{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20030611_1bvr019000","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030611.1bvr019000","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2003-06-11","aktenzeichen":"1 BvR 190/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 190/00 -\n- 1 BVR 191/00 -\n\n                                   In den Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerden\n\nI.       des Herrn B...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Constanze Burkhard-Neuhaus und Koll.,\n                   Westring 23, 44787 Bochum -\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. September 1999 - B 8 KN 2/98 PR\n   -,\n\nb) das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. August 1998 - L 1 Kn\n   39/97 P -,\n\nc) den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 28. August 1997 - S 15\n   Kn 293/97.P -\n\n2. mittelbar gegen\n§ 58 Abs. 3 SGB XI\n\n- 1 BVR 190/00 -,\n\nII.         des Herrn B...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Constanze Burkhard-Neuhaus und Koll.,\n                   Westring 23, 44787 Bochum -\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. September 1999 - B 8 KN 1/98 PR\n   -,\n\nb) das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. August 1998 - L 1 Kn\n   40/97 P -,\n\nc) den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 28. August 1997 - S 15\n   Kn 294/97.P -\n\n2. mittelbar gegen\n§ 58 Abs. 3 SGB XI\n\n- 1 BVR 191/01 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n\n\n                                         1/5\n\n                                  den Präsidenten Papier,\n                                  den Richter Steiner\n                                  und die Richterin Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Juni 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie miteinander verbundenen Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Gegenstand der Verfassungsbeschwerden sind die Regelungen zur Tragung der                1\nBeiträge versicherungspflichtig Beschäftigter in der sozialen Pflegeversicherung.\n\n                                          I.\n  1. Versicherungspflichtig Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung     2\npflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber tragen nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Elften\nBuchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden\nBeiträge zur sozialen Pflegeversicherung jeweils zur Hälfte. Das gilt aber nur, wenn\nder Beschäftigungsort in einem Land liegt, in dem nach näherer Bestimmung des\n§ 58 Abs. 2 SGB XI ein gesetzlicher landesweiter Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt, aufgehoben worden ist. Dadurch soll die Beitragsbelastung der Arbeitgeber\nkompensiert werden. Andernfalls haben die Beschäftigten, geht man vom gegenwärtigen Beitragssatz von 1,7 vom Hundert aus, einen Anteil von 1,35 vom Hundert, die\nArbeitgeber von 0,35 vom Hundert des maßgebenden Arbeitsentgelts zu tragen\n(§ 58 Abs. 3 SGB XI). Alle Länder mit Ausnahme des Freistaats Sachsen haben einen Feiertag, den Buß- und Bettag, aufgehoben.\n\n  2. Der Beschwerdeführer zu I arbeitet als Angestellter in Chemnitz und ist als versicherungspflichtiges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung in der sozialen\nPflegeversicherung versicherungspflichtig. Vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1996\nwurde er mit den Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung in der vollen Höhe von 1\nvom Hundert des Arbeitsentgelts, ab 1. Juli 1996 in Höhe von 1,35 vom Hundert belastet; seine Arbeitgeberin trägt seit diesem Zeitpunkt 0,35 vom Hundert. Vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit hat der Beschwerdeführer zu I ohne Erfolg versucht\nzu erreichen, dass er nur die Hälfte des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung zu\ntragen hat. Der Beschwerdeführer zu II arbeitet ebenfalls als Angestellter in Chemnitz\nund ist als versicherungspflichtiges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung in\nder sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Für die Belastung mit Beiträgen gilt für ihn das Gleiche wie beim Beschwerdeführer zu I. Auch er hat vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit erfolglos die hälftige Beitragstragung begehrt.\n\n  3. Mit den Verfassungsbeschwerden greifen die Beschwerdeführer unmittelbar alle         4\nin ihrer Sache ergangenen sozialgerichtlichen Entscheidungen, mittelbar § 58 Abs. 3\n\n\n                                          2/5\n\nSGB XI an. Sie sehen sich in Art. 3 Abs. 1 GG verletzt und stützen sich auf ein von\nProfessor Dr. Pieroth und Dr. Störmer verfasstes Rechtsgutachten (Die Feiertagsregelung des Pflegeversicherungsgesetzes, 1996).\n\n                                         II.\n  Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93 a             5\nAbs. 2 BVerfGG). Sie haben keine Aussicht auf Erfolg. Weder § 58 Abs. 3 SGB XI\nnoch die auf seiner Grundlage ergangenen sozialgerichtlichen Entscheidungen verletzen den allgemeinen Gleichheitssatz.\n\n 1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt (vgl.\nBVerfGE 100, 59 <90>). Das Grundrecht ist aber dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 104,\n126 <144 f.>; stRspr).\n\n  2. a) Die Beschwerdeführer, deren Beschäftigungsort im Freistaat Sachsen liegt,       7\nwerden im Vergleich zu in anderen Ländern Beschäftigten ungleich behandelt. Sie\nhaben 0,5 vom Hundert des maßgebenden Arbeitsentgelts mehr an Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung gegenüber den Beschäftigten in den anderen Ländern zu\ntragen. Diese Ungleichbehandlung wird auch nicht dadurch vollständig kompensiert,\ndass Beschäftigten in Sachsen der Buß- und Bettag als gesetzlicher landesweiter\nFeiertag mit Lohnfortzahlungsanspruch erhalten geblieben ist, während er in den anderen Ländern aufgehoben worden ist. Die Beitragsmehrbelastung der Beschwerdeführer im Vergleich zu in anderen Ländern versicherungspflichtig Beschäftigten resultiert unmittelbar aus § 58 Abs. 3 SGB XI und ist deshalb dem Bundesgesetzgeber\nzuzurechnen. Zwischen der Ausgestaltung des Feiertagsrechts durch die Länder und\nder gerügten Ungleichbehandlung besteht allerdings ein mittelbarer Zusammenhang.\n\n  b) § 58 Abs. 3 SGB XI ist nicht kompetenzwidrig erlassen worden. Nach Art. 72, 74     8\nAbs. 1 Nr. 12 GG stand dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für die Schaffung\nder sozialen Pflegeversicherung als eines neuen Zweigs der Sozialversicherung zu\n(vgl. BVerfGE 103, 197 <215>). Diese Kompetenz schließt den Erlass von Vorschriften über die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung durch Erhebung von Beiträgen ein. Es handelt sich bei § 58 Abs. 3 SGB XI nicht um eine Materie des Feiertagsrechts, für deren gesetzliche Regelung die Länder zuständig sind. Dies gilt auch\nfür § 58 Abs. 2 SGB XI, der lediglich zum Ausdruck bringt, unter welchen landesrechtlichen Voraussetzungen die zum Sozialversicherungsrecht gehörende Beitragsvorschrift des § 58 Abs. 1 SGB XI zur Anwendung kommt. Im Übrigen hätte eine Verfassungswidrigkeit von § 58 Abs. 2 SGB XI keine Auswirkung auf die Rechtsgültigkeit\ndes § 58 Abs. 3 SGB XI. Die Vorschrift hat lediglich die Funktion, den Ländern einen\nAnstoß zu geben, einen gesetzlichen landesweiten Feiertag, der stets auf einen\nWerktag fällt, aufzuheben. Im Gesamtgefüge des § 58 SGB XI trägt dessen Absatz 2\n\n\n                                         3/5\n\nzur Regelung der Beitragstragung nichts bei. Auch ohne ihn wäre die Gesamtregelung vollständig.\n\n 3. Die Ungleichbehandlung ist durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt.           9\n\n  a) Die finanzielle Mehrbelastung in Sachsen Beschäftigter durch höhere Beiträge           10\nzur sozialen Pflegeversicherung wird durch die Beibehaltung der bisherigen Feiertagsregelung zumindest zum Teil kompensiert. Versicherungspflichtigen Arbeitnehmern mit einem Beschäftigungsort in Sachsen verbleibt dadurch für einen Tag mehr\ndas Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung. Verfassungsrechtlich unschädlich ist, dass\ndarüber hinaus weitere Personen aus dem erhalten gebliebenen Feiertag Nutzen ziehen, ohne zugleich einer Beitragsmehrbelastung ausgesetzt zu sein.\n\n  b) Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers verbleibt bei einem in Sachsen Beschäftigten mit durchschnittlichem Arbeitsverdienst eine \"Kompensationslücke\" von\netwa 40 € im Jahr. Sie ist angesichts des Nutzens der Einführung der sozialen Pflegeversicherung für alle versicherungspflichtig Beschäftigten (vgl. BVerfGE 103, 197\n<200 ff.>) jedoch hinzunehmen. Angesichts der langwierigen Entstehungsgeschichte\nder Pflegeversicherung wäre der von allen politischen Kräften für notwendig erachtete Versicherungsschutz ohne einen Ausgleich für die von den Arbeitgebern zu tragenden Beitragslasten nicht zu erreichen gewesen. Um ihre Einführung nicht auf unbestimmte Zukunft aufschieben zu müssen, hat der Gesetzgeber das\nFinanzierungskonzept des § 58 SGB XI gewählt und damit mehreren Aspekten\nRechnung getragen: der Kompetenz der Länder zur Feiertagsregelung, dem in einigen Regionen deutlich artikulierten Wunsch nach Beibehaltung des Buß- und Bettages als gesetzlichem Feiertag sowie einer in allen Ländern greifenden Entlastung der\nArbeitgeber bei Belastung der Arbeitnehmer. Dass hierbei die jeweilige Belastung der\nBeschäftigten im Ergebnis jedenfalls finanziell nicht vollständig gleich ausgefallen ist,\nist unter Berücksichtigung der Gesamtregelung und der Notwendigkeit einer Absicherung des Pflegerisikos für die insofern Betroffenen zumutbar.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                       13\n\n                                                              Hohmann-Papier                 Steiner\n                                                              Dennhardt\n\n\n\n\n                                           4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n11. Juni 2003 - 1 BvR 190/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juni 2003 - 1 BvR 190/00 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030611_1bvr019000.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030611.1bvr019000\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/06/rk20030611_1bvr019000.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-06-11/1-bvr-190-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/06/rk20030611_1bvr019000.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/06/rk20030611_1bvr019000.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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