{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20031029_2bvr174501","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031029.2bvr174501","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-10-29","aktenzeichen":"2 BvR 1745/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1745/01 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn   H...\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. August 2001 - 2\n         Ws 664/01 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 2. April 2001 - 7 StVK\n         357/01 -\n\nund     Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Jentsch,\n                                 Broß\n                                 und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Oktober 2003 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 2. April 2001 - 7 StVK 357/01 -\n     verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die\n     Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. August 2001 - 2 Ws 664/01 - ist damit gegenstandslos.\n  2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n  3. Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine mit Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung von Gefangenen nach\n\n\n                                         1/6\n\n§ 84 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StVollzG zulässig ist.\n\n                                           I.\n  1. Der Beschwerdeführer verbüßt, derzeit in der Justizvollzugsanstalt Diez, eine      2\nlangjährige Freiheitsstrafe. Am 19. Februar 2001 wurde er vor dem Gang zum Besuch körperlich durchsucht und musste sich dafür entkleiden. Seinen Antrag, solche\nDurchsuchungen, die rechtswidrig seien, künftig zu unterlassen, lehnte die Anstalt\nab. Gemäß § 84 Abs. 2 StVollzG sei es auf Anordnung des Anstaltsleiters im Einzelfall zulässig, körperliche Durchsuchungen mit Entkleidung vorzunehmen. Die Anordnungskompetenz für entsprechende Durchsuchungen vor dem Besuchsempfang habe der Anstaltsleiter gemäß § 156 Abs. 3 StVollzG mit Zustimmung der\nAufsichtsbehörde auf Vollzugsbedienstete übertragen.\n\n  2. a) Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer u. a. mit dem Antrag an das          3\nLandgericht, die Rechtswidrigkeit der durchgeführten Durchsuchung festzustellen.\nDie Justizvollzugsanstalt trat dem erneut mit Hinweis auf die Delegation der Anordnungskompetenz entgegen. Der Beschwerdeführer erwiderte, ein einzelfallbezogener Anordnungsgrund sei nicht genannt und existiere auch nicht. Wie das Gericht seiner Gefangenenpersonalakte entnehmen könne, lägen bezüglich seiner Person\nkeinerlei erhöhte Sicherheitsbedenken wie Fluchtgefahr oder Suchtproblematik vor,\ndie eine mit Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung rechtfertigen könnten.\n\n  Die Behauptung der Anstalt, bei den Durchsuchungen handele es sich um Einzelfallkontrollen, widerspreche zudem der von ihr geübten Praxis. Jeder Gefangene\nwerde auf dem Weg zu Besuchern oder zum Anstaltsarzt schematisch ohne Einzelfallprüfung und -begründung entkleidet und körperlich durchsucht. Dies lasse sich anhand der Besuchs- und Kontrolllisten der betreffenden Tage belegen. Er selbst sei\nbereits mehrmals grundlos durchsucht worden.\n\n  b) Das Landgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 2. April 2001 als unbegründet zurück. Die Durchsuchung sei rechtmäßig gewesen. Der Anstaltsleiter habe die\nAnordnungskompetenz wirksam delegiert, so dass die handelnden Beamten zuständig gewesen seien. Wenn diese den Beschwerdeführer vor der Besuchszuführung einer mit einer Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchung unterzogen hätten, so sei dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einzelfallentscheidung nach § 84\nAbs. 2 StVollzG setze nicht das Vorliegen besonderer Sicherheitsaspekte voraus,\nsondern lediglich, dass die zuständigen Organe die Durchsuchung im Hinblick auf einen bestimmten Gefangenen anordneten. Es sei nicht ersichtlich, dass eine schematische Anwendung ohne Einzelfallanordnung stattgefunden habe. Die näheren Gründe, deretwegen die zuständigen Organe den Beschwerdeführer überprüft hätten,\nunterlägen deren Beurteilung und seien vom Gericht nicht nachzuprüfen.\n\n 3. Die vom Beschwerdeführer fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde verwarf           6\ndas Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 23. August 2001 als unzulässig.\n\n\n                                           2/6\n\n                                          II.\n Mit seiner fristgemäß erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG,\nArt. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.\n\n § 84 Abs. 2 StVollzG ermächtige die Justizvollzugsanstalt nicht zu den von ihr vorgenommenen allgemeinen und pauschalen Durchsuchungen vor dem Besuch. Die\nDurchsuchungspraxis sei willkürlich. Dem seien die Gerichte nicht nachgegangen.\nBei Durchsuchungen nach § 84 Abs. 2 StVollzG müsse der Anstaltsleiter eine Ermessensentscheidung treffen, die nach Anstaltstyp und Gefangenengruppen zu unterscheiden habe. Die Gerichte hätten trotz entsprechender Beweisanträge versäumt,\nden Sicherheitsstatus des Beschwerdeführers zu ermitteln, und hätten daher eine\nPrüfung der Ermessensausübung nicht vornehmen können.\n\n Das Justizministerium des Landes Rheinland-Pfalz hatte Gelegenheit zur Äußerung; es hat von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n Wegen zwischenzeitlich fortgesetzter Durchsuchungen hat der Beschwerdeführer            10\nden Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.\n\n                                         III.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur           11\nDurchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für die Entscheidungskompetenz der Kammer gemäß § 93c Abs. 1 BVerfGG liegen vor. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze sind durch die Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts bereits geklärt (s. im Folgenden unter 1.); die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet. Die Auslegung und Anwendung von § 84 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StVollzG durch die angegriffene Entscheidung\ndes Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.\n\n 1. a) Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts sind grundsätzlich           12\nAufgabe der Fachgerichte, unterliegen aber der verfassungsgerichtlichen Prüfung\ndaraufhin, ob sie die Grenze zur Willkür überschreiten oder die Bedeutung eines\nGrundrechts grundsätzlich verkennen (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 30, 173 <196 f.>;\n57, 250 <272>; 74, 102 <127> stRspr). Der fachgerichtliche Spielraum ist insbesondere dann überschritten, wenn das Gericht bei der Gesetzesauslegung und -\nanwendung in offensichtlich nicht zu rechtfertigender Weise den vom Gesetzgeber\ngewollten und im Gesetzestext ausgedrückten Sinn des Gesetzes verfehlt (vgl.\nBVerfGE 86, 59 <64>) oder das zu berücksichtigende Grundrecht völlig unbeachtet\ngelassen hat (vgl. BVerfGE 59, 231 <268 f.>; 77, 240 <255 f.>).\n\n Der verfassungsgerichtlichen Prüfung nach diesen Maßstäben hält die angegriffene        13\nEntscheidung des Landgerichts nicht stand. Sie verkennt die offensichtliche Differen-\n\n\n                                          3/6\n\nzierung der Eingriffsvoraussetzungen, die der Gesetzgeber gerade zum Schutz des\nallgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gefangenen in § 84 Abs. 2 und 3 StVollzG für\nDurchsuchungen mit Entkleidung vorgenommen hat.\n\n b) Grundrechte dürfen nur durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes und nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden; dies gilt\nauch für Gefangene (vgl. BVerfGE 33, 1 <11>; BVerfGE 89, 315 <322 f.>).\n\n Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Mit Rücksicht darauf\nhat der Gesetzgeber in § 84 StVollzG die Voraussetzungen für diesen Eingriff in differenzierter Weise geregelt.\n\n § 84 Abs. 3 StVollzG ermächtigt den Anstaltsleiter, für drei vom Gesetz als typischerweise besonders gefahrträchtig eingeschätzte Konstellationen aus Gründen\nder Sicherheit und Ordnung der Anstalt Durchsuchungen mit Entkleidung allgemein\nanzuordnen; dies soll insbesondere der Verhinderung des Drogenschmuggels dienen (vgl. BTDrucks 13/11016, S. 26). Gestattet ist nach § 84 Abs. 3 StVollzG die allgemeine Anordnung solcher Durchsuchungen unter anderem nach – nicht aber vor -\nKontakten von Gefangenen mit Besuchern.\n\n § 84 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StVollzG erlaubt darüber hinaus eine mit einer Entkleidung     17\nverbundene körperliche Durchsuchung von Gefangenen auf Anordnung des Anstaltsleiters im Einzelfall. Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber getroffenen Unterscheidung zwischen der allgemeinen Anordnungsbefugnis nach Absatz 3 und der einzelfallbezogenen Anordnungsbefugnis nach Absatz 2\nSatz 1 2. Alt. lassen keinerlei Zweifel daran, dass allein auf Absatz 2 gestützte Durchsuchungen nicht in der pauschalen Weise angeordnet werden dürfen, in der Absatz 3\ndies für die dort bezeichneten Fallgruppen zulässt (vgl. Brühl, in: Feest <Hrsg.>, AK-StVollzG, 4. Aufl. 2000, § 84 Rn. 1; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl. 2002,\n§ 84 Rn. 3; Kühling/Ullenbruch, in: Schwind/Böhm <Hrsg.>, StVollzG, 3. Aufl. 1999,\n§ 84 Rn. 5; OLG Karlsruhe, NStZ 1983, S. 191 <192>; OLG Nürnberg, NStZ 1982,\nS. 526; Kammergericht, NStZ 1994, S. 379; OLG Bremen, NStZ 1985, S. 143\n<144>).\n\n Danach ist es zwar von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn auf der               18\nGrundlage von § 84 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StVollzG mit Entkleidung verbundene\nDurchsuchungen - etwa im Wege der Stichprobe - auch für persönlich an sich unverdächtige Gefangene angeordnet werden, sofern Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, gefährliche Häftlinge könnten sonst die für sie angeordneten Kontrollen auf\ndem Umweg über von ihnen unter Druck gesetzte Mithäftlinge umgehen (vgl. OLG\nNürnberg, NStZ 1982, S. 526; Kammergericht, NStZ 1994, S. 379).\n\n Dabei darf aber nicht die in § 84 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StVollzG und                      19\n§ 84 Abs. 3 StVollzG vorgesehene Abstufung der Anordnungsbefugnisse überspielt\nwerden. Eine Anordnung auf der Grundlage des § 84 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StVollzG\n\n\n\n                                           4/6\n\ndarf daher jedenfalls nicht zur Durchsuchung aller oder fast aller Gefangenen vor jedem Besuchskontakt und damit zu einer Durchsuchungspraxis führen, die das Strafvollzugsgesetz aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausdrücklich nur in den Konstellationen des § 84 Abs. 3 StVollzG erlaubt (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG,\n9. Aufl. 2002, § 84 Rn. 3; OLG Bremen, NStZ 1985, S. 143 <144>; OLG Nürnberg,\nNStZ 1982, S. 526; entgegen OLG Hamm, NStZ 1981, S. 407).\n\n  2. Mit der Annahme, die Gründe einer Anordnung nach § 84 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.         20\nStVollzG habe nicht das Gericht, sondern allein die Anstalt zu beurteilen, hat das\nLandgericht diesen eindeutigen Sinn der vom Gesetzgeber getroffenen differenzierten, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgerichteten Regelung und seine daraus folgenden Prüfungspflichten verkannt. Es hat versäumt, zu klären, ob die Durchsuchung des Beschwerdeführers noch \"im Einzelfall\" stattgefunden hat oder, wie\nvom Beschwerdeführer geltend gemacht, im Zuge einer schematischen Anwendung\ndes § 84 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StVollzG auf alle Gefangenen vor dem Besuch erfolgt\nist. Die Notwendigkeit, dieser Frage nachzugehen, hätte sich dem Gericht nicht zuletzt deshalb aufdrängen müssen, weil die Justizvollzuganstalt selbst im Gerichtsverfahren ungeachtet des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass Durchsuchungen\nmit Entkleidung vor dem Besuch in unzulässiger Weise allgemein praktiziert würden,\nihre Durchsuchungspraxis weder erläutert noch begründet, sondern sich auf die an\nden Einwänden des Beschwerdeführers vorbeigehende Auskunft beschränkt hat, die\nAnordnungsbefugnis für Durchsuchungen sei gemäß § 156 Abs. 3 StVollzG auf Bedienstete der Anstalt übertragen worden. Angesichts dessen durfte das Landgericht\nes nicht bei der - nicht näher begründeten - Feststellung belassen, für eine schematische Anwendung des § 84 Abs. 2 StVollzG sei nichts ersichtlich.\n\n  3. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts beruht auf dem dargelegten           21\nGrundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht bei Beachtung der sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen an\ndie Auslegung und Anwendung von § 84 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StVollzG zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Der Beschluss des Landgerichts ist daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG),\nohne dass es auf die weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen noch ankäme. Der zugleich angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz wird damit\ngegenstandslos. Der weiteren Prüfung, ob die Beurteilung der Rechtsbeschwerde als\nunzulässig den Zugang des Beschwerdeführers zur Rechtsbeschwerdeinstanz unzumutbar erschwert hat, bedarf es daher nicht (vgl. BVerfGE 69, 233 <248>).\n\n 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.        22\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    23\n\n               Jentsch                  Broß               Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n29. Oktober 2003 - 2 BvR 1745/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Oktober 2003 - 2 BvR 1745/01 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20031029_2bvr174501.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031029.2bvr174501\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/10/rk20031029_2bvr174501.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-10-29/2-bvr-1745-01","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/10/rk20031029_2bvr174501.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/10/rk20031029_2bvr174501.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-10-29/2-bvr-1745-01","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/10/rk20031029_2bvr174501.html","retrieved":"2026-07-10 10:52:04.269003+00:00"}}