ 32a Abs. 1 EStG) liegt, sind die Maßstäbe\nzum Gebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums nicht anzuwenden.\nDie Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Familienbesteuerung (insbesondere BVerfGE 99, 246 m.w.N.) betrifft die steuerliche Verschonung durch Kinderfreibeträge oder Kindergeld, nicht aber die Frage, ob und inwieweit das Kindergeld über seine Funktion der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums\nhinaus verfassungsrechtlich geboten ist.\n\n  2. Die Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG a.F. verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1     13\nGG, soweit - wie im Ausgangsverfahren - lediglich die Funktion des Kindergeldes als\nFörderung der Familie betroffen ist. Vielmehr ist die unterschiedliche Regelung der\nFristen bei der Festsetzung der Einkommensteuer und hinsichtlich des Kindergeldes\nim Wesentlichen aus den Gründen, die der Bundesfinanzhof in seiner hier angegriffenen Entscheidung genannt hat, sachlich gerechtfertigt. Zwar trifft es zu, dass der Kinderfreibetrag bis zum Ablauf der für die Einkommensteuerveranlagung maßgeblichen\nvierjährigen Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO 1977) berücksichtigt\nwerden kann, während der Anspruch auf Zahlung von Kindergeld für zurückliegende\nMonate nach § 66 Abs. 3 EStG a.F. erlischt, wenn er nicht spätestens innerhalb von\nsechs Monaten bei der zuständigen Behörde geltend gemacht wird. Mit dieser unterschiedlichen Regelung hat der Gesetzgeber, der bei der Gewährung einer staatlichen\nSozialleistung eine größere Gestaltungsfreiheit als bei der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen hat(BVerfGE 87, 1 <36>), diese Gestaltungsfreiheit\nnicht missbraucht. Zu Recht stellt der Bundesfinanzhof fest, dass es nicht evident\nsachwidrig ist, wenn für einen Antrag auf Kindergeld andere Fristen gelten als für eine Einkommensteuerveranlagung. Das Kindergeld wird als Steuervergütung ohne\nRücksicht auf die steuerlichen Verhältnisse des Antragstellers gewährt, während für\neine Einkommensteuerveranlagung alle einkommensteuerrechtlich relevanten Verhältnisse des Steuerpflichtigen für den betreffenden Veranlagungszeitraum zu ermitteln sind. Im Gegensatz zur Festsetzung der Einkommensteuer kann das Vorliegen\n\n\n                                          4/6\n\nder Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes im Allgemeinen ohne besonderen Aufwand festgestellt werden.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                            15\n\n             Hassemer               Osterloh          Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n6. November 2003 - 2 BvR 1240/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 2003 - 2 BvR 1240/02 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20031106_2bvr124002.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031106.2bvr124002\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-11-06/2-bvr-1240-02","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":12},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":7},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-11-06/2-bvr-1240-02","retrieved":"2026-07-10 10:52:05.166225+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-11-06/2-bvr-1240-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2003-11-06","dockets":["2 BvR 1240/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031106.2bvr124002","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031106.2bvr124002"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 06.11.2003 – 2 BvR 1240/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-11-06/2-bvr-1240-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EStG/66","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"66","label":"§ 66 EStG","mentions":12},{"id":"EStG/52","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"52","label":"§ 52 EStG","mentions":7},{"id":"EStG/31","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"31","label":"§ 31 EStG","mentions":6},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"EStG/67","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"67","label":"§ 67 EStG","mentions":1},{"id":"AO 1977/169","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"169","label":"§ 169 AO 1977","mentions":1},{"id":"EStG/32a","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"32a","label":"§ 32a EStG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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