{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20030930_1bvr086500","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030930.1bvr086500","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2003-09-30","aktenzeichen":"1 BvR 865/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 865/00 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Dr. D...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Kai Vinck und Koll.,\n                   Uhlandstraße 173/174, 10719 Berlin -\ngegen das Urteil des Kammergerichts vom 29. Februar 2000 - 9 U 5861/98 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier,\n                                  die Richterin Haas\n                                  und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. September 2003 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Abweisung einer Klage auf Entschädigung          1\nwegen der in der Tageszeitung \"Bild\" veröffentlichten Wiedergabe einer angeblichen\nÄußerung B.s über den Beschwerdeführer.\n\n  1. Die Beklagte zu 1 im Ausgangsverfahren gibt die Tageszeitung \"Bild\" heraus. In      2\nder Ausgabe vom 9. Januar 1998 wurde auf Seite 2 ein Artikel \"B.: Die CSU ist wie eine gute Mafia\" veröffentlicht, dessen Autorin die Beklagte zu 2 im Ausgangsverfahren war. Nach dem Artikel soll B. anlässlich einer Sondervorstellung bei der CSU\nüber den Beschwerdeführer, den letzten Innenminister und stellvertretenden Ministerpräsidenten der DDR, gesagt haben: \"Dieser Mann ist solche Bundesscheiße, da\nmöchte man überhaupt nicht reintreten\".\n\n  Das Landgericht hat die Beklagten des Ausgangsverfahrens zu einer Entschädigungszahlung in Höhe von 40.000 DM verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hin\nänderte das Kammergericht diese Entscheidung ab und wies die Klage mit der Begründung ab, die in dem Zitat enthaltene Äußerung sei zwar geeignet, das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers zu verletzen. Bei der vorzunehmenden Güterabwägung sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Beklagten allein die\nTatsachenbehauptung aufgestellt hätten, B. habe sich so geäußert. Den Inhalt der\nÄußerung hätten sie sich nicht zu Eigen gemacht. Das von der Presse wahrzunehmende Interesse der Öffentlichkeit habe die Beklagten berechtigt, das Zitat trotz sei-\n\n\n                                          1/5\n\nnes stark diffamierenden Inhalts zu veröffentlichen. Sie hätten sich vor der Veröffentlichung ausreichend von der Richtigkeit des Zitats überzeugt.\n\n Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG).\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt            5\nkeine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2\nBuchstabe a BVerfGG zu. Die für ihre Beurteilung maßgebliche Frage nach dem Verhältnis der Meinungsfreiheit zum Persönlichkeitsschutz hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 99, 185 <193 ff.>). Mangels Erfolgsaussichten\nist die Annahme der Verfassungsbeschwerde auch nicht nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt.\n\n Die angegriffene Entscheidung verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit        6\nArt. 1 Abs. 1 GG.\n\n  a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1    7\nGG) schützt Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand besonderer Freiheitsgarantien sind, aber diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen. Dazu gehört die soziale Anerkennung des Einzelnen. Daher umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Schutz vor Äußerungen, die\ngeeignet sind, sich abträglich auf das eigene Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken\n(vgl. BVerfGE 99, 185 <193>; stRspr).\n\n Der hier beanstandete Satz hat eine derartige Persönlichkeitsrelevanz. Die Äußerung beeinträchtigt den sozialen Geltungsanspruch des Beschwerdeführers und\nkann insbesondere das Bild nachhaltig negativ beeinflussen, das sich die Öffentlichkeit von ihm macht.\n\n Nach Art. 2 Abs. 1 GG wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht allerdings durch die       9\nRechte anderer beschränkt. Zu diesen Rechten gehört die Meinungsfreiheit aus\nArt. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Geht es - wie hier - um die rechtliche Bewertung des Inhalts\neiner bestimmten Äußerung, ist ungeachtet des Verbreitungsmediums Art. 5 Abs. 1\nSatz 1 GG einschlägig, nicht etwa die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl.\nBVerfGE 85, 1 <12 f.>; 95, 28 <34>; 97, 391 <400>).\n\n Die Veröffentlichung der Äußerung eines Dritten ist zunächst insoweit eine Tatsachenbehauptung, als es um die Aussage geht, dass die Äußerung von dem Dritten\nstammt. Enthält die Äußerung inhaltlich - wie hier - eine nicht dem Beweis zugängliche wertende Aussage mit eigenem Gewicht, liegt die Persönlichkeitsrechtsverletzung jedoch in erster Linie in ihr.\n\n Die Meinungsfreiheit findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihrerseits Schranken in den allgemeinen Gesetzen und im Recht der persönlichen Ehre. Dazu gehören die zivilrechtlichen Normen des Persönlichkeitsschutzes, auf die der Geldentschädigungsanspruch\ngegründet ist. Bei der Anwendung von § 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit\n\n\n\n                                          2/5\n\nArt. 2 Abs. 1 GG und §§ 185 ff. StGB sind die Ausstrahlungswirkung der Meinungsäußerungsfreiheit einerseits und der Persönlichkeitsschutz andererseits zu berücksichtigen. Für den Schutz der Persönlichkeit des Einzelnen können sich insbesondere aus dem entgegenstehenden Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit Einschränkungen ergeben. Insoweit bedarf es einer Güterabwägung im Einzelfall (vgl.\nBVerfGE 35, 202 <220 f.>).\n\n b) Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Kammergerichts gerecht. Die            12\nvon der \"Bild\"-Zeitung zitierte Äußerung von B. ist vom Kammergericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als Schmähkritik eingeordnet worden.\nDenn in ihr stand ersichtlich nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer oder überspitzter Kritik die Diffamierung der Person\ndes Beschwerdeführers durch B. im Vordergrund (vgl. zu diesen Voraussetzungen\nder Schmähkritik BVerfGE 82, 272 <283 f.>; stRspr). Dennoch begegnet es keinen\nverfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Kammergericht im Zuge einer Abwägung in der Veröffentlichung der Äußerung durch die \"Bild\"-Zeitung keine rechtswidrige Persönlichkeitsbeeinträchtigung gesehen und in der Folge einen Geldentschädigungsanspruch verneint hat.\n\n  aa) Wer die Äußerung eines Dritten verbreitet, muss sich diese nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung der Fachgerichte als eigene Äußerung zurechnen lassen, wenn es an einer eigenen und ernsthaften Distanzierung\nfehlt (vgl. BGH, VersR 1969, S. 851 <852>; BGHZ 132, 13 <18 f.>; BGH, NJW 1997,\nS. 1148 <1150>). Ein Zueigenmachen liegt insbesondere vor, wenn die Äußerung eines Dritten in den eigenen Gedankengang so eingefügt wird, dass dadurch die eigene Aussage unterstrichen werden soll (vgl. BGH, NJW 1976, S. 1198 <1200>; Prinz/\nPeters, Medienrecht, Rn. 34).\n\n So liegt es hier aber nicht. Tragfähig stellt das Kammergericht darauf ab, dass der      14\nArtikel nach seinem Sachzusammenhang keine Billigung der wiedergegebenen\nFremdäußerung erkennen lässt. Durch die verwandten Anführungszeichen werde\ndeutlich auf die Äußerung eines Dritten hingewiesen (dazu vgl. allgemein Wenzel,\nDas Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., 1994, Rz. 4.103).\n\n  Das Kammergericht hat die Veröffentlichung dahingehend gedeutet, dass aus der           15\näußeren Form des Zeitungsartikels hinreichend deutlich werde, dass allein die beanstandete Meinung dokumentiert werde, ohne - etwa darauf aufbauend - eine eigene\nStellungnahme über den Beschwerdeführer abzugeben. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagten der Meinungsäußerung beipflichten würden. Eine derartige\nSachverhaltswürdigung ist Sache der Fachgerichte. Anlass zur verfassungsgerichtlichen Beanstandung besteht nicht.\n\n  bb) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Kammergerichts, die Beklagte habe die Äußerung vor der Verbreitung unter Beachtung journalistischer Sorgfaltsanforderungen darauf überprüft, ob sie wirklich gefallen ist, und dass die Art und\nIntensität dieser Überprüfung hinreichend gewesen sei.\n\n\n                                          3/5\n\n  cc) Das Kammergericht hat in die gebotene Abwägung das von der Presse wahrgenommene Interesse der Information der Öffentlichkeit eingestellt. Die Beklagte sei\nberechtigt gewesen, das Zitat trotz seines stark diffamierenden Inhalts zu veröffentlichen. Das Kammergericht stellt insbesondere darauf ab, dass der Beschwerdeführer\nzahlreiche öffentliche Ämter innegehabt habe und deshalb öffentliches Interesse erwecke. Ähnliches gelte für B., der nicht nur als Künstler bekannt sei, sondern als Dissident der DDR und Kritiker auch der heutigen Verhältnisse in der Bundesrepublik\nDeutschland hervorgetreten sei. Die Öffentlichkeit habe ein berechtigtes Interesse an\nInformationen über das noch nicht abgebaute Spannungsverhältnis zwischen den\nPersonen, die in der DDR auf Grund ihrer beruflichen und politischen Tätigkeit prominent waren. Dies sind sachnahe Gesichtspunkte zur Anerkennung eines Interesses\nan öffentlicher Information. Verfassungsrechtlich sind sie nicht zu beanstanden.\n\n c) Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     19\n\n                Papier                  Haas              Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n30. September 2003 - 1 BvR 865/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2003 - 1 BvR 865/00 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030930_1bvr086500.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030930.1bvr086500\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-09-30/1-bvr-865-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-09-30/1-bvr-865-00","retrieved":"2026-07-10 10:51:50.125523+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-09-30/1-bvr-865-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2003-09-30","dockets":["1 BvR 865/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030930.1bvr086500","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20030930_1bvr086500","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030930.1bvr086500"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 30.09.2003 – 1 BvR 865/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-09-30/1-bvr-865-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"StGB/185","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"185","label":"§ 185 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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