{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20030827_2bvr203201","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030827.2bvr203201","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-08-27","aktenzeichen":"2 BvR 2032/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2032/01 -\n\n\n\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Y ...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Witting,\n                    Leopoldstraße 54, 80802 München -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2001\n         - 2 Ws 1247/01 K -,\n\n       b) den Beschluss des Landgerichts München I vom 20. Februar 2001 - 121\n          Js 11100/00-1 AR 2/01 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                die Richterin Osterloh\n                                und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. August 2003 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2001 - 2\n     Ws 1247/01 K - und des Landgerichts München I vom 20. Februar 2001 - 121\n     Js 11100/00-1 AR 2/01 - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Rechten\n     aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben.\n  2. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen\n     zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen        1\nDolmetscherkosten, die im Rahmen von Gesprächen zwischen dem Beschuldigten\nund dem Wahlverteidiger anfallen, von der Staatskasse zu tragen sind.\n\n\n\n\n                                        1/8\n\n                                         I.\n 1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und der deutschen Sprache nur unzureichend mächtig. Er wurde am 22. Mai 2000 wegen Verdachts u.a. des\nversuchten Mordes an seiner Ehefrau festgenommen. Schon bei der ersten Beschuldigtenvernehmung am 26. Mai 2000 wurde ein Dolmetscher hinzugezogen. Am selben Tag wurde ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen. Die Anklageerhebung erfolgte am 20. Februar 2001.\n\n Nachdem der Beschwerdeführer ein Geständnis abgelegt hatte, verurteilte ihn das        3\nLandgericht am 18. Juli 2001 wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung zu\neiner Freiheitsstrafe von zwölf Jahren. Die Entscheidung wurde am selben Tag\nrechtskräftig.\n\n 2. Der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers vertrat diesen auch im             4\nStrafprozess als Verteidiger. Mit Schreiben vom 10. Januar 2001 hatte er die Beiordnung eines Dolmetschers auf Staatskosten gemäß Art. 6 Abs. 3 e MRK beantragt.\nZugleich hatte er beantragt festzustellen, dass die Dolmetscherkosten für vor diesem\nZeitpunkt geführte Verteidigergespräche von der Staatskasse zu ersetzen seien.\nDenn es seien am 9. November und 19. Dezember 2000 mit Hilfe eines Dolmetschers Verteidigergespräche in der Untersuchungshaftanstalt geführt worden.\n\n Zu dieser Zeit habe der Verteidiger schon zahlreiche Bemühungen entfaltet gehabt,      5\num die Haftentlassung des Beschwerdeführers zu bewirken (Antrag auf Aufhebung\ndes Haftbefehls vom 27. Oktober, Haftbeschwerde vom 31. Oktober, Ergänzung derselben am 16. November, Tätigkeiten im Haftprüfungsverfahren vor dem Oberlandesgericht bis 8. Dezember 2000, Beteiligung an der ermittlungsrichterlichen Einvernahme der Geschädigten am 15. und 28. November 2000), und zu diesem Zweck die\nAngelegenheit ausführlich mit dem Beschuldigten erörtern müssen.\n\n  Am 24. Januar 2001 genehmigte das Landgericht in einem formlosen Schreiben die        6\nbeantragte Hinzuziehung eines Dolmetschers für Verteidigergespräche auf Staatskosten. Den Feststellungsantrag wies das Gericht hingegen durch Beschluss vom\n20. Februar 2001 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Kammer aus,\ndie Vorschrift des Art. 6 Abs. 3 e MRK betreffe nur die gerichtliche Hinzuziehung eines Dolmetschers, nicht hingegen den Fall der Inanspruchnahme eines Dolmetschers ohne vorherige Antragstellung bei Gericht unmittelbar durch den Angeklagten.\n\n  Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht        7\nals unbegründet und beließ es auch inhaltlich bei den Ausführungen des Landgerichts. Ohne Beteiligung des Gerichts über eine entsprechende Antragstellung komme eine Kostenübernahme durch die Justiz nicht in Betracht. Über staatliches Geld\nkönnten nur staatliche Organe verfügen, nicht aber die \"freie Advokatur\". Zudem sei\ndie Kostenfreistellung bzw. -erstattung auf die erforderlichen Kosten zu beschränken;\nauch dies könne nur vom Gericht entschieden werden.\n\n\n                                         2/8\n\n                                          II.\n 1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen           8\ndie Grundsätze fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und gegen\ndas Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n  Das Landgericht habe noch vor der Anklageerhebung mit der Verfügung vom 24.             9\nJanuar 2001 ohne jede Einschränkung die Hinzuziehung eines Dolmetschers für Verteidigergespräche auf Staatskosten genehmigt. Damit habe es festgestellt, dass die\nBeiziehung notwendig sei. Die Auswahl des Dolmetschers sei dem Beschwerdeführer überlassen und die Anzahl der notwendigen Verteidigergespräche sei nicht begrenzt worden. Die Erforderlichkeit der Dolmetschertätigkeit sei schließlich vom\nOberlandesgericht nicht in Frage gestellt worden. Angesichts der bereits vor Anklageerhebung zu entscheidenden und zu besprechenden Fragen der Haft und der Zeugenvernehmung sei schon vor dem Entscheidungszeitpunkt die Hinzuziehung eines\nDolmetschers erforderlich gewesen. In diesem Fall gebiete Art. 6 Abs. 3 e MRK die\nÜbernahme der insoweit entstandenen Kosten für das gesamte Verfahren und unabhängig von der Förmlichkeit \"rechtzeitiger\" Antragstellung, auf die die Vorschrift ohnehin nicht abstelle.\n\n  Die Erörterung der Frage, in welchem Umfang die in Anspruch genommene Dolmetschertätigkeit zu ersetzen sei, obliege allein dem Kostenerstattungsverfahren. Hier\nkönnten die Auswahl eines nicht ortsansässigen Dolmetschers oder eines solchen\nmit überhöhtem Gebührenanspruch oder die Inanspruchnahme eines Dolmetschers\nin einer sachlich nicht gebotenen Anzahl von Einzelgesprächen beanstandet oder die\nErstattung abgelehnt werden. Damit sei gewährleistet, dass \"über staatliche Gelder\nnur staatliche Organe verfügen können\".\n\n Die Berechtigung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher aus Art. 6 Abs. 3 e MRK vom Zeitpunkt einer entsprechenden Antragstellung abhängig zu machen, sei danach willkürlich.\n\n  2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat mitgeteilt, die Entscheidung des    12\nOberlandesgerichts entspreche einem Rundschreiben des Justizministeriums, und\nes sei davon auszugehen, dass in der Praxis im Freistaat Bayern allgemein so verfahren werde.\n\n  Das Recht auf ein faires Verfahren gebiete es nicht, dass die Staatskasse die Kosten eines Dolmetschers oder Übersetzers ohne Einschränkung zu tragen habe, insbesondere auch dann, wenn dieser vom Wahlverteidiger oder dem Betroffenen für ihre Gespräche oder ihren Schriftwechsel ohne vorherige Beteiligung des Gerichts\nhinzugezogen werde. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der unter Beteiligung\neines Dolmetschers zu führenden Gespräche könne nur das Gericht oder dessen\nVorsitzender treffen. Hierdurch werde die Verteidigung nicht unangemessen beeinträchtigt. Die angegriffenen Entscheidungen seien zudem ausreichend und nachvollziehbar begründet. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gerichte sich\nvon sachwidrigen Erwägungen hätten leiten lassen.\n\n\n                                          3/8\n\n                                         III.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur          14\nDurchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Verfassungsbeschwerde ist in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer ergebenden Weise offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen Fragen hat das\nBundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n Das Oberlandesgericht und das Landgericht haben Bedeutung und Tragweite der            15\nRechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes sowie aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verkannt.\n\n  1. a) Jeder Ausländer hat im Verfahren vor Gerichten der Bundesrepublik dieselben     16\nprozessualen Grundrechte sowie denselben Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren wie jeder Deutsche (vgl. BVerfGE 40, 95 <98>). Das Recht auf ein faires Verfahren verbietet es, den der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend mächtigen Angeklagten zu einem unverstandenen Objekt des Verfahrens\nherabzuwürdigen; er muss in die Lage versetzt werden, die ihn betreffenden wesentlichen Verfahrensvorgänge verstehen und sich im Verfahren verständlich machen zu\nkönnen (BVerfGE 64, 135 <145>).\n\n  Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet jede Diskriminierung wegen der Sprache oder anderer dort aufgeführter Kriterien. Die Norm verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz\ndes Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie der dem Gesetzgeber darin eingeräumten Gestaltungsfreiheit engere Grenzen zieht. Die in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten Merkmale dürfen grundsätzlich weder unmittelbar noch mittelbar als Anknüpfungspunkt\nfür eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden (vgl. BVerfGE 85, 191\n<206>; 97, 35 <43>). Dem Beschuldigten, der die Gerichtssprache nicht versteht\noder sich nicht in ihr ausdrücken kann, dürfen daher keine Nachteile im Vergleich zu\neinem dieser Sprache kundigen Beschuldigten entstehen.\n\n b) Den hierdurch an die Ausgestaltung des Strafverfahrens gestellten Anforderungen haben Rechtsordnung und Rechtspraxis in Konkretisierung der Verfassungsgebote in weitem Umfang Rechnung getragen.\n\n  Dem der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend mächtigen Beschuldigten        19\nwerden im Strafverfahren Übersetzungshilfen gewährt, die es ihm ermöglichen, sich\ngegen den strafrechtlichen Vorwurf zur Wehr zu setzen und dadurch seine Rolle als\nSubjekt des Verfahrens auszufüllen. So gebieten § 185 GVG die Hinzuziehung eines\nDolmetschers und Nr. 181 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren die\nÜbersetzung von Ladungen, Haftbefehlen, Strafbefehlen, Anklageschriften und sonstigen gerichtlichen Sachentscheidungen.\n\n  Die hierfür entstehenden Kosten sind dem Freigesprochenen nicht und dem Verurteilten nur ausnahmsweise aufzuerlegen (§ 464 c StPO). Mit dieser Vorschrift ist der\nGesetzgeber den Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 e MRK und der Rechtsprechung des\nEuropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefolgt, wonach\n\n\n                                          4/8\n\n\"der Angeklagte, der die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich      21\nnicht darin ausdrücken kann, Anspruch auf unentgeltlichen Beistand eines Dolmetschers hat, damit ihm sämtliche Schriftstücke und mündliche Erklärungen in dem\ngegen ihn geführten Verfahren übersetzt werden, auf deren Verständnis er angewiesen ist, um ein faires Verfahren zu haben\" (EGMR, NJW 1979, S. 1091 <1092>;\nzuvor schon EKMR, NJW 1978, S. 477 f.; Begründung der Gesetzesänderung in\nBTDrucks 11/4394 S. 11 zu Artikel 2).\n\n  Die Norm ist zudem geeignet, einer Diskriminierung der Betroffenen im Sinne von       22\nArt. 3 Abs. 3 Satz 1 GG entgegenzuwirken. Denn dem sprachunkundigen Beschuldigten können keine Kosten auferlegt werden, die auf einen der Gerichtssprache\nmächtigen Angeklagten nicht zukommen können. Diese Belastung würde nicht nur\nzu einer Ungleichbehandlung bei der staatlichen Rechtsgewährung führen, sondern\nwäre auch geeignet, das Verteidigungsverhalten des sprachunkundigen Beschuldigten im Hinblick auf eventuelle Kostenfolgen nachteilig zu beeinträchtigen (vgl. BGHSt\n46, 178 <184>).\n\n  c) In Ausfüllung dieser Maßstäbe ist anerkannt, dass der fremdsprachige Angeklagte zum Ausgleich seiner sprachbedingten Nachteile in jedem Verfahrensstadium einen Dolmetscher hinzuziehen darf, also auch im Ermittlungsverfahren. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2000 (BGHSt 46, 178 ff.) ist es\nzudem herrschende Auffassung in Rechtsprechung und juristischer Literatur, dass\ndie Dolmetscherkosten nicht nur dem Pflichtverteidiger, sondern auch dem Wahlverteidiger für die erforderlichen Mandantengespräche zu ersetzen sind (vgl. Hilger, in:\nLöwe/Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 464 a Rn. 8 m.w.N.). Die unentgeltliche Beistandsleistung eines Dolmetschers auch für die die Verteidigung vorbereitenden Gespräche mit seinem Wahl- oder Pflichtverteidiger ist unabdingbar, da eine wirksame\nVerteidigung und damit ein faires Verfahren ohne vorbereitende Verteidigergespräche kaum denkbar sind (vgl. BGHSt 46, 178 <185>; Peukert, in: Frowein/Peukert,\nEMRK-Kommentar, 2. Auflage, Art. 6 Rn. 205; Villiger, Handbuch der EMRK, 2. Auflage, Art. 6 Rn. 530).\n\n 2. Die angegriffenen Entscheidungen werden diesen Anforderungen nicht gerecht.         24\nDas von den Fachgerichten aufgestellte Erfordernis eines förmlichen Antragsverfahrens vor Inanspruchnahme eines Dolmetschers durch den Wahlverteidiger ist mit den\nGrundsätzen fairen Verfahrens und dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3\nSatz 1 GG nicht vereinbar.\n\n  a) Der Bundesgerichtshof (BGHSt 46, 178 <187>) hat ausdrücklich offen gelassen,       25\nwie die durch die unmittelbare Anwendung von Art. 6 Abs. 3 e MRK als Anspruchsgrundlage für den Ersatz von Dolmetscherkosten entstandenen Lücken des Kostenrechts bis zu einem Tätigwerden des Gesetzgebers im Einzelnen auszufüllen sind. Er\nhat als Möglichkeiten einer Beschränkung der Kostenfreistellung bzw. -erstattung auf\ndie entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 4 GKG (so angewandt vom Kammergericht Berlin, NStZ 1990, S. 402 <404>, mit zustimmender Anmerkung von Hilger;\n\n\n\n                                         5/8\n\nOLG Karlsruhe, Justiz 2000, S. 90 f.), der §§ 3, 17 ZSEG (so OLG Köln, StraFo 1999,\nS. 69 ff.), aber auch des § 126 BRAGO (hierfür spricht sich Hilger, a.a.O., aus) hingewiesen. Keine dieser Normen setzt einen Antrag vor Inanspruchnahme des Dolmetschers voraus. Lediglich § 126 Abs. 2 BRAGO, der sich allerdings ausschließlich auf\nReisekosten bezieht, statuiert die Pflicht des Verteidigers, die Notwendigkeit der Reise vor deren Antritt gerichtlich feststellen zu lassen, ohne dass dies allerdings dazu\nführte, dass bei späterer Antragstellung eine Ablehnung der Kostenübernahme die\nFolge wäre (vgl. von Eicken, in: Gerold/ Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 13. Auflage, § 126 Rn. 26).\n\n § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO schreibt vor, dass zu den notwendigen Auslagen eines           26\nBeteiligten die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts gehören, soweit sie\nnach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Die Regel ist folglich, dass der Wahlverteidiger seine Gebühren nach Abschluss des Strafverfahrens im Kostenfestsetzungs- und\nKostenerstattungsverfahren geltend macht.\n\n  Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass es dem Staat an dieser Stelle möglich ist, die Erforderlichkeit der geltend gemachten Dolmetscherkosten zu\nüberprüfen. Ein Ermessen oder ein Beurteilungsspielraum kommen dem Gericht dabei weder vor noch nach der Inanspruchnahme eines Dolmetschers zu; liegen die\nVoraussetzungen für eine Hinzuziehung (mangelnde Sprachkenntnisse und Verteidigungszweck) vor, sind die Kosten zu ersetzen. Zum Schutz des Staates ist ein vorheriges \"Bewilligungsverfahren\" nicht notwendig; es genügt, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers gerichtlich\nfestgestellt wird.\n\n  b) Auch aus Art. 6 Abs. 3 e MRK lässt sich nicht entnehmen, dass die unentgeltliche     28\nBeistandsleistung durch einen Dolmetscher zwingend von der vorhergehenden gerichtlichen Bewilligung abhänge.\n\n Die Grundsätze fairen Verfahrens sollen es dem Beschuldigten ermöglichen, in jeder Lage des Verfahrens und ohne die Bescheidung des Gerichts abwarten zu müssen, seine Rechte effektiv wahrzunehmen (in den Entscheidungen des KG Berlin,\na.a.O., und des OLG Karlsruhe, a.a.O., wurde daher die Antragstellung für ausreichend erachtet, wenn das Gericht nicht unverzüglich entschieden hat). Das setzt\naber voraus, dass der von ihm gewählte Verteidiger sofort nach Übernahme des\nMandats und Feststellung der mangelnden Sprachkenntnisse ein Gespräch mit Hilfe\neines Dolmetschers führen kann.\n\n  Relevant wird die unverzügliche Beistandsleistung nicht so sehr bei dem auf freiem      30\nFuß befindlichen Beschuldigten, der einen Sprachmittler hinzuziehen und mit diesem\neinen Rechtsanwalt seines Vertrauens aufsuchen kann. Inhaftierten Beschuldigten\nist diese Möglichkeit verwehrt. Gerade bei ihnen ist es aber von besonderer Bedeutung, nicht unnötig Zeit vergehen zu lassen, bis ein Verteidigergespräch u.a. zur Haftfrage geführt werden kann. Gleiches gilt beispielsweise für vorläufig festgenommene\nBeschuldigte vor ihrer ersten polizeilichen Vernehmung, mit der ebenfalls nicht zuge-\n\n\n                                          6/8\n\nwartet werden kann, bis ein Gericht allein wegen der Frage der Dolmetscherkosten\nangerufen worden ist. Den Wahlverteidiger auf die vorherige gerichtliche Bewilligung\neiner Übernahme der Dolmetscherkosten zu verweisen, würde das Recht des Beschuldigten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG in dieser Verfahrenssituation\npraktisch leer laufen lassen.\n\n  Zum Schutz des Beschuldigten kann sich die vorhergehende Einholung der gerichtlichen Zustimmung zwar als sinnvoll erweisen, um vorab klären zu können, in welchem Rahmen gegebenenfalls Kosten auf ihn zukommen werden. Dies erscheint allerdings schon deshalb nicht zwingend, weil der Beschuldigte in der Regel weiß, ob\ner die deutsche Sprache ausreichend beherrscht. Den Beschuldigten in einem Fall\nwie dem vorliegenden, in dem die Dolmetscherhinzuziehung wegen der mangelnden\nSprachkenntnisse des Angeklagten, des erheblichen Tatvorwurfs und der notwendigerweise zu einem frühen Zeitpunkt einsetzenden Verteidigertätigkeit zweifellos erforderlich war - auch das Landgericht hat die Hinzuziehung eines Dolmetschers für\nerforderlich gehalten und sie ohne jede Einschränkung für die Zukunft bewilligt -, auf\nein nur zu seinem Schutz aufgestelltes Antragsverfahren zu verweisen, wäre widersinnig.\n\n                                         IV.\n Die angegriffenen Entscheidungen waren gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben             32\nund die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die\nAuslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    33\n\n              Hassemer                Osterloh              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                          7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n27. August 2003 - 2 BvR 2032/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. August 2003 - 2 BvR 2032/01 - Rn. (1 - 33), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030827_2bvr203201.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030827.2bvr203201\n\n\n\n\n                                       8/8\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/08/rk20030827_2bvr203201.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-08-27/2-bvr-2032-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464a","ref_norm":"464a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464c","ref_norm":"464c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/08/rk20030827_2bvr203201.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/08/rk20030827_2bvr203201.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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