{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030729.1bvr214502","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2003-07-29","aktenzeichen":"1 BvR 2145/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2145/02 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn U...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Hayo F. Moroni,\n                    Am Weststrand 10, 26548 Norderney -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Aurich vom 21. Oktober 2002\n         - 12 Ns 154/02 -,\n\n      b) das Urteil des Amtsgerichts Norden vom 13. August 2002 - 8 Cs 111\n         Js 19982/01 (197/02) -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier,\n                                die Richterin Haas\n                                und den Richter Hoffmann-Riem\n\nam 29. Juli 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Amtsgerichts Norden vom 13. August 2002 - 8 Cs 111 Js 19982/01\n(197/02) - und der Beschluss des Landgerichts Aurich vom 21. Oktober 2002\n- 12 Ns 154/02 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen\nwerden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.\nDem Beschwerdeführer sind die notwendigen Auslagen von dem Land Niedersachsen zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 6.000 € (sechstausend Euro) festgesetzt.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung.\n\n\n                                        1/5\n\n  1. Der Beschwerdeführer betreibt eine Herberge. In deren Nähe befindet sich eine       2\nWindkraftanlage, an der es zu einem Störfall kam. Der Geschädigte des Ausgangsverfahrens war in seiner Eigenschaft als Stadtdirektor und als Prokurist der gemeindlichen Wirtschaftsbetriebe mit der Angelegenheit befasst. Außerdem ermöglichte er\nes einem ortsansässigen Unternehmen, die Internet-Domain \"N.de\" der Insel für sich\nin Anspruch zu nehmen. Durch dessen Nutzung erlitt der Beschwerdeführer nach seiner Auffassung wirtschaftliche Nachteile beim Betrieb der Herberge.\n\n  Als der Geschädigte sich um das Amt des Bürgermeisters bewarb, verbreitete der         3\nBeschwerdeführer eine zwei Seiten umfassende Postwurfsendung, in der er den Lesern die politischen Konkurrenten des Geschädigten empfahl. Er schilderte dessen\nVerhalten im Zusammenhang mit den Folgen des Störfalls und der Einrichtung der\nInternet-Seite und äußerte sich im Textzusammenhang unter anderem wie folgt:\n\n...                                                                                      4\n\n(Der namentlich genannte Geschädigte) hatte keine Skrupel, eine Lüge mit der             5\nnächsten Lüge beschönigen zu wollen, und das, wo das Gericht daneben stand.\n\n...                                                                                      6\n\nSprichwörtlich \"über Leichen\" ging er, als er seine illegale Idee umsetzte, dem Wettbewerbsunternehmen, ..., die Alleinrechte an der Insel-Internet-Seite zu gewähren.\n\n...                                                                                      8\n\nEin Mann wie (der Geschädigte), der unsere Rechtsordnung mit \"Füßen\" tritt, sollte       9\nden Mund halten und sich nicht als Verwaltungsfachmann betiteln! ...\n\n  2. Diese Äußerungen waren Grundlage der angegriffenen Verurteilung wegen Beleidigung. Das Amtsgericht sah in ihnen eine Schmähkritik. Straflosigkeit nach § 193\nStGB komme daher nicht in Betracht. Die Berufung wurde durch Beschluss nach\n§ 313 Abs. 2 Satz 2 StPO als unzulässig verworfen.\n\n                                         II.\n Der Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit            11\n§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG stattgegeben. Das Bundesverfassungsgericht\nhat die insoweit maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden;\ndie Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.\n\n  1. Die streitigen Äußerungen fallen in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1     12\nGG. Sie stellen schwerpunktmäßig Wertungen dar. Selbst eine polemische oder verletzende Formulierung entzieht sie nicht dem Schutzbereich der Grundrechtsnorm\n(vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 93, 266 <289>; stRspr). Der doppelte Vorwurf der Lüge enthält auch ein tatsächliches Element. Vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1\nSatz 1 GG erfasst ist die Äußerung von Tatsachen, die anderen zur Meinungsbildung\ndienen können (vgl. BVerfGE 90, 241 <247>).\n\n\n\n                                          2/5\n\n 2. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gilt allerdings nicht schrankenlos.       13\nVielmehr findet es seine Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, namentlich in dem hier einschlägigen § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93,\n266 <290 ff.>).\n\n Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine - regelmäßig im Rahmen des § 193 StGB vorzunehmende - Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>; 94, 1 <8>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats,\nNJW 2001, S. 503 <505>). Bei dieser Abwägung hat das Amtsgericht Bedeutung und\nTragweite des Grundrechts auf Meinungsfreiheit verkannt.\n\n Die Äußerungen des Beschwerdeführers lassen sich abweichend von der im Strafurteil vertretenen Auffassung nicht als Schmähkritik einordnen. Mit Rücksicht auf seinen den Schutz der Meinungsfreiheit verdrängenden Effekt ist der Begriff der Schmähung eng auszulegen. Eine Äußerung nimmt dann den Charakter der Schmähung\nan, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht; sie muss jenseits auch polemischer und\nüberspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (vgl. BVerfGE 82, 272\n<284>; 93, 266 <294>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1993, 1462). So\nbesehen ist die Annahme einer Schmähkritik hier nicht vertretbar. Sämtliche Äußerungen des Beschwerdeführers sind ungeachtet ihrer überzogenen Formulierungen\nmit Tatsachen unterlegt. Sie sind eine sehr scharfe und drastisch formulierte Kritik\nam Verhalten des Geschädigten. Indes finden sie ihre Grundlage letztlich in einer\nAuseinandersetzung um umstrittene Geschehnisse und die Kandidatur des Geschädigten zur Wahl als Bürgermeister.\n\n Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Schmähung und unterlässt es in       16\nder Folge eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, so ist dies ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung\nder Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 <281>; 93,\n266 <294>). So liegt es hier.\n\n  Die in den Entscheidungsgründen vorfindlichen weiteren Abwägungsgesichtspunkte können die angegriffene Entscheidung nicht für sich rechtfertigen. Das Amtsgericht\nhat die Äußerung des Beschwerdeführers nicht als erlaubte Übertreibungen eingeordnet. Dabei hat es erkannt, dass sie im politischen Meinungskampf und zwar insbesondere im Wahlkampf gefallen sind. Es hat aber nicht geprüft, ob sie mit Rücksicht\nauf den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Gesichtspunkt hinzunehmen\nsind, dass bei Äußerungen zu den die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen\neine Vermutung für die freie Rede streitet (vgl. BVerfGE 7, 198 <208, 212>; 61, 1\n<11>). Von einem solchen Bezug auf die die lokale Öffentlichkeit berührenden Fragen ist im Hinblick auf die von den Windrädern ausgehenden Sicherheitsrisiken und\ndie Zuweisung der Internetseite auszugehen. Im Übrigen ist in der Abwägung zu berücksichtigen, dass die tatsächlichen Elemente der Äußerung nach den vom Amtsge-\n\n\n\n                                          3/5\n\nricht getroffenen Feststellungen \"zunächst wahr\" sind. Das ist bisher nicht geschehen. Daher lässt sich der Entscheidung des Amtsgerichts nicht entnehmen, mit welchen Argumenten die Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers ausgeht, wenn\nvon der Anwendung der Rechtsfigur der Schmähkritik abgesehen wird (vgl. BVerfGE\n94, 1 <8>; 99, 185 <197>). Es ist dem Bundesverfassungsgericht verwehrt, eine solche Abwägung anstelle des Amtsgerichts vorzunehmen.\n\n 3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2             18\nBVerfGG.\n\n 4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt auf der Grundlage von § 113          19\nAbs. 2 Satz 3 BRAGO.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 20\n\n               Papier                   Haas           Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n29. Juli 2003 - 1 BvR 2145/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2003\n                - 1 BvR 2145/02 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030729_1bvr214502.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030729.1bvr214502\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-07-29/1-bvr-2145-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-07-29/1-bvr-2145-02","retrieved":"2026-07-10 10:51:43.465928+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-07-29/1-bvr-2145-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2003-07-29","dockets":["1 BvR 2145/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030729.1bvr214502","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030729.1bvr214502"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 29.07.2003 – 1 BvR 2145/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-07-29/1-bvr-2145-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Amtsgerichts Norden vom 13. 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