{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20030606_2bvr165901","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030606.2bvr165901","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-06-06","aktenzeichen":"2 BvR 1659/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1659/01 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\nder Firma D ...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Knarr und Kollegen,\n                   Bismarckstraße 18 - 20, 64293 Darmstadt -\ngegen den Beschluss des Kammergerichts vom 20. August 2001 - 1 Zs 827/01 - 3\n      Ws 323/01 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richter Jentsch,\n                                Broß\n                                und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Juni 2003 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 20. August 2001 - 1 Zs 827/01 - 3\n     Ws 323/01 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung\n     wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.\n  2. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen eine gerichtliche Entscheidung,       1\ndurch die der Klageerzwingungsantrag der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen wurde.\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG und       2\n§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Entscheidung durch die Kammer anzunehmen. Die\nfür die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtli-\n\n\n                                       1/4\n\nchen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Sie ist\ndanach offensichtlich begründet.\n\n Welche formalen Anforderungen an einen Klageerzwingungsantrag zu stellen sind,          3\nhaben die zuständigen Fachgerichte grundsätzlich in Anwendung und Auslegung des\nVerfahrensrechts, hier des § 172 Abs. 3 StPO, allein zu entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist (vgl.\nBVerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr).\n\n Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Rechten          4\naus Art. 3 Abs. 1 GG (a) und Art. 103 Abs. 1 GG (b).\n\n  a) Der Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot verlangt, dass für eine gesetzliche Regelung und deren Anwendung ein sachlicher Grund auffindbar ist\n(vgl. BVerfGE 1, 14 <52>; 91, 118 <123>; stRspr). Art. 3 Abs. 1 GG ist danach verletzt, wenn eine Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich\nvertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht(vgl. BVerfGE 4, 1 <7>; 62, 189 <192>; 80, 48 <51>). Das ist vorliegend der Fall.\n\n  Es begegnet zwar keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Kammergericht die Vorschrift des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO so auslegt, dass der Antragsteller\nim Klageerzwingungsverfahren als eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag\nauf gerichtliche Entscheidung auch die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172\nAbs. 1 StPO darzulegen hat (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 14. März 1988 - 2 BvR 1511/87 -, NJW 1988,\nS. 1773). Als nicht mehr verständlich, weil unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar\nund deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erweist sich jedoch die Annahme des\nKammergerichts, im konkreten Fall sei die Einhaltung der Frist nicht hinreichend\ndeutlich dargetan.\n\n  Der Antrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Entscheidung enthielt die Angabe, der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft sei bei ihr am 21. März 2001\neingegangen und sie habe mit Schreiben vom 26. März 2001 \"Beschwerde eingelegt\". Bei lebensnaher, am allgemeinem Sprachgebrauch orientierter Auslegung\nkann diese Angabe nur so verstanden werden, dass damit zum Ausdruck gebracht\nwerden soll, die Beschwerdeschrift sei auch unverzüglich - und damit neun Tage vor\nFristablauf - auf den Weg zum Adressaten gebracht worden (vgl. Beschluss der 3.\nKammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1996 -\n2 BvR 502/96 -, Juris). Die Beschwerdeführerin hat folglich dargelegt, dass sie die\nBeschwerdeschrift zu einem Zeitpunkt auf den Weg gebracht hat, zu dem unter Berücksichtigung normaler Postlaufzeiten von einem rechtzeitigen Eingang der Beschwerde ausgegangen werden konnte. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar,\nwenn das Kammergericht angesichts einer solchen Darlegung annimmt, die Einhaltung der Beschwerdefrist sei aus der Antragsschrift nicht ersichtlich (vgl. Beschluss\nder 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April\n\n\n                                          2/4\n\n1992 - 2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, Juris;\nBeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n18. Februar 1999 - 2 BvR 1201/98 -, Juris).\n\n b) Nach Art. 103 Abs. 1 GG haben die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein     8\nRecht darauf, sich vor Erlass der Entscheidung zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 <210>; 64, 135 <143>). Dem entspricht die\nPflicht des Gerichts, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 60, 247 <249>; 70, 288\n<293>; 83, 24 <35>). Die Ausgestaltung dieses auch im Klageerzwingungsverfahren\nzu beachtenden Grundsatzes (vgl. BVerfGE 17, 356 <362>) ist zwar den einzelnen\nVerfahrensordnungen überlassen. Die Nichtberücksichtigung von Vorbringen verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze\nmehr findet und unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (BVerfGE 42, 64 <73 f.>). So ist es hier.\n\n  Die Beschwerdeführerin hat den Inhalt des angefochtenen Bescheides der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift im Wesentlichen wiedergegeben. Sie hat im\nEinzelnen dargelegt, auf Grund welcher Tatumstände und rechtlichen Bewertungen\ndie Generalstaatsanwaltschaft das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Täuschungshandlung und eines Schadens zum Nachteil der Beschwerdeführerin als\nnicht nachweisbar angesehen hat. Die Antragsschrift enthält insoweit die vom Kammergericht geforderte geschlossene und aus sich heraus verständliche Sachdarstellung, die dem Gericht eine Überprüfung der Einstellung des Verfahrens ermöglicht.\nDie ohne nähere Begründung getroffene Feststellung des Kammergerichts, der Antrag der Beschwerdeführerin teile den Inhalt des angefochtenen Bescheides nur unvollständig mit, findet daher im Prozessrecht keine Stütze. Das Gericht hat diesen\nTeil der Antragsschrift entweder nicht zur Kenntnis genommen oder ihn nicht erwogen. Dazu war es aber von Verfassungs wegen verpflichtet (vgl. Beschluss der\n2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 1992 -\n2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382 <383>).\n\n 3. Der angegriffene Beschluss des Kammergerichts ist aufzuheben; die Sache ist         10\nan das Kammergericht zurückzuverweisen (vgl. §§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG).\nDer Beschwerdeführerin sind ihre notwendigen Auslagen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG zu erstatten.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   11\n\n               Jentsch                  Broß               Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n6. Juni 2003 - 2 BvR 1659/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2003 - 2 BvR 1659/01 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030606_2bvr165901.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030606.2bvr165901\n\n\n\n\n                                       4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/06/rk20030606_2bvr165901.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-06-06/2-bvr-1659-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/06/rk20030606_2bvr165901.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/06/rk20030606_2bvr165901.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-06-06/2-bvr-1659-01","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/06/rk20030606_2bvr165901.html","retrieved":"2026-07-10 10:51:36.902726+00:00"}}