{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030804.1bvr210802","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2003-08-04","aktenzeichen":"1 BvR 2108/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2108/02 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Rechtsanwältin B...\n\ngegen 1. a) das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. August 2002 - 14\n            U 1157/02 -,\n\n         b) das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 29. Mai 2002 - 06HK O 298/\n            02 -,\n\n      2. a) das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Februar 2002 - 14\n            U 3109/01 -,\n\n         b) das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 7. November 2001 - 06HK O\n            7467/01 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und die Richter Hömig,\n                                 Bryde\n\nam 4. August 2003 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Urteile des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. August 2002 - 14 U\n     1157/02 - und vom 5. Februar 2002 - 14 U 3109/01 - sowie des Landgerichts\n     Leipzig vom 29. Mai 2002 - 06HK O 298/02 - und vom 7. November 2001 -\n     06HK O 7467/01 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus\n     Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit sie die Beschwerdeführerin\n     verurteilen, es zu unterlassen, mit ihren Sporterfolgen zu werben; sie werden\n     insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen.\n  2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n\n\n\n                                         1/7\n\n  3. Das Land Sachsen hat der Beschwerdeführerin die ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten.\n  4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 € (in\n     Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n  Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich eine Rechtsanwältin gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die ihr unter anderem untersagt haben, in einer als Faltblatt gestalteten Kanzleibroschüre mit ihren sportlichen Erfolgen zu werben.\n\n  1. Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2000 in eigener Kanzlei als Anwältin mit   2\ndem Interessengebiet Sportrecht tätig. In ihrer Kanzleibroschüre warb sie mit einem\nFaltblatt, das in Stichworten ihren Lebenslauf enthielt, wobei unter anderem aufgeführt war: 10 Jahre Hochleistungssport in der Rhythmischen Sportgymnastik; Mitglied\nder Nationalmannschaft der Deutschen Demokratischen Republik; mehrfache DDR-Meisterin und Gewinnerin internationaler Wettkämpfe.\n\n Außerdem listete sie ihre Erstberatungskosten nach Streitwerten oder Stundenhonoraren auf und versah sie in einer Fußnote (Sternchenvermerk) mit dem Betrag des\ngesetzlichen Gebührenhöchstwerts für eine Erstberatung. Die im Faltblatt aufgedruckten Erstberatungskosten lagen betragsmäßig unterhalb des im Sternchenvermerk angeführten Gebührenwerts.\n\n  2. Auf den Antrag eines am selben Ort praktizierenden Rechtsanwalts verurteilten       4\nLandgericht und Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin im einstweiligen Verfügungsverfahren und in der Hauptsache dazu, es zu unterlassen, bei Meidung eines\nfür jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu werben oder sich bewerben zu\nlassen,\n\na) mit der Angabe, 10 Jahre Hochleistungssport in der Rhythmischen Sportgymnastik betrieben zu haben, Mitglied der Nationalmannschaft der Deutschen Demokratischen Republik und mehrfache DDR-Meisterin sowie Gewinnerin internationaler\nWettkämpfe gewesen zu sein;\n\nb) mit der Nennung von Erstberatungskosten, wenn zugleich in einem Sternchenvermerk der gesetzliche Gebührenhöchstbetrag angegeben werde.\n\n Die Gerichte sind der Ansicht, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer         7\nsportlichen Karriere die durch § 43 b der Bundesrechtsanwaltsordnung (im Folgenden: BRAO) in Verbindung mit § 6 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (im Folgenden: BORA) gezogenen Grenzen für werbende Selbstdarstellung eines Rechtsanwalts überschreiten. Sie seien daher als Verstoß gegen die §§ 1 und 3 des Gesetzes\n\n\n\n                                          2/7\n\ngegen den unlauteren Wettbewerb (im Folgenden: UWG) mit einer strafbewehrten\nUnterlassungsverpflichtung zu ahnden. Werbung sei dem Rechtsanwalt nur erlaubt,\nsoweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichte.\nDas Werberecht lasse nur berufsbezogene Informationen zu. Den Angaben der Beschwerdeführerin über die frühere Ausübung von Leistungssport und den Gewinn\nvon sportlichen Titeln fehle der berufliche Bezug. Für die Entscheidung potentieller\nMandanten über die Beauftragung der Beschwerdeführerin könne bei vernünftiger\nund sachbezogener Betrachtung keine Rolle spielen, inwieweit sie sportliche Titel erworben habe. Gewonnene Lebenserfahrungen zählten nicht zu den berufsbezogenen Fakten im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. Die Rechtsuchenden sollten mit\ndiesen Hinweisen lediglich emotional angesprochen werden, damit ihr Interesse an\nder Person der Beschwerdeführerin geweckt werde. Fachlich verwertbare Rechtskenntnisse für den Bereich des Sportrechts könne der Leistungssportler nur mittelbar\nerlangen, weil sich aktive Sportler nicht mit den das Sportrecht betreffenden Fachgebieten auseinander zu setzen hätten.\n\n  Die Angaben zu den Erstberatungskosten seien irreführend. Durch den unterhalb          8\nder aufgelisteten Erstberatungskosten angebrachten Sternchenvermerk stelle die\nBeschwerdeführerin einen Vergleich der Kosten, die sie für eine Erstberatung verlange, mit den gesetzlichen Gebühren her. Weiten Teilen der angesprochenen Verkehrskreise sei nicht bekannt, wie die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\ndas Gebührenrecht regele. Die Adressaten könnten nicht erkennen, ob Gebühren mit\nden gesetzlichen Gebühren übereinstimmten und inwiefern sie abwichen. Aus der\nZusammenschau von Tabelle und Sternchenvermerk könne der falsche Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin stets zu günstigeren Konditionen arbeite als andere Rechtsanwälte. Tatsächlich lägen bei Mandaten mit niedrigem Streitwert die Gebühren der Beschwerdeführerin aber erheblich über den gesetzlichen\nGebühren.\n\n  3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen         9\ndie Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG. Die Unterlassungsverfügung greife ohne\nRechtsgrund in die grundrechtlich geschützte Freiheit der Berufsgestaltung ein. Bei\nihren Hinweisen auf die sportliche Vergangenheit handele es sich um eine zulässige\n\"Imagewerbung\"; zudem bestehe ein sachlicher Zusammenhang zwischen dieser Information und ihrer Berufsausübung. Rechtsuchende könnten davon ausgehen, dass\nsie sich dem genannten Rechtsgebiet wegen ihrer langjährigen praktischen Erfahrungen im Sport mit besonderem Interesse und Engagement zugewendet habe.\n\n Für die Untersagung der Angabe der Erstberatungsgebühren fehle es an einer             10\nGrundlage in der Berufsordnung. Über die Gebühren werde sachlich informiert; sie\nseien in ihrer Höhe vom geltenden Recht gedeckt und damit vereinbarungsfähig. Die\nBeschwerdeführerin gebe ihren potentiellen Mandanten eine Orientierungshilfe an\ndie Hand, indem sie offenbare, was eine erste und einzige Inanspruchnahme ihrer\nanwaltlichen Leistung koste. Hieran hätten Mandanten ein legitimes Interesse. Da die\nAngaben wahrheitsgemäß seien und der Hinweis auf die gesetzliche Höchstgebühr\n\n\n                                         3/7\n\nobjektiv richtig sei, gehe von diesen Informationen keine Irreführung aus.\n\n 4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Sächsische Staatsministerium der            11\nJustiz, die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche AnwaltVerein, der Präsident\ndes Bundesgerichtshofs und der Kläger des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.\n\n                                          II.\n  Die Kammer nimmt die Verfasssungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit sie          12\ndas Verbot der Werbung mit Sporterfolgen betrifft; dies ist zur Durchsetzung von in\n§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für\neine stattgebende Kammerentscheidung sind insoweit erfüllt. Im Hinblick auf die weitergehende Unterlassungsverpflichtung in Bezug auf die Erstberatungsgebühren liegen die Annahmevoraussetzungen dagegen nicht vor.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung         13\nauf.\n\n a) Das Bundesverfasssungsgericht hat bereits entschieden, dass zu den durch           14\nArt. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Tätigkeiten auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste gehört (vgl. BVerfGE 85, 248 <256>; 94, 372 <389>).\nDen Angehörigen freier Berufe soll für sachgerechte, nicht irreführende Information\nim rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben (vgl. BVerfGE 82, 18 <28>).\nStaatliche Maßnahmen, die sie dabei beschränken, sind Eingriffe in die Freiheit der\nBerufsausübung (vgl. BVerfGE 85, 248 <256>). Sie bedürfen einer gesetzlichen\nGrundlage, die ihrerseits den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügen muss.\n\n b) Auslegung und Anwendung des Gesetzesrechts sind Aufgabe der Fachgerichte.          15\nSie können vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das\nWillkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die\nauf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen\nGrundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist\ndann der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm\ndie Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu\neiner unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl.\nBVerfGE 85, 248 <257 f.>).\n\n 2. Nach diesen Maßstäben sind die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie die Darstellung der Erstberatungsgebühren in Verbindung mit dem Sternchenvermerk als irreführend angesehen haben. Die\nvon den Gerichten vorgenommene Gesamtschau und das Abstellen auf das Verständnis eines \"Durchschnittsbürgers\" begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Durch den Sternchenvermerk stellt die Beschwerdeführerin einen Vergleich\n\n\n                                          4/7\n\nihrer \"Preise\" mit den gesetzlichen Höchstgebühren her. Die Auslegung, der Verkehr\ngehe - weil er sich komplizierten Rechenoperationen nicht unterziehen wollen wird\nund kann - bei einfacher Lektüre des Faltblatts irrtümlich davon aus, die Beschwerdeführerin sei in allen Angelegenheiten preiswerter, lässt eine grundsätzliche Verkennung von Grundrechten nicht erkennen. Das UWG-Recht schützt nicht nur die\neinzelnen Mitbewerber, sondern auch die sonstigen Marktbeteiligten und die Allgemeinheit gegen unlauteres Verhalten im Wettbewerb. Entgegen der Auffassung der\nBeschwerdeführerin kommt es nicht darauf an, ob zugleich ein Verstoß gegen Berufspflichten vorliegt.\n\n  3. Die angegriffenen Entscheidungen werden aber dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1         17\nGG nicht gerecht, soweit sie der Beschwerdeführerin die Werbung mit Sporterfolgen\nverbieten. Die den Entscheidungen insoweit zugrunde liegenden Annahmen, bei den\nAngaben der Beschwerdeführerin handele es sich um den Wettbewerb verzerrende\nInformationen ohne beruflichen Bezug, beruhen auf einer grundsätzlich unrichtigen\nAnschauung von der Bedeutung der Berufsfreiheit.\n\n  a) Die angegriffenen Entscheidungen stützen sich insoweit auf § 1 UWG in Verbindung mit § 43 b BRAO und § 6 Abs. 1 BORA. Nach § 43 b BRAO und § 6 Abs. 1 BO-RA dürfen Rechtsanwälte über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten. Die sich aus diesen Normen ergebenden Einschränkungen der in Art. 12\nAbs. 1 GG gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit dienen dem Zweck, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern; denn mit der\nStellung eines Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtsuchenden Bürgers unter anderem eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts und dem unabdingbaren\nVertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun hat (vgl. hierzu\ndie Rechtsprechung zur Außendarstellung von Freiberuflern: BVerfGE 33, 125\n<169>; 71, 183 <194>; 82, 18 <26>; 94, 372 <392 f.>).\n\n  b) Bei dem Faltblatt der Beschwerdeführerin handelt es sich um Imagewerbung, die       19\ngeeignet ist, ihr Bild in der Öffentlichkeit zu beeinflussen. Sportler als Werbeträger\ngehören inzwischen zum alltäglichen Erscheinungsbild. Sie werden in vielen Bereichen als Leistungs- und Sympathieträger eingesetzt (vgl. BVerfGE 94, 372 <399>).\nSofern eine freiberuflich Tätige selbst sportliche Erfolge aufzuweisen hat, kommt es\nlediglich auf ihren Bekanntheitsgrad an, ob sich der Zusammenhang mit dem Namen\nunmittelbar oder erst nach einem entsprechenden Hinweis einstellt. Wahrheitsgemäße Selbstdarstellungen dieser Art enthalten jedenfalls Informationen, die für sich genommen weder irreführend sind noch ein sensationelles Sich-Heraus- stellen zum\nGegenstand haben.\n\n c) Diese Grundsätze haben die Fachgerichte verkannt. Mit ihrer Begründung entnehmen sie § 43 b BRAO eine Ermächtigungsgrundlage für eine weiter gehende Begrenzung der Anwaltswerbung; das widerspricht Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n Die Freiheit der Berufsausübung umfasst das Recht, die Öffentlichkeit über erwor-       21\n\n\n                                          5/7\n\nbene Qualifikationen wahrheitsgemäß und in angemessener Form zu informieren\n(vgl. BVerfGE 33, 125 <170>). Zu den durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Handlungen gehört in der beruflichen Außendarstellung der Grundrechtsträger der Hinweis auf erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten, die einerseits in rechtmäßig erlangten Titeln ihren Niederschlag gefunden haben können (vgl. BVerfGE 71,\n162 <174>), andererseits aber auch in anderer Weise dokumentiert sein können.\n\n Im vorliegenden Fall fehlen spezifische berufsbezogene Gemeinwohlgründe, die           22\ndas Verbot, eine sportliche Qualifikation kundzutun, rechtfertigen könnten. Gerade\nneben der Angabe eines Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkts (§ 7 BORA)\n\"Sportrecht\" hat der Hinweis auf eine eigene sportliche Betätigung sogar beruflichen\nBezug und geht über die bloße Imagewerbung hinaus. Für die Entscheidung potentieller Mandanten, ob und gegebenenfalls welchen Anwalt sie beauftragen, kann es\nauf der Grundlage vernünftiger und sachbezogener Erwägungen durchaus eine Rolle\nspielen, welche außerrechtlichen Kenntnisse und Erfahrungen der jeweilige Rechtsberater erworben hat. Einem Mandanten, der beispielsweise in einem Fall mit sportrechtlichem Bezug Rechtsrat einholt, wird daran gelegen sein, einen Rechtsanwalt\naufzusuchen, der sich aufgrund seines Vorverständnisses schneller in den Sachverhalt eindenken kann oder sich in den Verbandsstrukturen auskennt.\n\n Zutreffende Angaben über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten als Gefährdungen des Gemeinwohlbelangs zu begreifen, verbietet sich jedenfalls dann, wenn sie\nauf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden können und nicht ersichtlich ist, dass\nsie geeignet wären, das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität der Anwaltschaft zu beeinträchtigen. Maßgeblich für die Beurteilung des Werbeverhaltens ist\nder Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise, nicht die besonders strenge\nAuffassung des jeweiligen Berufsstandes (vgl. BGH, NJW 1999, S. 2444; BVerfG,\nBeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2000, NJW 2000, S. 3195\n<3196>). Konkrete Anhaltspunkte für eine Verunsicherung der rechtsuchenden Bevölkerung oder für einen Vertrauensschwund infolge der außerrechtlichen Betätigung\nzeigen die angegriffenen Entscheidungen auch nicht auf.\n\n  d) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem dargelegten Verstoß gegen         24\nArt. 12 Abs. 1 GG, da nicht auszuschließen ist, dass die Gerichte im Ausgangsverfahren anders entschieden hätten, wenn sie § 43 b BRAO und § 6 Abs. 1 BORA verfassungskonform ausgelegt hätten. Die Entscheidungen sind daher aufzuheben, damit dies nachgeholt werden kann.\n\n  4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG.      25\nDie Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO\n(vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).\n\n                Jaeger                 Hömig                  Bryde\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2003 - 1 BvR 2108/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2003 - 1 BvR 2108/02 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030804_1bvr210802.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030804.1bvr210802\n\n\n\n\n                                        7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-08-04/1-bvr-2108-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43b","ref_norm":"43b","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-08-04/1-bvr-2108-02","retrieved":"2026-07-10 10:51:44.518358+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-08-04/1-bvr-2108-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2003-08-04","dockets":["1 BvR 2108/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030804.1bvr210802","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030804.1bvr210802"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 04.08.2003 – 1 BvR 2108/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-08-04/1-bvr-2108-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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