{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030716.1bvr080103","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2003-07-16","aktenzeichen":"1 BvR 801/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 801/03 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Rechtsanwalts D...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Christian Westerhausen und Koll.,\n                   Heinrich-Beck-Straße 57, 09112 Chemnitz -\n    gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden\n          vom 20. März 2003 - 16 U 2106/02 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Jaeger\n                                  und die Richter Hömig,\n                                  Bryde\n\nam 16. Juli 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, inwieweit ein Rechtsanwalt für Äußerungen im Rahmen eines Mandats persönlich zur Verantwortung gezogen werden\nkann.\n\n 1. Als Rechtsanwalt, der mit der Durchsetzung einer Forderung beauftragt und vom       2\nMandanten darüber informiert worden war, die Schuldnerin sei zahlungsunfähig,\nnahm der Beschwerdeführer eine Bank im Namen seines Mandanten aus einer\nselbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch. Sein Schreiben enthielt folgende\nPassage:\n\n\"... Für den Fall, dass - widererwartend - die Hauptschuldnerin Zahlung leistet, werden wir Ihnen den Betrag unvermittelt zurückerstatten.\n\nMit einer solchen Zahlung der Hauptschuldnerin ist jedoch nach Auskunft unserer         4\nMandantschaft, mangels Zahlungsfähigkeit nicht zu rechnen. ...\"\n\n Die Schuldnerin war nicht zahlungsunfähig. Sie nahm den Beschwerdeführer in eigener Person auf Unterlassung dieser Äußerung in Anspruch. Vor dem Oberlandesgericht war ihre Klage zum Teil erfolgreich. Das Oberlandesgericht sah den Beschwerdeführer als Störer an. Er habe sich den Inhalt einer fremden, nicht den\nTatsachen entsprechenden und herabsetzenden Äußerung zu Eigen gemacht. Er sei\n\n\n\n                                          1/5\n\nverpflichtet gewesen, die Information sorgfältig zu überprüfen.\n\n 2. Mit seiner gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 5 und Art. 12\nGG. Die angegriffene Entscheidung führe zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung seiner grundrechtlichen Freiheiten. Auch eine Tatsachenäußerung, die sich im\nNachhinein als unwahr herausstelle, genieße zunächst einmal den Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit. Es gebe für einen Rechtsanwalt im Hinblick auf Mandanteninformationen keine generelle Verpflichtung zur Nachforschung.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.\n\n  1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche        8\nBedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Nach der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts unterliegt die durch den Grundsatz der freien Advokatur\ngekennzeichnete anwaltliche Berufsausübung unter der Herrschaft des Grundgesetzes der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des Einzelnen (BVerfGE 50,\n16 <29>; 63, 266 <284>). Der Rechtsanwalt hat als Organ der Rechtspflege und als\nberufener Berater und Vertreter der Rechtsuchenden die Aufgabe, zum Finden einer\nsachgerechten Entscheidung beizutragen und die rechtsunkundige Partei vor der\nGefahr des Rechtsverlustes zu schützen. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erlaubt\nes dem Anwalt, nicht immer schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen\n(vgl. BVerfGE 76, 171 <192>).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der          9\nGrundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n a) Das Urteil des Oberlandesgerichts begegnet allerdings erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es wird - gemessen an den vom Bundesverfassungsgericht\nentwickelten Grundsätzen zur Überprüfbarkeit fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl.\nBVerfGE 18, 85 <92 f.>; 85, 248 <257 f.>) - bei Auslegung und Anwendung der\n§§ 824, 1004 BGB den Maßstäben von Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht.\n\n Im Hinblick auf die Schranken, die Art. 5 Abs. 1 GG der Rechtsanwendung setzt,       11\nhaben die Gerichte bei ihrer Entscheidung dem Einfluss der Meinungsfreiheit auf die\nVorschriften des Zivilrechts Rechnung zu tragen. Die Wahrung der wertsetzenden\nBedeutung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfordert regelmäßig eine Abwägung zwischen der in der Unterlassungsverurteilung liegenden Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit einerseits und der Gefährdung des von den genannten Bestimmungen\ngeschützten Rechtsgutes durch die Äußerung andererseits (vgl. BVerfGE 93, 266\n<292>). Zu den wesentlichen Abwägungsgesichtspunkten gehört die Funktion, in\nwelcher der sich Äußernde seine Behauptung aufgestellt hat. Dies hat das Bundes-\n\n\n                                          2/5\n\nverfassungsgericht für Äußerungen eines Rechtsanwalts in einem berufsrechtlichen\nZusammenhang ausdrücklich anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des\nErsten Senats, NJW 2000, S. 199 f.). Der von der Äußerung Betroffene wird hierdurch nicht schutzlos gestellt; er kann sich zur Verteidigung seiner Rechte an den\nProzessgegner halten, dem die Äußerung zuzurechnen ist.\n\n Die Argumentation des Oberlandesgerichts, der Beschwerdeführer habe sich den           12\nSachverhalt, den ihm sein Mandant unterbreitet habe, in seinen Schriftsätzen als persönliche Behauptung zu Eigen gemacht, beruht auch auf einer Verkennung der Bedeutung der Berufsfreiheit und verletzt den Beschwerdeführer unverhältnismäßig in\nseinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Träfe diese Auffassung zu und müsste ein\nRechtsanwalt befürchten, regelmäßig persönlich belangt zu werden, wenn er in seiner beruflichen Funktion Informationen seines Mandanten in gehöriger Form weitergibt, würde die ordnungsgemäße Interessenvertretung und damit ein wesentlicher\nTeil anwaltlicher Berufsausübung unterbunden. Nur im Ausnahmefall kann die Berücksichtigung der Gesamtumstände eine persönliche Verantwortung nahe legen.\nWird ein Rechtsanwalt indessen für seinen Mandanten tätig und führt er dazu wörtlich\n\"nach Auskunft unserer Mandantschaft\" aus, geht es nicht um einen Quellennachweis, sondern um die Durchsetzung eben dieser Mandantenposition im Namen des\nMandanten. Einem Rechtsanwalt als berufenem Berater und Vertreter muss in allen\nRechtsangelegenheiten die unerlässliche Äußerungsfreiheit zukommen, die seine\nStellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege erfordert (vgl. BVerfG, Beschluss\nder 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1996, S. 3267). Eine regelmäßige Kontrolle\nder vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen kann berufsrechtlich nicht verlangt werden. Eine solche Verpflichtung würde das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und\nMandant zerstören (vgl. Römermann/Hartung, Anwaltliches Berufsrecht, 2002, § 17\nRn. 9 ; Feuerich/Braun, Bundesrechtsanwaltsordnung, Kommentar, 6. Aufl., 2003,\n§ 43 a Rn. 39, 40).\n\n  b) Trotz dieser Bedenken ist ein verfassungsrechtliches Eingreifen im konkreten       13\nFall nicht geboten. Es ist nicht davon auszugehen, dass die angegriffene Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung der genannten Grundrechte beruht. Dem\nBeschwerdeführer entsteht im Übrigen durch die Versagung der Entscheidung zur\nSache auch kein besonders schwerer Nachteil. Die einmalige Verletzung seiner\nGrundrechte betrifft ihn vorliegend nicht in existentieller Weise. Es muss nicht befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft von der Ausübung seiner\nGrundrechte Abstand nehmen wird (vgl. zu diesem Maßstab BVerfGE 90, 22 <25>).\nDer Tenor der angegriffenen Entscheidung enthält - nach einseitiger Erledigterklärung - keine Unterlassungsverpflichtung, deren Erzwingung in Betracht käme. Das\nUrteil beschwert den Beschwerdeführer letztlich nur im Hinblick auf die Kosten.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n\n\n\n                                         3/5\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).   15\n\n              Jaeger                Hömig                 Bryde\n\n\n\n\n                                      4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n16. Juli 2003 - 1 BvR 801/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2003\n                - 1 BvR 801/03 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030716_1bvr080103.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030716.1bvr080103\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-07-16/1-bvr-801-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 824","ref_norm":"824","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-07-16/1-bvr-801-03","retrieved":"2026-07-10 10:51:41.783599+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-07-16/1-bvr-801-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2003-07-16","dockets":["1 BvR 801/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030716.1bvr080103","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030716.1bvr080103"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 16.07.2003 – 1 BvR 801/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-07-16/1-bvr-801-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":2},{"id":"BGB/824","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"824","label":"§ 824 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1004","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1004","label":"§ 1004 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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