{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030704.1bvr013300","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2003-07-04","aktenzeichen":"1 BvR 133/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 133/00 -\n\n                                    In dem Verfahren\n                                          über\n                              die Verfassungsbeschwerde\n\n1.         der Frau Sch...,\n\n2.         der Frau Sch...,\n\n3.         des Herrn W...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Roland Wötzel,\n                    Otto-Schmiedt-Straße 26, 04179 Leipzig -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Dezember 1999 - 3 W\n   1583/98 -,\n\nb) den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Leipzig vom 12. Januar\n   1998 - Bodensonderungsverfahren 3/95 der Stadt Leipzig -,\n\nc) den Sonderungsteilbescheid der Stadt Leipzig vom 6. Juni 1997 - Bodensonderungsverfahren 3/95 -,\n\n2. mittelbar gegen\ndas Gesetz über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach\nder Karte (Bodensonderungsgesetz - BoSoG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S.\n2182, 2215)\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   die Richterin Jaeger\n                                   und die Richter Hömig,\n                                   Bryde\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Juli 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung der Entschädigung in einem    1\nVerfahren der ergänzenden Bodenneuordnung nach dem Bodensonderungsgesetz\n(BoSoG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182, 2215).\n\n\n\n\n                                          1/5\n\n                                           I.\n  Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass die ihnen von der Bodensonderungsbehörde zuerkannte und vom Oberlandesgericht (vgl. VIZ 2000, S. 300) bestätigte\nEntschädigung unter Verletzung ihrer Verfassungsrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 14\nAbs. 1 und 3 sowie Art. 20 Abs. 3 GG zu niedrig bemessen worden ist. Zu der von ihnen deshalb gegen die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und des Oberlandesgerichts erhobenen Verfassungsbeschwerde, die sich mittelbar auch gegen das\nBodensonderungsgesetz richtet, haben neben anderen das Bundesministerium der\nJustiz namens der Bundesregierung und das Sächsische Staatsministerium der Justiz Stellung genommen.\n\n                                           II.\n Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.                     3\n\n 1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG nicht zu, weil nach der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen ist, dass es mit\nder Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn die von einer Bodensonderung betroffenen Grundstückseigentümer nach dem Bodensonderungsgesetz nur hinsichtlich des Werts der in das Verfahren einbezogenen Bodenflächen entschädigt werden, nicht aber auch für aufstehende Gebäude, und zwar auch dann,\nwenn an diesen Gebäuden selbständiges Eigentum nicht entstanden ist (vgl.\nBVerfGE 101, 54 <74 ff.>, sowie mit Blick auf die entsprechende Fragestellung im\nAnwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes <SachenRBerG>\nBVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, VIZ 2001, S. 330 <332>).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht gemäß § 93 a Abs. 2                5\nBuchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt\ngerügten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine\nAussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen\nwegen der Auslegung und Anwendung des § 20 Abs. 3 SachenRBerG in Verbindung\nmit § 15 Abs. 1 Satz 1 BoSoG gegen die in der Beschwerdeschrift genannten Rechte\nder Beschwerdeführer verstoßen, sind nicht ersichtlich. Die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und des Oberlandesgerichts sind insbesondere im Hinblick auf\nArt. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot nicht zu beanstanden.\n\n a) Willkürlich ist ein Richterspruch nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt            6\nrechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung allerdings noch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die\nRechtslage in krasser Weise verkannt wird. Davon kann jedoch nicht gesprochen\nwerden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinander setzt und\nseine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 89, 1\n<13 f.>).\n\n\n\n                                           2/5\n\n  b) Bei Anlegung dieses Maßstabs kommt die Annahme von Willkür nicht in Betracht.      7\nDies gilt sowohl hinsichtlich der den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegenden Auffassung, bei der Berechnung der Entschädigung für die von dem Teilsonderungsbescheid erfasste Teilfläche des aus einem Grundstück bestehenden Sonderungsgebiets seien die für Verkehrs- und Grünflächen verwendeten Grundstücksteile\nmit einem niedrigeren Bodenwert zu berücksichtigen als die übrigen Teile des betroffenen Grundstücks (vgl. nachstehend aa), als auch hinsichtlich der Bestimmung des\nfür die Wertermittlung maßgeblichen Zeitpunkts (vgl. nachfolgend bb).\n\n  aa) Das Oberlandesgericht hat im angegriffenen Beschluss für die Berechnung der       8\nden Beschwerdeführern zustehenden Entschädigung zunächst nach § 20 Abs. 3 SachenRBerG einen Durchschnittswert auf der Grundlage der verschiedenen Nutzungen der Grundstücksteilflächen gebildet und für die zu Wohnzwecken genutzten\nGrundstücksteile einen Bodenrichtwert von 320 DM/qm, für die als Verkehrs- und\nGrünflächen verwendeten Teilflächen dagegen einen Wert von nur 30 DM/qm angesetzt. Die maßgeblichen Vorschriften des einfachen Rechts und die Gesetzesmaterialien mögen zwar auch ein anderes Ergebnis zulassen, es vielleicht sogar nahe legen (vgl. dazu OLG Dresden, VIZ 2001, S. 687 <690>). Die vom Oberlandesgericht\nhier vertretene Rechtsauffassung ist jedoch nachvollziehbar begründet und rechtlich\nnicht unvertretbar.\n\n  Dass § 20 Abs. 3 Satz 1 SachenRBerG nicht ausdrücklich von Grundstücksteilflächen spricht und das Oberlandesgericht die Vorschrift angewandt hat, obwohl das\nSonderungsgebiet hier allein aus dem streitgegenständlichen Grundstück besteht,\nlässt sich schon damit rechtfertigen, dass nach § 5 Abs. 1 BoSoG, auf den § 20 Abs.\n3 Satz 1 SachenRBerG Bezug nimmt, neben Grundstücken auch \"Teile hiervon\" in\nein Sonderungsverfahren einbezogen werden können und auch § 20 Abs. 4 Sachen-RBerG für die Ermittlung des durchschnittlichen Bodenwerts außer Grundstücken\nausdrücklich Grundstücksteilflächen nennt. Auch die Entstehungsgeschichte des\n§ 20 Abs. 3 SachenRBerG sowie Sinn und Zweck der Vorschrift lassen nicht erkennen, dass sie ausschließlich Grundbuchgrundstücke im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Grundbuchordnung erfassen soll.\n\n  Wird deshalb § 20 Abs. 3 SachenRBerG mit dem Oberlandesgericht auch auf Teilflächen eines in die Bodenneuordnung einbezogenen Grundstücks angewendet,\nspricht im Übrigen der Wortlaut der Norm für die Auslegung in der angegriffenen Entscheidung, den Anteil der dem Grundstücksverkehr entzogenen Flächen mit einem\ngeringeren Wert wertmindernd zu berücksichtigen (so auch OLG Dresden, VIZ 2001,\nS. 687 <689 f.>). Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. dazu auch OLG\nDresden, VIZ 2001, S. 687 <690>) ist nicht so eindeutig, dass es verfassungsrechtlich geboten wäre, die am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung zu beanstanden.\nWie das Sächsische Staatsministerium der Justiz in seiner Stellungnahme nachvollziehbar ausgeführt hat, ist nach mehrfachen Änderungen der Regelungen im Entwurf\neines Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, auf denen die heutigen §§ 19 und 20 SachenRBerG beruhen (vgl. zuletzt Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestags-\n\n\n                                         3/5\n\nrechtsausschusses vom 27. April 1994, BTDrucks 12/7425, S. 16 f., 66 ff.), der Wille\ndes Gesetzgebers nicht mehr eindeutig erkennbar. Deshalb sind unterschiedliche\nAuslegungsergebnisse nicht von vornherein auszuschließen.\n\n    Abgesehen davon ist ein Verzicht auf eine separate Bewertung öffentlich genutzter oder dem Gemeingebrauch gewidmeter Flächen, wie ihn die Beschwerdeführer\nbefürworten, nicht ohne Folgeprobleme möglich. Ein solcher Verzicht bewirkt, dass\neine pauschale Entschädigung festgesetzt wird, die in ihrer Höhe nicht davon abhängt, ob in einem Plangebiet viele oder nur wenige Grundstücke öffentlich genutzt\nwerden. In Fällen, in denen ein Plangebiet einen hohen Anteil an Verkehrs- und\nGrünflächen aufweist, erfahren diese entschädigungsrechtlich eine erhebliche Wertsteigerung, weil der Drittelabzug vom Bodenrichtwert des mit Wohngebäuden bebauten Grundstücks-(teils) gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG die entschädigungsrechtliche Wertsteigerung der Verkehrs- und Grünflächen regelmäßig nicht\nauffangen wird. In Fällen mit niedrigem Anteil an Verkehrs- und Grünflächen tritt\ndemgegenüber entschädigungsrechtlich eine beträchtliche Wertminderung der mit\nWohngebäuden bebauten Grundstücke oder Grundstücksteilflächen ein. Für die angegriffene Auslegung des Oberlandesgerichts spricht, dass sie derartige Ergebnisse\nvermeidet.\n\n  bb) Ebenfalls unbegründet ist schließlich die Rüge, das Oberlandesgericht habe gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG auch dadurch verstoßen, dass es der Berechnung der Entschädigung für die der Wohnbebauung dienenden Grundstücksflächen den vom Gutachterausschuss zuletzt mitgeteilten niedrigeren Bodenrichtwert\nvon 320 DM/qm und nicht den zunächst angegebenen Wert von 370 DM/qm zugrunde gelegt hat. Die vom Gericht dazu angestellten Erwägungen rechtfertigen den Vorwurf der Willkür nicht. § 15 BoSoG bestimmt nicht ausdrücklich, welcher Zeitpunkt für\ndie Wertermittlung maßgeblich sein soll. § 19 Abs. 1 SachenRBerG, der für Ankaufsfälle nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz als entscheidenden Zeitpunkt die\nAbgabe eines Angebots zum Vertragsschluss nennt, wird im Schrifttum schon für seinen originären Anwendungsbereich für zu unpräzise gehalten (vgl. Bischoff, in: Eickmann, Sachenrechtsbereinigung, § 19 SachenRBerG Rn. 6 ff. <Stand: November\n1995>). Mit Rücksicht darauf hat das Oberlandesgericht auf den Zeitpunkt der Zustellung oder Auslegung des Sonderungsbescheids abgestellt und dazu ausgeführt,\ndass die Behörde erst zu diesem Zeitpunkt Klarheit über die Höhe der zu leistenden\nEntschädigung gewinne. Das ist nachvollziehbar und verfassungsrechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                    14\n\n               Jaeger                 Hömig                 Bryde\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2003 - 1 BvR 133/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2003 -\n                1 BvR 133/00 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030704_1bvr013300.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030704.1bvr013300\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-07-04/1-bvr-133-00","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":8},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"BoSoG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BoSoG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-07-04/1-bvr-133-00","retrieved":"2026-07-10 10:51:40.604308+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-07-04/1-bvr-133-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2003-07-04","dockets":["1 BvR 133/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030704.1bvr013300","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030704.1bvr013300"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 04.07.2003 – 1 BvR 133/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-07-04/1-bvr-133-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"SachenRBerG/20","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"20","label":"§ 20 SachenRBerG","mentions":8},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"SachenRBerG/19","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"19","label":"§ 19 SachenRBerG","mentions":3},{"id":"BoSoG/15","law":"BoSoG","abbreviation":"BoSoG","ref":"15","label":"§ 15 BoSoG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"BoSoG/5","law":"BoSoG","abbreviation":"BoSoG","ref":"5","label":"§ 5 BoSoG","mentions":1},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:51:40.604308+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}