{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030912.2bvr131103","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-09-12","aktenzeichen":"2 BvR 1311/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1311/03 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder   B...\n\ngegen den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 24. Juni 2003 - VAs\n      6/03 -\n\nund     Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richter Jentsch,\n                                  Broß\n                                  und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. September 2003 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ausschluss von der Vertretung in einem          1\ngerichtlichen Verfahren aufgrund Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz.\n\n Der Beschwerdeführer, die sogenannte B., ist ein eingetragener Verein. Er tritt im     2\ngesamten Bundesgebiet in zahlreichen gerichtlichen Verfahren als Vertreter insbesondere von Strafgefangenen auf. Vorsitzender des Vereins ist ein Strafgefangener,\nder in der Justizvollzugsanstalt Hamburg-Fuhlsbüttel eine Freiheitsstrafe verbüßt.\n\n  Im vorliegenden Fall vertrat der Beschwerdeführer einen Strafgefangenen, der zugleich Vereinsmitglied ist. Er stellte für ihn beim Thüringer Oberlandesgericht einen\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG, der auf die nachträgliche\nFeststellung der Rechtswidrigkeit seiner Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt\ngerichtet war. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 24. Juni 2003 schloss das Oberlandesgericht den Beschwerdeführer von der Vertretung im Verfahren aus. Zur Begründung führte es aus, dass der Beschwerdeführer zu einer Vertretung nicht berechtigt sei, weil er damit gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße.\n\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die         4\nAnnahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfas-\n\n\n\n                                         1/3\n\nsungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch\nnicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des\nBeschwerdeführers angezeigt, weil sie keine ausreichende Aussicht auf Erfolg hat\n(vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 30, 173 <196 f.>;\n57, 250 <272>; 74, 102 <127> stRspr). Das Bundesverfassungsgericht prüft insoweit\nnur, ob die Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen\nberuht (vgl. BVerfGE 80, 48 <51> stRspr).\n\n  Gemessen daran hält die angegriffene Entscheidung verfassungsrechtlicher Überprüfung stand. Die Annahme des Oberlandesgerichts, dass der Beschwerdeführer\nnach den Vorgaben des Rechtsberatungsgesetzes im fachgerichtlichen Verfahren\nzur Vertretung des dortigen Antragstellers nicht berechtigt war, lässt Anhaltspunkte\nfür Willkür nicht erkennen.\n\n  Es begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das         7\nOberlandesgericht den Beschwerdeführer nicht als eine \"auf berufsständischer oder\nähnlicher Grundlage\" gebildete Vereinigung angesehen hat, die nach\nArt. 1 § 7 Satz 1 RBerG ohne behördliche Erlaubnis rechtsberatend tätig werden darf\n(vgl. Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl. 2001, Art. 1 § 7 RBerG Rn. 8;\nSenge, in: Erbs/Kohlhaas, Rechtsberatungsgesetz, Stand: Januar 2003, Art. 1 § 7\nRBerG Rn. 9, 11). Auch dass das Oberlandesgericht als prozessuale Folge des von\nihm angenommenen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz den Ausschluss\ndes Beschwerdeführers aus dem Verfahren anordnete, kann nicht als sachfremd und\ndamit willkürlich angesehen werden. Es entspricht gefestigter Auffassung, dass ein\nProzessbevollmächtigter, der mit seiner rechtsbesorgenden Tätigkeit gegen\nArt. 1 § 1 Abs. 1 RBerG verstößt, durch konstitutiven Beschluss vom Verfahren auszuschließen ist, sobald das Gericht von dieser Tätigkeit Kenntnis erlangt (vgl. Rennen/Caliebe, a.a.O., Art. 1 § 1 RBerG Rn. 199; Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz, 11. Aufl. 2003, Art. 1 § 1 RBerG Rn. 211 f., jew. m.w.N.).\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1           8\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  9\n\n               Jentsch                  Broß              Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                         2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n12. September 2003 - 2 BvR 1311/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 2003 - 2 BvR 1311/03 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030912_2bvr131103.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030912.2bvr131103\n\n\n\n\n                                       3/3\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-09-12/2-bvr-1311-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-09-12/2-bvr-1311-03","retrieved":"2026-07-10 10:51:47.164420+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-09-12/2-bvr-1311-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2003-09-12","dockets":["2 BvR 1311/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030912.2bvr131103","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030912.2bvr131103"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 12.09.2003 – 2 BvR 1311/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-09-12/2-bvr-1311-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GVGEG/23","law":"GVGEG","abbreviation":"GVGEG","ref":"23","label":"§ 23 GVGEG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:51:47.164420+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}