{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030606.2bvr077203","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-06-06","aktenzeichen":"2 BvR 772/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 772/03 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn V...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Bernd Nowack,\n                    Bahnhofstraße 40, 49448 Lemförde -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. April 2003 - 3 Ws\n         164 u. 165/03 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 27. Februar 2003 - StVK\n         V 538, 539/03 (21b) -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nund    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und\n       Beiordnung des Rechtsanwalts Bernd Nowack\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richterin Osterloh\n                                  und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Juni 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Bernd Nowack wird abgelehnt.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein             1\nAnnahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22\n<24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Die Beanstandung der Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts ist unbegründet. Zwar ist im Vollstreckungsverfahren der rechtsstaatlichen Ausgestaltung\ndes Verfahrens durch eine entsprechende Anwendung des § 140 StPO angemessen\nRechnung zu tragen. Über die Erforderlichkeit der gerichtlichen Bestellung eines Ver-\n\n\n\n                                         1/4\n\nteidigers ist im Blick auf den Anspruch des Betroffenen auf ein faires Verfahren (vgl.\nBVerfGE 38, 105 <111 ff.>) daher auch in diesem Bereich von Fall zu Fall zu entscheiden (vgl. BVerfGE 103, 21 <41>). Dem tragen die angegriffenen Entscheidungen angemessen Rechnung. Der im Erkenntnisverfahren für die Bestellung eines\nVerteidigers maßgebende Gesichtspunkt der Schwere der Tat und des Gewichts der\nzu erwartenden Rechtsfolgen gilt im Vollstreckungsverfahren nicht mehr. Tatschwere und Rechtsfolgen stehen bereits fest. Über sie ist keine Entscheidung mehr möglich. Das Oberlandesgericht hat bei Auslegung und entsprechender Anwendung des\nBegriffs der \"Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage\" in § 140 Abs. 2 StPO und der\nBeurteilung, ob der Beschwerdeführer sich selbst vertreten kann, spezifisches Verfassungsrecht nicht verletzt.\n\n Von Verfassungs wegen war auch nicht geboten, vorab über den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung zu entscheiden. Ein Gericht muss das Ergebnis seiner Entscheidung grundsätzlich nicht zuvor ankündigen, um eine Äußerung eines Verfahrensbeteiligten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144 f.>).\nZudem teilt der Beschwerdeführer nicht konkret mit, was er hätte vortragen wollen.\n\n  2. Es verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG, dass das Landgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung auch deshalb abgelehnt hat, weil sich bei dem wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilten Beschwerdeführer während des Vollzugs\nzusätzlich pädophile Neigungen gezeigt haben. Die Versagung einer Strafrestaussetzung ist keine erneute Bestrafung. Maßgeblich für sie ist allein eine Bewertung des\nmit einer Entlassung verbundenen Risikos für die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. Dass die Strafvollstreckungskammer dieses Risiko zusätzlich wegen der\nfestgestellten pädophilen Neigungen als erhöht angesehen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  3. Ein Verstoß der Fachgerichte gegen die Pflicht zur bestmöglichen Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 70, 297 <308 ff.>) liegt nicht vor. Insbesondere bedurfte es von\nVerfassungs wegen nicht der Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens.\nDer Beschwerdeführer war Ende 2000 gemäß § 16 Abs. 3 MRVG NRW von einem\nexternen Sachverständigen untersucht worden. Die Strafvollstreckungskammer hat\nfestgestellt, dass übereinstimmend mit diesem - vom Beschwerdeführer nicht vorgelegten - Gutachten die Therapeutin der Maßregeleinrichtung, in der sich der Beschwerdeführer zuletzt befand, in einer aktuellen Stellungnahme gleichfalls die Auffassung vertreten hat, dass der Verurteilte noch weiterer intensiver Betreuung und\nPsychotherapie bedürfe. Eine positive Entlassungsprognose liegt für den Zeitpunkt\ndes Ablaufs der Höchstfrist des § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB damit auch aus Sicht der\nbehandelnden Therapeuten nicht vor. Anhaltspunkte, dass ein weiterer Sachverständiger zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, bestehen nicht.\n\n Die Strafvollstreckungskammer hat sich schließlich auch mit der Frage auseinander       6\ngesetzt, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn sie mit der Weisung an den Beschwerdeführer verbunden wird, sich weiterhin einer Heilbehandlung\n\n\n\n                                          2/4\n\nin der Maßregeleinrichtung zu unterziehen. Bei einem solchen Vorgehen könnte der\nBeschwerdeführer nicht unmittelbar daran gehindert werden, die ihm mit der Weisung aufgegebene Therapie abzubrechen und die Anstalt zu verlassen. Es bestünden dann lediglich Einwirkungsmöglichkeiten nach §§ 57 Abs. 3, 56f StGB, §§ 453,\n453c StPO. Dass die Strafvollstreckungskammer diese unter Berücksichtigung der\nSicherheitsinteressen der Allgemeinheit als nicht ausreichend angesehen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   8\n\n              Hassemer                Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n6. Juni 2003 - 2 BvR 772/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2003 - 2 BvR 772/03 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030606_2bvr077203.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030606.2bvr077203\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-06-06/2-bvr-772-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 453","ref_norm":"453","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 453c","ref_norm":"453c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-06-06/2-bvr-772-03","retrieved":"2026-07-10 10:51:36.658851+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-06-06/2-bvr-772-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2003-06-06","dockets":["2 BvR 772/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030606.2bvr077203","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030606.2bvr077203"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 06.06.2003 – 2 BvR 772/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-06-06/2-bvr-772-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Bernd Nowack wird abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"StPO/140","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"140","label":"§ 140 StPO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"StGB/56f","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"56f","label":"§ 56f StGB","mentions":1},{"id":"StGB/57","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"57","label":"§ 57 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/67d","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"67d","label":"§ 67d StGB","mentions":1},{"id":"StPO/453","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"453","label":"§ 453 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/453c","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"453c","label":"§ 453c StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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