{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20030725_2bvr015303","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030725.2bvr015303","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-07-25","aktenzeichen":"2 BvR 153/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 153/03 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn H ...\n\n- Bevollmächtigte:\nPrice Waterhouse Coopers Veltins Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,\nBrienner Straße 9, 80333 München -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2002 - 3 StR\n         433/02 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 7. Juni 2002 - 7 KLs 5/01 - W\n          -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                die Richterin Osterloh\n                                und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. Juli 2003\neinstimmig beschlossen:\n\n  1. Das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 7. Juni 2002 - 7 KLs 5/01 - W -\n     und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2002 - 3 StR\n     433/02 - verletzen den Beschwerdeführer hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das\n     Landgericht zurückverwiesen.\n  2. Das Land Niedersachsen und die Bundesrepublik Deutschland haben dem\n     Beschwerdeführer jeweils die Hälfte der im Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n\n                                       1/16\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Folgerungen, die von Verfassungs wegen         1\naus der überlangen Dauer eines Strafverfahrens zu ziehen sind.\n\n                                         I.\n  Mit Urteil vom 7. Juni 2002 verurteilte das Landgericht Oldenburg den Beschwerdeführer wegen Betrugs in drei Fällen, wegen Betrugs in Tateinheit mit der Verleitung\nzur Börsenspekulation in fünf Fällen sowie wegen Verleitung zur Börsenspekulation\nin weiteren fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 100 €.\nDer Verurteilung liegen Straftaten aus den Jahren 1991 und 1992 zu Grunde.\n\n Die Revision des Beschwerdeführers, die sich vor allem auf eine unzureichende Berücksichtigung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung durch das landgerichtliche Urteil stützte, verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17. Dezember\n2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO ohne nähere Begründung.\n\n  1. Dieser Verurteilung liegt ein umfangreiches Strafverfahren zu Grunde, das sich        4\nursprünglich gegen mehrere Geschäftsführer und 15 bis 20 Telefonverkäufer einer in\nOldenburg residierenden Beratungsfirma richtete, die sich mit der Vermittlung von\nWarentermingeschäften befasste. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer, der\nin einem weiteren, in Bremen befindlichen Büro arbeitete, wurde zunächst als \"Sonderheft\" im Rahmen des ab 1993 laufenden allgemeinen Verfahrens geführt und erst\nspäter - mit Anklageerhebung im Juni 1997 - abgetrennt. Im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens kam es, beginnend ab Februar 1994, bundesweit zur Vernehmung\neiner Vielzahl von Zeugen; der Beschwerdeführer wurde erstmals am 8. Juni 1995\nverantwortlich zu den Tatvorwürfen gehört.\n\n Danach kam es bis zur Anklageerhebung zwei Jahre später zur Vernehmung von                5\nsechs Beschuldigten bzw. Zeugen, und zwar beginnend ab 20. November 1995, am\n30. November 1995, am 10. und 24. Juni 1996, am 28. Oktober 1996, am 13. November 1996 und am 7. Januar 1997. Zu einer weiteren Vernehmung des Beschwerdeführers, zu der er auf Bitte der Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 1996 zunächst mit\nSchreiben vom 18. Oktober und 4. November 1996 und sodann mit einer Verfügung\nder Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 1997 geladen worden war, kam es nicht mehr,\nnachdem sein damaliger Verteidiger am 16. Januar 1997 mitgeteilt hatte, er werde\nsich zur Sache nicht mehr einlassen.\n\n Daneben förderte die Kriminalpolizei das Verfahren gegen den Beschwerdeführer             6\ndurch einen Vermerk vom 13. März 1996 über den Aktenaufbau und Feststellung\nzum Verhältnis der Provisionen zu den angelegten Beträgen sowie die Anregung einer Zeugenvernehmung vom 26. November 1996 zu der Frage, welche Telefonverkäufer in Oldenburg gearbeitet hätten. Die Staatsanwaltschaft gab dem Verfahren\nFortgang durch zwei Vermerke vom 10. Dezember 1996 und 28. Januar 1997 zum\nTatverdacht gegen die Telefonverkäufer sowie zur Schadensberechnung. Außerdem\nbewilligte die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 28. Ja-\n\n\n                                        2/16\n\nnuar 1997 Akteneinsicht, die drei Wochen dauerte.\n\n  2. Nach Zustellung der Anklage vom 12. Juni 1997 an den Beschwerdeführer verlängerte das Landgericht die ursprünglich auf drei Wochen festgesetzte Erklärungsfrist bis zum 1. Oktober 1997. Fast drei Jahre später, am 1. August 2000, eröffnete\ndas Landgericht schließlich das Hauptverfahren. Die Hauptverhandlung begann am\n25. August 2000 und führte nach 15 Verhandlungstagen zu einer Entscheidung des\nLandgerichts, mit der der Beschwerdeführer wegen Betrugs in drei Fällen, wegen Betrugs in Tateinheit mit Verleitung zur Börsenspekulation in fünf Fällen sowie wegen\nVerleitung zur Börsenspekulation in weiteren fünf Fällen unter Freisprechung im Übrigen verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je\n500 DM vorbehalten wurde. Das Landgericht ging dabei von einem Gesamtschaden\nvon ca. 116.000 DM aus und berücksichtigte zudem zu Lasten des Beschwerdeführers den - trotz Einstellung einer Reihe von Verfahren - nicht unerheblichen Umfang\nder Taten sowie die zum Teil schwerwiegenden Folgen auf Seiten der Geschädigten.\nZu Gunsten des Beschwerdeführers bewertete das Landgericht den Umstand, dass\ndie Anleger teilweise leichtfertig zur Geldanlage bereit gewesen seien und sich das\nVorgehen des Beschwerdeführers in einer \"Grauzone\" am Rand des strafbaren Verhaltens (Überschreiten der Grenze des noch erlaubten Anpreisens) bewegt habe.\nFerner berücksichtigte das Landgericht, dass die Taten bereits sehr lange zurück lägen, sich das Verfahren über einen außergewöhnlich langen Zeitraum hingezogen\nund den Angeklagten seit Jahren belastet habe. Für den nicht vorbestraften Beschwerdeführer, der sich um die Aufklärung des Sachverhalts bemüht habe, führte\ndie Kammer zudem an, dass sich die mehrmonatige Hauptverhandlung für ihn, der\nregelmäßig und unter hohen Kosten aus Wien angereist sei, sehr belastend ausgewirkt habe. Außerdem habe sich die Lebenssituation des Beschwerdeführers, dessen Zukunft vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens abhänge und der Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung signalisiert habe, stark verändert.\n\n  Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hielt das Landgericht Geldstrafen für    8\nausreichend, die es wegen des extrem langen Zeitablaufs auf die Hälfte der Strafen\nreduzierte, die bei zeitnaher Aburteilung angebracht gewesen wären. Aus den Einzelstrafen bildete das Landgericht eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen, auf deren Verhängung es unter Anwendung des § 59 StGB (Verwarnung mit Strafvorbehalt) verzichtete. Es sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer auch ohne\nVerurteilung zur Strafe keine Straftaten mehr begehen werde. Zudem lägen besondere tat- und täterbezogene Umstände vor, die es gerechtfertigt erscheinen ließen,\nihn von der Verurteilung zu Strafe zu verschonen. Es sei von Bedeutung, dass ihm\ndie damaligen Taten relativ leicht gemacht worden seien, sich die Hauptverhandlung\nüber ungewöhnlich lange Zeit hingezogen habe und zur Wiedergutmachung des\nSchadens bereit sei. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete nicht die Verurteilung zu Strafe, wenn man bedenke, dass die Taten bereits zehn Jahre zurücklägen und der finanzielle Schaden der Anleger nur noch auf diesem Wege teilweise\nausgeglichen werden könnte. Bei der Anwendung des § 59 StGB bedachte das\n\n\n\n                                         3/16\n\nLandgericht insbesondere, dass bei einer Bestrafung des Beschwerdeführers allem\nAnschein nach dessen berufliche Laufbahn in Österreich beendet gewesen wäre.\nDies sei in Anbetracht der lange zurückliegenden Straftaten unverhältnismäßig.\n\n 3. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Staatsanwaltschaft legten Revision           9\nein. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie sich gegen den Freispruch in\nvier Fällen wandte und im Übrigen den Rechtsfolgenausspruch - Verwarnung mit\nVorbehalt einer Geldstrafe nach § 59 StGB - beanstandete, hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22. August 2001 das landgerichtliche Urteil im Strafausspruch sowie auch insoweit auf, als der Beschwerdeführer freigesprochen worden war. Mit Beschluss vom gleichen Tag wurde die Revision des Beschwerdeführers verworfen.\n\n  Der Bundesgerichtshof war der Ansicht, dass die Verwarnung mit Strafvorbehalt          10\nschon deshalb nicht bestehen bleiben könne, weil nicht auszuschließen sei, dass der\nBeschwerdeführer auf Grund der neuen Verhandlung wegen weiterer Taten schuldig\ngesprochen werde und dann eine Gesamtgeldstrafe verwirkt habe, die die Höchstgrenze für die Anwendung des § 59 StGB übersteige. Zudem fehle es für § 59 StGB\nan einer tragfähigen Begründung. Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, die Verwarnung mit Strafvorbehalt habe Ausnahmecharakter und gelte in der Regel nur für\nden unteren Kriminalitätsbereich. Dabei seien die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2 StGB nur gegeben, wenn bestimmte Umstände die zu beurteilende Tat\nvon den Durchschnittsfällen deutlich abhöben und diesen gegenüber das Tatunrecht,\ndie Schuld und die Strafbedürftigkeit wesentlich minderten. Zwar sprächen durchaus\ngewichtige Umstände - vor allem die lange Verfahrensdauer, die allerdings nicht ohne Weiteres einen \"besonderen Umstand\" im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nStGB darstelle - zu Gunsten des Beschwerdeführers. Gegen mehrere vom Landgericht strafmildernd berücksichtigte Gesichtspunkte bestünden jedoch durchgreifende\nrechtliche Bedenken.\n\n  Die Wertung des Landgerichts, \"das Verhalten des Beschwerdeführers sei in einer        11\nGrauzone jenseits der Strafbarkeitsgrenze angesiedelt\", werde angesichts des festgestellten planmäßigen Vorgehens dem Unrechtsgehalt der Taten nicht gerecht.\nAuch sei nicht erkennbar, \"worin die stark veränderte Lebenssituation des Beschwerdeführers bestehen soll\", der gegenwärtig bei einer Warentermingeschäfte vermittelnden Gesellschaft beschäftigt sei. Fraglich erscheine, ob der geäußerten Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung bei der Strafzumessung eine wesentliche\nBedeutung zukommen könne. Für die neue Verhandlung wies der Bundesgerichtshof\ndarauf hin, dass sich dem Urteil nicht entnehmen lasse, ob die lange Verfahrensdauer von den Strafverfolgungsbehörden zu vertreten sei und ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK vorliege.\n\n  4. Nach Aufhebung der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof gingen die Verfahrensakten am 24. September 2001 beim Landgericht ein, das knapp zwei Monate\nspäter dem Verteidiger des Beschwerdeführers mitteilte, das Verfahren solle für Anfang 2002 terminiert werden. Nach Mitteilung des Verteidigers vom 5. Dezember\n\n\n\n                                         4/16\n\n2001, es seien vor dem 15. Januar 2002 keine freien Termine verfügbar, lud das Gericht mit Verfügung vom 17. Januar 2002 zur neuen Hauptverhandlung am 10. April\n2002. Nachdem der Verteidiger des Beschwerdeführers am vorgesehenen Beginn\nder Hauptverhandlung aus Krankheitsgründen am Erscheinen gehindert war, wurde\ndie Hauptverhandlung am 6. und 7. Juni 2002 durchgeführt. Sie führte zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen derselben Straftaten wie zuvor zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 100 €; im Hinblick auf die Straftaten, wegen derer der\nBeschwerdeführer zunächst freigesprochen worden war, stellte das Landgericht das\nVerfahren nach § 154 Abs. 2 StPO ein. In den Urteilsgründen legte das Landgericht\nden Verfahrensablauf dar; dabei stellte es fest, dass während des Ermittlungsverfahrens die Akte nicht, jedenfalls nicht in einem hier entscheidenden Zeitraum, \"liegen\ngeblieben\" sei. Dies begründete die Kammer wie folgt:\n\n\"Allerdings hat Rechtsanwalt B. als Zeuge ausgesagt, dass während der 1. Hauptverhandlung die Frage aufgetaucht sei, warum die Ermittlungen so lange gedauert\nhätten. Der zuständige Staatsanwalt G. habe daraufhin gesagt, der bearbeitende\nKripobeamte sei 2 Jahre krank gewesen, sodass die Akte 2 Jahre lang liegen geblieben sei. Bei dem bearbeitenden Kripobeamten müsse es sich um den KOK L.\ngehandelt haben. Der Zeuge B. wusste allerdings nicht, welchen Zeitraum der\nStaatsanwalt G. genau meinte.\n\nDa in den 2 Jahren zwischen der ersten Vernehmung des Angeklagten (Juni 1995)          14\nund der Anklageerhebung (Juni 1997) der KOK L. aber u.a. die Vernehmungen von\nBeschuldigten in diesem Verfahren (so am 20.11.1995, 30.11.1995, 10.6.1996,\n24.6.1996, 28.10.1996, 13.11.1996 und 7.1.1997) vorgenommen hat, was sich aus\nden jeweiligen Protokollen und der Aussage der Zeugin B. ergibt, die einen Teil der\nVernehmungsprotokolle sogar selber geschrieben hat, kann er jedenfalls an diesen\nTagen nicht krank gewesen sein. Falls er vor dem 8.6.1995 krank gewesen sein\nsollte und die Ermittlungen deshalb stockten, bevor der Angeklagte von seiner Beschuldigung wusste, so wäre dies im Hinblick auf die Menschenrechtskonvention\nunerheblich. Auch kurzfristige Erkrankungen des Sachbearbeiters sind nicht von Bedeutung, da in dem entscheidenden Zeitraum jedenfalls Ermittlungen stattgefunden\nhaben, wie die obigen Feststellungen zeigen.\"\n\n Bei der Strafzumessung berücksichtigte die Strafkammer zu Lasten des Beschwerdeführers die Schadenshöhe, die allein mit Blick auf die Betrugsstraftaten bei über\n100.000 DM liege.\n\n  Zu Gunsten des nicht vorbestraften Beschwerdeführers berücksichtigte das Landgericht, dass er zu der neuen Hauptverhandlung wie schon zuvor freiwillig angereist\nsei und erneut bei der Aufklärung des äußeren Sachverhalts mitgewirkt habe. Als für\nden Beschwerdeführer sprechende Umstände erwähnte das Landgericht zudem den\nlangen zeitlichen Abstand zwischen den Taten und dem Urteil und die belastenden\nWirkungen der ersten sich über 15 Verhandlungstage erstreckenden Hauptverhandlung. Hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot führte das\n\n\n\n                                        5/16\n\nLandgericht aus:\n\n\"Zudem muss sich hier die überlange, vom Angeklagten nicht verursachte Verfahrensdauer strafmildernd auswirken, denn in der Zeit vom 12. Juni 1997 (Datum der\nAnklage) bis zum 1. August 2000 (Datum des Eröffnungsbeschlusses) ist es zu einer der Vorschrift des Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 MRK zuwiderlaufenden Verfahrensverzögerung gekommen. Diese Verzögerung, die an der Überlastung der zuständigen Strafkammer lag, stellt zwar kein Verfahrenshindernis dar, wirkt sich aber\nerheblich zu Gunsten des Angeklagten aus. Bei der Berechnung der Dauer der\nÜberlänge ist allerdings die Frist zur Stellungnahme der Verteidigung (bis zum\n1.10.1997) sowie eine gewisse Vorbereitungszeit dem Landgericht zuzubilligen, sodass die den Strafverfolgungsbehörden anzulastende Zeitverzögerung ca. 2 1/2\nJahre beträgt.\n\nDemgegenüber stellt die Dauer der Ermittlungen, berechnet von Juni 1995 (erste          18\nVernehmung als Beschuldigter) bis zur Anklageerhebung zwei Jahre später angesichts der Komplexität der Vorwürfe - angeklagt wurden 50 Betrugsstraftaten - und\nder Vielzahl von Beschuldigten keine rechtsstaatswidrige Verzögerung dar. Auch\nder Zeitablauf zwischen dem erstinstanzlichen Urteil vom 15. Dezember 2000, der\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. August 2001 und der erneuten\nHauptverhandlung im Juni 2002 ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht zu\nbeanstanden. Die Tatsache, dass ein Strafurteil in zweiter Instanz - auf Revision der\nStaatsanwaltschaft - nicht in vollem Umfang bestätigt wird, sondern eine erneute\nHauptverhandlung stattfinden muss, führt zwar ebenfalls zu einer vom Angeklagten\nnicht verursachten Verzögerung, die jedoch nicht der Justiz als ungerechtfertigte\nVerzögerung negativ angelastet werden kann, sondern ihren Grund in den - rechtsstaatlichen - Regelungen der Strafprozessordnung hat.\"\n\n Das Landgericht wies darauf hin, dass ohne die ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung von ca. 2 1/2 Jahren für die 13 abzuurteilenden Straftaten jeweils eine Freiheitsstrafe von unter einem Jahr angemessen gewesen wäre und diese zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr geführt hätte. Nunmehr seien unter\nBerücksichtigung aller übrigen Umstände Geldstrafen ausreichend, die zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen führten.\n\n  Die Voraussetzungen des § 59 StGB hielt die Strafkammer nicht für gegeben. Es         20\nsei zwar zu erwarten, dass der Beschwerdeführer künftig auch ohne Verurteilung keine Straftaten mehr begehen werde; zudem habe sich die Lebenssituation des Beschwerdeführers, der nicht mehr in der Branche arbeite, grundlegend gewandelt. Es\nlägen aber keine besonderen Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Beschwerdeführers vor, nach denen es angezeigt wäre, ihn von der Verurteilung zu verschonen. Der Beschwerdeführer habe - nicht zuletzt auf Grund seiner strafbaren Aktivitäten als erfolgreicher Telefonverkäufer - ein hohes Einkommen gehabt. Der\nverursachte Schaden sei beträchtlich und aller Voraussicht nach bleibend; zu einer\nSchadenswiedergutmachung sei es bislang nicht gekommen.\n\n\n\n                                         6/16\n\n                                         II.\n 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die         21\nstrafgerichtlichen Entscheidungen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit außer\nAcht gelassen hätten. Angesichts der überlangen und rechtsstaatswidrigen Dauer\ndes gegen ihn gerichteten Strafverfahrens wäre das Verfahren einzustellen gewesen.\nZumindest aber hätte § 59 StGB zur Anwendung kommen müssen. Es genüge nicht,\ndie festgestellten Verfahrensverzögerungen lediglich im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.\n\n  Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das rund neun Jahre dauernde Strafverfahren zu schweren physischen, psychischen und zeitlichen Belastungen geführt\nund ihn bei seiner beruflichen Tätigkeit in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt habe.\nEr sei einer mehrmonatigen Hauptverhandlung, zu der er aus Wien habe anreisen\nmüssen, ausgesetzt gewesen. Auch habe er durch das über neun Jahre schwebende\nStrafverfahren erhebliche berufliche Nachteile erlitten; die überlange Verfahrensdauer führe nämlich zu einer Verzögerung der Tilgung der Verurteilung im Bundeszentralregister. Die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von\nlediglich 2 1/2 Jahren werde dem tatsächlichen Ablauf des Ermittlungsverfahrens\nnicht gerecht. So habe das Landgericht zu Unrecht für die Zeit zwischen seiner Erstvernehmung und der Anklageerhebung eine der Justiz anzulastende Verzögerung\nverneint. Das Landgericht übersehe insoweit, dass das Verfahren trotz seiner Komplexität in zwei Jahren nur an wenigen Tagen gefördert worden sei. Entgegen der Ansicht der Strafkammer sei auch die Zeitspanne zwischen dem ersten Urteil vom\n15. Dezember 2000 und dem nach Aufhebung dieses Urteils ergangenen zweiten Urteil am 7. Juni 2002 als der Justiz zuzurechnende Verfahrensverzögerung anzusehen. Es ergebe sich so insgesamt eine Verfahrensverzögerung von etwa sechs Jahren, die von ihrer Länge her den Regelstrafrahmen der angeklagten Delikte\nausschöpfe und damit nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht ein kaum noch\nauszuräumendes Indiz für eine unerträgliche Rechtsstaatswidrigkeit darstelle und zur\nVerfahrenseinstellung führen müsse. Unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für wesentlich erachteten Gesichtspunkte\nmüsse - auch weil die Schuld nicht als erheblich einzustufen sei - eine Gesamtabwägung zu einer Verfahrenseinstellung führen.\n\n  Soweit man eine Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer bei der Strafzumessung im konkreten Fall für genügend erachten sollte, sei jedenfalls die Nichtanwendung des § 59 StGB zu beanstanden. Die Ausführungen des Landgerichts griffen\ninsoweit zu kurz; es hätte zumindest Erwägungen darüber anstellen müssen, ob die\nrechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anlass für eine Verwarnung mit Strafvorbehalt sein könne, den Anwendungsbereich des § 59 StGB im konkreten Fall eröffne. Eine Anwendung des\n§ 59 StGB hätte die durch das überlange Strafverfahren entstandenen Gesamtbelastungen verringert und wäre damit eher als die verhängte Strafe dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht geworden.\n\n\n                                         7/16\n\n 2. Die Bundesrepublik Deutschland sowie das Land Niedersachsen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme, haben davon aber keinen Gebrauch gemacht.\n\n  3. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat Stellungnahmen der Vorsitzenden der       25\nfünf Strafsenate übermittelt.\n\n a) Der Vorsitzende des 1. Strafsenats teilte mit, mit den in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen bereits befasst gewesen zu sein. Dabei teile\nder Senat die Ansicht des 3. Strafsenats, wonach allein die Verfahrensverlängerung,\ndie dadurch entstehe, dass auf Revision des Angeklagten ein Urteil aufgehoben und\ndie Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden sei,\nregelmäßig keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung begründe.\n\n b) Auch die Vorsitzende des 2. Strafsenats gab unter Hinweis auf einzelne Entscheidungen des Senats an, mit den in der Verfassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfragen mehrfach befasst gewesen zu sein. Von einer weitergehenden\nStellungnahme unter Berücksichtigung des Verfassungsrechts sah sie ab.\n\n  c) Der Vorsitzende des 3. Strafsenats, dessen Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen worden ist, wies darauf hin, die Verfassungsbeschwerde\nkönnte - soweit eine Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses angestrebt\nwerde - bereits unzulässig sein. Der Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer sei\nmit Beschluss des Senats vom 22. August 2001 rechtskräftig geworden, womit - die\nbeanstandete Verfahrensverzögerung sei vor diesem Zeitpunkt eingetreten - bindend\nfestgestellt sei, dass dadurch ein Verfahrenshindernis nicht begründet worden sei.\nDies könne zur Folge haben, dass die erst jetzt erhobene Verfassungsbeschwerde\ninsoweit verfristet sei; verfassungsrechtliche Einwendungen hätten bereits gegen die\nEntscheidung vom 22. August 2001 erhoben werden müssen. Im Übrigen sei ein die\nVerfassungsbeschwerde begründender Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip nicht\nzu erkennen. Eine von den Justizbehörden zu verantwortende Verfahrensverzögerung sei entsprechend den Feststellungen des Landgerichts nur für einen Zeitraum\nvon zweieinhalb Jahren zwischen Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens gegeben. Darüber hinaus beruhe die lange Verfahrensdauer nicht auf einem\nVerstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK. Angesichts des dem Verfahren zu Grunde liegenden komplexen Sachverhalts, dessen Beurteilung umfangreiche und aufwendige\nErmittlungen gegen eine große Anzahl von Beschuldigten erforderlich gemacht habe,\nund der Schwierigkeit der Rechtsprobleme sei die Gesamtdauer des Ermittlungsverfahrens nicht zu beanstanden. Die Verzögerung, die infolge der Aufhebung des ersten landgerichtlichen Urteils und der Zurückverweisung entstanden sei, begründe\nkeinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, da ein solcher Verfahrensgang\nAusfluss einer rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems sei. Die\nfestgestellte Verfahrensverzögerung habe das Landgericht rechtsfehlerfrei in der\nStrafzumessung berücksichtigt. Ein Extremfall, der Anlass für eine Verfahrenseinstellung hätte geben können, liege - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung\ndes Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs - nicht vor.\n\n\n\n                                         8/16\n\n d) Die Vorsitzende des 4. Strafsenats sah - bei gleichzeitigem Hinweis, dass der Senat wiederholt mit den in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen befasst\ngewesen sei - von einer Stellungnahme ab, da es sich bei der Frage, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliege, letztlich jeweils um eine Einzelfallentscheidung handele.\n\n e) Die Vorsitzende des 5. Strafsenats sah ebenfalls von einer Stellungnahme ab          30\nund verwies lediglich unter Hinweis auf eine in anderer Sache abgegebene Stellungnahme des Senats auf dessen ständige Spruchpraxis hin, eine gegen Art. 6 Abs. 1\nSatz 1 EMRK verstoßende Verfahrensverzögerung führe regelmäßig zu einer Berücksichtigung im Rahmen der Rechtsfolgenentscheidung.\n\n                                         III.\n  Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur              31\nDurchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer ergebenden Weise offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung maßgebenden Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits\nentschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Das Landgericht und der Bundesgerichtshof, der die Entscheidung des Landgerichts bestätigt hat, haben Bedeutung und\nTragweite von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem im Rechtsstaatsprinzip\nwurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verkannt.\n\n  1. a) Das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes fordert - nicht zuletzt im Interesse     32\ndes Beschuldigten - die angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens. Eine\nvon den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche Verzögerung des\nStrafverfahrens verletzt den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfGE 63, 45 <69>; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts <Vorprüfungsausschuss> vom 24. November 1983 - 2 BvR\n121/83 -, NJW 1984, S. 967).\n\n  Ob eine mit dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes nicht im Einklang stehende         33\nVerfahrensverzögerung vorliegt, bestimmt sich nach den besonderen Umständen\ndes Einzelfalls (vgl. BVerfGE 55, 349 <369> zur Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahrens), die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen (vgl. BGHSt 46, 159 <169, 171>). Regelmäßig\nvon Bedeutung sind dabei insbesondere der durch die Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands sowie das Ausmaß der mit der Dauer des schwebenden\nVerfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen. Keine Berücksichtigung finden hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte\nselbst verursacht hat (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts <Vorprüfungsausschuss> vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW\n1984, S. 967; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfas-\n\n\n                                         9/16\n\nsungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254).\n\n  b) Die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zwingt die         34\nStrafverfolgungsbehörden dazu, dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zu berücksichtigen. So wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein dazu anhält, in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die eingesetzten Mittel der\nStrafverfolgung und der Bestrafung unter Berücksichtigung der mit ihnen verbundenen Grundrechtsbeschränkungen für den Betroffenen noch in einem angemessenen\nVerhältnis zum dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 92,\n277 <326>; vgl. schon BVerfGE 46, 17 <29>; im Zusammenhang mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren siehe auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992,\nS. 2472, 2473; ferner Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April\n1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254, 3255), verpflichtet er im Falle eines mit\ndem Rechtsstaatsprinzip nicht im Einklang stehenden überlangen Verfahrens zu\nsorgfältiger Prüfung, ob und mit welchen Mitteln der Staat gegen den Betroffenen\n(noch) strafrechtlich vorgehen kann. Ein Strafverfahren von überlanger Dauer kann\nden Beschuldigten - zumal dann, wenn die Dauer durch vermeidbare Verzögerung\nder Justizorgane bedingt ist - zusätzlichen fühlbaren Belastungen aussetzen (vgl. für\ndas Disziplinarverfahren BVerfGE 46, 17 <29>), die in ihren Auswirkungen der Sanktion selbst gleichkommen können. Infolge des Zeitablaufs veränderte Umstände können negative Wirkungen, die von einer staatlichen Sanktion für das künftige Leben\ndes Betroffenen zu erwarten sind (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), etwa bei einem zwischenzeitlich integrierten Täter, verstärken. Diese Folgen staatlich verschuldeter Verzögerung sind von den Strafverfolgungsbehörden von Verfassungs wegen bei der\nVerhältnismäßigkeitsprüfung ebenso zu berücksichtigen wie die bereits erwähnten\nUmstände, die den Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot begründet haben (vgl.\nBeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n5. Februar 2003 - 2 BvR 327/02 u.a. -).\n\n  c) Die verfassungsrechtlich gebotenen Folgen aus einer Verfahrensverzögerung            35\nziehen Gerichte und Anklagebehörden in Anwendung des Straf- und Strafverfahrensrechts unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Ihre Möglichkeiten reichen von einer Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153 a StPO, einer Beschränkung der Strafverfolgung nach §§ 154, 154 a StPO über eine Beendigung des\nVerfahrens durch das Absehen von Strafe oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt\nbis hin zu einer Berücksichtigung bei der Strafzumessung (vgl. Beschluss der\n2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 -\n2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254; ferner Beschluss der 2. Kammer des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1994 - 2 BvR 1072/94 -, NJW\n1995, S. 1277). Mit Blick auf die Bedeutung der vom Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes geforderten Verfahrensbeschleunigung ist es regelmäßig angezeigt, dass\nArt und Umfang der Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich festgestellt\nund das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstands näher bestimmt werden\n\n\n\n                                         10/16\n\n(vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts <Vorprüfungsausschuss> vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7.\nMärz 1997 - 2 BvR 2173/96 -, NStZ 1997, S. 591; siehe auch EGMR, EuGRZ 1983,\nS. 371, 381 f.). Reichen die gesetzlich bestehenden Möglichkeiten in Fällen, in denen\ndas Ausmaß der Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und zu besonderen Belastungen des Betroffenen geführt hat, nicht aus, kommt die Einstellung wegen\neines von Verfassungs wegen anzunehmenden Verfahrenshindernisses in Betracht\n(vgl. allgemein zur Annahme eines Verfahrenshindernisses bei einem Verstoß gegen\nden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz BVerfGE 92, 277 <326 ff.>; im Zusammenhang\nmit der überlangen Verfahrensdauer früher schon Beschluss des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts <Vorprüfungsausschuss> vom 24. November 1983\n- 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967; ferner Beschluss der 2. Kammer des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW\n1993, S. 3254, 3255; der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgend\nBGHSt 46, 159 <169 ff.>).\n\n 2. Gemessen daran hält der den Beschwerdeführer zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilende Strafausspruch des Landgerichts sowie der ihn bestätigende Beschluss\ndes Bundesgerichtshofs einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die\nEntscheidungen lassen nicht erkennen, ob die ausgesprochene, in Art. 2 Abs. 1 GG\neingreifende Rechtsfolge angesichts der von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortenden erheblichen Verzögerung des Strafverfahrens noch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, an dem Strafen grundsätzlich zu messen sind, im Einklang\nsteht.\n\n a) Die erheblichen Verzögerungen, mit denen das Verfahren von den Ermittlungsbehörden und dem Landgericht betrieben worden ist, und dadurch bedingt die Gesamtdauer des Verfahrens von fast 7 1/2 Jahren seit Kenntnis des Beschwerdeführers von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss\nsind mit rechtsstaatlichen Anforderungen an die Durchführung eines Strafverfahrens\nnicht vereinbar.\n\n  Die Verfahrensdauer von 7 1/2 Jahren ist - für sich betrachtet - unangemessen lang        38\nund wird auch nicht durch die besonderen Schwierigkeiten der Sache oder ihren besonderen Umfang gerechtfertigt. Auch wenn das Strafverfahren ursprünglich auf die\nAufklärung einer Reihe von Straftaten gerichtet war und mehr als 20 Beschuldigte betraf, bedurfte es zur Aburteilung der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfe keiner so langen Zeit. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass die zeitintensiven Ermittlungen vor allem im Jahr 1994 und damit zu einer Zeit durchgeführt worden sind,\nals der Beschwerdeführer noch gar nicht von einem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis gesetzt war. Diese Zeiten der Ermittlungen finden dementsprechend bei der Bemessung der Verfahrensdauer zu Lasten des Beschwerdeführers noch gar keine Berücksichtigung und können für die Länge des gegen den\nBeschwerdeführer geführten Verfahrens deshalb nicht als rechtfertigender Grund\n\n\n                                          11/16\n\ndienen.\n\n  Hinzu kommen nicht zu erklärende Verfahrensverzögerungen, die allein von der              39\nJustiz verursacht worden sind. Betroffen ist zunächst die Zeit zwischen der Zustellung der Anklage im Juni 1997 und der Eröffnung des Hauptverfahrens im August\n2000, in der das Verfahren - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - unter\nVerstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht gefördert worden ist.\n\n Dies gilt auch für die Zeit zwischen der Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers am 8. Juni 1995 bis zur Abtrennung des Verfahrens am 12. Juni 1997. In\ndieser Zeit haben zwar weitere Vernehmungen (von Zeugen und Beschuldigten)\nstattgefunden; auch haben die Strafverfolgungsbehörden in Aktenvermerken Ermmittlungsergebnisse zusammengefasst, rechtliche Bewertungen vorgenommen und\nso - an wenigen Tagen - das Verfahren gefördert. Doch finden sich erhebliche Zeiträume, in denen seitens der Strafverfolgungsbehörden erkennbar keine Schritte zum\nweiteren Fortgang unternommen worden sind. So ist nicht nachzuvollziehen, warum\nes nach der Vernehmung des Beschwerdeführers am 8. Juni 1995 bis zum 20. November 1995 dauerte, bis als nächste Ermittlungsmaßnahme eine weitere Beschuldigtenvernehmung stattfand. Ebenso wenig ist erklärlich, wie im Anschluss an eine\nweitere Beschuldigtenvernehmung am 30. November 1995 weitere fünf Monate vergehen mussten, bis als nächste Maßnahme die Anhörung eines Zeugen folgte. Die\nFertigung eines Aktenvermerks am 13. März 1996 sowie der Eingang eines Akteneinsichtsgesuchs des Beschwerdeführers im Mai 1996 stellen jedenfalls keinen\nGrund dar, der ein solches Verstreichenlassen von Zeit rechtfertigen könnte.\n\n  Auch erklärt sich nicht, warum die Polizei der Aufforderung der Staatsanwaltschaft        41\nvom 24. Juli 1996, den Beschwerdeführer erneut zu vernehmen, erst mit der Vorladung vom 18. Oktober 1996 nachkam und offenbar auch ansonsten das Verfahren\nnicht weiter förderte. Schließlich ist es - trotz zwischenzeitlicher Kontakte der Staatsanwaltschaft mit dem Verteidiger des Beschwerdeführers - nur schwer nachzuvollziehen, dass es nach der Mitteilung des Beschwerdeführers im Januar 1997, er werde\nsich zur Sache nicht weiter einlassen, fünf Monate dauerte, bis es zur Verfahrensabtrennung und Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer kam. Trotz des Umstands, dass das Verfahren zwischenzeitlich durch die eine oder andere Maßnahme\nseinen Fortgang erhielt, lässt sich zumindest ein Zeitraum von einem Jahr feststellen,\nin dem es unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zu keinerlei verfahrensfördernden Maßnahmen gekommen ist.\n\n  Dass das Landgericht demgegenüber den Standpunkt vertreten hat, angesichts der            42\nKomplexität der Vorwürfe und der Vielzahl der Beschuldigten sei eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht eingetreten, lässt erkennen, dass das Landgericht Bedeutung und Tragweite des Gebots einer angemessenen Verfahrensbeschleunigung verkannt hat. Soweit sich dies den Akten entnehmen lässt, sind für die\nVerzögerung während dieser Zeit nicht umfangreiche Ermittlungen, sondern allein\nder Umstand verantwortlich, dass von Seiten der Strafverfolgungsbehörden nichts\n\n\n\n                                          12/16\n\nunternommen worden ist.\n\n  Diese Einschätzung des Landgerichts wird noch weniger verständlich vor dem Hintergrund, dass es in der Beweisaufnahme Hinweise auf eine Erkrankung des polizeilichen Sachbearbeiters gegeben hat, die möglicherweise für eine zögerliche Sachbearbeitung in der fraglichen Zeit verantwortlich gewesen sein könnte. Wenn das\nLandgericht allein darauf abstellt, der polizeiliche Sachbearbeiter sei jedenfalls an\nsechs Tagen, an denen er in dieser Zeit Vernehmungen durchgeführt habe, nicht\nkrank gewesen, versperrt es sich den Blick auf eine den Interessen des Beschwerdeführers an einer angemessenen Beschleunigung des Strafverfahrens gerecht werdenden Betrachtung des Ermittlungszeitraums zwischen Juni 1995 und Juni 1997. Es\nwäre bei dieser Sachlage von Verfassungs wegen geboten gewesen, die wahren\nUmstände einer möglichen Erkrankung des Polizeibeamten und ihre tatsächlichen\nFolgen für das Verfahren gegen den Beschwerdeführer, etwa durch Vernehmung des\nBeamten oder des zu diesem Zeitpunkt für das Ermittlungsverfahren zuständigen\nStaatsanwalts, weiter aufzuklären.\n\n  Demgegenüber ist die Zeitspanne zwischen der ersten landgerichtlichen Verurteilung am 15. Dezember 2000 und der das Verfahren abschließenden Entscheidung\ndes Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2002 grundsätzlich nicht als eine der\nJustiz anzulastende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung anzusehen. Es ist\nvon Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, die infolge der Durchführung eines\nRevisionsverfahrens verstrichene Zeit - von Ausnahmen abgesehen, in denen das\nRevisionsverfahren der Korrektur offensichtlich der Justiz anzulastender Verfahrensfehler dient (vgl. EGMR, NJW 2002, S. 2856, 2857) - nicht der ermittelten Überlänge\ndes Verfahrens hinzuzurechnen. Dieser Zeitbedarf folgt aus einer rechtsstaatlichen\nAusgestaltung des Rechtsmittelverfahrens (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 29/03 -).\n\n  Dies hindert freilich nicht, nach allgemeinen Grundsätzen Zeiten als rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung anzusehen, in denen es Strafverfolgungsbehörden\noder Gerichte nach Aufhebung durch das Revisionsgericht unterlassen haben, das\nVerfahren in der gebotenen Weise weiter zu fördern. Steht - wie im zu Grunde liegenden Fall - nach dem Hinweis des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom\n22. August 2001 - ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK im Raum und führt\ndas nunmehr zur Entscheidung berufene Landgericht die neue Hauptverhandlung\nerst mehr als acht Monate nach Eingang der Akten vom Revisionsgericht durch, liegt\nes nahe, insoweit einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot anzunehmen. Je\nlänger ein Verfahren auf Grund von von der Strafjustiz zu verantwortenden Verzögerungen dauert, umso größere Anstrengungen müssen Strafverfolgungsorgane und\nGerichte unternehmen, das Verfahren alsbald zu einem Ende zu bringen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n5. Februar 2003 - 2 BvR 327/02 u.a. -).\n\n b) Das Landgericht hat die lange Verfahrensdauer, die damit für den Beschwerde-        46\n\n\n\n                                        13/16\n\nführer einhergehenden besonderen Belastungen und justizbedingte Verfahrensverzögerungen bei seiner Entscheidung mit berücksichtigt. Es hat ausdrücklich einen\nVerstoß gegen das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK niedergelegte Beschleunigungsgebot angenommen und es insoweit für notwendig erachtet, dies in seiner Strafzumessung auszugleichen. Anstelle einer an sich verwirkten Freiheitsstrafe hat es auf eine\nGesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen erkannt.\n\n  Diese Sichtweise, die der Bundesgerichtshof unbeanstandet lässt, wird der Bedeutung des durch die Verfahrensverzögerung bewirkten Verstoßes gegen ein faires\nrechtsstaatliches Verfahren in angemessener Zeit nicht gerecht. Insoweit steht die\nausgesprochene Rechtsfolge auf der Grundlage der der Entscheidung beigefügten\nBegründung mit dem Prinzip verhältnismäßigen Strafens nicht in Einklang.\n\n  Dies ergibt sich schon daraus, dass das Landgericht sowohl in dem Zeitraum zwischen Juni 1995 und Juni 1997 als auch in der Zeit nach der ersten Entscheidung des\nBundesgerichtshofs vom 24. August 2001 keine Verfahrensverzögerung gesehen\nhat und dementsprechend bei seiner Bemessung der Strafe lediglich von der Strafjustiz anzulastenden Verzögerungszeiten von etwa 2 1/2 Jahren ausgegangen ist.\nBerücksichtigt man demgegenüber einen weiteren Zeitraum von zumindest einem\nJahr, während dessen vor Anklageerhebung keine Förderung des Verfahrens erfolgt\nist, und stellt zudem in Rechnung, dass die neue Hauptverhandlung vor dem Landgericht - wie ursprünglich von diesem auch ins Auge gefasst - vier bis fünf Monate früher\nhätte stattfinden können, ergibt sich angesichts der erheblich veränderten Bemessungsgrundlage ohne Weiteres die Notwendigkeit, die Zumessung der einzelnen verhängten Strafen einer erneuten Überprüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\nzu unterziehen.\n\n Dieser Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip wiegt freilich nicht so             49\nschwer, dass von Verfassungs wegen ein Verfahrenshindernis anzunehmen und das\nVerfahren vom Bundesverfassungsgericht einzustellen wäre. Der landgerichtliche\nHinweis auf den vom Beschwerdeführer angerichteten Schaden sowie auf die Vielzahl der von ihm begangenen Straftaten steht - auch nach dem langen Zeitablauf seit\nTatbegehung - der Einschätzung entgegen, jede strafrechtliche Sanktion sei zum jetzigen Zeitpunkt von vornherein unverhältnismäßig.\n\n  Es wird - nach Aufhebung der Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht -          50\nAufgabe des Landgerichts sein, die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung eines\njetzt noch bestehenden Interesses an der Strafverfolgung einerseits und des Eingriffs\nin die Rechte des Beschwerdeführers andererseits vorzunehmen. Dabei wird zu entscheiden sein, ob die von ihm begangenen Straftaten eine förmliche Sanktion erfordern oder ob das Verfahren möglicherweise in Anwendung von § 59 StGB ohne den\nVollzug einer solchen Sanktion abgeschlossen werden kann.\n\n Insoweit wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, dass auch nach der               51\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Anwendung des § 59 StGB im Fall\nüberlanger Verfahrensdauer und rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung nicht\n\n\n                                         14/16\n\nausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 27, 274 <275 f.>; StV 1995, S. 19 <20>). Zwar rechtfertigt das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht für sich\ngenommen eine Verwarnung mit Strafvorbehalt, ist also nicht ohne Weiteres ein besonderer Umstand im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, der die Anwendung\nder Vorschrift rechtfertigen könnte. Eine überlange Verfahrensdauer kann aber im\nRahmen der nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB anzustellenden Gesamtwürdigung\nvon Tat und Persönlichkeit des Täters eine gewichtige Rolle spielen und so den Ausschlag für die Annahme besonderer Umstände geben, die es angezeigt erscheinen\nlassen können, einen Täter insgesamt von Strafe zu verschonen. Dass es das Landgericht im Übrigen unterlassen hat, darauf bei seinen Überlegungen zur Nichtanwendung des § 59 StGB einzugehen, und insoweit allein auf die fehlende Schadenswiedergutmachung durch den Beschwerdeführer abgestellt hat, lässt erkennen, dass\ndas Landgericht die bei der Feststellung der Rechtsfolge zu beachtende Bedeutung\ndes Beschleunigungsgebots aus dem Blick verloren hat.\n\n 3. Die mit der Verfassung nicht in Einklang stehenden Entscheidungen sind im          52\nRechtsfolgenausspruch aufzuheben, das Ausgangsverfahren ist an das Landgericht\nzurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).\n\n 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.                            53\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  54\n\n              Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        15/16\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n25. Juli 2003 - 2 BvR 153/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 2003 - 2 BvR 153/03 - Rn. (1 - 54), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030725_2bvr015303.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030725.2bvr015303\n\n\n\n\n                                     16/16\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/07/rk20030725_2bvr015303.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-07-25/2-bvr-153-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":17},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/07/rk20030725_2bvr015303.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/07/rk20030725_2bvr015303.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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