{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031027.2bvr221100","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-10-27","aktenzeichen":"2 BvR 2211/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2211/00 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Firma A.\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rüdiger Zuck und Koll.,\n                   Möhringer Landstraße 5, 70563 Stuttgart -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2000 - III\n         Qs 140 und 141/00 -,\n\n      b) den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29. September 2000 -\n         150 Gs 2953/00 -,\n\n      c) den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 7. September 2000 -\n         150 Gs 2703/00 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Oktober 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n  Die Staatsanwaltschaft führte ein Ermittlungsverfahren gegen Vorstandsmitglieder   1\nder Firma T. (heute Firma T.) wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit\ndem so genannten \"Panzergeschäft\" des Unternehmens mit Saudi-Arabien. Gegenstand war die Geltendmachung von Provisionszahlungen durch die Firma T. als Betriebsausgaben, die an Firmen in Panama und auf den British Virgin Islands geflossen waren. Bei diesen Firmen soll es sich um \"Briefkastenfirmen\" gehandelt haben,\ndie wirtschaftlich der Firma T. zuzurechnen seien.\n\n Das Amtsgericht ordnete auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der      2\nGeschäftsräume der Beschwerdeführerin, eines Wirtschaftsprüferunternehmens, an.\nZiel der Durchsuchung war die Beschlagnahme aller Unterlagen im Zusammenhang\nmit der Erstellung eines Berichts der Beschwerdeführerin zum \"Panzergeschäft\" im\nAuftrag der Firma T., der im Jahre 1996 erteilt und ausgeführt worden war. Am\n\n\n                                        1/6\n\n21. September 2000 wurde die Durchsuchung vollzogen. Dabei wurden verschiedene Unterlagen beschlagnahmt, die Grundlage des Berichts gewesen waren. Das\nAmtsgericht bestätigte durch Beschluss gemäß § 98 Abs. 2 StPO diese Beschlagnahme. Das Landgericht verwarf die Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen\nden Durchsuchungsbeschluss und gegen den Beschluss über die Bestätigung der\nBeschlagnahme als unbegründet. Die Durchsuchung und die Beschlagnahmebestätigung hätten sich nicht auf beschlagnahmefreie Unterlagen im Sinne von § 97 Abs. 1\nStPO bezogen. Die Beschwerdeführerin sei nicht speziell in ihrer Funktion als Wirtschaftsprüferin tätig geworden; es sei vorwiegend um eine Sachverhaltsaufklärung\ngegangen, wie sie sonst im Rahmen einer Innenrevision erfolge. Das Interesse daran, bestimmte Unterlagen in einen gegen Beschlagnahme geschützten Bereich zu\nverbringen und gleichsam ein \"Asyl für die Unterlagen\" zu schaffen, begründe keinen\nBeschlagnahmeschutz. Dass die Beschwerdeführerin für die Durchführung des Auftrags die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Wirtschaftsprüfer zu Grunde gelegt\nhabe, ändere daran nichts. Es könne offen bleiben, ob die Beschuldigten als Vorstandsmitglieder überhaupt ein Vertrauensverhältnis zur Beschwerdeführerin, das\nstrafprozessualen Schutz genieße, in Anspruch nehmen könnten.\n\n                                         II.\n  Die Beschwerdeführerin rügt mit der Verfassungsbeschwerde, die Verneinung eines Beschlagnahmeverbots gemäß § 97 Abs. 1 StPO verletze ihr Recht auf ein faires\nVerfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die Beschlagnahme von Mandantenunterlagen greife auch in ihre Berufsausübungsfreiheit ein.\nMittelbare Regelungen beträfen den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, wenn sie\nin einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stünden und objektiv\neine berufsregelnde Tendenz erkennen ließen. Dies sei bei der Beschlagnahme der\nMandantenunterlagen anzunehmen. Sie sei als Wirtschaftsprüfungsunternehmen tätig geworden. Die Beschlagnahme von Unterlagen, die einem Beschlagnahmeverbot\nnach § 97 Abs. 1 StPO unterlägen, sei unverhältnismäßig. Die gerichtlichen Entscheidungen seien objektiv willkürlich, weil ein nachvollziehbarer Grund für die getroffenen Entscheidungen fehle. Auch die Hilfserwägung des Landgerichts, dass die\nbeschlagnahmten Unterlagen zu Verdunkelungszwecken bei ihr deponiert gewesen\nseien, greife nicht durch. Eine Aufhebung des gesetzlichen Beschlagnahmeschutzes\nsei allenfalls dann gerechtfertigt, wenn das Heraushalten der Unterlagen aus dem\nZugriffsbereich der Ermittlungsbehörden der alleinige Grund für die Besitzübertragung auf den Berufsgeheimnisträger sei. So habe es im Ausgangsverfahren aber\nnicht gelegen. Sie habe nur Kopien von Geschäftsunterlagen der Firma T. erhalten.\nDiese seien auch nicht das eigentliche Ziel des Zugriffs gewesen, vielmehr sei es den\nErmittlungsorganen um ihr \"Langzeitgutachten\" gegangen.\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein             4\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbe-\n\n\n                                          2/6\n\nschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Über die Grenzen der speziellen Verfahrensgrundrechte hinaus gewährleistet              5\ndas Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG den\nBeteiligten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfGE 38,\n105 <111>; 46, 202 <210>; 57, 250 <274 f.>; 63, 45 <60 f.>; 65, 171 <175 f.>; 86,\n288 <317 f.>). Auch einem Nichtbeschuldigten, der in ein Strafverfahren verwickelt\nwird, steht ein Anspruch auf eine faire Vorgehensweise zu (vgl. für Zeugen BVerfGE\n38, 105 <111 f.>). Wegen der im Rechtsstaatsprinzip angelegten Gegenläufigkeiten\nkann eine Verletzung des Fairnessgrundsatzes aber nur dann festgestellt werden,\nwenn sich im Einzelfall eindeutig ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind (vgl. BVerfGE 63, 45 <61>).\n\n 2. Die Auslegung des Strafprozessrechts sowie die Anwendung auf den einzelnen              6\nFall sind allein Sache der dafür zuständigen Strafgerichte und einer Nachprüfung\ndurch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das Bundesverfassungsgericht\ngreift lediglich bei der Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ein (BVerfGE 95,\n96 <128>).\n\n 3. Die angefochtenen Entscheidungen haben diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen im Ergebnis Rechnung getragen.\n\n  a) Das Landgericht hat bei der Prüfung der Beschlagnahmefreiheit der Unterlagen           8\ndie Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit der Sachverhaltsaufklärung des auftraggebenden Unternehmens im Rahmen einer Innenrevision verglichen; zudem hat das\nLandgericht - zunächst - darauf abgestellt, dass für die Unterlagen lediglich ein \"Asyl\"\nbezweckt gewesen sei. Obgleich die fachgerichtliche Verneinung einer Wirtschaftsprüfertätigkeit bedenklich erscheint, kann eine Verletzung des Willkürverbots nicht\nfestgestellt werden. Dabei ist von Bedeutung, dass das Ergebnis der angegriffenen\nRechtsanwendung mit dem Wortlaut der strafprozessualen Norm (§ 97 Abs. 1 Nr. 1\nund 2 StPO) im Einklang steht.\n\n b) Nach herrschender Meinung unterliegt die Beziehung eines Nichtbeschuldigten             9\nzu einem Berufsgeheimnisträger nicht der Schutznorm des § 97 Abs. 1 StPO (vgl.\nNack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., § 97 Rn. 1; Meyer-Goßner, StPO,\n46. Aufl., § 97 Rn. 10; Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 97 Rn. 50).\n\n  c) Hier war, handelnd durch ihre Organe, Auftraggeberin und Anvertrauende die Firma T. Wenngleich die juristische Person nur durch ihre Organe handeln kann - und\ndie den Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten in einem Zusammenhang mit deren\nTätigkeit für die Firma T. standen -, wird nicht erkennbar, weswegen eine über den\nWortlaut hinausreichende Auslegung der strafprozessualen Bestimmungen von Verfassungs wegen geboten sein soll. Die rechtliche Eigenständigkeit der Vertragspartnerin der Beschwerdeführerin als juristische Person darf auch im gegenständlichen\nZusammenhang nicht außer Acht gelassen werden (vgl. Beschluss der 2. Kammer\ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 1993 - 2\n\n\n\n                                           3/6\n\nBvR 1666 und 1667/93 -, NVwZ 1994, S. 54 <56>).\n\n  Das Interesse der Vertreter von juristischen Personen und das Interesse der vertretenen juristischen Person können sich einerseits entsprechen, andererseits sich aber\nauch diametral entgegenstehen (dies gilt insbesondere bei Straftaten zu Lasten der\nGesellschaft). Die Rechtsordnung geht nicht von einem schützenswerten Interesse\nder juristischen Person an strafbaren Handlungen zu ihren Gunsten oder in ihrem Interesse aus, weswegen sich das gemäß § 97 StPO geschützte Vertrauensverhältnis\nzwischen Berufsgeheimnisträger und juristischer Person nicht auf deren Organe erstreckt (vgl. Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., § 97 Rn. 6; Schäfer,\nin: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 97 Rn. 8). Im Übrigen hat sich der Auftrag der\nFirma T. nicht unmittelbar auf die Prüfung von Vorgängen bezogen, die Gegenstand\ndes steuerstrafrechtlichen Vorwurfes waren. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass\nnicht sämtliche Organe der Firma T. Beschuldigte des den Maßnahmen zugrunde liegenden Strafverfahrens waren.\n\n  d) Greifen die Schutzvorschriften der Strafprozessordnung nicht ein, so schließt      12\ndies eine - auch verfassungsrechtlich - schutzwürdige Vertrauensbeziehung nicht allgemein aus. Beschlagnahmeverbote können sich unmittelbar aus dem Grundgesetz\nergeben, wenn wegen der Eigenart des Beweisthemas in grundrechtlich geschützte\nBereiche unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingegriffen\nwird (vgl. BGHSt 43, 300 <303> m.w.N.). Jedoch bedarf es im Einzelfall einer näheren Begründung dafür, warum ausnahmsweise über das geschriebene Strafprozessrecht hinaus unmittelbar von Verfassungs wegen ein Zeugnisverweigerungsrecht\noder ein dieses Recht flankierendes Beschlagnahmeverbot bestehen sollen. Abweichungen vom geschriebenen Strafprozessrecht wegen des verfassungsrechtlichen\nPostulats der Verfahrensfairness sind, wenn überhaupt, mit Behutsamkeit vorzunehmen (vgl. BVerfGE 57, 250 <276>; vgl. auch BVerfGE 77, 65 <76>). Dies gilt auch\ndeshalb, weil Zeugnisverweigerungsrechte und Beschlagnahmeverbote die im Interesse der Allgemeinheit bestehende Pflicht der staatlichen Strafverfolgungsorgane\nzur umfassenden Sachaufklärung begrenzen. Fehlt es an einer eindeutigen Begründung für das Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalles, welche die Beschränkung\nder Strafverfolgungstätigkeit über gesetzliche Ausnahmetatbestände hinaus rechtfertigen soll, dann geht das öffentliche Interesse an vollständiger Wahrheitsermittlung\nim Strafverfahren dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen vor (vgl. BVerfGE\n38, 312 <321>).\n\n  e) Dass es sich hier um gegebenenfalls besonders geschützte Verteidigungsunterlagen gehandelt haben könnte (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, NStZ 2002,\nS. 377), wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für die Betroffenheit eines besonders sensiblen Bereichs der Privatsphäre (vgl. hierzu BVerfGE 32, 373 <379 ff.>) oder dafür, dass durch die Beschlagnahme prozessuale Schutzvorschriften umgangen würden (vgl. zu einem\nprozessualen Rollentausch BGHSt 43, 300 <304>). Besondere Gründe, weswegen\n\n\n                                         4/6\n\nim Verhältnis eines Wirtschaftsunternehmens zur Beschwerdeführerin unmittelbar\nvon Verfassungs wegen ein Vertrauensschutz mit der Folge eines Beschlagnahmeverbots bestehen soll, sind im konkreten Fall nicht festzustellen.\n\n  4. Die Rüge der Verletzung von Art. 13 Abs. 1 und 2 GG beruht auf der Prämisse,   14\ndass die Durchsuchung nur beschlagnahmefreie Gegenstände betroffen habe. Dies\nist aus den genannten Gründen nicht festzustellen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).        15\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               16\n\n             Hassemer               Osterloh            Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n27. Oktober 2003 - 2 BvR 2211/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2003 - 2 BvR 2211/00 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20031027_2bvr221100.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031027.2bvr221100\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-10-27/2-bvr-2211-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-10-27/2-bvr-2211-00","retrieved":"2026-07-10 10:52:03.943134+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-10-27/2-bvr-2211-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2003-10-27","dockets":["2 BvR 2211/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031027.2bvr221100","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031027.2bvr221100"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.10.2003 – 2 BvR 2211/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-10-27/2-bvr-2211-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/97","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"97","label":"§ 97 StPO","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"StPO/98","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"98","label":"§ 98 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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