{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031007.2bvr211801","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-10-07","aktenzeichen":"2 BvR 2118/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2118/01 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn F ...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Andreas Herrmann und Koll.,\n                   Unterer Sand 15, 94032 Passau -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5. November 2001\n         – Ws 1223/01 -,\n\n       b) den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 12. September 2001 –\n          1 Qs 96/2001 –,\n\n       c) den Kostenansatz des Kostenbeamten der Staatsanwaltschaft beim\n          Landgericht Regensburg vom 21. Juni 2001 - 47 VRs 12440/99- c-01 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                die Richterin Osterloh\n                                und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Oktober 2003\neinstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5. November 2001 –\n     Ws 1223/01 - und des Landgerichts Regensburg vom 12. September 2001 – 1\n     Qs 96/2001 – sowie der Kostenansatz des Kostenbeamten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Regensburg vom 21. Juni 2001 - 47 VRs 12440/\n     99- c-01 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3\n     Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit ihm hierdurch die Kosten der im\n     Rahmen der Briefkontrolle angefallenen Dolmetschertätigkeit auferlegt worden\n     sind.\n     Die Entscheidungen werden insoweit aufgehoben, und die Sache wird an den\n     Kostenbeamten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Regensburg zurückverwiesen.\n\n\n                                       1/10\n\n  2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n  3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen\n     zur Hälfte zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob im Ermittlungs- und           1\nHauptverfahren entstandene Dolmetscherkosten für die Übersetzung von Telefonüberwachungsprotokollen und von privater Post des inhaftierten Beschuldigten vom\nStaat zu tragen sind oder ob sie dem Verurteilten auferlegt werden dürfen.\n\n                                        I.\n 1. Der Beschwerdeführer ist tschechischer Staatsangehöriger und der deutschen        2\nSprache nicht mächtig. Er wurde wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz in\nUntersuchungshaft genommen und schließlich zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und elf Monaten verurteilt. Zugleich wurden ihm die Kosten des Verfahrens und\nseine notwendigen Auslagen auferlegt.\n\n  Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens stellte die Staatsanwaltschaft   3\ndem Beschwerdeführer Kosten u.a. für die Übersetzung von im Rahmen einer Telefonüberwachung aufgezeichneten Gespräche, die in tschechischer Sprache geführt\nworden waren, in Höhe von 8.747,53 DM in Rechnung. Im fachgerichtlichen Verfahren wehrte sich der Beschwerdeführer sowohl gegen die Überbürdung selbst als\nauch gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten.\n\n Ebenfalls in Rechnung gestellt wurden dem Beschwerdeführer die im Rahmen der         4\nBriefkontrolle angefallenen Übersetzungskosten für Briefe, die der Beschwerdeführer\nwährend der Untersuchungshaft vor allem an seine Familie gesandt hatte. Insoweit\nbeläuft sich der eingeforderte Betrag auf 11.494,20 DM.\n\n Der Beschwerdeführer gibt an, es sei ihm zwar bekannt gewesen, dass der Schriftverkehr überwacht werde, nicht jedoch, welche Kostenlast er durch die Korrespondenz mit seiner Familie verursachen werde. Niemand habe ihn darauf aufmerksam\ngemacht.\n\n 2. Die im fachgerichtlichen Verfahren ausgeschöpften Rechtsmittel waren erfolglos.   6\n\n  Das Landgericht wies die Erinnerung des Beschwerdeführers zurück. Zur Begründung führte die Strafkammer aus, bei den Telefonüberwachungskosten handele es\nsich um Auslagen der Staatskasse, die vom Verurteilten erhoben werden dürften. Die\nim Rahmen der Briefkontrolle angefallenen Übersetzungskosten hätten keine zu Verteidigungszwecken erforderliche Post zum Gegenstand gehabt, sodass auch insoweit eine Überbürdung auf den Verurteilten zulässig sei. Art. 6 Abs. 3 e MRK garantiere nur die unentgeltliche Übersetzung für Erklärungen und Schriftstücke, auf die\nder Beschuldigte zu seiner Verteidigung angewiesen sei.\n\n\n\n                                        2/10\n\n Das Oberlandesgericht bestätigte diese Rechtsauffassung in seiner Beschwerdeentscheidung. Der Strafsenat verneinte zudem eine Hinweispflicht und führte hierzu\naus, Art und Ausführung der Briefkontrolle stünden im Ermessen des Haftrichters.\nDieser könne die Kontrolle auf Stichproben beschränken oder anordnen, dass zur\nschnelleren oder effektiveren Kontrolle der Post der Dolmetscher am Gerichtsort erscheine, um dort die Übersetzung vorzunehmen oder die Post persönlich abzuholen.\nIm konkreten Fall sei eine unrichtige Sachbehandlung nicht erkennbar. Die mit der\nKontrolle und Übersetzung verbundene relativ hohe Kostenlast müsse grundsätzlich\nvom Beschuldigten bzw. Verurteilten hingenommen werden.\n\n                                           II.\n Mit der Verfassungsbeschwerde werden ein Verstoß der fachgerichtlichen Entscheidungen gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und eine Verletzung des Anspruchs des\nBeschwerdeführers auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren gerügt.\n\n Zur Begründung trägt er vor, Landgericht und Oberlandesgericht hätten in ihrer Argumentation zwei wesentliche Aspekte übersehen. Ihr Ausgangspunkt, der Staat\nkönne nicht in allen Bereichen der staatlichen Über- und Unterordnung jedem immer\neinen unentgeltlichen Dolmetscher zur Verfügung stellen, sei zu pauschal. Denn der\nBeschwerdeführer verlange nicht, dass seine privaten Briefe auf Kosten der Allgemeinheit übersetzt werden. Vielmehr gehe es um ein Strafverfahren, in dem staatliche Eingriffe in die Privatsphäre des Betroffenen besonders gravierend seien. Deshalb müssten die dem Beschuldigten verbleibenden Rechte besonders \"gepflegt\"\nwerden. Dies gelte umso mehr, je stärker in seine Rechtspositionen eingegriffen werde.\n\n  Während im Alltag bei Verständigungsproblemen auf die unentgeltliche Hilfe von           11\nFreunden oder Familienangehörigen zurückgegriffen werden könne, sei dies während einer Inhaftierung nicht möglich, da der Kontakt zu diesen Personen unterbrochen sei. Es stehe auch nicht im Ermessen des inhaftierten Beschuldigten zu entscheiden, ob, wie und zu welchem Preis seine private Korrespondenz übersetzt\nwerde. Er habe zumeist keine Möglichkeit, Kosten, die er sich nicht leisten könne, zu\nvermeiden, indem er günstigere Übersetzungshilfen in Anspruch nehme. Die einzige\nMöglichkeit, die ein inhaftierter Beschuldigter habe, um seine Verschuldung wegen\nentstehender Übersetzungskosten zu vermeiden, sei, die Korrespondenz einzustellen oder - bei entsprechender Aufklärung über die entstehenden Kosten - zu berechnen, wie viele Zeilen er sich monatlich leisten könne. Insofern sei seine Situation eine\nbesondere und lasse sich nicht verallgemeinern.\n\n Die in den angegriffenen Entscheidungen vertretene Rechtsauffassung mache die             12\nMöglichkeit des inhaftierten Beschuldigten, Kontakt zur Außenwelt zu halten, von seiner finanziellen Situation abhängig. Damit liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 und\nAbs. 1 GG vor, denn die Benachteiligung erfolge nicht nur wegen der Sprache, sondern auch wegen der Finanzkraft.\n\n\n\n                                          3/10\n\n Zudem werde in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers gemäß Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen, da die\nÜberbürdung der Dolmetscherkosten zur Verschuldung und damit zu einer erhöhten\nRückfallgefahr führe.\n\n                                          III.\n  Auf Nachfrage der Kammer haben das Bundesministerium der Justiz und die Landesjustizministerien mitgeteilt, wie die Praxis jeweils verfährt. Im Ergebnis zeigt sich\nfolgendes Bild:\n\n 1. Die Dolmetscherkosten, die im Zuge der Kontrolle privater Post des inhaftierten        15\nBeschuldigten entstehen, werden auf Bundesebene in den vom Generalbundesanwalt geführten Ermittlungsverfahren sowie in den Ländern Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen dem Verurteilten nicht auferlegt. In\nden Ländern Berlin, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein erfolgt hingegen eine Überbürdung, während die Praxis in den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt\nund Thüringen uneinheitlich verfährt.\n\n  2. Die im Rahmen der Besuchsüberwachung des inhaftierten Beschuldigten anfallenden Dolmetscherkosten werden auf Bundesebene sowie in den Ländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und\nSchleswig-Holstein nicht erhoben. In Ansatz gebracht werden sie hingegen in den\nLändern Berlin, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland. Uneinheitlich\nverfährt die Praxis in den Ländern Bayern, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen,\nSachsen-Anhalt und Thüringen.\n\n  3. Soweit Dolmetscherkosten bei Telefonüberwachungsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren entstehen, werden diese auf Bundesebene sowie in den Ländern\nMecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen dem Verurteilten nicht auferlegt. In\nden Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz,\nSchleswig-Holstein und dem Saarland verfährt die Praxis entgegengesetzt, und in\nden Ländern Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist die Praxis uneinheitlich.\n\n                                          IV.\n Die Verfassungsbeschwerde ist in einer die Zuständigkeit der Kammer eröffnenden           18\nWeise begründet. Die angefochtenen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 3 Abs. 3\nSatz 1 GG,soweit sie die Dolmetscherkosten für die Brief- und Besuchskontrolle inhaftierter Beschuldigter zum Gegenstand haben. Soweit sie hingegen die im Rahmen\nvon Telefonüberwachungsmaßnahmen anfallenden Dolmetscherkosten betreffen,\nwird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n 1. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG steht der Schlechterstellung von in Untersuchungshaft          19\nbefindlichen fremdsprachigen Angeklagten bei Kosten der Briefkontrolle und Be-\n\n\n                                          4/10\n\nsuchsüberwachung grundsätzlich entgegen.\n\n   a) Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand wegen seiner Sprache benachteiligt        20\noder bevorzugt werden. Die Sprache darf grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt\nfür eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Das gilt auch dann,\nwenn die Regelung nicht auf eine solche Ungleichbehandlung abzielt, sondern an\nsich andere Ziele verfolgt (vgl. BVerfGE 85, 191 <206>; 97, 35 <43> - unter Aufgabe\ndes zuvor [in BVerfGE 39, 334 <368>; 59, 128 <157>; 75, 40 <70>] vertretenen Finalitätserfordernisses). Ausnahmen können, etwa auf der Grundlage einer Abwägung\nmit kollidierendem Verfassungsrecht, gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 85, 191\n<207 ff.>; 92, 91 <109>).\n\n  Ebenso wie für die Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes kommt es hierbei auf die materiellen Wirkungen einer Regelung in der Wirklichkeit an, faktische Benachteiligungen werden also gleichfalls erfasst (vgl. BVerfGE 97, 35 <43>; Osterloh,\nin: Sachs, GG, 3. Auflage, Art. 3 Rn. 255 f.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 6. Auflage, Art. 3 Rn. 108). Auch mangelnde Sprachkenntnisse können grundsätzlich dem\nDiskriminierungsverbot unterfallen (vgl. BVerfGE 39, 334 <368>; Osterloh, in: Sachs,\nGG, 3. Auflage, Art. 3 Rn. 299; Starck, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner\nGrundgesetz, Band I, 4. Auflage, Art. 3 Rn. 352 f., 363 f.).\n\n b) Die einem fremdsprachigen Angeklagten in Untersuchungshaft auferlegten Dolmetscherkosten für die Übersetzung seiner privaten Post und für die Kontrolle seiner\nBesuche werden zwar auf die allgemeine Kostenvorschrift des § 464 StPO gestützt,\ndie nicht nach dem in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten Kriterium differenziert; sie\nsind gleichwohl unmittelbare Folge der mangelnden Sprachkenntnisse.\n\n  Im Falle der Verurteilung des Angeklagten wird zwar das staatliche Verfolgungsinteresse bestätigt, sodass die Auferlegung der Kosten des Strafverfahrens grundsätzlich gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 18, 302 <304>; 31, 137 <140 f.>). Einem deutschen Verurteilten entstehen Dolmetscherkosten in diesem Rahmen jedoch nicht,\nund dem fremdsprachigen Verurteilten entstehen sie nur wegen seiner mangelnden\nSprachkenntnisse. Er erleidet im Verhältnis zum Deutschen in einer vergleichbaren\nSituation einen Nachteil auf Grund seiner Sprachunkundigkeit. Ihm wird die Freiheit\ngenommen, kostenlosen Briefkontakt zu halten (auf das Freiheitselement des Grundrechts abstellend insbesondere Dürig, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 3 Abs. 3 Rn. 140 f.).\n\n  Der Schutzbereich des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ist also betroffen. Die hiergegen angebrachte Argumentation (OLG Koblenz, StV 1997, S. 429 <430> mit zustimmender\nAnmerkung von Kühne, StV 1997, S. 430 ff.) überzeugt nicht (für eine Freistellung\nvon den Kosten hingegen u.a. Franke, in: Karlsruher Kommentar, 4. Auflage, § 464 a\nRn. 4a; Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, Art. 6 MRK Rn. 24; Paulus, in: KMR,\nStPO, § 464 a Rn. 10; nicht eindeutig Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, § 464 a Rn.\n8 a.E.). Es geht nicht um schlichte Eingriffsverwaltung, sondern um einen sensiblen\nGrundrechtsbereich. Dem in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten ist die\nihm durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit seiner Person genommen;\n\n\n                                          5/10\n\ner kann sich nicht frei bewegen und - worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist\n- einen Sprachmittler aus dem Freundes- oder Bekanntenkreis bitten, eine Übersetzung für ihn vorzunehmen. Grundsätzlich ist zudem das Recht auf unüberwachten\nund unkontrollierten Briefverkehr zu gewährleisten (zu Art. 2 Abs. 1: vgl. BVerfGE 35,\n35 <39 f.>; 35, 311 <315 ff.>; 57, 170 <177 ff.>; zu Art. 10 Abs. 1 GG bei der Kontrolle ausgehender Briefe: BVerfGE 33, 1 <11>; zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG: BVerfGE\n33, 1 <14 ff.>; 42, 234 <236 f.>), und schließlich ist, soweit der Briefverkehr - wie\nhier - den familiären Kontakt betrifft, Art. 6 Abs. 1 GG berührt (vgl. BVerfGE 57, 170\n<178 f.>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 -, NJW 1997, S. 185).\n\n Damit werden auch die Gründe deutlich, die eine unterschiedliche Behandlung der         25\nmit der Verfassungsbeschwerde thematisierten Kostenarten rechtfertigen. Bei der\nBrief- und Besuchskontrolle entzieht der Staat dem inhaftierten Beschuldigten die\nMöglichkeit, kostenfrei Kontakt zur Außenwelt zu halten, und verweigert ihm dieses\neinem deutschen Beschuldigten gewährte Recht. Die Telefonüberwachung und\nnachfolgende Übersetzung der gefertigten Protokolle stellen hingegen notwendige\nErmittlungshandlungen zur Aufklärung einer Straftat dar, die deutsche Beschuldigte\noder ausländische, aber der deutschen Sprache mächtige Beschuldigte, die fremdsprachige Telefonate führen, in gleicher Weise treffen können.\n\n  c) Da Art. 3 Abs. 3 GG keinen Gesetzesvorbehalt aufweist, wird der Gesetzgeber         26\nnicht zu Einschränkungen des Grundrechts ermächtigt. Möglich ist aber eine Rechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht (BVerfGE 85, 191 <209>; 92, 91\n<109>; Osterloh, a.a.O., Rn. 254). Hier kommt als Einschränkung nur die Sicherung\nder Verfahrensdurchführung in Betracht.\n\n  Die Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner      27\nSchuld und seine Bestrafung wie auch der Freispruch des Unschuldigen sind die wesentlichen Aufgaben der Strafrechtspflege (vgl. BVerfGE 39, 1 <45 ff.>; 88, 203\n<257 f.>; siehe auch BVerfGE 51, 324 <343>), die zum Schutz der Bürger den staatlichen Strafanspruch in einem justizförmigen und auf die Ermittlung der Wahrheit ausgerichteten Verfahren in gleichförmiger Weise durchsetzen soll (vgl. BVerfGE 57, 250\n<275>; 80, 367 <378>; 100, 313 <389>). Der Erlaß von Strafnormen und deren Anwendung in einem rechtsstaatlichen Verfahren sind Verfassungsaufgaben. Die staatliche Strafrechtspflege darf auf dem Weg zu einer Entscheidung unter bestimmten\nVoraussetzungen in Grundrechte Verdächtiger und bei Nachweis einer schuldhaft\nbegangenen Straftat in Rechte des Täters eingreifen. Konflikte zwischen den Rechten des Beschuldigten und dem Verfassungsgebot des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes und seiner Durchsetzung im Verfahren sind durch Abwägung aufzulösen.\nLässt sich ein Ausgleich nicht herstellen, so ist unter Berücksichtigung der falltypischen Gestaltung und der besonderen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden,\nwelches Interesse zurückzutreten hat (vgl. zu Art. 5 GG: BVerfGE 35, 202 <225>; 59,\n231 <261 ff.>; 67, 213 <228>; siehe auch BVerfGE 81, 278 <292>; 93, 1 <21>).\n\n\n\n                                         6/10\n\n  Zweck der Untersuchungshaft ist die Sicherung des Verfahrens. Auch die Brief- und      28\nBesuchskontrolle dient diesem Ziel, insbesondere der Verhinderung von Verdunkelungsmaßnahmen, Fluchtplänen oder sonstigen verfahrenswidrigen Handlungen; der\nBrief- und Besuchsverkehr darf zur Sicherung dieser Ziele eingeschränkt werden\n(vgl. BVerfGE 15, 288 <293> - zur Vorgängervorschrift von § 119 Abs. 3 StPO; 34,\n384 <395 f.>; 57, 170 <177>).\n\n  Der Besuchsverkehr unterliegt unabhängig davon, ob ein Dolmetscher hinzuzuziehen ist, bereits aus Gründen der Anstaltssicherheit und -ordnung einer so starken\nReglementierung, dass die mangelnden Sprachkenntnisse des Inhaftierten nicht zu\neiner noch weiter gehenden Einschränkung des Besuchsrechts führen dürfen. Die in\ndiesem Zusammenhang für Übersetzungsleistungen anfallenden Kosten sind also\nregelmäßig vom Staat zu übernehmen (vgl. OLG Frankfurt, StV 1986, S. 24 <25>;\nOLG Düsseldorf, NStZ 1991, S. 403). Dies gilt in gleicher Weise für Briefe des inhaftierten Beschuldigten.\n\n  In Bezug auf den Briefverkehr des Untersuchungsgefangenen kann es dem Zweck            30\nder Untersuchungshaft zuwiderlaufen, wenn dieser einen unverhältnismäßigen Aufwand bei der Kontrolle notwendig macht (vgl. OLG Stuttgart, MDR 1973, S. 335). Ein\nnicht mehr hinzunehmender Aufwand kann grundsätzlich auch in unverhältnismäßig\nhohen (vgl. OLG München, NStZ 1984, S. 332 <333>) oder objektiv überflüssigen\n(vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1994, S. 559) Übersetzungskosten bestehen (OLG Brandenburg, NStZ-RR 1997, S. 74).\n\n  Dabei haben die Strafverfolgungsbehörden zunächst darauf zu achten, dass nicht in      31\njedem Fall eine Übersetzung erforderlich, die pauschale Anordnung der Übersetzung\nmithin grundsätzlich nicht zulässig ist. Die Entscheidung dieser Frage ist Sache des\njeweiligen Einzelfalls; hierbei spielen der Haftgrund (bei Vorliegen von Verdunkelungsgefahr wird eine Übersetzung eher erforderlich sein als beim Haftgrund der\nFluchtgefahr; hier reichen ggf. Stichproben) und der Adressat des Briefes (bei mutmaßlichen Tatbeteiligten in Abgrenzung zu engen Familienangehörigen oder Lebenspartnern) eine wichtige Rolle. Erst wenn ermessensfehlerfrei eine Übersetzung\nüberhaupt erforderlich angesehen wird, stellt sich die Frage, in welchem Umfang die\nanfallenden Übersetzungskosten vom Staat zu tragen sind. Auch dies ist eine Frage\ndes Einzelfalls (Dauer der Inhaftierung, Adressat des Briefes etc.) und kann nicht generell zu einer Begrenzung etwa von einem Brief pro Woche führen (so aber LG Berlin, StV 1994, S. 325 unter Berufung auf OLG München, NStZ 1984, S. 332 f.).\n\n In jedem Fall wird der Inhaftierte vor Weiterleitung an einen Dolmetscher darauf hinzuweisen sein, dass er ggf. Übersetzungskosten selbst zu tragen hat, um ihm die\nMöglichkeit zu geben, diese Aufwendungen zu sparen.\n\n Da im konkreten Fall keinerlei Differenzierung vorgenommen und offenbar die Übersetzung sämtlicher Briefe angeordnet worden ist, ohne den Beschwerdeführer auf die\nggf. entstehenden Kosten hinzuweisen, können die angegriffenen Entscheidungen\nhinsichtlich der für die Briefkontrolle entstandenen Übersetzungskosten keinen Be-\n\n\n                                         7/10\n\nstand haben.\n\n  Die Auferlegung der Kosten für die Übersetzung der Telefonüberwachungsprotokolle verstößt hingegen nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.\n\n 2. Die Grundsätze fairen Verfahrens sind durch die Überbürdung dieser Kosten            35\nnicht verletzt.\n\n  a) Jeder Ausländer hat im Verfahren vor Gerichten der Bundesrepublik dieselben         36\nprozessualen Grundrechte sowie denselben Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren wie jeder Deutsche (vgl. BVerfGE 40, 95 <98>). Das folgt unmittelbar aus diesen Grundrechten selbst, die, ebenso wie das Recht auf ein faires Verfahren, als wesentlicher Grundsatz eines rechtsstaatlichen Verfahrens (BVerfGE 38, 105 <111>)\nfür jedermann gelten.\n\n  Das Recht auf ein faires Verfahren verbietet es, den der deutschen Sprache nicht       37\noder nicht hinreichend mächtigen Beschuldigten zu einem unverstandenen Objekt\ndes Verfahrens herabzuwürdigen; er muss in die Lage versetzt werden, die ihn betreffenden wesentlichen Verfahrensvorgänge verstehen und sich im Verfahren verständlich machen zu können (BVerfGE 64, 135 <145>).\n\n  Den insoweit an die Ausgestaltung des Strafverfahrens gestellten Anforderungen         38\nhaben Rechtsordnung und Rechtspraxis in Konkretisierung des Verfassungsgebots\nin weitem Umfang Rechnung getragen. Dem der deutschen Sprache nicht oder nicht\nhinreichend mächtigen Beschuldigten werden im Strafverfahren Übersetzungshilfen\ngewährt, die es ihm ermöglichen, sich gegen den strafrechtlichen Vorwurf zur Wehr\nzu setzen und dadurch seine Rolle als Subjekt des Verfahrens auszufüllen.\n\n  Die hierfür entstehenden Kosten sind dem Freigesprochenen nicht und dem Verurteilten nur ausnahmsweise aufzuerlegen (§ 464 c StPO). Mit dieser Vorschrift ist der\nGesetzgeber den Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 e MRK und der Rechtsprechung des\nEuropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefolgt (EGMR, NJW 1979, S. 1091\n<1092>; Begründung der Gesetzesänderung in BTDrucks 11/4394, S. 11 zu Artikel\n2).\n\n b) Bei den Übersetzungen der Telefonüberwachungsprotokolle geht es allerdings           40\num Dolmetscherleistungen zu Gunsten der Justiz, ohne dass dadurch der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsinteressen betroffen wäre. Die Frage, ob die der Absicherung des fairen Verfahrens für den Beschuldigten dienende Norm des Art. 6\nAbs. 3 e MRK gleichwohl eingreift, ist umstritten (für eine Gleichstellung aller Übersetzungskosten OLG Düsseldorf, MDR 1981, S. 74 f.; a.A.: OLG Koblenz, StV 1997,\nS. 429 f.; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1998, S. 158; OLG Stuttgart, Die Justiz 1984, S.\n191 <192>).\n\n Auf der Hand liegt, dass Art. 6 Abs. 3 e MRK nicht unmittelbar angewendet werden        41\nkann. Die Vorschrift spricht nur vom Recht des Beschuldigten, unentgeltlich einen\nDolmetscher verlangen zu können. Zu prüfen ist allenfalls eine entsprechende An-\n\n\n\n                                         8/10\n\nwendung in der Weise, dass jedwede Inanspruchnahme von Dolmetschern gegenüber fremdsprachigen Beschuldigten als unentgeltlich zu behandeln wäre. Das OLG\nDüsseldorf (a.a.O.) hat dies unter Hinweis auf den von Art. 6 Abs. 3 e MRK intendierten allgemeinen Nachteilsausgleich für den fremdsprachigen Beschuldigten angenommen.\n\n  Diese Interpretation ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Sinn und Zweck der       42\nin Art. 6 Abs. 3 MRK enthaltenen Regelung ist es, dem fremdsprachigen Angeklagten\nMindestrechte zu gewährleisten, um ihm die Beteiligung an der auf Deutsch geführten Verhandlung zu ermöglichen. Mit dieser Gewährleistung hat das Interesse der Ermittlungsbehörden an übersetzten Telefonmitschnitten einer Telefonüberwachungsmaßnahme nichts zu tun. Es geht nicht um die Beteiligungsmöglichkeiten des\nBeschuldigten und sein Verständnis vom Verfahren, sondern darum, den Ermittlungsbehörden fremdsprachige Texte verständlich zu machen. Die den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde liegende Auffassung, Art. 6 Abs. 3 e MRK sei auf\nFälle der vorliegenden Art nicht anzuwenden, ist daher jedenfalls vertretbar. Gleiches\ngilt für die Auslegung des § 464 c StPO.\n\n Von einer weiteren Begründung der Nichtannahmeentscheidung wird gemäß § 93d             43\nAbs. 3 BVerfGG abgesehen.\n\n                                         V.\n Die angegriffenen Entscheidungen sind - soweit der Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden ist - gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, und die Sache ist an\nden Kostenbeamten der Staatsanwaltschaft zurückzuverweisen.\n\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.           45\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    46\n\n              Hassemer                Osterloh              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n7. Oktober 2003 - 2 BvR 2118/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2003 - 2 BvR 2118/01 - Rn. (1 - 46), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20031007_2bvr211801.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031007.2bvr211801\n\n\n\n\n                                     10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-10-07/2-bvr-2118-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464c","ref_norm":"464c","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-10-07/2-bvr-2118-01","retrieved":"2026-07-10 10:51:51.559664+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-10-07/2-bvr-2118-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2003-10-07","dockets":["2 BvR 2118/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031007.2bvr211801","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031007.2bvr211801"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 07.10.2003 – 2 BvR 2118/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-10-07/2-bvr-2118-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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