{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20031002_2bvr014903","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031002.2bvr014903","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-10-02","aktenzeichen":"2 BvR 149/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 149/03 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn P ...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Börger,\n                    Tschaikowskistraße 47, 09130 Chemnitz -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2002 - 1 StR\n         324/02 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 26. April 2002 - 2 Ks 21 Js\n          14758/01 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Oktober 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es einen Verstoß gegen das           1\nRecht auf ein faires Strafverfahren darstellt, wenn die Anklageschrift während ihrer\nVerlesung nicht übersetzt wird, sondern eine schriftliche Übersetzung zur Verfügung\nsteht. Ferner wird eine unvollständige Beweisaufnahme gerügt.\n\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein           2\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).\nDie Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers\nangezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde\nhat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).\n\n  1. Die Rüge, dem ausländischen Beschwerdeführer sei die Anklageschrift, die ihm      3\nin schriftlicher Übersetzung überlassen worden war, während ihrer Verlesung in der\nHauptverhandlung nicht mündlich von dem anwesenden Dolmetscher übersetzt worden, ist unbegründet, weil ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens\n(Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) nicht vorliegt.\n\n\n\n                                         1/4\n\n Das Recht auf ein faires Verfahren verbietet es, den der deutschen Sprache nicht       4\noder nicht hinreichend mächtigen Angeklagten zu einem Objekt des Verfahrens herabzuwürdigen; er muss in die Lage versetzt werden, die ihn betreffenden wesentlichen Verfahrensvorgänge verstehen und sich im Verfahren verständlich machen zu\nkönnen (vgl. BVerfGE 64, 135 <145>). Welche verfahrensrechtlichen Befugnisse und\nHilfestellungen ihm im Einzelnen einzuräumen und wie diese auszugestalten sind, ist\nder Konkretisierung durch den Gesetzgeber und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, den Gerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsanwendung aufgegeben. Den insoweit an die Ausgestaltung des Strafverfahrens gestellten Anforderungen haben Rechtsordnung und Rechtspraxis in Konkretisierung des\nVerfassungsgebots in weitem Umfang Rechnung getragen. So gebietet § 185 GVG\ndie Hinzuziehung eines Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung.\n\n  Die Entscheidung des Landgerichts, die in deutscher Sprache verlesene Anklageschrift nicht vom anwesenden Dolmetscher übersetzen zu lassen, verstieß nicht gegen den verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz fairen Verfahrens, weil durch\ndie ersatzweise Überlassung einer schriftlichen Anklageschrift in der Muttersprache\ndes Beschwerdeführers dieser sachgerecht über den Inhalt der gegen ihn stattfindenden Hauptverhandlung informiert war. Dem Grundsatz des fairen Verfahrens, der in\n§ 243 Abs. 3 StPO eine einfach-rechtliche Ausprägung findet, ist genügt, wenn dem\ndes Lesens kundigen ausländischen Angeklagten eine schriftliche Übersetzung des\nin deutscher Sprache verlesenen Anklagesatzes überlassen wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. Oktober 1978 (NJW 1979, S. 1091). Danach ist zu gewährleisten, dass der sprachunkundige Ausländer sämtliche Schriftstücke und mündlichen\nErklärungen verstehen kann. Dass ihm dieses Verständnis durch eine mündliche\nÜbersetzung vermittelt werden muss und die Überlassung einer schriftlichen Übersetzung nicht ausreicht, ist nicht gefordert.\n\n 2. Soweit das Landgericht die Vernehmung namentlich nicht bekannter Angestellter       6\neiner Diskothek abgelehnt hat, ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG)\nnicht verletzt.\n\n  Ein zentrales Anliegen eines rechtsstaatlich geordneten Strafverfahrens ist die Ermittlung des wahren Sachverhalts als der notwendigen Grundlage eines gerechten\nUrteils. Ausgestaltungen des Strafverfahrens, welche die Ermittlung der Wahrheit zu\nLasten des Beschuldigten behindern, können daher seinen Anspruch auf ein faires\nVerfahren verletzen (vgl. BVerfGE 57, 250 <275>). Die Ablehnung der Beweiserhebung durch das Landgericht unter Hinweis auf die Voraussetzungen des § 244 Abs. 2\nund Abs. 3 StPO ist mit dem Recht des Beschwerdeführers auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren vereinbar. § 244 StPO genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Strafverfahren. Durch die Regelung ist insbesondere der zentralen Pflicht zur Ermittlung der Wahrheit im Strafverfahren\nhinreichend Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 63, 45 <68>). Die Annahme des\n\n\n                                         2/4\n\nLandgerichts, die namentlich nicht genannte Bedienung der Diskothek sei ein völlig\nungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2, 4. Variante StPO, ist\nverfassungsrechtlich unbedenklich. Völlig ungeeignet ist ein Beweismittel, wenn ohne Rücksicht auf das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme die Lebenserfahrung\ndie sichere Prognose zulässt, dass die Beweiserhebung mit dem beantragten Beweismittel das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erbringen kann\n(vgl. BGHSt 14, 339 <342>). Angesichts dessen, dass die Zeugen für einen im Zeitpunkt ihrer Benennung bereits mehr als neun Monate zurückliegenden Vorgang benannt wurden, der für sie völlig unbedeutend war, ist die Annahme des Landgerichts,\ndie Zeugen seien ungeeignet, nicht willkürlich. Weder aus dem fachgerichtlichen\nnoch aus dem Beschwerdevortrag lassen sich Anhaltspunkte entnehmen, die es zumindest nicht ausgeschlossen erscheinen ließ, dass sich die Zeugen außergewöhnlicher Weise an die Anwesenheit bestimmter Personen an einem bestimmten Abend\nzu erinnern vermögen (vgl. BGH, NStZ 2000, S. 156; BGH, Urteil vom 19. November 1997 - 2 StR 418/97 -, vollständig veröffentlicht in Juris; Herdegen, in: Karlsruher\nKommentar, StPO, 5. Aufl., § 244 Rn. 77).\n\n  3. Die Rüge, die Verurteilung wegen Mordes sei auf drei Mordmerkmale gestützt,            8\nobgleich die Anklage nur ein Mordmerkmal angeführt habe und ein richterlicher Hinweis nach § 265 StPO nicht erfolgt sei, begründet nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG. Sie ist unzulässig. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), der hier dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten\nGebot fairer Verfahrensgestaltung im Verhältnis der Spezialität vorgeht (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 103, Rn. 9), gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zu Grunde\nliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zu äußern\n(stRspr; vgl. BVerfGE 1, 418 <429>; 82, 236 <256 f.>). Eine hierauf gestützte Verfassungsbeschwerde kann jedoch nur Erfolg haben, wenn die angefochtene gerichtliche\nEntscheidung auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht, d.h. wenn nicht\nausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beschwerdeführers nach Abgabe des Hinweises das Gericht zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im\nganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE\n7, 239 <241>; 35, 296 <299>). Im Hinblick hierauf ist die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur dann hinreichend substantiiert, wenn der Verfassungsbeschwerde entnommen werden kann, was der Beschwerdeführer bei ausreichender\nGewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl. BVerfGE 28, 17 ff.; 82, 236\n<257>). Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen.\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1                9\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                      10\n\n              Hassemer                 Osterloh              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                           3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n2. Oktober 2003 - 2 BvR 149/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Oktober 2003 - 2 BvR 149/03 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20031002_2bvr014903.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031002.2bvr014903\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/10/rk20031002_2bvr014903.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-10-02/2-bvr-149-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/10/rk20031002_2bvr014903.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/10/rk20031002_2bvr014903.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-10-02/2-bvr-149-03","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/10/rk20031002_2bvr014903.html","retrieved":"2026-07-10 10:51:51.148529+00:00"}}