{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030826.1bvr224302","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2003-08-26","aktenzeichen":"1 BvR 2243/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2243/02 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder d... GmbH,\nvertreten durch den Geschäftsführer\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Klaus Sedelmeier,\n                    Bräunlesrain, 73569 Obergröningen -\ngegen a) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. November 2002 - 7 U 40/02 -,\n\n      b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Mai 2002 - 324 O 92/02 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier,\n                                  die Richterin Haas\n                                  und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. August 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Urteile auf Unterlassung der Verbreitung von Interviewäußerungen.\n\n                                         I.\n  1. Die Beschwerdeführerin ist eine Presseagentur. Kurze Zeit nach Bekanntgabe         2\nder Kanzlerkandidatur von Edmund Stoiber führte einer ihrer Mitarbeiter ein Interview\nmit der Imageberaterin S. v. E., in dem sie sich zu Kleidung, Styling und Äußerem der\nKanzlerkandidaten Edmund Stoiber und Gerhard Schröder äußerte. Eine von der Beschwerdeführerin hierüber am 23. Januar 2002 verbreitete Meldung enthielt bezüglich des Bundeskanzlers Gerhard Schröder, des Klägers des Ausgangsverfahrens\n(künftig: Kläger), unter anderem die Äußerung:\n\nSein durchgehend dunkles Haar wirke zudem unglaubwürdig. \"Es käme seiner                3\nÜberzeugungskraft zugute, wenn er sich die grauen Schläfen nicht wegtönen würde\".\n\n Auf ein anwaltliches Aufforderungsschreiben des Klägers zur Unterlassung verbrei-      4\n\n\n\n                                         1/6\n\ntete die Beschwerdeführerin eine \"Zurückziehung\" der beanstandeten Meldung und\neine \"Richtigstellung\", in der sie unter anderem ausführte, dass Bundeskanzler Gerhard Schröder Wert auf die Feststellung lege, \"dass seine Haare weder gefärbt, noch\ngetönt sind\". Sie erklärte weiter, dass sie das Zitat in Kenntnis der Unwahrheit nicht\nwiederholen werde, jedenfalls nicht ohne richtig stellenden Zusatz.\n\n  2. Der Kläger erwirkte eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg, wodurch der Beschwerdeführerin bei Meidung von Ordnungsmitteln aufgegeben wurde\nzu unterlassen, (als Zitat der Imageberaterin S. v. E.) zu verbreiten oder verbreiten zu\nlassen: \"Es käme seiner (sc. Gerhard Schröders) Überzeugungskraft zu gute, wenn\ner sich die grauen Schläfen nicht wegtönen würde\".\n\n  Das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Hamburg haben die Beschwerdeführerin in den angegriffenen Entscheidungen auch im Hauptsacheverfahren zu der oben dargestellten Unterlassung verurteilt. Sie haben hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei verletzt, denn\ndie Äußerung, dieser töne seine grauen Schläfen, sei inhaltlich unzutreffend. Das\nhätten die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausdrücklich\nklargestellt. Das Oberlandesgericht verweist auf § 138 Abs. 3 ZPO. Die Beschwerdeführerin als Verbreiterin der Äußerung hafte für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Sie könne sich nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen,\ndenn sie habe die verbreitete Äußerung ungeprüft weitergegeben. Die Äußerung sei\nnicht beiläufig, ihr komme im Gesamtkontext eine eigenständige Bedeutung bezüglich des Persönlichkeitsprofils des Klägers in seiner Eigenschaft als Bundeskanzler\nzu. Die streitgegenständliche Meldung habe nicht unter dem Druck der Aktualität gestanden. Eine für die Überprüfung der Richtigkeit der Äußerung erforderliche Nachfrage hätte weder zu einer unzumutbaren Behinderung des Arbeitsablaufs noch zu\neiner die Aktualität gefährdenden Verzögerung geführt.\n\n Die Wiederholungsgefahr sei auf Grund der rechtswidrigen Verletzungshandlung indiziert. Sie sei nicht durch die als \"Richtigstellung\" bezeichnete Anschlussmeldung\nentfallen. Diese habe nicht unzweifelhaft klargestellt, dass die zunächst verbreitete\nMeldung unzutreffend gewesen ist, sondern sich darauf beschränkt, gleichsam in\nForm einer mittelbaren Gegendarstellung die Haltung des Klägers zu der ursprünglichen Meldung zu referieren.\n\n 3. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1,        8\nArt. 2, 12 und 3 GG.\n\n Die Äußerung der Imageberaterin sei plausibel gewesen, so dass keine gesonderte           9\nRecherchepflicht bestanden habe. Die durch die Gerichte gestellten Anforderungen\nan die Sorgfaltspflicht seien überzogen. Wegen der großen Zahl der täglichen Meldungen einer Presseagentur seien bei der Wiedergabe von Äußerungen Dritter durch\ndie Agenturen, für deren Wahrheit die Gesamtumstände sprechen, die nach den Umständen des Falles plausibel sind und nicht schwere Eingriffe in die Rechte Dritter\nenthalten (\"heiße Eisen\"), weitere Recherchen entbehrlich, wenn kein besonderer\n\n\n                                           2/6\n\nAnlass bestehe, an der Zuverlässigkeit des Informanten zu zweifeln.\n\n  Die Gerichte hätten hinsichtlich der Wiederholungsgefahr schematisch und undifferenziert schlicht nach überwiegend im Wettbewerbsrecht entwickelten Fallgruppen\nentschieden und nicht erkannt, dass auch insoweit Ausstrahlungen des Art. 5 GG in\nFrage stehen und gegenseitige Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Der Vorbehalt, dass das Zitat \"jedenfalls nicht ohne richtig stellenden Zusatz\"\nverbreitet werde, sei unschädlich gewesen. Die Beschwerdeführerin als Presseagentur habe sich nicht als einziges Unternehmen auf der Welt jeder Möglichkeit begeben\nkönnen, über das aufsehenerregende Verfahren zu berichten, was ohne Wiedergabe\ndes Gegenstandes des Verfahrens nicht möglich gewesen wäre.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.\n\n Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche               12\nBedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Meinungsfreiheit angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a und b\nBVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Streitigkeit, die nach den Vorschriften      13\ndes Zivilrechts, insbesondere §§ 823, 1004 BGB, zu beurteilen ist. Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich nach, ob Entscheidungen der Fachgerichte Auslegungsfehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von\nder Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines\nSchutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 42, 143 <149>; 102, 347\n<362>).\n\n 2. Die Verurteilungen berühren den Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit           14\nder Beschwerdeführerin gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Parteien streiten um die\nZulässigkeit einer bestimmten Äußerung, deren verfassungsrechtliche Einordnung\nsich auch dann, wenn die Aussage in einem Presseerzeugnis gefallen ist, nach Art. 5\nAbs. 1 Satz 1 GG richtet (vgl. BVerfGE 85, 1 <12 f.>; 95, 28 <34>; 97, 391 <400>).\n\n  a) Bei der Prüfung der die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkenden zivilrechtlichen Normen ist regelmäßig eine Abwägung der betroffenen\nRechtsgüter vorzunehmen. Geht es um Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit\nnicht von vornherein feststand oder deren Wahrheit nicht erweislich ist, so fallen diese zwar nicht aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit heraus. Ihnen kommt in\nder Abwägung aber regelmäßig ein geringeres Gewicht zu, weil an der Aufrechterhaltung und Verbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse besteht\n(vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 94, 1 <8>). Die Einstandspflicht des Verbreitenden richtet\nsich in solchen Fällen insbesondere danach, ob er Sorgfaltsanforderungen beachtet\nhat. Diese richten sich nach den jeweils gegebenen Aufklärungsmöglichkeiten, auch\n\n\n                                          3/6\n\nnach der Stellung des Äußernden im Prozess der öffentlichen Meinungsbildung. Für\nMedien sind die Anforderungen daher strenger als für Privatleute (vgl. BGH, NJW\n1966, S. 2010 <2011>; NJW 1987, S. 2225 <2226>; BGHZ 132, 13 <23 f.>). Von\nVerfassungs wegen kommt es allerdings darauf an, dass die Wahrheitspflicht nicht\nüberspannt und so der freie Kommunikationsprozess, den Art. 5 Abs. 1 GG im Sinn\nhat, eingeschnürt wird (vgl. BVerfGE 54, 208 <219 f.>; 99, 185 <198>).\n\n  b) In der ständigen Rechtsprechung der Zivilgerichte wird die Wiederholungsgefahr,       16\ndie Voraussetzung eines in die Zukunft wirkenden Unterlassungsanspruchs ist, vermutet, wenn der sich Äußernde eine unwahre oder ehrverletzende Tatsachenbehauptung rechtswidrig verbreitet hat; an die Widerlegung dieser Vermutung werden\nregelmäßig hohe Anforderungen gestellt (vgl. BGH, NJW 1994, S. 1281 <1283>).\nDiese Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit bei der\njeweils im Einzelfall durchzuführenden Abwägung der grundrechtlichen Positionen\nder Schutz der Meinungsfreiheit hinreichend berücksichtigt wird. Eine nur schematische, nicht an den Belangen des Einzelfalls orientierte Abwägung reicht nicht.\n\n 3. Diesen Maßstäben halten die angegriffenen Entscheidungen stand.                        17\n\n a) Eine Überspannung der Sorgfaltsanforderungen durch die angegriffenen Entscheidungen mit der Folge, dass die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin durch\ndas Unterlassungsgebot in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise eingeschränkt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin traf die Obliegenheit zur Recherche.\n\n  Je stärker die Äußerung die Rechtspositionen der durch sie betroffenen Dritten beeinträchtigt, desto höher ist der Sorgfaltsmaßstab. Allerdings ist auch das Interesse\nder Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen. Die vorliegend angegriffene Äußerung behandelte nicht ein Thema mit großer politischer, sozialer oder\nwirtschaftlicher Tragweite, war aber auch für die Öffentlichkeit sowie für den betroffenen Kläger nicht unbedeutend. In dem Interview ging es um die Gegenüberstellung\nzweier Kanzlerkandidaten, mithin auch um das \"gute Abschneiden\" des Klägers in\nder öffentlichen Darstellung. Die angegriffene Äußerung beschäftigte sich nicht beiläufig mit der Haarfarbe des Bundeskanzlers, sondern knüpfte an sie Aussagen zu\nseiner Glaubwürdigkeit und Überzeugungskraft. Damit wurde der Hinweis auf die Tönung der Haare zu einer Art Probe für wichtige Qualifikationen eines Politikers. Sein\nInteresse, insofern nicht auf einer falschen Grundlage bewertet zu werden, stimmte\nmit dem Interesse der Öffentlichkeit überein, möglichst zutreffend informiert zu werden.\n\n  Als Presseagentur trifft die Beschwerdeführerin keineswegs geringere Sorgfaltsanforderungen als andere Presseunternehmen. Presseagenturen nehmen eine herausragende, in jüngerer Zeit immer wichtiger gewordene Rolle bei der Gestaltung von\nNachrichten in der Presse wahr. Sie liefern in der Praxis einen großen Teil der Nachrichten druckfertig an die Presseunternehmen (vgl. Löffler/Sedelmeier, Presserecht,\n4. Aufl. 1997, § 7 LPG, Rn. 42). Es bedarf vorliegend nicht der Klärung, ob Zeitungen\n\n\n                                           4/6\n\nregelmäßig auf weitere Recherchen verzichten können, wenn sie die Meldung einer\nanerkannten Presseagentur übernehmen (so etwa LG Hamburg, AfP 1990, S. 332;\nWenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rn. 6.125). Das\nunzweifelhaft große Vertrauen, das Medienunternehmen den Agenturen entgegenbringen, und die hervorgehobene meinungsbildende Funktion von Presseagenturen\nrechtfertigen es, den von ihnen veröffentlichten Nachrichten nur insoweit Schutz vor\nzivilrechtlichen Ansprüchen der Betroffenen zu gewähren, als die praktischen Möglichkeiten zur Überprüfung der Richtigkeit im Rahmen des Zumutbaren genutzt werden. Die Anforderungen sind bei Presseagenturen nicht etwa deshalb gemildert, weil\nsie täglich mit einer großen Zahl von Meldungen umzugehen haben. Es liegt an ihnen, ihre Organisation so einzurichten, dass sie den Anforderungen gerecht werden können. Die Intensität der Recherche richtet sich allerdings auch danach, ob die\nNachricht unter Aktualitätsdruck steht.\n\n Im vorliegenden Fall haben die Gerichte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise keinen Anlass gesehen, die Sorgfaltsforderungen abzumildern. Die\nBeschwerdeführerin hatte das Interview durch einen ihrer Mitarbeiter selbst geführt.\nDie Verbreitung der Meldung hierüber, die ohnehin nicht umgehend erfolgte, wäre\ndurch eine Recherche nicht unzumutbar verzögert worden, etwa durch eine keineswegs zeitaufwendige Nachfrage bei der Interviewten oder dem Kläger.\n\n  b) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung der Gerichte, dass die Beschwerdeführerin die Wiederholungsgefahr durch die von ihr in dem\nSchreiben vom 24. Januar 2002 formulierte \"Zurückziehung\" und \"Richtigstellung\"\nnicht ausgeräumt hat. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Schreiben keine vollständige Richtigstellung vorgenommen, sondern nur auf die gegenteilige Auffassung\ndes Klägers verwiesen und sie hat sich die Weiterverbreitung der angegriffenen Äußerung mit einem \"richtig stellenden Zusatz\" vorbehalten. Demnach war nicht ersichtlich, dass sie von der angegriffenen Äußerung endgültig Abstand nehmen wollte.\n\n  Nicht nachvollziehbar ist die Aussage der Beschwerdeführerin, sie werde auf Grund       23\nder Verurteilung als \"einzige\" Nachrichtenagentur daran gehindert, über das Verfahren zu berichten. Sie verkennt insoweit die Reichweite der Verurteilung. Ihr wird lediglich untersagt, das Zitat der Frau S. v. E. zu verbreiten. Damit ist der Beschwerdeführerin jedoch nicht abgeschnitten, über hiervon abzugrenzende Äußerungen\nDritter, insbesondere anderer Medien, oder über die von dem Kläger angestrengten\nrechtlichen Schritte und über mögliche Fortentwicklungen in der Angelegenheit unter\nBeachtung der Sorgfaltsanforderungen zu berichten.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).             24\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     25\n\n                Papier                  Haas              Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n26. August 2003 - 1 BvR 2243/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2003 - 1 BvR 2243/02 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030826_1bvr224302.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030826.1bvr224302\n\n\n\n\n                                        6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-08-26/1-bvr-2243-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-08-26/1-bvr-2243-02","retrieved":"2026-07-10 10:51:45.707275+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-08-26/1-bvr-2243-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2003-08-26","dockets":["1 BvR 2243/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030826.1bvr224302","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030826.1bvr224302"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 26.08.2003 – 1 BvR 2243/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-08-26/1-bvr-2243-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BGB/823","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"823","label":"§ 823 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1004","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1004","label":"§ 1004 BGB","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"ZPO/138","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"138","label":"§ 138 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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