{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20030827_2bvr091103","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030827.2bvr091103","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-08-27","aktenzeichen":"2 BvR 911/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 911/03 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n\n1.              des Herrn L...,\n\n2.              des Herrn G...,\n\n3.              des Herrn W...,\n\n4.              des Herrn S...,\n\n5.              des Herrn S...,\n\n6.              der Frau H...,\n\n7.              der Frau H...,\n\n8.              der Frau H...,\n\n9.              des Herrn K...,\n\n10.             der Frau S...,\n\n11.             der Frau D...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Reiner Geulen und\n                   Koll., Schaperstraße 15, 10719 Berlin -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Juni 2003 - 2 Ws\n         185/03 -,\n\n      b) die Beschlüsse des Landgerichts Lüneburg vom 19. Mai 2003 - 17 KLs\n         15/2001 -,\n\n       c) den Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 8. Mai 2003 - 17 KLs 15/\n          2001 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richter Jentsch,\n                                  Broß,\n                                  Gerhardt\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. August 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n\n\n                                         1/4\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überprüfung einer Einstellungsentscheidung der Strafgerichte nach § 153a Abs. 2 StPO.\n\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein                 2\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung; der verfassungsrechtliche Maßstab ist geklärt (vgl. BVerfGE 14, 320 <323>). Die Annahme der\nVerfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt, denn sie ist unzulässig (1.) und im Übrigen auch unbegründet\n(2.).\n\n  1. Soweit die als Nebenkläger zum Strafverfahren zugelassenen Beschwerdeführer            3\neine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) und einen Verstoß gegen den Grundsatz\ndes fairen Verfahrens rügen, weil ihnen jegliche Befragung der Sachverständigen\nverwehrt worden sei, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem Grundsatz der\nerweiterten Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Unaufschiebbare Fragen\nund Verständnisfragen der Prozessbeteiligten waren zugelassen worden. Hinsichtlich der weiteren Beschränkung des Fragerechts, die nach den Ausführungen des\nBeschlusses des Landgerichts vom 19. Mai 2003 der Vorsitzende der Strafkammer\nvorgenommen hat, hätten die Beschwerdeführer eine Entscheidung des Gerichts\nherbeiführen müssen (§§ 397 Abs. 1, 238 Abs. 2 StPO).\n\n Im Übrigen ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs oder des Grundsatzes des fairen          4\nVerfahrens nicht substantiiert (§§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) dargetan. Die Beschwerdeführer hatten Gelegenheit, zu der vom Landgericht angeregten Verfahrenseinstellung (§ 153a StPO) Stellung zu beziehen und eine eigene Bewertung der Einstellungsvoraussetzungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorzunehmen. Ihr\nSchriftsatz vom 8. Mai 2003 enthält hierzu keine Ausführungen. Das Landgericht war\ndeshalb von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, auf den Inhalt des Schriftsatzes in\ndem vorläufigen Einstellungsbeschluss vom 8. Mai 2003 einzugehen.\n\n  Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus rügen, dass das Landgericht ihren Antrag, die Sachverständigen selbst zu befragen, nicht beschieden habe, ist eine\nGrundrechtsverletzung ebenfalls nicht in erforderlicher Weise dargelegt. Das Landgericht hat im Beschluss vom 8. Mai 2003 darauf hingewiesen, dass es auf das Begehren nicht ankomme, und auf den Antrag der Beschwerdeführer, ihnen insoweit\nrechtliches Gehör gemäß § 33a StPO zu gewähren, im Beschluss vom 19. Mai 2003\nausgeführt, dass die Beschwerdeführer einen förmlichen Beweisantrag - der förmlich\nzu verbescheiden gewesen wäre - nicht gestellt haben. Das Landgericht ist demzufolge auf das Vorbringen der Beschwerdeführer eingegangen; ein Gehörsverstoß ist\nnicht ersichtlich.\n\n  Auch soweit die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 5. Juni 2003 angegriffen wird, ist eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten\nnicht hinreichend dargetan. Mit den Gründen des Beschlusses des Oberlandesge-\n\n\n                                         2/4\n\nrichts setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander.\n\n  2. Eine Verletzung von Grundrechten liegt aber auch der Sache nach nicht vor.        7\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich geboten, dem Nebenkläger die Möglichkeit zu eröffnen, sich nach Maßgabe der\nstrafprozessualen Vorschriften vor einer Verfahrenseinstellung rechtliches Gehör zu\nverschaffen (vgl. BVerfGE 14, 320 <323>). Im Übrigen ist die Verfahrenseinstellung\nnach § 153a StPO für den Nebenkläger unanfechtbar (§ 400 Abs. 2 Satz 2 StPO)\nund bedarf nicht seiner Zustimmung (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 1994 - 2 BvR 1235/94 -, NJW\n1995, S. 317 f.). Der Gesetzgeber hat sich insoweit für eine Beschränkung der grundsätzlich selbstständigen Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers entschieden, die\nsich nicht auf den Rechtsfolgenausspruch oder Ermessenseinstellungen erstreckt,\nda ein legitimes rechtliches Bedürfnis dafür nicht erkannt worden ist, wenn sich sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit der gerichtlichen Entscheidung zufrieden geben. Diese gesetzgeberische Entscheidung über die Stellung des\nNebenklägers im Strafverfahren bewegt sich im verfassungsrechtlich unangreifbaren\nRahmen. Das Grundgesetz kennt keinen grundrechtlichen Anspruch auf Strafverfolgung eines Dritten durch den Staat (vgl. BVerfG, aaO).\n\n  Nach diesen Maßstäben ist eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht gegeben. Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung vom\n28. April 2003 die Voraussetzungen einer Einstellung des Strafverfahrens gegen die\nAngeklagten dargelegt und den Prozessbeteiligten Gelegenheit gegeben, hierzu bis\nzum 8. Mai 2003 Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer haben sich in ihren\nStellungnahmen gegen die Verfahrenseinstellung gewandt und eine Fortsetzung der\nBefragung der Sachverständigen beantragt. Auf die Ausführungen des Landgerichts\nzu den Einstellungsvoraussetzungen des § 153a StPO, insbesondere auf die Bewertung der Schuldfrage der Angeklagten, sind sie nicht eingegangen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  9\n\n               Jentsch                  Broß                 Gerhardt\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n27. August 2003 - 2 BvR 911/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. August 2003 - 2 BvR 911/03 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030827_2bvr091103.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030827.2bvr091103\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/08/rk20030827_2bvr091103.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-08-27/2-bvr-911-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/08/rk20030827_2bvr091103.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/08/rk20030827_2bvr091103.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-08-27/2-bvr-911-03","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/08/rk20030827_2bvr091103.html","retrieved":"2026-07-10 10:51:46.142110+00:00"}}