{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030925.2bvr133703","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-09-25","aktenzeichen":"2 BvR 1337/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1337/03 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn U ...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Busch,\n                    Sohlstättenstraße 121, 40880 Ratingen-Tiefenbroich -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 2003 - 1 StR 125/03 -\n         ,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. November 2002 - 1 Ks 115\n          Js 36507/02 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richterin Osterloh\n                                  und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. September 2003 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein             1\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).\nDie Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers\nangezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde\nhat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie ist unbegründet. Der\nBeschwerdeführer ist nicht dadurch in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt, dass das Landgericht die polizeiliche Aussage seines in der\nHauptverhandlung das Zeugnis verweigernden Schwagers bei der Beweiswürdigung\nnicht verwertet hat. Damit verletzt auch die das landgerichtliche Urteil bestätigende\nRevisionsentscheidung den Beschwerdeführer nicht in seinen verfassungsmäßigen\nRechten.\n\n\n\n\n                                          1/5\n\n  a) Aus der Aufgabe des Strafprozesses, den Strafanspruch des Staates um des            2\nRechtsgüterschutzes einzelner und der Allgemeinheit willen in einem justizförmig geordneten Verfahren durchzusetzen und damit dem vom Gewicht der Strafe Bedrohten eine wirksame Sicherung seiner Grundrechte zu gewährleisten, ergibt sich, dass\ndem Strafprozess von Verfassungs wegen die Aufgabe gestellt ist, das aus der Würde des Menschen als eigenverantwortlich handelnder Person abgeleitete Prinzip,\ndass keine Strafe ohne Schuld verhängt werden darf (vgl. BVerfGE 20, 323 <331>),\nzu sichern und entsprechende verfahrensrechtliche Vorkehrungen bereitzustellen.\nAls ein zentrales Anliegen des Strafprozesses erweist sich daher die Ermittlung des\nwahren Sachverhalts, ohne den das materielle Schuldprinzip nicht verwirklicht werden kann. Der Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren kann durch verfahrensrechtliche Gestaltungen berührt werden, die der Ermittlung der Wahrheit und somit einem gerechten Urteil entgegenstehen (BVerfGE 57, 250 <275>).\n\n  Als eine solche, der Wahrheitsfindung entgegenstehende Gestaltung kommt § 252          3\nStPO in Betracht, weil er die polizeiliche Aussage eines Zeugnisverweigerungsberechtigten, der sich in der Hauptverhandlung erstmals auf sein Recht beruft, unverwertbar macht. Die Vorschrift ist - über ihren Wortlaut hinaus - nicht nur als\nVerlesungs-, sondern als Verwertungsverbot aufzufassen, das auch jede andere Verwertung der bei einer nichtrichterlichen Vernehmung gemachten Aussage, insbesondere die Vernehmung von Verhörspersonen, ausschließt (vgl. BGHSt 2, 99, <102>;\n36, 384 <387>; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 252 Rn. 12 f.; Gollwitzer, in: Löwe/\nRosenberg, StPO, 24. Aufl., § 252 Rn. 4; Diemer, in: Karlsruher Kommentar, StPO,\n§ 252 Rn. 1 jeweils m.N.). Der Beschwerdeführer meint, die Nichtberücksichtigung\nder ihm günstigen Zeugenaussage beeinträchtige zu seinem Nachteil die Wahrheitsfindung. Dabei verkennt er jedoch, dass das Strafverfahrensrecht keine uneingeschränkte Sachverhaltsaufklärung vorsieht; diese unterliegt vielmehr Einschränkungen insbesondere im Hinblick auf Schutzrechte anderer Verfahrensbeteiligter.\n\n b) Insbesondere steht dem Interesse des Beschwerdeführers das allgemeine Persönlichkeitsrecht des verwandten Zeugen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG entgegen. Dieses\nRechtsinstitut hat die Aufgabe, im Sinne des obersten Konstitutionsprinzips der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) die engere persönliche Lebenssphäre und die\nErhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährleisten, die sich durch die traditionellen\nkonkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen (BVerfGE 54, 148\n<153>; 72, 155 <170>). Hierunter fällt nicht nur die in § 52 StPO einfachrechtlich geregelte Freiheit, ein Zeugnis betreffend eines nahen, im Strafverfahren beschuldigten\nAngehörigen verweigern zu können (vgl. Rogall, in: Systematischer Kommentar zur\nStPO, vor § 48 Rn. 140 f.). Es erfasst vielmehr auch die Option des verwandten Zeugen, bereits getätigte Aussagen gemäß § 252 StPO dem Strafverfahren wieder zu\nentziehen.\n\n  § 52 StPO trägt der besonderen Lage eines Zeugen Rechnung, der als Angehöriger         5\ndes Beschuldigten der Zwangslage ausgesetzt sein kann, seinen Angehörigen zu belasten oder die Unwahrheit sagen zu müssen. Niemand soll gezwungen sein, aktiv\n\n\n                                          2/5\n\nzur Überführung eines Angehörigen beizutragen, weil der Zwang zur Belastung von\nAngehörigen mit dem Persönlichkeitsrecht des Zeugen ebenso unvereinbar wäre\nwie ein gegen den Zeugen geübter Zwang zur Selbstbelastung (vgl. Rogall, a.a.O.,\nRn. 141). Die Regelung lässt das öffentliche Interesse an möglichst unbehinderter\nStrafverfolgung hinter das persönliche Interesse des Zeugen zurücktreten, nicht gegen einen Angehörigen aussagen zu müssen (BGHSt - GS - 12, 235 <239>). Da\ndie Konfliktsituation zwischen Wahrheitspflicht und Näheverhältnis zeitlich regelmäßig über die erste Zeugenaussage vor der Polizei hinaus fortwirkt, bedarf es der ergänzenden Regelung des § 252 StPO. §§ 52, 252 StPO schützen den Zeugen mithin\nnicht nur vor der Verpflichtung, als Zeuge Angehörige wahrheitsgemäß zu belasten,\nsie sichern zudem, dass der Zeuge seine einmal gemachte Aussage - ob wahrheitsgemäß oder wahrheitswidrig, ob belastend oder entlastend - bis zur Hauptverhandlung für ihn folgenlos wieder rückgängig machen kann, ohne sie durch eine neue\nAussage ersetzen zu müssen, bei deren Abgabe er wiederum dem Spannungsfeld\nzwischen Wahrheitspflicht und Näheverhältnis ausgesetzt wäre. Allein die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts in der Hauptverhandlung gemäß § 52\nStPO würde die Zwangslage nicht beseitigen, wenn bereits eine zuvor getätigte Aussage vorliegt, weil diese frühere Aussage ohne die Regelung des § 252 StPO über\ndie Vernehmung der Verhörsperson eingeführt werden könnte. § 252 StPO löst damit einfach-rechtlich den Konflikt zwischen Aufklärungsinteresse und Zeugenschutz\neindeutig.\n\n  Soweit der Beschwerdeführer meint, bei einer entlastenden Aussage vor der Polizei      6\nmüsse § 252 StPO hinter das Recht auf ein faires Verfahren zurücktreten, verkennt\ner Zweck und Reichweite des in dieser Vorschrift geregelten Persönlichkeitsrechts.\n§ 252 StPO gewährt dem angehörigen Zeugen nicht nur die Möglichkeit, eine wahrheitsgemäße belastende Aussage zurückzunehmen, sondern auch die Option, von\neiner unwahren entlastenden Aussage Abstand zu nehmen, ohne nachteilige Folgen\nbefürchten zu müssen. Beruft sich der Zeuge nach einer Aussage auf sein Zeugnisverweigerungsrecht, so ist offen, in welcher Weise der Zeuge den Konflikt zwischen\nWahrheitspflicht und verwandtschaftlicher Verbundenheit bei seiner vorangegangenen Aussage gelöst hat. Würde man die günstige Zeugenaussage vom Regelungsgehalt des § 252 StPO ausnehmen, so wäre zum anderen dieser Zeuge später vor\nGericht nicht mehr frei, sich der aufgezeigten Konfliktlage zu entziehen, wenn er vermeiden will, dass eine von ihm stammende unwahre begünstigende Aussage Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Gerichts nimmt. In diesem Fall könnte er der\nWahrheitspflicht nur dadurch genügen, dass er seinen Angehörigen durch eine abweichende Aussage belastet. Der Zeuge befände sich nachgerade in der beschriebenen und von Verfassungs wegen zu vermeidenden Konfliktsituation. Dass die Unverwertbarkeit der Aussagen des in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigernden\nAngehörigen ungeachtet dessen gilt, ob sie für den Angeklagten günstig oder ungünstig war, ergibt sich demnach zwingend aus der ratio des § 252 StPO als einfachrechtliche Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Zeugen. Das\nRecht auf umfassende Sachverhaltsaufklärung des Beschwerdeführers ist daher\n\n\n                                          3/5\n\ndurch die verfassungsmäßigen Rechte der Zeugen eingeschränkt. Eine Ausnahmesituation, die eine teleologische Reduktion von Verfassungs wegen geböte, ist insoweit nicht gegeben.\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1          7\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 8\n\n              Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n25. September 2003 - 2 BvR 1337/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. September 2003 - 2 BvR 1337/03 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030925_2bvr133703.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030925.2bvr133703\n\n\n\n\n                                       5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-09-25/2-bvr-1337-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":9},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-09-25/2-bvr-1337-03","retrieved":"2026-07-10 10:51:49.119203+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-09-25/2-bvr-1337-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2003-09-25","dockets":["2 BvR 1337/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030925.2bvr133703","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030925.2bvr133703"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 25.09.2003 – 2 BvR 1337/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-09-25/2-bvr-1337-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/252","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"252","label":"§ 252 StPO","mentions":9},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"StPO/52","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"52","label":"§ 52 StPO","mentions":4},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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