{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031002.1bvr150403","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2003-10-02","aktenzeichen":"1 BvR 1504/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1504/03 -\n\n\n\n\n                           1/8\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\n1.   des Herrn Professor Dr. A ...,\n\n2.   des Herrn Professor Dr. B ...,\n\n3.   des Herrn Professor Dr. F ...,\n\n4.   des Herrn Professor Dr. G ...,\n\n5.   des Herrn Professor Dr. H ...,\n\n6.   des Herrn Professor Dr. S ...,\n\n7.   der Frau Professorin Dr. S ...,\n\n8.   des Herrn Professor Dr. W ...,\n\n9.   des Herrn Professor Dr. B ...\n\n\n\n\n                                       2/8\n\n- Bevollmächtigter der Beschwerdeführer zu 1) bis 8):\ngegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.\n      Juni 2003 - 2 BS 176/03 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Jaeger\n                                  und die Richter Hömig,\n                                  Bryde\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Oktober 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer, Hochschulprofessoren, gegen die Zusammensetzung des Senats ihrer Universität.\n\n                                        I.\n  1. Die Beschwerdeführer sind Professoren an der juristischen Fakultät der     2\nTechnischen Universität Dresden. Durch Verwaltungsgerichtsurteil vom 9. Dezember 2002 wurde festgestellt, dass das Unterlassen der beklagten Universität, in ihrer Grundordnung eine den Prinzipien der Gruppenuniversität genügende Zahl der in den Senat zu wählenden Vertreter der\nHochschullehrergruppe zu bestimmen, rechtswidrig sei. Damals waren sämtliche Hochschullehrer im Senat Senatoren kraft Amtes. Nachdem eine vom\nSächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst angemahnte Änderung der Regelung über die Senatszusammensetzung in der Grundordnung\nder Universität (GO) in den Hochschulgremien gescheitert war, verfügte das\nMinisterium im Wege der Ersatzvornahme folgende Fassung des § 7 Abs. 1\nGO:\n\nDem Senat der Universität gehören an:                                           3\n\nals stimmberechtigte Mitglieder                                                 4\n\n1. der Rektor,                                                                  5\n\n2. die Prorektoren,                                                             6\n\n3. die Dekane,                                                                  7\n\n4. 3 Vertreter der Gruppe der Hochschullehrer,                                  8\n\n5. 8 Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiter,                         9\n\n6. 8 Vertreter der Gruppe der Studenten,                                       10\n\n\n                                             3/8\n\n7. 3 Vertreter der sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiter                         11\n\nund als beratendes Mitglied                                                       12\n\nder Kanzler.                                                                      13\n\n Vor der ersten Sitzung des auf dieser Grundlage gewählten Senats - in der        14\nunter anderem die Zustimmung zum so genannten Hochschulkonsens auf der\nTagesordnung stand, der eine Einstellung des juristischen Studiengangs der\nUniversität zum Wintersemester 2004/2005 vorsieht - erwirkten die Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung, wonach bis\nzu einer gerichtlichen Entscheidung in einem Klageverfahren, das die Beschwerdeführer inzwischen eingeleitet haben, Beschlussfassungen im Senat\nzu unterlassen seien.\n\n  Auf die Beschwerde der Universität gegen die einstweilige Anordnung hin         15\nentschied das Oberverwaltungsgericht zulasten der Beschwerdeführer. § 7\nAbs. 1 GO in der Fassung der ministeriellen Ersatzvornahme sei bei summarischer Prüfung formell und materiell rechtmäßig. Art. 5 Abs. 3 GG verlange für\ndie Zusammensetzung des Senats lediglich, dass die Hochschullehrer im materiellen Sinne die Mehrheit hätten, unabhängig davon, ob es sich um gewählte\noder Senatoren kraft Amtes handle. Mit der Zahl von drei gewählten Hochschullehrern genüge die in § 7 Abs. 1 GO vorgesehene Zusammensetzung\ndes Senats den gesetzlichen Anforderungen und auch den Anforderungen des\nVerwaltungsgerichtsurteils vom 9. Dezember 2002. Ein Eilantrag der Beschwerdeführer hiergegen nach § 32 BVerfGG hatte keinen Erfolg.\n\n 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 19 Abs. 4 GG\ndurch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts.\n\n  Art. 19 Abs. 4 GG sei verletzt, weil das Oberverwaltungsgericht den Anordnungsanspruch der Beschwerdeführer zu summarisch geprüft und in der Folge\nverneint habe. Es habe die aus dem Sächsischen Hochschulgesetz\n(SächsHG) sich ergebenden Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführer und damit auch Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 GG verkannt. Im Modell der Gruppenuniversität sei entscheidendes Kriterium für die Repräsentation der Gruppe\nder Hochschullehrer die Zahl der von ihnen in den Senat zu wählenden Vertreter. Eine nicht nur marginale Repräsentation durch gewählte Vertreter sei auch\nverfassungsrechtlich geboten, sie sichere den wissenschaftlichen Freiraum\nder Hochschullehrer. Die Leitungsorgane verträten nicht die spezifischen Interessen der Gruppe der Hochschullehrer.\n\n                                      II.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach               18\n§ 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine\n\n\n\n                                            4/8\n\ngrundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Sie wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder verfassungsgerichtlich noch nicht geklärt wären (vgl.\nBVerfGE 35, 263 <274>; 51, 268 <284 f.>; 77, 381 <400 ff.>; 79, 69 <74>;\n79, 275 <278 f.>; 93, 1 <13 f.>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist\nauch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine\nAussicht auf Erfolg.\n\n  1. Die Rüge einer Verletzung von Art. 5 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 GG ist unzulässig. Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz\nder Subsidiarität gebietet im Interesse einer Respektierung der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen den Fachgerichten und dem Bundesverfassungsgericht, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle fachgerichtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um der geltend gemachten\nGrundrechtsverletzung abzuhelfen (vgl. BVerfGE 68, 376 <380>; 77, 381\n<400 f.>; 79, 1 <20>). Dazu kann trotz Erschöpfung des Rechtswegs im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch die Absolvierung des fachgerichtlichen\nHauptsacheverfahrens gehören, soweit nicht eine selbständige Beschwer gerade durch die fachgerichtliche Eilentscheidung gerügt wird. Werden Grundrechtsverletzungen gerügt, die ihrer Art nach im Hauptsacheverfahren behoben werden können, so muss die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren\nfür den Beschwerdeführer allerdings zumutbar sein (vgl. BVerfGE 77, 381\n<400 ff.>; 78, 290 <301 f.>; 79, 275 <278 f.>; 104, 65 <70 f.>).\n\n  Das ist hier der Fall. Mit dem Abschluss des fachgerichtlichen Eilverfahrens    20\nliegt eine abschließende Fallanschauung und Rechtsauffassung der fachgerichtlichen Instanzen, insbesondere auch des Bundesverwaltungsgerichts,\nnoch nicht vor. Ob mit der gegenwärtigen Zusammensetzung des Senats\nRechte der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 GG verletzt werden, ist deshalb zunächst im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren\nzu klären. Dies ist den Beschwerdeführern zuzumuten, obwohl sie aufgrund\nder Dauer des Hauptsacheverfahrens irreversible Rechtsverluste befürchten.\nDen Beschwerdeführern insoweit ausreichenden Schutz zu bieten, ist gerade\nSache des fachgerichtlichen Eilverfahrens, das die Beschwerdeführer unter\ndem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG zulässig zur verfassungsgerichtlichen Prüfung gestellt haben.\n\n 2. Die Rüge einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG ist jedoch unbegründet.       21\n\n  a) Art. 19 Abs. 4 GG garantiert über das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, hinaus die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>;\nstRspr). Das gilt auch für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz. Die\nAuslegung und Anwendung des § 123 VwGO kann vom Bundesverfassungsgericht aber nur daraufhin überprüft werden, ob sie Fehler erkennen lässt, die\n\n\n\n                                          5/8\n\nauf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des\nGrundrechts der Beschwerdeführer auf effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl.\nBVerfGE 79, 69 <74>). Eine \"summarische\" Prüfung in dem Sinne, dass die\nPrüfung im Hauptsacheverfahren eingehender sein und deshalb ein anderes\nErgebnis haben kann, ist kennzeichnend für das Eilverfahren und verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich. Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um die Beschwerdeführer vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu\nschützen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 93, 1 <13 f.>).\n\n  b) Diesem Maßstab wird die angegriffene Entscheidung gerecht. Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtslage mit einer den möglichen Rechtsverlusten noch angemessenen Intensität geprüft und damit ausreichenden Eilrechtsschutz      gewährt.     Die    den    Beschwerdeführern        während    des\nHauptsacheverfahrens allenfalls drohenden Rechtsverluste sind nicht irreparabel. Den Beschwerdeführern steht es frei, Senatsentscheidungen, die sie inhaltlich nicht mittragen können, anzugreifen und einer gerichtlichen Klärung,\nnotfalls auch im Eilverfahren, zuzuführen. Überdies ist mit hinreichend schwerwiegenden Rechtsverlusten nicht zu rechnen.\n\n  aa) Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ist bei der     24\nVerteilung der Stimmanteile in Hochschulgremien, die über hinreichend wissenschaftsrelevante Angelegenheiten zu entscheiden haben, den Hochschullehrern im materiellen Sinne als Inhabern der Schlüsselfunktionen des wissenschaftlichen Lebens ein herausgehobenes Gewicht einzuräumen. Dass\ndanach über eine Mehrheit der Hochschullehrer im materiellen Sinne hinaus\nfür die verfassungskonforme Zusammensetzung des Senats eine Mehrheit\nvon Senatoren unabdingbar wäre, die durch die Gruppe der Hochschullehrer\noder mindestens mit Hochschullehrermehrheit gewählt worden sind, ist jedenfalls nicht so offensichtlich, dass sie sich dem Oberverwaltungsgericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufdrängen müsste. Auch in der Gesetzgebung anderer Länder und einem Teil der Literatur wird von der\nMöglichkeit, Mitglieder kraft Amtes auf die Hochschullehrermehrheit anzurechnen, ausgegangen (vgl. Reich, Hochschulrahmengesetz, Kommentar, 8. Aufl.\n2002, § 37 Rn. 5). Auch nach den gegenwärtigen Regelungen ist die hochschulorganisatorische Teilhabe der Gruppe der Hochschullehrer insgesamt\nnoch so prägend für die im Senat zu treffenden Entscheidungen, dass bis zur\nabschließenden Klärung der Frage im Hauptsacheverfahren Nachteile für die\nwissenschaftliche Betätigungsfreiheit der Beschwerdeführer, die ihnen nicht\nzuzumuten wären, nicht zu befürchten sind.\n\n Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, sind die Hochschullehrer im materiellen Sinne im Senat in der Mehrheit. Das gilt selbst dann,\nwenn man den hauptberuflichen Rektor seiner Funktion wegen für die Dauer\n\n\n\n                                          6/8\n\nseiner Amtszeit nicht als Hochschullehrer im materiellen Sinne ansieht. Die\nBeschwerdeführer sind durch drei per Gruppenwahl in den Senat entsandte\nHochschullehrer vertreten. Bei den Dekanen ist aufgrund des Wahlverfahrens\nsichergestellt, dass sie nicht nur ihre Fakultät vertreten, sondern auch das Vertrauen der Hochschullehrer ihrer Fakultät haben, da sie zur Wahl nicht nur einer Mehrheit im Fakultätsrat, sondern auch einer Mehrheit der dem Fakultätsrat angehörenden Hochschullehrer bedürfen (§ 86 Abs. 1 Satz 4 SächsHG).\nAuch auf die Wahl der drei zentral gewählten Senatoren kraft Amtes haben die\nHochschullehrer wesentlichen Einfluss. Der Rektor wird aufgrund eines Vorschlags des Senats, die Prorektoren werden aufgrund eines Vorschlags des\nRektors vom Konzil gewählt, in welchem die Gruppe der Hochschullehrer die\nMehrheit hat (§ 94 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 6 Satz 1, § 91 Abs. 3 SächsHG).\nDie Beschwerdeführer haben über ihre Mitwirkungsrechte in der Fakultät Gelegenheit, Einfluss auf ihren Dekan zu nehmen; auch hier überwiegt der Einfluss der Hochschullehrer den der Fakultätsmitglieder anderer Gruppen (§ 83\nAbs. 2, 3 SächsHG). Im Übrigen gilt für alle Senatoren kraft Amtes, dass sie\nzwar die Gruppe der Hochschullehrer nicht ausschließlich repräsentieren, jedoch, indem sie selbst Professoren sind, eine weit mehr dieser als den anderen Gruppen entsprechende Interessenlage haben. Bei Senatsentscheidungen, die die wissenschaftliche Betätigung der Beschwerdeführer besonders\nbetreffen, müssen diese zudem in angemessener Form zu Gehör kommen\n(vgl. BVerfGE 35, 79 <128 f.>; 55, 37 <71>).\n\n bb) Soweit durch die angegriffene Senatszusammensetzung über das von               26\nder Wissenschaftsfreiheit Geforderte hinausgehende einfachgesetzlich begründete Mitwirkungsrechte verletzt würden, wären bis zur abschließenden\nKlärung der Frage im Hauptsacheverfahren diesbezügliche Nachteile für die\nBeschwerdeführer schon deshalb nicht unzumutbar, weil sie für ihre wissenschaftliche Betätigungsfreiheit unerheblich wären.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               28\n\n               Jaeger                Hömig                 Bryde\n\nProfessor Dr. Hartmut Bauer,\nAm Hegereiter 13, 01462 Dresden -\n\n\n\n\n                                           7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Oktober 2003 - 1 BvR 1504/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Oktober 2003 - 1 BvR 1504/03 - Rn. (1 - 28), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20031002_1bvr150403.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031002.1bvr150403\n\n\n\n\n                                       8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-10-02/1-bvr-1504-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-10-02/1-bvr-1504-03","retrieved":"2026-07-10 10:51:50.810128+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-10-02/1-bvr-1504-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2003-10-02","dockets":["1 BvR 1504/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031002.1bvr150403","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20031002.1bvr150403"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 02.10.2003 – 1 BvR 1504/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-10-02/1-bvr-1504-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":5},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":1},{"id":"VwGO/123","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"123","label":"§ 123 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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