{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20030612_1bvr228502","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030612.1bvr228502","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2003-06-12","aktenzeichen":"1 BvR 2285/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2285/02 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn F ...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Albrecht Feuerlein,\n                    Akazienstraße 30, 10823 Berlin -\ngegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Oktober 2002 - 58 S 527/01 -\n\nund   Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und\n      Beiordnung des Rechtsanwalts Albrecht Feuerlein, Berlin\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Jaeger\n                                und die Richter Hömig,\n                                Bryde\n\nam 12. Juni 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Oktober 2002 - 58 S 527/01 - verletzt\nden Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz\n1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.\nDas Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 6.500 € (in Worten:\nsechstausendfünfhundert Euro) festgesetzt.\n\n                                    Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein klageabweisendes Berufungsurteil in einem Schadensersatzprozess.\n\n\n\n\n                                        1/5\n\n                                            I.\n 1. Der Beschwerdeführer und der Kläger des Ausgangsverfahrens waren im Juli                 2\n2000 nachts gegen 22.30 Uhr an einem Verkehrsunfall beteiligt. Der Beschwerdeführer hatte zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 2,36 Promille und\nwar im Begriff, einen Fußgängerüberweg zu überqueren, als es zur Kollision mit dem\nMotorrad des Klägers kam.\n\n  Der Kläger begehrte vom Beschwerdeführer Schadensersatz, widerklagend forderte der Beschwerdeführer Schmerzensgeld. Zwischen den Parteien war im Verfahren\nvor dem Amtsgericht unstreitig, dass die Lichtzeichenanlage am Fußgängerüberweg\nzum Unfallzeitpunkt ausgeschaltet war. Im polizeilichen Unfallvermerk heißt es dazu:\n\"Hierbei benutzte er die Furt ... an der LZA, die aber nicht in Betrieb (... nachts gelbes\nBlinklicht) war\". Gegenüber dem Landgericht behauptete der Kläger jedoch, für ihn\nhabe die Anlage zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes grün gezeigt. Das Amtsgericht\nwies die Klage ab und gab der Widerklage überwiegend statt. Es sah es aufgrund der\nAussagen der vernommenen Zeugen als erwiesen an, dass es für jeden Verkehrsteilnehmer erkennbar gewesen sei, dass der Beschwerdeführer betrunken war.\n\n Das Berufungsgericht hat der Klage dagegen im angegriffenen Urteil unter Anrechnung einer Betriebsgefahr in Höhe von 30 Prozent und Abzug einzelner Schadenspositionen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Dabei hat es als erwiesen angesehen, dass die Lichtzeichenanlage zum Unfallzeitpunkt für den Kläger grün\ngezeigt hat; den Beweisantrag des Beschwerdeführers zu der Behauptung, die Anlage sei ausgeschaltet gewesen, hat es als verspätet zurückgewiesen. Ohne erneute\nVernehmung der Zeugen hat es das Landgericht als nicht erwiesen erachtet, dass\nder Beschwerdeführer, erkennbar volltrunken, auf der Fahrbahn getorkelt sei.\n\n 2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere die                 5\nVerletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil das Landgericht die Aussagen          6\nder vom Amtsgericht vernommenen Zeugen anders gewürdigt habe als dieses, ohne\ndie Zeugen selbst nochmals zu hören.\n\n  Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege vor, weil das Berufungsgericht den Beweisantritt des Beschwerdeführers dazu, dass die Lichtzeichenanlage beim Unfall\nausgeschaltet gewesen sei, willkürlich als verspätet zurückgewiesen habe. Darüber\nhinaus habe das Gericht Umstände nicht berücksichtigt, die gegen die Annahme\nsprächen, die Ampelanlage habe für den Kläger grün gezeigt. Da vor dem Amtsgericht unstreitig gewesen sei, dass die Anlage nicht eingeschaltet war, hätte das Landgericht, soweit es bis zur mündlichen Verhandlung davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer habe in der Berufungserwiderung den neuen Vortrag des Klägers\nnicht bestritten, auf die Unterlassung hinweisen müssen.\n\n  3. Der Senatsverwaltung für Justiz Berlin und dem Kläger ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.\n\n\n                                            2/5\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur          9\nDurchsetzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen\nGehörs angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93 c Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG liegen vor.\n\n 1. Das angegriffene Urteil verletzt Art. 103 Abs. 1 GG.                               10\n\n  a) Diese Norm garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten,   11\nsich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem dieser zugrunde liegenden\nSachverhalt zu äußern. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sich aus Art. 103\nAbs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters ergibt. Daher\nist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht schon verletzt, wenn der Richter einer\nHinweispflicht des einfachen Verfahrensrechts nicht nachkommt. Ein Gericht verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens,\nwenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf\nrechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger\nProzessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte\n(vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144 f.>). Das ist hier der Fall.\n\n  Zwischen den Parteien war im Verfahren vor dem Amtsgericht unstreitig, dass die      12\nfragliche Lichtzeichenanlage zum Unfallzeitpunkt ausgeschaltet war. Dazu ist vom\nAmtsgericht Beweis nicht erhoben worden. Das entsprach auch den polizeilichen Ermittlungen. Das Landgericht hätte daher nicht ohne vorherigen Hinweis davon ausgehen dürfen, der Beschwerdeführer wolle dem neuen Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren zur Schaltung der Anlage nicht entgegentreten, der für die neue\nBehauptung, die im Widerspruch zu seinem Vorbringen gegenüber dem Amtsgericht\nstand, beweispflichtig war. Die Notwendigkeit weiteren Vortrags musste sich dem Beschwerdeführer nicht aufdrängen, weil er aufgrund des bisherigen Verfahrensgangs\nnicht damit rechnen musste, das Landgericht werde entgegen dem Akteninhalt ohne\nerneute Beweisaufnahme den Vortrag des Klägers zur Lichtzeichenanlage als bewiesen ansehen.\n\n  b) Ein Berufungsbeklagter darf schließlich darauf vertrauen, dass ihn das Berufungsgericht, wenn es in der Beweiswürdigung dem Erstrichter nicht folgen will, darauf hinweist, und zwar so rechtzeitig, dass darauf noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagiert werden kann (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats,\nNJW 1992, S. 678 <679> m.w.N.). Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszugs gebunden.\nBei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen, die sich schon aus der Möglichkeit einer unterschiedlichen Wertung ergeben können, ist nach der gesetzlichen Neuregelung eine erneute Beweisaufnahme\nzwingend geboten (vgl. Gummer, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 529 Rn. 4 ff.).\nAuch dem wird das angegriffene Urteil nicht gerecht.\n\n\n                                          3/5\n\n  Das Amtsgericht sah es aufgrund der Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen           14\nals erwiesen an, dass der Beschwerdeführer für den Kläger als Betrunkener erkennbar war. Das Landgericht hat die Aussagen dieser Zeugen anders gewürdigt und dabei die Ansicht vertreten, auch der Zeuge M. habe \"nicht konkret geschildert, dass\nder Beklagte torkelte, als dieser sich auf der Fahrbahn befand\". Das Berufungsgericht wäre daher zur Wiederholung der Beweisaufnahme verpflichtet gewesen. Es\nkann dahinstehen, ob dieser Verstoß gegen das einfache Verfahrensrecht allein verfassungsrechtlich zur Annahme eines Gehörsverstoßes führt. Denn der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung, nachdem er auf die gegenüber dem Amtsgericht abweichende Auffassung des Landgerichts hingewiesen worden war,\nausdrücklich beantragt, die Zeugen auch zu der Frage zu vernehmen, ob er auf der\nFahrbahn als torkelnder Betrunkener wahrnehmbar gewesen sei. Die Zurückweisung\ndieses Beweisantrags als verspätet ist mit Art. 103 Abs. 1 GG ebenfalls nicht vereinbar, weil der Beschwerdeführer vorher keinen Anlass hatte, einen solchen Antrag zu\nstellen.\n\n c) Das angegriffene Urteil beruht auf den dargestellten Gehörsverstößen. Es ist        15\nnicht auszuschließen, dass das Landgericht, wenn es den verfassungsrechtlichen\nAnforderungen hinreichend Rechnung getragen hätte, zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre.\n\n 2. Da das angegriffene Urteil schon wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG           16\nkeinen Bestand hat, braucht nicht entschieden zu werden, ob das Landgericht im\nHinblick auf die Notwendigkeit weiterer Tatsachenfeststellungen auch Art. 3 Abs. 1\nGG in seiner Bedeutung als Willkürverbot verletzt hat.\n\n 3. Die angegriffene Entscheidung ist insgesamt aufzuheben, weil sie auch zur Widerklage auf den verfassungsrechtlichen Verfahrensmängeln beruht.\n\n                                         III.\n Mit der Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen, die auf § 34 a      18\nAbs. 2 BVerfGG beruht, erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde (vgl.\nBVerfGE 71, 122 <136 f.>). Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus\n§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. dazu BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                    19\n\n                Jaeger                 Hömig                  Bryde\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n12. Juni 2003 - 1 BvR 2285/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2003 - 1 BvR 2285/02 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030612_1bvr228502.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030612.1bvr228502\n\n\n\n\n                                       5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/06/rk20030612_1bvr228502.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-06-12/1-bvr-2285-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/06/rk20030612_1bvr228502.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/06/rk20030612_1bvr228502.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-06-12/1-bvr-2285-02","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/06/rk20030612_1bvr228502.html","retrieved":"2026-07-10 10:51:38.504644+00:00"}}