{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030827.1bvr164602","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2003-08-27","aktenzeichen":"1 BvR 1646/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1646/02 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Firma B...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Siegfried Krause und Partner GbR,\n                   Mühlenstraße 24, 29221 Celle -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 16. August 2002 – 7 U 94/02\n   –,\n\nb) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Juli 2002 – 7 U 94/02 –,\n\n2. mittelbar gegen\n§ 522 Abs. 2 und 3 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz – ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887)\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 den Richter Steiner\n                                 und die Richterin Hohmann-Dennhardt\n\nam 27. August 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Juli 2002 und vom 16. August 2002 - 7 U 94/02 – verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf\nrechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen.\nDas Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für\ndas Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 9.000 € (in Worten:\nneuntausend Euro) festgesetzt.\n\n\n\n\n                                        1/6\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung eines innerhalb einer richterlich bestimmten Frist bei Gericht eingegangenen Schriftsatzes.\n\n                                          I.\n  1. Die Beschwerdeführerin, die einen Gebrauchtwagenhandel betreibt, verkaufte im           2\nJahre 1999 ein Fahrzeug an den Kläger des Ausgangsverfahrens. Die Gewährleistungsrechte wurden ausgeschlossen. In dem Kaufvertrag wurde unter anderem angegeben, dass das Fahrzeug bislang nicht als Mietwagen benutzt worden sei. Im\nKraftfahrzeugbrief war die Firma S. Leasing AG als Halterin eingetragen.\n\n Der Kläger verlangte im Februar 2001 die Wandelung des Kaufvertrags, weil das               3\nFahrzeug entgegen den Angaben im Kaufvertrag in der Mietwagenflotte der Firma S.\nAutovermietungs AG eingesetzt worden sei.\n\n  2. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme wurde die Beschwerdeführerin mit                 4\nTeilurteil des Landgerichts Lüneburg vom 18. April 2002 zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs verurteilt. Zur Begründung führte das Gericht aus: Das Fahrzeug sei mangelhaft, da es\nvon der Firma S. Leasing AG nicht als Leasing-Fahrzeug genutzt, sondern von der\nFirma S. Autovermietungs AG als Mietfahrzeug eingesetzt worden sei. Dies sei von\nden vernommenen Zeugen glaubhaft bestätigt worden. Der Anspruch auf Wandelung\nsei auch nicht gemäß § 460 BGB a.F. ausgeschlossen, da es bereits für die Beschwerdeführerin als Gebrauchtwagenhändlerin aufgrund der Eintragungen im Kraftfahrzeugbrief nicht erkennbar gewesen sei, dass das Fahrzeug als Mietwagen eingesetzt worden sei. Dann habe aber auch der Kläger als Laie keine entsprechende\nKenntnis haben können.\n\n 3. Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit der Berufung, in der sie unter            5\nanderem die Einrede der Verjährung erhob. Der Anspruch auf Wandelung sei im Zeitpunkt der Klageerhebung nach § 477 Abs. 1 BGB a.F. bereits verjährt gewesen.\n\n  4. Das Oberlandesgericht wies mit Beschluss vom 24. Juli 2002 die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es erwäge, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2\nSatz 1 ZPO zurückzuweisen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass\nsich die Beschwerdeführerin nicht auf die kurze Verjährung nach § 477 Abs. 1 BGB\na.F. berufen könne, da sie die zivilrechtliche Arglisthaftung treffe. Nach den branchenüblichen \"Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Leasing von Neufahrzeugen zur privaten Nutzung\" sei Halter regelmäßig der Leasingnehmer. Der Beschwerdeführerin hätte es sich angesichts der Halterangaben im Kraftfahrzeugbrief daher\naufdrängen müssen, dass das Fahrzeug wahrscheinlich entweder als firmeneigenes\nMitarbeiterfahrzeug der Firma S. Leasing AG oder als Mietwagen gedient habe. Diese atypische Vorbenutzung sei nach Treu und Glauben zu offenbaren gewesen.\n\n\n\n\n                                          2/6\n\n Das Gericht setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Stellungnahme bis zum          7\n19. August 2002.\n\n 5. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schriftsatz vom 26. Juli 2002 dazu Stellung.         8\nZur Begründung führte sie unter anderem aus, dass aus dem Kraftfahrzeugbrief und\nden gesamten Umständen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen seien,\ndass das Fahrzeug als Mietwagen eingesetzt worden sei. Es sei bislang auch von\nkeiner Partei vorgetragen worden, dass die vom Oberlandesgericht zitierten \"Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Leasing von Neufahrzeugen zur privaten Nutzung\" auch von der Firma S. Leasing AG verwendet worden seien.\n\n 6. Mit Beschluss vom 29. Juli 2002 wies das Oberlandesgericht Celle die Berufung        9\nzurück. Zur Begründung verwies es auf den Inhalt des Hinweisbeschlusses vom\n24. Juli 2002. Ergänzend führte es aus: Die Beschwerdeführerin habe auch im\nSchriftsatz vom 26. Juli 2002 nicht vorgetragen, dass die Leasingbedingungen der\nFirma S. Leasing AG von den üblichen Leasingbedingungen abwichen.\n\n 7. Die Beschwerdeführerin legte mit Schriftsatz vom 15. August 2002 – bei Gericht      10\nam gleichen Tag eingegangen - Gegenvorstellung ein und rügte unter anderem eine\nVerletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Gericht vor Ablauf der gesetzten Frist\nentschieden habe. Gleichzeitig legte sie die Leasingbedingungen der Firma S. Leasing AG vor und führte hierzu aus, dass darin kein Hinweis darauf enthalten sei, dass\ndas Leasingfahrzeug zwingend auf den Halter zuzulassen sei.\n\n 8. Mit Beschluss vom 16. August 2002 verwarf das Oberlandesgericht Celle die Gegenvorstellung als unzulässig. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass\nder Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19. August 2002\ngegeben worden sei. Diese Gelegenheit habe sie mit Schriftsatz vom 26. Juli 2002\nausführlich wahrgenommen. Sie habe sich keine ergänzende Stellungnahme vorbehalten.\n\n 9. Die fristgerecht eingereichte Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 29. Juli 2002 und vom 16. August 2002 und\nmittelbar gegen § 522 Abs. 2 und 3 ZPO. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Oberlandesgericht vor Ablauf\nder gesetzten Frist zur Stellungnahme die Berufung zurückgewiesen habe. Das\nRecht zur Stellungnahme sei auch nicht durch die Ausführungen im Schriftsatz vom\n26. Juli 2002 verbraucht. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf der\nvom Gericht gesetzten Frist weiter vortragen dürfen. Sie habe sich entgegen der Ansicht des Gerichts weiteres Vorbringen auch nicht ausdrücklich vorbehalten müssen.\n\n 10. Das Niedersächsische Justizministerium und der Kläger des Ausgangsverfahrens haben von einer Äußerung abgesehen.\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur          14\n\n\n\n                                         3/6\n\nDurchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93 b Satz 1,\n§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und\n- in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer eröffnenden Weise - auch offensichtlich begründet (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG); die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits\nentschieden.\n\n 1. Das Oberlandesgericht hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG).\n\n a) Die Gerichte müssen selbstgesetzte Äußerungsfristen beachten und mit der Entscheidung bis zum Ablauf der Äußerungsfrist warten, auch wenn sie die Sache für\nentscheidungsreif halten. Dies folgt, wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt\nentschieden hat (vgl. BVerfGE 12, 110 <113>; 18, 380 <384>; 23, 286 <288>; 34,\n344 <346>; 42, 243 <247>), aus Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen die angegriffenen Beschlüsse nicht. In dem Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 24. Juli\n2002 hatte das Oberlandesgericht der Beschwerdeführerin eine Frist zur Stellungnahme bis zum 19. August 2002 gesetzt. Der Schriftsatz der Beschwerdeführerin\nvom 15. August 2002 und die beigefügten \"Allgemeinen Leasingbedingungen\" der\nFirma S. Leasing AG gingen innerhalb der gesetzten Frist bei Gericht ein und hätten\nvom Gericht bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden müssen. Dies ist\nnicht geschehen.\n\n Die Ansicht des Gerichts, die Beschwerdeführerin hätte sich in ihrem Schriftsatz     18\nvom 26. Juli 2002 eine ergänzende Stellungnahme vorbehalten müssen, wenn sie\nnoch weiter hätte vortragen wollen, ist mit Art. 103 Abs. 1 GG nicht vereinbar.\nArt. 103 Abs. 1 GG gebietet ein Abwarten der vom Gericht gesetzten Frist auch dann,\nwenn die Sache nach Eingang der Stellungnahme einer Partei bereits entscheidungsreif erscheint (vgl. BVerfGE 12, 110 <113>).\n\n c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auch auf einer Verletzung des            19\nArt. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 13, 132 <145>). Es kann nicht ausgeschlossen\nwerden, dass das Oberlandesgericht zu einer anderen, der Beschwerdeführerin\ngünstigeren Entscheidung gekommen wäre, wenn es die von dieser mit Schriftsatz\nvom 15. August 2002 vorgelegten Leasingbedingungen der Firma S. Leasing AG\nnoch berücksichtigt hätte.\n\n  2. Da die Verfassungsbeschwerde schon aus den genannten Gründen Erfolg hat,         20\nkann dahingestellt bleiben, ob die weiteren Grundrechtsrügen der Beschwerdeführerin durchgreifen.\n\n                                        III.\n Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a      21\nAbs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit auf § 113 Abs.\n\n\n\n                                         4/6\n\n2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit den durch das Bundesverfassungsgericht hierzu\nentwickelten Grundsätzen (vgl. BverfGE 79, 357 <361 ff.>; 79, 365 <366 ff.>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                            22\n\n                                                      Hohmann-Papier               Steiner\n                                                      Dennhardt\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n27. August 2003 - 1 BvR 1646/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 2003 - 1 BvR 1646/02 - Rn. (1 - 22), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030827_1bvr164602.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030827.1bvr164602\n\n\n\n\n                                        6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-08-27/1-bvr-1646-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-08-27/1-bvr-1646-02","retrieved":"2026-07-10 10:51:45.881207+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-08-27/1-bvr-1646-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2003-08-27","dockets":["1 BvR 1646/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030827.1bvr164602","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030827.1bvr164602"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.08.2003 – 1 BvR 1646/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-08-27/1-bvr-1646-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 29. 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