{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20030630_1bvr202202","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030630.1bvr202202","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2003-06-30","aktenzeichen":"1 BvR 2022/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2022/02 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder M ... GmbH\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Clifford und Koll.,\n                   Mainzer Landstraße 46, 60325 Frankfurt am Main -\ngegen a) den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. Juli 2002\n         - 5 Ta 346/02 -,\n\n      b) den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juli 2002 -\n         3 Ca 10114/01 -,\n\n      c) den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2002\n         - 3 Ca 10114/01 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Jaeger\n                                und die Richter Hömig,\n                                Bryde\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Juni 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob ein fachgerichtliches Verfahren    1\nüber eine Schadensersatzklage eines Arbeitgebers gegen einen früheren Arbeitnehmer gemäß § 149 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG bis zum Abschluss eines Strafverfahrens ausgesetzt werden durfte.\n\n 1. Die Beschwerdeführerin nimmt im Ausgangsverfahren einen früheren Arbeitnehmer (den Beklagten des Ausgangsverfahrens) auf Schadensersatz in Anspruch. Der\nBeklagte soll die Beschwerdeführerin dadurch geschädigt haben, dass er es ihren\nVertragspartnern ermöglichte, nicht erbrachte Dienstleistungen ihr gegenüber abzurechnen. Dafür soll er \"Schmiergelder\" empfangen haben. Die zuständige Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Beklagten unter anderem wegen des dringenden Verdachts des Betrugs und der Untreue zu Lasten des Vermögens der\nBeschwerdeführerin.\n\n\n                                        1/6\n\n Vor dem Arbeitsgericht erkannte der Beklagte rund zwei Drittel des geltend gemachten Schadensersatzanspruches an. Der Beklagte bestreitet, dass der Beschwerdeführerin über die anerkannten Beträge hinaus Forderungen zustehen. Die\nBeschwerdeführerin begehrt nach dem Teilanerkenntnis noch die Zahlung von\n420.550,00 DM (= 215.023,80 Euro).\n\n Das Arbeitsgericht setzte im Juni 2002 das Verfahren gemäß § 149 ZPO bis zum            4\nAbschluss des Strafverfahrens gegen den Beklagten aus. Der sofortigen Beschwerde half es nicht ab. Das Landesarbeitsgericht wies die sofortige Beschwerde zurück.\nDie Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin blieb erfolglos.\n\n 2. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde die Verletzung           5\ndes Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)\nund des Art. 103 Abs. 1 GG durch die Entscheidungen des Arbeitsgerichts und des\nLandesarbeitsgerichts. Die Gerichte hätten ihren Anspruch auf Gewährung effektiven\nRechtsschutzes verletzt, weil es unverhältnismäßig gewesen sei, § 149 ZPO in der\nkonkreten Verfahrenssituation anzuwenden.\n\n 3. Zur Verfassungsbeschwerde sind das Hessische Ministerium der Justiz und der          6\nBeklagte des Ausgangsverfahrens angehört worden (§ 94 Abs. 2 und 3 BVerfGG).\nDer Beklagte hat sich nicht geäußert. Die Hessische Staatskanzlei hat die Auffassung vertreten, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig. Die Beschwerdeführerin\nhabe einen Grundrechtsverstoß nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.\n\n                                         II.\n Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93 a Abs. 2             7\nBVerfGG liegen nicht vor.\n\n Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Insbesondere die Voraussetzungen des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes in zivilrechtlichen Streitigkeiten (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip\n<Art. 20 Abs. 3 GG>) sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\ngeklärt (vgl. BVerfGE 88, 118 <123 ff.>; 93, 99 <107 f.>).\n\n Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in            9\n§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Gehörsrüge unzulässig. Im Übrigen       10\nhaben die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 149 Abs. 1 ZPO\nden Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes\n(Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) nicht verkannt.\n\n  1. Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie gewährleistet in zivilrechtlichen Streitigkeiten nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den\nGerichten offen steht. Sie garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschut-\n\n\n                                         2/6\n\nzes (vgl. BVerfGE 88, 118 <123 f.>; 93, 99 <107 f.>). Die Rechtsschutzgewährung\ndurch die Gerichte bedarf allerdings einer normativen Ausgestaltung durch eine Verfahrensordnung (vgl. nur BVerfGE 88, 118 <123 f.> m.w.N.; 93, 99 <107>). Das\nRechtsstaatsprinzip fordert für das gerichtliche Verfahren einen wirkungsvollen\nRechtsschutz des einzelnen Rechtsuchenden, andererseits aber auch die Herstellung von Rechtssicherheit, die voraussetzt, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 60, 253 <269>; 88, 118 <124>; 93, 99\n<107>).\n\n Auch der Richter muss die Tragweite des Grundrechts auf einen wirkungsvollen            12\nRechtsschutz beachten (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 88, 118 <125>). Er darf verfahrensrechtliche Regelungen, die den vorgenannten Grundsätzen widersprechen, nicht\nanwenden (Art. 100 Abs. 1 GG). Soweit Verfahrensvorschriften einen Auslegungsspielraum lassen, darf er sie nicht in einem Sinne auslegen, der zu einem solchen Widerspruch führen würde (BVerfGE 88, 118 <125>).\n\n  2. Nach diesem Maßstab verletzen die angegriffenen Entscheidungen des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts noch nicht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes.\n\n  a) Der Gesetzgeber hat den Widerstreit zwischen dem allgemeinen Interesse an           14\nRechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung einerseits und dem subjektiven Interesse des Rechtsuchenden an einem möglichst uneingeschränkten Rechtsschutz\nandererseits für Zivilverfahren, in denen die Entscheidung von einem vorgreiflichen\nRechtsverhältnis oder vom Verdacht einer Straftat beeinflusst wird, durch die Aussetzungsvorschriften der §§ 148, 149 ZPO gelöst.\n\n  Nach § 149 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits         15\nder Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss\nist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. Nach § 149 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der hier anwendbaren Neufassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27. Juli\n2001 (BGBl I S. 1887) hat das Gericht jedoch die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Das gilt nicht,\nwenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen (§ 149\nAbs. 2 Satz 2 ZPO).\n\n b) Die Gesetzeslage ist mit den verfassungsrechtlichen Garantien eines wirkungsvollen Rechtsschutzes vereinbar. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür,\ndass durch die Möglichkeit der Aussetzung eines Zivilprozesses gemäß § 149 ZPO\ndie Gefahr erhöht wird, dass strittige Rechtsverhältnisse nicht in angemessener Zeit\ngeklärt werden.\n\n Der Gesetzgeber hat den Gerichten mit § 149 ZPO die Möglichkeit eingeräumt, für         17\nein zivilgerichtliches Verfahren bei Bestehen eines Verdachts einer Straftat auf die\nErkenntnismöglichkeiten eines Strafverfahrens zurückzugreifen. Angesichts des\n\n\n\n                                          3/6\n\nAmtsermittlungsgrundsatzes im Strafverfahren ist es nicht fern liegend, davon auszugehen, dass die Wahrheitsermittlung erleichtert wird, wenn das Zivilgericht die Erkenntnisse des Strafverfahrens nutzen kann. Der Gesetzgeber hat dies allerdings\nnicht als Regelfall unterstellt, sondern die Abwägung im konkreten Einzelfall, ob die\nVerwertung des Strafverfahrens den Nachteil der Verzögerung der Entscheidung im\nZivilprozess durch die Aussetzung zu rechtfertigen vermag, den Gerichten überlassen, die hierüber nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden müssen.\n\n  Allerdings ist nicht gänzlich von der Hand zu weisen, dass die Zivilgerichte allzu freigiebig von der Möglichkeit der Aussetzung gemäß § 149 ZPO Gebrauch machen.\nDem ist der Gesetzgeber nunmehr jedenfalls durch die Neuregelung aufgrund des Zivilprozessreformgesetzes entgegengetreten. Das Risiko einer länger andauernden\nAussetzung des Zivilverfahrens gegen den Willen einer Partei wird durch § 149\nAbs. 2 ZPO wirkungsvoll begrenzt. Der Gesetzgeber hat § 149 ZPO ausdrücklich um\nden Absatz 2 ergänzt, um im \"Interesse der Parteien\" diesen eine \"Möglichkeit der\nEinflussnahme auf den Fortgang des Verfahrens auch vor Erledigung des Strafverfahrens\" einzuräumen (Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestagsrechtsausschusses, BTDrucks 14/6036, S. 121).\n\n Die Jahresfrist in § 149 Abs. 2 ZPO ist angesichts des Gestaltungsspielraums des            19\nGesetzgebers bei Verfahrensvorschriften nicht unangemessen. Ohnedies sind die Zivilgerichte gegebenenfalls auch schon vorher gemäß § 150 Satz 1 ZPO zur Aufhebung der Aussetzungsentscheidung angehalten, wenn hierzu im Einzelfall Anlass besteht.\n\n  c) Die Zivilrichter sind bei der Entscheidung über die Aussetzung gemäß § 149 ZPO          20\nverfassungsrechtlich verpflichtet, die Tragweite des Grundrechts auf wirkungsvollen\nRechtsschutz zu beachten (vgl. BVerfGE 88, 118 <125>). Deshalb sind sie verpflichtet, im Einzelnen sorgfältig abzuwägen, ob die (möglicherweise besseren) Aufklärungsmöglichkeiten eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens den Verzögerungseffekt\nim anhängigen Zivilrechtsstreit rechtfertigen können. Die ermessensleitenden Erwägungen sind in der Beschlussbegründung offen zu legen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist zu beachten, dass häufig ein Zuwarten, insbesondere wenn um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses gestritten wird, den Parteien nicht zumutbar ist (vgl.\n§ 9 Abs. 1, § 61 a Abs. 1 ArbGG). Dieser Gesichtspunkt tritt zurück, wenn - wie hier -\nausschließlich um Geldansprüche gestritten wird.\n\n  Vorliegend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Fachgerichte verkannt haben, dass sie eine Abwägung vorzunehmen und hierbei auch das\nInteresse der Parteien oder zumindest der Beschwerdeführerin an einer alsbaldigen\nErledigung des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits zu beachten und zu würdigen haben. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte angesichts der Komplexität des Sachverhalts zunächst eine Aussetzung des Rechtsstreits\ngemäß § 149 Abs. 1 ZPO für sinnvoll hielten. Das Bundesverfassungsgericht hat\nnicht zu kontrollieren, ob nicht auch eine andere Entscheidung möglich gewesen wä-\n\n\n\n                                            4/6\n\nre, sondern ob die getroffene Entscheidung im Rahmen des verfassungsrechtlich\nvorgegebenen Rahmens ergangen ist. Da nicht nur die Höhe der von der Beschwerdeführerin behaupteten Zuwendungen im Streite steht, sondern in Einzelfällen der\nErhalt der Zuwendungen selbst, war die Aussetzungsentscheidung der Fachgerichte\nzumindest vertretbar.\n\n  Allerdings wird das Arbeitsgericht, falls die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Antrag stellen sollte, nunmehr - da die Jahresgrenze des § 149 Abs. 2 ZPO erreicht ist - das Interesse der Beschwerdeführerin an einer zügigen Erledigung des\nRechtsstreits besonders berücksichtigen müssen. Eine Aufrechterhaltung der Aussetzung bedarf einer besonderen Begründung. Im Regelfall hat das Gericht die Verhandlung fortzusetzen. An das Vorliegen \"gewichtiger Gründe\" im Sinne des § 149\nAbs. 2 Satz 2 ZPO sind im Hinblick auf das Interesse der antragstellenden Partei an\neiner zügigen Erledigung des Rechtsstreits strenge Anforderungen zu stellen. Da es\nsich insoweit nicht um eine Ermessens-, sondern um eine an das Vorliegen solcher\ngewichtiger Gründe gebundene Entscheidung des Gerichts handelt, ist gegebenenfalls vom Beschwerdegericht im vollen Umfang zu überprüfen, ob hinreichend \"gewichtige Gründe\" ausnahmsweise die Aufrechterhaltung der Aussetzung gemäß\n§ 149 Abs. 2 Satz 2 ZPO rechtfertigen können.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   24\n\n                Jaeger                  Hömig                 Bryde\n\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n30. Juni 2003 - 1 BvR 2022/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juni 2003 - 1 BvR 2022/02 - Rn. (1 - 24), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030630_1bvr202202.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030630.1bvr202202\n\n\n\n\n                                       6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/06/rk20030630_1bvr202202.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-06-30/1-bvr-2022-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":18},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 61a","ref_norm":"61a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/06/rk20030630_1bvr202202.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/06/rk20030630_1bvr202202.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-06-30/1-bvr-2022-02","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/06/rk20030630_1bvr202202.html","retrieved":"2026-07-10 10:51:39.545436+00:00"}}