{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030917.1bvr082599","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2003-09-17","aktenzeichen":"1 BvR 825/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 825/99 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder B... GmbH & Co. KG, vertreten durch die B... mbH,\ndiese vertreten durch den Geschäftsführer\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Klaus Mock und Koll.,\n                   Leibnizstraße 49, 10629 Berlin -\ngegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg -\n         vom 16. April 1999 - 14 U 189/98 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 6. August 1998 - 1 O 333/98 -,\n\n       c) den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 16. Juli 1998 - 1 O 333/98\n          -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs- gerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier,\n                                  die Richterin Haas\n                                  und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. September 2003 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n 1. Die Beschwerdeführerin ist Verlegerin der \"B.\". Sie veröffentlichte am 2. Juli 1998   1\nneben zwei Artikeln auch einen Kommentar, der sich mit dem Zugang eines türkischen Fußballvereins zu Sportplätzen in M. beschäftigt. Darin heißt es unter anderem:\n\n\"Türken in M.                                                                             2\n\nOhne Heimrecht\n\nZur Zeit vereint der WM-Fußball die Nationen; selbst dem \"großen Satan\" USA\nüberreichte das iranische Team vor ihrem Spiel weiße Rosen. In M. ist es mit dem\nMiteinander schwieriger. Der deutsch-türkische Fußballverein B. findet seit einem\nJahr keinen Platz mehr für seine Wettkämpfe. Mit einer Sondergenehmigung spiel-\n\n\n                                          1/6\n\nten die Heimatlosen eine Saison lang nur auswärts. Die M. Vereine lehnen es ab,\nmit den Türken ihre Anlagen zu teilen: Der Rasen nutze sich ab, außerdem habe\nBaris Rechnungen für die Nutzung zu spät bezahlt. So klingen Ausflüchte, denn\nselbst wenn die Gründe zutreffen: Es rechtfertigt nicht, B. das Fußballspielen in M.\nunmöglich zu machen. Für über eine Million Mark lässt die Stadt gerade ihre Kickplätze renovieren, Baris Spor darf nicht einmal auf eigene Kosten ein Clubheim bauen. Bürgermeister S. tut nichts, um den türkischen Bürgern zu einem Spielort zu\nverhelfen, sondern verweist sie auf einen wenig genutzten Platz 20 Kilometer entfernt. Diese unterschwelligen Signale sind das eigentlich Perfide: Wir wollen euch\nhier nicht. Der Bundestagsabgeordnete Cem Özdemir, Deutscher türkischer Herkunft, bat den Bürgermeister um Gleichbehandlung aller Vereine. S. adressierte seine Antwort an den \"Türkischen Bundestagsabgeordneten\" Özdemir. Mit dieser Anrede verrät S., dass die Behandlung der Fußballer kein Zufall ist: Der Bürgermeister\nträgt die Ausgrenzung im Kopf. V.\"\n\n Der Bürgermeister der Stadt M. erwirkte von der Beschwerdeführerin wegen dieser             3\nVeröffentlichungen den Abdruck folgender Gegendarstellung:\n\n\"In der B. vom 2. Juli 1998 haben Sie auf der ersten Seite unter der Überschrift \"Türken in M. - ohne Heimrecht\" einen Kommentar veröffentlicht, der unzutreffende Behauptungen enthält.\nSie haben behauptet, \"Bürgermeister S. tut nichts, um den türkischen Bürgern zu einem Spielort zu verhelfen, sondern verweist sie auf einen wenig genutzten Platz\n20 Kilometer entfernt.\"\nDiese Behauptung ist falsch. In Wahrheit bemühe ich mich intensiv, diesen Bürgern\neinen Spielort in M. zu vermitteln. Der wenig genutzte Platz in Feldkirch wurde nur\nfür den Fall ins Gespräch gebracht, dass meine Vermittlungsbemühen scheitern\nsollten.\n\nM., 9. Juli 1998                                                                             5\nS., Bürgermeister\"\n\n  2. Auf den Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen die einstweilige Verfügung             6\nhin bestätigte das Landgericht die erlassene einstweilige Verfügung mit dem angegriffenen Urteil und stellte darin zugleich fest, dass der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt habe, nachdem die Gegendarstellung abgedruckt worden sei, auch\nwenn dies im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt worden sei. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Zur Begründung haben die Gerichte im Wesentlichen ausgeführt, dass die angegriffene Äußerung sich dem Empfänger unabhängig von ihrer weiteren Einkleidung\nals Mitteilung eines Sachverhalts darstelle. Als Tatsachenäußerung sei auch die Gegendarstellung einzuordnen.\n\n  3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung             7\nihres Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n\n\n                                            2/6\n\n  Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig, weil auch nach der Feststellung der Erledigung durch die Fachgerichte ein allgemeines Rechtsschutzinteresse im Hinblick\nauf künftige Fälle fortbestehe. Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Die\nbeanstandete Äußerung im Kommentar sei nicht gegendarstellungsfähig gewesen,\nweil es sich um eine Wertung gehandelt habe. Die Gerichte hätten nicht hinreichend\nberücksichtigt, dass zwar stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen sei, diese\naber auch durch den Kontext, hier in der Rubrik eines Kommentars, mitbestimmt werde. Dem Leser einer Tageszeitung sei die traditionelle Trennung von Tatsachenberichten und Kommentaren bekannt und bewusst. Die Kernaussage der Gegendarstellung liege in der Bewertung des Verhaltens als \"intensiv\"; sie sei deshalb als\nMeinungsäußerung, nicht aber als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren und entspräche damit nicht den Anforderungen an eine Gegendarstellung.\n\n                                           II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.\n\n Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche                10\nBedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Pressefreiheit angezeigt (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil die zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens streitige Gegendarstellung bereits abgedruckt ist und die angegriffenen Entscheidungen die Erledigung des Rechtsstreits\nin der Hauptsache festgestellt haben oder weil die Verfassungsbeschwerde sich gegen Entscheidungen im Eilrechtsschutz richtet.\n\n Zwar ist es nach dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) in der Regel geboten, vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst den\nRechtsweg in der Hauptsache zu beschreiten, wenn sich dort die Chance bietet, der\ngerügten Grundrechtsverletzung abzuhelfen. Das erscheint vorliegend jedoch nicht\nzumutbar, weil nicht zu erwarten ist, dass sich in einem durchzuführenden Hauptsacheverfahren abweichende Erkenntnisse ergeben könnten (vgl. BVerfG, 1. Kammer\ndes Ersten Senats, NJW 1999, S. 483 <484>).\n\n Auch besteht trotz Feststellung der Erledigung der Hauptsache ein fortwirkendes           13\nRechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Klärung der Rechtmäßigkeit\nder streitgegenständlichen Gegendarstellung.\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, denn die Beschwerdeführerin ist         14\nnicht in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt. In dessen Schutzbereich wird zwar durch die Verurteilung zur Gegendarstellung eingegriffen (vgl. BVerfGE 97, 125 <144 f.>). Dieser Eingriff ist jedoch durch § 11 LPresseG\nBaden-Württemberg gerechtfertigt.\n\n\n\n                                           3/6\n\n a) Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung.      15\nDie hierfür maßgeblichen Bestimmungen auszulegen und anzuwenden, ist Aufgabe\nder ordentlichen Gerichte, die bei ihrer Entscheidung der Einwirkung der Grundrechte\nauf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts Rechnung zu tragen haben. Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich nach, ob die grundrechtlichen Normen und\nMaßstäbe, hier das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, beachtet worden sind (vgl. BVerfGE 7, 198 <208 ff.>; 18, 85 <92>; 43, 130 <136 ff.>;\nstRspr).\n\n b) Die in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene Einordnung der streitigen Äußerung als gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung (vgl. BVerfGE 97,\n125 <127>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2002, S. 3388 <3389>) ist\nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  Die Gerichte haben die inkriminierte Äußerung, dass der Bürgermeister der Stadt          17\nMüllheim nichts tue, um den türkischen Fußballspielern zu einem Fußballplatz zu verhelfen, zutreffend als Tatsachenbehauptung eingeordnet. Sowohl der Hauptsatz, als\nauch der mit der Konjunktion \"sondern\" angefügte Nebensatz haben eine konkretgreifbare Aussage mit materiellem Gehalt, der grundsätzlich dem Beweis zugänglich\nist. In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise haben die Gerichte festgestellt, dass der durchschnittliche Leser die Aussage dahin versteht, der Bürgermeister tue \"nichts\", um zu helfen. Das ist im Gegensatz zu rein wertenden Äußerungen wie \"zu wenig\" oder \"nicht genug\" eine auf überprüfbaren Tatsachen gegründete\nSachaussage.\n\n Die Bedeutung des Kontextes für die Deutung und die Einordnung einer Aussage              18\nals Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>; 94,\n1 <10 f.>) - hier der Einbau in einen Zeitungskommentar - ist nicht verkannt worden.\nAuch wenn die fachgerichtliche Rechtsprechung zu Recht davon ausgeht, dass zu\ndem für eine Auslegung maßgeblichen Kontext einer Äußerung ihre Stellung innerhalb eines Kommentars in einer Zeitung gehören kann (vgl. Seitz/Schmidt/ Schoener,\nDer Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl. Rn. 332), ist eine auf die einzelne Aussage\nbezogene Deutung nicht nur möglich, sie bleibt auch notwendig. Vor dem Hintergrund der Feststellung, dass sich in der Rubrik \"Tagesspiegel\" neben wertenden Äußerungen (\"Der Bürgermeister trägt die Ausgrenzung im Kopf\") auch andere Tatsachenbehauptungen finden, etwa dass der türkische Fußballverein seit über einem\nJahr keinen Platz findet, dass er Rechnungen zu spät gezahlt haben soll oder dass\ndie Stadt für über eine Million Mark die Sportplätze der Stadt renovieren lässt, ist die\nEinordnung des angegriffenen Satzes wegen seines tatsachenbezogenen Aussageschwerpunktes nicht zu beanstanden.\n\n Eine Verkennung verfassungsrechtlicher Anforderungen ergibt sich nicht aus der            19\nFormulierung der abgedruckten Gegendarstellung, die sich gemäß § 11 Abs. 2 Satz\n3 LPresseG Baden-Württemberg allein auf tatsächliche Angaben zu beschränken\nhat. Zwar enthält sie auch ein wertendes Element, indem der Bürgermeister darin\n\n\n\n                                           4/6\n\nausführt, dass er sich \"intensiv\" um die Beschaffung eines Fußballplatzes für den türkischen Fußballverein kümmere. Im Rahmen einer kontextbezogenen Auslegung haben die Gerichte die Gegendarstellung in erster Linie als auf die tatsachenbezogene\nÄußerung des \"Nichtstuns\" bezogen erachtet. Diese Anwendung einfachen Rechts\nist verfassungsrechtlich letztlich nicht zu beanstanden.\n\n Von einer weiter gehenden Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 GG).          20\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    21\n\n                Papier                  Haas             Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n17. September 2003 - 1 BvR 825/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2003 - 1 BvR 825/99 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030917_1bvr082599.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030917.1bvr082599\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-09-17/1-bvr-825-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-09-17/1-bvr-825-99","retrieved":"2026-07-10 10:51:47.326749+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-09-17/1-bvr-825-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2003-09-17","dockets":["1 BvR 825/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030917.1bvr082599","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030917.1bvr082599"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 17.09.2003 – 1 BvR 825/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-09-17/1-bvr-825-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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