{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030627.2bvr100703","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-06-27","aktenzeichen":"2 BvR 1007/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1007/03 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Olaf Heischel und Koll.,\n                   Hauptstraße 19, 10827 Berlin -\ngegen a) den Beschluss des Kammergerichts vom 21. Mai 2003 - 1 AR 774, 784/\n         03 - 5 Ws 261, 281/03 -,\n\n       b) die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 6. Mai 2003 - 541 StVK 380/\n          03 und 392/03 -,\n\n       c) den Bescheid der Staatsanwaltschaft Berlin vom 2. April 2003 - 19 VRs 1\n          Kap Js 950/86 und 19 VRs 69 Js 26/95 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nund Antrag auf Prozesskostenhilfeantrag und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr.\n    Olaf Heischel\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richterin Osterloh\n                                  und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Juni 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. Olaf Heischel aus Berlin wird abgelehnt.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein               1\nAnnahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22\n<24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner   2\nBürger und deren Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen\n\n\n                                          1/5\n\nzu schützen, und die Gleichbehandlung aller in Strafverfahren rechtskräftig Verurteilten gebietet grundsätzlich zwingend, rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafen auch\nzu vollstrecken (vgl. BVerfGE 51, 324 <343 f.>). Diese verfassungsrechtliche Pflicht\nzur Strafvollstreckung besteht jedoch nicht schrankenlos und findet ihre Grenzen im\nGrundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Bei\nGesundheitsgefährdungen eines Strafgefangenen entsteht zwischen der Pflicht des\nStaates zur Durchsetzung des Strafanspruches und dem Interesse des Verurteilten\nan der Wahrung seiner verfassungsmäßig verbürgten Rechte, zu deren Schutz das\nGrundgesetz den Staat ebenfalls verpflichtet, ein Spannungsverhältnis. Keiner dieser\nBelange genießt schlechthin den Vorrang vor dem anderen. Weder darf der staatliche Strafanspruch ohne Rücksicht auf die Grundrechte des Beschuldigten durchgesetzt werden, noch erfordert jede denkbare Gefährdung dieser Rechte ein Zurückweichen jenes Anspruchs. Für das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gilt nichts\nanderes. Ein hier entstehender Konflikt ist nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips, das bei der Beurteilung von Eingriffen in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2\nSatz 1 GG ganz allgemein Beachtung erfordert, durch Abwägung der einander widerstreitenden Interessen zu lösen. Führt diese Abwägung zu dem Ergebnis, dass\ndie dem Eingriff entgegenstehenden Interessen des Verurteilten ersichtlich wesentlich schwerer wiegen als diejenigen Belange, deren Wahrung die Strafvollstreckung\ndienen soll, so verletzt der gleichwohl erfolgte Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und damit das Grundrecht des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Diese Grenze ist erreicht, wenn angesichts des Gesundheitszustandes des Verurteilten\nzu befürchten ist, dass er wegen der Fortsetzung der Strafvollstreckung sein Leben\neinbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen wird (vgl.\nBVerfGE 51, 324 <345 ff.>; 44, 353 <373>).\n\n  2. a) Die §§ 56 ff. StVollzG einerseits und § 455 Abs. 4 StPO andererseits tragen       3\ndiesem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zur Durchsetzung seines Strafanspruchs einerseits und dem Interesse des Verurteilten an der Wahrung\nseiner Gesundheit andererseits Rechnung. Auch § 455 StPO verbietet einen Vollzug,\nvon dem nahe Lebensgefahr oder eine schwere Gesundheitsgefahr droht. Allerdings\nmuss bei einer solchen Gefahr nicht stets die Strafhaft unterbrochen werden, denn\nvom Vollzug droht die Gefahr dann nicht, wenn er Mittel zur Abhilfe bereit hält (BGH,\nNStZ 1993, S. 493 <495> m. w. N.). Solche Mittel sind nicht nur die in § 455 Abs. 4\nNr. 3 StPO ausdrücklich genannte Untersuchung und Behandlung in Vollzugseinrichtungen, sondern auch diejenigen in einem externen Krankenhaus (§ 65 Abs. 2 StVollzG), die ebenfalls ohne Unterbrechung des Vollzugs vonstatten gehen können (BGH,\nNStZ 1993, S. 493 <495>).\n\n b) Gemessen an den oben dargelegten Kriterien begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Kammergericht bei dem im Entscheidungszeitpunkt\ngegebenen Sachstand die Voraussetzungen einer Strafunterbrechung nach § 455\nAbs. 4 Nr. 2, 3 StPO mit der Begründung abgelehnt hat, die aufgrund der Erkrankung\ndes Beschwerdeführers bestehende Lebensgefahr gehe nicht von der Vollstreckung\n\n\n\n                                          2/5\n\naus, sondern habe in der (bisherigen) Behandlungsverweigerung durch den Beschwerdeführer ihre Ursache und die Krankheit könne nach Aufgabe der Verweigerungshaltung im Rahmen des Vollzugs durch eine Verlegung gemäß § 65 Abs.\n2 StVollzG in ein externes Krankenhaus adäquat behandelt werden. Entgegen der\nBeanstandung in der Verfassungsbeschwerde hat das Kammergericht den Behandlungsabbruch des Beschwerdeführers und seine Behandlungsverweigerung, die er\nbis wenige Tage vor der Beschwerdeentscheidung aufrecht erhalten hat, nicht im\nSinne eines Versagungsgrundes für den Strafunterbrechungsantrag negativ bewertet. Bewertet hat es vielmehr den - außerordentlich positiven - Therapieerfolg vor\ndem Behandlungsabbruch sowie den voraussichtlichen weiteren Heilungsverlauf im\nFalle der Wiederaufnahme der Therapie. Aus dem Umstand, dass im Jahr 2002 ohne\neinen Abbruch durch den Beschwerdeführer die Therapie vermutlich erfolgreich hätte fortgesetzt werden können, hat das Kammergericht den Schluss gezogen, es sei\nauch gegenwärtig eine adäquate medizinische Behandlung durch eine Verlegung\nnach § 65 Abs. 2 StVollzG zu erreichen. Diese Auffassung wurde zudem durch die im\nEntscheidungszeitpunkt vorliegenden Stellungnahmen des Anstaltsarztes gestützt.\n\n Die Stellungnahme des Direktors des Klinikums Neukölln, wo der Beschwerdeführer nach Aufgabe seiner Verweigerungshaltung erst seit kurzem wieder behandelt\nwird, lag im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen noch nicht vor und konnte\ndeshalb dort nicht berücksichtigt werden. In der Stellungnahme ist ausgeführt, dass\ndie nun für den Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zu empfehlende weitere\nBehandlung weder in einer Haftanstalt noch mit Hin- und Rückverlegung zwischen\nHaftanstalt und Klinik möglich sei. Dies wird der Staatsanwaltschaft als zuständiger\nVollstreckungsbehörde (§ 451 StPO) Anlass geben, in einem aufgrund dieser Erkenntnisse erneut einzuleitenden Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des\n§ 455 Abs. 4 StPO der Frage nachzugehen, ob nunmehr noch von einer Behandelbarkeit im Rahmen des Vollzugs nach § 65 Abs. 2 StVollzG ausgegangen werden\nkann und - falls dies nicht der Fall ist - ob die Voraussetzungen für eine Strafunterbrechung jetzt vorliegen. Sollte der Beschwerdeführer erneut die Therapie abbrechen\nund trotz seines lebensbedrohlichen Zustandes eine weitere medizinisch notwendige\nBehandlung ablehnen, wird auch der vom Leitenden Arzt des Vollzugskrankenhauses aufgeworfenen Frage nachzugehen sein, ob die dann wieder auftretende Verweigerungshaltung zwanghaft und auf eine schwere Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines                  7\nRechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf\nErfolg hat (§ 114 ZPO analog).\n\n\n\n\n                                           3/5\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                        8\n\n            Hassemer               Osterloh   Mellinghoff\n\n\n\n\n                                       4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n27. Juni 2003 - 2 BvR 1007/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2003 - 2 BvR 1007/03 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030627_2bvr100703.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030627.2bvr100703\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-06-27/2-bvr-1007-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 455","ref_norm":"455","n":4},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 451","ref_norm":"451","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-06-27/2-bvr-1007-03","retrieved":"2026-07-10 10:51:39.304230+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-06-27/2-bvr-1007-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2003-06-27","dockets":["2 BvR 1007/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030627.2bvr100703","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030627.2bvr100703"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.06.2003 – 2 BvR 1007/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-06-27/2-bvr-1007-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. Olaf Heischel aus Berlin wird abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":4},{"id":"StPO/455","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"455","label":"§ 455 StPO","mentions":4},{"id":"StVollzG/65","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"65","label":"§ 65 StVollzG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"StVollzG/56","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"56","label":"§ 56 StVollzG","mentions":1},{"id":"ZPO/114","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"114","label":"§ 114 ZPO","mentions":1},{"id":"StPO/451","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"451","label":"§ 451 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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