{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20031014_1bvr090103","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031014.1bvr090103","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2003-10-14","aktenzeichen":"1 BvR 901/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 901/03 -\n\n\n\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\nder Frau H...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Wolfgang Conradis und Koll.,\n                   Vom-Rath-Straße 9, 47051 Duisburg -\ngegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2003 - 16 E 257/01 -,\n\n       b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. März 2001 -\n          21 K 2998/97 -\n\nund    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\n       und Beiordnung eines Rechtsanwalts\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier,\n                                den Richter Steiner\n                                und die Richterin Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Oktober 2003 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2003, Az. 16 E 257/01, und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. März 2001, Az. 21 K 2998/97 verletzen\n     die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des\n     Grundgesetzes.\n  2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird\n     an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n  3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n\n                                       1/8\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft Verfassungsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren.\n\n                                          I.\n  1. Die Beschwerdeführerin erhob in einer Sozialhilfesache am 11. April 1997 Klage           2\nund beantragte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten. Sie reichte eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein, die sie nicht vollständig ausfüllte, und fügte ihren Schwerbehindertenausweis\nbei. Das Verwaltungsgericht zog die Sachakten des Sozialamts des Beklagten bei.\nNach dessen Erwiderung und einem weiteren Schriftwechsel wurde das Verfahren\nvon September 1997 bis Januar 2001 nicht gefördert; die Beschwerdeführerin hatte\ndies mehrfach angemahnt. Im Januar 2001 wies das Verwaltungsgericht auf einen\nBerichterstatterwechsel hin und forderte eine neue Erklärung an. Diese reichte die\nBeschwerdeführerin ein. Sie war fast vollständig ausgefüllt. Insbesondere war angekreuzt, dass ein Bausparguthaben nicht vorhanden sei. Die Wohnungsmiete war angegeben; die Spalte \"ich zahle auf die Miete/mein Ehegatte zahlt\" blieb leer. Die Beschwerdeführerin fügte ihren zwischenzeitlich ergangenen Rentenbescheid, eine\nBescheinigung über ihre Sozialversicherungsbeiträge, Kontoauszüge wegen der\nWohnungsmiete und den Arbeitslosenhilfebescheid ihrer Tochter bei, mit der sie zusammenlebt. Am 5. März 2001 lehnte das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage ab. Es würdigte die tatsächlichen und rechtlichen Fragen des Falles eingehend.\n\n  Am 26. März 2001 beantragte die Beschwerdeführerin die Zulassung der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung und beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Nach der Erwiderung des Beklagten förderte das\nOberverwaltungsgericht das Verfahren von Mai 2001 bis Januar 2003 nicht. Im Januar 2002 wies es darauf hin, dass die Beschwerde nach der neuen Rechtslage zulassungsfrei sei. Ansonsten erwiderte es auf die mehrfachen Anfragen der Beschwerdeführerin, es sei überlastet. Ende 2002 teilte es mit, ein Wechsel in der\nSenatszuständigkeit stehe bevor. Der nunmehr zuständige Senat wies am 14. Januar 2003 darauf hin, dass in der Erklärung der Beschwerdeführerin Angaben über die\nvon ihr getragenen Wohnkosten fehlten, nicht alle nötigen Belege beigefügt seien\nund die angegebene Höhe der Sozialversicherungsbeiträge nicht mit dem Inhalt der\nBelege übereinstimme. Die Beschwerdeführerin möge binnen eines Monats eine\nneue Erklärung einreichen. In der neuen Erklärung kreuzte die Beschwerdeführerin in\ndem Feld \"Bausparkonten\" weder Ja noch Nein an. Außerdem füllte sie wiederum die\nSpalte zu den von ihr getragenen Mietanteilen nicht aus. Sie fügte ihren aktuellen\nWohngeldbescheid bei, aus dem ihr Einkommen und das ihrer Tochter hervorging. In\ndem Begleitschreiben zu dieser Erklärung bat ihr Verfahrensbevollmächtigter um Mitteilung, wenn noch Unterlagen benötigt würden.\n\n Am 26. März 2003 wies der Senat die Beschwerde und den Prozesskostenhilfean-                 4\n\n\n                                          2/8\n\ntrag zurück. Er führte aus, die Erfolgsaussichten der Hauptsache könnten offen bleiben. Jedenfalls sei Prozesskostenhilfe zu versagen, weil es an einer vollständig ausgefüllten formblattmäßigen Erklärung der Beschwerdeführerin fehle. Die Beschwerdeführerin habe keine Angaben zu Bausparkonten gemacht. Außerdem fehlten weiterhin Angaben zu den von ihr getragenen Wohnkosten. Diese seien nicht entbehrlich. Da sie zusammen mit ihrer Tochter lebe, müsse erläutert werden, ob sich diese\nan der Miete beteilige, zumal die Beschwerdeführerin nicht angegeben habe, ihr Unterhalt zu gewähren und ob die Tochter über eigenes Einkommen verfüge. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 1. April 2003 zugestellt.\n\n  2. In ihrer am 2. Mai 2003 erhobenen Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, beide Entscheidungen verletzten sie in ihrem Grundrecht\naus Art. 19 Abs. 4 GG, weil sie ihr den Rechtsweg durch eine unzumutbar lange Verfahrensdauer quasi verwehrten. Der Beschwerdebeschluss verletze sie außerdem\nmateriell in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz. Das Oberverwaltungsgericht sei\nschon gar nicht berechtigt gewesen, ein drittes Formular für die Erklärung anzufordern. Jedenfalls hätte es die Beschwerde nicht aus dem formalen Grund eines fehlerhaft ausgefüllten Vordrucks zurückweisen dürfen. Aus der zweiten Erklärung sei ersichtlich gewesen, dass sie kein Bausparguthaben besitze. Eine Änderung der\nVerhältnisse habe nicht unterstellt werden können. Es sei offensichtlich ein Versehen\ngewesen, dass die Beschwerdeführerin im Feld Bausparguthaben nichts angekreuzt\nhabe. Die fehlende Angabe zu dem Mietkostenanteil habe das Verwaltungsgericht\nnicht beanstandet. Das Formular sei an dieser Stelle missverständlich, da es den\nEindruck erwecke, nur Ehegatten müssten die Felder neben der Gesamtmiete ausfüllen. Das Oberverwaltungsgericht hätte diese Punkte durch eine notfalls telefonische\nNachfrage aufklären müssen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts greift die\nBeschwerdeführerin inhaltlich ausdrücklich nicht an.\n\n  3. Das Bundesverfassungsgericht hat die Akten des Ausgangsverfahrens beigezogen. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens und das Land Nordrhein-Westfalen hatten Gelegenheit zur Äußerung.\n\n                                         II.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur         7\nDurchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93 b Satz 1\nin Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG sind gegeben.\n\n  1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführerin wegen der überlangen Verfahrensdauer in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n a) Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, das für die Verwaltungsgerichte aus     9\nArt. 19 Abs. 4 GG abgeleitet wird, verlangt, dass Gerichtsverfahren in angemessener\nZeit beendet sind (vgl. BVerfGE 60, 253 <269>; 93, 1 <13>). Dies entspricht auch\nden Anforderungen aus Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschen-\n\n\n                                         3/8\n\nrechte und Grundfreiheiten [MRK] an Gerichtsverfahren in einem demokratischen\nRechtsstaat (vgl. EGMR, NJW 1997, S. 2809 <2810>). Es gibt allerdings keine allgemein gültigen Zeitvorgaben. Ob eine Verfahrensdauer noch angemessen ist, hängt\nvon mehreren Faktoren ab. Dies sind vor allem die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache (vgl. BVerfGE 46, 17 <29>), die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW\n1997, S. 2811 <2812>), die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die\ngerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen\n(vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 214 <215>; vgl. auch\nEGMR, NJW 2001, S. 213 f.).\n\n  Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. Er muss alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit Gerichtsverfahren zügig beendet werden können.\n\n  Zu den Rechtsangelegenheiten, die wegen ihrer Natur und ihrer Bedeutung für die       11\nBetroffenen einer gewissen Eilbedürftigkeit unterliegen, gehören Prozesskostenhilfeverfahren. Sie dürfen nicht dazu benutzt werden, strittige Rechtsfragen abschließend\nzu klären (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 ff>; BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, NJW\n2003, S. 1857 <1858>) oder die Klärung streitiger Tatsachen im Hauptsacheverfahren zu verhindern (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, NJW 2003, S. 576). Ebenfalls besonders zu fördern sind Sozialhilfesachen, weil es hier um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geht.\n\n b) Diesen Anforderungen genügen das erstinstanzliche Prozesskostenhilfe- und           12\ndas Beschwerdeverfahren im vorliegenden Fall nicht.\n\n  Aus der beigezogenen Verfahrensakte ist ersichtlich, dass von September 1997 bis      13\nJanuar 2001, also für fast dreieinhalb Jahre, das Verwaltungsgericht, und von Mai\n2001 bis Januar 2003, also für ein Jahr und zehn Monate, das Oberverwaltungsgericht die Sache in keiner Weise inhaltlich gefördert haben. Es finden sich lediglich\nWiedervorlageverfügungen, die zum Teil mehrere Monate umfassen. Hierfür sind keine hinreichenden Gründe ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahren nicht\nverzögert, sondern auf die gerichtlichen Aufforderungen hin zügig Stellung bezogen\nund wiederholt die erbetenen Erklärungen eingereicht. Der Wechsel des Berichterstatters in der ersten und des zuständigen Senats in der Beschwerdeinstanz haben\ndie Verzögerung nicht verursacht; vielmehr haben die danach zuständigen Richter\ndie Sache zügig bearbeitet. Auch im Beschwerdeverfahren ist eine fast zweijährige\nVerfahrensdauer nicht gerechtfertigt, denn die Erklärung, deren Mängel das Oberverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin vorhält, wurde wenige Wochen vor der Entscheidung abgegeben. Angesichts dieser Umstände ist eine Verfahrensdauer von\nfünfeinhalb Jahren in einer Prozesskostenhilfesache im Sozialhilfebereich verfassungsrechtlich nicht mehr hinzunehmen.\n\n 2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG     14\n\n\n                                         4/8\n\nauch inhaltlich zu beanstanden.\n\n  a) Die Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit, das für verwaltungsgerichtliche Verfahren aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG\nfolgt, verwirklichen, indem sie Bemittelte und Unbemittelte in den Chancen ihrer\nRechtsverfolgung gleichstellt (vgl. BVerfGE 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <357>). Da dieses Verfahren den grundgesetzlichen gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet,\nsondern erst zugänglich macht, dürfen die Anforderungen, insbesondere an den Vortrag der Beteiligten, nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten\nSenats, NJW 2003, S. 576). Insbesondere sollen hier keine strittigen Rechts- oder\nTatsachenfragen geklärt werden (sie oben unter 1 a).\n\n Anders als die Erfolgsaussichten sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren abschließend zu prüfen. Deshalb muss der Antragsteller nach\n§ 166 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 ZPO eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben und alle nötigen Belege beifügen.\nSeit der Einführung der Vordrucke muss er sich dieser bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO).\nDiese Anforderungen sind verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten\nSenats, SozR 1750 § 117 Nr. 6; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss\nvom 30. August 1991, 2 BvR 995/91 [Juris]).\n\n Jedoch gilt auch bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse das Verbot überspannter Anforderungen (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, StV 1996,\nS. 445 f.), damit der Zugang zu den Gerichten nicht übermäßig erschwert wird.\n\n  Eine Erleichterung dieser Art sieht § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Einführung eines    18\nVordrucks für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\nbei Prozesskostenhilfe [PKHVV] vom 17. Oktober 1994 (BGBl I S. 3001) für Sozialhilfeempfänger vor. Sie können die Felder E bis J des Vordrucks unausgefüllt lassen,\nwenn sie dem Prozesskostenhilfeantrag ihren letzten Sozialhilfebescheid beifügen.\nDies gilt nach § 2 Abs. 3 PKHVV nur dann nicht, wenn das Gericht ausdrücklich anordnet, den gesamten Vordruck auszufüllen. Tut es dies nicht, so darf es nicht allein\nwegen des nicht vollständig ausgefüllten Vordrucks das Gesuch auf Gewährung von\nProzesskostenhilfe ablehnen (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 11. Februar 1999, 2 BvR 229/98 [Juris]).\n\n  Der Bedeutung des Prozesskostenhilferechts für die Verwirklichung verfassungsmäßiger Rechte entspricht es auch, dass nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 118\nAbs. 2 Satz 4 ZPO ein Gesuch nicht insgesamt abgelehnt werden darf, wenn einzelne Angaben fehlen. Deshalb sind bei fehlenden Angaben über Ausgaben diese Positionen bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Ratenberechnung unberücksichtigt zu lassen (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 2001, S. 628). Bei fehlenden\nAngaben über Vermögen sind Zahlungen nach § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO festzusetzen (vgl. OLG Koblenz, Rpfleger 1999, S. 133). Auch wenn eine Erklärung ganz fehlt,\ndarf das Gesuch nicht abgelehnt werden, wenn der Antragsteller auf frühere Verfahren oder in Parallelverfahren eingereichte Erklärungen und Unterlagen verweist und\n\n\n                                         5/8\n\nerklärt, es habe sich nichts verändert (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 2001, S. 628).\n\n  Letztlich gebietet auch im Prozesskostenhilfeverfahren der Grundsatz des fairen        20\nVerfahrens aus Art. 19 Abs. 4 GG, dass die Anforderungen, welche die Gerichte im\nInteresse der Verfahrensbeschleunigung an die Verfahrensbeteiligten stellen, in einem vernünftigen Verhältnis zu der Gesamtdauer des Verfahrens stehen, insbesondere soweit die Dauer des Verfahrens den Gerichten zuzurechnen ist (vgl. BVerfG, 2.\nKammer des Ersten Senats, NJW 1994, S. 1853 <1854>). Zwar dürfen die Gerichte\nim Laufe eines längeren Prozesskostenhilfe-Verfahrens mehrere Erklärungen über\ndie persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anfordern, weil sie ihre Entscheidung auf zeitnahe Daten stützen müssen. Wenn es aber allein die von den Gerichten\nzu verantwortende Verfahrensdauer nötig macht, mehrfach Erklärungen anzufordern, und dies die Gefahr einer versehentlichen Falschangabe erhöht, sind die Gerichte in besonderer Weise gehalten, bei fehlenden oder unvollständigen Angaben\ndie früheren Erklärungen zu berücksichtigen und bei Zweifeln nachzufragen.\n\n b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreichung der dritten Erklärung zwei Angaben unterlassen hat. Sie war auch von der\nPflicht zur Ausfüllung aller Felder des Vordrucks nicht nach § 2 Abs. 2 PKHVV befreit,\ndenn sie hat keinen Sozialhilfebescheid eingereicht. Dieser Mangel hätte jedoch nicht\nzur Abweisung des Prozesskostenhilfe-Gesuchs und zur Zurückweisung der Beschwerde im Ganzen führen dürfen.\n\n  Hier hatten die Gerichte die übermäßige Verfahrensdauer zu verantworten, die es        22\nnötig machte, mehrfach aktuelle Angaben anzufordern. Außerdem konnte das Oberverwaltungsgericht aus den vorhandenen Unterlagen ersehen, dass seine Erwägungen, die das Bausparguthaben und die Mietbeteiligung der Tochter betrafen, eher\nfern lagen. Die Sozialhilfeakte war beigezogen worden und die Beschwerdeführerin\nhatte ihren Renten- und Wohngeldbescheid eingereicht. In der zweiten Erklärung hatte die Beschwerdeführerin angegeben, kein Bausparkonto zu besitzen. Bei einer Sozialhilfeempfängerin konnte nicht unterstellt werden, dass binnen zwei Jahren ein\nBausparguthaben entstanden sei. Die Angabe über den Mietanteil hatte die Beschwerdeführerin allem Anschein nach versehentlich unterlassen. Ihr ist dabei einzuräumen, dass der Vordruck an dieser Stelle undeutlich ist, weil er nur auf Ehepartner,\naber nicht auf Kinder abstellt. Die Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, möglicherweise trage die Tochter einen Teil der Miete, lag nicht nah. Aus dem Wohngeldbescheid war bekannt, dass auch sie bedürftig war. Der Beschwerdeführerin kann\nauch nicht entgegengehalten werden, sie habe Unterhaltsleistungen an ihre Tochter\nnicht angegeben. Zwar ist die Gewährung kostenfreien Wohnens als Naturalunterhalt\naufzuführen; dies wird aber ein Antragsteller ohne gerichtlichen Hinweis regelmäßig\nnicht wissen.\n\n\n\n\n                                          6/8\n\n                                         III.\n  1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nur für verfassungswidrig zu erklären.    23\nEine Aufhebung nach § 95 Abs. 2 Halbsatz 1 BVerfGG scheidet aus. Die Beschwerdeführerin hat lediglich die überlange Verfahrensdauer angegriffen, aber nicht den Inhalt des Beschlusses. Eine Aufhebung kann diesen Verfassungsverstoß nicht beseitigen, sondern würde das Verfahren weiter verzögern. In solchen Fällen beschränkt\nsich das Bundesverfassungsgericht auf die Feststellung der Grundrechtsverletzung\n(vgl. BVerfG, NJW 1997, S. 2811 <2812>).\n\n 2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist nach § 95 Abs. 2 Halbsatz 1            24\nBVerfGG aufzuheben, da er auch materiell verfassungswidrig ist. Die Sache ist zur\nerneuten Entscheidung über die Beschwerde und das Prozesskostenhilfegesuch an\ndas Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.\n\n 3. Die Anordnung der Kostenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Mit ihr         25\nerledigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde.\n\n                                                            Hohmann-Papier                 Steiner\n                                                            Dennhardt\n\n\n\n\n                                          7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20031014_1bvr090103.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031014.1bvr090103\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/10/rk20031014_1bvr090103.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-10-14/1-bvr-901-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/10/rk20031014_1bvr090103.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/10/rk20031014_1bvr090103.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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